Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW VG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2016/2011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016 S. 43, in Österreich wirksam werden kann, soweit Rechtsträger betroffen sind, die der Beaufsichtigung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) unterliegen. Dementsprechend sollen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/2011 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften geschaffen werden.

 

Ziel(e)

Die Verordnung (EU) 2016/2011 soll mittels Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens zur Genauigkeit und Integrität der für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte verwendeten Referenzwerte beitragen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die in der Verordnung (EU) 2016/2011 vorgesehenen Sanktionen werden als Verwaltungsstrafen implementiert. Daneben werden insbesondere die Meldung und die Veröffentlichung im Zusammenhang mit Sanktionen und Maßnahmen geregelt.

Im Verbraucherkreditgesetz und im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz werden jene technischen Anpassungen vorgenommen, die durch die Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU indiziert sind.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 753380423).