Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Allgemeines:

Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), BGBl. III Nr. 180/2002, hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, seine Änderung bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Änderung des Statuts hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Änderung des Statuts im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass diese Änderung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderung des Statuts keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Verabschiedung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), BGBl. III Nr. 180/2002, in Rom im Jahr 1998, dessen Inkrafttreten 2002 und die damit einhergehende Schaffung des IStGH stellen Meilensteine in der Verfolgung der schwersten internationalen Verbrechen dar.

Mit Art. 124 wurde eine Übergangsbestimmung in das Statut des IStGH aufgenommen, die nunmehr ersatzlos gestrichen werden soll. Gemäß dieser Bestimmung kann ein Staat, wenn er Vertragsstaat wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für Kriegsverbrechen gemäß Art. 8 des Statuts nicht anerkennt. Eine solche Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Einzig Kolumbien und Frankreich gaben eine solche Erklärung anlässlich ihrer Ratifikation ab. Frankreich zog diese am 13. August 2008 vollständig zurück, die Erklärung Kolumbiens ist, da der Zeitraum von sieben Jahren bereits abgelaufen ist, nicht mehr wirksam.

Entsprechend Art. 124 letzter Satz des Statuts wurde diese Übergangsbestimmung auf der im Jahr 2010 stattgefundenen Überprüfungskonferenz in Kampala bereits überprüft. Die Vertragsstaaten waren sich einig, dass eine Streichung sinnvoll wäre, da es sich lediglich um eine Übergangsbestimmung handelt und diese für Nicht-Vertragsstaaten auch keinen Anreiz zur Ratifikation darstellt. Die Streichung des Art. 124 wurde schließlich im Rahmen der 14. Versammlung der Vertragsstaaten, die im November 2015 in Den Haag stattfand, gemäß Art. 121 Abs. 3 des Statuts von den Vertragsstaaten beschlossen.

Gemäß Art. 121 Abs. 4 des Statuts wird die Änderung für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen hinterlegt haben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Änderung des Statuts ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nur die authentische englische und französische Sprachfassung der Änderung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die Änderung des Statuts werden die Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht berührt.

Besonderer Teil

Zur Änderung des Art. 124:

Gemäß Art. 124 des Statuts kann ein Staat, wenn er Vertragsstaat wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für Kriegsverbrechen gemäß Art. 8 des Statuts nicht anerkennt. Eine solche Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Art. 124 wird gestrichen.