Bundesvergaberechtsschutzgesetz Öffentlicher Personenverkehr

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMVIT, Abt. II/Infra3

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Nach dem BVergG 2006 sind Dienstleistungen des Eisenbahnverkehrs einschließlich U-Bahn als sog. nicht prioritäre Dienstleistungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Anhang IV Kat 18, § 141 BVergG 2006) erfasst. Somit unterliegen Vergaben im Eisenbahnverkehr (im Rahmen nicht prioritärer Dienstleistungen) in Form von Dienstleistungsaufträgen dem Rechtsschutzregime des BVergG 2006 (dies auch dann, wenn sie im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen).

 

Die in Kraft getretenen RL 2014/24/EU und 2014/25/EU nehmen die Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten sowohl auf Schiene als auch per Untergrundbahn von ihrem Anwendungsbereich aus (vgl. dazu jeweils die Art. 10 lit. i bzw. Art. 21 lit. g). Deshalb sind die Vergaben von öffentlichen Personenverkehrsdiensten sowohl auf Schiene als auch per Untergrundbahn vom Geltungsbereich des Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das BVergG 2017 erlassen wird, ausgenommen. Mit Außerkrafttreten des BVergG 2006 entfällt für diese in Form von Dienstleistungsaufträgen ausgestalteten Vergaben auch der bisher im Wege dieses Bundesgesetzes sichergestellte Rechtsschutz, den jedoch Art. 5 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 aber weiterhin verlangt.

 

Darüber hinaus werden gemäß RL 2014/23/EU Dienstleistungskonzessionen für den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 von dieser RL nicht umfasst, sodass für die Vergabe von Personenverkehrsdiensten auf der Schiene, per Untergrundbahn, mit Bussen und auf Straßenbahnen im Wege einer Dienstleistungskonzession bisher kein vergabespezifisches Rechtsschutzregime besteht; die Nachprüfung obliegt nach derzeitiger Rechtslage im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Zivilgerichten.

 

Ziel(e)

Gewährleistung eines effizienten Rechtsschutzes im Sinne des Art. 5 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 für die Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten in Form von Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungskonzessionen, beides im Vollzugsbereich des Bundes.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Etablierung eines vergabespezifischen Rechtsschutzes

 

- für die Vergabe von Personenverkehrsdiensten, die auf der Schiene oder per Untergrundbahn zu erbringen sind, im Wege eines Dienstleistungsauftrages oder einer Dienstleistungskonzession sowie

 

- für die Vergabe von Personenverkehrsdiensten, die mit Bussen oder auf Straßenbahnen zu erbringen sind, im Wege einer Dienstleistungskonzession.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Rechtsschutzverfahren, die künftig nach dem vorliegenden Gesetzentwurf durchzuführen sein werden, in etwa der Anzahl der Rechtsschutzverfahren, die bisher nach dem BVergG 2006 durchzuführen sind, entsprechen wird. Es wird daher mit keinen zusätzlichen finanziellen Auswirkungen zu rechnen sein.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 57115563).