168 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (142 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP 2020) wird den potenziellen Herausforderungen, Zielen und Ausrichtungen der GAP nach 2013 Rechnung getragen. Die näheren Beweggründe dieser Reform sind in der Mitteilung der Kommission (COM (2011) 625 final – 2011/0280 (COD)) dargestellt. Mit den Verordnungen (EU)

                     Nr. 1305 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487,

                     Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549,

                     Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, und

                     Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671

wurden vier Basisrechtsakte zur GAP 2020 verlautbart.

Für das Jahr 2014 enthält die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865, Übergangsregeln betreffend Direktzahlungen.

Die nationale Umsetzung der den Mitgliedstaaten dabei offen stehenden inhaltlichen Spielräume im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation, der Direktzahlungen und der betreffenden horizontalen Vorschriften erfolgt mit dem MOG 2007.

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 hält zu dieser Thematik Folgendes fest:

-       Umsetzung eines österreichweit einheitlichen Regionalmodells ohne produktionsbezogene Koppelungen für Acker-, Dauerkultur- und Grünlandflächen (inkl. einmähdiges Grünland). Für Hutweiden/Almflächen wird eine differenzierte Flächenzahlung sowie eine tierbezogene Zahlung für den Almauftrieb vorgesehen.

-       Übergangsregelung: Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe durch eine schrittweise Einführung des Regionalmodells bis 2019 (5x20% Schritte ab 2015)

-       attraktive Kleinlandwirteregelung und Junglandwirteunterstützung

Diese Vorgaben werden mit dem vorliegenden Vorschlag umgesetzt. Weiters sind noch Festlegungen zum Ausmaß der jeweiligen Obergrenze und der nationalen Reserve wie auch zur möglichen Gewährung von Direktzahlungen enthalten und für die technische Ausgestaltung Verordnungsermächtigungen vorgesehen. Für das Jahr 2014 sollen kleinere Betriebsinhaber von der linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche ausgenommen werden.

In Umsetzung der im Arbeitsprogramm der Bundesregierung ebenfalls geforderten Vorlage einer Lösung für die Almproblematik wird eine gesetzliche Klarstellung betreffend die Rechtsstellung von Almauftreibern im Verfahren (innerhalb des EU-rechtlichen Rahmens) vorgenommen.

Darüber hinaus werden die EU-Rechts-Zitate an die neu erlassenen Basisrechtsakte angepasst.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ergibt sich aus § 1 MOG 2007. Nach dieser in Verfassungsrang stehenden Bestimmung können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen durch (einfaches) Bundesgesetz erlassen werden. Der Begriff „gemeinsame Marktorganisationen“ ist in § 3 Abs. 3 definiert und umfasst (seit der Ersterlassung des MOG 2007) auch den Bereich der Direktzahlungen. Die in der vorliegenden Novelle geregelten Bereiche sind daher durch die bestehende Kompetenzdeckungsklausel des § 1 MOG 2007 erfasst.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Finanzierung der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt zur Gänze aus Mitteln des EU-Haushalts (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft – EGFL). Die nationale Obergrenze für Österreich gemäß Anhang II Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beträgt 693,065 Mio. € (für das Jahr 2015), 692,421 Mio. € (für das Jahr 2016), 691,754 Mio. € (für das Jahr 2017), 691,746 Mio. € (für das Jahr 2018) und 691,738 Mio. € (für die Jahre 2019 und 2010).

Finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt ergeben sich durch die Umsetzungsarbeiten der AMA. Der Aufwand der AMA für die Umsetzung des geänderten Politikrahmens stellt sich folgendermaßen dar:

-              Cross Compliance Kontrollberichte, Erfassungsmasken und Berechnung (425 000 €)

-              Cross Compliance Frühwarnsystem (82 000 €)

-              Implementierung/Anpassung der Kontrollberichte für gekoppelte Zahlung (200 000 €)

-              Implementierung gekoppelte Zahlung (650 000 €)

-              Implementierung Basisprämie, Greening-Zahlung, Junglandwirte-Zahlung,          Kleinerzeugerregelung (3 750 000 €)

-              Adaptierung betr. Übertragung von Zahlungsansprüchen (80 000 €)

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juni 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager die Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Erwin Preiner, Hermann Gahr, Franz Leonhard Eßl, Harald Jannach, Georg Willi, Ulrike Königsberger-Ludwig, Cornelia Ecker, Leopold Steinbichler, Ing. Manfred Hofinger und Mag. Dr. Angelika Rosa Mlinar sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Andrä Rupprechter und der Ausschussobmann Abgeordneter Jakob Auer.

 

Ein vom Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber gestellter Vertagungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer, Erwin Preiner, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die in der Regierungsvorlage noch unvollständige Regelung zur Kürzung der Zahlungen (§ 8Abs. 1 Z 3) wird vervollständigt. Der sich unter Abzug der Lohnkosten und der damit zusammenhängenden Steuern und Sozialbeiträge errechnende Betrag der Basisprämie soll bei Erreichen der 150 000 €-Schwelle „abgeschnitten“ werden.

 

Die in Anwendung des § 8 Abs. 1 Z 3 einbehaltenen Mittel werden im Bereich der Ländlichen Entwicklung - ergänzend zu den an dieser Stelle dotierten Mitteln -  für Projekte in Maßnahmen betreffend biologische Landwirtschaft und Direktvermarktung  verwendet.

 

Die gekoppelte Prämie für den Almauftrieb wird von Beginn an in voller Höhe ausbezahlt. Mit dem nunmehr in § 8a Abs. 5 ergänzten Verweis auf Art. 26 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird klargestellt, dass die neuen gekoppelten Prämien für auf Almen aufgetriebene Rinder bei der Berechnung des ursprünglichen Werts pro Einheit („Einheitswerts“) zu berücksichtigen (in Abzug zu bringen) sind und damit keine unbeabsichtigte Doppelförderung für Almbetriebe und somit eine Ungleichbehandlung gegenüber Nicht-Almbetrieben mit bisher gekoppelten Tierprämien vorliegt.

In § 8a Abs. 6 werden alle Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen (ZA) benötigt wurden, von der Regelung des unerwarteten Gewinns ausgenommen. Zielsetzung der Regelung ist es nämlich zu verhindern, dass ein Landwirt Flächen abgibt und sich die entsprechenden ZA zurückbehält und damit 2015 weniger ZA neu mit deutlich höherem Wert zugewiesen erhält. Da der Rechenmodus auf Flächen 2014 im Vergleich zu Flächen 2015 achtet, würde für den Landwirt bei Abgabe ZA-freier Flächen ein unerwarteter Gewinn, der einbehalten wird, anfallen. Derzeitige Regelung im MOG enthält nur Ausnahme bei Rückgabe von (ZA-frei gepachteten) Pachtflächen. Das ist zu eng und soll auch auf Flächen, die bisher nicht für die Nutzung der ZA benötigt wurden, ausgeweitet werden. Außerdem soll ein Flächenverlust durch höhere Gewalt (zB Enteignung) unschädlich sein.

Mit der Verlängerung der Frist für die Wiederaufnahme auf fünf Jahre in § 8i Abs. 2 können auch Almauftreiber, die schon vor 2011 durch Vorortkontrollen betroffen waren, von dieser Regelung profitieren.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer, Erwin Preiner, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, T, N) beschlossen.

 

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 06 04

                   Johannes Schmuckenschlager                                                        Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann