Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Problemanalyse

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen vorwiegend weitere Durchführungsmaßnahmen im Bereich der amtlichen Kontrolle vorgenommen werden.

Ziel(e)

Verbesserungen die amtliche Kontrolle betreffend.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Regelung der Zuständigkeit für Kontrollen von biologischen Sendungen bei der Einfuhr aus Drittstaaten.

Regelung des Informationsflusses zwischen den Behörden und zwischen den Unternehmern.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Vorsorgender Schutz der Verbraucherinnen- und Verbrauchergesundheit insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung“ der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

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Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen vorwiegend weitere Durchführungsmaßnahmen im Bereich der amtlichen Kontrolle vorgenommen werden.

Inhalt:

Die Zuständigkeit für Kontrollen von biologischen Sendungen bei der Einfuhr aus Drittstaaten wird in diesem Bundesgesetz geregelt. Hiefür sind Bundesorgane zuständig, Teile der Kontrolle können jedoch an weitere Stellen übertragen werden.

Die amtliche Kontrolle und die Vollziehung erleichternde und verbessernde Maßnahmen werden vorgesehen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Kosten:

Es sind keine zusätzlichen Kosten für den Bund und die Länder zu erwarten.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 6):

Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von biologischen Erzeugnissen aus Drittländern fallen in die Zuständigkeit der Organe gemäß § 47 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015 (§ 48 Abs. 3 LMSVG). Die Regelung der Zuständigkeit für Importkontrollen von biologischen Produkten soll in das EU-QuaDG überführt werden (Abs. 6). Bestimmte Aufgaben sollen abhängig von der künftigen Regelung der Wareneinfuhrkontrolle anderen Stellen übertragen werden können. Diese unterliegen dann der Aufsicht durch die gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG bestellten Organe und sind an deren Weisungen gebunden.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 4):

Der Fall, dass eine Kontrollstelle einen Zulassungsantrag stellt, obwohl das zu kontrollierende Erzeugnis auf EU-Ebene noch nicht im Register der geschützten Bezeichnungen eingetragen ist, wird näher geregelt. In diesem Fall ist ein aufschiebend bedingter Bescheid zu erlassen.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 2 Z 4 und 5), Z 9 (§ 6 Abs. 8), Z 17 (§ 19 Abs. 3) und Z 20 (§ 20 Abs. 6):

Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 2 Z 6):

Eine Meldung der Kontrollstellen an den Landeshauptmann über Verstöße hat künftig unter der Voraussetzung zu erfolgen hat, dass diese Verstöße als „offensichtlich und grob“ anzusehen sind. Diesem seitens der Interessensvertretung aus Gründen der Praxistauglichkeit vorgebrachten Wunsch wird nachgekommen.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 4a), Z 6 (§ 5 Abs. 5) und Z 7 (§ 5 Abs. 7):

Grundlage für die biologische Produktion ist die Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Auf Grund deren Bedeutung für den Bereich der biologischen Produktion sollen nunmehr auch Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich und des Vereines Bio Austria dem Kontrollausschuss angehören (Z. 5). Sie dürfen als nicht stimmberechtigte Mitglieder an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilnehmen, soweit es nicht die Koordinierung und Vorbereitung von Unterlagen für den Kontrollausschuss in Bezug auf die amtliche Kontrolle betrifft, insbesondere in Bezug auf die Planung und Durchführung von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits. Die Anwesenheit der Vertreter in den Sitzungen muss mit den Zielen der amtlichen Kontrolle vereinbar sein und darf diese nicht gefährden. Für alle Sitzungsteilnehmer, für welche nicht die verfassungsrechtliche Amtsverschwiegenheit gilt, wird eine Verschwiegenheitsplicht wie sie auch Art. 8 der am 27.4.2017 in Kraft getretenen und künftigen Verordnung über amtliche Kontrollen, ABl. 95 vom 7.4.2017, S. 1, normiert (Z 7). Abs. 6 ist in Bezug auf die Vertreter gemäß Abs. 4a zu ergänzen (Z 6).

Zu Z 8 (§ 6 Abs. 4 Z 4):

Die Klarstellung wird vorgenommen, wonach die Probenahme nach den für die jeweilige Warengruppe einschlägig geltenden Bestimmungen – z. B. Lebensmittel, Futtermittel, Saatgut – zu erfolgen hat.

Zu Z 10 (§ 6 Abs. 10 bis 12):

Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten waren bis zum Inkrafttreten des EU-QuaDG im 3. Hauptstück des LMSVG für die in § 1 genannten EU-Vorschriften geregelt. Eine Regelung im EU-QuaDG und ein Verweis auf das LMSVG sind erforderlich (Abs. 10).

Eine zu § 35 Abs. 7 LMSVG vergleichbare Bestimmung wird aufgenommen, um den Aufsichtsorganen das Absehen von der Anzeige zu ermöglichen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (Abs. 11). Mit der Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 wurde § 21 VStG gestrichen. Damit entfiel für Lebensmittelinspektoren als Organe der öffentlichen Aufsicht die Möglichkeit, von der Erstattung einer Anzeige abzusehen. Die Beibehaltung dieser Regelung wurde bereits für das LMSVG vorgesehen. Im Rahmen der amtlichen Kontrolle nach dem vorliegenden Gesetz sind gemäß Art. 54 der einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zur Überprüfung des Lebensmittelrechts, zu dem auch die Kontrolle von freiwilligen Angaben zählt, bei Feststellung von Verstößen zunächst Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Ein Absehen von der Anzeige sollte in diesem Fall ermöglicht werden.

Die Amtsrevision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder auf Grund von bescheidmäßig vom Landeshauptmann erlassenen Maßnahmen wird in Abs. 12 ermöglicht.

Zu Z 11 (§ 8 Abs. 8):

Der Informationsaustausch zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmer und Vereinigung oder zwischen Vereinigungen kann notwendig sein, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen. Auf deren Ersuchen sind Informationen daher auszutauschen.

Zu Z 12 (§ 9 Abs. 4):

Das Codexkapitel A 8 soll der Vergangenheit angehören und sein Inhalt in eine vom Beirat für die biologische Produktion (Beirat) vorgeschlagene und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herauszugebene Richtlinie übergeführt werden, weshalb die Sprachfassung anzupassen ist.

Zu Z 13 (§ 10 Abs. 4):

So wie der Informationsfluss in Bezug auf bestimmte Verstöße in eine Richtung geregelt ist, siehe § 5 Abs. 2 Z 6 i.V.m. § 7 Abs. 2, sollte in umgekehrte Richtung der Informationsfluss geregelt werden, sofern Organe einer Bundes- oder Landesbehörde Übertretungen wahrnehmen, die dieses Bundesgesetz betreffen.

Zu Z 14 (§ 11 Abs. 2) und Z 19 (§ 20 Abs. 2):

Im Zusammenhang mit der Regelung von Bioimporten im Rahmen dieses Bundesgesetzes steht die Festsetzung von Gebühren für die Tätigkeit der vollziehenden Organe bzw. Stellen. Die bestehende Rechtsgrundlage für die LMSVG-Abgabenverordnung, BGBl. II Nr. 381/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 74/2013, ist daher anzupassen.

Zu Z 15 (§ 13 Abs. 10):

Vom Beirat vorgeschlagene und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herausgegebene Richtlinien sollen die gleiche Qualität haben wie Codexkapitel des Österreichischen Lebensmittelbuchs gemäß § 76 LMSVG, dem die Stellung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zugekommt. Eine Klarstellung in Bezug auf Herausgabe und Veröffentlichung dieser Richtlinie wird vorgenommen.

Zu Z 16 (§ 18 Abs. 6):

Die Stellung des Landeshauptmannes in Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder soll gestärkt werden, eine Amtsrevision soll möglich sein.

Zu Z 18 (§ 19 Abs. 4):

Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der vorliegende Novelle wird der 1. Jänner 2018 normiert.

Zu Z 21 (§ 22 Z 4) und Z 22 (§ 22 Z 6):

Für § 12 – Informationsaustausch mit der AMA – werden die Vollzugsklauseln konkretisiert, da dessen Vollziehung auch in den Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Gesunheit und Frauen und nicht ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt.