1684 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1674 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) geändert werden

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dieser Novelle sollen das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) sowie das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) geändert werden.

Bislang gründete sich Europol als Europäisches Polizeiamt auf unionsrechtliche Beschlüsse des Rates der Europäischen Union, welche in nationales Recht umzusetzen waren. Durch den 2. Teil des EU-PolKG wurden die durch die Beschlüsse des Rates erforderlichen nationalen Implementierungen gesetzlich verankert.

Mit 1. Mai 2017 erhält Europol durch die Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, (im Folgenden Europol-VO) eine neue Rechtsgrundlage, welche als Verordnung der Europäischen Union unmittelbar gilt. Um das nationale Recht in Einklang mit der Verordnung zu bringen sowie notwendige nationale Konkretisierungen vorzusehen, wird durch Artikel 1 die Adaptierung des EU-PolKG vorgenommen.

Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen wurde mit Anfang des Jahres 2010 das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) eingerichtet. In Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs sollen durch die Novellierung des BAK-G notwendige legistische Anpassungen vorgenommen werden, die sich insbesondere aufgrund geänderter strafrechtlicher Bestimmungen, die Voraussetzung für das Tätigwerden des BAK sind, sowie aufgrund des Erfordernisses der Präzisierung bzw. Vervollständigung der bereits bestehenden Normen ergeben.

2. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) sowie Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Nikolaus Prinz der Abgeordnete Dr. Nikolaus Scherak sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Wolfgang Sobotka.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, dagegen: G, N) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1674 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 13

                                 Nikolaus Prinz                                                                       Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann