Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes

Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes

Begünstigte

§ 3. (1) Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.

Begünstigte

§ 3. (1) unverändert

(2) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 6 des Österreich-Fonds nach Abzug der Länder- und Gemeindeanteile sollen für den Zeitraum seines Bestehens 2016-2020 für die Förderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie für Förderung der angewandten Forschung und der Technologie- und Innovationsentwicklung verwendet werden.

(2) unverändert

 

(3) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 7 sollen für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden.

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

§ 4. (1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 und die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

§ 4. (1) unverändert

(2) Die Stiftung ist jährlich mit

           1. jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie

           2. Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,

zu dotieren.

(2) unverändert

(3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.

(3) unverändert

(4) Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.

(4) unverändert

(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,

           1. Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie

           2. 75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,

           1. Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie

           2. 75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.

           3. Die Oesterreichische Nationalbank ist über Ziffer 1 und 2 hinaus berechtigt, im eigenen Namen der FTE-Nationalstiftung zu Lasten des gemäß § 69 Abs. 3 NBG dem Bund zustehenden 90 vH-Anteiles am Reingewinn einen weiteren Betrag zu überweisen, wobei diese Zahlung unter Einrechnung der Ausschüttung gemäß Ziffer 2 den Betrag von 100 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf. Der Betrag gemäß § 4 Abs. 7 ist auf den Betrag von 100 Millionen Euro anzurechnen.

(6) …

(6) …

 

(7) Die Stiftung ist mit einem Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro aus Einzahlungen aus dem Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, zu dotieren. Diese Dotierung ist auf drei Jahre und mit einem Betrag von 33,33 Millionen Euro pro Jahr befristet.

Rechnungslegung

§ 15. (1) Der Stiftungsvorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen Lagebericht unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches – HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen.

Rechnungslegung

§ 15. (1) unverändert

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. Der Stiftungsprüfer ist vom Stiftungsrat zu bestellen. § 273 HGB ist anzuwenden.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. § 273 UGB ist mit Ausnahme von Abs. 3 anzuwenden. Das URG ist nicht anzuwenden.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Inkrafttreten

§ 20. § 4 Abs. 5 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 20. (1) § 4 Abs. 5 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft.

 

(2) § 4 Abs. 5 Z 3 gilt befristet auf die Dauer von drei Jahren von 2018 bis 2020.

 

(3) Überwiesene Beträge gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 mindern die gemäß § 72 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984 ‑ NBG in der Fassung BGBl I Nr. 159/2015 berechnete Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage der Oesterreichische Nationalbank für die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2020.