1639 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1475 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie

über den Antrag 1723/A(E) der Abgeordneten MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Leopold Steinbichler, Kolleginnen und Kollegen betreffend Anpassung der Gewerbeordnung an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen – Rechtssicherheit für Gastgewerbebetriebe und Nachbarn

Regierungsvorlage 1475 der Beilagen

Mit der vorgeschlagenen Novelle zur Gewerbeordnung 1994 sollen wesentliche Reformschritte sowohl im Bereich des Berufszugangsrechts als auch im Bereich des Anlagenrechts vollzogen werden.

Freigabe von Teilgewerben

Im Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 betreffend „Modernisierung der Gewerbeordnung und Erleichterungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht“ hat sich die Bundesregierung zu einer Modernisierung der Gewerbeordnung bekannt. Als erster Schritt wurde die Durchführung einer „Evaluierung der Bestimmungen in der Gewerbeordnung hinsichtlich des Berufszugangs bei reglementierten Gewerben sowie Evaluierung von Teilgewerben“ vorgesehen.

Diese Evaluierung hat dazu geführt, dass mit Ausnahme des Huf- und Klauenbeschlags sowie des Erdbaus sämtliche bestehenden Teilgewerbe zu freien Gewerben werden sollen. Huf- und Klauenbeschlag soll als eigenständiges reglementiertes Gewerbe aufgenommen werden, hinsichtlich des Erdbaus besteht die Möglichkeit, das Gewerbe eines Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf den Erdbau, in Anspruch zu nehmen. Die bestehenden Zugangsvoraussetzungen zu diesen beiden gewerblichen Tätigkeiten bleiben gewahrt, wobei beim Huf- und Klauenbeschlag zusätzlich auch das erfolgreiche Ablegen der Lehrabschlussprüfung Hufschmied/in als eigenständiger Zugangsweg zum Gewerbe ausdrücklich anerkannt wird. Die 1. Teilgewerbe-Verordnung ist damit insgesamt obsolet und kann aufgehoben werden.

Die vorgeschlagenen Liberalisierungsschritte sind so gestaltet, dass damit keine Änderung im Zusammenhang mit der Zuordnung zu Kollektivverträgen verbunden ist.

Erweiterung und Klarstellung des Umfangs der Nebenrechte:

Das Nebenrecht, in wirtschaftlich sinnvoller Ergänzung zur eigenen Leistung auch in geringem Umfang Leistungen aus anderen Gewerben erbringen zu können, hat sich als zu eng erwiesen. In der Vergangenheit ist auch wiederholt Unsicherheit darüber aufgetreten, welcher konkrete Anteil an wirtschaftlich sinnvoll ergänzenden Tätigkeiten konkret zulässig war. Es soll daher die Bindung an den „geringen Umfang“ durch die Bindung an konkrete Prozentgrenzen ersetzt werden. Dieses Nebenrecht soll weiterhin aber nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn solche wirtschaftlich sinnvoll ergänzenden Leistungen im Zuge der Ausführung mit der in der Hauptsache beauftragen Leistung in Auftrag gegeben werden.

Modernisierung der Regelverfahrensdauer im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren:

Die allgemein in § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) geregelte sechsmonatige Entscheidungsfrist für Verwaltungsverfahren ist mit der Neuerlassung des AVG im Jahr 1991 unverändert aus dem vorherigen Rechtsbestand des allgemeinen Verwaltungsverfahrens übernommen worden und wurde auch seither nicht verändert.

Mit Blick auf den technischen Kommunikationsstandard, der sich insbesondere seit Beginn des Millenniums entwickelt hat, ist diese Frist für das gewerbliche Betriebsanlagenverfahren nicht mehr zeitgemäß. Sowohl die weitestgehend etablierte elektronische Aktenführung als auch die elektronischen Möglichkeiten, selbst umfassende technische Unterlagen und Pläne behördenintern transferieren zu können, sowie die zahlreichen Möglichkeiten, schriftliche Kommunikation bei Verfügbarkeit aller Unterlagen für alle am Verfahren beteiligten Organwalter beinahe zeitgleich führen zu können, haben erheblich dazu beigetragen, dass die Regelverfahrensdauer im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren mittlerweile weit unter der Grenze von sechs Monaten liegt.

So hat beispielsweise der Rechnungshof in seinem Prüfbericht Salzburg 2012/5 über ausgewählte Leistungsbereiche der Bezirkshauptmannschaften Melk, St. Johann im Pongau und St. Veit an der Glan festgestellt, dass bereits in den Jahren 2009 und 2010 keine der ausgewählten Bezirksverwaltungsbehörden Medianwerte bei den Verfahrensdauern für Betriebsanlagengenehmigungen erreicht hat, die auch nur annähernd in die Nähe von sechs Monaten kommen (Punkte 25.1 und 25.2, S. 69 ff.).

Auch landesweite Auswertungen durchschnittlicher Verfahrensdauern zeigen ein ähnliches Bild: so hat beispielsweise im Land Salzburg im Jahr 2014 die durchschnittliche Verfahrensdauer 26,3 Tage betragen; im Land Oberösterreich konnte bereits im Jahr 2013 eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 22 Tagen erreicht werden.

Technische Kommunikationshürden, die bei der Fassung der allgemeinen Entscheidungsfrist von sechs Monaten zweifellos noch eine erhebliche Rolle gespielt haben, bestehen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nicht mehr. Insofern ist die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten für das gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht mehr angemessen und soll entsprechend dem Stand der Kommunikationstechnik auf vier Monate angepasst werden.

Von den dargestellten technischen Entwicklungen können auch die Verwaltungsgerichte profitieren, weshalb die Modernisierung der Entscheidungsfrist neben den Verwaltungsbehörden erster Instanz auch die Verwaltungsgerichte einschließen soll.

Reform des vereinfachten Genehmigungsverfahrens:

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 ist ein wesentlicher Baustein in der Architektur des Anlagengenehmigungsregimes der GewO 1994.

An der Spitze der Pyramide des Regimes steht als umfassendstes Prüfverfahren das integrative Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, an der Basis steht die Genehmigungsfreiheit gemäß Genehmigungsfreistellungsverordnung für Kleinstanlagen.

Dazwischen bilden das ordentliche Genehmigungsverfahren und das vereinfachte Genehmigungsverfahren die beiden Haupttypen betriebsanlagenrechtlicher Genehmigungen.

Mit dieser Gliederung soll der Verfahrensaufwand entsprechend der jeweiligen Umwelt- und Umgebungsrelevanz einer Anlage gestaffelt werden. Verfahren geringerer Umweltrelevanz zügiger durchzuführen hilft nicht nur der Wirtschaft, die die Vorhaben rascher realisieren kann, sondern erlaubt der Behörde auch, sich mit Vorhaben gesteigerter Umwelt- und Umgebungsrelevanz genauer auseinanderzusetzen, ohne die Verfahrensdauer zu überdehnen. Behördliche Kapazitäten sollen nicht an der falschen Stelle gebunden werden, weil sie dann an anderer Stelle fehlen, wo sie dringender gebraucht werden.

In der Praxis wird allerdings das vereinfachte Genehmigungsverfahren derzeit nicht in der möglichen Häufigkeit angewandt. Dies liegt in erster Linie daran, dass es in den Augen der Vollzugsbehörden praktisch keine Reduktion des Aufwands mehr erwarten lässt. Seitdem nämlich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt hat, dass Nachbarn in Bezug auf die Wahl der Verfahrensart Parteienstatus geltend machen können (VwGH 25.3.2010, Zl. 2005/04/0147), ist der Eindruck entstanden, dass die Entscheidung über die Verfahrensart ähnlich aufwändig sei wie bereits ein inhaltliches Prüfverfahren selbst.

Eine Neugestaltung dieser Verfahrensart soll dazu führen, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren wieder häufiger angewandt wird. Kernpunkt der vorgeschlagenen Neuerungen ist, dass die Prognose der Unbedenklichkeit der Immissionen nicht Teil der Prüfung der zutreffenden Verfahrensart, sondern vielmehr zentraler Teil der inhaltlichen Bewertungen im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sein soll. Eine Umstrukturierung des § 359b GewO 1994 soll die Verständlichkeit und Lesbarkeit verbessern, auch um der Vermengung zwischen Wahl der Verfahrensart und Unbedenklichkeitsprognose vorzubeugen.

Durch die Umgestaltung des § 359b GewO 1994 soll das vereinfachte Genehmigungsverfahren wieder die ihm von Anfang an zugedachte Funktion erfüllen.

Das neu gestaltete vereinfachte Verfahren lässt frühere Rechtssicherheit für die Betriebe bei rascheren Verfahren erwarten. Dies wird insbesondere dadurch bewirkt, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren feststehen wird, wer in welchem Ausmaß als Partei des Verfahrens einzubeziehen ist, wobei eine mündliche Verhandlung nicht mehr Voraussetzung für die Präklusion jener Nachbarn sein soll, die keine Einwendungen erhoben haben.

Weitere Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Entlastung – Arbeitsprogramm und Reformdialog

Im Arbeitsprogramm der Österreichischen Bundesregierung 2013-2018 werden umfassende Deregulierungsmaßnahmen sowie die Beschleunigung von Verwaltungsabläufen als wesentlich für die Erreichung des Ziels, durch Bürokratie verursachte Kosten und Zeitaufwand massiv zu reduzieren, genannt.

Zusätzlich hat die Bundesregierung beim Reformdialog am 23. Juni 2015 vereinbart, sich für die in diesem Paket festgelegten Maßnahmen einzusetzen.

In diesem Sinn sollen mit folgenden vorgeschlagenen Regelungen weitere große Schritte in Richtung Entbürokratisierung und Entlastung gesetzt werden:

–      Streichung von unverhältnismäßigen Veröffentlichungspflichten (siehe die Seite 16 des Arbeitsprogramms sowie die Seite 11 des Papiers Reformdialog),

–      Erweiterung der Verfahrenskonzentration als One-Stop-Shop für Betriebsanlagen (siehe die Seite 17 des Arbeitsprogramms und die Seite 6 des Papiers Reformdialog) sowie

–      Reduktion der Einreichunterlagen (siehe ebenfalls die Seite 17 des Arbeitsprogramms und die Seite 7 des Papiers Reformdialog).

Im Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 festgeschriebene zusätzliche Erleichterungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht

Dem Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 betreffend „Modernisierung der Gewerbeordnung und Erleichterungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht“ entsprechend sind folgende Erleichterungen im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts vorgesehen:

bloß vorübergehende Tätigkeiten sollen nicht mehr unter das gewerbliche Betriebsanlagenrecht fallen,

Eröffnung einer Wahlmöglichkeit der Unternehmer dahingehend, ob in einem Genehmigungsverfahren Amtssachverständige oder nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden.

Vollständige Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG

Die vorgeschlagene Novelle dient der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (im Folgenden: CCS-Richtlinie), ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1., für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts zur Vermeidung einer allfälligen Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof.

Feinabstimmung des IPPC-Rechts mit den aktuellen unionsrechtlichen Entwicklungen

In Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 in der Rs. C-137/14, Kommission/Deutschland soll eine der Rechtssicherheit dienende Regelung über die Zustellung von Genehmigungsbescheiden an Personen geschaffen werden, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.

Verzicht auf Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben sollen nicht nur für durch eine Neugründung unmittelbar veranlasste Schriften entfallen, auch „Nicht-Neugründer“ sollen von einer entsprechenden Entlastung profitieren.

Die einheitlich vorgesehene Gebührenbefreiung ermöglicht einen diesbezüglich freien Zugang zur Gewerbeberechtigung.

Adaptierung der Bestimmungen für Meister- und Befähigungsprüfungen:

Meister- und Befähigungsprüfungen sind über ihre Funktion im Rahmen der Regelungen zum Gewerbezugang hinaus im Wirtschaftsleben und am Arbeitsmarkt nachgefragte berufliche Qualifikationen. Weiters stellen sie für Unternehmen, die über entsprechend qualifizierte Mitarbeiter verfügen, ein Qualitätsmerkmal dar.

Die neuen Bestimmungen sollen ua den Deskriptoren des Qualifikationsniveaus 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) entsprechen und damit auch des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), sodass durch Zuordnung gemäß dem im NQR-Gesetz, BGBl. I Nr. 14/2016, vorgesehenen Verfahren mittelfristig eine Aufwertung (auch) im europäischen Kontext bewirkt werden soll. Das beschriebene Qualifikationsniveau stellt gleichzeitig die Mindestanforderungen an die Meisterprüfungsordnungen dar und ist als Standard für Befähigungsprüfungen anzusehen. Die bestehende und bewährte Modulstruktur soll (ausgenommen bei Befähigungsprüfungen, die schon bisher anders gestaltet werden konnten) unverändert weiterbestehen. Einzelne Prüfungen (zB die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Arbeitnehmer profitieren von den neuen Bestimmungen, indem sie ihre berufliche Kompetenz transparenter darstellen können. Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem facheinschlägigen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG), auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“) und auf § 7 F-VG 1948.

Baurecht und Naturschutz fallen nach Art. 15 Abs. 1 B-VG, soweit kein Sonderkompetenztatbestand im Einzelfall herangezogen werden kann, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Die Gewerberechtskompetenz des Bundes bietet keine Grundlage für Regelungen im Bereich des Baurechts und des Naturschutzrechts. Die Einbeziehung der Erteilung solcher Bewilligungen in ein konzentriertes gewerbliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bedarf daher entsprechender Bestimmungen im Verfassungsrang.

 

Antrag 1723/A(E)

Die Abgeordneten MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Leopold Steinbichler, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. Mai 2016 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Gewerbeordnung in der geltenden Fassung normiert in § 113 (Sperrstunde und Aufsperrstunde) unter anderem Folgendes:

§ 113. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen.

(3) Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. (…).

(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören.

(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. (…) Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

In diesem Zusammenhang kann Anwendung und Auslegung des § 113 GewO und dabei insbesondere des § 113 Abs. 5 zu Problemen und Schwierigkeiten zwischen Gastgewerbebetrieben und Nachbarn führen, die sich durch den jeweiligen Gastronomiebetrieb unzumutbar belästigt fühlen.

Grund dafür ist unter anderem das Fehlen von klaren Normen, die eine nachvollziehbare Entscheidung der Behörde darüber ermöglichen oder zumindest erleichtern, ob eine unzumutbare Belästigung für Nachbarn vorliegt, welche die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde rechtfertigt.

Daher sollte der Gesetzgeber klare und vollziehbare Normen schaffen, die geeignet sind, die erforderliche Rechtssicherheit in diesem sensiblen Bereich herzustellen.

Einerseits ist es für Gastgewerbebetriebe von existentieller Bedeutung, auf eine fundierte gesetzliche Basis auch und gerade in Hinblick auf betriebswirtschaftliche Entscheidungen für notwendige langfristige Investitionen vertrauen zu können, und andererseits ist der Schutz des Nachbarn vor Unzumutbarkeiten jedenfalls zu gewährleisten.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den Antrag 1723/A(E) erstmals in seiner Sitzung am 7. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Bernhard Themessl die Abgeordneten Dr. Harald Troch, Dr. Ruperta Lichtenecker, Matthias Köchl, Dr. Christoph Matznetter, Gabriel Obernosterer, Wolfgang Knes und Mag. Christiane Brunner.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die Regierungsvorlage 1475 der Beilagen in seiner Sitzung am 11. Mai 2017 in Verhandlung genommen; als Berichterstatter fungierte Abgeordneter Gabriel Obernosterer. Außerdem wurden die Verhandlungen über den Antrag 1723/A(E) wieder aufgenommen. An der gemeinsamen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Christiane Brunner, Wolfgang Katzian, Matthias Köchl, Dr. Ruperta Lichtenecker, Mag. Birgit Schatz, Josef Schellhorn, Mag. Andreas Hanger, Mag. Josef Lettenbichler, MMMag. Dr. Axel Kassegger und Leopold Steinbichler sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Reinhold Mitterlehner und der Ausschussobmann Abgeordneter Peter Haubner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Christoph Matznetter einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1:

Zu Z 1 neu und 2 (§ 2 Abs. 3 Z 3 und 4; § 2 Abs. 4 Z 6):

Das Einstellen von Einstellpferden, d.h. von fremden Pferden, ist bis zu einer Obergrenze von 25 Einstellpferden landwirtschaftliche Urproduktion, sofern höchstens 2 Einstellpferde je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden.

Um einen engen Konnex zur Landwirtschaft herzustellen, ist es erforderlich, dass durch Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne einer Kreislaufwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse (zB Futtermittel, Einstreu) aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden. Keine landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche Flächen auf denen kein Futterertrag gewonnen werden kann – Hausgärten, Obstanlagen, Weingärten, Reb- und Baumschulen, Forstbaumschulen (auf landwirtschaftlichen Flächen), Energieholzflächen, Christbaumflächen.

Zudem müssen diese landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne einer Kreislaufwirtschaft in der näheren Umgebung des Einstellbetriebes liegen. In der Region befindlich sind die landwirtschaftlich genutzten Flächen jedenfalls dann, wenn sie in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte liegen. Pachtflächen in anderen Mitgliedstaaten sind jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Mit der Neuformulierung der Regelung zum Nebengewerbe soll sichergestellt werden, dass über das in der Urproduktion zugelassene Ausmaß des Einstellens von Einstellpferden nicht auch noch darüber hinaus im Nebengewerbe zusätzlich Einstellpferde eingestellt werden dürfen. Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 ausüben, können weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß Reittiere einstellen und vermieten.

Zu Z 2 und 3 (neue Z 5 und 6, sowie Z 6a):

Zu Z 6 neu (§ 32 Abs. 1a):

Mit dieser Regelung wird die Ausübung des Nebenrechtes der Erbringung von Leistungen anderer Gewerbe, die die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, betreffend jene ergänzenden Tätigkeiten, die aus freien Gewerben herkommen, vom Erfordernis des unmittelbaren Vertragsabschlusszusammenhanges befreit und somit insbesondere mit Blick auf die besonders dynamische Kreativwirtschaft die benötigte rechtliche Flexibilität hergestellt.

Das zulässige Volumen orientiert sich an einer Obergrenze von max. 30 % des Jahresumsatzes für alle Tätigkeiten – egal ob frei oder reglementiert, wobei für ergänzende Leistungen aus reglementierten Gewerben eine Grenze von max. 15 % pro Auftrag vorgesehen ist.

Zu Z 6a (§ 32 Abs. 2):

Der „wirtschaftliche Schwerpunkt“ und „Eigenart des Betriebes“ bleiben weiterhin erhalten, auch bei Ausübung des Nebenrechtes gemäß Abs. 1a.

Zu Z 4 und 9 (Z 14a bis 14g sowie Z 37):

Zu Z 14a und 14g (§ 99 Abs. 1 Z 2, § 149 Abs. 4):

Es handelt sich dabei um eine Klarstellung, die aber in der Praxis immer wieder für Diskussionen sorgt. Sämtliche Bauausführende haben auch das Recht auf Bauaufsicht.

Zu Z 14b (§ 111 Abs. 4 Z 3):

Durch den neuen § 111 Abs. 4 Z 3 erfolgt in der GewO 1994 eine Maßnahme mit Blick auf die neue Pauschalreise-RL.

Für bestimmte Arten von Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen soll in der Gewerbeordnung eine Klarstellung und Erweiterung der Nebenrechte der Gastronomie (Hotellerie) erfolgen. Nach der Definition der neuen Pauschalreise-RL wird bereits das Angebot einer Übernachtung samt einer weiteren touristischen Leistung (z.B. Massage), die mehr als 25% des Gesamtpreises ausmacht, als Pauschalreise verstanden. Dies führt dazu, dass alle Hotels, die derartige Leistungen anbieten, eine Berechtigung für das Gewerbe des Reisebüros benötigen würden.

Nach der bisherigen Regelung dürfen Hoteliers nach § 111 Abs. 4 Z 3 zwar Ausflugsfahrten für ihre Gäste veranstalten, aber nur solange es sich bei diesen Ausflugsfahrten nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 der RSV handelt. Es soll nun für den Bereich des Gewerberechts eine sachgerechte Lösung gefunden werden. § 111 Abs. 4 Z 3 wird dahingehend angepasst, dass dieser auf bestimmte Arten von Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen ausgedehnt wird (z.B. Unterkunft und lokale Freizeitangebote). Hotels benötigen durch diese Änderung keine zusätzliche Berechtigung für das Reisebürogewerbe, müssen aber dem Erfordernis des § 127 Abs. 3 GewO 1994 entsprechend eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis erwirken und auch die entsprechenden Risikoabsicherungen gemäß den § 127 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Vorschriften vorsorgen.

Die Ausnahme umfasst nur das Anbieten der kombinierten Leistungen. Mögliche zusätzlich erforderliche Gewerbeberechtigungen, die für die konkrete Tätigkeit erforderlich sein können, wenn sie direkt vom Hotel in Selbstausübung erbracht werden, bleiben dadurch unberührt.

Die kombinierbaren Leistungen werden im Gesetz abschließend aufgezählt. Andere Kombinationen, etwa Leistungen betreffend die An- und Abreise der Gäste, können nicht auf dieses Recht gestützt werden.

Unter Sportausrüstung wird beispielweise Wintersport-, Tennis-, Squash-, Golf-, Kletter-, Wander-, Nordic-Walking-, Tauch-, Reitausrüstung, Ausrüstung für Kitesurfing, Jetski, Wasserski, Wakeboards, Segways, Inlineskates & Skateboards, Fahrräder, E-Bikes, Kanus, Tretboote, Schlauchboote, Surfbretter, Stand-Up Paddle-boards, Bocciakugeln, Pfeil & Bogen verstanden. Eintrittskarten für Freizeiteinrichtungen umfassen beispielsweise Greenfees für Golfplätze. Unter Sportführungen werden beispielsweise Tanzkurse verstanden.

Die Veranstaltung von Tagesausflügen ist im Sinne der bisher geltenden Rechtslage zu verstehen. Nach dem 2. Durchführungserlass zur Gewerbeordnungsnovelle 1997 kann es sich dabei nur um die Organisation entsprechender Fahrten handeln, nicht aber zB um die Durchführung mit dem eigenen Kraftfahrzeug.

Zu Z 14c (§ 111 Abs. 4 Z 3a):

Durch die Änderung soll auch Beherbergungsbetrieben in Zukunft ermöglicht werden, jenen Gästen, die eine Übernachtungsleistung in Anspruch nehmen, eine Massageleistung anzubieten. Die Formulierung ist so zu verstehen, dass die eingesetzten Fachkräfte zumindest das Niveau der fachlichen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Massageverordnung erfüllen müssen, wobei jedoch nicht die Unternehmer- und Ausbilderprüfung abzulegen sind.

Zu Z 14d und 37 (§ 113 Abs. 5 und § 382 Abs. 84):

In der Gewerbeordnung 1994 soll mit Blick auf die tabakrechtliche Neufassung des umfassenden Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzes (§§ 12 und 13 Tabakgesetz) eine Maßnahme gesetzt werden, die angesichts der existenzbedrohenden Auswirkung von Sperrstundenverkürzungen einen besonders hohen Qualitätsstandard im Verfahren gewährleisten soll.

Grundsätzlich gilt gemäß § 46 AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es gilt daher im Verwaltungsverfahren der allgemeine Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll dieser Grundsatz nicht aufgegeben werden, allerdings sollen im Verfahren zur Verlegung von Sperrstunden Sachverständigenbeweis obligatorisch aufgenommen werden. Es werden daher zwar weiterhin sämtliche geeigneten Beweismittel zulässig und sämtliche erforderlichen Beweise aufzunehmen und zu würdigen sein. Eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, der allein auf Grund einer Berufung auf Offenkundigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 erster Fall AVG festgestellt wird, wäre demnach aber nicht mehr zulässig.

Es handelt sich um eine maßvolle Sonderverfahrensregel zum AVG, die den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht aufgibt, sondern lediglich ergänzt. Diese maßvolle Sonderregelung ist gerechtfertigt, da dem Unternehmer angesichts der Existenzbedrohung, die eine Sperrstundenverkürzung haben und die auch nicht gegen die Interessen der Nachbarn abgewogen werden kann, zumindest garantiert werden soll, dass eine solche Entscheidung nicht ohne vorherige qualifizierte Beweisaufnahme durch Sachverständige erfolgt.

Die Neuformulierung des ersten Satzes soll durch zukünftige Verwendung des Wortes „kann“ das – wenn auch weiterhin an die zu wahrenden Schutzinteressen gebundene – Ermessen der Behörde betonen.

Es ist beabsichtigt, die Regelung des umfassenden tabakrechtlichen Rauchverbotes dahingehend zu evaluieren, ob durch die Neufassung ein sachgemäßer Interessensausgleich zwischen den Interessen der Gastronomie, den Interessen der Gäste und den Interessen der Nachbarn bewirkt worden ist.

Das tabakrechtliche umfassende Rauchverbot in der Gastronomie wird zwar erst 2018 in Kraft treten. Die vorgeschlagene Regelung soll allerdings sofort in Kraft treten und damit einen Beitrag zur Motivation leisten, dass Gastgewerbebetriebe, die dies noch nicht getan haben, schon vor 2018 freiwillig auf völlig rauchfreien Betrieb umsteigen.

Zu Z 14e (§ 134 Abs. 1):

Ingenieurbüros sind schon nach derzeitigem Recht zur Leitung von Projekten berechtigt.

Das ergibt sich aus dem Gewerbewortlaut im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften. Durch die Einfügung ergibt sich zwar keine Änderung des Gewerbeumfangs, wohl aber eine Klarstellung, die Praxisprobleme vereinfachen kann.

Zu Z 14f und 14g (§ 136 Abs. 3 und 4):

Die Beratungstätigkeit wird immer in Bezug auf eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet und kann auch ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber noch nicht oder nicht mehr im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist. Unternehmensberatern steht daher auch die Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe zu (vgl. das genannte Berufsbild). Dies wird nunmehr auch im Gesetz ausdrücklich erwähnt.

Nach dem einschlägigen Berufsbild kommt den Unternehmensberatern auch die Sanierungsberatung zu. Die Sanierungsberatung umfasst die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen sowie die Beratung in Insolvenz-, Umschuldungs-, Schuldenregulierungs- und Unternehmensreorganisationsverfahren. Die Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung war ehemals Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes und soll nunmehr durch Unternehmensberater ausgeübt werden dürfen. Die Rechte der derzeit noch bestehenden gewerblichen Ausgleichsvermittler bleiben erhalten (§ 376 Z 34c Abs. 1).

Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung wird durch eine bundesgesetzliche Regelung den Rechtsanwälten vorbehalten (§ 8 Abs. 1 und 2 der Rechtsanwaltsordnung). Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung lässt allerdings die “in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen“, unberührt. Die für eine zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderlichen Vertretungsrechte der Unternehmensberater sollen daher ausdrücklich normiert werden.

Für die Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes muss sich der Unternehmensberater ein genaues Bild über die Problemlage des ihn beauftragenden Unternehmens verschaffen und die Chancen und Risiken eines Sanierungsversuches einschätzen. Es ist aber nicht zweckmäßig, wenn der Unternehmensberater nach Fertigstellung des Sanierungskonzeptes seine Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen müsste und daran gehindert wäre, das von ihm erworbene Vorwissen bei der Vermittlung eines außergerichtlichen Ausgleichs oder im Insolvenzverfahren zu nutzen. Für diesen Bereich ist daher die Einräumung eines Vertretungsrechtes auch vor den Insolvenzgerichten zweckmäßig und ermöglicht eine effiziente und kostensparende Vorgangsweise, die nicht zuletzt auch im Interesse der Insolvenzgläubiger liegt.

Zu Z 4 und 6 (Z 14h und Z 33a):

Zu Z 14h (§ 150 Abs. 2a bis 2c):

Die Tätigkeiten des Aufräumens von Baustellen, des Bauwerksabdichtens, der statisch nicht belangreichen Demontage, das Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten und das Verschließen von Bauwerksfugen sind üblicherweise untrennbar mit Bauausführungen verbunden, die  grundsätzlich den Baumeistern und Holzbau-Meistern bzw. im Fall des Bauwerksabdichtens dem Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer sowie im Fall des Verspachtelns von bereits montierten Gipskartonplatten den Stuckateuren und Trockenausbauern vorbehalten sind. Zur Vermeidung unsachlicher Auslagerung unselbständig Beschäftigter in die Scheinselbständigkeit sollen diese gewerblichen Tätigkeiten gesetzlich enger an jene Gewerbe herangeführt werden, die zur Ausführung von Bauvorhaben in besonderer Weise berufen sind, ohne jedoch die Möglichkeit zur eigenständigen Ausübung völlig zu unterbinden.

Zu Z 33a (§ 376 Z 27):

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass jenen Unternehmen, die Bauhilfstätigkeiten in der Vergangenheit nachhaltig selbständig ausgeübt haben, das Ausübungsrecht unverändert erhalten bleibt. Etablierte Unternehmer müssen daher keine Einschränkung oder bürokratische Belastung ihrer Tätigkeit befürchten. Bestehende Einschränkungen dieser Gewerbeberechtigungen, die sich aus den bestehenden Gewerbewortlauten ergeben, werden als Ausnahme bzw. Maßgabe übernommen, welche bei der fortgesetzten Ausübung auf Basis der alten Rechtslage unverändert einzuhalten sind.

Zu Z 5, 7 und 8 (Z 15, 34 und 35)

Das Schneiden und Bohren von Beton auf Baustellen ist sowohl in sich selbst eine gefahrengeneigte Tätigkeit, die hoher Fachkunde bedarf, um überhaupt gefahrenfrei ausgeübt werden zu können, als auch eine Tätigkeit, die bei unsachgemäßer Ausführung auf die Stabilität der Bausubstanz und damit die zukünftige Sicherheit des Bauwerks gefährlichen Einfluss haben kann.

Um diesen Gefahren sachlich zu begegnen ist es daher notwendig, die Forderung eines angemessenen Nachweises der Befähigung aufrecht zu erhalten, bevor dieses Gewerbe ausgeübt werden darf.

Zu Z 6 und 9 (Z 33b und Z 37):

Zu Z 33b:

Damit wird der im Bereich der Arbeitsinspektion bewährte Grundsatz Beraten statt Strafen auch im Bereich des Gewerberechts umgesetzt. Die Maßnahme orientiert sich an der Vorgehensweise, welche die Arbeitsinspektorate gemäß § 9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 vor Erstatten einer Anzeige einzuhalten haben. Da aber, anders als bei den Arbeitsinspektoraten im Bereich der Arbeitnehmerschutzüberwachung, im gewerberechtlichen Vollzugsbereich überwachende Behörde und Strafbehörde identisch sind, enthält die Maßnahme auch die entsprechenden Vorschriften, welche den beratenen Beschuldigten ein rechtssicheres Verfahren und insbesondere bei umgehender Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes auch die notwendige Sicherheit vor weiterer Verfolgung durch die Strafbehörde geben.

Zu Z 37 (§ 382 Abs. 84):

Für bereits vollendete Verwaltungsübertretungen wird eine Übergangsbestimmung geschaffen, die sicherstellt, dass in bereits eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nicht rückwirkend eingriffen wird.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Christoph Matznetter mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, T) beschlossen.

Der Antrag 1723/A(E) gilt als miterledigt.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, N, T, dagegen: G) folgende Feststellungen:

„Zu § 113 Abs. 5 GewO 1994:

Die besondere Bedeutung der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich liegt darin, dass die Gemeinde im Sinne der Subsidiarität besonders geeignet ist, in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einen Interessensausgleich zwischen den Anliegen der Gemeindebürger zu bewirken. Aus diesem Grund ist die Vollziehung des § 113 Abs. 5 GewO 1994 den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich übertragen.

Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich kann aber nicht nur so verstanden werden, dass sie erst zum Tragen kommt, wenn das Gesetz einen bereits aufgetretenen Konfliktfall lösen muss; die Gemeinde ist ebenso auch berufen, die Vollziehung im Sinne des Servicegedankens so zu gestalten, dass das Auftreten solcher Konfliktfälle vorab vermieden wird.

Die Gemeinden werden daher ersucht, schon im Vorfeld möglicher Konflikte darauf hinzuwirken, dass Anlässe, die eine Anwendung der Sperrstundenverkürzung erfordern können, soweit als möglich vermieden werden, und Unternehmen wie Nachbarn dahingehend zu beraten, welche gelinderen Maßnahmen als eine Sperrstundenverkürzung für die Vermeidung des Auftretens eines solchen Konfliktes in Betracht kommen.“

Weiters beschloss der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie einstimmig folgende Feststellung:

„Der Ausschuss begrüßt, dass die Regierung in den letzten Jahren viele Maßnahmen im Kampf gegen Scheinselbständigkeit umgesetzt hat. Scheinselbständigkeit führt zu sozialer Armut, Sozialbetrug und ist vor allem auch wettbewerbsverzerrend. Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie geht daher davon aus, dass bei den Schulungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gewerbebehörden in den Ländern, die anlässlich der Reform der Gewerbeordnung stattfinden sollen, stärker auf den Bereich des Lohn- und Sozialdumpings eingegangen wird. Flankierend zu den nun in der Gewerbeordnung vorgesehenen Maßnahmen sollte die Tätigkeit des Beirats gemäß § 4 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes dazu genützt werden, auf eine verstärkte Kooperation der Gewerbebehörden mit den anderen Kooperations- und Informationsstellen hinzuwirken.“

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Gabriel Obernosterer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 05 11

                            Gabriel Obernosterer                                                             Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann