1693 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2241/A der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden

Die Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 7. Juni 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Von rund 130.000 dem BUAG unterliegenden Beschäftigten stehen knapp 10.000 in Teilzeitbeschäftigung. Auffällig ist, dass es Unternehmen gibt, die einen beträchtlichen Anteil ihrer Arbeitnehmer/innen – zumeist sind das ausländische Arbeitnehmer/innen – als Teilzeitkräfte oft auch mit einem geringen Stundenausmaß beschäftigen. Um Sozialbetrug und Unterentlohnung sowie die damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen in der Baubranche weiter einzudämmen, soll die Wirksamkeit der Baustellenkontrollen in Bezug auf Teilzeitbeschäftigung bzw. fallweiser Beschäftigung verstärkt werden. Dazu sollen Erstmeldungen bei Teilzeitbeschäftigung und fallweiser Beschäftigung spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten sein und jegliche Änderungen vorher gemeldet werden müssen. Bei Verletzung dieser Meldevorschriften soll von der widerlegbaren Vermutung einer Vollzeitbeschäftigung für den Zuschlagszeitraum, indem die Kontrolle stattfindet, und für die zwei vorherigen Zuschlagszeiträume ausgegangen werden. Zudem soll Mehrarbeit in Hinkunft zuschlagspflichtig sein.

Schließlich sollen die derzeit bestehenden Regelungen betreffend Arbeitnehmer/innenansprüche im Todesfall vereinheitlicht und vereinfacht sowie die Verzugszinsen gesenkt werden.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 3c), Z 5 (§ 10), Z 6 (§ 13a), Z 7 (§ 13f) und Z 8 (§ 13m):

Sinn und Zweck des § 3c ist die Vereinheitlichung und Vereinfachung der derzeit bestehenden Regelungen betreffend Arbeitnehmer/innenansprüche im Todesfall. Die derzeitige Rechtslage bewirkt nicht nur einen hohen Verwaltungsaufwand für die Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), sondern auch lange Wartezeiten für die Anspruchsberechtigten. Mit der Neuregelung soll dem Versorgungsgedanken entsprochen und die Effizienz gesteigert werden. Die Formulierung orientiert sich an § 14 Abs. 5 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 in der derzeit geltenden Fassung.

Bei fristgerechter Antragstellung eines/einer oder mehrerer der anspruchsberechtigten Erb/in/n/en soll die BUAK in Hinkunft die Anwartschaft auszahlen, ohne dass das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens abgewartet werden muss. Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Postaufgabe aus. Es bedarf weder eines Einantwortungsbeschlusses, noch eines Ausfolgebeschlusses oder der inländischen Vollstreckbarkeitserklärung eines entsprechenden ausländischen Beschlusses, noch eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Weiters kann die Ermittlung des Lebensmittelpunktes des/der Verstorbenen bzw. der Rechtsordnung des Staates, zu dem eine in Relation zum Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes noch engere Beziehung insbesondere in familiärer und sozialer Hinsicht bestanden hat, unterbleiben.

Stellt keiner/keine der anspruchsberechtigten Erb/inn/en binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin einen Antrag auf Auszahlung, sollen die Ansprüche in die Verlassenschaft fallen. Stellt beispielsweise nur eine/einer fristgerecht einen Antrag auf Auszahlung, hat die BUAK dieser Person den Anspruch auszuzahlen. Die Ansprüche der anderen anspruchsberechtigten Erb/inn/en sind im Innenverhältnis auszugleichen.

Stirbt der/die Arbeitnehmer/in nach Antragstellung, jedoch bevor die Auszahlung der Ansprüche durch die BUAK erfolgt, soll der Anspruch in die Verlassenschaft fallen.

Gibt es weder einen Ehepakt, ein gültiges Testament noch eine/n gesetzliche/n Erben/Erbin, kommt nach § 748 ABGB i.d.F. BGBl I 87/2015 das außerordentliche Erbrecht der Lebensgefährt/inn/en zur Anwendung.

Der Verweis auf § 13n Abs. 4 BUAG soll dem/der Arbeitgeber/in die Antragstellung bei der Überbrückungsabgeltung ermöglichen.

Zu Z 2 und 16 (§§ 8 Abs. 6 und 25 Abs. 2):

Bisher sah das BUAG gemäß § 8 Abs. 6 Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. bei Nichtrücküberweisung des nicht verbrauchten Urlaubsentgeltes und gemäß § 25 BUAG 7 % p.a. bei Nichtentrichtung der Zuschläge vor. Mit der Neuregelung sollen die Verzugszinsen wie im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (siehe § 59 ASVG) reduziert und an den Basiszinssatz (nach Art. I § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998) zum Stichtag des 31. Oktober des Vorjahres gebunden werden. Die Höhe der Verzugszinsen soll für jeweils ein Kalenderjahr 4 % zuzüglich des am 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatzes betragen.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 3):

§ 9 Abs. 3 regelt die automatische Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung für Ansprüche, die vom Verfall bedroht sind. Ohne dass es einer Antragstellung bedarf, waren bisher Ansprüche, die fünf Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden, auszuzahlen. Zweck der Regelung ist es, auch Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis vor den Wintermonaten beendet wird und die nicht rechtzeitig vor Ende März des Folgejahres ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, die Urlaubsersatzleistung gewähren zu können. Aus den praktischen Erfahrungen mit dieser Regelung ergibt sich die Notwendigkeit, die Frist auf sechs Monate auszudehnen und somit für Beendigungen ab Oktober eine automatische Auszahlung der Urlaubsersatzleistung für jene Ansprüche, die mit 31. März des Folgejahres verfallen würden, anzuordnen.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 1 lit c):

Nach der Grundregel des § 10 steht die Abfindung sechs Monate nach Beendigung des letzten BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnisses oder bei Zuerkennung einer Pension zu und soll damit Personen, die aus der Baubranche ausscheiden, zukommen. Mit dem Bezug von Überbrückungsgeld als Vorruhestandsleistung geht üblicherweise ein Ausscheiden aus der Baubranche einher. Mit der neuen lit c soll daher auch die Zuerkennung von Überbrückungsgeld den Anspruch auf Auszahlung der Abfindung begründen.

Zu Z 10 (§ 10 Abs. 7 bis 9)

Das Modell des Altersteilzeitgeldes gemäß § 27 AlVG hat sich als Instrument zur Erhöhung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer/innen grundsätzlich bewährt. In der Bauwirtschaft sind hingegen sehr wenig Anwendungsfälle zu verzeichnen. Die Gründe dafür liegen in den spezifischen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung in der Baubranche. Um ein Abwandern der 50 bis 60 Jährigen zu verhindern, bedarf es daher eines an die Bedürfnisse der Bauwirtschaft angepassten Modells der Altersteilzeit, das Anreize für alle Beteiligten zu einem längeren Verbleib in der Bauwirtschaft enthält.

Die BUAK soll daher die Möglichkeit erhalten, für bauspezifische Altersteilzeitvereinbarungen Förderungen an Arbeitgeber zu vergeben.

Zu Z 9 (§ 13o Abs. 1 und 21a Abs. 4):

Bei Arbeitnehmer/innen in Teilzeitbeschäftigung wurde der Zuschlag bisher auf Basis des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes berechnet. Mehrarbeitsstunden waren daher zuschlagsfrei, was eine Besserstellung gegenüber Arbeitgeber/innen von Vollzeitbeschäftigten bedeutete. Durch die geplanten Änderungen bei der Meldeverpflichtung in § 22 Abs. 2a in der Fassung des Entwurfs soll die BUAK Kenntnis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit erlangen. Überschreitet die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden innerhalb eines Zuschlagszeitraumes das vereinbarte Stundenausmaß, so sollen künftig auch Mehrstunden bei der Zuschlagsberechnung berücksichtigt werden. Kollektivvertraglich festgelegte Modelle zur flexiblen Arbeitszeit sind bei der Zuschlagsberechnung durch die BUAK entsprechend zu berücksichtigen.

Zu Z 11 (§ 21a Abs. 4a):

Mit dieser Bestimmung soll der Begriff der fallweisen Beschäftigung in Anlehnung an § 471b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der derzeit geltenden Fassung definiert werden: Fallweise Beschäftigte sind Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben/bei derselben Arbeitgeber/in beschäftigt werden, wobei die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Weiters soll klargestellt werden, dass fallweise Beschäftigung bei der Zuschlagsberechnung wie Vollzeitbeschäftigung zu behandeln ist, also für jeden Beschäftigungstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten ist.

Zu Z 12 bis 15 (§ 22):

Statistischen Erhebungen durch die BUAK zufolge gibt es in der Baubranche Unternehmen mit einem beträchtlichen Anteil an Teilzeitbeschäftigten. Des Weiteren ist auffällig, dass davon viele ausländische Arbeitnehmer/innen betroffen sind. Es besteht der Verdacht, dass in solchen Fällen nur ein Teil der Arbeitsleistung offiziell abgegolten wird und die Unternehmen sich Entgelt/Zuschläge und sonstige Abgaben ersparen. Dies bringt neben Nachteilen für die Arbeitnehmer/innen Wettbewerbsverzerrungen in der Branche mit sich. Nach geltender Rechtslage sind der BUAK bei Teilzeitbeschäftigung zwar Lage und Ausmaß der Arbeitszeit und Änderungen zu melden, in der Praxis kann aber nicht kontrolliert werden, ob die Arbeitnehmer/innen ihre Arbeitsleistungen tatsächlich im Ausmaß der bekannt gegebenen Stunden leisten. Ähnlich ist es bei fallweise Beschäftigten: Durch die Meldung im Nachhinein kann nicht überprüft werden, in welchem Ausmaß tatsächlich gearbeitet wurde.

Um Sozialbetrug und Unterentlohnung sowie die damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen in der Baubranche weiter einzudämmen, soll die Wirksamkeit der Kontrolle auch in Bezug auf Teilzeitbeschäftigung bzw. fallweiser Beschäftigung verstärkt werden. Dazu sollen die Meldevorschiften abgeändert werden (§ 22 Abs. 2a): Bei Teilzeitbeschäftigten und fallweise Beschäftigten sind künftig die Erstmeldungen spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten. Die Erstmeldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu enthalten. Alle Änderungen gegenüber dem gemeldeten Ausmaß oder der gemeldeten Lage der Arbeitszeit – etwa auf Grund von Mehrstunden – sind der BUAK unmittelbar vor dem Einsatz des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu melden. Gleiches gilt für Änderungen des Einsatzortes.

Bereits nach der geltenden Rechtslage hat die BUAK Zuschläge auf Grund eigener Erhebungen festzulegen, wenn diese etwas anderes als die Meldung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin ergeben. Nach § 22 Abs. 5a soll die BUAK nunmehr bei Meldeverstößen im Zusammenhang mit Teilzeitbeschäftigung oder fallweiser Beschäftigung von der widerlegbaren Vermutung einer Vollzeitbeschäftigung für den Zuschlagszeitraum, in dem die Kontrolle stattfindet, sowie für die zwei vorherigen Zuschlagszeiträume ausgehen und die Zuschläge in diesem Zeitraum auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung vorschreiben. Der/Die Arbeitgeber/in hat die Möglichkeit, diese Vermutung binnen vier Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung durch die Vorlage entsprechender Nachweise über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu entkräften. Da der konkrete Zeitpunkt der Zustellung in der Praxis schwer feststellbar ist, soll dieser analog zu § 26 Abs. 2 ZustG mit dem dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post festgelegt werden.

Zu Z 17 (§ 31 Abs. 4):

Die geltenden Einsichts- und Abfrageberechtigungen der Finanzstraf- und Abgabenbehörden, der IEF Service GmbH, der Träger der Krankenversicherung und des Arbeitsmarktservices sollen um Informationen über Urlaubsansprüche und geleistetes Urlaubsentgelt ergänzt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957):

Zu Z 1 (§ 2 lit h):

Zur Klarstellung soll eine Regelung aufgenommen werden, wonach Doppellehrlinge vom Geltungsbereich des BSchEG ausgenommen sind.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. Juni 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Hechtl die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Josef Muchitsch, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, August Wöginger und Mag. Birgit Schatz.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 2 (Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957):

Es handelt sich hierbei um die Korrektur eines redaktionellen Versehens.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, T, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 13

                                  Johann Hechtl                                                                  Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann