Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz löste 1999 die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz und die Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung ab.

Seit 1999 blieb das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz in weiten Teilen unverändert und wurde lediglich partiell angepasst – in erster Linie in Hinblick auf die Befugnisse der Buchhaltungsberufe oder an Anforderungen verschiedener EU-Richtlinien. Nunmehr ist eine umfassende Überarbeitung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes mit Anpassungen an sich geänderte Erfordernisse des Marktes und an die Ausbildung geplant. Die Berufsgruppen innerhalb der Berufsvertretung sollen gestärkt werden und Bestimmungen modernisiert und entbürokratisiert werden.

Neuordnung der Berufsgruppen

Traditionell sind die Wirtschaftstreuhandberufe stufenmäßig aufgebaut. Die Befugnisse werden nacheinander erworben. Die Wirtschaftsprüferbefugnis umfasst bisher sämtliche Steuerberater-Befugnisse. Zwar bestand schon bisher die Möglichkeit, die Wirtschaftsprüferbefugnis bei entsprechender Praxiszeit direkt zu erwerben, ohne zuvor zum Steuerberater bestellt worden zu sein, jedoch war es bisher dafür zwingend erforderlich sämtliche Prüfungsteile – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – in einem Verfahren zu absolvieren. Der damit verbundene enorme Aufwand führte zu einer geringen Zahl an Direktantritten zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer. Für Kandidaten, die als Berufsanwärter in Prüfungskanzleien tätig sind, stellt dies eine große Hürde dar, was sich auch in den Zahlen der Neubestellungen von Wirtschaftsprüfer in den letzten Jahren statistisch zeigte. Gleichzeitig zeigte sich in den vergangenen Jahren ein zunehmendes Spezialisierungserfordernis beider Berufsgruppen. Beiden Aspekten wird nunmehr dadurch Rechnung getragen, dass der bisherige Stufenbau Steuerberater – Wirtschaftsprüfer aufgehoben wird und an dessen Stelle zwei Wirtschaftstreuhandberufe treten, die durch eine gemeinsame Basis in Ausbildung und Berechtigungsumfang verbunden bleiben.

Als gemeinsame Basis dient beiden Berufen die Rechnungslegung. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind auch künftig gleichermaßen zur Erstellung des Rechnungswesens (Buchhaltung, Lohnverrechnung, Erstellung von Jahresabschlüssen) berechtigt.

Der Steuerberater ist unverändert der Spezialist in allen Angelegenheiten des Steuerrechts, sowohl als Berater als auch als Parteienvertreter. Der Wirtschaftsprüfer hingegen ist künftig der Spezialist in allen Prüfungsangelegenheiten; die Beratung und Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten kommt ihm nicht mehr zu. Wie bisher wird der Steuerberater allerdings Bestätigungen, sachverständige Aussagen erteilen können. Die Abgrenzung zur Prüfungstätigkeit im engeren Sinn stellt die Zusicherungsleistung durch einen unabhängigen Prüfer dar – diese sind ausschließlich durch Wirtschaftsprüfer möglich.

Mit dieser Neuordnung wird nicht zuletzt auch eine Anpassung an international übliche Ausgestaltungen der Berufe vorgenommen. Ein stufenmäßiger Erwerb der Befugnisse und Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist international in dieser Form nur noch in Österreich zu finden. Ziel der Maßnahme ist es auch, beide Berufe, attraktiver zu gestalten und den Zugang zum Wirtschaftsprüfer zu vereinfachen. Wie bisher ist es auch künftig möglich beide Befugnisse zu erwerben, allerdings in beliebiger Reihenfolge.

Neugestaltung der Fachprüfungen

Mit der Neuordnung der Berufsgruppen erfolgt auch eine Neugestaltung der Prüfungsverfahren. Anstelle der bisher getrennten Prüfungsverfahren tritt ein einheitliches Verfahren, welches modulartig aufgebaut wird. Der Eintritt in das Prüfungsverfahren ist für alle Kandidaten bereits nach eineinhalb Jahren als Berufsanwärter möglich, wodurch diese deutlich früher mit dem Verfahren beginnen können. Für die Bestellung ist wie bisher eine zumindest dreijährige Praxiszeit erforderlich, davon jeweils zwei berufsspezifische Jahre.

Im Prüfungsverfahren steht es den Kandidaten frei, welche Klausuren sie in welcher Reihenfolge absolvieren. So können die Prüfungsteile von den Kandidaten individuell gewählt und auf die persönliche Situation besser abgestimmt werden. Bei den schriftlichen Teilen sind nunmehr drei Klausuren vorgesehen, die für den Erwerb beider Berufsbefugnisse gleichermaßen erforderlich sind. Als berufsspezifische Klausur ist eine jeweils sechsstündige Klausur vorgesehen – Abgaben- und Abgabenverfahrensrecht für den Steuerberater, Abschlussprüfung für den Wirtschaftsprüfer. Im Rahmen der mündlichen Prüfung wird wie bisher der gesamte Prüfungsstoff mit Schwerpunkt auf die jeweilige Befugnis geprüft.

Insgesamt wird durch die vorgeschlagenen Maßnahmen das Prüfungsverfahren flexibler gestaltet und die für den Erwerb der Befugnis erforderliche Zeit verkürzt, ohne dabei jedoch die erforderliche Praxiserfahrung zu verringern. Der schnellere Berufszugang stellt eine wesentliche Liberalisierung dar.

Anpassung der Befugnisse

Während sich das Beratungsumfeld und die an Wirtschaftstreuhänder gestellten Anforderungen der Klienten in den vergangenen Jahren stark weiterentwickelt haben, sind die Befugnisse der Wirtschaftstreuhänder unverändert geblieben. Demgegenüber stehen neu geschaffene Bestimmungen, Behörden und Verfahren im Tätigkeitsbereich der Wirtschaftstreuhänder, die aus Unternehmersicht zweifellos in die Agenden ihrer Wirtschaftstreuhänder fallen, jedoch aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu Unsicherheit führten (beispielsweise die in Querschnittsmaterien auftretende Finanzpolizei). Durch die vorgeschlagenen Anpassungen werden die Befugnisse der Wirtschaftstreuhänder insbesondere in Hinblick auf ihre Funktion als umfassender Berater und Vertreter der Unternehmer erstmals angepasst. Aus Sicht der Unternehmen ist es essentiell, dass Wirtschaftstreuhänder als Spezialisten sämtliche zur laufenden Betreuung gehörenden Agenden effizient abwickeln können.

Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie

Die bereits bestehenden Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden an die Anforderung der 4. Geldwäsche-Richtlinie angepasst. Für Aufsichtszwecke wird innerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein eigenes Aufsichtsverfahren eingeführt.

Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL

Die Abschlussprüfungs-RL wurde im Wesentlichen durch das APRÄG und das APAG bereits umgesetzt. Einzelne Bestimmungen der RL betreffen das Berufsrecht. Dabei werden im Wesentlichen für den Berufsstand bereits geltende fachliche Regelungen (Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) auf gesetzliche Ebene gestellt bzw. auf Regelungen im Rahmen von Ausübungsrichtlinien (VO der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) verwiesen.

Disziplinarrecht

Im Disziplinarrecht werden die Organisation verschlankt, die Berufsvergehen ergänzt und die Strafandrohungen erstmals angehoben. Weiters werden in den Verfahrensbestimmungen Adaptierungen aufgrund der Vollzugserfahrungen vorgenommen.

Sonstiges

Weiters enthält das Gesetzesvorhaben zahlreiche Adaptierungen aufgrund von Vollzugserfahrungen im behördlichen Bereich, Klarstellungen, Modernisierungen und Entbürokratisierungen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“), wonach Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Wirtschaftstreuhandberufe):

Die vorgeschlagene Fassung des § 1 Abs. 1 entspricht der derzeitigen Rechtslage.

Durch den Entfall des Abs. 1 Z 2 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2005 wird die derzeitige Z 3 zu Z 2. In Z 2 war der Beruf Buchprüfer als Wirtschaftstreuhandberuf genannt. Mit dem zitierten Bundesgesetz wurde der Wirtschaftstreuhandberuf Buchprüfer in den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer übergeführt.

In Abs. 1 Z 4 war der Wirtschaftstreuhandberuf „Selbständiger Buchhalter“ als Wirtschaftstreuhandberuf angeführt. Abs. 1 Z 4 ist durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006 entfallen. Der Beruf „Selbständiger Buchhalter“ ging in dem Beruf „Bilanzbuchhalter“ nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz auf.

Die vorgeschlagene Fassung des § 1 Abs. 2 entspricht der derzeitigen Rechtslage.

Zu § 2 (Berechtigungsumfang – Steuerberater):

Der Berechtigungsumfang der Steuerberater ist derzeit in § 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes geregelt.

In § 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes war bis 2006 der Berechtigungsumfang des damaligen Wirtschaftstreuhandberufes „Selbständiger Buchhalter“ geregelt. Der Beruf „Selbständiger Buchhalter“ ging 2006 in dem Beruf „Bilanzbuchhalter“ nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz auf. Durch den Entfall des § 2 wird nunmehr der Berechtigungsumfang des Steuerberaters in § 2 geregelt.

§ 3 Abs. 2 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes normiert, dass Steuerberater befugt sind, alle Tätigkeiten der Bilanzbuchhaltungsberufe, ausgenommen Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, auszuüben und verweist somit auf die §§ 2 bis 4 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 191/2013. Dieser Verweis ist historisch im früheren Stufenbau der Befugnisse begründet, der beginnend über den Selbstständigen Buchhalter, den Steuerberater und dem Buchprüfer schließlich beim Wirtschaftsprüfer endete und in der Folge bezüglich der Berufe Personalverrechner, Buchhalter, Bilanzbuchhalter, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Zwischenzeitlich sind die zwei Berufe (Selbstständigen Buchhalter und Buchprüfer) im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz weggefallen. Während der Buchprüfer 2005 zum Wirtschaftsprüfer übergeleitet wurde, gingen in der Folge der „Selbstständige Buchhalter“ und der „Gewerbliche Buchhalter“ in den Bilanzbuchhaltungsberufen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (nunmehr im Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014) auf (siehe dazu § 1 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014).

Da nunmehr auch das System der aufsteigenden Befugnisse zwischen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entfallen soll, wäre es konsequent diesen auch zwischen den Wirtschaftstreuhandberufen und den Bilanzbuchhaltungsberufen zu beseitigen (siehe dazu § 2 Abs. 1 Z 2). Eine Änderung des Berechtigungsumfanges tritt dadurch nicht ein. Der Steuerberater ist weiterhin zu allen Tätigkeiten (Erstellung der Buchhaltung und der Lohnverrechnung einschließlich aller damit verbundenen Vertretungshandlungen und Meldungen), zu denen die Bilanzbuchhaltungsberufe berechtigt sind, befugt.

Auch der Wirtschaftsprüfer soll auch künftig -wie bisher auch – zur Erstellung der Buchhaltung und der Lohnverrechnung berechtigt sein (siehe dazu zu § 3).

Die Finanzpolizei ist gemäß § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 eine (Finanz-) Abgabenbehörde. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes sind Steuerberater bereits jetzt vertretungsbefugt. Durch § 2 Abs. 1 Z 4 soll einerseits klargestellt werden, dass auch in jenen Fällen, in welchen eine Abgabenbehörde (Finanzpolizei) im Auftrag anderer Behörden Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen durchführt, das Vertretungsrecht – unabhängig davon, ob diese Maßnahmen auf Grundlage anderer Rechtsmaterien als dem Abgabenrecht durchgeführt werden – besteht. Andererseits soll auch klargestellt werden, dass ein Vertretungsrecht der Steuerberater dann nicht besteht, wenn Maßnahmen im Dienste der Strafrechtspflege gesetzt werden.

Durch § 2 Abs. 1 Z 4 sollen die in der Praxis im Zuge derartiger Maßnahmen aufgetretenen Rechtsunsicherheiten beseitigt werden. Für die von Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen betroffenen Unternehmen ist diese Klarstellung jedenfalls mit einer erhöhten Rechtssicherheit verbunden. Es wird sichergestellt, dass bevollmächtigte Steuerberater an den Maßnahmen teilnahmeberechtigt sind.

Ein Vertretungsrecht in jenen Rechtsmaterien außerhalb des Abgabenrechts (z.B. AuslBG, GlücksspielG) ist damit nicht verbunden und liegt gegebenenfalls nur bei Bestehen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Z 2 (derzeit § 3 Abs. 2 Z 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes) vor.

Abs. 1 Z 5 entspricht dem § 3 Abs. 1 Z 4. Die Einfügung der Wortfolge „…, das sind Prüfungsaufgaben, die keine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern,…“ dient der Klarstellung und näheren Beschreibung, was unter Prüfungsaufgaben, die keinen förmlichen Bestätigungsvermerk erfordern, zu verstehen ist. Diese Formulierung stammt inhaltlich bereits aus der Stammfassung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (BGBl Nr. 125/1955, damals noch Befugnisse der „Helfer in Buchführungs- und Steuersachen“, § 33) und wurde seitdem an die sich in dieser Zeit ändernden Prüfungsaufgaben und das weiterentwickelte Umfeld der Prüfungstätigkeit nicht angepasst. Ursprünglich war damit eine Anlehnung an aktienrechtliche Bestätigungsvermerke gemeint, die dann als förmlich anzusehen sind, wenn das Prüfungsergebnis in einem Vermerk zusammengefasst wird, der nach außen hin den Eindruck einer Bestätigungsklausel erweckt. Prüfungen, die kraft Gesetzes oder ausdrücklichen Auftrages des Klienten (z.B. freiwillige Prüfungen von nicht prüfungspflichtigen GmbH) mit einem Bestätigungsvermerk abgeschlossen werden sollen, waren stets den Buchprüfern und den Wirtschaftsprüfern vorbehalten. Durch die Einfügung des Halbsatzes wird nunmehr eine klarstellende Abgrenzung geschaffen, die zum einen den (internationalen) Begrifflichkeiten der heutigen Prüfungstätigkeiten, und zum anderen dem Willen des historischen Gesetzgerbers entspricht, sodass es inhaltlich zu keiner Änderung der bisherigen Rechtslage kommt.

Unter einer „Zusicherungsleistung“ („Assurance Services“) sind Leistungen zu verstehen, im Zuge derer eine Gesamtbeurteilung von Informationen mit dem Ziel vorzunehmen ist, dadurch das Vertrauen der vorgesehenen Nutzer (Adressaten) in diese Informationen zu erhöhen. Diese Gesamtbeurteilung ist das Ergebnis einer Wertung oder Messung anhand bestimmter Maßstäbe (Prüfkriterien). Um das erforderliche Vertrauen der Adressaten in die Beurteilung zu gewährleisten, ist die Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer erforderlich. Prüfungen, die derartige Zusicherungsleistungen durch einen unabhängigen Prüfer beinhalten, sind dem Wirtschaftsprüfer vorbehalten. Die bisher durch Steuerberater berechtigt durchgeführten Prüfungsaufgaben können unverändert angeboten und durchgeführt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um sogenannte vereinbarte Untersuchungshandlungen, bei welchen aufgrund der Vereinbarung mit dem Auftraggeber die Art der Untersuchung („Prüfung“) vereinbart und darüber in Form von tatsächlichen Feststellungen berichtet. Gegenstand dieser Prüfungsaufgaben können finanzielle und nicht finanzielle Informationen sein; diese können sich auf Einzelposten finanzieller Unterlagen (z.B. Lieferforderungen, Lieferverbindlichkeiten, Käufe von nahe stehenden Unternehmen und Personen), auf einen Bestandteil eines Abschlusses oder auf einen Abschluss insgesamt beziehen. Anwendungsfälle können beispielsweise Bescheinigungen für Zuschüsse oder Förderungen jeder Art, Bescheinigungen für Kollektivvertragsparteien oder Bescheinigungen über die Einhaltung von Finanzkennzahlen (z.B. Covenants-Bescheinigungen) sein. Auch die Durchführung von Spendengütesiegelprüfungen und ähnlichen Untersuchungen, in welchen der Inhalt der Untersuchung durch Vertrag definiert wird, durch Steuerberater bleibt unverändert zulässig.

Abs. 2 Z 4 entspricht § 3 Abs. 2 Z 4. Die Änderung von „Prüfung von Sanierungsplänen“ in „Begutachtung von Sanierungsplänen“ dient lediglich der klarstellenden Abgrenzung gegenüber den Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers. Eine inhaltliche Änderung des Berechtigungsumfanges ist damit nicht verbunden.

§ 2 Abs. 2 Z 5 enthält unverändert die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Abs. 2 Z 6 enthält unverändert die aufgrund des derzeit bestehenden Verweiseses auf das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 den Steuerberatern zustehende Berechtigung der Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Vertretungen. Die Einfügung der Z 6 ist durch die Beseitigung des Verweises auf die Befugnisse der Bilanzbuchhalter erforderlich.

In Abs. 2 Z 9 (bisher § 3 Abs. 2 Z 10) wird klargestellt, dass das Vertretungsrecht auch die diesbezügliche Beratung umfasst. Weiters wird die Bestimmung an das VwGG angepasst und insofern klargestellt.

Durch Abs. 2 Z 10 wird die Tätigkeit der Wirtschaftsmediation ausdrücklich in die Berechtigungsbestimmungen aufgenommen. Wirtschaftsmediation war bereits bisher Teil des Berufsbildes der Wirtschaftstreuhänder (vgl. § 82 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes). Nunmehr wird die Tätigkeit ausdrücklich in den Berechtigungsumfang der Steuerberater übernommen, wobei eine Berechtigung im Sinne des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes nur dann besteht, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, eingetragen sind.

In Abs. 3 werden Tätigkeiten zusammengefasst, die bereits in § 3 Abs. 2 enthalten waren, jedoch nur unter der Voraussetzung eines Zusammenhangs mit für den gleichen Mandanten durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten, ausgeübt werden dürfen. Zu diesen Tätigkeiten treten neu hinzu die Errichtung einfacher und standardisierter Verträge, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Register des wirtschaftlichen Eigentümers.

In Abs. 3 Z 1 wird die umfassende Beratung und die Errichtung einfacher und standardisierter Verträge, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht, als Berechtigung der Steuerberater aufgenommen (z.B. Verträge freier Dienstnehmer, Werkverträge, Handelsvertreter, Ein-Mann-GmbH). Da im Rahmen der Personalverrechnung eine umfassende Beratung insbesondere auch im Arbeitsrecht (Kollektivertrag, Arbeitszeitgesetz, Urlaubsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz usw.) erfolgt, sollte dies bei den Befugnissen klar gestellt werden. Da Arbeitsrecht eine Kernaufgabe des Steuerberaters im Rahmen der Personalverrechnung vor allem für die Klein- und Mikrounternehmer darstellt (ca. 1 Mio. Dienstnehmer) und im Bereich der Personalverrechnung eine fundierte Gesamtleistung vom ihm verlangt wird, gehört zur arbeitsrechtlichen Beratung auch die Erstellung, bzw. zur Verfügungsstellung von Arbeitsverträgen. Aufgrund der Entscheidung des OGH vom 8.3.2006, 7Ob258/05z ist die Vertragserrichtung von der Befugnis der Steuerberater nicht umfasst. Ein Dienstzettel hingegen, der als Vorlage von der Wirtschaftskammer zur Verfügung gestellt wird, und in den die für die Lohnverrechnung relevanten Daten neuer Mitarbeiter eingetragen werden, enthält keinerlei Vertragselemente und war bisher in den Befugnissen erfasst, da dieser – wie in anderen Absätzen des § 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes auch – „mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten unmittelbar zusammen hängt.“ Ein Dienstvertrag dient der Rechtssicherheit sowohl für den Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und ist der Ausfluss einer guten arbeitsrechtlichen Beratung (z.B. Verlängerung der Kündigungsfristen gemäß § 20 Abs. 3 AngG ist nur im Vertrag möglich – Dienstzettel als einseitige Willenserklärung reicht dazu nicht). Daher sollte Steuerberatern zumindest die Möglichkeit offenstehen für ihre Klienten einfache Verträge zu erstellen, die,standardisiert und formularmäßig gestaltet sind, wie es beispielsweise auch Immobilientreuhändern möglich ist (vgl. § 117 Abs. 6 GewO 1994). In der Praxis werden derartige Vertragserrichtungen in der Regel Dienst- und Arbeitsverträge betreffen.

In Abs. 3 Z 2 wird klargestellt, dass das Vertretungsrecht auch die diesbezügliche Beratung umfasst. Wie bisher dürfen Wirtschaftstreuhänder vor Verwaltungsstrafbehörden vertreten, wenn die betroffenen Angelegenheiten „mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen“ (§ 3 Abs. 1 Z 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetz; VwGH 18.7.2001, 97/13/0179 zur Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Kommunalsteuergesetzes). Durch § 2 Abs. 2 Z 3 gehört zu den originären Vertretungsrechten auch die „Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherung“ und durch § 2 Abs. 2 Z 8 die Beratung in „arbeitstechnischen Fragen“, womit Wirtschaftstreuhänder in allen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren vertreten dürfen, die mit Abgaben, mit der Sozialversicherung oder mit arbeitstechnischen Fragen zusammen hängen. Strittig war die Vertretung in Verwaltungsverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutzfragen oder Ausländerbeschäftigungsfragen und im Lohn – und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz. Die Neufassung des Abs.3 Z 2 (vormals § 3 Abs. 2 Z 7) soll hier Rechtssicherheit schaffen, damit die Klein- und Mikrounternehmer auch in diesen Bereichen durch den Wirtschaftstreuhänder vertreten werden dürfen. Die Berechtigung für Steuerberater, die von ihnen erstellten Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht in Vertretung ihrer Auftraggeber einreichen zu können, ist ebenso wie die Möglichkeit der Durchführung vereinfachter (nicht beglaubigter) Anmeldungen, insbesondere im Bereich des Umgründungssteuerrechtes, Adressenänderungen usw. beim Firmenbuch marktgerecht und im Sinne der Unternehmen, die für derartige Dienstleistungen nicht einen anderen Dienstleister beauftragen müssen. Da der Steuerberater gerade für die fast 90% (400.000) Klein- und Mikrounternehmer der erste Ansprechpartner ist und diese Kleinunternehmergruppe meist auch keinen Firmenanwalt hat, bedeutet dies hier mehr Rechtssicherheit, mehr Veraltungsökonomie und eine Kosteneinsparung für Kleinunternehmer.

Abs. 3 Z 3 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 Z 8 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Durch Abs. 3 Z 4 sollen Steuerberater zur Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (4. Geldwäsche-RL) berechtigt sein, um ihren eigenen beruflichen Verpflichtungen entsprechen zu können. Als laufender Berater und Vertreter von Unternehmen sollen sie weiters zur Beratung und Vertretung in diesbezüglichen Angelegenheiten berechtigt werden.

Zu § 3 (Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer):

Derzeit ist der Berechtigungsumfang des Wirtschaftsprüfers in § 5 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes geregelt.

Der nunmehrige Berechtigungsumfang der Wirtschaftsprüfer baut anders als bisher nicht mehr auf jenen des Steuerberaters auf (siehe dazu § 5 Abs. 2 Z 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes). Der künftige Wirtschaftsprüfer ist der ausschließliche Spezialist für die prüfende Tätigkeit. Die gemeinsame Basis mit dem Steuerberater sind Tätigkeiten in der Rechnungslegung, von der Buchhaltung und der Lohnverrechnung bis hin zum Jahresabschluss. Damit wird auch der international üblichen Gestaltung des Berufsbildes Rechnung getragen.

Demgegenüber steht der Steuerberater als (wie bisher) Experte für die steuerrechtliche Beratung und Vertreter in allen Abgabenangelegenheiten. Für die bei Inkrafttreten der Änderungen bereits bestellten Wirtschaftsprüfer ändert sich nichts. Bereits bestellte Wirtschaftsprüfer verfügen auch künftig über alle Befugnisse der Steuerberater (s. dazu auch die Übergangsbestimmungen).

Anstelle des bisherigen Verweises auf § 3 werden nunmehr ausdrücklich die den Wirtschaftsprüfer zugehörigen Berechtigungen angeführt. Dies sind sämtliche Prüfungen und insbesondere jene, die mit einem Bestätigungsvermerk, d.h. einer Zusicherungsleistung (s. dazu die Erläuterungen zu § 2) verbunden sind.

Weiters sind dies alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rechnungslegung und Tätigkeiten, zu welchen der Wirtschaftsprüfer schon bisher berechtigt war und zu denen er, da es sich dabei um keine spezifischen Tätigkeiten der Steuerberater handelt, auch weiterhin auf Grundlage seiner Qualifikation berechtigt sein soll. Dadurch wird dem Wirtschaftsprüfer ein Berechtigungsumfang gegeben, der ihm auch abseits seiner Kerntätigkeit, der Prüfung, die Möglichkeit eines marktgerechten Angebots gibt.

Vertretungsrechte hingegen kommen dem Wirtschaftsprüfer künftig nur noch insoweit zu, als es im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich ist und im Zusammenhang mit den für Klienten erbrachten Leistungen (etwa im Zusammenhang mit der Erstellung der Lohnverrechnung oder der Jahresabschlüsse) steht.

In Abs. 3 werden Tätigkeiten zusammengefasst, die nur unter der Voraussetzung eines unmittelbaren Zusammenhangs mit für den gleichen Mandanten durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten, ausgeübt werden dürfen.

Zu § 4 (Berechtigungsumfang – Sonstiges):

§ 4 enthält unverändert die Bestimmungen des § 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 5 (Öffentliche Bestellung – Anerkennung):

§ 5 enthält unverändert die Bestimmungen des § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 6 (Dienstleistungen):

§ 6 enthält im Wesentlichen unverändert die Bestimmungen des § 231 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes. Auf Grund der Änderungen der Paragraphennummerierungen wurden die Binnenverweise angepasst.

In Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 lit. b der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL erfolgt bei den Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen die Verkürzung auf eine mindestens einjährige Berufsausübung (statt bisher eine zweijährige Berufsausübung) während der vorangehenden zehn Jahre.

Zu § 7 (Niederlassung):

§ 7 enthält im Wesentlichen unverändert die Bestimmungen des § 232 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes. Auf Grund der Änderungen der Paragraphennummerierungen wurden die Binnenverweise angepasst.

In Abs. 5 werden entsprechend Artikel 14 Abs. 1 der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL die Kriterien, auf deren Grundlage eine Ausgleichmaßnahme vorgeschrieben werden kann, adaptiert.

In den Abs. 11 und 12 wird der von der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL geforderte partielle Zugang geregelt. In diesem Zusammenhang darf auch auf das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 verwiesen werden, in dem durch die Berufe Buchhalter, Personalverrechner und Bilanzbauchhalter „partielle Zugänge“ zu dem Wirtschaftstreuhandberuf Steuerberater ohnehin bestehen.

Zu § 8 (Voraussetzungen):

Abs. 1 enthält unverändert die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 2 entfällt die Z 1. Der Entfall der Z 1 (Voraussetzung für die Bestellung als Selbständiger Buchhalter) ist eine redaktionelle Bereinigung. Der Beruf „Selbständiger Buchhalter“ ging in dem Beruf „Bilanzbuchhalter“ nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (nunmehr Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014) auf.

Um einen früheren Antritt zu Teilen der Fachprüfung zu ermöglichen, ist vorgesehen, die für die Zulassung zur Fachprüfung erforderliche Praxiszeit auf eineinhalb Jahre zu reduzieren (siehe § 13 Abs. 1 Z 1 und 2).

Für den Erwerb einer Berufsbefugnis sind jedoch nach wie vor drei Jahre facheinschlägige Praxis als Berufsanwärter erforderlich. Da die Praxiszeit für die Zulassung zur Fachprüfung gesenkt wird, wird die erforderliche Gesamtzeit nunmehr als Bestellungsvoraussetzung normiert. Sowohl für die Bestellung als Steuerberater als auch als Wirtschaftsprüfer ist eine zumindest zweijährige fachspezifische Praxis erforderlich.

Bei der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer ist dies in Hinblick auf die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben der Abschlussprüfungs-RL zwingend.

In beiden Fällen sind auch wie bisher bei der Zulassungsvoraussetzung Anrechnungen möglich (siehe dazu §§ 44 und 45).

Gemäß § 8 Abs. 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes entfällt die Pflicht zur Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei jeglicher unselbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes. So kann der Beruf auch in anderen Unternehmen unselbständig ausgeübt werden, sofern eine entsprechende Facheinschlägigkeit und Vergleichbarkeit der Tätigkeit zu jener eines in einer Kanzlei tätigen Wirtschaftstreuhänders besteht. Diese Beurteilung ist in der Praxis überaus einzelfallabhängig und intransparent. Durch die geplante Einschränkung dieser Möglichkeit auf eine Tätigkeit in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei soll eine eindeutige Regelung geschaffen werden. Berufsangehörige, die in anderen Unternehmen tätig sind, werden dadurch weiterhin verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Befugnis ruhend gemeldet wird. Da das Ruhen bei entsprechender Facheinschlägigkeit der Tätigkeit auch länger als die in § 85 Abs. 7 Frist andauern kann ohne dass die mündliche Fachprüfung im Fall einer Wiederaufnahme neuerlich abzulegen ist, entstehen den Betroffenen dadurch keine Nachteile.

Grundsätzlich sind alle Berufsangehörigen verpflichtet einen Berufssitz zu haben, nach derzeitiger Rechtslage auch bei ruhender Berufsbefugnis. Der Berufssitz ist jedoch nur bei Ausübung des Berufes, insbesondere bei selbständiger Ausübung, von Bedeutung, sodass im Falle des Ruhens das Erfordernis eines Berufssitzes ebenso wie die einer Berufshaftpflichtversicherung entfallen kann. Gleiches gilt für die Dauer der ausschließlich unselbständigen Berufsausübung. Diesem Umstand wird durch die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Rechnung getragen.

Für die Bestellung von Bilanzbuchhalter zum Steuerberater ändert sich nichts. Bilanzbuchhalter können nach wie vor zur Fachprüfung Steuerberater mit dem Nachweis einer fünfjährigen Praxis zugelassen werden (siehe dazu § 13). Gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 wird die fünfjährige Praxiszeit der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 gleichgehalten. Somit ist wie bisher der Zugang zum Steuerberater unter denselben Voraussetzungen gewährleistet.

Zu § 9 (Besondere Vertrauenswürdigkeit):

§ 9 enthält unverändert die Bestimmungen des § 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 10 (Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse)

In Abs. 1 Z 1 wird der Begriff „Konkurs“ durch den in der Insolvenzordnung verwendeten Begriff „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Während der Sanierungsplan (ohne Eigenverwaltung) eine Quote von zumindest 20% voraussetzt (§ 141 Insolvenzordnung), ist Voraussetzung für den Zahlungsplan lediglich eine Quote, die der Einkommenslage des Schuldners in den kommenden fünf Jahren entspricht (§ 194 Insolvenzordnung).

In der Praxis ist die Feststellung der Beseitigung einer Überschuldung nur schwer möglich. Diese Feststellung soll durch die Glaubhaftmachung anhand der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses erleichtert werden (siehe dazu Abs. 2).

Zu § 11 (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung):

Da in der Wortfolge „zum Betrieb in Österreich“ nach Ansicht der EU-Kommission eine gemeinschaftswidrige Einschränkung gesehen wird, wird in Abs. 1 auf diese Wortfolge verzichtet und auf die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes verwiesen. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage tritt dadurch nicht ein.

Zu § 12 (Berufssitz):

§ 12 enthält unverändert die Bestimmungen des § 12 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes wurde gestrichen, da diese von Abs. 1 ohnehin erfasst ist.

Zu § 13 (Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfungen):

Wie bisher wird für alle Arten der Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater, ausgenommen für Bilanzbuchhalter, die Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums erforderlich sein.

Die erforderlichen Praxiszeiten als Zulassungsvoraussetzung sollen auf eineinhalb Jahre gesenkt werden. Die herabgesetzten Praxiszeiten führen zu einer im Vergleich schnelleren Ausbildung.

Das Ausmaß der erforderlichen Ausbildung wird mit zumindest 180 ECTS-Punkten angesetzt.

180 ECTS entsprechen beispielsweise dem Bachelorstudium, welches auf den Erwerb akademischer Kernkompetenzen und theoriegestützter Problemlösungskompetenz ausgerichtet ist. Durch die Festsetzung mit 180 ECTS werden alle bereits bestehenden facheinschlägigen Hochschulstudien und facheinschlägigen Fachhochschulstudien, die bereits jetzt zur Zulassung zur Fachprüfung geführt haben, erfasst.

Im Unterschied zu den bisherigen Fachprüfungen wird das Prüfungsverfahren, mit welchem die Berufsbefugnisse erworben werden, einheitlich geregelt. Die bisherigen §§ 14 und 16 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes werden im nunmehrigen § 14 zusammengefasst.

Zu § 14 (Antragstellung):

§ 14 enthält abgesehen von der Streichung der Z 4 in Abs. 2 unverändert die Bestimmungen des § 17 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 15 (Entscheidung über die Antragstellung):

§ 15 enthält unverändert die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 16 (Nichtigkeit):

§ 16 enthält unverändert die Bestimmung des § Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 2 wurden lediglich die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Worte „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Zu § 17 (Einladung zum ersten Prüfungsteil):

Die Verpflichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder den Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen (siehe dazu derzeit § 20 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetz) wird insofern präzisiert, als gleichzeitig die Prüfungsorte bekanntzugeben sind.

In Abs. 2 wird der Prüfungsausschuss verpflichtet, Termine und Prüfungsorte vorab festzulegen. Diese sollen aus Transparenzgründen auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verlautbart werden.

Zu § 18 (Prüfungsantritt – Rücktritt):

§ 18 enthält unverändert die Bestimmungen des § 21 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 19 (Prüfungsgebühr):

§ 19 enthält unverändert die Bestimmungen des § 22 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 20 (Verfall von Teilprüfungen):

Wie bisher verfallen Teilprüfungen nach sieben Jahren (siehe dazu § 23 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes).

Da das Prüfungsverfahren nunmehr einheitlich ausgestaltet wird und für den Erwerb beider Befugnisse die Ablegung von identen Prüfungsteilen erforderlich ist, ist es in Hinblick auf einen späteren Erwerb der zweiten Befugnis erforderlich, diesen Verfall auf jene Fälle zu beschränken, in welchen innerhalb von sieben Jahren nicht zumindest eine mündliche Fachprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

Zu § 21 (Fachprüfungen):

Das Prüfungsverfahren für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird völlig neu gestaltet und stellt neben der Neuordnung der Befugnisse den zweiten Teil der Neugestaltung der Berufsgruppen dar.

Künftig gibt es ein einheitliches Prüfungsverfahren für alle Kandidaten, welches zudem früher als bisher begonnen werden kann.

Die Prüfungsteile sind modulartig, wodurch für die Berufsanwärter ein höchstmögliches Maß an Flexibilität erreicht wird und ihnen auch dann, wenn sie sich bereits im Prüfungsverfahren befinden, die Möglichkeit gibt auf berufliche Entwicklungen zu reagieren.

Gleichzeitig wird auch in der Ausbildung und im Prüfungsverfahren die gemeinsame Basis der beiden Wirtschaftstreuhandberufe zum Ausdruck gebracht. Die jeweilige Spezialisierung erfolgt über jeweilige Spezialklausuren und die jeweilige mündliche Fachprüfung. Den Kandidaten steht es künftig offen, alle Prüfungsteile abzulegen.

Wie bisher können beide Befugnisse im Zuge eines durchgängigen Prüfungsverfahrens oder getrennt in zeitlicher Abfolge absolviert werden. Anders als bisher ist es für den Erwerb der Wirtschaftsprüferbefugnis jedoch nicht mehr erforderlich, zuvor oder gleichzeitig auch die Steuerberater-Fachprüfung zu absolvieren. Dadurch wird der Zugang zum Wirtschaftsprüfer wesentlich erleichtert. Die für den Beruf erforderliche fachspezifische Kompetenz kann in dieser Form konzentrierter als bisher erworben werden, sodass die Ausbildung auch qualitativ gefördert wird.

Die Fachprüfung besteht nunmehr aus jeweils vier schriftlichen Teilen und einem mündlichen Teil. Von diesen vier Klausuren sind drei für den Erwerb beider Befugnisse abzulegen: Betriebswirtschaftslehre, Rechnungslegung und Rechtslehre. Die Dauer der Klausuren hat in Summe neun Stunden zu betragen, die konkrete Dauer ist von der Kammer der Wirtschafstreuhänder in der Prüfungsordnung durch Verordnung festzulegen. Dadurch wird die Möglichkeit einer flexiblen Schwerpunktsetzung zwischen den Fachgebieten gegeben.

Für jede Befugnis ist jeweils eine sechsstündige Spezialklausur (zu beenden nach sieben Stunden) zu absolvieren: Für Steuerberater materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte und für Wirtschaftsprüfer Abschlussprüfung. Über die Prüfungsordnung kann verordnet werden, dass die beiden großen Klausuren in jeweils zwei Teilen absolviert werden können.

Die nähere Ausgestaltung der Fachgebiete der jeweiligen Klausuren und der mündlichen Prüfungen wird künftig über die Prüfungsordnung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder geregelt werden. Damit ist eine flexiblere Ausgestaltung und einfachere laufende Modernisierung und Anpassung der Prüfungsgegenstände möglich.

Zu § 22 (Schriftliche Prüfungsteile):

Siehe dazu die Ausführungen zu § 21.

Zu § 23 (Mündliche Prüfungsteile):

Siehe dazu die Ausführungen zu § 21

Zu § 24 (Allgemeines):

Die derzeit getrennten Prüfungsausschüsse für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer werden zu einem gemeinsamen Prüfungsausschuss zusammengelegt. Dadurch wird auch organisatorisch die gemeinsame Ausbildungsbasis der beiden Wirtschaftstreuhandberufe zum Ausdruck gebracht.

Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses beträgt – wie bisher – fünf Jahre.

Zu § 25 (Prüfungsausschuss – Zusammensetzung)

Die beiden bisher getrennten Prüfungsausschüsse werden zu einem gemeinsamen Ausschuss zusammengefasst

Der Prüfungsausschuss verfügt nunmehr über zwei Vorsitzende, jeweils für den Steuerberater- und den Wirtschaftsprüfer-Prüfungsbereich.

Um auch weiterhin die Abhaltung von Fachprüfungen an den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu gewährleisten, ist bei der Bestellung der Prüfungskommissäre darauf Bedacht zu nehmen, dass in jedem Bundesland ausreichend Kommissäre vorhanden sind.

Die Prüfungskommissäre sind bei der Bestellung einem Prüfungsgebiet zuzuordnen, wobei ein Prüfungskommissär auch mehreren Fachgebieten zugeordnet werden kann. Bei Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die die gemeinsamen Prüfungsteile betreffen, ist ein Einvernehmen herzustellen.

Wie bisher werden die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Allerdings müssen anders als bisher die Vorschläge der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und des Bundesministers für Finanzen zahlenmäßig nicht mehr in einem fixen Verhältnis zueinander stehen, was in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten geführt hat, insbesondere bei Ausscheiden oder Nachbestellungen von Ausschussmitgliedern während der Funktionsperiode. Durch die nunmehrige Regelung wird die Besetzung des Prüfungsausschusses erleichtert, wobei im Ergebnis beide Institutionen im gleichen Ausmaß wie bisher Mitglieder vorschlagen können.

Zu § 26 (Unabhängigkeit):

§ 26 enthält unverändert die Bestimmungen des § 40 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 27 (Zurücklegung – Enthebung):

§ 27 enthält unverändert die Bestimmungen des § 41 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 28 (Entschädigung):

§ 28 enthält unverändert die Bestimmungen des § 42 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 29 (Kanzleigeschäfte):

§ 29 enthält unverändert die Bestimmungen des § 43 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 30 (Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit):

§ 30 enthält unverändert die Bestimmungen des § 44 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 31 (Klausurarbeit)

§ 31 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 45 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Abs. 1 wird in Hinblick auf die Zusammenlegung der Prüfungsausschüsse adaptiert. Zur Beurteilung der gemeinsamen Klausuren sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Klausur beurteilen im Einvernehmen von beiden Vorsitzenden zu bestimmen.

Für die jeweiligen Spezialklausuren bestimmt diese der fachlich jeweils zugeordnete Ausschussvorsitzende.

Abs. 4 wird gleichermaßen für den Fall, dass ein Drittbegutachter erforderlich ist, angepasst.

Zu § 32 (Reihenfolge der Prüfungen)

Die Bestimmungen des § 47 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes werden in Hinblick auf die Zusammenlegung der Prüfungsverfahren adaptiert.

Für die Absolvierung der jeweiligen mündlichen Prüfungsteile ist die vorherige Absolvierung der drei gemeinsamen Klausuren und der jeweiligen Spezialklausur erforderlich.

Kandidaten, die sämtliche schriftlichen Prüfungsteile absolviert haben, sind berechtigt zu beiden mündlichen Prüfungen anzutreten.

Zu § 33 (Wiederholungen – Klausurarbeit):

§ 33 enthält unverändert die Bestimmungen des § 48 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 34 (Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung):

§ 34 enthält unverändert die Bestimmungen des § 49 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 35 (Niederschrift):

§ 35 enthält unverändert die Bestimmungen des § 50 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 36 (Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil):

§ 36 enthält unverändert die Bestimmungen des § 51 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 37 (Prüfungsergebnis – Verkündung):

§ 37 enthält unverändert die Bestimmungen des § 52 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 38 (Prüfungszeugnisse – Bestätigungen):

§ 38 enthält unverändert die Bestimmungen des § 53 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 39 (Prüfungsordnung):

§ 39 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 54 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Die Bestimmungen des § 54 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes wurden in Hinblick auf die erweiterten Regelungsaufgaben in der Prüfungsordnung (Details der Fachprüfungen) adaptiert.

Abs. 3 stellt klar, dass bei der Ausgestaltung der Wirtschaftsprüfer-Fachprüfung die Mindestanforderungen der Abschlussprüfungs-RL jedenfalls erfüllt sein müssen.

Zu § 40 (Berufsanwärter – Voraussetzungen):

§ 40 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 55 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 1 Z 2 wird das Wort „zulässig“ eingefügt. Dadurch wird verstärkend klargestellt, dass ein Dienstverhältnis erforderlich ist.

Zur Klarstellung, wann ein Überwiegen der Tätigkeit vorliegt, wird auf die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit als Maßstab verwiesen. Gleichzeitig darf keine andere Tätigkeit in einem höheren Ausmaß ausgeübt werden. Die Tätigkeit muss somit hauptberuflich ausgeübt werden.

In Abs. 3 wird klargestellt, dass auch die Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz als Voraussetzung für die Eigenschaft als Berufsanwärter gilt.

Zu § 41 (Anmeldung):

§ 41 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 56 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 2 soll die Vorlage von Kopien zum Beleg der Voraussetzungen für die Anmeldung als Berufsanwärter als ausreichend normiert werden.

In Abs. 3 werden die Berufsanwärter selbst – und nicht wie jetzt deren Dienstgeber – dazu verpflichtet, Änderungen betreffend ihrer Dienstverhältnisse der Kammer bekannt zu geben.

Zu § 42 (Anmeldung – Bescheid):

§ 42 enthält unverändert die Bestimmungen des § 57 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 43 (Antrag auf öffentliche Bestellung):

§ 43 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 59 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, wobei dem Antrag auf Bestellung kein Identitätsnachweis mehr beizulegen ist.

Zu § 44 (Gleichhaltung von Praxiszeiten):

Aufgrund der Verkürzung der für die Zulassung zur Fachprüfung erforderlichen Praxiszeit ist die (wie bisher) dreijährige Praxiszeit vor der öffentlichen Bestellung zu erfüllen (siehe dazu § 8).

Die in § 44 angeführten Praxiszeiten waren schon bisher der Praxiszeit als Berufsanwärter (bisher in Hinblick auf die Zulassung zur Fachprüfung) gleichgestellt. Diese Gleichstellung wird nunmehr in § 44 geregelt.

Durch Abs. 1 Z 3 soll die Durchlässigkeit vom Beruf Wirtschaftsprüfer zum Beruf Steuerberater verbessert werden.

Zu § 45 (Anrechnungszeiten)

Bisher konnten praktische Tätigkeiten, die der eines Berufsanwärters vergleichbar sind gemäß § 15 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes auf die für die Zulassung zur Fachprüfung erforderliche Praxiszeit angerechnet werden.

Nunmehr werden diese Anrechnungen aufgrund der für den Prüfungsantritt reduzierten Praxis von eineinhalb Jahren bei der für die öffentliche Bestellung erforderlichen Praxis berücksichtigt. Damit ist auch klar, dass ein Antritt zur Fachprüfung nach eineinhalb Jahren als Berufsanwärter nur ohne derartige Anrechnungen erfolgen kann.

Kandidaten, die davor bereits vergleichbare Praxiszeiten erworben haben, können diese sodann auf die für die Bestellung erforderliche Zeit anrechnen lassen, sodass in Summe für diese Kandidaten kein Nachteil entsteht oder Zeiten verloren gehen würden.

In Abs. 6 wird klargestellt, dass auch im Falle von Anrechnungen von Praxiszeiten die Mindesterfordernisse der Abschlussprüfungs-RL in Hinblick auf die praktische Ausbildung der Wirtschaftsprüfer zu erfüllen sind.

Zu § 46 (Anspruch auf öffentliche Bestellung):

Derzeit wird auch im Fall einer neuerlichen Bestellung nach einem Erlöschen der Befugnis (Verzicht oder Widerruf) auf den Zeitpunkt der Ablegung der Fachprüfung abgestellt. Die Dauer der fehlenden Befugnis wird nach derzeitiger Rechtslage nicht herangezogen, was auch in Hinblick auf die Ruhensbestimmung nicht sachgerecht ist. Nunmehr wird wie im Falle des Ruhens bei der Beurteilung der fachlichen Tätigkeit auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die Befugnis geendet hat.

Zwischen der erfolgreichen Ablegung der Fachprüfung und einer öffentlichen Bestellung können bis zu sieben Jahre liegen. Danach ist eine Bestellung nur möglich, wenn der Bestellungswerber währenddessen auch überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat. Dennoch besteht dabei die Gefahr, dass zum Bestellungszeitpunkt nicht mehr gewährleistet ist, dass sich die notwendigen beruflichen Kenntnisse auf dem letzten Stand befinden. Somit ist es künftig zusätzlich erforderlich, dass bei einer Bestellung nach mehr als sieben Jahren nach Ablegung der Fachprüfung zusätzlich nachgewiesen wird, dass sich der Bewerber in den vorangehenden beiden Kalenderjahren entsprechend der für Wirtschaftstreuhänder geltenden Fortbildungsverpflichtung fortgebildet hat. Dadurch soll gewährleistet werden, dass sich die fachlichen Kenntnisse auf dem aktuellen Stand befinden.

Abs. 4 regelt den Fall, dass eine öffentliche Bestellung neuerlich beantragt wird, nachdem die Befugnis bereits erloschen ist. In diesem Fall ist bei Beginn der siebenjährigen Frist nicht mit der Ablegung der Fachprüfung anzusetzen, sondern mit dem Zeitpunkt, mit dem die Befugnis zuvor erloschen ist. Ruhte die Befugnis vor dem Erlöschen, ist diese Zeit zu berücksichtigen, sodass der tatsächliche Fristbeginn auch schon vorher liegen kann.

Zudem ist es künftig zusätzlich erforderlich, dass bei einer Bestellung nach mehr als sieben Jahren nach Ablegung der Fachprüfung zusätzlich nachgewiesen wird, dass sich der Bewerber in den vorangehenden beiden Kalenderjahren entsprechend der für Wirtschaftstreuhänder geltenden Fortbildungsverpflichtung fortgebildet hat. Dadurch soll gewährleistet werden, dass sich die fachlichen Kenntnisse auf dem aktuellen Stand befinden.

Zu § 47 (Öffentliche Bestellung – Eintragung):

§ 47 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 61 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 4 wird auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Kammer verzichtet, da das öffentliche Verzeichnis der Mitglieder, welches über die Website der Kammer geführt wird, eine höhere Öffentlichkeitswirkung hat.

Zu § 48 (Beeidigung – Gelöbnis):

§ 48 enthält unverändert die Bestimmungen des § 62 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 49 (Versagung der öffentlichen Bestellung):

§ 49 enthält unverändert die Bestimmungen des § 63 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 50 (Nichtigkeit):

§ 50 enthält unverändert die Bestimmungen des § 64 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

§ 64 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, wonach eine Nichtigerklärung einer öffentlichen Bestellung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen war, entfällt. Der wesentliche Aspekt einer solchen Veröffentlichung, nämlich die Möglichkeit der Öffentlichkeit zu überprüfen, ob eine Befugnis besteht, wird durch das öffentliche Mitgliederverzeichnis gleichermaßen bzw. besser erreicht. Die personenbezogene Veröffentlichung einer Nichtigerklärung hat keinen Mehrwert und kann somit, nicht zuletzt auch als Beitrag zum Abbau von Verwaltungsaufwand, entfallen.

Zu § 51 (Voraussetzungen):

§ 51 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 65 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Der bisherige § 65 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthielt die Regelungen für die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen von Wirtschaftstreuhandgesellschaften; zusätzlich aber auch Regelungen betreffend die Aufteilung der Gesellschaftsanteile (§ 65 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes) und Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen (§ 65 Abs. 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes). Dadurch wurde die Regelung sehr umfangreich und schwer lesbar.

Nunmehr beschränkt sich § 51 auf die Auflistung der Anerkennungsvoraussetzungen mit jeweiligem Verweis auf die Detailregelung.

Die Bestimmungen des § 65 Abs. 2 und 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes werden in eigenen Bestimmungen geregelt, auf welche verwiesen wird.

Zu § 52 (Geschäftsführung und Vertretung nach außen):

Die Abs. 1 bis 4 entsprechen dem § 65 Abs. 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zur besseren Lesbarkeit werden die bisher in einem Absatz zusammengefassten Regelungen auf drei Absätze verteilt.

Die Abs. 5 und 6 entsprechen dem § 65 Abs. 4 und 5 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Verfügt eine Gesellschaft über die Anerkennung als Steuerberater- oder als Wirtschaftsprüfergesellschaft, hat – wie bisher – die Mehrheit der in der Geschäftsführung und Vertretung nach außen bei Berufsberechtigten zu liegen, die über die entsprechende Befugnis als Steuerberater oder als Wirtschaftsprüfer verfügen.

Wie bisher genügt es, wenn ein Geschäftsführer über die entsprechende Befugnis verfügt, wenn lediglich zwei Geschäftsführer vorhanden sind. Verfügt eine Gesellschaft jedoch über eine Anerkennung als Steuerberater-Gesellschaft und als Wirtschaftsprüfergesellschaft, dann ist in der Geschäftsführung jedenfalls eine Gleichberechtigung herzustellen, wobei auch zu gewährleisten ist, dass die Vertretung der Gesellschaft nach außen auch ohne die Mitwirkung der Angehörigen der anderen Berufsgruppe möglich ist. Somit ist sicherzustellen, dass der oder die Steuerberater (einzeln oder gemeinsam) ohne Wirtschaftsprüfer zeichnungsberechtigt sind und umgekehrt.

Zu § 53 (Aufteilung der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte):

§ 53 übernimmt die Bestimmungen des § 65 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Verfügt eine Gesellschaft über die Anerkennung als Steuerberater- oder als Wirtschaftsprüfergesellschaft, hat wie bisher die Mehrheit der Anteile bei Berufsberechtigten zu liegen, die über die entsprechende Befugnis als Steuerberater oder als Wirtschaftsprüfer verfügen.

Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestellte Wirtschaftsprüfer gleichzeitig auch über die Steuerberaterbefugnis verfügen, können diese auch künftig ohne Mitwirkung eines Steuerberaters eine Steuerberatergesellschaft gründen.

Nach dem neuen System bestellte Wirtschaftsprüfer können an einer Steuerberatungsgesellschaft – wie bisher Steuerberater an einer Wirtschaftsprüfergesellschaft – lediglich minderbeteiligt sein.

Verfügt eine Gesellschaft jedoch über eine Anerkennung als Steuerberatergesellschaft und als Wirtschaftsprüfergesellschaft, dann ist jedenfalls eine Gleichberechtigung der Anteilsverteilung herzustellen.

Beteiligte, die selbst über beide Berufsbefugnisse verfügen, sind nicht einer Berufsgruppe zuzuordnen (Abs. 2 letzter Satz). Vielmehr müssen jeweils Personen über die Hälfte der Anteile verfügen, die über die eine und andererseits über die andere Befugnis verfügen.

Sind an einer Gesellschaft ein Steuerberater und ein Wirtschaftsprüfer/Steuerberater beteiligt, wird die Steuerberaterberechtigung des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters nicht den Steuerberateranteilen hinzugerechnet, sondern zählt dieser vielmehr in Hinblick auf die Anteilsverteilung nur als Wirtschaftsprüfer. Eine zweite Befugnis eines Beteiligten soll nicht schädlich sein. Gleiches gilt auch umgekehrt (Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfer/Steuerberater); in beiden Fällen hat die Aufteilung der Anteile 50:50 zu erfolgen.

Zu § 54 (Zulässige Gesellschaftsformen):

§ 66 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zählte vier Gesellschaftsformen auf. Diese Aufzählung wurde von der EU-Kommission als unzulässiger Rechtsformenvorbehalt kritisiert.

§ 54 stellt nunmehr generell auf Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, ab.

Zu § 55 (Firma):

Sitz und Firma sind derzeit in § 67 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes geregelt. § 67 Abs. 1 normiert, dass die Firma bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater die Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft und bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten hat.

Die Firma einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft soll nicht mehr exakt „Steuerberatungsgesellschaft“ oder „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ enthalten müssen. Diese bisher sehr starre Regelung soll gelockert werden. Nunmehr hat lediglich die Bezeichnung des ausgeübten Wirtschaftstreuhandberufes zu enthalten.

Erklärt eine Gesellschaft das Ruhen ihrer Berufsbefugnis (Anerkennung), darf sie während der Dauer des Ruhens keine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit ausüben. Das Führen der Berufsbezeichnung in der Firma ist während des Ruhens insofern nicht schädlich, als die Anerkennung selbst bestehen bleibt, solange die Gesellschaft keine Tätigkeiten ausübt. Verfügt die Gesellschaft jedoch neben der Anerkennung als Wirtschaftstreuhandgesellschaft auch über andere Berechtigungen, kann die unveränderte Fortführung der Berufsbezeichnung in der Firma zu Missverständnissen führen. Um diese auszuschließen ist in diesen Fällen daher bei Ruhen der Befugnis auch die Firma abzuändern. Die Anerkennung der Gesellschaft als Wirtschaftstreuhandgesellschaft wird dadurch während des Ruhens nicht berührt. Nimmt die Gesellschaft die Wirtschaftstreuhandbefugnis wieder auf, ist auch die Firma wieder entsprechend Abs. 1 abzuändern (siehe dazu Abs. 2)

§ 67 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthält Bestimmungen über den Sitz und den Berufssitz eines der gesetzlichen Vertreter. Diese Bestimmung entspricht nicht den Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie und ist daher ersatzlos zu streichen.

Zu § 56 (Gesellschafter):

§ 56 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 68 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 1 Z 2 werden eingetragene Partner berücksichtigt. Eingetragene Partner wurden bereits durch BGBl. I Nr. 135/2009 in das WTBG aufgenommen und sind durch BGBl. I Nr. 10/2010 irrtümlich wieder entfallen. Dies wird nunmehr korrigiert.

In Abs. 1 Z 4 wird die Möglichkeit eröffnet, dass sich Privatstiftungen als Gesellschafter an Wirtschaftstreuhandgesellschaften beteiligen können. Privatstiftungen sollen künftig auch an Wirtschaftstreuhandgesellschaften beteiligt sein können, wobei diese Privatstiftungen wiederum auf den Kreis der Berufsangehörigen bzw. Gesellschafter eingeschränkt wird. Die Regelung ist an § 21c RAO angelehnt. In Abs. 1 erster Satz entfällt dementsprechend auch die Wortfolge „folgende Personen“, da eine Privatstiftung keine Person ist.

§ 57 (Förmlicher Bestätigungsvermerk):

Bestimmungen betreffend den „Förmliche Bestätigungsvermerk von Gesellschaften sind derzeit in § 68 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthalten.

Aus systematischen Gründen werden diese Bestimmungen in den Abschnitt über Gesellschaften übernommen. Inhaltlich werden die Bestimmungen insofern ergänzt, als ein einen Bestätigungsvermerk für eine Gesellschaft unterzeichnender Wirtschaftsprüfer auch im Firmenbuch zur Vertretung dieser Gesellschaft eingetragen sein muss. Dadurch soll die Bedeutung des Bestätigungsvermerks gestärkt und die Nachvollziehbarkeit der Unterfertigungen für die Öffentlichkeit erhöht werden.

Zu § 58 (Aufsichtsrat):

§ 58 enthält unverändert die Bestimmungen des § 69 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 59 (Voraussetzungen):

In Abs. 1 erster Satz wird der Zweck interdisziplinärer Gesellschaften verdeutlicht. Da es Wirtschaftstreuhandgesellschaften im Rahmen des § 90 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes erlaubt ist, neben der Wirtschaftstreuhändertätigkeit auch andere Tätigkeiten auszuüben, sofern die Gesellschaft die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, geht es nicht nur darum, dass die Gesellschaft andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt. Dafür wäre die Bestimmung des § 90 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes ausreichend.

Zweck der Interdisziplinarität von Gesellschaften ist es jedoch, dass sich Angehörige unterschiedlicher Berufe zu einer Gesellschaft zusammenschließen, um im Rahmen dieser Gesellschaft die jeweiligen Leistungen ihrer Berufe anzubieten. Dies wird nunmehr durch die präzisierende Überschrift des 2. Abschnitts und durch den Einschub des Halbsatzes im ersten Satz des Abs. 1 verdeutlicht.

Weiters wird dies durch die Ergänzung in der Z 1 zum Ausdruck gebracht. Die Bestimmungen über interdisziplinäre Gesellschaften dienen nicht nur dazu, berufsfremden Personen eine Möglichkeit zur Beteiligung an einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft zu eröffnen, vielmehr liegt der Zweck darin, dass sich Angehörige unterschiedlicher Berufe zu einer gemeinsamen Gesellschaft zusammenschließen können, um als gemeinsame Gesellschaft ihre unterschiedlichen Leistungen anbieten zu können. Daher wird in Z 1 konsequenterweise klargestellt, dass eine Interdisziplinäre (Wirtschaftstreuhand-)Gesellschaft tatsächlich über eine Befugnis (Anerkennung, erteilte Berechtigung) zur Erbringung von beruflichen Tätigkeiten gemäß § 71 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (jetzt: § 60) verfügt – andernfalls die Anerkennung nicht erteilt werden kann.

Es wird generell klargestellt, dass an der Gesellschaft beteiligte Wirtschaftstreuhänder jedenfalls gleichberechtigt sein müssen und eine überwiegende Beteiligung durch Wirtschaftstreuhänder zulässig ist.

Die Neuordnung der Berufsgruppen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wirkt sich auch auf die Zusammensetzung interdisziplinärer Gesellschaften aus, für die im Wesentlichen das Gleiche zu gelten hat wie für reine Wirtschaftstreuhandgesellschaften. Demnach ist auch bei Interdisziplinären Gesellschaften zwischen solchen mit Steuerberater-, mit Wirtschaftsprüfer- und Gesellschaften mit Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-Befugnis zu unterscheiden. In allen Fällen ist sicherzustellen, dass Wirtschaftstreuhänder gegenüber berufsfremden Beteiligten hinsichtlich der Anteile und der Geschäftsführung zumindest gleichberechtigt sind und – wie bei reinen Wirtschaftstreuhandgesellschaften – die Berufsgruppen zueinander ebenfalls gleichberechtigt sind. Dies durch die Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 bis 3.

Interdisziplinäre Gesellschaften verfügen wie Wirtschaftstreuhandgesellschaften über die Befugnis zu Erbringung wirtschaftstreuhänderischer Leistungen einschließlich aller Vertretungsrechte als Parteienvertreter. Dadurch wird es innerhalb dieser Gesellschaften Berufsfremden ermöglicht, als Vertreter der Gesellschaft Leistungen zu erbringen, die von ihrer Qualifikation und Berufsberechtigung nicht umfasst sind. Dies ist ein ungewünschtes Ergebnis. Die Vertretung der Gesellschaft in Angelegenheiten, die unter den Berechtigungsumfang der Wirtschaftstreuhänder fallen, ist nunmehr nur noch durch Wirtschaftstreuhänder zulässig. Fällt eine Angelegenheit auch in den Berechtigungsumfang des berufsfremden Beteiligten (z.B. in der Schnittmenge zwischen Wirtschaftstreuhänder- und Bilanzbuchhalterberechtigung), so ist dieser in der betreffenden Angelegenheit auch zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. So kann etwa bei Vertretungshandlungen gegenüber Abgabenbehörden, die die Gesellschaft für Mandanten vornehmen, die Gesellschaft nur durch einen Steuerberater, nicht aber durch einen beteiligten Bilanzbuchhalter vertreten werden. Damit wird zum einen die fachlich qualifizierte Leistung gegenüber Klienten sichergestellt und zum anderen eine Ausnutzung des Instituts der Interdisziplinären Gesellschaften zur Umgehung der Befugnisvorschriften verhindert.

Zu § 60 (Andere berufliche Tätigkeiten):

§ 60 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 71 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 1 wird lediglich der Begriff „Technische Büros“ durch die aktuelle Bezeichnung des § 134 GewO 1994 „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ ersetzt.

Zu § 61 (Zulässige Gesellschaftsformen):

§ 72 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zählte vier Gesellschaftsformen auf. Diese Aufzählung wurde von der EU-Kommission als unzulässiger Rechtsformenvorbehalt kritisiert.

§ 61 stellt nunmehr generell auf Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, ab.

Zu § 62 (Firma):

§ 62 enthält unverändert die Bestimmungen des § 73 erster Satz des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

§ 73 zweiter Satz des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes wurde nicht übernommen. Diese Bestimmung entspricht nicht den Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie und war daher ersatzlos zu streichen.

Zu § 63 (Gesellschafter):

§ 63 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 74 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 4 wird normiert, dass das Eintrittsrecht der Angehörigen bei Ableben eines Wirtschaftstreuhänders auch für Anteile an einer Interdisziplinären Gesellschaft gilt.

Zu § 64 (Sonstige Bestimmungen):

§ 64 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 75 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

§ 75 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes stellt in Hinblick auf das Unterliegen berufsrechtlicher Bestimmungen und der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Interessenvertretung auf die Gesellschafter ab. Richtigerweise ist diesbezüglich jedoch darauf abzustellen, welche berufsrechtliche Berechtigung der Gesellschaft zukommt, wodurch berufsrechtliche Bestimmungen auf eine Gesellschaft anwendbar werden und die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Interessenvertretung begründet wird. § 64 trägt diesem Umstand Rechnung.

Zu § 65 (Antrag auf Anerkennung):

§ 65 enthält unverändert die Bestimmungen des § 76 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 66 (Anspruch auf Anerkennung):

§ 66 enthält unverändert die Bestimmungen des § 77 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 67 (Anerkennung):

§ 67 enthält unverändert die Bestimmungen des § 78 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 68 (Versagung der Anerkennung):

§ 68 enthält unverändert die Bestimmungen des § 79 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu §69 (Nichtigkeit):

§ 69 enthält unverändert die Bestimmungen des § 80 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 70 (Versagung der Anerkennung):

§ 70 enthält unverändert die Bestimmungen des § 81 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 71 (Allgemeines):

§ 71 enthält unverändert die Bestimmungen des § 82 Abs. 1 und 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 3 wird die Fortbildungsverpflichtung gesetzlich verankert.

Zu § 72 (Ausübungsrichtlinie):

Bestimmungen betreffend die Ausübungsrichtlinie sind derzeit im § 83 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthalten.

§ 72 Abs. 1 enthält unverändert die Bestimmungen des § 83 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Die Erweiterung des in Abs. 2 enthaltenen Kataloges der näher zu präzisierenden Angelegenheiten ergeben sich letztendlich durch die Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL und der 4. Geldwäsche-RL und die gesetzliche Normierung der Fortbildungsverpflichtung.

Die Kundmachung der Ausübungsrichtlinie wird – generell wie für alle Verordnungen– in § 181 Abs. 6 geregelt.

Zu § 73 (Berufsbezeichnungen):

Bestimmungen betreffend die Berufsbezeichnungen sind derzeit im § 84 geregelt.

In Abs. 1 wird redaktionell die Nummerierung angepasst, da § 84 Abs. 1 Z 1 infolge des Entfalls der Selbständigen Buchhalter durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben wurde.

Da Wirtschaftsprüfer infolge der Neuordnung der Berufsgruppen nicht mehr automatisch über die Berechtigung als Steuerberater verfügen, hat die Möglichkeit der Bezeichnung für Wirtschaftsprüfer als „beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu entfallen (derzeit § 84 Abs. 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes).

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestellte Wirtschaftsprüfer gelten als Wirtschaftsprüfer und als Steuerberater (bzw. haben größtenteils tatsächlich beide Befugnisse gesondert erworben) und können sich deshalb weiterhin als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bezeichnen.

Zu § 74 (Zweigstellen):

§ 74 Abs. 1 und 3 bis 5 enthalten unverändert die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 und 3 bis 5 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 2 wird die bisherige Beschränkung auf die hauptberufliche Leitung einer Zweigstelle in Anbetracht des technologischen Fortschritts insbesondere im Kommunikationsbereich beseitigt.

Unter Inanspruchnahme moderner Kommunikationsmittel können bis zu vier Zweigstellen einem Berufsberechtigten zur Leitung übertragen werden, sodass er die erforderlichen Aufsichts- und Kontrollaufgaben ausreichend wahrnehmen kann.

Als Zweigstelle gilt dabei eine feste Einrichtung, an der dauerhaft ein wirtschaftstreuhänderischer Betrieb besteht, die fachlich unabhängig von der Hauptstelle (Berufssitz) geführt wird, jedoch unter deren organisatorischer Kontrolle stehen muss.

Für die fachliche Leitung des wirtschaftstreuhänderischen Betriebes in der Zweigstelle dient der Zweigstellenleiter. Für die Ausübung dieser Funktion ist es (ebenso wie die eines Geschäftsführers einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft) nicht mehr erforderlich, dass der Zweigstellenleiter seinen Berufssitz unmittelbar vor Ort oder im selben Bundesland haben muss.

Zu § 75 (Ausgelagerte Abteilungen):

§ 75 enthält unverändert die Bestimmungen des § 86 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 76 (Schlichtungsverfahren):

In der Vergangenheit wurde von der Judikatur der Begriff „berufsspezifischen“ Streitigkeiten teilweise sehr eng ausgelegt, sodass dadurch der Anwendungsbereich der Schlichtungsverfahren in der Praxis völlig ausgehöhlt wurde.

Ziel ist es jedoch Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nur dann vor den ordentlichen Gerichten klären lassen zu müssen, wenn dies im Rahmen einer Schlichtung innerhalb der Interessenvertretung nicht möglich ist.

Daher wird in Abs. 2 klargestellt, dass sämtliche Streitigkeiten zur Schlichtung vorzulegen sind, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur Berufsausübung besteht, die Streitigkeit und die Anrufung des Schlichtungsausschusses also auf die Eigenschaft der Parteien als Wirtschaftstreuhänder zurückgeführt werden kann. Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, die in keinem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, müssen nicht zur Schlichtung vorgelegt werden.

Die Kundmachung der Schlichtungsordnung wird – generell wie für alle Verordnungen– in § 181 Abs. 6 geregelt.

Zu § 77 (Aufträge und Bevollmächtigung):

Bestimmungen über Aufträge und Bevollmächtigung sind derzeit im § 88 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes geregelt.

§ 88 Abs. 1 dritter und vierter Satz sieht die Übermittlung der Ergebnisse einer Überprüfung betreffend den Deckungsumfang der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen eines Berufsberechtigten an die Qualitätskontrollbehörde vor. Durch das Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften tritt anstelle der Qualitätskontrollbehörde die Abschlussprüferaufsichtsbehörde. Durch die Änderungen des § 88 Abs. 1 dritter und vierter Satz soll diesem Umstand Rechnung getragen werden.

Berufsberechtigte sind gemäß § 88 Abs. 2 bereits derzeit verpflichtet, Prüfungs- oder Sachverständigenaufträge abzulehnen, wenn

1.      sie von dem zu Prüfenden oder dem Auftraggeber oder, falls der Auftraggeber ein Dritter ist, auch von diesem persönlich und wirtschaftlich nicht unabhängig sind oder

2.      einer der Beteiligten mittelbaren oder unmittelbaren Einfluss auf die Führung der Geschäfte des anderen hat oder

3.      Ausschließungsgründe im Sinne des § 20 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oder

4.      Befangenheitsgründe im Sinne des § 19 Z 2 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oder

5.      sie als Prüfer tätig werden sollen und sie selbst die zu prüfenden Bücher geführt oder den zu prüfenden Abschluss erstellt haben.

Dazu ist festzuhalten, dass die in § 88 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 enthaltenen Tatbestände bereits derzeit durch die in Z 3 und 4 enthaltenen Verweise auf die Jurisdiktionsnorm erfasst werden und daher entbehrlich sind.

Art. 22 Abs. 1, Unterabsätze 3 und 4, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass seine bzw. ihre Unabhängigkeit bei der Durchführung einer Abschlussprüfung nicht durch tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäfts- oder sonstige direkte oder indirekte Beziehungen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung durchführt, sowie gegebenenfalls seines bzw. ihres Netzwerks, der Geschäftsleitung, der Prüfer, der Mitarbeiter, beliebiger anderer natürlicher Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder die er bzw. sie kontrollieren kann, oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft verbunden ist, beeinträchtigt wird. Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft darf die Abschlussprüfung nicht ausführen, wenn eine Gefahr der Selbstüberprüfung, des Eigeninteresses, der Interessenvertretung, der Vertrautheit oder der Einschüchterung aufgrund einer Beziehung finanzieller, persönlicher oder geschäftlicher Art, eines Beschäftigungsverhältnisses oder anderer Beziehungen zwischen — dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft, deren Netzwerk sowie jeder natürlichen Person, die in der Lage ist, das Ergebnis der Abschlussprüfung zu beeinflussen, und — dem geprüften Unternehmen besteht, wodurch eine unabhängige, vernünftige und sachkundige dritte Partei unter Beachtung der angewandten Schutzmaßnahmen zu dem Schluss käme, dass die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft gefährdet ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften, ihre verantwortlichen Prüfungspartner und Mitarbeiter sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, und die unmittelbar an den Prüfungsarbeiten beteiligt sind, sowie Personen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission in enger Beziehung zu ihnen stehen, kein wesentliches und direktes wirtschaftliches Eigentum an Finanzinstrumenten halten oder haben oder von der Beteiligung an Geschäften mit Finanzinstrumenten absehen, die von einem geprüften Unternehmen, das in den Kreis ihrer Prüfungstätigkeiten fällt, ausgegeben, garantiert oder in anderer Weise abgesichert werden, es sei denn, es handelt sich um in indirektem Eigentum befindliche Beteiligungen durch diversifizierte Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich gemanagter Fonds, wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen. Berufsberechtigte nehmen von dem geprüften Unternehmen oder von einem mit dem geprüften Unternehmen verbundenen Unternehmen keine Geld- oder Sachgeschenke oder Gefälligkeiten an und bemühen sich nicht um solche, es sein denn, ein objektiver, verständiger und informierter Dritter würde deren Wert als geringfügig oder unbedeutend betrachten.

Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 leg. cit. enthält somit weitere Fälle, die bereits jetzt schon durch die in § 88 Abs. 2 Z 3 und 4 enthaltenen Verweise auf die Jurisdiktionsnorm erfasst werden und somit zur verpflichtenden Ablehnung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträge führen.

Wenn nun bereits jetzt die Ablehnung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträgen im Umfang des Art. 22 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 leg. cit. erfasst ist, so ist die von Art. 22 Abs. 1 leg. cit. geforderte Verpflichtung der Berufsberechtigten zu gewährleisten, dass ihre Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträge nicht beeinträchtigt wird und die Verpflichtung der Berufsberechtigten, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträge zu gewährleisten, nicht ausdrücklich geregelt.

Durch § 77 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sollen diese EU-rechtlichen Verpflichtungen ausdrücklich geregelt werden. Durch die nähere Ausgestaltung der Verpflichtung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträgen gemäß § 77 Abs. 2 durch die Ausübungsrichtlinie, soll die Möglichkeit eröffnet werden, Fälle, in denen Ausgeschlossenheit oder Befangenheit gemäß § 19 und § 20 der Jurisdiktionsnorm vorliegen, zu präzisieren, wobei die Präzisierung in der Ausübungsrichtlinie nicht als abschließend betrachtet werden kann und jedenfalls die in den oben zitierten Bestimmungen der Abschlussprüfungs-RL Abschlussprüfungen von beschriebenen Fälle miterfasst sind.

Art. 22 Abs. 6 der bereits oben zitierten Richtlinie sieht Folgendes vor:

Wenn ein geprüftes Unternehmen während des durch die Abschlüsse abgedeckten Zeitraums von einem anderen Unternehmen erworben wird, sich mit diesem zusammenschließt oder ein solches Unternehmen erwirbt, ermittelt und beurteilt der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft alle gegenwärtigen oder kürzlich erfolgten Beteiligungen oder Beziehungen zu diesem Unternehmen, einschließlich aller diesem Unternehmen erbrachten Nichtprüfungsleistungen, die unter Berücksichtigung verfügbarer Schutzmaßnahmen die Unabhängigkeit und die Fähigkeit des Prüfers, die Abschlussprüfung nach dem Datum des Wirksamwerdens der Fusion oder Übernahme fortzusetzen, in Frage stellen könnten. So schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten, leitet der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft alle Schritte ein, die sich als notwendig erweisen könnten, um gegenwärtige Beteiligungen oder Beziehungen, die seine bzw. ihre Unabhängigkeit in Frage stellen würden, zu beenden, und ergreift wenn möglich Schutzmaßnahmen, um jede Gefahr für seine bzw. ihre Unabhängigkeit, die sich aus früheren und gegenwärtigen Beteiligungen und Beziehungen ergeben, zu minimieren.

Durch § 77 Abs. 2 zweiter Satz soll der Verpflichtung nach Art. 22 Abs. 6 der bereits oben zitierten Richtlinie nachgekommen werden.

Art. 22b der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass ein Abschlussprüfer bzw. eine Prüfungsgesellschaft, bevor er bzw. sie einen Auftrag für eine Abschlussprüfung annimmt oder fortsetzt, Folgendes beurteilt und dokumentiert:

1.      ob er bzw. sie die Anforderungen des Artikels 22 dieser Richtlinie erfüllt;

2.      ob seine bzw. ihre Unabhängigkeit gefährdet ist, sowie die Schutzmaßnahmen, die zur Verminderung dieser Gefahren ergriffen wurden

3.      ob er bzw. sie über die kompetenten Mitarbeiter, die Zeit und die Ressourcen verfügt, die zur angemessenen Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind;

4.      ob – im Falle einer Prüfungsgesellschaft – der verantwortliche Prüfungspartner in dem Mitgliedstaat, der die Abschlussprüfung vorschreibt, als Abschlussprüfer zugelassen ist.

Durch § 77 Abs. 3 wird dieser Verpflichtung Rechnung getragen.

Abs. 4 wird dahingehend ergänzt, dass eine an einen Wirtschaftstreuhänder erteilte Vollmacht nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtserteilenden endet. Wirtschaftstreuhänder sind in der Praxis in der Regel mit laufenden Agenden von Unternehmern betraut, die üblicherweise auch nach dem Ableben dringend zu erledigen sind bzw. damit nicht beendet sind. Zur Absicherung der Interessen der Rechtsnachfolger ist eine Fortdauer der Vollmacht somit oftmals erforderlich. Selbstverständlich kann Abweichendes vereinbart werden, jedoch hat dies zur Rechtssicherheit sodann ausdrücklich zu erfolgen. Andererseits ist sicherzustellen, dass Vollmachten weiterhin aufrecht bleiben, wenn nach dem Ableben eines Wirtschaftstreuhänders ein Kanzleikurator bestellt und ein Fortbetrieb eingerichtet wird. Dadurch werden zum einen die Interessen der Klienten, aber auch die der Rechtsnachfolger des Wirtschaftstreuhänders in Hinblick auf die Erhaltung des Klientenstocks gewahrt.

Zu § 78 (Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge):

§ 78 enthält unverändert die Bestimmungen des § 89 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 79 (Andere Tätigkeiten):

§ 79 enthält unverändert die Bestimmungen des § 90 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 80 (Verschwiegenheitspflicht):

§ 80 enthält letztendlich unverändert die Bestimmungen des § 91 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Es wurden lediglich Zitierungen angepasst.

Zu § 81 (Stellvertretung – Bestellungsberechtigung):

§ 81 enthält unverändert die Bestimmungen des § 92 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 82 (Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung):

§ 82 enthält unverändert die Bestimmungen des § 93 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 83 (Erfüllungsgehilfen):

§ 83 enthält unverändert die Bestimmungen des § 94 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 84 (Provisionen – Provisionsvorbehalt):

§ 84 enthält unverändert die Bestimmungen des § 95 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 85 (Ruhen der Befugnis):

Das Ruhen der Befugnis ist derzeit in § 97 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes geregelt.

Ruhendmeldungen (Beginn und Ende des Ruhens) sind derzeit gemäß § 97 Abs. 2 und 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen. Ruhendmeldungen sollen künftig nicht mehr im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder veröffentlicht werden. Die erforderliche Öffentlichkeitswirkung wird durch ein Erkenntlich machen im öffentlichen Mitgliederverzeichnis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schneller und besser erreicht (siehe dazu die Abs. 2 und 9).

Während des Ruhens gilt die Fortbildungsverpflichtung gemäß § 71 Abs. 3. War die Befugnis jedoch während eines gesamten Kalenderjahres ruhend gemeldet, so muss gemäß Abs. 3 für dieses Jahr keine Meldung erstattet werden.

Künftig ist bei einer Wiederaufnahme der Befugnis bekannt zu geben, welche Fortbildungsmaßnahmen während des Ruhens (währenddessen gilt die Verpflichtung zur Fortbildung gleichermaßen) in den beiden der Wiederaufnahme vorangegangenen beiden Kalenderjahren absolviert wurden. Gerade dann, wenn die Befugnis ruht und zudem möglicherweise keine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt wurde, ist es erforderlich, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung bei einem entsprechenden Wissensstand erlangt wird. Gerade in Zeiten sich laufend ändernder komplexer rechtlicher Bestimmungen und Rahmenbedingungen der Berufsausübung ist es zum Schutz der die Leistungen in Anspruch nehmenden Unternehmer und Konsumenten gleichermaßen wie aus Haftungsschutz des Berufsberechtigten erforderlich, bei einer Wiederaufnahme auf dem möglichst aktuellsten Wissensstand zu sein. Da auf die vergangenen beiden Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme Bezug genommen wird, sind für diese beiden Jahre jeweils zumindest 30 Stunden nachzuweisen. Diese beiden Jahre miteingeschlossen sind in dem Jahr, in welches die Wiederaufnahme fällt, Fortbildungsmaßnahmen in dem Ausmaß zu absolvieren, dass über drei Jahre gerechnet insgesamt 120 Stunden absolviert werden (§ 71 Abs. 3). Eine Übergangsbestimmung ist nicht erforderlich, da eine gleichartige Bestimmung bereits seit 2015 in der in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthalten war.

In Abs. 7 wird ergänzend klargestellt, dass in jenen Fällen, in welchen zur Wiederaufnahme der Befugnis die mündliche Fachprüfung neuerlich abgelegt wird, die Wiederaufnahme durch eine Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung während des Ruhens nicht gehindert ist. Der aktuelle Wissensstand wird in diesem Fall gerade durch die mündliche Fachprüfung sichergestellt.

Zu § 86 (Weitere Meldepflichten):

§ 86 enthält unverändert die Bestimmungen des § 98 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 87 (Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Allgemeines – Begriffsbestimmungen):

Die Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Wirtschaftstreuhandberufe die 4. Geldwäsche-RL um.

Die in der 4. Geldwäsche-RL enthaltende Formulierung „oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit“ kann entfallen, da es sich um eine Tautologie handelt, weil die Beteiligung ohnehin unter kriminelle Tätigkeit fällt.

Bei der Definition der einzelnen unter kriminelle Tätigkeit fallenden Straftaten muss man vom Wortlaut der 4. Geldwäsche-RL abgehen und die Delikte bzw. Deliktskategorien der 4. Geldwäsche-RL auf österreichisches Strafrecht übertragen. Die Alternative bestünde in der wörtlichen Übernahme der abstrakten Tatbestandsvorgaben jener internationalen Rechtsakte, auf die Art. 3 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL verweist. Angesichts der Unbestimmtheit dieser Verhaltensumschreibung wäre die Subsumtion realer Sachverhalte unter diese Umschreibungen für den einzelnen Berufsberechtigten nicht bewältigbar. Dies vor dem Hintergrund der Annahme, dass Österreich die internationalen Vorgaben weitgehend korrekt umgesetzt hat.

Die 4. Geldwäsche-RL nennt als ersten Punkt „Handlungen nach den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI“, das sind: Terroristische Straftaten (Art. 1; umgesetzt in § 278c StGB); Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung (Art. 2; umgesetzt in § 278b StGB); Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten (Art. 3; umgesetzt in allgemeinen Strafbestimmungen des StGB, zB schwerer Diebstahl); Beihilfe, Anstiftung und Versuch (Art. 4; wird durch die Bestimmungen des AT des StGB umgesetzt).

Die 4. Geldwäsche-RL nennt als zweiten Punkt „alle Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aufgeführt sind;“, das sind: fast jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und das Anbauen des Opiummohns, des Cocastrauches sowie der Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung von Betäubungsmitteln; die Herstellung, Beförderung und Verteilung von Geräten, Materialien und chemischen Ausgangsstoffen bei Kenntnis, dass diese zum Zwecke der Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmittel oder psychotropen Stoffen verwendet werden sollen; das Organisieren, Leiten und Finanzieren aller genannten Aktivitäten.

Als dritten Punkt nennt die 4. Geldwäsche-RL „die Tätigkeiten krimineller Vereinigungen im Sinne von Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates“, das ist ein Rätselwort, weil es offen lässt, ob alle (ggf auch legale) Handlungen einer kriminellen Vereinigung erfasst werden sollen, oder nur die „Vereinigungsdelikte“, dh die Straftaten, die eine kriminelle Vereinigung konstitutieren (Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307 StGB, in § 278d Abs. 1 StGB genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes).

Zwar deutete auf Basis der 3. Geldwäsche-RL eine systematischen Interpretation darauf hin, dass die Vereinigungsdelikte nicht gemeint sein können (vgl Glaser, Der Begriff der Geldwäsche in der 3. Geldwäsche-RL und seine Umsetzung in Österreich, ÖBA 2011, 322). Aufgrund des geänderten Wortlautes der 4. Geldwäsche-RL wird jedoch auf Vereinigungsdelikte abgestellt.

Die Umsetzung der Art. 3 Abs. 4 lit. d der 4. Geldwäsche-RL in österreichisches Recht ist mit Unsicherheiten bezüglich der Auslegung der finanziellen Interessen der Union und den davon erfassten Abgaben verbunden. Aus diesem Grund werden in der Folge die Erwägungen dazu erläutert.

Gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. d) der 4. Geldwäsche-RL ist „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, zumindest in schweren Fällen“ als kriminelle Tätigkeiten zu qualifizieren.

Darunter fallen:

„a)           im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

-              die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushaltsplänen, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;

-              das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

-              die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;

b)            im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

-              die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushaltsplänen, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;

-              das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

-              die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge.“

Der Finanzstrafgesetzgeber hat die zu schützenden finanziellen Mittel der Union mit den Finanzvergehen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG) sowie der Hinterziehung von Ausfuhrerstattungen (§ 7 AEG) geregelt, sodass ein Verweis auf diese Bestimmungen als ausreichend erachtet wird.

Bei der Beurteilung von Finanzvergehen als kriminelle Tätigkeit iSd der 4. Geldwäsche-RL ist zu beachten, dass ein von oa Definition erfasstes Finanzvergehen nur dann als Vortat bzw. kriminelle Tätigkeit iSd 4. Geldwäsche-RL in Betracht kommt, wenn das jeweilige Finanzvergehen für sich betrachtet in gerichtliche Zuständigkeit fällt. Eine allein auf Zusammenrechnung strafbestimmender Wertbeträge aus mehreren Finanzvergehen (§ 53 Abs. 1 FinStrG) oder auf Konnexität (§ 53 Abs. 3 und 4 FinStrG) beruhende gerichtliche Kompetenz reicht nicht aus. Diesem Umstand soll durch die Formulierung „eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehens“ Rechnung getragen werden. Dies entspricht auch der bisher zu § 165 StGB vertreten Ansicht in der Literatur (Kirchbacher in WK2 StGB § 165 Rz 6: „Auch die von der Gerichtszuständigkeit abhängende Vortateigenschaft des Finanzvergehens nach § 35 FinStrG ist durch Einzeltatbeurteilung zu überprüfen, eine allein auf Zusammenrechnung strafbestimmender Wertbeträge aus mehreren Finanzvergehen (§ 53 Abs. 1 FinStrG) oder auf Konnexität (§ 53 Abs. 3 und 4 FinStrG) beruhende gerichtliche Kompetenz reicht nicht aus.“).

Im fünften Punkt nennt die 4. Geldwäsche-RL einfach nur Bestechung und führt ihn nicht weiter aus. Dem Wortlaut nach könnte man nur den § 307 StGB anführen. Interpretiert man Bestechung europarechtlich, sind das 1. Protokoll zum PIF (ABl C 313 vom 23.10.1996, 2), das EU-Bestechungsübk (ABl C 195 vom 25.06.1997, 2) sowie der RB 2003/568/JI (ABl L 192 vom 31.7.2003, 54) umzusetzen.

Art. 3 Abs. 4 lit. f der 4. Geldwäsche-RL lautet: „alle Straftaten, einschließlich Steuerstraftaten, im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern und entsprechend der Definitionen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können;“

Da Österreich nicht nur im StGB (vgl im vorliegenden Zusammenhang § 147 Abs. 3 StGB) Mindeststrafen kennt, sondern auch im FinStrG Mindestfreiheitsstrafen vorgesehen sind (vgl. zB § 39 Abs. 3 lit. c FinStrG), wird die zweite von der 4. Geldwäsche-RL in Art. 3 Abs. 4 lit. f genannte Alternative umgesetzt, sodass Finanzvergehen als Vortaten zu qualifizieren sind, die mit einer Mindeststrafe von mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe belegt werden können. Die eigenständige Regelung in Zusammenhang mit EU-Betrug (siehe oben) bleibt davon unberührt.

Folgende Aspekte sind bei der Beurteilung von Finanzvergehen als kriminelle Tätigkeit iSd der 4. Geldwäsche-RL zu beachten:

1.      Dass das jeweilige Finanzvergehen für sich betrachtet in gerichtliche Zuständigkeit fallen muss, soll durch die Formulierung „eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehens“ Rechnung zum Ausdruck gebracht werden (zur Begründung siehe bereits oben).

2.      Bezugspunkt der hier genannten Straftaten können nur österreichische Abgaben sein. Folglich ist eine ausländische Steuerhinterziehung keine kriminelle Tätigkeit iS dieser Definition. Dies entspricht insbesondere der Systematik des FinStrG und deckt sich auch mit der bisherigen Auslegung von § 165 StGB (vgl Lafite/Varro, ecolex 2011, 947; Bülte, FinStrR 2012, 180) sowie mit dem Wortlaut der 4. Geldwäsche-RL („im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern und entsprechend der Definitionen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten“). Diesem Umstand soll durch die Formulierung „die im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht stehen“ Rechnung getragen werden. Nach österreichischem Recht ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass damit jedenfalls alle Abgaben erfasst werden sollen, die vom sachlichen Anwendungsbereich des § 2 FinStrG umfasst sind.

Virtuelle Währungen werden berücksichtigt, um der FATF (FATF, Guidance for a Risk-Based Approach Virtual Currencies, June 2015) Genüge zu tun. Klar gestellt sollte hier aber auch werden, dass bloße Ersparnisse, wie insbesondere die Abgabenersparnis, nicht als Vermögensgegenstände in Betracht kommen.

Zu Abs. 2 Z 4 enthält die 4. Geldwäsche-RL keine Definition. Folglich spricht nichts dagegen, hier § 165 Abs. 5 StGB inhaltlich zu übernehmen; immerhin verwendet § 165 StGB die Begriffe „Herrühren“ und „Stammen“ synonym.

Die 4. Geldwäsche-RL definiert Terrorismusfinanzierung wie folgt: „die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zu begehen.“ So weit wie möglich wird an diesem Wortlaut festgehalten, mit einer Umlegung der Bezugstaten der Terrorismusfinanzierung auf österreichische Straftatbestände.

Eine Einschränkung zum Ist-Zustand ergibt sich durch den Wegfall der insoweit in der 4. Geldwäsche-RL nicht vorgesehenen Beteiligung bzw. des ebenfalls fehlenden Versuchs.

Terrorismusfinanzierung hat nach der 4. Geldwäsche-RL ein anderes Tatobjekt als Geldwäsche, und definiert den Begriff der finanziellen Mittel ebensowenig wie der Terrorismusbekämpfungs-RB. Entweder ändert man das Tatobjekt in der Definition der Terrorismusfinanzierung auf den Begriff Vermögensgegenstand, oder aber geht – wie hier durchgeführt – im Wortsinn von einem gegenüber Vermögensgegenständen eingeschränkten Begriff aus. Die FATF-Empfehlungen verwenden den (offenen) Terminus „funds“, und wollen nur sicherstellen, dass es keine Rolle spielt, ob diese legaler oder illegaler Herkunft sind (Interpretive Note Rec 5).

Zu Abs. 2 Z 8 bis Z 18 entstammen dem § 32 WT-ARL.

Zu § 88 (Risikobasierter Ansatz):

Die Umsetzung dieser Bestimmung setzt ein umfassendes Risikobeurteilungssystem beim Berufsberechtigten voraus.

Zu § 89 (Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände):

Hierdurch wird Art. 11 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt.

Zu § 90 (Umfang der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern):

Hierdurch wird Art. 13 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt.

Zu § 91 (Zeitliche Maßgabe für Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern):

Hier handelt es sich um eine Umsetzung von Art. 14 der 4. Geldwäsche-RL, insbesondere dessen Abs. 5. Bestehende Auftraggeber sind ehestmöglich von den Sorgfaltspflichten nach zu erfassen, um den Berufsangehörigen in Hinblick auf organisatorische Maßnahmen und in Anlehnung an die Zeit für die innerstaatliche RL-Umsetzung ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen.

Zu § 92 (Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern):

Hierdurch wird Art. 14 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt.

Zu § 93 (Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern):

Hierdurch wird Art. 15 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt.

Folgende Faktoren sind nach Anhang II der 4. Geldwäsche-RL eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko:

1.      Faktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos:

                a) öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die (aufgrund von Börsenordnungen oder von Gesetzes wegen oder aufgrund durchsetzbarer Instrumente) Offenlegungspflichten unterliegen, die Anforderungen an die Gewährleistung einer angemessenen Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers auferlegen,

               b) öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,

                c) Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringerem Risiko.

2.      Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:

                a) Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie,

               b) Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,

                c) Rentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise vergleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,

               d) Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem („financial inclusion“) anbieten,

                e) Produkte, bei denen die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z. B. bestimmten Arten von E-Geld).

3.      Faktoren bezüglich des geografischen Risikos:

                a) Mitgliedstaaten,

               b) Drittländer mit gut funktionierenden Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

                c) Drittländer, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind,

               d) Drittländer, deren Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen.

Zu § 94 (Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern):

Als Transaktion iSd Abs. 1 Z 1 kommen nur Tätigkeiten des Berufsberechtigten im Rahmen einer übernommenen Treuhandbeziehung als Treuhänder in Frage. Nur dabei wird er nämlich außerhalb einer Geschäftsbeziehung, in der er nur berufstypische Tätigkeiten ausführt, Transaktionen für den Treugeber ausführen, die zu den geldwäschegefährdeten Tätigkeiten zählen: Wechsel von Bar- in Buchgeld, Wechsel der Zugriffsberechtigungen bezüglich Buchgeld oder Wechsel von Bargeld in Ware.

Zu § 95 (Ausführung durch Dritte):

Auf Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie auf Personen, die vom Verbot der Informationsweitergabe ausgenommen sind, kann bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten jedenfalls zurückgegriffen werden.

Zu § 96 (Meldepflichten):

§ 96 entspricht Art. 33 Abs. 1 lit. a der 4. Geldwäsche-RL. Durch die Streichung der Wortfolge „unter anderem“ soll zusätzlich die Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 letzter Satz bewirkt werden („Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden.“). Dieser letzte Satz, der weder klärt, wessen die Transaktionen verdächtig sein müssen, noch einen Bezugspunkt in Art. 33 Abs. 1 lit. a und b hat, die beide gar nicht auf „Transaktionen“ abstellen, soll offenbar sicherstellen, dass die Reaktionspflicht der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in bestimmten Fällen (nämlich bei verdächtigen Transaktionen) jedenfalls in einer Meldepflicht besteht. Dies müsste nämlich nicht immer so sein: Besieht man sich den Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 lit. a genau, so ließe dieser bei gegebenem Anlass offenbar auch alternative Reaktionsmöglichkeiten zur Meldung zu („unter anderem mittels einer Meldung“). Angesichts der Schwierigkeiten, Art. 33 Abs. 1 letzter Satz überhaupt in das durch Art. 33 Abs. 1 lit. a und b determinierte System einzufügen und den Begriff der Transaktion abzugrenzen, ist es die sicherste und in der Handhabung einfachste Methode zur Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 letzter Satz, durch Weglassung der Wendung „unter anderem“ im vorliegenden Absatz klarzustellen, dass bei gegebenem Anlass immer (gleich, ob eine „verdächtige Transaktion“ vorliegt oder nicht) und alternativlos Meldung zu erstatten ist.

Enthalten sind in diesem Absatz zwei Pflichten: Einerseits Ad hoc-Meldungen („von sich aus“) an die Behörde, andererseits die Pflicht, Folge zu leisten, wenn die Behörde nach bereits erfolgter Meldung noch mehr Auskünfte wünscht.

Der Begriff der Gelder ist – wie bereits bei den Begriffsbestimmungen festgestellt – vom Wortsinn und der historischen Interpretation mit dem Begriff der finanziellen Mittel gleichbedeutend und kann deshalb iS besserer Lesbarkeit und Einheitlichkeit durch diesen ersetzt werden.

Auslöser der Ad hoc-Meldepflicht sind drei kognitive Zustände in Bezug auf die kriminelle Herkunft der finanziellen Mittel bzw. deren Verbindung zu Terrorismusfinanzierung, nämlich Kenntnis, Verdacht und „berechtigter Grund zur Annahme“. Der Begriff der „Kenntnis“ tritt an Stelle des in der 3. Geldwäsche-RL bei den Meldepflichten verwendeten Wortes „wissen“ und findet überdies auch als verstärkter Vorsatzgrad in der Geldwäschedefinition (Art. 1 Abs. 2) Verwendung, wo er als ungefähres Pendant des strafrechtlichen Vorsatzgrades der Wissentlichkeit aufgefasst werden kann, vgl. Glaser, Neue Wege bei der Geldwäschebekämpfung, ZWF 2016, 10 (14). Alles spricht dafür, auch in diesem Zusammenhang von einem Verständnis des „Kenntnis“-Begriffs auszugehen, der § 5 Abs. 3 StGB entspricht („Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.“). Bei der Definition des Verdachts besteht kein Anlass, von der bisherigen Begriffsdefinition (§ 32 Z 3 WT-ARL) abzugehen. Wie schon bisher ist der Begriff des berechtigten Grundes zur Annahme gleichbedeutend mit diesem Verdachtsbegriff, vgl Bülte in Dannecker/Leitner (Hrsg), Handbuch der Geldwäsche-Compliance (2010) Rz 1076. Auch insoweit muss immer ein tatsächlicher Anhaltspunkt vorliegen, der über eine bloße Vermutung hinausgeht.

Abs. 1 deckt bereits alle Auskünfte ab, die die Behörde nach einer erstatteten Meldung zusätzlich wünscht. In Abs. 2 kann es daher nur noch um jene Fälle gehen, in denen die Behörde mit Auskunftswünschen an einen Berufsberechtigten herantritt, der zuvor keine Meldung erstattet hat. Dies stößt freilich schnell an rechtsstaatliche Grenzen, deren Berücksichtigung durch Art. 33 Abs. 1 lit. b der 4. Geldwäsche-RL man in die Wendung „gemäß den im geltenden Recht festgelegten Verfahren“ hineinlesen muss. Eine generelle Auskunftspflicht könnte etwa dem Recht auf Verteidigung und somit Art. 6 EMRK zuwiderlaufen. Die zur Umsetzung dieser Ausnahme gewählte Wendung „soweit dem nicht verfahrens- oder berufsrechtliche Verbote oder Aussageverweigerungsrechte entgegenstehen“ soll va das Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs. 1 Z 2 StPO erfassen, das keinesfalls unterlaufen werden darf. Eine Erfassung der Verschwiegenheitspflicht nach § 80 würde der Regelung hingegen jeden Anwendungsbereich entziehen und somit kaum eine effektive Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 lit. b der 4. Geldwäsche-RL darstellen; schließlich berücksichtigt bereits nach bisheriger Rechtslage Geldwäschemeldepflichten als Ausnahme bei der Verschwiegenheitspflicht. Im Übrigen besteht auch weiterhin das „Beraterprivileg“.

Entspricht inhaltlich genau Art. 14 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL, löst aber dessen Binnenverweise auf. Dieser Absatz verpflichtet nicht zu einer Meldung selbst, sondern bloß zur (im eigenen Interesse zu dokumentierenden) Erwägung einer solchen. Erwogen werden muss – ganz in Einklang mit Art. 14 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL – nicht, ob allein auf Grundlage der Unmöglichkeit der Einhaltung der Sorgfaltspflichten Meldung erstattet werden sollte, sondern ob die Voraussetzung einer Meldung nach Abs. 1 vorliegen. Abs. 3 enthält also keine selbständige Meldepflicht, sondern eine besondere Prüfpflicht hinsichtlich einer Meldepflicht nach Abs. 1.

Abs. 4 entspricht in weiten Teilen der bisherigen Rechtslage, muss aber dessen Bezugnahme auf eine der Geldwäsche bzw. der Terrorismusfinanzierung dienende Transaktion aufgeben, da es nach Art. 35 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL, dessen Wortlaut insoweit übernommen wird, und dem gesamten auslösenden Umstand einer Meldepflicht nicht mehr auf eine solche Transaktion ankommt. Art. 35 Abs. 1 der RL verwendet im vorliegenden Zusammenhang den Begriff „Erträge“, welcher jedoch weder Tatobjekt einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist, noch dem Begriff des meldepflichtauslösenden Umstandes („finanzielle Mittel“) entspricht. Im Sinne besserer Handhabbarkeit soll daher im vorliegenden Zusammenhang der definierte Begriff der finanziellen Mittel zur Verwendung kommen.

Die Änderungen bezüglich der Aufbewahrungs- bzw. Löschpflicht ergibt sich aus dem – teils wörtlich übernommenen – Art. 40 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL.

Art. 35 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL räumt im Gegensatz zur 3. Geldwäsche-RL der Behörde in Verbindung mit dem Durchführungsverbot explizit das Recht ein, dem Berufsberechtigten „besondere Anweisungen“ zu erteilen, worauf dieser erst nach deren Ausführung zur Durchführung der Transaktion befugt sei. Hierbei müssen aber verschiedene Aspekte klargestellt werden: Hinsichtlich der allfälligen Durchführung der Transaktion soll die vorliegende Bestimmung kein Rechtfertigungsgrund sein; würde die Durchführung etwa eine Geldwäscherei des Berufsberechtigten darstellen, muss er weiterhin von ihr Abstand nehmen. Auch darf die Ausführung der Anweisungen der Behörde nicht in einer Weise erfolgen, die österreichische (Straf-)Gesetze verletzt. Schließlich kommt auch der Behörde keine Anweisungsbefugnis hinsichtlich straftatbestandsmäßigen Verhaltens zu.

Zusätzlich zum insoweit unvollständigen Inhalt der 4. Geldwäsche-RL soll auch jener Fall geregelt werden, in dem die Behörde ohne weitere Auflage ihre Zustimmung zur Durchführung erteilt. Auch in diesem Fall muss der Berufsberechtigte die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens an anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Strafrecht, prüfen.

Abs. 6 entspricht dem bisherigen Rechtslage, der hier nun durch Bestimmungen für jenen Fall ergänzt wird, in dem sich die Behörde nach Unterlassung der Transaktionsdurchführung nicht ohnehin mit besonderen Anweisungen an den Berufsberechtigten wendet, sondern gar nicht reagiert.

Abs. 7 entspricht weitgehend dem bisherigen § 98g Abs. 4 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, löst aber dessen begriffliche Unschärfen auf und stellt eine stärkere Kohärenz mit Art. 35 Abs. 2 der 4. Geldwäsche-RL her.

Abs. 8 entspricht weitgehend dem bisherigen § 98g Abs. 5 Satz 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, präzisiert jedoch.

Die bislang in § 98g Abs. 5 Satz 3 und 4 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes umgesetzten Inhalte werden aus folgenden Gründen aus dem WTBG gestrichen:

Die 4. Geldwäsche-RL macht in Art. 32 umfassende Vorgaben zur Stellung und den Befugnissen der Geldwäsche-Meldestelle. Diese wird der Gesetzgeber jedenfalls eigens umsetzen müssen. Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz ist nicht der geeignete Rechtsakt, um abschließend die Befugnisse der Geldwäsche-Meldestelle zu regeln.

Abs. 9 entspricht § 98g Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, präzisiert aber. Da sich Art. 34 Abs. 2 der 4. Geldwäsche-RL inhaltlich nicht von der Bestimmung zum „Beraterprivileg“ nach Art. 23 Abs. 2 der 3. Geldwäsche-RL unterscheidet, besteht insoweit auch kein Anlass zu Änderung der österreichischen Umsetzung.

Abs. 10 entspricht § 98g Abs. 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, präzisiert aber. Auch insoweit ergibt sich kein inhaltlicher Änderungsbedarf.

Der in Abs. 11 umgesetzte Haftungsausschluss nach Art. 37 der 4. Geldwäsche-RL ist umfassender formuliert als die knappe Haftungsausschlussregelung nach Art. 26 der 3. Geldwäsche-RL. Der Einschub „oder die in Verbindung stehende Terrorismusfinanzierung“ dient der Klarstellung, dass der volle Haftungsausschluss nicht nur in Bezug auf zweifelhafte Vortaten einer Geldwäsche („kriminelle Tätigkeiten“), sondern auch bei zweifelhaftem Zusammenhang finanzieller Mittel mit Terrorismusfinanzierung besteht.

Art. 38 der 4. Geldwäsche-RL lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.“

Hier geht es um eine (den Haftungsausschluss ergänzende) Whistleblowerschutz-Regelung, die freilich nicht nur den Berufsberechtigten, sondern auch gegenüber dem Berufsberechtigten schützen soll. Unter Abzug zivil- und standesrechtlicher Folgen einer Meldung, die bereits durch Abs. 11 ausgeschlossen sind, kann eine Meldung faktische und arbeitsrechtliche Folgen haben.

Abs. 12 verbietet arbeitsrechtliche oder faktische arbeitsplatzbezogene Nachteile, und soll somit auch einen Schutz der Mitarbeiter eines Berufsberechtigten gegenüber ihrem Arbeitgeber bewirken. Eine ähnliche Regelung besteht im österreichischen Recht bereits in § 53a BDG für Beamte. Da dies auch detaillierte positive Schutzmaßnahmen des arbeitgebenden Berufsberechtigten (etwa in Bezug auf Mobbing) erfordern wird, sind entsprechende Details einer Kammerverordnung (bzw. der Aufnahme in die WT-ARL) vorbehalten, die bei Änderungserfordernissen, die sich künftig aus praktischen Erfahrungen ergeben mögen, einfacher zu ändern ist als eine gesetzliche Regelung.

Zusätzlich wird es zur Umsetzung des Art. 61 der 4. Geldwäsche-RL eines weiteren Whistleblowerschutz-Mechanismus seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bedürfen.

Die Abs. 13, 14 und 15 beinhalten Kompetenzen und Ermächtigungen für die Geldwäschemeldestelle.

Zu § 97 (Verbot der Informationsweitergabe):

In Abs. 1 wird Art. 39 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt. Neben dem Verbot der Information der Informationsübermittlung muss auch über eine (auch nur geplante) Analyse Stillschweigen bewahrt werden.

In Abs. 2 wird Art. 39 Abs. 2 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt. Mit der Informationsweitergabe zu Strafverfolgungszwecken ist auch eine Weitergabe im Rahmen von Überprüfungshandlungen (im Auftrag) der verwaltungsrechtlichen zuständigen Strafbehörde umfasst.

In Abs. 3 wird Art. 39 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt. Bei den Berufsberechtigten sind sowohl Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, als auch Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen gemeint (zB auch ein Steueranwalt nach deutschem Recht). Eine Informationsweitergabe im Netzwerk ist somit nur erlaubt, wenn eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften existiert.

Im Falle der Informationsweitergabe an ausländische Berufsberechtigte hat die Prüfung der Gleichwertigkeit der Anforderungen von Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Drittländern sowie der beruflichen Verschwiegenheitspflicht und des Schutzes personenbezogener Daten anhand von durch öffentliche Stellen veröffentlichten Listen zu erfolgen. Liegen derartige Listen nicht vor, kann der Berufsberechtigte selbst die Gleichwertigkeit beurteilen. Im Zweifel ist von dem im Drittland ansässigen Berufsberechtigten die Gleichwertigkeit der Anforderung glaubhaft zu machen.

Von der Ausnahmebestimmung des Abs. 5 ist nicht nur der Berufsberechtigte erfasst, sondern auch die jeweiligen Angestellten und das jeweilige leitende Personal.

In Abs. 6 wird die FATF-Empfehlung 10 iVm FATF-Empfehlung 22 berücksichtigt.

Zu § 98 (Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten):

Entsprechend dem ErwG 44 der 4. Geldwäsche-RL sollen die erforderlichen Informationen, die Berufsberechtigte durch Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erlangt haben, sowie die Aufzeichnungen über Transaktionen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren, um eine umfassende Kooperation leisten und den Informationsersuchen der zuständigen Behörden zwecks Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zeitnah nachkommen zu können. Die Aufbewahrungsfrist beträgt somit jedenfalls fünf Jahre ab dem Ende einer Geschäftsbeziehung oder nach einer gelegentlichen Transaktion. Wenn dies für die Zwecke der Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist, kann diese Frist risikoabhängig auch länger sein („zumindest“ fünf Jahre). Fristen des nationalen Strafrechts bleiben hiervon im Hinblick auf Beweismittel, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren Anwendung finden, unberührt. Die Art und Weise der Erfüllung dieser Pflichten wird dabei auch von der Größe der Kanzlei, dem Kundenumfang und der Art der durchgeführten Tätigkeit abhängen.

In Abs. 2 wird Art. 40 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt.

Zu § 99 (Innerorganisatorische Maßnahmen):

In Abs. 1 Z 1 lit. a wird die FATF-Empfehlung 15 berücksichtigt.

In Abs. 2 und 3 werden Art. 8 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 der 4. Geldwäsche-RL sowie Art. 46 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt.

Zu § 100 (Hinweisgebersystem):

Art. 61 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame und zuverlässige Mechanismen schaffen, um zur Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften an die zuständigen Behörden zu ermutigen.“

Dies bedeutet zunächst, dass ein externes Whistleblowingsystem eingerichtet werden muss, bei dem es um Verstöße gegen Geldwäschepräventionspflichten geht. Dieses sollte sinnvollerweise bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtet werden, wenn diese auch für die Sanktionierung derartiger Verstöße zuständig werden soll.

Anleitung kann insofern in der neuen Bestimmung des § 2a Abs. 6 StAG gefunden werden, der (nachträglich) eine Rechtsgrundlage für das bereits bestehende Hinweisgebersystem bei der WKStA schafft. Internetbasierte Hinweisgebersysteme haben gegenüber telefonischen Hinweisgebersystemen den Vorteil, trotz aufrecht erhaltbarer Anonymität mit dem Hinweisgeber in einen Dialog treten zu können, um gegebenenfalls Rückfragen bei unklaren Sachlagen stellen zu können. Aus diesem Grund hat etwa auch das OLAF sein früher bestehendes „grünes Telefon“ auf ein internetbasiertes Hinweisgebersystem umgestellt, bei dem ein Hinweisgeber ein Postfach eröffnet, über welches er nicht nur Nachrichten senden, sondern auch empfangen kann.

Die Anonymität kann dabei gewahrt bleiben (je nach Wunsch des Hinweisgebers bzw. Ausgestaltung seiner Nachrichten), sie muss es aber nicht.

Art. 61 Abs. 2 der 4. Geldwäsche-RL lautet: „Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)     spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen;

b)     einen angemessenen Schutz für Angestellte der Verpflichteten oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;

c)     einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;

d)     den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

e)     klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die innerhalb des Verpflichteten begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist nach nationalem Recht im Rahmen weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren erforderlich.“

Die Umsetzung dieser Anforderungen wird hier nur vorgezeichnet, entsprechende Details bleiben einer Kammerverordnung (bzw. der Aufnahme in die WT-ARL) vorbehalten, die bei Änderungserfordernissen, die sich künftig aus praktischen Erfahrungen ergeben mögen, einfacher zu ändern ist als eine gesetzliche Regelung.

Art. 61 Abs. 2 der 4. Geldwäsche-RL lautet: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten über angemessene Verfahren verfügen, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen.“

Die hier enthaltene grundsätzliche Verpflichtung, unternehmensinterne Whistleblowingsysteme in Bezug auf Verstöße gegen Geldwäschepräventionspflichten einzurichten, bietet viele Spielräume, um Berufsberechtigten ohne oder mit nur wenigen Mitarbeitern den Umgang mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Die Regelung entsprechender Details bleibt einer Kammerverordnung (bzw der Aufnahme in die WT-ARL) vorbehalten, die bei Änderungserfordernissen, die sich künftig aus praktischen Erfahrungen ergeben mögen, einfacher zu ändern ist als eine gesetzliche Regelung.

Zu § 101 (Aufsicht):

Die 4. Geldwäsche-RL verlangt ein Aufsichtssystem über die Verpflichteten im Sinne der 4. Geldwäsche-RL. Diese Aufsicht kann gemäß Art. 48 Abs. 9 der 4. Geldwäsche-RL auch von Selbstverwaltungseinrichtungen übernommen werden. Da die Aufsicht über die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften eine Aufgabe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Selbstverwaltung der Wirtschaftstreuhänder ist, ist auch diese Aufsichtsfunktion von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen. Die Gestaltung der Aufsichtsfunktion entspricht dabei den Vorgaben des Art. 48 der 4. Geldwäsche-RL.

Schon bisher unterlag die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zum einen im Rahmen der allgemeinen Aufsichtsfunktion der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, zum anderen anlassbezogen bei Hinweisen auf Verstößen im Rahmen der Funktion als Disziplinarbehörde. Wirtschaftsprüfer, die gesetzlich verpflichtende Abschlussprüfungen durchführen, unterlagen im Rahmen der externen Qualitätskontrolle zudem schon bisher einer regelmäßigen anlassunabhängigen Kontrolle, zu der auch die Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zählte. Nunmehr unterliegen alle Berufsangehörigen auch einer anlassunabhängigen Kontrolle. Diese umfasst eine risikobasierende Prüfung der Vorkehrungen innerhalb einer Kanzlei und kann auch Einschauen in den Kanzleibetrieb umfassen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Systemprüfungen, durch die sichergestellt werden soll, dass eine Kanzlei über ein insgesamt geeignetes System zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten verfügt. Konkrete Verstöße sind wie bisher über Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahren zu verfolgen.

Innerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist dafür ein eigens zuständiger Ausschuss zu bilden (wie beispielsweise schon bisher für Angelegenheiten gemäß § 180), der für alle im Rahmen der Aufsicht zu treffenden Entscheidungen zuständig ist.

Bei ausschließlich unselbständig tätigen Berufsangehörigen und jenen, die ihre Befugnis ausschließlich über eine Gesellschaft ausüben (auch wenn eine Selbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt), ist eine unmittelbare Aufsicht nicht erforderlich. Bei Tätigkeit in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei, die der Aufsicht unterliegt, sind diese Berufsangehörigen mitumfasst.

Zu § 102 (Prüfungen):

Die Prüfungen zur Einhaltung der Vorkehrungen können anlassunabhängig auf einer risikobasierten Grundlage oder bei Eintritt wichtiger Ereignisse in Bezug auf eine Kanzlei durchgeführt werden. Im Rahmen der risikoorientiert durchzuführenden Überprüfungen ist anhand geeigneter Kriterien festzulegen, welche Kanzleien einem möglicherweise höherem Risiko ausgesetzt sind und welchem Risiko der Berufsstand insgesamt ausgesetzt ist. Demnach ist zu entscheiden, in welchem Ausmaß und welche Kanzleien anlassunabhängig zu überprüfen sind. Zudem kann eine solche Systemprüfung auch durchgeführt werden, wenn es aufgrund wesentlicher Ereignisse erforderlich scheint. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden.

Für eine Prüfung der in einer Kanzlei vorgesehenen Vorkehrungen kann risikoorientiert die Bewertung von zur Verfügung gestellter Unterlagen, etwa des kanzleiinternen Leitfadens, Checklisten udgl. ausreichend sein, wenn sich daraus ein objektives Bild der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Kanzleipraxis ableiten lässt. Zudem ist auch eine Nachschau im Betrieb selbst möglich, wobei diese Nachschau auch die stichprobenmäßige Einsicht in konkrete auftraggeberbezogene Unterlagen (z.B. den Handakt) umfassen kann.

Wird im Zuge einer Prüfung eine Nachschau in einem Kanzleibetrieb durchgeführt, ist diese von einem eigens bestellten Experten vorzunehmen. Dabei unterliegt der Experte in Bezug auf den zu überprüfenden Berufsangehörigen den berufsrechtlichen Befangenheitsbestimmungen. Wechselseitig dürfen keine Nachschauen vorgenommen werden. Nach erfolgter Nachschau ist vom Experten ein Bericht zu erstellen, der eine Beurteilung zu enthalten hat. Dieser Bericht ist sodann der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übermitteln.

Da im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß dem APAG auch die Einhaltungen berufsrechtlicher Bestimmungen zu prüfen sind, würden die dem APAG unterliegenden Betriebe einer doppelten Prüfung unterliegen. Qualitätssicherungsprüfungen nach dem APAG haben zumindest alle sechs Jahre zu erfolgen, unterliegt der Betrieb zudem dem Inspektionssystem des APAG, erfolgt zumindest alle drei Jahre eine Überprüfung. Zudem sind anlassbezogene Sonderprüfungen möglich. Somit unterliegen diese Betriebe einer vergleichbaren Aufsicht und können von der Prüfung ausgenommen werden.

Die Kosten anlassbezogener Prüfungen, insbesondere das Honorar eines Experten, sind von den geprüften Berufsberechtigten zu tragen. Eine Übertragung der Kosten von anlassunabhängigen Prüfungen können den Betroffenen zur Gänze oder zum Teil auferlegt werden. Die näheren Bestimmungen dazu sind in der Geschäftsordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu treffen.

Zu § 103 (Experten):

Zur Durchführung der Nachschauen ist vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Liste geeigneter Experten zu entnehmen. Als Kreis der dafür in Frage kommenden Personen gelten die Untersuchungskommissäre des Disziplinarverfahrens und die gemäß APAG bestellten Qualitätsprüfer. Für eine Bestellung zum Experten ist es zudem erforderlich, dass einschlägige Schulungen auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nachgewiesen werden können. Es können auch Wirtschaftstreuhandgesellschaften als Experten bestellt werden, wobei diesfalls zumindest ein gesetzlicher Vertreter dieser Gesellschaften selbst zum Experten bestellt sein muss. Der Honoraranspruch ist nach berufsüblichen Grundsätzen, der Größe des überprüften Betriebes und des erforderlichen Zeitaufwandes zu bemessen. Näheres dazu hat die Geschäftsordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu regeln. Ebenso wie bei Untersuchungskommissären (§ 140 Abs. 3) besteht zur Entlastung der Experten die Möglichkeit, diesen rechtskundige Personen beizustellen, wenn dies erforderlich ist.

Zu § 105 (Maßnahmen):

Die Verfassungsbestimmungen in den Abs. 1, 2, 5 und 7 sind insofern erforderlich als zum Teil hohe Geldstrafen vorgesehen werden und die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen im eigenen Wirkungsbereich betraut wird. Eine einfachgesetzliche Regelung wäre unzulässig, da die Verhängung von Verwaltungsstrafen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keine im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefassten Personen gelegene Angelegenheit ist, die geeignet ist, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden.

Art. 58 Abs. 1 und 2 der 4. Geldwäsche-RL verpflichten dazu, alle Verstöße gegen die in diesem Abschnitt normierten Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam verhältnismäßig und abschreckend zu sanktionieren. Dazu sind unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen festzusetzen. Als Strafdrohung wird die bisher in § 116 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes vorgesehene Strafdrohung herangezogen. Die bisher in § 116 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes diesbezüglich vorgesehenen Strafbestimmungen entfallen.

Art. 59 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL gebietet es, für Verstöße gegen Umsetzungsbestimmungen ausgewählter Artikel der 4. Geldwäsche-RL besondere Sanktionen nach Art. 59 Abs. 2 vorzusehen, wenn diese Verstöße schwerwiegend, wiederholte oder systematisch erfolgen. Dem wird durch Abs. 2 Rechnung getragen. In der Systematik umschreibt Abs. 1 das Grunddelikt und Abs. 2 den Qualifikationstatbestand. Erfasst werden stets nur vorsätzliche Verstöße.

Abs. 3 enthält eine Strafbemessungsvorschrift für Abs. 1 und 2. Angelehnt an § 32 Abs. 1 StGB ist Grundlage und Obergrenze der Strafe die Schuld des Berufsberechtigten, wobei spezialpräventive (vgl. § 32 Abs. 2 StGB) und generalpräventive Aspekte entsprechend zu berücksichtigen sind. Die bei der Festsetzung von Art und Höhe der Verwaltungsstrafe oder Maßnahme maßgebenden Umstände sind Art. 60 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL entnommen.

Bei Abs. 4 handelt es sich um eine Strafbemessungsvorschrift, die sich allerdings nur auf Abs. 2 bezieht und die im dortigen Katalog enthaltenen Maßnahmen nach Schwere reiht. Da es sich beim vorübergehenden Verbot der Geschäftsführung oder Vertretung bzw. der Suspendierung der Berufsberechtigung um eine sehr weitreichende Konsequenz handelt, sind solche Maßnahmen angelehnt an § 37 Abs. 1 StGB nur dann festzusetzen, wenn ansonsten der Berufsberechtigte von weiteren Pflichtverstößen in diesem Abschnitt nicht abgehalten werden kann.

Nach Art. 60 Abs. 5 der 4. Geldwäsche-RL ist auch eine Strafbarkeit für juristische Personen vorzusehen, wenn zu ihren Gunsten Verstöße gemäß Abs. 1 oder 2 begangen wurden. Die Voraussetzungen für die hier vorgeschlagene Verwaltungsstrafbarkeit juristischer Personen sind Art. 60 Abs. 5 der 4. Geldwäsche-RL entnommen. Dabei knüpft die Verwaltungsstrafbarkeit für juristische Personen an den Tatbeständen für natürliche Personen an.

Zu § 106 (Suspendierung):

Bestimmungen über die Suspendierung sind derzeit im § 99 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthalten. Im Wesentlichen werden diese übernommen.

Neu ist die Bestimmung des Abs. 1 Z 7 wonach bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu suspendieren ist.

Wie bisher kann im Falle einer rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand von einer Suspendierung abgesehen werden, wenn dadurch die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist. Diese wenig bestimmte Regelung wird nunmehr dadurch konkretisiert, dass bei der Beurteilung einer Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die zur Last gelegte Tat in einem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht. Besteht ein solcher Zusammenhang, spricht dies eher für die Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung als wenn es sich um einen Vorwurf handelt, der mit der Berufsausübung in keinerlei Zusammenhang steht. Dann kann eher davon ausgegangen werden, dass keine Gefährdung zu befürchten ist. Zusätzlich wird der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auch die Möglichkeit gegeben, während der Dauer des Strafverfahrens vom Betroffenen Auskünfte zu verlangen oder in der Kanzlei eine Einschau vorzunehmen, auch wenn von einer Suspendierung abgesehen wurde. Bei einer sich später ergebenden Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung, etwa aufgrund späterer Auskünfte oder Einschauen, kann die Suspendierung noch nachträglich ausgesprochen werden.

Nach der Rechtslage bis 2014 kam einer Berufung gegen einen Suspendierungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu. Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde diese Regelung beseitigt, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nunmehr ausdrücklich im Bescheid anzuordnen ist. Das Wesen der Suspendierung ist allerdings das einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme, deren Wirkung gerade in der unmittelbaren Anwendbarkeit besteht. So wäre es beispielsweise im Falle einer fehlenden Berufshaftpflichtversicherung aufgrund des damit verbundenen Klientenschutzes geradezu kontraproduktiv, einer Beschwerde gegen einen wegen fehlender Versicherung erlassenen Suspendierungsbescheides eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Daher ist zweckmäßig, die aufschiebende Wirkung – wie schon nach früherer Rechtslage – bei einer Suspendierung der Berufsbefugnis grundsätzlich auszuschließen.

Zu § 107 (Aufhebung der Suspendierung):

§ 107 enthält unverändert die Bestimmungen des § 100 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 108 (Veröffentlichung):

Derzeit sieht § 101 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes die Veröffentlichung einer Suspendierung und einer Aufhebung einer Suspendierung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vor. Ein Ersichtlich machen im Mitgliederverzeichnis der KWT kommt eine höhere Öffentlichkeitswirkung zu, als jener im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und kann zudem wesentlich kurzfristiger erfolgen.

Zu § 109 (Allgemeines):

§ 109 enthält unverändert die Bestimmungen des § 102 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 110 (Verzicht):

§ 110 enthält unverändert die Bestimmungen des § 103 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 111 (Widerruf der öffentlichen Bestellung):

§ 111 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 104 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 2 wird lediglich klargestellt, dass mit der Erfüllung eines Widerrufsgrundes und somit bei Erlass eines Widerrufsbescheides auch ein Suspendierungsgrund verwirklicht ist. Somit ist, sofern dies nicht bereits früher gesondert erfolgt ist – mit dem Widerruf gleichzeitig die Suspendierung auszusprechen. Auch dabei ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Einer Beschwerde gegen einen Widerrufsbescheid kommt weiterhin aufschiebende Wirkung zu.

Abs. 3 normiert, dass bei Absehen von einem Widerruf in den Fällen des § 9 Z 1 lit. d zu berücksichtigen ist, ob ein Zusammenhang mit der Berufsausübung besteht.

Zu § 112 (Widerruf der Anerkennung):

§ 112 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 105 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In der Praxis hat sich die einheitliche Frist von sechs Monaten (ausgenommen bei Wegfall der Berufshaftpflichtversicherung – dies ist jedenfalls unverzüglich zu beheben), die für die Beseitigung eines den Widerruf der Anerkennung begründenden Umstandes zur Verfügung steht, als mitunter zu lange und nicht erforderlich erwiesen.

Mängel in der Zusammensetzung der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen sind nunmehr binnen längstens einem Monat zu beseitigen. Da in diesen Fällen die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft betroffen ist und dies auch zu Nachteilen für Klienten führen kann, ist eine Fristverkürzung auf einen Monat zweckmäßig und gleichzeitig zumutbar.

Durch Abs. 3 wird die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Zu § 113 (Streichung – Veröffentlichung):

§ 113 enthält im Wesentlichen unverändert die Bestimmungen des § 106 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 1 wurden lediglich die Worte „Liste der Wirtschaftstreuhänder“ durch die Worte „Verzeichnis gemäß § 173“ ersetzt.

Zu § 114 (Fortführungsrecht):

§ 114 enthält unverändert die Bestimmungen des § 107 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 115 (Ehegatten):

§ 115 enthält unverändert die Bestimmungen des § 108 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 116 (Eingetragene Partner):

§ 116 enthält unverändert die Bestimmungen des § 108a des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 117 (Kinder):

§ 117 enthält unverändert die Bestimmungen des § 109 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 118 (Gemeinsames Fortführungsrecht):

§ 118 enthält unverändert die Bestimmungen des § 110 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 119 (Antrag auf Genehmigung):

§ 119 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 111 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 1 wird die bisher zweimonatige Frist für die Beantragung einer Fortführung einer Kanzlei, gerechnet ab Einantwortung, verkürzt und an die vierwöchige Frist des Abs. 3 angeglichen. Die bisherige Frist von zwei Monaten ist in Anbetracht der schon durch die Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens mögliche Vorbereitungszeit für die Antragstellung nicht erforderlich.

Die die in § 111 Abs. 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthaltene Frist von zwei Wochen für die Nominierung eines Kanzleikurators, gerechnet ab dem Todestag des verstorbenen Berufsberechtigten, hat sich in der Praxis für die Betroffenen als kaum einzuhalten erwiesen. Gerade im Falle eines unerwarteten Todes eines Berufsberechtigten und Inhaber einer Einzelkanzlei ist es mitunter auch mit Unterstützung der Kammer kaum möglich die entsprechenden Vereinbarungen zu treffen. Erfahrungsgemäß ist innerhalb von zwei Wochen oftmals noch nicht einmal die Todfallsaufnahme abgeschlossen. Andererseits ist innerhalb von vier Wochen noch nicht zu befürchten, dass es zu einem Schaden für die Kanzlei oder die Klienten kommt. Unverändert bleibt die grundsätzliche Verpflichtung, die Nominierung unverzüglich, also raschest möglich und ohne unnötigen Aufschub, durchzuführen. Demgemäß wird die Frist von zwei auf vier Wochen verlängert.

Zu § 120 (Genehmigung):

§ 120 enthält unverändert die Bestimmungen des § 112 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 121 (Endigung des Fortführungsrechts – Kanzleiübernahme):

§ 121 enthält unverändert die Bestimmungen des § 113 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 122 (Verwertung des Klientenstocks):

§ 122 enthält unverändert die Bestimmungen des § 114 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Mangels Anwendung der Bestimmung in der Praxis kann Abs. 2 als totes Recht entfallen.

Zu § 123 (Liquidator):

§ 123 enthält unverändert die Bestimmungen des § 115 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 124 (Strafbestimmungen):

Die in § 116 Abs. 1 enthaltene Mindeststrafe wird aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ersatzlos gestrichen.

In Z 2 wird die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ ausdrücklich aufgenommen. Der Begriff war bereits bisher gesetzlich geschützt, jedoch dessen unrechtmäßige Verwendung nicht durch die Strafbestimmung sanktioniert. Insofern wird eine Lücke geschlossen.

Die Sanktionierung von Verstößen gegen Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung entfallen, da diese durch den Maßnahmenkatalog des § 105 abgedeckt werden.

Wie bisher ist die Unterlassung einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung als Verwaltungsübertretung geregelt. Da die gemäß Art. 59 der 4. Geldwäsche-RL zumindest erforderliche Höchstgrenze der Strafandrohung als Disziplinarstrafe nicht geregelt werden kann, ist die Regelung als Verwaltungsübertretung – zusätzlich zu den in § 105 geregelten sonstigen Maßnahmen entsprechend erforderlich.

Zu § 125 (Informationspflichten):

§ 125 enthält unverändert die Bestimmungen des § 117 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 126 (Verantwortlichkeit – Gesellschaften):

§ 126 enthält unverändert die Bestimmungen des § 118 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

§ 127 (Disziplinarrecht – Strafarten):

Bis 1999 war die Suspendierung und auch die dauerhafte Entziehung der Berufsbefugnis als Strafen der Ehrengerichtsbarkeit (Disziplinarrecht) geregelt. Mit Einführung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes wurde dieses Strafen aus dem Katalog der Disziplinarstrafen gestrichen.

§ 119 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes sieht derzeit als Strafen eine Verwarnung oder eine Geldbuße vor. Mit der Änderung des Abs. 1 soll zu den bisherigen Strafarten der Verwarnung und der Geldbuße wieder die vorübergehende Untersagung der selbständigen Berufsausübung eingeführt werden. Der Grund liegt darin, dem Disziplinarrecht eine erhöhte Bedeutung zukommen zu lassen.

In Abs. 2 soll im Disziplinarrecht eine Mindeststrafe eingeführt werden. Die Mindeststrafe soll 500 Euro und der Verursachung von schweren Schaden 2 000 Euro betragen. Ferner werden die Höchststrafen, welche seit 1999 unverändert bestehen, evaluiert. Diese Evaluierung führt zu einer Festsetzung der Höchststrafe zu einem Betrag von 15 000 Euro statt bisher 7 268 Euro und bei der Verursachung von schweren Schaden zu einem Betrag von 30 000 Euro.

Abs. 3 schränkt die Möglichkeit der Verhängung einer disziplinarrechtlichen Suspendierung auf bestimmte Tatbestände ein. Eine disziplinarrechtliche Suspendierung soll etwa wegen Verletzung von Meldevorschriften nicht als Strafe verhängt werden können. Eine disziplinarrechtliche Suspendierung soll überdies als Strafe nur dann verhängt werden können, wenn durch die Verwirklichung eines Berufsvergehens ein schwerer Schaden verursacht wurde und eine Geldstrafe nicht eingebracht werden kann. Nur in jenen Fällen scheint es gerechtfertigt zu sein als „ultima ratio“ vorübergehend und ersatzweise zu einer uneinbringlichen Geldstrafe von der selbständigen Berufsausübung auszuschließen. Abhängig von der Höhe der verhängten Geldstrafe ist eine jeweils unterschiedliche Dauer der Suspendierung auszusprechen (siehe dazu Abs. 3).

Abs. 4 entspricht der Bestimmung des § 119 Abs. 3.

§ 128 (Berufsvergehen):

Der Katalog der Berufsvergehen vormals in § 120 enthalten wird neu geordnet und ergänzt.

Hinzugefügt wird das Berufsvergehen einer nicht durchgängigen Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung. Nach bisheriger Rechtslage kann bei fehlender Versicherung die Befugnis suspendiert und/ oder widerrufen werden, allerdings fällt der Grund dafür weg, wenn eine neue Versicherung nachgewiesen wird. Dadurch kann es zu Lücken im Versicherungsschutz kommen. Um auch diese sanktionieren zu können, wird ein weiterer Tatbestand normiert.

Zu § 129 (Disziplinarrat):

§ 129 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 121 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Durch Ergänzen der Wortfolge „den Senat“ wird lediglich klargestellt, dass Disziplinarstrafen durch den jeweiligen Senat und nicht durch den gesamt Disziplinarrat verhängt werden.

Zu § 130 (Disziplinarrat):

Bestimmungen über den Disziplinarrat sind derzeit in § 122 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthalten.

Die Organisation des Disziplinarrats wird gestrafft. Künftig soll nicht mehr an jeder Landesstelle ein Senat einzurichten sein.

Die jeweilige Zuständigkeit der Senate soll sich künftig auf ein bis drei Bundesländer erstrecken. Dadurch kommt es zu einer Reduktion der Mitglieder des Disziplinarrates künftig. Ebenso werden die organisatorischen Anforderungen in den Landesstellen reduziert.

Zu § 131 (Bestellung der Mitglieder):

§ 131 enthält unverändert die Bestimmungen des § 124 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 132 (Bestellungs- und Ausübungshindernisse – Ausschließung – Befangenheit – Widerruf der Bestellung:

§ 132 enthält unverändert die Bestimmungen des § 125 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 133 (Zurücklegung der Funktion):

§ 133 enthält unverändert die Bestimmungen des § 126 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 134 (Nachbestellung von Mitgliedern):

§ 134 enthält unverändert die Bestimmungen des § 127 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 135 (Ersatz der Barauslagen):

§ 135 enthält unverändert die Bestimmungen des § 128 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 136 (Geschäftsführung – Aufsicht)

§ 136 enthält unverändert die Bestimmungen des § 129 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu §137 (Kammeranwalt – Aufgaben):

§ 137 enthält unverändert die Bestimmungen des § 130 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 138 (Anzeige und Verteidigung)

§ 138 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 131 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 3 wird der Verweis auf die Strafprozessordnung korrigiert.

In Abs. 4 wird die Höhe der Ordnungsstrafe, die seit 1999 unverändert geblieben ist, angehoben. Künftig ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe bis zur Höchstgrenze von 1 500 Euro statt bisher bis 727 Euro möglich.

Zu § 139 (Einleitung des Disziplinarverfahrens):

§ 139 enthält unverändert die Bestimmungen des § 132 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 140 (Untersuchungskommissär – Aufgaben):

§ 140 enthält unverändert die Bestimmungen des § 133 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 141 (Untersuchung):

§ 141 Abs. 1 bis 4 enthält unverändert die Bestimmungen des § 134 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In einem neuen Abs. 5 wird Angezeigten die Möglichkeit gegeben, einen Antrag auf Beendigung der Untersuchung nach weiteren höchstens drei Monaten zu stellen. Dies soll den Betroffenen die Möglichkeit geben, bei Verfahren, die bereits zumindest sechs Monate dauern, auf einen raschen Verfahrensabschluss zu drängen. Die Notwendigkeit ergibt sich in der Praxis aus der immer wieder vorkommenden Mitwirkung von Anzeigern oder Zeugen. Vor allem in jenen Fällen, in welchen der Anzeiger selbst zu keiner Mitwirkung bereit ist und es dazu zu einer unzumutbar langen Verfahrensverzögerung kommt, soll dadurch die Möglichkeit eines rascheren Verfahrensabschlusses gegeben werden.

Zu § 142 (Abschluss der Untersuchung):

§ 142 enthält unverändert die Bestimmungen des § 135 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 143 (Mündliche Verhandlung):

§ 143 enthält unverändert die Bestimmungen des § 136 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 144 (Beschlussfassung – Erkenntnis):

§ 144 enthält unverändert die Bestimmungen des § 137 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 145 (Protokoll):

§ 145 enthält unverändert die Bestimmungen des § 138 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 146 (Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses):

§ 146 enthält unverändert die Bestimmungen des § 139 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 147 (Zustellung):

§ 147 enthält unverändert die Bestimmungen des § 141 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 148 (Verfahrenskosten):

§ 148 enthält unverändert die Bestimmungen des § 142 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 149 (Vollstreckung der Erkenntnisse):

§ 149 enthält unverändert die Bestimmungen des § 143 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 150 (Anwendung anderer Vorschriften):

§ 150 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 144 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 151 (Einrichtung-Aufgaben-Organe – Zweck):

§ 151 enthält unverändert die Bestimmungen des § 145 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 152 (Aufgaben):

§ 151 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 146 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 2 Z 1 wird klargestellt, dass die gesetzliche Interessenvertretung auch die Vertretung der Mitglieder im Rahmen von Kollektivvertragsverhandlungen umfasst. Dabei ist ausdrücklich auch die Vertretung der größer werdenden Gruppe ausschließlich unselbständig tätiger Wirtschaftstreuhänder umfasst.

Der neu eingefügte Abs. 2 Z 10 normiert als Aufgabe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfern in Abgabenverfahren vor den Verwaltungsgerichten und als Finanzstrafverteidiger. § 77 FinStrG regelt die Bestellung von Finanzstrafverteidigern durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits seit Langem, die Möglichkeit eines Verfahrenshilfeverteidigers in (Abgaben)Verfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht erst seit 2014. Da in den diesbezüglichen Verfahrensnormen, anders als in § 77 FinStrG, nicht ausdrücklich auf eine Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder verwiesen wird, ist die nunmehrige Regelung als Anknüpfungspunkt erforderlich, damit die Verwaltungsgerichte auch auf Wirtschaftstreuhänder als Verfahrenshelfer zurückgreifen können.

Vor allem in abgabenrechtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, insbesondere dem Bundesfinanzgericht ist es zweckmäßig und aus Rechtsschutzüberlegungen jedenfalls zum Vorteil der betroffenen Parteien, wenn auch Wirtschaftstreuhänder als Verfahrenshelfer bestellt werden können. In Anbetracht der Qualifikation und der beruflichen Vorbehaltstätigkeiten der Wirtschaftstreuhänder als Parteienvertreter in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren wäre zudem ein Ausschluss dieser Berufsgruppe von der Funktion als Verfahrenshelfer unsachlich und nicht gerechtfertigt.

Zu § 153 (Organe):

§ 153 enthält unverändert die Bestimmungen des § 147 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 154 (Präsident):

§ 154 enthält unverändert die Bestimmungen des § 148 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 155: (Vizepräsidenten):

§ 155 enthält unverändert die Bestimmungen des § 149 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 156 (Präsidium):

§ 156 enthält unverändert die Bestimmungen des § 150 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 157 (Vorstand):

§ 157 enthält unverändert die Bestimmungen des § 151 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 158 (Berufsgruppenobmänner):

Bestimmungen über die Berufsgruppenobmänner sind derzeit in § 152 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthalten.

Bisher waren die Berufsgruppenobmänner aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter zu bestellen. Nunmehr muss lediglich die Wählbarkeit in den Vorstand vorliegen, die Berufsgruppenobmänner müssen jedoch nicht mehr zwingend dem Vorstand angehören. Dadurch wird die Autonomie der Berufsgruppen in ihren spezifischen Angelegenheiten verstärkt. Infolge der Neuordnung der Berufsgruppen und des damit verbundenen Wegfalls des Stufenbaus der Befugnisse wird die bisherige Anforderung, dass ein Berufsgruppenobmann über keine umfassendere Befugnis verfügen sollte, dadurch ersetzt, dass er jedenfalls der Berufsgruppe angehören muss, die er vertritt. Eine zusätzliche Befugnis schadet dabei nicht.

Die Berufsgruppenobmänner sind weiterhin dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Da sie jedoch nicht mehr zwingend dem Vorstand angehören müssen, wird ausdrücklich normiert, dass sie berechtigt sind, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Zudem sind sie nunmehr ausdrücklich berechtigt in berufsgruppenspezifischen Angelegenheiten vom Präsidium angehört zu werden. Damit wird die unmittelbare Vertretung der Berufsgruppen in den Kammerorganen weiterhin gewährleistet bzw. verstärkt. Vom Anhörungsrecht ausgenommen sind Angelegenheiten der Gebarung der Kammer und des einheitlichen Jahresvoranschlages der Kammer.

Zu § 159 (Ausschüsse):

Bestimmungen über die Ausschüsse sind derzeit in § 153 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthalten.

Bereits seit mehreren Jahren bestehen in der Kammer Berufsgruppenausschüsse, die auf Basis von § 153 Abs. 1 eingerichtet wurden. Diese werden nunmehr zur Vertretung in berufsgruppenspezifischen Angelegenheiten (wie bisher der Berufsanwärter-Ausschuss) eingerichtet. Dadurch soll vor allem infolge der Neuordnung der Berufsgruppen die Autonomie der Berufsgruppen innerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als gemeinsames Dach gestärkt werden.

Im Rahmen des Aufsichtssystems über die Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird für die dabei erforderlichen Beschlussfassungen ein eigener Ausschuss eingerichtet. Dieser ist – wie die Vorsorgeausschüsse gemäß § 180 – für sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Aufsicht innerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zuständig. Voraussetzung für eine Bestellung in den Aufsichtsausschuss ist eine entsprechende Berufspraxis als Wirtschaftstreuhänder und die Absolvierung von Schulungen auf dem Gebiet der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Damit soll – wie von der 4. Geldwäsche-RL gefordert – eine fachlich fundierte Aufsicht sichergestellt werden.

Zu § 160 (Landesstellen):

§ 160 enthält unverändert die Bestimmungen des § 154 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 161 (Kammertag):

§ 161 enthält unverändert die Bestimmungen des § 155 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 2 Z wird lediglich der bisher verwendete Begriff „Rechnungsabschluss“ auf „Jahresabschluss“ geändert.

Zu § 162 (Rechnungsprüfer):

§ 162 enthält unverändert die Bestimmungen des § 156 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 1 wird die Formulierung grammatikalisch auf „für jedes Geschäftsjahr“ richtig gestellt.

Zu § 163 (Ausübung der Funktion):

§ 163 enthält unverändert die Bestimmungen des § 157 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 164 (Verlust der Funktion):

§ 164 enthält unverändert die Bestimmungen des § 158 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 165 (Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer):

Die Bestimmung regelt das Verfahren für die Bestellung der Verfahrenshelfer.

Zu § 166 (Einrichtung – Aufgaben):

§ 166 enthält unverändert die Bestimmungen des § 159 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 167 (Kammeramt – Personal):

§ 167 enthält unverändert die Bestimmungen des § 160 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 168 (Dienstordnung):

§ 168 enthält unverändert die Bestimmungen des § 161 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 169 (Geschäftsordnung):

§ 169 enthält unverändert die Bestimmungen des § 162 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 170 (Ordentliche und außerordentliche Mitglieder):

§ 170 Abs. 1 bis 3 enthält unverändert die Bestimmungen des § 163 Abs. 1 bis 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

§ 163 Abs. 4 und 5 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes betreffend die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder entfällt mangels praktischer Relevanz.

Zu § 171 (Beginn und Endigung der Mitgliedschaft):

§ 171 Abs. 1 und 2 enthält unverändert die Bestimmungen des § 164 Abs. 1 und 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

§ 164 Abs. 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes betreffend den Beginn und der Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft entfällt (siehe dazu auch die Anmerkungen § 170).

Zu § 172 (Pflichten der Mitglieder):

§ 172 enthält unverändert die Bestimmungen des § 165 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 173 (Verzeichnisse der Mitglieder):

§ 173 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

In Abs. 2 Z 3 soll den bereits bisher zwingend öffentlich zugänglich zu machenden Informationen ein Hinweis darüber hinzugefügt werden, ob die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung besteht. Dadurch wird für die Öffentlichkeit insbesondere ersichtlich, ob die Befugnis eines im Verzeichnis angeführten Wirtschaftstreuhänders aktuell ruhend gemeldet oder suspendiert ist – währenddessen Wirtschaftstreuhänderleistungen nicht selbständig im eigenen Namen erbracht werden dürfen. Die Maßnahme dient der Transparenz.

Zu § 174 (Zurückstellung von Urkunden):

§ 174 enthält unverändert die Bestimmungen des § 167 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 175 (Gebarung):

§ 175 enthält unverändert die Bestimmungen des § 168 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 176 (Jahresvoranschlag):

§ 176 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 169 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ werden durch die Worte „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Im Hinblick auf die Gebarungskontrolle des Rechnungshofes wird die Genehmigung des Jahresvoranschlages durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aufgegeben und somit Doppelzuständigkeiten beseitigt.

Zu § 177 (Jahresabschluss):

Bestimmungen über den Rechnungsabschluss sind derzeit in § 170 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthalten.

Der bisherige Begriff „Rechnungsabschluss“ soll einheitlich auf „Jahresabschluss“ geändert werden.

In Abs. 2 wird die Frist zur Vorlage des Jahresabschlusses an das Aufsichtsministerium von bisher Ende April auf Ende September verlängert. In der Praxis ist die Einhaltung der Frist einschließlich der vorangehenden Prüfung des Jahresabschlusses durch die Rechnungsprüfer und Beschlussfassung durch den Kammertag schwierig.

Im Hinblick auf die Gebarungskontrolle des Rechnungshofes wird die Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aufgegeben und somit Doppelzuständigkeiten beseitigt.

Zu § 178 (Haushaltsordnung – Umlagenordnung):

§ 178 enthält unverändert die Bestimmungen des § 171 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 179 (Eintreibung von Forderungen):

§ 179 enthält unverändert die Bestimmungen des § 172 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 180 (Vorsorgeeinrichtungen):

§ 180 enthält unverändert die Bestimmungen des § 173 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 181 (Aufsicht):

§ 181 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 174 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Die Worte „Bundesminister für ‚Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Worte „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Abs. 6 enthält eine generelle Kundmachungsbestimmung betreffend Verordnungen. Gleichzeitig sollen in hinkünftig Verordnungen der Kammer nicht mehr als solche einer Genehmigungspflicht unterliegen, sondern deren Kundmachung an die Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden werden.

Zu § 182 (Wechselseitige Hilfeleistungspflichten):

Art. 22 B-VG in der Fassung des BGBl. I Nr. 51/2012 sieht wechselseitige Hilfeleistungen durch sonstige Selbstverwaltungskörper bzw. von Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden etc. gegenüber sonstigen Selbstverwaltungskörpern vor. Die in der bisherigen Bestimmung des § 175 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthaltenen Verfassungsbestimmungen sind daher nicht mehr erforderlich.

Zu § 183 (Datenschutz):

§ 183 enthält unverändert die Bestimmungen des § 176 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 184 (Verschwiegenheitspflicht):

§ 184 enthält unverändert die Bestimmungen des § 177 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 185 (Europäische Verwaltungszusammenarbeit):

§ 185 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 233 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes. Angesichts der §§ 14ff Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, die die Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie regeln, konnte Abs. 1 Z 3 des § 233 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes entfallen.

Abs. 3 und 4 dienen der Umsetzung der Bestimmungen der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL zur Verwaltungszusammenarbeit. Neben der regulären Verwaltungszusammenarbeit gemäß § 185 Abs. 3 wird in Abs. 4 ein Vorwarnmechanismus für den Fall der Vorlage gefälschter Berufsqualifikationsnachweise eines Niederlassungswerbers normiert.

Zu § 186 (Kosten):

§ 186 enthält unverändert die Bestimmungen des § 180 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 187 (Wahlordnung):

§ 187 Abs. 1 enthält unverändert die Bestimmungen des § 179 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 188 (Allgemeine Grundsätze):

§ 188 enthält unverändert die Bestimmungen des § 180 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 189 (Funktionsperiode des Kammertages):

§ 189 enthält unverändert die Bestimmungen des § 181 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 190 (Anordnung der Wahl):

§ 190 enthält unverändert die Bestimmungen des § 182 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 191 (Wahlkreise):

§ 191 enthält unverändert die Bestimmungen des § 183 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 192 (Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise):

§ 192 enthält unverändert die Bestimmungen des § 184 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 193 (Aktives Wahlrecht):

§ 193 enthält unverändert die Bestimmungen des § 185 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 194 (Passives Wahlrecht):

§ 194 enthält unverändert die Bestimmungen des § 186 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 195 (Hauptwahlkommission – Bestellung):

§ 195 enthält unverändert die Bestimmungen des § 187 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 196 (Hauptwahlkommission – Aufgaben):

§ 195 enthält unverändert die Bestimmungen des § 188 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes geregelt.

Zu § 197 (Kreiswahlkommissionen – Bestellung):

§ 197 enthält unverändert die Bestimmungen des § 189 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 198 (Kreiswahlkommissionen – Aufgaben):

§ 198 enthält unverändert die Bestimmungen des § 190 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 199 (Wahlkommissionen – Bestellung):

§ 199 enthält unverändert die Bestimmungen des § 191 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 200 (Wahlkommissionen – Ausübung der Funktion):

§ 200 enthält unverändert die Bestimmungen des § 192 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 201 (Sitzungen der Wahlkommissionen):

§ 201 enthält unverändert die Bestimmungen des § 193 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 202 (Geschäftsstellen der Wahlkommissionen):

§ 202 enthält unverändert die Bestimmungen des § 194 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 203 (Vertrauenspersonen):

§ 203 enthält unverändert die Bestimmungen des § 195 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 204 (Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung):

§ 204 enthält unverändert die Bestimmungen des § 196 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 205 (Wählerlisten):

§ 205 enthält unverändert die Bestimmungen des § 197 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 206 (Wahlvorschläge):

§ 206 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 198 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Grundsätzlich sind Wahlvorschläge von zumindest 5% der in einem Wahlkreis Wahlberechtigten zu unterstützen, um eingebracht werden zu können. Dies ist für die wahlwerbenden Gruppen mit einem sehr hohen Aufwand verbunden. Nunmehr wird in Abs. 2 alternativ dazu die Möglichkeit eröffnet, dass ein Wahlvorschlag auch dann zuzulassen ist, wenn dieser von zumindest drei Mitgliedern des Kammertages unterstützt wird. In diesem Fall ist die Wählergruppe berechtigt, in allen Wahlkreisen einen Wahlvorschlag einzubringen. Ein Kammertagsmitglied kann lediglich einen Wahlvorschlag unterstützen.

Zu § 207 (Prüfung der Wahlvorschläge):

§ 207 enthält unverändert die Bestimmungen des § 199 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 208 (Kundmachung der Wahlvorschläge):

§ 208 enthält unverändert die Bestimmungen des § 200 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 209 (Wahlkuvert – Stimmzettel – Stimmabgabe):

§ 209 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 201 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Nach derzeitiger Regelung erhalten die Wahlberechtigten die Wahlunterlagen 21 Tage vor dem Wahltag, die Veröffentlichung der Wahlvorschläge erfolgt aber erst danach, nämlich 15 Tage vor dem Wahltag.

Daraus ergeben sich derzeit folgende Fristen: 5 Wochen (35 Tage vor dem Wahltag), sind die Wahlvorschläge spätestens einzubringen. Die Überprüfung der Wahlvorschläge durch die Hauptwahlkommission erfolgt 35 Tage vor dem Wahltag, wobei innerhalb von 3 Tagen Mitteilung der Mängel, danach Zustellung und 5 Tage Zeit für Mängelbehebung. Somit stehen etwa 25 Tage vor dem Wahltag die zulässigen Wahlvorschläge fest. Für das Vorbereiten der Veröffentlichung (Setzen, Drucken, Kuvertieren, Postweg) ist mit mind. 1 Woche zu rechnen. Somit kann in der Praxis frühestens 17 Tage vor dem Wahltag die Veröffentlichung stattfinden.

Die Veröffentlichung der Wahlvorschläge kann somit nicht früher oder zeitgleich mit der Versendung der Wahlunterlagen (21 Tage vor dem Wahltag) erfolgen, weshalb eine Verkürzung der Frist erforderlich ist.

Zu § 210 (Abstimmungsverfahren):

§ 210 enthält unverändert die Bestimmungen des § 202 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 211 (Stimmenzählung):

§ 211 enthält unverändert die Bestimmungen des § 203 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 212 (Ermittlungsverfahren):

§ 212 enthält unverändert die Bestimmungen des § 204 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 213 (Einspruchsverfahren):

§ 213 enthält unverändert die Bestimmungen des § 205 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 214 (Verständigung):

§ 214 enthält unverändert die Bestimmungen des § 206 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 215 (Nachbesetzung):

§ 215 enthält unverändert die Bestimmungen des § 207 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 216 (Konstituierung des Kammertages):

§ 216 enthält unverändert die Bestimmungen des § 208 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 217 (Funktionsperiode des Vorstandes):

§ 217 enthält unverändert die Bestimmungen des § 209 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 218 (Leitung):

§ 218 enthält unverändert die Bestimmungen des § 210 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 219 (Wahlrecht):

§ 219 enthält unverändert die Bestimmungen des § 211 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 220 (Wahlvorschläge):

§ 220 enthält unverändert die Bestimmungen des § 212 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 221 (Wahlverfahren):

§ 212 enthält unverändert die Bestimmungen des § 213 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 222 (Einspruchsverfahren):

§ 222 enthält unverändert die Bestimmungen des § 214 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 223 (Nachbesetzung):

§ 223 enthält unverändert die Bestimmungen des § 215 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 224 (Konstituierung des Vorstandes):

§ 224 enthält unverändert die Bestimmungen des § 216 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 225 (Funktionsperiode des Präsidiums):

§ 225 enthält unverändert die Bestimmungen des § 217 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 226 (Leitung):

§ 226 enthält unverändert die Bestimmungen des § 218 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 227 (Wahlrecht):

§ 227 enthält unverändert die Bestimmungen des § 219 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 228 (Wahlvorschläge):

§ 228 enthält unverändert die Bestimmungen des § 220 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 229 (Wahlverfahren):

§ 229 enthält unverändert die Bestimmungen des § 221 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 230 (Einspruchsverfahren):

§ 230 enthält unverändert die Bestimmungen des § 222 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 231 (Übernahme der Amtsgeschäfte):

§ 231 enthält unverändert die Bestimmungen des § 223 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 232 (Nachbesetzung):

§ 232 enthält unverändert die Bestimmungen des § 224 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 233 (Fristenlauf):

§ 233 enthält unverändert die Bestimmungen des § 225 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 234 (Zustellungen):

§ 234 enthält unverändert die Bestimmungen des § 226 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 235 (Sprachliche Gleichbehandlung)

Diese Bestimmung wurde im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung aufgenommen

Zu § 236 (Verweisungen):

§ 236 enthält unverändert die Bestimmungen des § 230 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes.

Zu § 237 (Erlassen von Verordnungen):

Diese Bestimmung wurde neu aufgenommen und ermöglicht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die mit Außerkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes gleichzeitig außer Kraft tretenden Verordnungen (Herzog-Mantel-Theorie) zu erlassen.

Zu § 238 (Außerkrafttreten)

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, außer Kraft.

Zu § 239 (Übergangsbestimmungen 2017):

Durch die Neuordnung der Berufsgruppen bleiben die bisher erworbenen Berufsberechtigungen unberührt. In der Vergangenheit wurden die Befugnisse auf unterschiedliche Art erworben (Normalfall Steuerberater, später Wirtschaftsprüfer, aber auch direkt Wirtschaftsprüfer einschließlich aller Steuerberater-Befugnisse, direkt Buchprüfer, dieser übergeleitet zum Wirtschaftsprüfer). Um die Berufsgruppen künftig klar abgrenzen zu können, ist es erforderlich die Berufsberechtigungen eindeutig zuzuordnen wird klargestellt, dass zum einen Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits öffentlich bestellt bzw. anerkannt waren, unverändert weiterhin als Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften gelten. Zum anderen gilt dies auch für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wobei die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestellten und anerkannten Wirtschaftsprüfer nunmehr zusätzlich jedenfalls auch über die Steuerberater-Befugnis verfügen, auch wenn die Steuerberater-Berechtigung zuvor formal nie verliehen wurde. Allerdings umfasste die Wirtschaftsprüferbefugnis schon bisher alle Steuerberaterberechtigungen (was durch den Wegfall des Stufenbaus nun nicht mehr der Fall ist). Somit gelten alle bisherigen Wirtschaftsprüfer konsequenterweise auch als Steuerberater. Künftig bestellte Wirtschaftsprüfer (und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) verfügen nur noch über die spezifischen Wirtschaftsprüferbefugnisse.

Bei Inkrafttreten der Bestimmungen des neuen Prüfungsverfahrens noch offene Zulassungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Der Kandidat kann allerdings einen Antrag stellen, dass über seinen Antrag nach den neuen Bestimmungen entschieden wird. Bereits zum Prüfungsverfahren zugelassene Kandidaten absolvieren die Fachprüfung grundsätzlich nach den alten Bestimmungen, haben aber ebenfalls die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, die Prüfung nach den neuen Bestimmungen abzulegen. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zu stellen.

Bereits erteilte Zulassungen zu Prüfungsverfahren bleiben in Kraft, bereits begonnene Prüfungsverfahren sind nach den alten Bestimmungen zu Ende zu führen. Die Prüfungskandidaten haben allerdings innerhalb von sechs Monaten die Möglichkeit zu beantragen in das neue Prüfungsverfahren umzusteigen und das Verfahren nach den neuen Bestimmungen zu beenden. In diesem Fall sind Anrechnungen bereits absolvierter Prüfungsteile vorgesehen. Bei einem Umstieg in das neue Verfahren beginnt zudem die für die Beendigung des Verfahrens zur Verfügung stehende siebenjährige Frist von neuem zu laufen.

Um eine nahtlose Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten, bleiben die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellen Prüfungsausschüsse bestehen bzw. werden zum Prüfungsausschuss entsprechend der neuen Organisationsform übergeleitet.

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes offene Bestellungsverfahren werden nach den alten Regelungen zu Ende geführt. Aufgrund der Neuordnung der Berufsgruppen kommt es auch zu Änderungen in den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Bereits bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gelten nunmehr als Wirtschaftsprüfer- und als Steuerberatergesellschaft mit jedenfalls zwei Befugnissen. Bereits anerkannte Gesellschaften bleiben in Hinblick auf die Zusammensetzung ihrer Anteile und der Geschäftsführung und Vertretung nach außen unberührt. Neu anzuerkennende Gesellschaften müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Anerkennungsverfahren sind noch nach den alten Bestimmungen zu Ende zu führen.

Die Neuordnung der Berufsgruppen wirkt sich auch auf die Zusammensetzung der interdisziplinären Wirtschaftstreuhandgesellschaften aus. Zudem werden einzelne Bestimmungen adaptiert. Auch hier behalten die bereits bestehenden Gesellschaften ihre Anerkennung, müssen jedoch innerhalb von 6 Monaten bzw. einem Jahr nachweisen, dass sie die geänderten Voraussetzungen erfüllen. Im Unterschied zu reinen Wirtschaftstreuhandgesellschaften ist dies aufgrund der Involvierung Berufsfremder und den damit verbundenen Problemfeldern im Rahmen interdisziplinärer Gesellschaften sachlich gerechtfertigt, um eine einheitliche Situation und Rechtsklarheit zu schaffen.

Politisch exponierte Personen sind bereits nach geltendem Recht Auslöser erhöhter Sorgfaltspflichten und Auftraggeber sind einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen. Da der Kreis der erfassten Personen nunmehr auch auf inländische Personen ausgeweitet wird, sind bestehende Geschäftsbeziehungen binnen Jahresfrist risikoorientiert dahingehend zu überprüfen.

Die Neuorganisation des Disziplinarrats ist erst bei der nächsten Bestellung nach den nächsten Kammertagswahlen zu berücksichtigen. Bis dahin bleiben der Disziplinarrat und dessen Senate in der bisherigen Organisationsform bestehen. Anhängige Disziplinarverfahren sind nach den alten Bestimmungen zu Ende zu führen.

Die die Berufsgruppenobmänner betreffenden Änderungen sind erst ab der dem Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Funktionsperiode anzuwenden. Bis dahin sind die Berufsgruppenobmänner noch aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder zu entnehmen und die Berufsgruppenausschüsse nicht verpflichtend einzurichten.

Die im Wahlrecht geänderten Bestimmungen sind erst bei den dem Inkrafttreten folgenden Wahlen anzuwenden; soweit sich Änderungen auf Funktionen auf Grundlage der vergangenen Wahlen auswirken würde, bleibt dies unbeachtlich.

Zu § 240 (Vollziehung):

§ 240 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 234 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes. Lediglich die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Worte „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt und die Zitierungen in Abs. 2 angepasst.