1681 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1523 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017)

Mit vorliegendem Entwurf werden die fremdenrechtlichen Materiengesetze vorrangig an die Vorgaben zweier EU-Richtlinien, einerseits der Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014 S. 375 (im Folgenden: „Saisonier-RL“), und andererseits der Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1 (im Folgenden: „ICT-RL“), angepasst.

Die Saisonier-RL legt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer sowie die damit zusammenhängenden Rechte von Saisonarbeitnehmern fest. Gemäß Art. 3 lit. b Saisonier-RL ist ein „Saisonarbeitnehmer“ ein Drittstaatsangehöriger, der sich – unter Beibehaltung seines Hauptwohnsitzes in einem Drittstaat – rechtmäßig und vorübergehend im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, um im Rahmen eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge, den bzw. die dieser Drittstaatsangehörige direkt mit dem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber geschlossen hat, eine saisonabhängige Tätigkeit auszuüben. Die Einreise und der Aufenthalt von Saisonarbeitnehmern werden dabei weiterhin im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) im Rahmen der Erteilung eines Visums C oder D geregelt.

Darüber hinaus wird im FPG das Visum D „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" eingeführt und vorgesehen, dass Visa D für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet sowie Visa D zu Erwerbszwecken unter Einhaltung bestimmter Bedingungen für bis zu 12 Monate ausgestellt werden können.

Das Hauptziel der ICT-RL ist die Schaffung von Regelungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen für den Aufenthalt von mehr als 90 Tagen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, die Bedingungen für deren Aufenthalt und Beschäftigung sowie die Mobilitätsrechte innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, die Inhabern eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, der von einem Mitgliedstaat auf Grundlage dieser Richtlinie erteilt wurde, zukommen. Dies wird durch Einführung zweier neuer Aufenthaltstitel hauptsächlich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) umgesetzt.

Die ICT-RL sieht vor, dass Drittstaatsangehörige, die in einem außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässigen, multinationalen Unternehmen oder einer solchen Unternehmensgruppe tätig sind, für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen in einen Mitgliedstaat vorübergehend entsandt werden können, sofern in diesem Mitgliedstaat eine Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe existiert und der Drittstaatsangehörige (i) Führungskraft, (ii) Spezialist oder (iii) Trainee in dem Unternehmen (der Unternehmensgruppe) ist, wobei die Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers für Führungskräfte und Spezialisten drei Jahre und für Trainees ein Jahr beträgt (siehe §§ 18a und 20f Ausländerbeschäftigungsgesetz [AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF der vorgeschlagenen korrespondierenden AuslBG-Novelle). Ferner sieht die ICT-RL vor, dass solchen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel (zum Zwecke des unternehmensinternen Transfers) ausgestellt wird, mit welchem Mobilitätsberechtigungen in sämtlichen Mitgliedstaaten verbunden sind (siehe § 58a NAG). Diese Mobilitätsberechtigungen erfordern auch Anpassungen im FPG, da alle Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“) eines Mitgliedstaates sind, berechtigt sein müssen, visumfrei in das Bundesgebiet einzureisen und sich hier kurzfristig (bis zu 90 Tage) aufzuhalten, sofern die Bestimmungen des AuslBG entsprechend eingehalten werden.

Mit den Erkenntnissen vom 19.04.2016, Ro 2015/22/0010, vom 07.06.2016, Ro 2016/22/0008, und vom 20.07.2016, Ro 2016/22/0011, hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung für Künstler fest, dass die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, langfristig ansässig zu werden. Entgegen der Systematik und dem Wortlaut des NAG sei daher dem betroffenen Künstler unmittelbar aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23.01.2004 S. 44 (im Folgenden: „Daueraufenthalts-RL“), ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu ermöglichen. Anlässlich dieser Judikatur bedarf es der Umgestaltung einiger Aufenthaltsbewilligungen im NAG. In diesem Sinne sind bestimmte Aufenthaltszwecke, für die bislang eine Aufenthaltsbewilligung vorgesehen war, in Niederlassungsbewilligungen überzuleiten.

Im FPG werden für bestimmte qualifizierte Formen des rechtswidrigen Aufenthalts bzw. der rechtswidrigen Einreise eigene Straftatbestände mit jeweils erhöhtem Strafrahmen vorgesehen. Zudem wird bei der Schubhaft nunmehr ausdrücklich eine allfällige Straffälligkeit des betroffenen Fremden berücksichtigt. Darüber hinaus wird im FPG das Visum D „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ eingeführt und vorgesehen, dass Visa D für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet sowie Visa D zu Erwerbszwecken unter Einhaltung bestimmter Bedingungen für bis zu 12 Monate ausgestellt werden können.

Schließlich wird durch die Änderung des § 80 FPG einerseits die Regelung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft den Vorgaben des Unionsrechts auf Grund der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 (im Folgenden: „Rückführungs-RL“) angepasst. Aus diesem Grund sollen die bisher in § 80 Abs. 4 und 5 normierten Durchrechnungszeiträume von einem Jahr bzw. von 18 Monaten, innerhalb derer die Aufrechterhaltung der Schubhaft für die jeweilige Höchstdauer zulässig ist, solange ein Schubhaftgrund bzw. ein Sicherungsbedarf gemäß § 76 Abs. 2 vorliegt, ersatzlos entfallen. Andererseits sollen die von der Rückführungs-RL gebotenen Möglichkeiten – nach dem Vorbild anderer EU-Mitgliedstaaten – dahingehend ausgeschöpft werden, dass die Höchstdauer der Schubhaft mit nunmehr – entsprechend Art. 15 Abs. 5 Satz 2 Rückführungs-RL – sechs bzw. – in den in Art. 15 Abs. 6 Rückführungs-RL genannten Fällen – mit 18 Monaten festgelegt wird.

Darüber hinaus wird im AsylG 2005 festgelegt, dass bei straffälligen Asylberechtigten nach dem Vorbild der bewährten Regelung des § 27 AsylG 2005 bereits bei Anklageerhebung, Betreten auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens sowie Anordnung der Untersuchungshaft das Aberkennungsverfahren einzuleiten und beschleunigt – binnen einem Monat – zu führen ist.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen), bezüglich des Art. 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Fremdenpolizei), bezüglich des Art. 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl, Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen), bezüglich des Art. 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung, Asyl), bezüglich des Art. 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl) und des Art. 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm).


 

 

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

Ein inhaltlicher Schwerpunkt dieses Entwurfs ist die innerstaatliche Umsetzung der ICT-RL. Durch die Einführung eines vereinfachten Zulassungsverfahrens für die Erteilung einer speziellen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für unternehmensintern transferierte Führungskräfte, Spezialisten und Trainees sollen für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die in multinationalen Unternehmen oder Unternehmensgruppen tätig sind, attraktivere Bedingungen für eine vorübergehende Verlegung in innerhalb der Europäischen Union angesiedelte Niederlassungen geschaffen werden. Unternehmensinterne Transfers von in Schlüsselpositionen beschäftigten Mitarbeitern erschließen den aufnehmenden Unternehmensteilen neue Fertigkeiten und Fachkenntnisse, Innovationen und ökonomische Möglichkeiten, wodurch die wissensbasierte Wirtschaft in der Europäischen Union vorangebracht und Investitionsströme innerhalb der Europäischen Union gefördert werden. Die mit dem Entwurf vorgesehenen Änderungen können daher als Instrument gesehen werden, um die Wirtschaft in der Europäischen Union und damit auch den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken. Weiters wird die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren begünstigt.

Der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer nach der ICT-RL erleichtert seinem Inhaber den Zugang zum Arbeitsmarkt, schafft günstigere Bedingungen für die Familienzusammenführung und erleichtert ebenso die Mobilität innerhalb der Europäischen Union. Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, die bereits über einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates verfügen und in einem Unternehmensteil, der in einem zweiten Mitgliedstaat angesiedelt ist, für bis zu 90 Tage eingesetzt werden sollen, können ihre Tätigkeit nach entsprechender Notifizierung an den zweiten Mitgliedstaat auf Basis des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels „ICT“ auch im zweiten Mitgliedstaat ausüben. Sollen unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer für mehr als 90 Tage in dem im zweiten Mitgliedstaat angesiedelten Unternehmensteil eingesetzt werden, kann der zweite Mitgliedstaat dies entweder auf Basis des Aufenthaltstitels „ICT“ des ersten Mitgliedstaates zulassen oder die erforderliche Beantragung eines Aufenthaltstitels für mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („mobile ICT“) vorsehen. Österreich hat sich bei der Umsetzung der ICT-RL dafür entschieden, im Falle der langfristigen Mobilität von mehr als 90 Tagen ein Antragsverfahren vorzusehen. Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer erhalten daher für ihren Aufenthalt und ihre Beschäftigung im Falle der langfristigen Mobilität bei Vorliegen der Voraussetzungen den Aufenthaltstitel „mobile ICT“ in Österreich.

In Umsetzung dieser Vorgaben der Richtlinie werden innerhalb des NAG sohin zwei neue Aufenthaltsbewilligungen (Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer [„ICT“] und Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer [„mobile ICT“]) eingeführt. Des Weiteren finden sich spezifische Bestimmungen hinsichtlich der Familienzusammenführung im Gesetzestext.

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Das NAG differenziert in seiner Systematik zwischen Aufenthaltsbewilligungen, die zum bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt berechtigen (z.B. Betriebsentsandte, Studierende, Schüler), und Aufenthaltstiteln, die zur Niederlassung berechtigen (z.B. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, „Niederlassungsbewilligung“, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“). Anknüpfend an diese Differenzierung sind Bestimmungen wie „Deutsch vor Zuzug“ oder die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nur für Drittstaatsangehörige vorgesehen, die einen Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung berechtigt, beantragen oder innehaben.

Die Erteilung eines Daueraufenthaltstitels (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“) ist in Fortführung dieser Systematik gemäß § 45 ebenfalls auf Drittstaatsangehörige beschränkt, die innerhalb der letzten fünf Jahre zur Niederlassung in Österreich berechtigt waren. Ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthaltstitel ist demnach nicht möglich.

Die dargestellte unterschiedliche Qualifizierung von Aufenthaltszwecken steht grundsätzlich in Einklang mit den Vorgaben der durch die Einführung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ umgesetzten Daueraufenthalts-RL, da auch diese in Art. 3 Abs. 2 lit. e Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsgenehmigungen förmlich begrenzt wurden, von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.

Mit den Erkenntnissen vom 19.04.2016, Ro 2015/22/0010, vom 07.06.2016, Ro 2016/22/0008, und vom 20.07.2016, Ro 2016/22/0011, sprach der VwGH im Zusammenhang mit der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ allerdings aus, dass die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ als Aufenthaltstitel für einen bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, langfristig ansässig zu sein, und es dem Beschwerdeführer daher aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Daueraufenthalts-RL offenstehe, direkt von einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ umzusteigen. Aufgrund dieser Judikatur ist eine Überarbeitung des NAG unter der Prämisse größtmöglicher Beibehaltung der bisherigen Systematik erforderlich. Es wird daher vorgeschlagen, die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen „Künstler“ und „Forscher“ in Niederlassungsbewilligungen überzuleiten. Die Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, die an Drittstaatsangehörige, die vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, erteilt wird, muss auf Grund der erfassten, sehr unterschiedlichen Tatbestände neu geordnet werden.

Da künftig für diese Personengruppe eine Niederlassung ermöglicht wird, fällt sie auch in den Anwendungsbereich von „Deutsch vor Zuzug“ und ist sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet, soweit nicht im Einzelfall (auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben) etwas anders vorgesehen wird.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Gründer von Start-up-Unternehmen, Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und Verlängerung des Aufenthaltsrechts für Studienabsolventen zum Zwecke der Arbeitssuche

Im Sinne des Ministerratsbeschlusses vom 05.07.2016 wird in Umsetzung des Maßnahmenpakets zur Stärkung der Start-up-Unternehmen (kurz „Start-ups“) in Österreich die Regelung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für selbständige Schlüsselkräfte um eine eigene Regelung für Start-up-Gründer erweitert.

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ soll zudem von zwölf auf 24 Monate verlängert werden, um im Hinblick auf einen längeren Zeitraum überprüfen zu können, ob die zugelassenen Arbeitskräfte auch tatsächlich unter den qualifizierten Zulassungsvoraussetzungen beschäftigt werden. Auch für den Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist es von Vorteil, erst nach knapp zwei Jahren den Folgetitel beantragen zu müssen. Wie bisher erhalten die Inhaber einer „Rot- Weiß-Rot – Karte“ in der Folge eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.

Weiters soll künftig für Drittstaatsangehörige, die in Österreich erfolgreich ein Studium abgeschlossen haben, anstelle der bisher sechsmonatigen Bestätigung zum Zwecke der Arbeitssuche die einmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ um zwölf Monate möglich sein. Die damit einhergehende Verlängerung der Frist für die Arbeitssuche von einem halben Jahr auf ein Jahr soll die Möglichkeit für Studienabsolventen, nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums in Österreich eine ihrer Qualifikation und Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden, weiter verbessern.

Fremdenpolizeigesetz 2005

Visa für Saisonarbeitskräfte

Bisher erhielten Saisoniers gemäß § 24 FPG ein Visum C oder D (je nach Aufenthaltsdauer) oder konnten visumfrei einreisen, sofern sie visumbefreit waren, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 509/2014, ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 67 (im Folgenden: „Visumpflicht-VO“). Zwingend vorgesehen war bisher die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 31 Abs. 2 FPG für all jene drittstaatsangehörigen Saisoniers, die visumbefreit waren.

Die Saisonier-RL erfordert nun eine Neugestaltung der Systematik des FPG betreffend die Erteilung von Visa für Saisoniers. Die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen entfällt in Zukunft, da diese in der Saisonier-RL nicht vorgesehen sind. Stattdessen müssen in Hinkunft auch visumbefreite Drittstaatsangehörige (korrespondierend mit den Bestimmungen betreffend drittstaatsangehörige Erwerbstätige) ein Visum C oder D, je nach Aufenthaltsdauer, beantragen. Insbesondere bedingt die Umsetzung der Saisonier-RL auch die Erweiterung der Visa-D-Kategorien, die in Hinkunft in bestimmten Fällen länger als sechs Monate gültig sein können. So ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Saisonier-RL eine maximale Aufenthaltsdauer für Saisoniers festzulegen, die mindestens fünf und höchstens neun Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums beträgt. Unter Einhaltung der maximalen Aufenthaltsdauer muss dem Drittstaatsangehörigen außerdem gemäß Art. 15 Saisonier-RL die Verlängerung seines Visums im Inland ermöglicht werden. Nach Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer muss der Drittstaatsangehörige hingegen das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen.

Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Mit dem neu geschaffenen Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) sowie der Verlängerung eines Visums für Saisoniers ist es nunmehr möglich, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise auch ein Visum D im Inland zu erlangen.

Ausstellung von Visa mit einer längeren als sechsmonatigen Gültigkeitsdauer

Nach geltender Rechtslage werden Visa D grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 90 Tagen und längstens bis zu sechs Monaten ausgestellt. Es wird nun die Möglichkeit eröffnet, Visa D für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet sowie Visa D zu Erwerbszwecken unter Einhaltung bestimmter Bedingungen – etwa im Falle eines Visums betreffend Saisoniers einerseits und zur Erteilung von Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) im Rahmen der sogenannten „Working-Holiday-Programme“ andererseits – für bis zu 9 bzw. 12 Monate auszustellen.

Anpassung der Schubhaftregelung in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben und höchstgerichtlicher Judikatur

Nach geltender Rechtslage (§ 80) ist die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft bis zu einer Höchstdauer von – je nachdem, ob es sich bei dem betroffenen Fremden um einen mündigen Minderjährigen oder einen Volljährigen handelt – vier bzw. sechs Monaten bzw. in Ausnahmefällen von 12 Monaten zulässig. Darüber hinaus ist ein – die jeweilige Höchstdauer regelmäßig überschreitender – Durchrechnungszeitraum zu beachten, bis zu dessen Ablauf die Schubhaft, wenn sie die jeweilige Höchstdauer bereits erreicht hat, nicht neuerlich angeordnet werden darf. Dies kann dazu führen, dass die Schubhaft zwingend aufzuheben ist, obwohl nach wie vor ein Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr) vorliegt. Die vorgeschlagene Neuregelung des § 80 vereinfacht einerseits die Regelung der Schubhaftdauer, indem sie die Maßgeblichkeit der Durchrechnungszeiträume entfallen lässt, und schöpft andererseits die von der Rückführungs-RL gebotenen Möglichkeiten deutlicher aus, indem sie die zulässige Höchstdauer der Schubhaft auf sechs bzw. – in den in § 80 Abs. 4 definierten Ausnahmefällen – auf 18 Monate anhebt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es zulässig, ein schwer wiegendes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Fremden bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung soll durch den vorgeschlagenen § 76 Abs. 2a in den Gesetzestext übernommen werden.

Asylgesetz 2005

In Hinblick auf straffällige Asylberechtigte wird nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass ein Verfahren zur Asylaberkennung nicht erst bei rechtskräftiger Verurteilung, sondern bereits bei Anklagerhebung bzw. Betreten auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens einzuleiten ist. Dieses Verfahren ist diesfalls beschleunigt, dh. nach Möglichkeit binnen einem Monat, zu erledigen. Die Mitwirkungspflichten von Asylwerbern werden in Bezug auf die Vorlage zur Verfügung stehender ärztlicher Gutachten und medizinischer Befunde, die im weiteren Verfahren oder für die Grundversorgung von Belang sind, ergänzt. In Hinblick auf das Familienverfahren im Inland und Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden erfolgen vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Vorgaben geringfügige Anpassungen.

BFA-Verfahrensgesetz

Im BFA-VG sind nur eine Anpassung der Zustellungsvorschriften (§ 11) und der Regelungen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren (§§ 17 und 18), geringfügige Verweisanpassungen sowie Anpassungen des 6. Hauptstücks (Erkennungs- und Ermittlungsdienst) vorgesehen.

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Geeignete und besonders geschulte Mitarbeiter der Betreuungsstellen sollen nach dem Vorbild bewährter Regelungen des BFA-VG, BFA-G und FPG zur Durchsetzung des Betretungsverbotes und der Hausordnung zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden können. Im Hinblick auf die für Asylwerber bestehende Möglichkeit der Ausführung gemeinnütziger Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde wird die Möglichkeit geschaffen, durch Verordnung vorzusehen, dass auch Hilfstätigkeiten für von Bund, Ländern und Gemeinden verschiedene Rechtsträger, die nicht auf Gewinn gerichtet sind und nicht im allgemeinen Wettbewerb stehen, umfasst sind, sofern sie ausschließlich im direkten oder indirekten Eigentum einer oder mehrerer dieser Gebietskörperschaften stehen, sowie für bestimmte Nichtregierungsorganisationen umfasst sind. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass gemeinnützige Hilfstätigkeiten auch für Gemeindeverbände ausgeführt werden können.

Grenzkontrollgesetz

Im GrekoG werden nur geringfügige terminologische Anpassungen vorgenommen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. Juni 2017 in Verhandlung genommen.

Gemäß § 40 Abs. 1 GOG beschloss der Ausschuss einstimmig, Dr. Gerhard Hesse, Mag. Wolfgang Taucher, MA, Mag. Thomas A. Gruber und Mag. Clemens Lahner den Verhandlungen beizuziehen und die Anhörung der Experten gemäß § 37a Abs. 1 Z 3 GOG-NR öffentlich abzuhalten. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer gaben die Experten Einleitungsstatements ab. Daran anschließend meldeten sich die Abgeordneten Nikolaus Prinz, Rudolf Plessl, Mag. Günther Kumpitsch, Christoph Hagen, Mag. Alev Korun, Mag. Wolfgang Gerstl, Rouven Ertlschweiger, MSc, Mag. Friedrich Ofenauer und Mag. Dr. Matthias Strolz zu Wort. Die aufgeworfenen Fragen wurden von den Experten beantwortet. Nach Beendigung des öffentlichen Hearings gaben die Abgeordneten Christoph Hagen, Mag. Alev Korun, Mag. Dr. Matthias Strolz sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Wolfgang Sobotka und der Ausschussobmann Abgeordneter Otto Pendl weitere Wortmeldungen ab.

 

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, dagegen: F, G, N) beschlossen.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Gabriele Tamandl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1523 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 13

                               Gabriele Tamandl                                                                    Otto Pendl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann