1705 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über den Antrag 2235/A der Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Karlheinz Töchterle, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Karlheinz Töchterle, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 07. Juni 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte betreffend Artikel 1 bis 4:

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 124/2013 wurde ein bildungspolitisches Kernprojekt der letzten Jahre, die „Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU“ im Hochschulgesetz 2005 verankert. Einer der Hauptpunkte dieser Gesetzesnovelle aus 2013 betrifft die Kooperation der Pädagogischen Hochschulen mit den Universitäten.

Für das Lehramtsstudium im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) wurde eine Kooperationsverpflichtung im § 38 Abs. 2c des Hochschulgesetzes 2005 – HG verankert. Diese verpflichtet Pädagogische Hochschulen zu Kooperationen mit Universitäten. Lehramtsstudien im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dürfen nur als gemeinsam eingerichtete Studien geführt werden.

Die ersten Lehramtsstudien nach der neuen Struktur starteten bereits im Oktober 2015 und sind seit Oktober 2016 verpflichtend zu führen.

Unterschiedliche studienrechtliche Grundlagen der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten führten in diesem Zusammenhang oft zu Fragestellungen bei der Einrichtung und Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums, die zunächst zur Einführung der „Kooperationsklausel“ (§ 10a HG) mit der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 21/2015 führte.

Als nächster logischer Schritt wird im Zuge der gegenständlichen Novelle ein neues, gemeinsames Studienrecht vorgeschlagen. Die unterschiedlichen studienrechtlichen Regelungen der postsekundären Bildungseinrichtungen werden aneinander angeglichen, um die Kooperationen weiter zu erleichtern und zu verbessern. Ziel ist es, für alle Studierenden und durchführenden Institutionen aller Lehramtsstudien Einheitlichkeit zu gewährleisten, klare Regelungen für gemeinsam eingerichtete Studien und einheitliche rechtliche Bedingungen zu schaffen sowie Klarheit in den Entscheidungen der zuständigen studienrechtlichen Organe zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden Regelungsinhalte des Universitätsgesetzes 2002 – UG und die des HG aneinander angeglichen und die Terminologie vereinheitlicht. Des Weiteren erfolgen auch die aufgrund der Angleichung des Studienrechts notwendigen Anpassungen der organisationsrechtlichen Strukturen der Pädagogischen Hochschulen an die Universitäten.

Die für die gemeinsame Pädagoginnen- und Pädagogenbildung relevanten Regelungen des Hochschulgesetzes werden daher an jene des Universitätsrechts zum Großteil wortgleich angeglichen. Um einen einheitlichen Vollzug sicher zu stellen, werden daher im Besonderen Teil die für die Pädagoginnen- und Pädagogenbildung wesentlichen Ausführungen der Begründung zu Artikel 5 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002) dieses Initiativantrages bei den entsprechenden Bestimmungen der Begründung des HG (Artikel 1) gleichlautend abgebildet.

Die bestehenden studienrechtlichen Regelungen des Universitätsrechtes werden weitgehend in das HG integriert. Dies betrifft insbesondere

-       die neue Systematik der ordentlichen und außerordentlichen Studien,

-       Prüfungen, Feststellung und Beurteilung des Studienerfolges sowie Zeugnisse,

-       die Rechte und Pflichten der Studierenden,

-       den Entfall der näheren Regelungen über Curricula in der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 für Lehramtsstudien (ausgenommen Lehramt für die Sekundarstufe [Berufsbildung]),

-       die Zulassung zu Studien (Entfall der Hochschul-Zulassungsverordnung für Lehramtsstudien ausgenommen Lehramt für die Sekundarstufe [Berufsbildung]), Meldung der Fortsetzung sowie Erlöschen der Zulassung,

-       Anerkennungsregelungen,

-       Nostrifizierungen und

-       Regelungen betreffend Studienbeiträge.

Die Vorschläge der mit der Erstellung des gemeinsamen Studienrechts betrauten Expertinnen- und Expertengruppe wurden im Verlauf des Angleichungsprozesses regelmäßig in der übergeordneten „Arbeitsgruppe Rechtsfragen“ des Bundesministeriums für Bildung erläutert und auf breiter Basis diskutiert. Die „Arbeitsgruppe Rechtsfragen“ setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, des Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zusammen.

Im Rahmen der gegenständlichen Novelle zum gemeinsamen Studienrecht werden auch die Bestimmungen betreffend die Studienberechtigungsprüfung neu gestaltet. Das Bundesgesetz über die Erlangung der Studienberechtigung für Studien an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienberechtigungsgesetz) wird aufgehoben und im Wesentlichen werden – unter Berücksichtigung verschiedener, notwendiger Anpassungen – die betreffenden Regelungen des Hochschulrechts und jene des UG aneinander angeglichen. Insbesondere soll eine Studienberechtigungsprüfung zur Zulassung zu mehreren Studien derselben Studienrichtungsgruppe sowohl an Pädagogischen Hochschulen als auch an Universitäten berechtigen.

Die Änderungen der studienrechtlichen Grundlagen und das Ziel der einheitlichen Vollziehung dieser Regelungen ziehen im Hinblick auf anerkannte private Pädagogische Hochschulen weitergehende Anpassungen nach sich. Um Studierenden an privaten und öffentlichen Bildungseinrichtungen denselben Rechtsschutz zu ermöglichen, sind die neuen gemeinsamen studienrechtlichen Bestimmungen auch von den anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen zu vollziehen und wird der Instanzenzug bei Entscheidungen von Organen anerkannter privater Pädagogischer Hochschulen künftig auch an das Bundesverwaltungsgericht führen. Dies ist im Zusammenhang mit einem einheitlichen Vollzug notwendig, wenn mit anderen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten gemeinsame Studien eingerichtet werden.

Ferner wurde, um die Durchlässigkeit der unterschiedlichen Ausbildungsmöglichkeiten für Lehrerinnen und Lehrer an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zu erhöhen und flexibler zu gestalten, ein neues und einheitliches Modell an Erweiterungsstudien vorgesehen, die die bisherigen Aufbau-, Ergänzungs- und Erweiterungsstudien des Universitätsrechts ablösen sollen.

Des Weiteren soll ein neues Modell für „Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger“ den Einstieg in bzw. Umstieg auf den Beruf der Lehrerinnen und Lehrer für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) attraktiver machen. Ein neues Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in einem Unterrichtsfach ermöglicht Personen, die ein fachwissenschaftliches Studium bereits abgeschlossen haben, nach Maßgabe des Bedarfs an Absolventinnen und Absolventen den erleichterten Einstieg in die pädagogische Profession. Dies ist im Zusammenhang mit dem erforderlichen zusätzlichen Lehrpersonal auf Grund von Mangelsituationen in gewissen Unterrichtsgegenständen ein wichtiger weiterer Schritt.

Die Unterscheidung in Hochschullehrgänge und Lehrgänge wird aufgehoben. Die bisherigen Lehrgänge an den Pädagogischen Hochschulen werden zukünftig als Hochschullehrgänge geführt, wobei diese auch Arbeitsaufwand von weniger als 60 ECTS-Anrechnungspunkten umfassen dürfen.

Aufgrund der Integrierung der besonderen Universitätsreife in das HG und der erweiterten Zusammenarbeit zwischen dem Wissenschafts- und dem Bildungsbereich wird auch hinsichtlich der Erlassung der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 idgF, das Einvernehmen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verankert.

2. Hauptgesichtspunkte betreffend Artikel 5 bis 8:

Durch das Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wurden (Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen), BGBl. I Nr. 124/2013, hat der Gesetzgeber neue Rahmenbedingungen für die Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen geschaffen. In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt:

„Ein bildungspolitisches Kernprojekt der letzten Jahre ist die Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU, die die Aus- und Weiterbildung aller Personen umfasst, die einen pädagogischen Beruf ergreifen. Zielsetzungen des Projektes sind eine inhaltliche Aufwertung und weitere Akademisierung des Lehrberufs, eine kompetenzbasierte Ausbildung, die die wissenschaftliche und berufsfeldbezogene Qualifikation der Absolventen und Absolventinnen sicherstellt und die Harmonisierung der Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen und an Universitäten unter der Zielsetzung von weitreichenden Kooperationen. Mit einer neuen Ausbildung sollen Pädagoginnen und Pädagogen bestmöglich für den Einsatz in den in Österreich bestehenden Schularten (Volksschule, Neue Mittelschule, AHS, Berufsbildende Schulen, etc.) vorbereitet werden. Um die Flexibilität des Einsatzes der Pädagoginnen und Pädagogen und die Übergänge zwischen Schulstufen und Schularten zu erleichtern, wurden in der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU Lehrämter für größere Altersbereiche konzipiert.“

Durch dieses Bundesrahmengesetz wurde daher eine neue Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen umgesetzt. Es ist nunmehr eine nach Bildungshöhe differenzierte Lehramtsausbildung vorgesehen, die durch das Angebot von achtsemestrigen Bachelorstudien und mindestens zweisemestrigen Masterstudien der Systematik der Bologna-Architektur entspricht. Die Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen erfolgt sowohl an den Universitäten als auch an den Pädagogischen Hochschulen. Als Trägerinnen dieser Ausbildungen kooperieren die Universitäten mit den Pädagogischen Hochschulen in ihrem Angebotsbereich. Dadurch wurde eine verstärkte Zusammenarbeit von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bei der Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen forciert und eine Kooperationsverpflichtung von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen in definierten Bereichen festgelegt.

Wie sich im ersten Jahr der Umsetzung der „Pädagog/innenbildung NEU“ zeigte, führten unterschiedliche studienrechtliche Grundlagen im Universitätsgesetz 2002 – UG und im Hochschulgesetz 2005 – HG zu Problemen bei der Einrichtung und Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums. Durch eine Novelle des UG und des HG wurde daher Folgendes geändert:

„In das Hochschulgesetz (§ 10a HG – „Kooperationsklausel“) werden daher Bestimmungen implementiert, dass bei mittels einer Kooperationsvereinbarung zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemeinsam durchgeführten Lehramtsstudien im gleichlautenden Curriculum zu regeln ist, welchen Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des gemeinsam eingerichteten Studiums die Studierenden unterstellt werden. Dabei sind grundsätzlich die für die Studierenden in ihren Auswirkungen günstigeren studienrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Im UG wird eine entsprechende korrespondierende Bestimmung vorgesehen (§ 54 Abs. 9a). Zum einen wird der studienrechtliche Bereich und zum anderen der organisationsrechtliche Bereich des HG novelliert. Hinsichtlich des studienrechtlichen Bereiches werden weitere Regelungen, gemeinsam eingerichtete Studien betreffend, vorgenommen. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang das Konstrukt einer Kooperationsklausel in Form des neu eingefügten § 10a, mit dem ein Abweichen vom geltenden Studienrecht im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums zwischen nationalen Institutionen mit unterschiedlichem Studienrecht ermöglicht werden soll. Die Bestimmungen des § 38 Abs. 2c betreffend Kooperationen mit ausländischen Hochschulen bei Lehramtsstudien bleiben davon unberührt. § 10a Abs. 1 und 2 nimmt eine Unterteilung der Bestimmungen vor, welche als abdingbar und welche als unabdingbar gelten sollen. Als abdingbare Bestimmungen sollen die für die Studierenden jeweils günstigeren der korrespondierenden studienrechtlichen Gesetzesbestimmungen, die für beteiligte postsekundäre Bildungseinrichtungen gelten, erklärt werden. Demgegenüber gelten die Bestimmungen als unabdingbar, die nicht abgeändert werden dürfen. Während § 10a Abs. 1 die Möglichkeit der Abdingbarkeit hinsichtlich der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen anführt, werden mit § 10a Abs. 2 die Bestimmungen angeführt, die jedenfalls anzuwenden sind – also unabdingbar sind. Auch soll sich die Möglichkeit der Abdingbarkeit von Bestimmungen auf die studienrechtlichen Ausführungsbestimmungen der jeweiligen Verordnungen erstrecken. Abs. 3 enthält einerseits organisationsrechtliche Vorgaben für die Pädagogischen Hochschulen, die auch im Hinblick auf die gemeinsam eingerichteten Studien zu beachten sind, und andererseits studienrechtliche Bestimmungen für jene Studierenden, die an einer Pädagogischen Hochschule zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.

Hinsichtlich der Zulassung wird in Abs. 4 normiert, dass die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen darf. An den anderen beteiligten Bildungseinrichtungen werden die Lehrveranstaltungen des gemeinsam eingerichteten Studiums mitbelegt. Das Konzept der Zulassung an einer Bildungseinrichtung deckt sich mit § 65 Abs. 5a (Verleihung des akademischen Grades durch die zulassende postsekundäre Bildungseinrichtung) und § 69 Abs. 3 (Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung).“

Durch diese Änderung des HG wurden weiters die organisationsrechtlichen Strukturen der Pädagogischen Hochschulen im Sinne der Anforderungen an eine postsekundäre Bildungseinrichtung weiter entwickelt und Zuständigkeiten klar dargestellt. Das Rektorat wurde daher in Hinblick auf seine Verantwortung im Bereich der Planung und Steuerung bei Einbindung der anderen Organe der Pädagogischen Hochschule gestärkt (Budgetplanung, Personalplanung usw.). Die Einführung eines Hochschulkollegiums fördert seither sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf den vertretenen Personenkreis (Miteinbeziehung des Verwaltungspersonals) die Partizipation am jeweiligen Standort. Das Hochschulkollegium ist in wichtigen Belangen (z. B. Satzung, Organisationsplan) zu befassen. Die Studienkommission ging mit ihren Aufgaben in diesem Kollegialorgan auf.

In der Praxis haben sich aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der studienrechtlichen Bestimmungen im Hochschulgesetz 2005 – HG und im Universitätsgesetz 2002 – UG diverse Fragestellungen ergeben. Im Sinne möglichst klarer und einfach anzuwendender Regelungen soll nunmehr – als logisch nächstfolgenden Schritt – durch diese Novelle, das Studienrecht im HG und im UG vereinheitlicht werden. Außerdem soll die gleichberechtigte Teilnahme von Fachhochschulen und Privatuniversitäten an gemeinsam eingerichteten Studien ermöglicht werden.

3. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderung des Hochschulgesetzes 2005, des Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sowie der Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes und des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2014.

4. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

5. Finanzielle Auswirkungen:

Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten durch die vorliegenden Änderungen bleiben jedenfalls unter der Wesentlichkeitsgrenze. Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und die Gemeinden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Änderung des Hochschulgesetzes 2005:

Zu Z 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 (Änderungen des Inhaltsverzeichnisses):

Es erfolgt die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 4 und 22 (Inhaltsverzeichnis der § 19 betreffenden Zeile und in § 3 Abs. 3, Einleitungssatz des § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Z 3, § 12 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6, 8, 9 Z 1 und 9, § 13 Abs. 2, 3 und 6, § 14 Abs. 1, 2, 3, 5 erster und letzter Satz und 6, § 15 Abs. 1, 2 und 3 Z 18 sowie Abs. 5, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 Z 1 und 3, Abs. 4 Z 1 und 3 sowie Abs. 6, 7 und 8 sowie in der Überschrift des § 19 und in § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2 Z 3 und 4, § 21 Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und Abs. 8, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 74a Abs. 2, § 75 Abs. 3 sowie § 77 – redaktionelle Anpassungen):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen sowie in diesem Zusammenhang um Änderungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 11, 14, 15, 18, 19, 20 und 23 (§ 1 Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 2, Überschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück, Überschrift des § 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 Z 3 – Anpassungen aufgrund Übernahme der Terminologie und Systematik des UG):

Es wird die Systematik und Terminologie des HG an jene des UG angeglichen. Daher wird zukünftig zwischen „Lehrgängen“ und „Hochschullehrgängen“ nicht mehr unterschieden. Der Begriff „Lehrgänge“ entfällt. Auf die näheren Ausführungen zu der Definition dieses Begriffes im künftigen § 35 wird verwiesen.

Ferner werden Erweiterungsstudien eingeführt. Bachelorstudien, Masterstudien und Erweiterungsstudien werden unter dem Überbegriff der ordentlichen Studien zusammengefasst. Auf die näheren Ausführungen zu der Definition dieser Begriffe im künftigen § 35 wird verwiesen.

Es können neben privaten Pädagogischen Hochschulen auch private Hochschullehrgänge anerkannt werden. Für nähere Ausführungen zur Anerkennung von privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen wird auf die Erläuterungen zu § 4 dieses Entwurfes verwiesen.

Der Begriff der „Bachelor- und Masterstudien“ als Einheit wird in Angleichung an das Universitätsrecht ebenfalls entfallen. Auf die näheren Ausführungen zu der Definition dieser Begriffe im künftigen § 35 wird verwiesen.

Zu Z 12 (§ 2 Abs. 2 – postsekundäre Bildungseinrichtung):

Da die Definition der anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen nunmehr auch im HG verankert wird, ist der Verweis anzupassen.

Zu 13, 62 und 63 (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 73 und § 74 – wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten):

Bisher war ausdrücklich vorgesehen, dass Masterarbeiten als wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten abzufassen waren. Zukünftig sollen Studierende auch wissenschaftliche Arbeiten in fachwissenschaftlichen Bereichen verfassen dürfen. Studierende sind somit nicht auf Masterarbeiten in Themenbereichen beschränkt, die in Zusammenhang mit den entsprechenden pädagogischen Berufsfeldern der Pädagoginnen und Pädagogen stehen.

In den Lehramtsstudien aus den künstlerischen Unterrichtsfächern (zB Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung) können Studierende zukünftig auch künstlerische Masterarbeiten verfassen.

Zu Z 16 (§ 3 Abs. 7 – redaktionelle Anpassung):

Es handelt sich um eine grammatikalische Anpassung.

Zu Z 17 (§ 3 Abs. 9 – Anpassung von Verweisen):

Es handelt sich um eine Anpassung des Verweises auf die geltenden Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013.

Zu Z 21 (§ 5 – Voraussetzungen für die Anerkennung von privaten Pädagogischen Hochschulen und privaten Hochschullehrgängen):

Die Kriterien zur Anerkennung sind aufgrund der Abstimmung der Terminologie mit dem UG anzupassen. Darüber hinaus wird die Angebotspflicht der privaten pädagogischen Hochschulen neu festgelegt.

Zukünftig haben private Pädagogischen Hochschulen jedenfalls ein Bachelor- und Masterstudium für das Lehramt Primarstufe und Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) anzubieten.

Diese Voraussetzungen sind lediglich bei einer Neugründung zu erfüllen. Bestehende anerkannte private Pädagogische Hochschulen werden durch diese Änderung der Bestimmung nicht berührt.

Es sind somit diese zwei Ausbildungsangebote für ein Lehramt zu führen, die jeweils aus den einschlägigen Bachelorstudien gemeinsam mit den entsprechenden Masterstudien bestehen.

Die Ausnahme hinsichtlich der Pädagogischen Hochschule im Burgenland, wonach nur eine der oben genannten Ausbildungen anzubieten ist, entfällt. Die Zusatzausbildung in kroatischer und ungarischer Sprache entsprechend dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland wird in Zukunft weiterhin als sogenanntes „zusätzliches Studienangebot“ angeboten; damit besteht die Möglichkeit, diese Angebote als Schwerpunkt, Unterrichtsfach oder Erweiterungsstudium ua. auszugestalten.

Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) werden bisher lediglich an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen geführt. Diese Ausbildungen sollen auch weiterhin nicht an privaten anerkannten Pädagogischen Hochschulen angeboten werden.

Private Studienangebote sollen künftig nur mehr in Form von privaten Hochschullehrgängen anerkannt werden. Die Anerkennung der privaten Hochschullehrgänge darf ausschließlich erfolgen, wenn sie an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule geführt werden. Diese Regelung ist auch auf Hochschullehrgänge von öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit anzuwenden.

Neben der Angebotspflicht betreffend Bachelor- und Masterstudium für das Lehramt Primarstufe und Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben Bildungseinrichtungen darüber hinaus weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Diese (zB Autonomie im Sinne von Steuerungsmöglichkeiten durch die Bildungseinrichtung uU auch unter Einbindung des Lehr- oder Verwaltungspersonals bzw. der Studierenden entsprechend den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) werden entsprechend der geltenden Rechtslage beibehalten.

Zu Z 24 (§ 7 Abs. 1 bis 3 – Rechtswirkungen der Anerkennung):

Die Erläuterungen RV 1167 dB XXII. GP führen dazu aus:

„Mit der Anerkennung werden die notwendige Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse (Akademische Grade, Lehramtsbefähigungen) mit jenen der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen hergestellt und damit auch die Erfüllung der Anstellungserfordernisse als Lehrerinnen bzw. Lehrer für die Absolventinnen und Absolventen dieser Studien sichergestellt.“

Bisher waren die studienrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Hochschullehrgänge bzw. deren Erhalter als private Rechtsträger anwendbar. Die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und den privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten sind privatrechtlich bzw. vertraglich geregelt. Somit können bisher Studierende bei Rechtsstreitigkeiten lediglich den Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschreiten.

Im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des Studienrechts soll nun auch die Vollziehung dieser Bestimmungen harmonisiert werden. Insbesondere bei gemeinsam eingerichteten Studien von privaten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten oder öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sollen Studierende an allen Bildungseinrichtungen den gleichen Rechtsschutz vorfinden.

In Zukunft wird als weitere Rechtsfolge der Anerkennung ausdrücklich die Anwendbarkeit der studienrechtlichen Bestimmungen auch für diese anerkannten privaten Bildungseinrichtungen oder Hochschullehrgänge festgelegt. Ebenso wird auch für die Erhebung von Rechtsmitteln der Weg an das Bundesverwaltungsgericht festgeschrieben. Dies eröffnet Studierenden an allen diesen Bildungseinrichtungen den einheitlichen und kostengünstigeren Rechtsweg der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat die Aufsicht gemäß § 24 über die privaten pädagogischen Hochschulen bzw. die privaten Hochschullehrgänge.

Zu Z 25 (§ 7 Abs. 3a – Curricula für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion):

Die Bestimmung wird aus der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 herausgelöst, die aufgrund der gegenständlichen Gesetzesnovelle teilweise aufzuheben oder anzupassen ist, und im HG verankert.

Der konfessionelle Unterricht und die Lehrbefähigung für den konfessionellen Religionsunterricht sind gemäß Art. 15 StGG als innere Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften zu betrachten. Diese sind von den Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der gesetzlichen Regelungen selbst zu bestimmen. Studien oder Teile von Studien für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion werden lediglich an privaten Pädagogischen Hochschulen geführt. Bei Erlassung der Curricula haben diese privaten Einrichtungen die Regelungen dieses Bundesgesetzes vor allem im Zusammenhang mit der Qualität der Curricula zu beachten.

Zu Z 26 (§ 8 – Aufgaben der Pädagogischen Hochschule):

Im Wesentlichen wird die geltende Rechtslage beibehalten, jedoch wurde die Regelung verknappt sowie zusammengefasst, welche Aufgaben die Pädagogischen Hochschulen erfüllen sollen. Die Aufzählung der einzelnen Studien, die eine Pädagogische Hochschule nach Maßgabe des Bedarfs anzubieten hat oder anbieten darf, befindet sich nun in § 38 betreffend ordentliche Studien und in § 39 betreffend Hochschullehrgänge.

Die Grundsätze und Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen entsprechen im Wesentlichen jenen Anforderungen, die für die Aus-, Fort und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer notwendig sind.

Die Erläuterungen 1167 dB XXII. GP führen zu den Grundsätzen und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule aus:

„Das Professionalisierungskontinuum und die permanente Anpassung der Aus-, Fort und Weiterbildung an die Veränderungen des Berufsfeldes neben einem Transfer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die praktische Arbeit an den Schulen ist sicherzustellen. Die Fort- und Weiterbildung ist ein dem Ausbildungsbereich gleichgestellter Bestandteil der Pädagogischen Hochschule. Dies ist im Sinne eines lebensbegleitenden Lernens aller Lehrerinnen und Lehrer zu verstehen.

Der berufspraktische Bildungsteil und die wissenschaftlich basierten Bildungsangebote stehen in einem ständigen wechselseitigen Verhältnis und sollen bundesweit aufeinander abgestimmt werden. […]

Unter diesem Aspekt sind auch zwei Schwerpunkte in den Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen zu sehen: Der Anspruch an Wissenschaftlichkeit bei gleichzeitigem unmittelbarem Bezug zur Schulwirklichkeit. Das heißt, dass die Vermittlung fachlicher, didaktischer, methodischer, sozialer und forscherischer Kompetenz mit dem zukünftigen Arbeitsfeld eng verbunden wird durch ein großes Ausmaß an schulpraktischen Studien von Beginn des Studiums an. Somit wird die Lehr- und Lernkultur im Sinne eines universitären Verständnisses wissenschaftlich aufgewertet, ohne die bisher bewährte berufsspezifisch-praxisorientierte Ausrichtung mittels der engen Anbindung an die schulische Realität zu reduzieren.“

Zu den Anforderungen an die berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung an Pädagogischen Hochschulen wird in den Erläuterungen 1167 dB XXII. GP Folgendes dargelegt:

„Die wissenschaftliche Forschung an Pädagogischen Hochschulen unterscheidet sich gemäß internationalen Vorbildern von universitärer Forschung durch ihre ausschließliche und unmittelbare Berufsfeldbezogenheit.

Auch fachwissenschaftliche Forschungsthemen haben also auf dieses Berufsfeld bezogen zu sein, Grundlagenforschung ist möglich, wenn in solchen meist das Erkenntnis- vor das Entwicklungsinteresse stellenden Arbeiten der Bezug zum Berufsfeld ausgewiesen werden kann (indem etwa der Problemzusammenhang der Forschungsfrage mit dem Berufsfeld oder der potentielle Nutzen für praktische Entwicklungen im Berufsfeld aufgezeigt werden).

Gegenstand der Forschung sind alle Bereiche der pädagogischen Berufsfelder, die zum Aufgabengebiet der pädagogischen Hochschule gehören, etwa das Berufsfeld Schule mit allen unterrichtlichen, pädagogischen, sozialen, psychologischen, didaktischen, methodischen, organisatorischen usw. Aspekten ebenso wie etwa pädagogische Aspekte der außerschulischen Kinder- und Jugendbetreuung, der Erwachsenenbildung usw.“

Die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen (insbesondere Schulen) im Zusammenhang mit der Qualitätsentwicklung im Rahmen der wissenschaftlich-berufsbezogenen Lehre und Forschung bleibt wie bisher unverändert eines der Aufgabengebiete der Pädagogischen Hochschule. Darunter fallen beispielsweise die Erarbeitung von Schulentwicklungskonzepten und die Begleitung der betroffenen Schulen bei Umsetzung dieser pädagogischen Konzepte.

Hinsichtlich der Regelung zu den Praxisschulen wurde mit der geänderten Formulierung Klarheit geschaffen, wobei die geltende Rechtslage nicht verändert wird.

Eine Pädagogische Hochschule hat zumindest eine eingegliederte Praxisschule (Volksschule oder Neue Mittelschule) im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zu führen. Es kann darüber hinaus eine weitere Praxisschule für jeweils die andere Schulart (Volksschule oder Neue Mittelschule) geführt werden unter der Voraussetzung, dass an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule Studierende in Lehramtsstudien für jenen Altersbereich ausgebildet werden, um an Schulen dieser Schulart zu unterrichten. Bei Bedarf können auch zusätzlich zu den eingegliederten Schulen gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. a B-VG andere Schulen als Praxisschulen herangezogen werden. Mit Zustimmung des Schulerhalters können diese Schulen (zB in der Trägerschaft eines Landes, einer Gemeinde oder in privater Trägerschaft) insbesondere im berufsbildenden Bereich zu Praxiszwecken herangezogen werden, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Praxislehrerinnen und Praxislehrer zur Verfügung stehen.

Zu Z 27 und 28 (§ 9 Abs. 1 und 9 – redaktionelle Anpassung):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Der Begriff „Studienangebote“ umfasst bereits sowohl Bachelorstudien als auch Masterstudien.

Statt der Wendung „ECTS-Credits“ findet nun der Begriff „ECTS-Anrechnungspunkte“ Verwendung. Dazu darf auch auf die Regelung im künftigen § 37 verwiesen werden, wonach der Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben ist.

Zu Z 29 (§ 10a – Entfall der „Kooperationsklausel“):

Die „Kooperationsklausel“ (Sonderregelung zu studienrechtlichen Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien) ist aufgrund der Angleichung der studienrechtlichen Bestimmungen an das Universitätsrecht nicht mehr notwendig und wird aufgehoben.

Zu Z 30 (§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 – redaktionelle Anpassung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 31 (§ 15 Abs. 3 – Aufgaben des Rektorats):

Die Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen sowie Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit werden als Aufgaben des Rektorats verankert und sind zukünftig nicht zwingend in der Satzung zu regeln.

Zu Z 32 und 33 (§ 17 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2 – redaktionelle Anpassungen):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 34 (§ 18 Abs. 1 – Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb):

Es wird eine Bestimmung analog jener des UG eingefügt. Darin werden Kriterien für die Qualifikation aller nicht administrativen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb festgelegt.

Zu Z 35 (§§ 24 und 25 Aufsicht, Verfahrensvorschriften):

§ 24 – Aufsicht:

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat in Wahrnehmung ihrer bzw. seiner verfassungsrechtlich festgelegten Letztverantwortung die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls den diesen Rechtsvorschriften entsprechenden Zustand herzustellen und in diesem Zusammenhang erforderlichenfalls auch Entscheidungen hochschulischer Organe aufzuheben. Bei gemeinsam mit Universitäten, Fachhochschulen oder Privatuniversitäten eingerichteten Studien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.

Holt der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung Informationen ein, hat dies im Wege über den Rektor zu erfolgen, um Mehrgleisigkeiten zu vermeiden.

Die Bestimmung wird damit vereinfacht, dem Universitätsrecht angepasst und insbesondere wird die Aufzählung der Gesetzes- oder Verordnungswidrigkeiten nicht übernommen, die als Voraussetzung für die Aufhebung der Entscheidungen durch das zuständige Regierungsmitglied gelten. Es wird generell angeordnet, dass Entscheidungen aufzuheben sind, wenn sie Rechtsvorschriften (ua. auch die in der Satzung verankerten Bestimmungen) widersprechen oder auch aus finanziellen Gründen nicht durchführbar sind. Gleiches gilt für Wahlen. Verordnungen, sind durch Verordnung aufzuheben. Im Wesentlichen wird diesbezüglich aber die bisherige Rechtslage beibehalten.

Abs. 5 wird aus dem geltenden Universitätsrecht übernommen. Wenn formell ein aufsichtsbehördliches Verfahren eingeleitet wurde, so ist die Durchführung des Beschlusses, aufgrund dessen dieses Verfahren eingeleitet wurde, nicht zulässig.

Zur Aufsicht bei privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen ist auf die Ausführungen zu Z 24 (Rechtswirkungen der Anerkennung) zu verweisen.

§ 25 – Verfahrensvorschriften:

Die Organe der Pädagogischen Hochschule haben bei Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 51/1991, anzuwenden. Ausdrücklich festgelegt wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Erhebung von Rechtsmitteln.

Die Beschwerde ist dem Hochschulkollegium vorzulegen, dem das Recht zusteht, ein Gutachten dazu zu erstellen. Dieses ist bei der Beschwerdevorentscheidung zu beachten, die – abweichend von § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) – in Angleichung an das UG binnen vier Monaten durch das studienrechtlich zuständige Organ zu ergehen hat. An die im Gutachten dargelegte Auffassung des Hochschulkollegiums ist das zuständige Organ aber nicht gebunden. Das Gutachten ist auch bei Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht anzuschließen.

Auf das Recht der Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln nach Maßgabe des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014 wird nun auch im HG hingewiesen.

Es wird die Begrifflichkeit der „Studienwerberinnen und Studienwerber“ eingeführt. Dazu wird auf die näheren Ausführungen zu der Definition dieses Begriffes in § 35 des Entwurfes verwiesen.

Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie Studierenden wird in studienrechtlichen Verfahren bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres Verfahrensfähigkeit zugestanden.

Zu Z 36 (§ 28 – Satzung):

Es werden die Bestimmungen des HG an die generellen Bestimmungen des UG angeglichen.

Festgelegt wird, dass die Satzung vom Rektorat zu erlassen und abzuändern ist, wobei dem Hochschulkollegium Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Hochschulrats.

Die Aufzählung der in der Satzung zu regelnden Materien erfolgt lediglich demonstrativ. Ausdrücklich werden als in der Satzung zu regelnde Bereiche zB studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes genannt.

Die Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen sowie Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind zukünftig nicht mehr zwingend in der Satzung zu regeln. Dies fällt in den Aufgabenbereich des Rektorats.

Übernommen werden auch die Bestimmungen zu Plagiaten aus dem Universitätsgesetz. In Artikel 5 der Begründung Z 5 (§ 19 Abs. 2a) wird Folgendes dazu ausgeführt:

[Es] ist vorgesehen, dass in die Satzung der Universität Regelungen bezüglich der Vornahme von Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen aufgenommen werden können. [...]

Erweitert wurde diese Bestimmung nunmehr auch um die Vortäuschung von künstlerischen Leistungen. Diese Maßnahmen beziehen sich somit auf Plagiieren und anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen sämtlicher schriftlicher Arbeiten im Laufe eines Studiums an einer Universität (schriftliche Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten, […] Masterarbeiten, künstlerische […] Masterarbeiten […]) sowie bei künstlerischen Arbeiten.

Plagiieren und anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen kann – muss aber nicht – bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen bis zu einem Ausschluss vom Studium auf Zeit (zwei Semester) führen. Ob ein Plagiat als schwerwiegend anzusehen ist, wird nach seiner Wesentlichkeit für die Gesamtleistung sowie nach seinem Umfang zu bestimmen sein. Die strenge Sanktion des Ausschlusses vom Studium gilt weiters nur, wenn das Plagiieren oder andere Vortäuschen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, […] Masterarbeiten, künstlerische […] Masterarbeiten […]) erfolgt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Studierende das wissenschaftliche Arbeiten im Laufe ihres Studiums erwerben und somit auch der zu erwartende Ausbildungsverlauf der Studierenden berücksichtigt wird. Eine Arbeitsgruppe der Hochschulkonferenz hat empfohlen, Inhalte zum korrekten wissenschaftlichen Arbeiten bereits frühzeitig in den Curricula zu verankern. In diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung des § 60 Abs. 1b Z 2 zu sehen, welche vorsieht, dass anlässlich der Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium Orientierungsveranstaltungen abzuhalten und Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen sind, in deren Rahmen, den Studierenden auch eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.

Als Voraussetzung für einen Ausschluss vom Studium wird normiert, dass es sich um eine schwerwiegende Form von Plagiieren oder anderem wissenschaftlichen Fehlverhalten handeln muss. Weiters wird eine subjektive Seite des sanktionierbaren Tatbestandes ergänzt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Tatbestand „Plagiieren“ und „anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen“ zum Schutz der Studierenden genau umrissen ist, wenn dieser zu einem Ausschluss vom Studium führen soll. Zum Ausschluss vom Studium kann weiters nur ein Plagiieren oder Vortäuschen von anderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, […] Masterarbeiten, künstlerische […] Masterarbeiten […]) führen. Um den Rechtsschutz jedenfalls zu wahren, ist gegen den Ausschluss vom Studium ein rechtsförmliches Verfahren mit Kontrolle bis zum Verwaltungsgerichtshof möglich.

Damit wird ein abgestuftes System von Sanktionen für Plagiieren und anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen vorgesehen. Zunächst können in die Satzung Sanktionen aufgenommen werden (z. B. Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers). In besonders schwerwiegenden Fällen und bei vorsätzlichem Handeln kann das Rektorat in diesen Fällen einen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern durch Bescheid aussprechen. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu den Begriffsbestimmungen des „Plagiats“ und zu „Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen“.“

Die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten kann in der Satzung vorgesehen werden.

Zu Z 37 (§ 30 – redaktionelle Anpassung):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 38 (§ 31a – Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan):

Mit dieser Bestimmung wird die Erlassung eines Frauenförderungs- und Gleichstellungsplans als Teil der Satzung normiert, der mit der Novelle des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 21/2015, für den Bereich der Universitäten eingeführt wurde.

Die Erläuterungen 369 dB XXV. (UG), die nun auch für das HG relevant sind, führen aus:

„Um die faktische Gleichstellung von Frauen und Männern weiter voranzutreiben, ist jedoch nicht nur das Instrument „Frauenförderung“ notwendig, sondern auch weitere Instrumente, die sowohl Frauen als auch Männer betreffen, wie z. B. das Thema „Vereinbarkeit“.

Aus diesem Grund wird mit der vorliegenden Novelle vorgeschlagen, dass die Universität nicht nur einen Frauenförderungsplan, sondern auch einen Gleichstellungsplan zu erlassen hat. Der Gleichstellungsplan hat verpflichtend auch das Thema „Vereinbarkeit“ abzudecken. Durch die Erlassung eines Gleichstellungsplanes kann gleichzeitig sichergestellt werden, dass das Instrument Frauenförderungsplan sich auch wirklich auf die zentralen Anliegen der Frauenförderung konzentrieren kann. […]

Der Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 B-VG sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG) im Hinblick auf die Universitäten und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern.

Jene Angelegenheiten, die jedenfalls im Gleichstellungsplan zu regeln sind, sind die Vereinbarkeit sowie die Antidiskriminierung. Darüber hinaus können jedoch auch weitere einschlägige Angelegenheiten in den Gleichstellungsplan aufgenommen werden (z. B. das Thema Diversität etc.). Das Thema „Vereinbarkeit“ wird im Sinne einer Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige mit der vorliegenden Änderung des UG als leitender Grundsatz in § 2 aufgenommen. In Zusammenhang mit dem Gleichstellungsplan geht es in erster Linie um die Vereinbarkeit von Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität. Für den Frauenförderungsplan gilt § 11a B-GlBG bzw. § 44.

[…] Das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes sowie auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes an das Rektorat steht […] dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu. Weiters erfolgt eine Klarstellung, dass ein Abgehen vom Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen durch das Rektorat nur mit einer entsprechenden Begründung an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen möglich sein soll.

Diese Begründung kann auch darin bestehen, dass die erforderlichen budgetären Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes nicht vorhanden sind. Um zu verhindern, dass das Rektorat oder der Senat den Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen „blockieren“, wird eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten ab Vorlage des Vorschlags des Rektorats normiert.“

Zu Z 39 (§ 32 – Mitteilungsblatt):

Mit dieser Bestimmung wird im Wesentlichen die geltende Rechtslage übernommen. Die Änderungen ergeben sich aufgrund der Angleichung die Terminologie und Systematik des Universitätsgesetzes. So ist die zusätzliche Anführung der Prüfungsordnung nicht notwendig, da sie nunmehr als Bestandteil des Curriculums definiert wird. Ferner entfällt die Anführung des Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen; dieses ist jedoch gemäß § 42a (Lehrveranstaltungen und Prüfungen) dieses Entwurfes einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.

Zu Z 40 (§§ 35 und 36 – Begriffsbestimmungen, Einteilung des Studienjahres):

§ 35 – Begriffsbestimmungen:

Wie im Allgemeinen Teil bereits ausgeführt, wird aufgrund der Vereinheitlichung der studienrechtlichen Bestimmungen ein Großteil der Begrifflichkeiten des Universitätsrechtes in das HG übernommen.

In dieser Bestimmung werden die Begriffe definiert, die an verschiedenen Stellen des Gesetzestextes in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen verwendet werden.

Zu Z 1 – Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung:

Mit dem HG des Jahres 2005 wurden die damaligen Pädagogischen Akademien in den postsekundären Bildungssektor eingegliedert. Der Verweis im bisherigen § 2 auf die betreffende Begriffsdefinition des UG normierte, dass es sich bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen um anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen handelt. Nun wurde die Begriffsbestimmung auch in das HG übernommen.

Die Erläuterungen RV 588 dB XX. GP (UG) führen dazu aus:

„Der Begriff „postsekundär“ soll daher alle Bildungseinrichtungen umfassen, die der Sekundarstufe nachgelagert sind. Dies umfaßt auch, aber nicht nur den tertiären Sektor im bisherigen Verständnis. Als Kriterium wird zweierlei festgelegt: Einerseits muß die Institution jedenfalls (auch) zumindest sechssemestrige Bildungsgänge durchführen. Dies ergibt sich schon zwingend aus der Richtlinie des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, Amtsblatt Nr. L 19/16 vom 24. 1. 1989, CELEXNr. 389L0048). Andererseits muß die Zulassung zu derartigen Studien einen Abschluß der Sekundarstufen voraussetzen. Zur Einbeziehung der Hochschulen wird als Alternative zum Sekundarabschluß der Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen und wissenschaftlich-künstlerischen Studien berücksichtigt. Schließlich sind nur jene Bildungseinrichtungen relevant, die vom Staat, in dem sie ihren Sitz haben, als postsekundäre Bildungseinrichtungen auch anerkannt sind. Diese Anerkennung wird auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates zu beurteilen sein. Die Anerkennung kann dabei durch Gesetz, Verordnung, andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch die faktische Zulassung der Absolventinnen und Absolventen zu akademischen Berufen erfolgen.

Hinzuweisen ist darauf, daß diese institutionelle Abgrenzung nicht zwangsläufig die Anerkennung aller Ausbildungsteile an allen postsekundären Bildungseinrichtungen bedeutet. Dies ist auch weiterhin im Einzelfall von den Universitäten und Hochschulen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit zu entscheiden.“

Zu Z 2 und 24 – Ordentliche Studien, außerordentliche Studien:

Mit dieser Definition wird von der dem Schulrecht entnommenen Systematik der ordentlichen und außerordentlichen Studierenden abgegangen und jene des Universitätsrechtes der ordentlichen und außerordentlichen Studien übernommen. Ordentliche Studien sind Bachelor-, Master- und Erweiterungsstudien. Hochschullehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit der Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade werden unter dem Überbegriff der außerordentlichen Studien subsumiert.

Z 3 und 4 – Bachelorstudien und Masterstudien:

Der Begriff „Bachelor- und Masterstudien“ als Einheit wird in Angleichung an das Universitätsrecht ebenfalls entfallen. Bachelorstudien und Masterstudien sind als eigenständige Studien zu betrachten und werden daher gesondert definiert. Die Definitionen entsprechen jenen des Universitätsrechtes und den Vorgaben des Bologna-Prozesses, wobei dieser Prozess im Wesentlichen zwei Hauptzyklen vorgibt: den ersten akademischen Abschluss (Bachelorebene) und den zweiten akademischen Abschluss (Masterebene), die grundsätzlich dem Prinzip der Durchlässigkeit folgen. Zu beachten bleibt in diesem Zusammenhang, dass für die Zulassung zu einem Masterstudium im Rahmen des HG grundsätzlich der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden oder einschlägigen Bachelorstudiums die Voraussetzung ist und Masterstudien der Vertiefung und Ergänzung der Berufsvorbildung und Berufsausbildung auf der Grundlage der Bachelorstudien dienen.

Z 5 – Erweiterungsstudien:

Als weitere Neuerung werden – wie bereits im Allgemeinen Teil erwähnt – Erweiterungsstudien als ordentliche Studien im Hochschulrecht eingeführt. Die Definition ist sehr weit gefasst und soll Pädagogischen Hochschulen die Möglichkeit geben, zusätzliche Studien anzubieten, mit welchen Studierende die in einem Bachelor- oder Masterstudium erworbenen Kompetenzen erweitern. Auf die näheren Ausführungen der Begründung zu §§ 38b bis 38d (Erweiterungsstudien) wird verwiesen.

Z 6 – Unterrichtsfach:

Klargestellt wird, dass ein Unterrichtsgegenstand an Sekundarstufen (insb. Neue Mittelschule, mittlere und höhere Schulen) einem Unterrichtsfach entspricht.

Z 7 und 8 – Kohärente Fächerbündel, Fächerbündel im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung):

Diese Begriffsbestimmungen werden aus der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 bzw. der Hochschul-Zulassungsverordnung gelöst und in das HG integriert. Während es sich bei dem kohärenten Fächerbündel um Bündelungen handelt, die mindestens drei einander inhaltlich überschneidende Unterrichtsfächer umfassen müssen (zB aus naturwissenschaftlichen Fächern), können mit dem Fächerbündel im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) zwei Unterrichtsfächer gebündelt werden, die sich inhaltlich nicht unterscheiden müssen. Als Beispiele für Fächerbündel im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) sind die Bündelung aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemein bildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsfächern zu nennen.

Die Bestimmungen betreffend die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sollen in der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und der Hochschul-Zulassungsverordnung entfallen. Die Regelungen hinsichtlich der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bleiben unberührt.

Z 9 und 10 – Schwerpunkt, Spezialisierung:

Die Begriffe „Schwerpunkt“ für die Lehramtsstudien für die Primarstufe und für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie „Spezialisierung“ für die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) werden eingeführt und definiert. Sie ersetzen die bisherigen „Schwerpunktsetzungen“, die in § 38 für Lehramtsstudien vorgesehen waren.

Z 11 – Studieneingangs- und Orientierungsphase:

Diese Ziffer enthält die Definition der 1992 mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz eingeführten Studieneingangsphase, die weiterhin der besseren Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dienen soll. Diese Eingangsphase wird nicht mit einer gesonderten Prüfung abgeschlossen.

Z 12, 13, 14 – Bachelorarbeiten, Masterarbeiten und künstlerische Masterarbeiten:

Bei der Bachelorarbeit handelt es sich um keine wissenschaftliche Arbeit, sondern um eine eigenständige Arbeit mit wissenschaftlichen Methoden, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen ist.

Masterarbeiten hingegen sind wissenschaftliche Arbeiten, die im Rahmen von Masterstudien anzufertigen sind. Wissenschaftliche Arbeiten müssen nun nicht mehr zwingend mit dem zukünftigen Arbeitsfeld eng verbunden, also berufsfeldbezogen sein. Für nähere Ausführungen zur „Berufsfeldbezogenheit“ der Forschung und Lehre an den Pädagogischen Hochschulen wird auf die Begründung zu § 8 HG (Aufgaben der Pädagogischen Hochschule) verwiesen. Studierende haben künftig auch die Möglichkeit, fachwissenschaftliche Arbeiten zu verfassen. Der Begriff „wissenschaftlich“ umfasst somit als Überbegriff auch „wissenschaftlich-berufsbezogene“ Arbeiten.

Die Begriffsdefinition der künstlerischen Masterarbeiten ist nunmehr auch im HG vorgesehen, da auch in Lehramtsstudien in künstlerischen Unterrichtsfächern künstlerische Arbeiten verfasst werden können. In der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 51) wird dazu ausgeführt: „Damit ist es auch möglich, Lehramtsstudien in künstlerischen Fächern durch eine künstlerische Masterarbeit abzuschließen. Ansonsten sind die Lehramtsstudien mit künstlerischen Fächern nicht allgemein als „künstlerische Studien“ zu sehen.“

Z 15, 16 und 27 – Bachelorgrade/Mastergrade/Mastergrade in Hochschullehrgängen:

Aufgrund der Angleichung an das UG werden diese akademischen Grade nun definiert.

Z 17 – Studienwerberinnen und Studienwerber:

Der Begriff Studienwerberin und Studienwerber soll alle Personen miteinschließen, die einen Antrag auf Zulassung zu einem konkreten Studium an einer Pädagogischen Hochschule gestellt haben.

Z 18, 19 und 26 – Studierende, ordentliche/außerordentliche Studierende:

Es erfolgt eine Angleichung an die Systematik und Terminologie des UG. Ordentliche Studierende sind jene Studierenden, die ordentliche Studien absolvieren und nicht nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen. Außerordentliche Studierende hingegen absolvieren einzelne Lehrveranstaltungen oder Hochschullehrgänge bzw. Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit der Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses.

Von der Unterscheidung ordentlicher und außerordentlicher Studierender im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen oder dem Nachweis allfällig geforderter besonderer Vorkenntnisse wird abgegangen.

Z 20 und 21– allgemeine und besondere Universitätsreife:

Es werden die bisher nur dem Universitätsrecht angehörenden Begriffe der allgemeinen und besonderen Universitätsreife nun im HG definiert, die den Kern der Zulassungsvoraussetzungen zu den ordentlichen Studien darstellen.

Z 22 und 23– Ergänzungs- und Zulassungsprüfungen:

Aufgrund der Anpassungen an das Universitätsrecht werden auch „Ergänzungsprüfungen“ und „Zulassungsprüfungen“ eingeführt, wobei erstere im Zusammenhang mit dem Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, der besonderen Universitätsreife und dem Nachweis der deutschen Sprache und letztere im Zusammenhang mit dem Nachweis der künstlerischen oder sportlichen Eignung von Bedeutung sind.

Z 25 – Hochschullehrgänge:

In Angleichung an das Universitätsrecht und im Sinne der Vereinfachung werden Hochschullehrgänge – wie die Universitätslehrgänge – als außerordentliche Studien definiert, die der Aus,- Fort- oder Weiterbildung dienen. Zwischen Lehrgängen und Hochschullehrgängen wird künftig nicht unterschieden. Daher kann der Begriff „Lehrgänge“ entfallen. Somit werden zukünftig die bisherigen „Lehrgänge“ als „Hochschullehrgänge“ geführt. Es dürfen auch Hochschullehrgänge angeboten werden, die weniger als 60 ECTS-Anrechnungspunkte Arbeitsaufwand vorsehen.

Z 28, 29 und 33 – Curriculum, Prüfungsordnung und Qualifikationsprofil:

Entsprechend der geltenden Rechtslage des Universitätsrechts werden diese Begriffe definiert.

Das Qualifikationsprofil beschreibt, welche wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch den Abschluss des betreffenden Studiums erwerben sollen. Bei der Erstellung des Curriculums soll dadurch über die Ziele des Studiums reflektiert werden.

Klargestellt wird, dass die Prüfungsordnung und auch das Qualifikationsprofil Teil des Curriculums sind.

Z 30 und 31 – Gemeinsame Studienprogramme und gemeinsam eingerichtete Studien:

Diese Begriffsbestimmungen und Definitionen entsprechen der geltenden Rechtslage.

Z 32 – Nostrifizierung:

Diese Begriffsbestimmung stellt klar, dass die Nostrifizierung gemäß HG nur ausländische Studienabschlüsse betreffen kann. Sie können lediglich als inländische ordentliche Studien (an Pädagogischen Hochschulen: Bachelor-, Master- oder Erweiterungsstudien) anerkannt werden.

Z 34 und 35 – Plagiat, Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen:

Es wird eine Definition des Plagiats und des „Vortäuschens von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen“ verankert. Für letztere Bezeichnung wurde bisher im Universitätsbereich der Begriff „Ghostwriting“ verwendet. Auf die näheren Ausführungen zu Plagiaten in den Erläuterungen zu § 28 dieses Entwurfes (Satzung) wird verwiesen.

In der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 51) wird dazu ausgeführt:

„In die Satzung können insbesondere auch Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden. Ausgedehnt wurde die Bestimmung auch auf das Vortäuschen von künstlerischen Arbeiten. Als Konsequenz eines solchen Verhaltens droht unter anderem der Widerruf verliehener akademischer Grade.“

§ 36 – Einteilung des Studienjahres:

Diese Bestimmung enthält den grundsätzlichen Rahmen für die Einteilung des Studienjahres. Es besteht aus dem Winter- und dem Sommersemester. Neu ist dabei, dass die lehrveranstaltungsfreien Zeiten nunmehr kein eigenständiger Bestandteil des Studienjahres sind, sondern dem Wintersemester und dem Sommersemester zugerechnet werden. Nähere Bestimmungen hat das Hochschulkollegium festzulegen. Die Verordnungsermächtigung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Bildung entfällt. Die Hochschul-Zeitverordnung wird somit aufzuheben sein.

Zu Z 41 (§ 37 – Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen):

Diese Bestimmung über die Angabe des Umfanges der Studienleistungen in ECTS-Anrechnungspunkten wurde aus dem UG übernommen.

In den Erläuterungen der RV 1134 dB XXI. GP (UG) wird zur Einführung der ECTS-Anrechnungspunkte Folgendes ausgeführt:

„Die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte hat nach der workload der Studierenden zu erfolgen. Das ist die Arbeitszeit der Studierenden, die nichts mit der Semestereinteilung zu tun hat. Die Anrechnungspunkte spiegeln den quantitativen Arbeitsanteil wider, der für jede Einheit im Verhältnis zum geforderten Studienpensum für den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung an der Bildungseinrichtung aufgewendet werden muss (dh. Vorlesungen, praktische Arbeiten, Seminare, Tutorien, Exkursionen, Eigenstudium in der Bibliothek und zu Hause, Prüfungsvorbereitungen, Prüfungen und andere Formen der Leistungsbewertung usw.). Die Kontaktstunden sind Teil der workload. Studierende haben ein Recht zu wissen, wie viele Kontaktstunden Teil der workload sind. Im Zusammenhang mit der Einführung von ECTS ist auch entsprechendes Informationsmaterial über das Lehrangebot bereitzustellen, welches beispielsweise Diagramme zum Aufbau der Studien, eindeutige Beschreibung der Studien/Lehrveranstaltungsbeschreibungen, Angabe der Anrechnungspunkte für die einzelnen Komponenten zu enthalten hat.“

Die Bestimmung über die Fernstudien entfällt. Eine Nachfolgeregelung befindet sich künftig in § 42a Abs. 3.

Zu Z 42 und 43 (§ 38 Abs. 1 und 1a – Ordentliche Studien):

Diese Bestimmung enthält eine abschließende Aufzählung aller ordentlichen Studien, die eine Pädagogische Hochschule nach Maßgabe des Bedarfs zu führen hat oder berechtigt ist zu führen.

Im Wesentlichen wird die bisherige Rechtslage beibehalten.

Neu eingeführt werden

-       Bachelorstudien und Masterstudien, die keine Lehramtsstudien sind, aber für den schulischen Einsatz im Sinne der dienstrechtlichen Bestimmungen befähigen (zB Religionspädagogik, Instrumental- oder Gesangspädagogik),

-       Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach und

-       Erweiterungsstudien.

In § 38 Abs. 1a Z 1 wird § 38 Abs. 2a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, den dienstrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich ausgenommen, wobei diese Ausnahmeregelung das Bachelor- und Masterstudium des Studienfachs Wirtschaftspädagogik betrifft.

Die Facheinschlägige Studien ergänzenden Studien können von sogenannten „Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger“ im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) weiterhin absolviert werden. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) hingegen kommt nunmehr das neu konzipierte Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach in Betracht. Auf die näheren Ausführungen in den Erläuterungen zu diesen Studien (§ 38a) wird hingewiesen.

Öffentliche Pädagogische Hochschulen unterliegen keiner Mindestangebotspflicht. Sie sind berechtigt nach Maßgabe des Bedarfs diese Studien anzubieten, wobei der Bedarf auch unter Beachtung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beurteilen ist. Diesbezüglich wird die geltende Rechtslage beibehalten.

In den Erläuterungen 1167 dB XXII. wird dazu ausgeführt:

„Bei den Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (§ 8 Abs. 3) ist der Begriff „Bedarf“ im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überregional und bundesländerübergreifend zu verstehen und zielt auf Kompetenzzentren ab, die hauptverantwortlich den Bereich Berufspädagogik abdecken.

Hiebei ist das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten dadurch, dass – einerseits in diesen Zentren die bereits bestehenden berufspädagogischen Einrichtungen, personellen und organisatorischen Ressourcen sowie Ausstattungen (etwa speziell eingerichtete Küchen, hochtechnisierte Werkstätten, spezialisierte EDV-Anlagen) optimal genutzt werden – andererseits durch Kooperation mit anderen Pädagogischen Hochschulen regionale Bedürfnisse und lokale Verhältnisse (etwa bezüglich der Fahrten der Studierenden zum Studienort) einbezogen werden.

Eine Konzentration auf wenige spezialisierte berufspädagogische Zentren mit untereinander abgestimmten Studienprogrammen soll eine wirtschaftlich verantwortbare Auslastung der Angebote bei gleichzeitiger hochwertiger Qualität der Ausbildung sicherstellen.“

Zu Z 44 (§ 38 Abs. 2, 2a und 2b – Ordentliche Studien; Schwerpunkt, Spezialisierung, Vertiefung, Erweiterung):

Die Pädagogischen Hochschulen müssen „Inklusive Pädagogik“ in Lehramtsstudien für das Lehramt Primarstufe und in Lehramtsstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) als Schwerpunkt und in Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) als Spezialisierung führen. Sie sind berechtigt, auch weitere Schwerpunkte oder Spezialisierungen anzubieten. Festgelegt wird, dass der Arbeitsumfang eines Schwerpunkts im Lehramtsstudium für die Primarstufe mindestens 60 und höchstens 80 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen hat.

Studierende der Lehramtsstudien für das Lehramt Primarstufe müssen einen Schwerpunkt wählen; Studierende der Lehramtsstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) können einen Schwerpunkt wählen.

In Lehramtsstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann eine Spezialisierung gewählt werden. Diese tritt dann jedoch an die Stelle eines Unterrichtsfachs.

Die Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 54) führt dazu aus:

„In einem Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) müssen zwei Unterrichtsfächer ausgewählt werden, die im gemeinsam eingerichteten Studium angeboten werden. Anstelle des zweiten Unterrichtsfaches, kann jedoch auch eine Spezialisierung gewählt werden, die im gemeinsam eingerichteten Studium angeboten wird. Eine Spezialisierung im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist […] die Ausrichtung auf ein von einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe verschiedenes, in den Curricula näher zu umschreibendes Fachgebiet, in welchem die oder der Studierende vertiefende Kenntnisse erlangt. Bei einem gemeinsam eingerichteten Studium kann das zweite Unterrichtsfach nicht bei einer Bildungseinrichtung, die nicht an diesem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt ist, absolviert werden. Es müssen daher beide Unterrichtsfächer oder das Unterrichtsfach und die Spezialisierung aus dem tatsächlich im gemeinsam eingerichteten Studium vorhandenen Angebot ausgewählt werden.“

Klargestellt wird darüber hinaus, dass Masterstudien für das Lehramt Primarstufe fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich oder Erweiterungen auf den angrenzenden Altersbereich vorzusehen haben. Aufbauend auf den jeweils im Bachelorstudium gewählten Schwerpunkt erfolgt im Masterstudium entweder

-       eine inhaltliche Vertiefung in einem Förderbereich, zB in Inklusiver Pädagogik die Ausbildung in einem Förderbereich bzw. einer Sparte (zB „Emotionale und soziale Entwicklung“; „Lernen und Kognition“, „Sehen“, „Hören“ ua.) oder

-       eine Erweiterung auf den angrenzenden Altersbereich als Ausdehnung der Lehrbefähigung im Schwerpunkt auf die jeweils angrenzende Altersgruppe (zB in Inklusiver Pädagogik oder im Unterrichtsgegenstand Religion auf die Sekundarstufe I).

Der entsprechende Schwerpunkt im Bachelorstudium stellt die Voraussetzung der fachlichen Vertiefung in einem Förderbereich oder der Erweiterung auf den angrenzenden Altersbereich im Masterstudium dar. Wird eine fachliche Vertiefung in einem Förderbereich oder einer Erweiterung auf den angrenzenden Altersbereich von Studierenden gewählt, hat der Umfang der Masterstudien anstelle von 60 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

Zu Z 45 und 46 (§ 38 Abs. 2c und 3 – Ordentliche Studien; gemeinsame Studienprogramme, gemeinsam eingerichtete Studien):

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die gegenwärtige Rechtslage wird grundsätzlich beibehalten. Für nähere Ausführungen zu gemeinsam eingerichteten Studien wird auf die Begründung zu § 39b verwiesen.

Zu Z 47 (§ 38 Abs. 3a – Entfall):

Diese Regelung entfällt. Die Nachfolgeregelung befindet sich in künftig in § 42 HG (Curricula).

Zu Z 48 (§ 38 Abs. 4, 5 und 6 – Ordentliche Studien; Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, Pädagogische Hochschule Kärnten, gemeinsam eingerichtete Studien):

Durch die Abs. 4 und 5 wird die geltende Rechtslage beibehalten. Bestimmungen aus den bisherigen § 8 und § 38 werden zusammengefasst.

Die Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 54) dieses Antrages führt zu der entsprechenden Regelung des Abs. 6 aus:

„Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist. Damit wird sichergestellt, dass, wenn ein solches Studium zu studieren begonnen wird, auch die Möglichkeit des Abschluss desselben Studiums gewährleistet ist.“

Zu Z 49 (§ 38a – Lehramtsstudien für Absolventinnen und Absolventen anderer (Lehramts-) Studien):

In dieser Bestimmung werden die besonderen Studien, die „Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern“ sowie Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien offenstehen, zusammengefasst und näher geregelt.

Hinsichtlich der „Facheinschlägige Studien ergänzenden Studien“ wird die geltende Rechtslage für den Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) beibehalten. Klargestellt wird, dass es sich um Bachelorstudien handelt.

Das neu konzipierte Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach soll den Einstieg oder Umstieg in den Beruf der Lehrerin und des Lehrers für fachlich hervorragend qualifizierte Personen weiter erleichtern und die Durchlässigkeit auch in diesem Bereich erhöhen. Dies soll eine Möglichkeit darstellen, insbesondere in den sogenannten „Mangelgegenständen“ (zB Mathematik oder Physik) den Bedarf an Lehrerinnen und Lehrern mit geeigneten Lehrpersonen mit unterschiedlicher beruflicher Vorpraxis und Fachexpertise zu decken. Dazu führt die Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 54) aus:

„Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach haben 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Dies sind spezielle Studien für Absolventinnen und Absolventen eines facheinschlägigen Studiums, denen durch dieses Studium die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre bereits erfolgte, fachliche Ausbildung durch hauptsächlich pädagogische Kompetenzen zu erweitern, um dann als Pädagogin oder Pädagoge arbeiten zu können. Im Unterschied zu einem normalen Lehramtsstudium im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben diese die Ausbildung jedoch nur in einem Unterrichtsfach, bringen jedoch neben der fachlichen Ausbildung auch 3.000 Stunden an Berufserfahrung in den Schulalltag mit.

Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach dürfen jedoch nur eingerichtet werden, wenn Bedarf an Absolventinnen und Absolventen in diesem Unterrichtsfach besteht. Dafür haben die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen mit den jeweiligen Landesschulräten bzw. dem Stadtschulrat in Wien zusammenzuarbeiten und sich von diesen vor Einrichtung eines solchen Studiums den Bedarf von solchen Absolventinnen und Absolventen bestätigen zu lassen. Wurde demnach der Bedarf bescheinigt, kann sodann ein solches Studium befristet eingerichtet werden. Diese Befristung hat sich an der voraussichtlichen Studiendauer des Studiums plus zwei Toleranzsemester zu orientieren und ist aufgrund aktueller Bedarfszahlen durch die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat in Wien zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.“

Zu den Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) wird in dieser Begründung zu Artikel 5 Z 15 Folgendes dargelegt:

„Masterstudien [...] für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Im Sinne einer größeren Durchlässigkeit im Bereich der Altersbereiche für Pädagoginnen und Pädagogen gibt es die Möglichkeit, Masterstudien einzurichten, durch welche sich Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt Primarstufe durch ein weiteres Masterstudium auch für den Bereich des Lehramtes Sekundarstufe qualifizieren können. “

Dieses Studium qualifiziert lediglich für ein Unterrichtsfach. Voraussetzung ist die Absolvierung eines Schwerpunkts in einem fachlichen Bildungsbereich (zB Mathematik) gemäß § 38 Abs. 2b im Lehramtsstudium für die Primarstufe, der zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. Das darauf aufbauende Masterstudium für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums für die Primarstufe umfasst mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte mit fachwissenschaftlichen Anteilen sowie Sekundarstufenpädagogik und die entsprechende Fachdidaktik. Damit ergibt sich insgesamt ein Arbeitsaufwand der jenem eines Unterrichtsfaches des „normalen“ Lehramtsstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (im Umfang von 115 ECTS-Anrechnungspunkten) jedenfalls äquivalent ist.

Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die sich durch ein weiteres Masterstudium auch für die Primarstufe qualifizieren möchten, haben ebenfalls mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

Zu Z 50 (§§ 38b bis 38d – Erweiterungsstudien):

Erweiterungsstudien gemäß § 38b:

In der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 54a) wird zur Einführung der Erweiterungsstudien Folgendes erläutert:

„Neu vorgesehen wird nunmehr die Möglichkeit Erweiterungsstudien anzubieten. Dies sind ordentliche Studien, die dem Zweck dienen, die in einem ordentlichen Studium erworbenen Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen zu erweitern. […]

Wie bei jedem anderen Studium auch ist für die Einrichtung eines solchen Erweiterungsstudiums die Erlassung eines Curriculums notwendig, welches einen Arbeitsaufwand von zumindest 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen hat. Der Abschluss eines solchen Erweiterungsstudiums wird mit einer Urkunde bescheinigt, wobei kein eigener akademischer Grad erworben wird.

Um zu einem Erweiterungsstudium zugelassen werden zu können, sind folgende Voraussetzungen notwendig:

- entweder ein bereits absolviertes Studium oder

- das Vorliegen einer aufrechten Zulassung zu einem Studium, dessen Kompetenzen erweitert werden sollen.“

Mit einem Erweiterungsstudium können keine eigenständigen Qualifikationen erworben werden, sondern es dient immer der Erweiterung bereits erworbener Kompetenzen. Daher erlischt die Zulassung zu dem Erweiterungsstudium auch immer dann, wenn das zu erweiternde Bachelor- oder Masterstudium beendet wird; ausgenommen bleibt der Fall des erfolgreichen Abschlusses des zu erweiternden Bachelor- oder Masterstudiums.

Hinsichtlich Lehramtsstudien sind für Erweiterungsstudien betreffend Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) ausschließlich die besonderen Bestimmungen der Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums anwendbar.

Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums gemäß § 38c:

In der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 54b) wird hinsichtlich dieser Bestimmung Folgendes erläutert:

„Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien sind eine Unterkategorie von Erweiterungsstudien und entsprechen in etwa schon der derzeit durch Satzungsbestimmungen vorgesehenen Möglichkeit, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer zu erweitern. Erweitert wird diese Möglichkeit nunmehr im Sinne der Pädagog/innenbildung NEU auch auf die Spezialisierungen und koheränten Fächerbündel. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand des Erweiterungsstudiums am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel zu orientieren.

Für die Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien sind keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in den den Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien zugrunde liegenden Curricula gekennzeichnet sind.

Bei diesem Sonderfall der Erweiterungsstudien wird auch unterschieden zwischen Erweiterungsstudien auf Bachelorniveau und Erweiterungsstudien auf Masterniveau. Möchte man nunmehr zusätzlich zu einem Lehramtsstudium ein weiteres Unterrichtsfach oder mehrere weitere Unterrichtsfächer studieren, so hat man zuerst das Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt zu absolvieren. Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zu einem solchen Studium ist die aufrechte Zulassung zu einem mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudium oder der bereits erfolgte Abschluss eines solchen Studiums. Durch diese Formulierung ist gewährleistet, dass auch Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums zu einem Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt zugelassen werden können.

Um sodann zu einem Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt zugelassen werden zu können, muss zuerst das Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt absolviert werden. Danach kann bei aufrechter Zulassung oder bei bereits erfolgtem Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität ein Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt studiert werden. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.

Beispiel:

Die Zulassung zu einem Erweiterungsstudium zur Erweiterung von Lehramtsstudien kann aufgrund eines abgeschlossenen Diplomstudiums erfolgen. Wenn das Unterrichtsfach, auf das im Masterstudium erweitert werden soll, ein Unterrichtsfach ist, das im Diplomstudium nicht absolviert worden ist, muss zunächst das Erweiterungsstudium Lehramt auf Bachelorniveau für dieses Unterrichtsfach absolviert werden. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Zulassungsregelungen zum Masterstudium, die ein fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium als Zulassungsvoraussetzung vorsehen.“

Die Kooperationsverpflichtung gemäß § 38 Abs. 2c ist auch für diese Erweiterungsstudien zu beachten.

Für Lehramtsstudien für die Primarstufe und für die Sekundarstufe (Berufsbildung) ist es auch möglich, Bachelorstudien oder Masterstudien um Schwerpunkte oder Fächerbündel im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) zu erweitern.

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d:

Diese Bestimmung enthält zwei unterschiedliche Arten an Erweiterungsstudien:

-       die Nachfolgeregelung des bisherigen § 82c und

-       ein Erweiterungsstudium für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien zur Erlangung einer weiteren Lehrbefähigung.

In Abs. 1 und 2 wird das Erweiterungsstudium für Absolventinnen und Absolventen von sechssemestrigen Bachelorstudien an Pädagogischen Hochschulen eingeführt, die ein Masterstudium für das Lehramt anstreben. Dieses Erweiterungsstudium ermöglicht diesen Absolventinnen und Absolventen nun Zugang zu den Masterstudien für ein Lehramt und führt zu klaren Verhältnissen. Anerkennungen von Prüfungen, die ua. im Zuge von Hochschullehrgängen absolviert wurden, sind lediglich unter der Voraussetzung des § 56 HG möglich (insbesondere nach Maßgabe der Gleichwertigkeit). Absolventinnen und Absolventen „alter“ sechssemestriger Bachelorstudien können nach Absolvierung dieses Erweiterungsstudiums je nach Grundausbildung (Lehramtsstudium für Volksschule, Sonderschule, Neue Mittelschule ua.) entweder zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe oder einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) nach neuer Rechtslage zugelassen werden. Für das Erweiterungsstudium ist das jeweilige sechssemestrige Bachelorstudium Voraussetzung und es hat 60 bis 90 ECTS-Anrechnungspunkte an Arbeitsumfang zu umfassen, wobei jene Inhalte zu vermitteln sind, die im Hinblick auf die im neuen achtsemestrigen Bachelorstudium für die Primarstufe oder die Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) vermittelten Inhalte notwendig sind (inhaltliche Differenz). In den Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer und Spezialisierungen zu wählen. Die Kooperationsverpflichtung gemäß § 38 Abs. 2c ist auch für diese Erweiterungsstudien zu beachten. Die gleichzeitige Absolvierung dieses Erweiterungsstudiums und eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums gemäß § 38c ist möglich.

Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien an Pädagogischen Akademien können nach Absolvierung einer hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a HG zum Erweiterungsstudium gemäß Abs. 1 und 2 zugelassen werden.

Abs. 3 verankert das Erweiterungsstudium für Absolventinnen und Absolventen dreijähriger Lehramtsstudien, mit dem die Absolventinnen und Absolventen eine weitere Lehrbefähigung (zB für einen dritten Unterrichtsgegenstand) erlangen können, wenn dienstrechtlich kein Masterstudium verlangt wird. Dies umfasst auch die Absolventinnen und Absolventen von Pädagogischen Akademien. Es ist das Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Lehramtsstudium gemäß § 38c auf Bachelorebene zu absolvieren, wobei der Arbeitsumfang sich am Umfang des entsprechenden aktuellen Bachelorstudiums orientiert. Diese Regelung ist die Nachfolgeregelung des § 16 der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung).

Zu Z 51 (§ 39 – Hochschullehrgänge):

Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung von Pädagoginnen und Pädagogen sollen weiterhin zum Großteil von den Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. Die Einrichtung dieser Hochschullehrgänge stellt eine wichtige Aufgabe der Pädagogischen Hochschulen dar. Neben der Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer soll es Angebote in den allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern, insbesondere im Bereich der Elementarpädagogik, geben. Damit kommt die Pädagogische Hochschule ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag nach.

Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung können wie bisher im Rahmen des öffentlichen-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden, die mit dem Mastergrad „Master of Education“ abschließen. Bei Einrichtung eines solchen Hochschullehrgangs ist während des Begutachtungsverfahrens der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zu befassen. Dieser hat das Vorliegen der wissenschaftlichen, professionsorientierten und berufsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Die Teilnahme an Hochschullehrgängen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages ist jedenfalls weiterhin frei von Lehrgangsbeiträgen anzubieten.

Ferner können im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit Hochschullehrgänge eingerichtet werden, die nicht Themenbereiche des öffentlich-rechtlichen Auftrages betreffen. Bei hinsichtlich Anforderungen und Umfang mit ausländischen Masterstudien vergleichbaren Hochschullehrgängen können den Absolventinnen und Absolventen international gebräuchliche Mastergrade verliehen werden. Sie sind auf eigene Rechnung der Pädagogischen Hochschule zu führen.

Die Zulassungsvoraussetzungen sind grundsätzlich im Curriculum festzulegen. Für die Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik und für Erzieherinnen und Erzieher für Lernhilfe bleiben weiterhin die detaillierten Voraussetzungen der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und der Hochschul-Zulassungsverordnung relevant.

Im Sinne der Ermöglichung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten können Hochschullehrgänge auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Sie können auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung durchgeführt werden. Es gelten hiebei dieselben Voraussetzungen wie für ordentliche Studien.

Die Möglichkeit der Festlegung einer Höchststudiendauer soll den Pädagogischen Hochschulen die notwendige Flexibilität geben, die Angebote bei Hochschullehrgängen entsprechend den aktuellen Anforderungen insbesondere im Bereich der Fort- und Weiterbildung anzupassen.

Z 52 (§§ 39a und 39b – Gemeinsame Studienprogramme, gemeinsam eingerichtete Studien):

§ 39a – Gemeinsame Studienprogramme:

In der Begründung zu Artikel 5 Z 15 wird zur entsprechenden Bestimmung Folgendes erläutert:

„Gemeinsame Studienprogramme bieten einen flexiblen Rahmen, um Studien gemeinsam zwischen einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchzuführen. Als Grundlage muss eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, abgeschlossen werden.“

Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung obliegt dem Hochschulkollegium die Erlassung eines entsprechenden Curriculums.

§ 39b – Gemeinsam eingerichtete Studien:

Eine Kooperation zwischen postsekundären Bildungseinrichtungen kann nicht nur im Rahmen eines gemeinsamen Studienprogrammes sondern auch in der Form eines gemeinsam eingerichteten Studiums ausgestaltet sein. Gemäß der Regelung des § 38 Abs. 2c sind gemeinsam eingerichtete Studien verpflichtend vorgesehen.

In den Erläuterungen zum Entwurf – UG im Besonderen Teil Z 15 (§ 54e) wird zu gemeinsam eingerichtete Studien Folgendes dargelegt:

„Im Gegensatz zu einem gemeinsamen Studienprogramm, kann ein gemeinsam eingerichtetes Studium nur zwischen österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen (Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten) durchgeführt werden. Dies ist dadurch bedingt, dass auch bei einer Teilnahme von Fachhochschulen und Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium, die Studierenden eines gemeinsam eingerichteten Studiums den studienrechtlichen Bestimmungen des UG und des HG unterliegen. Dadurch soll der unterschiedliche Rechtsschutz von Studierenden, der sich aufgrund der Zulassung oder der Ablegung von Prüfungen ergeben könnte, vermieden werden und allen Studierenden eines gemeinsam eingerichteten Studiums die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt werden. In den Inkrafttretensbestimmungen zum FHStG und PUG ist vorgesehen, dass die Teilnahme an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule als gleichberechtigter Partner für eine Fachhochschule oder eine Privatuniversität nur unter den Voraussetzungen des Vorliegens eines einheitliches Matrikelnummernsystems und der Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen Daten möglich ist. Dadurch wird gewährleistet, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung der Studierenden möglich ist.

Als erster Schritt zur Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen. Aufgrund dieser Vereinbarung haben die zuständigen Organe an der jeweiligen Bildungseinrichtung ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen. In diesem Curriculum ist auch eine Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung vorzunehmen. Dadurch sollen die Angebote der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich sein. Die Zuordnung der Fächer meint jedoch nicht eine Zuordnung der einzelnen Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen an die beteiligten Bildungseinrichtungen, da eine solche Zuordnung zu sehr ins Detail gehen würde und damit die Flexibilität einer etwaigen Anpassung verloren gehen würde. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist daher im Curriculum deutlich zu machen, welche Bildungseinrichtungen bei der Organisation bzw. Durchführung eines Unterrichtsfaches beteiligt sind.

Wurde eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, haben die beteiligten Bildungseinrichtungen sodann durch gleichlautende Verordnungen (Universitäten und öffentliche Pädagogische Hochschulen) bzw. Vereinbarungen (anerkannte private Pädagogische Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten) festzulegen, welche Bildungseinrichtung in welcher Form für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständig ist. Dabei ist insbesondere an die Vornahme der Zulassung, Durchführung von Anerkennungen, etc. zu denken. Auch ist explizit festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher der beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.

Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.

Die zulassende Bildungseinrichtung hat sodann die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen. […]

Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien können die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, durch gleichlautende Verordnungen eine den Kapazitäten entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und –anfängern sowie für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festlegen.“

Gemäß der Regelung in § 7 dieses Entwurfes wird als Rechtsfolge der Anerkennung privater Pädagogischer Hochschulen die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festgelegt.

Zu Z 53 (Abschnitte 3 bis 5 des 2. Hauptstücks):

§ 40 – Grundlage für die Gestaltung der Studien:

Die geltende Rechtslage wird unverändert übernommen. Die Regelungen über den Entfall der Studienabschnitte befinden sich nunmehr in § 35 (Begriffsbestimmungen).

§ 41 – Studieneingangs – und Orientierungsphase:

Bei allen Bachelorstudien an Pädagogischen Hochschulen ist eine Studieneingangs- und Orientierungsphase zwingend vorzusehen.

Übernommen wird die bestehende Rechtslage des Universitätsrechts; in der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 66) wird dazu ausgeführt:

„Ziel der Studieneingangs- und Orientierungsphase ist es, der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlaufs zu vermitteln und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl zu schaffen.

Die Studieneingangs- und Orientierungsphase umfasst mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte. Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen.

Um den Charakter der Studieneingangs- und Orientierungsphase als Einbegleitung in das Studium zu stärken, gelten für die Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für die weiteren Prüfungen des Studiums, insbesondere gelten für die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dieselben Bestimmungen über die Wiederholungsmöglichkeiten wie für die anderen Prüfungen im Rahmen des Studiums. Die mit ihr verbundenen Prüfungen haben auf den für das Weiterstudium erforderlichen Wissenserwerb abzustellen. Sie dürfen daher nicht so gestaltet werden, dass nur einer von vornherein bestimmten Anzahl von Studierenden (quantitative Zugangsbeschränkung) das Weiterstudium ermöglicht wird.

Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- […]arbeiten.

Einer der beiden verpflichtend festzulegenden Prüfungstermine für die Prüfungen im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase kann auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden. Dabei ist sicherzustellen, dass den Studierenden die zeitgerechte Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen des folgenden Semesters möglich ist.“

Die Bestimmung betreffend die Einrichtung von Anfängerinnen- und Anfängertutorien wird künftig in § 50 HG geregelt.

§ 42 – Curricula:

Auch hinsichtlich der Regelungen betreffend die Curricula werden Angleichungen an das Universitätsrecht durchgeführt. Die Pädagogischen Hochschulen sollen die Curricula aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen autonom unter Beachtung der Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung gemäß der Anlage festlegen können.

Künftig werden somit die detaillierten Vorgaben der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 nur noch für die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie die Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik und für die Erzieherinnen und Erzieher für Lernhilfe gelten. Die entsprechenden Verordnungsermächtigungen werden angepasst.

Grundsätzlich ist für alle Studien an den Pädagogischen Hochschulen ein Curriculum zu erlassen. Ausgenommen von dieser Grundregel sind Curricula der Erweiterungsstudien gemäß § 38c und § 38d, sofern die Inhalte und Anforderungen in den entsprechenden Curricula der Bachelor- oder Masterstudien gekennzeichnet sind sowie jene der Hochschullehrgänge, wenn der Arbeitsaufwand weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst.

In den Begriffsbestimmungen werden Curricula als Verordnungen definiert. Sie werden vom Hochschulkollegium erlassen und sind im Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule kundzumachen.

In der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 58) wird ferner ausgeführt:

„Die Curricula aller Studien haben ein Qualifikationsprofil zu enthalten. […]

Bei der Erstellung von Curricula von Lehramtsstudien sind die in der Anlage […] definierten Vorgaben einzuhalten, wobei in den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festgelegt werden können. Wurden solche fachspezifische Kriterien festgelegt (z. B. ein bestimmtes Sprachniveau bei einem Unterrichtsfach aus einer Fremdsprache), sind diese fachspezifischen Kriterien im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu überprüfen.

Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat[…] sowie Curricula für Lehramtsstudien auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten. […]

Curricula von ordentlichen Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Ebenso ist eine analoge Regelung für den Fall, dass Studien aufgelassen werden, vorgesehen. Dies dient der Übersichtlichkeit von Curricula-Änderungen und damit dem Rechtsschutz der Studierenden. Die Festlegung einer Vorlaufzeit bzw. Nachlaufzeit ist für die administrativen Prozesse […] erforderlich; weiters soll im Interesse der Studierenden bereits zu Beginn der allgemeinen Zulassungsfrist Klarheit über den Inhalt eines Curriculums herrschen.

Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes […] anmelden.

Im Curriculum ist für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.

Bei der Gestaltung der Curricula von Bachelor- und Masterstudien ist darauf zu achten, dass die Erbringung von Studienleistungen, ohne Verlust von Studienzeiten, auch an ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen möglich ist.

Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht behinderter Menschen auf Bildung an. Diese Regelung wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikels 13 des UN-Sozialpakts, der Artikel 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention sowie des Artikels 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Bei der Erstellung von Curricula ist daher sicherzustellen, dass behinderte Menschen nicht aufgrund einer Behinderung vom Zugang zur allgemeinen Hochschulbildung ausgeschlossen werden. Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf […] beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs derart zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.“

§ 42a – Lehrveranstaltungen und Prüfungen:

Es handelt sich um eine Zusammenfassung allgemeiner Regelungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen. So befinden sich in dieser Bestimmung die Nachfolgeregelungen hinsichtlich der Veröffentlichung des Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen (bisher in § 32) und der Fernstudien (bisher in § 37).

Neu verankert wird die verpflichtende Information für die Studierenden vor Beginn des Semesters über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe ua. der Lehrveranstaltung und Lehrveranstaltungsprüfung. Der Begriff „Prüfung“ umfasst auch die Beurteilung einer Lehrveranstaltung, die im Curriculum vorgesehen ist. In den einzelnen Curricula ist in den Prüfungsordnungen weiterhin festzulegen, welche Prüfungsarten vorzusehen sind.

Beurteilungen von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten sind durch Zeugnisse zu beurkunden.

Näheres zur Regelung über Fernstudienelemente und elektronischen Lernumgebungen wird in der entsprechenden Regelung in der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 76) erläutert:

„In Absatz 3 wird explizit geregelt, dass Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Fernstudienelementen und elektronischen Lernumgebungen angeboten werden können. Dabei sind geeignete Lernmaterialien bereitzustellen. Die Studierenden sind vor Beginn der Lehrveranstaltung über das Konzept der Lehrveranstaltung, sowie über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren. […]

In welcher Form und in welchem Ausmaß Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Fernstudienelementen und elektronischen Lernumgebungen angeboten werden, hat die jeweilige [Pädagogische Hochschule] zu entscheiden. Maßgeblich für die Einrichtung eines solchen Angebotes ist jedoch eine Prüfung, ob dadurch das Lern- bzw. Lehrziel der Lehrveranstaltung erreicht werden kann. Damit im Zusammenhang muss auch auf die Zurverfügungstellung geeigneter Lernmaterialien und Lernumgebungen abgestellt werden.“

§ 43 – Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs:

Der Studienerfolg ist weiterhin durch Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen (Masterarbeit) oder der künstlerischen Arbeit (künstlerische Masterarbeit) festzustellen.

Die näheren Regelungen über die Inhalte der Prüfungsordnungen werden aus dem geltenden Hochschulgesetz nicht übernommen. Daher wird die Gestaltung der Prüfungsordnungen nunmehr in die Autonomie der Pädagogischen Hochschulen gelegt, wobei diese natürlich den studienrechtlichen Bestimmungen nicht widersprechen dürfen.

Die Regelung über eine Gesamtbeurteilung („mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut“ oder „gut“) wird aufgrund mangelnder Relevanz für andere Bereiche entfallen. Die Pädagogischen Hochschulen sind allerdings berechtigt, eine ähnliche Regelung in die Satzungen aufzunehmen.

Die Nachfolgeregelung des bisherigen Abs. 5 (Wiederholung von Prüfungen) befindet sich nun in § 43a.

Neu eingeführt wird die Regelung, dass eine schriftliche Stellungnahme von der oder dem Studierenden abzugeben ist, wenn die Leistungsbeschreibung durch die Praxislehrerin oder den Praxislehrer voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung eines Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien führt.

§ 43a – Wiederholung von Prüfungen:

Mit dieser Bestimmung wird die geltende Rechtslage des UG übernommen. Die entsprechende Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 77) ist daher auch für das HG relevant; es wird Folgendes ausgeführt:

„Analog der geltenden Rechtslage sollen Studierende auch hinkünftig berechtigt sein, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung einmal zu wiederholen, dies jedoch weiterhin nur bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums. […]

Negativ beurteilte Prüfungen dürfen nur dreimal wiederholt werden. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben [Pädagogischen Hochschule] und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind. Jede [Pädagogische Hochschule] ist daher berechtigt, in der Satzung festzulegen, ob weitere, und wenn ja, wie viele Prüfungswiederholungen zulässig sind.

Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist jedenfalls kommissionell abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang erfolgt. Auf Antrag gilt dies auch für die zweite Wiederholung. Die Bestimmung ist auch für Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, bei denen ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt. Bei den sogenannten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen wird auch weiterhin die Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung notwendig sein. Sollten an einzelnen [Pädagogischen Hochschulen] weitere Prüfungsantritte ermöglicht werden, so wird auch zu regeln sein, in welcher Form diese Prüfungsantritte erfolgen können, insbesondere können auch diese Wiederholungen wieder als Einzelprüfungen ausgestaltet sein.“

Studierende sind im Rahmen eines Lehramtsstudiums berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung einmal zu wiederholen. Bei negativer Beurteilung einer Wiederholung des gleichen im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist eine weitere Wiederholung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Lediglich zur Vermeidung von Härtefällen soll eine zweite Wiederholung möglich sein, wenn die Umstände, die zur negativen Beurteilung (der Wiederholung) geführt haben, besondere sind, die unverschuldet aufgetreten sind.

§ 44 – Rechtsschutz bei Prüfungen:

Die geltende Rechtslage wurde weitgehend beibehalten. Die in der Bestimmung jeweils genannten Fristen wurden angepasst.

§ 45 – Nichtigerklärung von Beurteilungen:

Die Nichtigerklärung von Beurteilungen erfolgt im Wesentlichen im Sinne der derzeitigen Rechtslage. Als weiterer Nichtigkeitsgrund wurde der Abs. 3 angefügt (Prüfungen und Arbeiten außerhalb des Wirkungsbereichs der Fortsetzungsmeldung).

§ 46 – Zeugnisse:

Es wird die Bestimmung an das geltende Recht des UG angeglichen.

Es ist jede Beurteilung durch Zeugnis zu beurkunden.

Die ausdrückliche Anordnung der Eintragung eines Vermerks in der Studierendenevidenz hingegen kann entfallen, da die Prüfungsdaten auch gemäß § 3 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002 idgF, zu verarbeiten sind.

Die wesentlichen Inhalte der Zeugnisse werden in Abs. 3 angeführt. Ferner wird das zuständige Organ für die Ausstellung der jeweiligen Zeugnisse festgelegt und die konkrete Frist über vier Wochen nach Ablegung der Prüfung eingeführt, nach der spätestens ein Zeugnis auszustellen ist.

Die Hochschul-Zeugnisverordnung kann aufgrund der Übernahme der detaillierten Regelungen in das HG künftig entfallen.

§ 47– Qualitätssicherung:

Die geltende Rechtslage wird beibehalten. Das Hochschulkollegium hat die Aufgaben, die Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote zu erstellen (§ 17 Abs. 1 Z 7).

In den Erläuterungen 1167 dB XXII. GP wird zu dem Themenbereich Qualitätssicherung ausgeführt:

„Es sind jedenfalls Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu setzen, da die Qualitätssicherung eine permanente Evaluation der Studienarbeit und -erfolge an den einzelnen Pädagogischen Hochschulen verlangt. […] Die Ergebnisse der Evaluierungen und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sind verpflichtend in die Qualitätsentwicklung der Pädagogischen Hochschule und in die Weiterbildung des Lehrpersonals einzubeziehen. […]

[…] dem Rektorat [kommt] die Aufgabe zu, Evaluierungen im gesamten Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule zu veranlassen und die Evaluierungsergebnisse zu veröffentlichen (§ 15 Abs. 3 Z 10). Nähere Bestimmungen zu den Bereichen Evaluierung und Qualitätssicherung können durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds festgelegt werden (§ 34 Abs. 2).“

Darüber hinaus ist gemäß § 74a zur Sicherstellung der Qualität der Lehramtsstudien ein Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung eingerichtet, der einerseits die Lehramtsstudienangebote qualitätssichert und anderseits die Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich begleitet und den Bundesministerinnen oder Bundesminister für Bildung sowie Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft beratend zur Verfügung steht.

§ 48 – Bachelorarbeiten:

Die geltende Rechtslage wird beibehalten.

§ 48a – Masterarbeiten:

Die Rechtslage des UG wird übernommen.

Es ist nun auch möglich, fachwissenschaftliche Themen für die Masterarbeiten zu wählen.

Eine Aufgabenstellung einer Masterarbeit muss innerhalb von sechs Monaten zu bearbeiten sein. Regelungen zur gemeinsamen Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende und betreffend die Verwendung von Geld- oder Sachmitteln im Zusammenhang mit einer Masterarbeit werden eingeführt. Neben wissenschaftlichen Arbeiten dürfen in den künstlerischen Unterrichtsfächern auch künstlerische Arbeiten verfasst werden.

§ 48b – Einsicht in Beurteilungsunterlagen bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten:

Die Studierenden sollen gleich dem Recht auf Einsicht in Prüfungsunterlagen nun die Möglichkeit bekommen, Beurteilungsunterlagen bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten einzusehen. Dies entspricht der geltenden Rechtslage im Universitätsrecht.

§ 49 –Veröffentlichungspflicht:

Die Absolventin oder der Absolvent eines Masterstudiums hat vor der Verleihung des akademischen Grades ein vollständiges Exemplar der Masterarbeit an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule zu übergeben und dadurch zu veröffentlichen. In der Satzung kann dies auch in elektronischer Form vorgesehen werden.

Die geltende Rechtslage betreffend Ausnahmen der Veröffentlichung wird beibehalten.

§ 50 – Zulassung zum Studium:

Die geltende Rechtslage über die Zulassung zu den Studien wird aus dem UG übernommen.

Die Verordnungsermächtigungen für die Hochschul-Zulassungsverordnung sollen nur noch hinsichtlich Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) und hinsichtlich Hochschullehrgänge für die Freizeitpädagogik und für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe verankert sein.

Die Zulassung zu Studien erfolgt durch das Rektorat grundsätzlich unbefristet. Zulassungen aufgrund von Mobilitätsprogrammen im Rahmen von Kooperationsverträgen hingegen sind zu befristen.

In der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 60) wird zu der aus dem Universitätsgesetz übernommenen Bestimmung Folgendes bemerkt:

„Bei Studien für die die Eignung nachzuweisen ist ([…]Eignung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers oder für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen) können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die bedingte Zulassung dient auch der Erleichterung des Verfahrens für die Einreise von Studierenden aus Drittstaaten, die eine Zulassungsprüfung zu absolvieren haben.

Studienwerberinnen und Studienwerber haben dabei einen an die österreichische [Pädagogische Hochschule] gerichteten Antrag auf bedingte Zulassung im Ausland bei der dortigen österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen und die Erledigung im Ausland abzuwarten. Nach Erhalt der bedingten Zulassung haben diese Personen einen Antrag auf Erteilung eines Visums sowie den Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels zu stellen. Mit dem Visum können die Studienwerberinnen und Studienwerber nach Österreich einreisen, zur Zulassungsprüfung antreten und bei positiver Absolvierung die Entscheidung über den Erhalt des Aufenthaltstitels in Österreich abwarten.

Anlässlich der Zulassung zu einem […] Bachelorstudium hat die [Pädagogische Hochschule] – gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern wie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der [Pädagogischen Hochschule] – Orientierungsveranstaltungen abzuhalten und Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen. Bei den „anderen Rechtsträgern“ darf es sich jedoch nicht um kommerzielle, gewinnorientierte Einrichtungen handeln.

Die Informationspflichten werden über die Möglichkeit von studienbezogenen Auslandsaufenthalten und das Angebot der Vertretungseinrichtungen der Studierenden, somit insbesondere die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Ombudsstelle für Studierende, erweitert.

Verschoben […] wurde – aus systematischen Gründen – die Bestimmung, dass zur studienbegleitenden Beratung Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten sind, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.

Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben und eine Zulassung dieser Studienwerberin oder dieses Studienwerbers zu einem Studium erfolgt ist.“

Das Rektorat hat für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, für alle in gleicher Weise geltende Kriterien für die Zulassung bzw. Reihungskriterien durch Verordnung festzulegen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien kann dies durch gemeinsam zu erlassende Verordnung erfolgen. Ob und inwieweit solche Verordnungen bei gemeinsam eingerichteten Studien erlassen werden, wäre insbesondere im Hinblick auf die Ressourcenaufteilung bereits in der als Grundlage für die gemeinsam einzurichtenden Studien abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen festzulegen.

§ 51 – Zulassungsfristen:

Die Regelung der Zulassungsfristen wird ebenfalls dem Universitätsgesetz angeglichen. Die folgenden Erläuterungen zum Entwurf – UG im Besonderen Teil Z 15 (§ 61) gelten somit auch für Pädagogische Hochschulen:

„Die allgemeine Zulassungsfrist für eine Zulassung zu einem […] Bachelorstudium endet am 5. September bzw. am 5. Februar. […]Für Studien, für die besondere Aufnahme- oder Zulassungsverfahren vorgesehen sind, können eigene Fristen festgelegt werden.

Den Beginn der Zulassungsfrist legen die Rektorate […] fest, wobei für das Wintersemester eine Frist von mindestens acht Wochen, für das Sommersemester eine Frist von mindestens vier Wochen festzulegen ist. Das Ende ist österreichweit einheitlich. Durch frühzeitigen Abschluss der Zulassung vor dem Beginn des Semesters soll die Planungssicherheit […] erhöht werden, womit ein optimales Studienangebot für Studienanfängerinnen und -anfänger verbunden ist; durch die Anführung von Ausnahmefällen, die eine Zulassung auch in der Nachfrist ermöglichen, sollen Härtefälle vermieden werden. […]

Erfolgen Zulassungen außerhalb der Zulassungsfrist oder der Nachfrist, so ist davon auszugehen, dass das Semester, in dem die Zulassung erfolgt, als erstes Semester des Studiums zu zählen ist.“

Bei Masterstudien können die Meldung der Fortsetzung des Studiums und die Zulassung sowohl in der allgemeinen Zulassungsfrist als auch in der Nachfrist erfolgen. In der Satzung kann unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt werden, dass die Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist möglich ist.

Das Rektorat ist berechtigt, für Hochschullehrgänge, für facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, abweichende Regelungen zu treffen.

§ 52 – Zulassung zu ordentlichen Studien:

Ferner wurden die Regelungen über die Zulassung zu ordentlichen Studien dem UG angeglichen.

Grundsätzlich setzt die Zulassung zu ordentlichen Studien an Pädagogischen Hochschulen die allgemeine Universitätsreife und die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium sowie die für das jeweilige Studium erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache voraus.

Es wird davon ausgegangen, dass höhere Anforderungen hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse in Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen (zB insbesondere für bestimmte Unterrichtsfächer) erforderlich sind.

Für Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen ist darüber hinaus die entsprechende Eignung erforderlich.

Die näheren Bestimmungen zu den Zulassungsvoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren betreffend Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) werden weiterhin in der Hochschul-Zulassungsverordnung geregelt.

Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als an einer Pädagogischen Hochschule oder Universität in Österreich ist unzulässig. Zulassungen entgegen der vorgenannten Bestimmung sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Auch im Verbund ist die Zulassung für dasselbe Studium nicht möglich.

Weiters ist die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer Universität oder einer anderen Pädagogischen Hochschule nur zulässig, wenn dies das Curriculum (zB freie Wahlfächer) vorsieht oder dies vom studienrechtlich zuständigen Organ genehmigt wird. Eine Anerkennung von Prüfungen, die entgegen dieser Bestimmung abgelegt wurden, ist nicht möglich.

Die Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 63) führt des Weiteren hinsichtlich gemeinsam eingerichteter Studien aus:

„Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der [Pädagogischen Hochschule] oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen, für jene Studien bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Die Zahl der Prüfungsantritte ist prüfungsbezogen zu berechnen, wodurch Antritte zur gleichen Prüfung, egal in welchem Studium, pro [Pädagogischer Hochschule] oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an sämtlichen beteiligten Bildungseinrichtungen auf die Zahl der Prüfungswiederholungen für alle Studien anzurechnen sind.

Bei einem Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist.“

Erlischt die Zulassung aufgrund der zweiten negativen Beurteilung des gleichen Praktikums im Rahmen von pädagogisch-praktischen Studien, ist die erneute Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht mehr möglich.

Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund einer dauerhaften und ernsthaften Gefährdung Dritter gemäß § 59 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.

§ 52a – Besondere Zulassungsvoraussetzungen bei Masterstudien:

Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt grundsätzlich ein fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium oder ein gleichwertiges Studiums voraus. Das Rektorat entscheidet über die „Facheinschlägigkeit“ und die Gleichwertigkeit. Fehlen zur Erfüllung der zuvor genannten Kriterien nur einzelne Prüfungen, kann das Rektorat die Zulassung mit der Auflage von Ergänzungsprüfungen verbinden. Studienwerberinnen und Studienwerber, die nicht aufgenommen werden, erhalten von der Zulassungsbehörde (Rektorat) einen Bescheid.

Darüber hinaus gibt es einige Sonderregelungen zu beachten:

Die Zulassung zu einem Masterstudium gemäß § 38 Abs. 1 für ein Lehramt setzt den Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiums für das jeweilige Lehramt oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums voraus. Darüber hinaus wird präzisiert, dass bei einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Masterstudium auch nur die gleichen Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden können wie auf Bachelorebene (als Bachelor- oder Erweiterungsstudium) bereits absolviert worden sind.

Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) setzt neben dem fachlich in Frage kommenden Studium (fachwissenschaftlicher Bereich, der in diesem Masterstudium insbesondere durch pädagogische Elemente ergänzt werden soll) den Nachweis über 3000 Stunden facheinschlägiger Berufspraxis voraus.

Es können auch Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich angeboten werden.

Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren, das die zusätzlichen Inhalte des „neuen“ achtsemestrigen Bachelorstudiums (im Gegensatz zu dem sechssemestrigen Studium) umfasst. Dabei sind dieselben Unterrichtsfächer wie im zugrundeliegenden sechssemestrigen Bachelorstudium zu wählen.

§ 52b –Allgemeine Universitätsreife:

Die Bestimmung zur allgemeinen Universitätsreife wird aus dem UG übernommen.

Es wird in der Begründung zum Artikel 5 Z 15 (§ 64) Folgendes erläutert:

„Bezüglich des „IB Diploma“, welches schon länger etabliert ist, hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es sich dabei um ein Reifezeugnis handelt. Das „Europäische Abiturzeugnis“ ist ein völkerrechtlich anerkanntes Reifezeugnis.“

Die positive Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung für die Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule gilt auch als Studienberechtigung für die Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigungsprüfung abgelegt worden ist, an einer Universität. Dies gilt auch im umgekehrten Fall.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 82e gilt die Studienberechtigungsprüfung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz als eine Studienberechtigungsprüfung im Sinne dieser Bestimmung. Daher gilt die allgemeine Universitätsreife mit dem Nachweis einer an einer Pädagogischen Hochschule nach bisheriger Rechtslage gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfung als nachgewiesen.

§ 52c – Studienberechtigungsprüfung:

Es kommt in Anpassung an die Terminologie und Systematik des UG zur Einführung der „Studienrichtungsgruppen“ im HG im Zusammenhang mit der Studienberechtigungsprüfung.

An Pädagogischen Hochschulen sind zwei Studienrichtungsgruppen vorgesehen:

-       Lehramtsstudien und

-       Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB im Bereich Elementarpädagogik).

Studien, die zwar keine Lehramtsstudien sind, aber für den schulischen Einsatz im Sinne der dienstrechtlichen Bestimmungen befähigen (zB Religionspädagogik, Instrumental- und Gesangspädagogik) sind unter die Studienrichtungsgruppe „Lehramtsstudien“ zu subsumieren, da die Lehrbefähigung das Ziel ist und die Absolventinnen und Absolventen dienstrechtlich gleichgestellt werden sollen.

Die positive Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung einer Studienrichtungsgruppe für die Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule gilt auch als Studienberechtigung für dieselbe Studienrichtungsgruppe an einer Universität und einer Fachhochschule.

Als Voraussetzung für die Studienberechtigungsprüfung an einer Pädagogischen Hochschule muss zusätzlich zur eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden erfolgreichen beruflichen oder außerberuflichen Vorbildung auch das 20. Lebensjahr vollendet sein. Dadurch wird die Altersgrenze auf 20 Jahre gesenkt und damit mit den Voraussetzungen des UG vereinheitlicht.

Die Erläuterungen 522 dB XXIII. GP (Hochschul-Studienberechtigungsgesetz) führen dazu aus:

„Die berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium wird im Gesetz nicht näher ausgeführt, dies soll der zulassenden Institution einen größeren Beurteilungsspielraum einräumen, wenngleich der inhaltliche Zusammenhang mit dem angestrebten Studium jedenfalls gegeben sein muss.“

Für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) ist, wenn

-       eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz abgelegt,

-       eine mittlere Schule abgeschlossen oder

-       eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen

und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht wurde, keine Altersgrenze zu beachten. Für diese Lehramtsstudien ist die allgemeine Universitätsreife allerdings erst bis zum Erlangen von 120 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.

Es können auch Personen gemäß Personengruppenverordnung zugelassen werden, wodurch zB auch Drittstaatsangehörige mit langjährigem Lebensmittelpunkt in Österreich umfasst werden.

Die Prüfungsanforderungen und -methoden sind nunmehr vom Rektorat gemäß den gesetzlichen Vorgaben (zB Lehrplan der 12. und 13. Schulstufe) festzulegen. Die geforderte schriftliche Arbeit kann als ein „Aufsatz“ ausgestaltet sein, oder andere Aufgabenstellungen umfassen.

Im Sinne einer Deregulierung werden die Anerkennungsregelungen weitgehend entfallen. Das Rektorat entscheidet künftig über die Anerkennung von Prüfungen auf Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung. Positiv beurteilte Prüfungen sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind.

§ 52d – besondere Universitätsreife:

Es wird weitgehend die geltende Rechtslage des UG übernommen.

Neben der allgemeinen Universitätsreife ist auch die besondere Universitätsreife eine Zulassungsvoraussetzung für ein ordentliches Studium. Es handelt sich um Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß den §§ 41 und 69 des Schulorganisationsgesetzes – SchOG und den § 13 Abs. 2 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz; die Absolvierung dieser Prüfungen ist nachzuweisen. Diese Prüfungen können auch als Ergänzungsprüfungen absolviert werden. Nähere Regelungen befinden sich in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 idgF.

Dazu führt die Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 65) aus:

„Darüber hinaus haben Drittstaatsangehörige (ausgenommen sind Studienwerberinnen und Studienwerber aus einem EU- oder EWR-Staates und Studienwerberinnen und Studienwerber denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen) die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen. Dieser Nachweis ist nur dann nicht zu erbringen, wenn die oder der Drittstaatsangehörige einer Personengruppe angehört, die in einer gemeinsamen Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung festgelegt worden sind. Die Festlegung von solchen Personengruppen hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass diese in einer besonderen persönlichen Nahebeziehung zu Österreich stehen muss oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich erfolgt. Gehört die Studienwerberin oder der Studienwerber einer solchen Personengruppe an, gilt das Reifezeugnis für den Nachweis der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt.“

§ 52e – Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen:

Die Zulassung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt die Eignung für das jeweilige berufliche Ausbildung und Tätigkeit voraus.

Die Eignung wird gemäß den Ausführungen der der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 65a) nach folgenden Kriterien festgestellt:

„ -           persönliche und leistungsbezogene Eignung,

-              fachliche Eignung sowie

-              pädagogische Eignung.

Die näheren Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung sind durch Verordnung des Rektorats festzulegen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautende Verordnungen zu erlassen. Im Rahmen der Überprüfung der persönlichen und leistungsbezogenen Eignung können Kriterien wie Studien- und Berufsmotivation, Kommunikationsfähigkeit, Reflexionsfähigkeit, die Fähigkeit klar, deutlich und laut sprechen zu können, etc. überprüft werden. Hinsichtlich der fachlichen Eignung sind die in den Curricula der einzelnen Studien verankerten fachspezifischen Kriterien zu beachten. Die pädagogische Eignung richtet sich im Wesentlichen nach den professionsorientierten Kompetenzen für Pädagoginnen und Pädagogen, die durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung ausformuliert wurden.

Durch den Einsatz wissenschaftlich fundierter Verfahren soll auf effiziente und ressourcenschonende Weise sichergestellt werden, dass nur solche Personen in die Ausbildung aufgenommen werden, die die Eignungskriterien erfüllen. Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen und Selbsterkundungsinstrumentarien für die Studienwerberinnen und -werber sind auf der Website zur Verfügung zu stellen. Dadurch soll diesen eine Selbsteinschätzung, ob sie für den Lehrberuf geeignet sind, ermöglicht werden.

Gemäß Absatz 3 ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, nicht erfüllt werden können. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist daher eine Prognose zu erstellen, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber (bei Erfüllen der restlichen Zulassungsvoraussetzungen wie etwa der allgemeinen Universitätsreife) die Fähigkeit hat, die für den Lehrberuf nötigen Kompetenzen zu erlangen. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist daher zu prüfen, ob die Anforderungen des Lehrberufs grundsätzlich erfüllt werden können. Dabei kann auch auf bestimmte Überprüfungen verzichtet werden bzw. können diese durch andere Ausgleichsmaßnahmen ersetzt werden.“

Darüber hinaus wird die Möglichkeit eingeführt, dass für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch bei Bedarf geeignete Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Eignungsprüfung ohne Änderung des Anforderungsniveaus vorgesehen werden können. Dies betrifft insbesondere organisatorische Erleichterungen wie zB Einräumung einer längeren Bearbeitungszeit bei Testungen. Es müssen aber jedenfalls die geforderten Anforderungskriterien (einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse) erfüllt werden. Keinesfalls unter dieser Regelung kann daher das Ablegen der Eignungsprüfung in einer anderen Sprache oder das Hinzuziehen von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern subsumiert werden. Der Bedarf kann nur als Einzelfallentscheidung vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ festgestellt werden.

Für die Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) wird die Rechtslage beibehalten. In der Hochschul-Zulassungsverordnung sind für den Bereich der Berufsbildung nähere Bestimmungen über die Eignung und deren Feststellung geregelt.

§ 52f – Zulassung zu außerordentlichen Studien:

Grundsätzlich können im Curriculum eines Hochschullehrganges die allfällig geforderten Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden.

Spezielle Zulassungsvoraussetzungen gibt es für folgende Hochschullehrgänge:

Bei Hochschullehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer und zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im öffentlich-rechtlichen Bereich für Lehrerinnen und Lehrer wird als Voraussetzung ein aufrechtes Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer festgelegt.

Für Hochschullehrgänge in allgemein pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen hingegen wird eine abgeschlossene Erstausbildung vorausgesetzt. In Curricula kann eine Ausnahmeregelung für ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums bei Hochschullehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer aufgenommen werden.

Der Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe erfordert die allgemeine Universitätsreife.

Die Hochschul-Zulassungsverordnung wird die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen zum Studium der Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik sowie für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe enthalten.

Eine neuerliche Zulassung für denselben Hochschullehrgang ist nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung nicht möglich.

§ 52g – Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen:

Die geltende Rechtslage des UG wird übernommen. Zu näheren Ausführungen wird auf die Begründung zur Begriffsdefinition in § 35 HG (Begriffsbestimmungen) verwiesen.

Obwohl das Rektorat für die Zulassung von Studierenden zuständig ist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Prüferinnen und Prüfer für diese Prüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethoden ua. festzulegen.

Es kann auch ein Hochschullehrgang zur Vorbereitung einer Ergänzungsprüfung eingerichtet werden.

In den Curricula der Lehramtsstudien für künstlerische Unterrichtsfächer und für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport ist festzulegen, in welcher Weise die Zulassungsprüfung abzulegen ist.

§ 52h – Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren:

Es wird das Recht der Studienwerberinnen und -werber auf Einsicht in Beurteilungsunterlagen und Protokolle von Aufnahmeverfahren mit dieser Bestimmung eingeführt. Die Regelung wurde weitgehend aus dem UG übernommen.

Dazu führen die Erläuterungen zum Entwurf – UG (UG) des besonderen Teils Z 15 (§ 65b) aus:

„Studienwerberinnen und -werber haben […] somit das Recht, binnen drei Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung, Einsicht in Beurteilungsunterlagen und Auswertungsprotokolle zu bekommen. […]

Es ist im Hinblick auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Verfahren auf die zukünftige Studienentscheidung sicherzustellen, dass den Studienwerberinnen und -werbern eine individuelle Rückmeldung zu ihrem Prüfungsergebnis gegeben werden kann. Im Rahmen dieser Einsichtnahme ist auch die Vervielfältigung der Unterlagen möglich. Davon ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten sowie Fragen betreffend die persönliche Eignung.

Auch erfolgt eine Klarstellung, dass Aufnahmeverfahren unbeschränkt wiederholbar sind.“

§ 53 – Matrikelnummer, Studierendenevidenz:

Die geltende Rechtslage wird im Wesentlichen beibehalten.

Die Verordnungen über die Vergabe von Matrikelnummern werden künftig im Sinne der Vereinheitlichung gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erlassen.

Die Studierendenevidenz ist weiterhin durch das Rektorat zu führen und hat die Daten gemäß Bildungsdokumentationsgesetz zu verarbeiten.

Ferner wurde eine Bestimmung aufgenommen, dass abschließend aufgezählte Prüfungsdaten mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden müssen. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. Es handelt sich um Prüfungsdaten gemäß § 3 Abs. 3 Z 9 Bildungsdokumentationsgesetz, wobei die Frist über 80 Jahre im Sinne des § 8 Abs. 5 leg. cit. festgelegt wurde. Darüber hinaus wird dazu in der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 54e) erläutert:

„In den Inkrafttretensbestimmungen […] ist vorgesehen, dass die Teilnahme an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule als gleichberechtigter Partner für eine Fachhochschule oder eine Privatuniversität nur unter den Voraussetzungen des Vorliegens eines einheitlichen Matrikelnummernsystems und der Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen Daten möglich ist. Dadurch wird gewährleistet, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung der Studierendendaten möglich ist.“

§ 54 – Studierendenausweis:

Der Studierendenausweis ist den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden auszustellen und dadurch wird beurkundet, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 72) angehören.

Im Studierendenausweis sind diesbezüglich maßgebliche Umstände zu vermerken; eine explizite Festlegung besteht für die Meldung der Fortsetzung.

Die Bestimmung über die Führung eines Studienbuchs ist nicht mehr notwendig und entfällt.

§ 55 – Meldung der Fortsetzung:

In Anpassung an die Terminologie des Universitätsrechtes handelt es sich bei der bisherigen „Inskription“ zukünftig um die „Meldung der Fortsetzung“.

Über die Meldung der Fortsetzung sind Studienbestätigungen auszustellen und sie ist im Studierendenausweis zu vermerken.

Darüber hinaus wird in der Begründung zu Artikel 5 Z15 (§ 62) ausgeführt:

„Gemäß Absatz 3 erstreckt sich die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

Die Anmeldung zu Prüfungen und Lehrveranstaltungen, die nach dem Ende der Nachfrist abgehalten werden, erfordert jedoch die bereits erfolgte Meldung der Fortsetzung des Studiums für dieses Semester.“

§ 56 – Anerkennungen von Prüfungen:

Es wurde weitgehend die bisherige Rechtslage und die entsprechende Terminologie des UG übernommen. Daher spricht diese Bestimmung nicht mehr von „Anrechnungen“ sondern von der „Anerkennung“. Es werden künftig beispielsweise positiv absolvierte Prüfungen, Lehrveranstaltungen oder auch Praktika entsprechend der neuen Begrifflichkeit nur als „Prüfungen“ anerkannt.

Es erfolgte eine Einteilung der Bestimmung in gesonderte Regelungen hinsichtlich Anerkennungen von Prüfungen für ordentliche und für außerordentliche Studien.

In der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 78) wird weitergehend erläutert:

„Prüfungen, welche an einer der in Absatz 1 aufgezählten Institutionen abgelegt worden sind, sind jedenfalls für eine im Curriculum vorgesehene Prüfung anzuerkennen, wenn sie gleichwertig ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Gleichwertigkeit auf jeden Fall dann vorliegt, wenn eine Prüfung für ein inhaltlich gleich orientiertes Studium an einer anderen Bildungseinrichtung abgelegt worden ist und die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der im Curriculum vorgesehenen Prüfung entspricht oder nur gering abweicht.“

Für wissenschaftliche Tätigkeiten in Betrieben oder Forschungseinrichtungen, für künstlerische Tätigkeiten an Institutionen außerhalb der Pädagogischen Hochschule oder für Lehramtsstudien, instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien und diesbezüglichen einschlägigen beruflichen Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen wurden Sonderregelungen zur Anerkennung eingeführt.

Außerordentliche Studien sind nur unter in Abs. 8 angeführten Voraussetzungen anerkennbar.

Für außerordentliche Studien ist auch die Anerkennung von Prüfungen, die an einer mittleren Schule abgelegt wurden, bei Gleichwertigkeit möglich (zB iZm Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik).

§ 57 – Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten:

Die Möglichkeit der Anerkennung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Diese wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten sind zentraler Bestandteil jedes Studiums und es soll daher nicht möglich sein, auf der Grundlage einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit mehrere Studien abzuschließen.

In Abs. 2 wird allerdings eine Anerkennungsregelung für „Härtefälle“ verankert; wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten können sehr wohl für ein anderes Studium verwendet werden, wenn sie für ein Studium eingereicht und beurteilt wurden, welches nicht beendet werden kann. Dazu wird in der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 85) Folgendes dargelegt:

„Die Bestimmungen über die Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerische Diplom- und Masterarbeiten […] sollen entfallen, da diese wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten zentraler Bestandteil jedes Studiums sind und es daher nicht (mehr) möglich sein soll, auf der Grundlage einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit mehrere Studien abzuschließen. […]

[Dies] führte seither immer wieder zu Härtefällen, dass Diplom- und Masterarbeiten, wenn diese für ein Studium eingereicht und benotet wurden, welches nicht beendet werden kann, nicht für ein anderes Studium verwendet werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn die Anzahl der zulässigen Prüfungswiederholungen ausgeschöpft ist und die Zulassung zum Studium erlischt oder das betreffende Studium ausläuft. Daher ist eine Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten nur sehr eingeschränkt möglich. Die Anerkennung einer Diplom- oder Masterarbeit als Bachelorarbeit ist aber auch weiterhin nicht möglich.“

§ 58 – Beurlaubung:

Studierende sind für ein oder mehrere Semester, wegen Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, wegen Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, wegen Schwangerschaft, wegen Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige oder wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, bescheidmäßig zu beurlauben. Es können weitere Gründe in der Satzung festgelegt werden.

Zu dieser Bestimmung wird in der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 67) Folgendes erläutert:

„Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.

Eine Beurlaubung wirkt personenbezogen und nicht studienbezogen. Das bedeutet, dass man sich nicht für einzelne Studien beurlauben kann. Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen.

Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig. Die Studierenden sind jedoch verpflichtet, während des Vorliegens einer Beurlaubung die Fortsetzung des Studiums zu melden. Sie bleiben während einer Beurlaubung auch Angehörige der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, weshalb verpflichtend der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) zu bezahlen ist. Die Meldung der Fortsetzung des Studiums geschieht daher regelmäßig durch die Bezahlung des ÖH-Beitrages.“

§ 59 – Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien:

Die geltende Rechtslage und Terminologie wird an das UG angepasst. So wird der Begriff der „vorzeitigen Beendigung“ nicht weiter übernommen.

Der Beendigungsgrund der „Höchststudiendauer“ entfällt. Ebenso führt das Nichtantreten zu Prüfungen über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern nicht zum Erlöschen der Zulassung. Verankert hingegen wurde der Verweis auf den Erlöschensgrund gemäß § 68 Abs. 2 UG. Dieser betrifft künstlerische Unterrichtsfächer; die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.

Neu vorgesehen ist, dass Studierende, die Angehörige der Pädagogischen Hochschule oder Dritte, mit denen die oder der Studierende im Rahmen des Studiums in Kontakt tritt, dauernd oder schwer wiegend gefährden, vom Studium durch das Rektorat mit Bescheid ausgeschlossen werden kann.

Damit soll neben der Gefährdung von Hochschulangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammen treffen oder in Verbindung treten. Diese Formulierung soll alle Formen des Kontakts zu Dritten, der im Rahmen des Studiums erfolgt, umfassen. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien durch Studierende unmittelbar zu reagieren. In diesen Fällen der Z 8 ist eine neuerliche Zulassung erst im drittfolgenden Semester wieder zulässig.

Nähere Regelungen dazu haben in der Satzung zu erfolgen.

§ 60 – Abgangsbescheinigung:

Die geltende Rechtslage wurde beibehalten. Die Regelung über die Ausstellung eines Diploma Supplement bei Zeugnissen wurde aus systematischen Gründen in § 65 verschoben.

§ 61 – Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien:

Aufgrund der Einteilung der Studien in ordentliche und außerordentliche Studien, wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls eine eigene Bestimmung betreffend „Erlöschen der Zulassung“ verankert.

Die Erlöschensgründe entsprechen im Wesentlichen jenen der ordentlichen Studien, wobei bei Hochschullehrgängen eine Höchststudiendauer festgelegt werden kann und bei Überschreitung dieser Höchststudiendauer die Zulassung erlischt.

Darüber hinaus erlischt die Zulassung zu Hochschullehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, wenn die Zulassung zum zugrundeliegenden Lehramtsstudium erlischt und dieses nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.

Zu § 62 – Pflichten der Studierenden:

Es wird die bisherige Rechtslage im Wesentlichen beibehalten. Der ehemalige Abs. 1, der auf die Sicherstellung der notwendigen Mitwirkung der Studierenden abzielte, entfällt in Angleichung an das UG. Die entsprechende Mitwirkung der Studierenden und die Erfüllung ihrer Pflichten werden weiterhin implizit vorausgesetzt.

Angepasst wurde die Ziffer 5 der Bestimmung (die Verpflichtung ist bereits in § 49 verankert), wonach die Masterarbeit (als wissenschaftliche Arbeit) der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule zur Verfügung zu stellen ist; erst dann kann der akademische Grad verliehen werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der mit Z 3 in Zusammenhang gesehene Erlöschensgrund (das Studium gilt als vorzeitig beendet, wenn die Studierenden über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner Prüfung antreten) nun in Angleichung an das Universitätsrecht nicht mehr verankert ist.

§ 63 – Rechte der Studierenden

Die Rechte der Studierenden werden aus dem UG übernommen. Die folgenden Erläuterungen zum Entwurf im Besonderen Teil Z 15 (§ 59) gelten somit sinngemäß auch für Pädagogische Hochschulen:

„Den Studierenden steht auch weiterhin, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, Lernfreiheit zu. Angepasst wurde etwa die Z 3 an die neue Systematik der gemeinsam eingerichteten Studien. Die Studierenden können nunmehr bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Pädagogischen Hochschulen [oder Universitäten] auch an diesen das Lehrangebot nutzen, für welches sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen. Sind daher im Curriculum keine gesonderten Anmeldungsvoraussetzungen vorgesehen, kann daher das Lehrangebot von der oder dem Studierenden „genehmigungsfrei“ genutzt und zum Beispiel als freies Wahlfach für ein anderes Studium verwendet werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung […], welche normiert, dass die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Zulassung nur dann zulässig ist, wenn entweder das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht oder das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität [oder der Pädagogischen Hochschule] oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen nicht möglich ist.

Dies bedeutet, dass, wenn im Curriculum die Absolvierung einer bestimmten Prüfung für ein Studium vorgesehen ist, diese Prüfung, bei aufrechter Zulassung, nur unter den [genannten] Voraussetzungen […] an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule absolviert werden kann. Solche Prüfungen können auch nicht […] für ein Studium anerkannt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Zulassung zu dem Studium vorliegt und gleichzeitig die Prüfung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Dadurch soll ein „Prüfungstourismus“ vermieden werden.

Beispiel:

Eine Studienanfängerin oder ein Studienanfänger wurde erstmalig zu einem Studium zugelassen. Sie oder er kann einen Antrag auf Anerkennung von bereits absolvierten Prüfungen […] stellen. Die weiteren im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind grundsätzlich an der Universität [oder Pädagogischen Hochschule] der Zulassung zu absolvieren […].

Sieht das Curriculum jedoch vor, dass bestimmte Prüfungen frei wählbar sind, können diese auch gemäß Z 3 an anderen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen absolviert werden.

Darüber hinaus können Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken aller an diesem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der Benützungsordnungen benützen. Dies ist dadurch möglich, dass sie mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium automatisch Angehörige aller an diesem Studium beteiligten Bildungseinrichtungen werden.

Nach Möglichkeit sind Anträge von Studierenden auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer zu beachten. Jedenfalls ist ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der ersten Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität [oder der Pädagogischen Hochschule] der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist. Auch ist bei gemeinsam eingerichteten Studien ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der ersten Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der beteiligten Bildungseinrichtungen zu entsprechen.

Gemäß Absatz 4 sollen den Studierenden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität [oder der Pädagogischen Hochschule] zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Universität [oder der Pädagogischen Hochschule]. Der Universität [oder der Pädagogischen Hochschule] zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt. Auch […] zuzurechnen ist eine Verlängerung der Studienzeit, wenn die Studierenden zur Erfüllung der Vorgaben im Curriculum keine anderen Prüfungen ablegen oder Lehrveranstaltungen absolvieren können. Dadurch soll auch verhindert werden, dass zusätzliche Voraussetzungsketten in den Curricula für die Teilnahme zu Lehrveranstaltungen vorgesehen werden.“

§ 64 – Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen:

Die geltende Rechtslage wurde beibehalten.

Verankert wird zusätzlich, dass Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 (Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Rahmen des öffentlichen-rechtlichen Bildungsauftrages) mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) abschließen.

§ 65 – Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung:

In diesem Paragraphen erfolgt eine Angleichung der Verleihung der akademischen Grade und der akademischen Bezeichnungen an die neue Rechtslage. So erfolgen beispielsweise die Übernahme der Terminologie des Universitätsrechts und die Einbeziehung der Erweiterungsstudien.

In der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 87) wird zu dieser Regelung Folgendes ausgeführt:

„In Absatz 1 ist normiert, dass das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und in den […] Master[…]studien nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit, den festgelegten akademischen Grad zu verleihen hat. Durch die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums […] wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.

Bei [Hochschullehrgängen] hat ebenfalls das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ den Absolventinnen und Absolventen […] nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und allenfalls der abschließenden schriftlichen Arbeit, wenn eine solche im Curriculum vorgesehen ist, den festgelegten Mastergrad oder die festgelegte akademische Bezeichnung zu verleihen.

In Absatz 5 ist geregelt, dass es zulässig ist, bei einem Studium, welches aufgrund eines gemeinsamen Studienprogrammes durchgeführt wird, neben der Verleihung des akademischen Grades eine gemeinsame Urkunde mit der Partnereinrichtung oder den Partnereinrichtungen auszustellen. Dafür müssen bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einer Studiendauer von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung einer Partnerinstitution erbracht werden. Die Festlegung eines Mindestumfangs der Beteiligung jeder Partnerinstitution am Programm bzw. des tatsächlichen Studienaufenthaltes der Absolventin bzw. des Absolventen ist dadurch begründet, dass die akademischen Grade aus jedem der beteiligten Staaten und damit die in diesen Staaten verbundenen Rechte erworben werden.

Bei gemeinsam eingerichteten Studien hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ an der zulassenden Bildungseinrichtung den akademischen Grad zu verleihen. Auf dem Verleihungsbescheid sind alle am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen auszuweisen.

Als Absatz 7 wurde der Anhang zum Verleihungsbescheid (Diploma Supplement) […] an diese Stelle verschoben. Wie ein solches ausgestaltet zu sein hat, ist durch eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung festzulegen.“

§ 65a – Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung:

Die geltende Rechtslage wird beibehalten. Es erfolgen redaktionelle Anpassungen.

§ 66 – Führung von akademischen Graden:

Die geltende Rechtslage wird beibehalten.

§ 67 – Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen:

Es ist weiterhin festgelegt, dass der Bescheid, mit dem ein akademischer Grad oder eine akademische Bezeichnung verliehen wurde, aufzuheben und einzuziehen ist, wenn der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

Dies hat durch das studienrechtlich zuständige Organ zu erfolgen.

§ 68 – Nostrifizierung:

Es wird im Wesentlichen die bestehende Rechtslage übernommen. Der Nostrifizierung gemäß HG zugänglich sind wie bisher nur ausländische Studienabschlüsse. In der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 90) wird zu dieser Regelung Folgendes erläutert:

„Einheitlich geregelt wird wie bisher, dass eine Antragstellung auf Nostrifizierung nur dann zulässig ist, wenn die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich erforderlich ist. In die Satzung sollen Bestimmungen über die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses aufgenommen werden. Weitere Inhalte sind durch die jeweilige [Pädagogische Hochschule] selbst festzulegen. Die Taxe für eine Nostrifizierung beträgt derzeit 150 Euro.

Neu aufgenommen wird der Inhalt des Absatzes 4, der schon bisher gelebte Praxis an den Universitäten ist. Dieser sieht nunmehr auch explizit […] vor, dass wenn die Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums mit dem Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und/oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen hat. Um diese zusätzlichen Leistungen erbringen zu können, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.“

Zu Z 54 (§ 69 – Studienbeitrag):

Die bestehende Bestimmung des UG wird übernommen und Neuerungen wie zB Regelungen betreffend Erweiterungsstudien eingeführt.

Aufgrund der Übernahme der Terminologie des UG wurden gesonderte Regelungen für ordentliche und außerordentliche Studierende verankert. Darüber hinaus werden auch ordentliche Studierende berücksichtigt, die von der Personengruppenverordnung umfasst sind bzw. die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen.

In der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 91) wird zu dieser Regelung Folgendes erläutert:

„Es erfolgt eine Neustrukturierung der Bestimmung zur besseren Leserlichkeit.

[…] Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten [oder Pädagogischen Hochschulen], zugelassen sind, [haben] den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für den Fall, dass Studierende […] ein gemeinsam […] eingerichtetes Studium studieren. Angeglichen an die Bestimmung des UG wurde im HG die Höhe des Studienbeitrages für Drittstaatsangehörige. Dieser beträgt wie schon bisher im UG vorgesehen 726,72 Euro ab dem ersten Semester. Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung festzulegen.“

Zu Z 55 (§ 70 – Beitragsfreiheit und Beitragspflicht bei Hochschullehrgängen):

Hinsichtlich der Beitragsfreiheit von Hochschullehrgängen im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule wird die bisherige Rechtslage übernommen.

Bei Hochschullehrgängen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit hingegen können Hochschullehrgangsbeiträge festgesetzt werden.

Zu Z 56 bis 60 (§ 71 – Erlass und Erstattung des Studienbeitrages):

Die Bestimmung wurde an die geltende Rechtslage des UG angeglichen. Im Wesentlichen entspricht diese aber der bisherigen Rechtslage des HG.

Die einzelnen Regelungen betreffen nur noch ordentliche Studierende. Für außerordentliche Studierende, die Hochschullehrgänge besuchen, gilt die Regelung des § 70.

Ferner wird in der Begründung zu Artikel 5 Z 15 (§ 92) zu dieser Regelung Folgendes erläutert:

„In Absatz 1 wurde eine neue Ziffer […] aufgenommen, welche regelt, dass ordentlichen Studierenden der Studienbeitrag zu erlassen ist, wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird. Dadurch erfolgt eine Ausweitung der Erlassgründe auf Personen aus den „Least Developed Countries“.

Vorgesehen ist nunmehr wie auch an anderen Stellen eine gemeinsame Verordnungsermächtigung für die für Bildung und Wissenschaft zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister. Diese können entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine gemeinsame Verordnung Staaten festlegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können.

Die Neufassung des § 92 nimmt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2016 (G 88/2016-14, V 17/2016-14) zur Kenntnis, wodurch § 92 Abs. 1 Z 5 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz mit 30. Juni 2018 als verfassungswidrig aufgehoben wird. Eine verfassungskonforme und verwaltungstechnisch umsetzbare Regelung des Erlasses des Studienbeitrags für Erwerbstätige soll bis 30. Juni 2018 gefunden werden.“

Entsprechend der Rechtslage des UG (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 88/2016‑14, V 17/2016 14) wird der Erlassgrund der Erwerbstätigkeit (Z 3) mit 30. Juni 2018 entfallen.

Zu Z 61, 64, 65 und 66 (§ 72 Z 1, § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8, § 75 Abs. 1 und 3, § 77 und § 79 – redaktionelle Änderungen):

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Z 67 (§ 79 – Vollzugsklausel):

Es erfolgen Anpassungen an die in den einzelnen Bestimmungen verankerten Änderungen der Zuständigkeiten.

Z 68 und 69 (§ 80 Abs. 8 Z 4 und Abs. 13 und 14 – In- und Außertreten):

Diese Bestimmung enthält die Regelungen zum In- und Außerkrafttreten.

Z 70 (§ 82c – Übergangsrecht):

Abweichend von § 38d wird in dieser Bestimmung das bisherige Übergangsrecht des § 82c für die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) nach Absolvierung eines einschlägigen sechssemestrigen Bachelorstudiums für ein Lehramt fortgeschrieben. Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) ist somit bis zum Ablauf des 30. September 2019 auch nach Erbringung von 60 ECTS-Anrechnungspunkten durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschulen oder einer Universität möglich. Für Studierende, die diese Studien bereits absolvieren, ergibt sich daher ein geeigneter Vorlauf- und Übergangszeitraum, um diese abzuschließen oder auf Erweiterungsstudien gemäß § 38d umzusteigen.

Gleichzeitig können aber die Erweiterungsstudien gemäß § 38d bereits angeboten werden und deren Absolventinnen und Absolventen zu Masterstudien zugelassen werden.

Z 71 (§ 82e – Übergangsrecht):

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 82e gilt die Studienberechtigungsprüfung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz als Studienberechtigungsprüfung im Sinne des § 52c dieses Entwurfes. Daher gilt die allgemeine Universitätsreife mit dem Nachweis einer an einer Pädagogischen Hochschule nach bisheriger Rechtslage gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfung als nachgewiesen.

Auf Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung, die noch nach bisherigem Recht absolviert wurden, ist die allgemeine Anerkennungsregelung in § 52c anzuwenden.

Z 72 – Anlage:

Die Anlage wird an die geänderten Bestimmungen angepasst. So entfällt zB der Begriff „Erweiterungsstudium“ in Bezug auf ein weiteres Masterstudium für die jeweils andere Altersstufe, da „Erweiterungsstudien“ mit einer neuen Bedeutung des Begriffs eingeführt wurden.

Es kommt zu Klarstellung hinsichtlich der Begriffe und Inhalte „Schwerpunkt“ und „Spezialisierung“. Elemente zum Studienaufbau und Kompetenzorientierung werden aus der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 in die Anlage übertragen. Ferner werden Regelungen hinsichtlich der Studienarchitektur angepasst.

Sogenannte „Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger“ haben im Hinblick auf Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach lediglich mindestens 23 ECTS-Anrechnungspunkte Fachdidaktik zu absolvieren. Dies gibt Raum für den nötigen fachwissenschaftlichen Anteil und die Masterarbeit; der Fachdidaktik-Anteil muss immer mindestens 20% des Gesamtaufwands für das jeweilige Fach umfassen (20% von 115 ECTS-Anrechnungspunkten = 23).

Außerdem hat der Fachdidaktik-Anteil auch bei den anderen Lehramtsstudien mindestens 20% vom Gesamtaufwand (im Bachelor- und Masterstudium zusammen) für das jeweilige Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel ua. zu umfassen.

Die Anerkennung positiv beurteilter Prüfungen von Bildungsanstalten für Elementarpädagogik (bisher: Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) ist gemäß der Regelung in § 56 Abs. 1 Z 3 bzw. 4 HG (hinsichtlich der berufsbildenden höheren Schulen bzw. hinsichtlich der bisherigen Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung) nunmehr möglich. Die gesonderte Darstellung entsprechender Anrechnungsmöglichkeiten in der Anlage ist daher nicht mehr erforderlich. Die Anerkennung hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit in für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern zu erfolgen. § 56 Abs. 1 enthält darüber hinaus jedoch keine Vorgaben, die den ziffernmäßigen Umfang anzuerkennender Studienleistungen betreffen, weshalb die Festlegung von „maximal 60 ECTS-Credits“ eine Einschränkung zur allgemeinen Anerkennungsbestimmung darstellen würde. Auch aus diesem Grund erfolgte die Streichung.

Zu Artikel 2 und 3 – Änderung des Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Bundeschulgesetzes:

Es wird hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen betreffend die näheren Regelungen der in den §§ 41 und 69 Schulorganisationsgesetz und § 13 Land- und forstwirtschaftliches Bundeschulgesetz verankerten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung festgelegt, dass das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen ist.

Zu Artikel 4 – Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes:

Die Regelungen zur Studienberechtigungsprüfung im Bereich der Pädagogischen Hochschulen und der Universitäten werden vereinfacht und vereinheitlicht. Eine Nachfolgebestimmung betreffend die Studienberechtigungsprüfung wird in § 52c HG aufgenommen.

Das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 5 – Änderung des Universitätsgesetzes 2002:

Zu Z 2 (§ 2 Z 6):

Es handelt sich um eine legistische Bereinigung.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 2 lit. i):

In § 13 werden die Inhalte der Leistungsvereinbarung aufgegliedert. In Absatz 2 Z 1 lit. i war bisher als ein wesentlicher Punkt „interuniversitäre Kooperationen“ angeführt. Dieser wesentliche Punkt der Leistungsvereinbarung soll nunmehr weiter gefasst werden, da durch diese Novelle auch die Grundlagen von Kooperationen von Universitäten mit anderen postsekundären Bildungseinrichtungen in Österreich gesetzlich näher ausgestaltet und forciert werden sollen.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 2 Z 2):

In der Satzung sind nunmehr auch Rahmenbedingungen aufzunehmen, durch welche eine etwaige Delegation von Aufgaben des studienrechtlichen Organs geregelt werden muss.

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 2a):

Seit einer Novelle des UG ist vorgesehen, dass in die Satzung der Universität Regelungen bezüglich der Vornahme von Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen aufgenommen werden können. Bis dahin hatten die Universitäten bei Erschleichen der positiven Beurteilung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten, oder künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten nur die Möglichkeit, die betreffende Prüfung oder Arbeit negativ zu beurteilen oder, wenn diese schon beurteilt wurde, im Nachhinein die Beurteilung für nichtig zu erklären (§ 74 Abs. 2 UG) bzw. die Verleihung des akademischen Grades zu widerrufen (§ 89 UG).

Erweitert wurde diese Bestimmung nunmehr auch um die Vortäuschung von künstlerischen Leistungen. Diese Maßnahmen beziehen sich somit auf Plagiieren und anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen sämtlicher schriftlicher Arbeiten im Laufe eines Studiums an einer Universität (schriftliche Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen) sowie bei künstlerischen Arbeiten.

Plagiieren und anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen kann – muss aber nicht – bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen bis zu einem Ausschluss vom Studium auf Zeit (zwei Semester) führen. Ob ein Plagiat als schwerwiegend anzusehen ist, wird nach seiner Wesentlichkeit für die Gesamtleistung sowie nach seinem Umfang zu bestimmen sein. Die strenge Sanktion des Ausschlusses vom Studium gilt weiters nur, wenn das Plagiieren oder andere Vortäuschen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen) erfolgt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Studierende das wissenschaftliche Arbeiten im Laufe ihres Studiums erwerben und somit auch der zu erwartende Ausbildungsverlauf der Studierenden berücksichtigt wird. Eine Arbeitsgruppe der Hochschulkonferenz hat empfohlen, Inhalte zum korrekten wissenschaftlichen Arbeiten bereits frühzeitig in den Curricula zu verankern. In diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung des § 60 Abs. 1b Z 2 zu sehen, welche vorsieht, dass anlässlich der Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium Orientierungsveranstaltungen abzuhalten und Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen sind, in deren Rahmen, den Studierenden auch eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.

Als Voraussetzung für einen Ausschluss vom Studium wird normiert, dass es sich um eine schwerwiegende Form von Plagiieren oder anderem wissenschaftlichen Fehlverhalten handeln muss. Weiters wird eine subjektive Seite des sanktionierbaren Tatbestandes ergänzt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Tatbestand „Plagiieren“ und „anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen“ zum Schutz der Studierenden genau umrissen ist, wenn dieser zu einem Ausschluss vom Studium führen soll. Zum Ausschluss vom Studium kann weiters nur ein Plagiieren oder Vortäuschen von anderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen) führen. Um den Rechtsschutz jedenfalls zu wahren, ist gegen den Ausschluss vom Studium ein rechtsförmliches Verfahren mit Kontrolle bis zum Verwaltungsgerichtshof möglich.

Damit wird ein abgestuftes System von Sanktionen für Plagiieren und anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen vorgesehen. Zunächst können in die Satzung Sanktionen aufgenommen werden (z. B. Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers). In besonders schwerwiegenden Fällen und bei vorsätzlichem Handeln kann das Rektorat in diesen Fällen einen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern durch Bescheid aussprechen. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu den Begriffsbestimmungen des „Plagiats“ und zu „Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen“).

Verschoben aus § 54 Abs. 12 wurde die Bestimmung, dass in der Satzung Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden können.

Zu Z 6 (§ 22 Abs. 1 Z 9a):

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 7 und 8 (§ 25 Abs. 1 Z 10 und 13):

Es handelt sich um eine legistische Bereinigung.

Zu Z 9 (§ 25 Abs. 11):

Es handelt sich um eine legistische Bereinigung.

Zu Z 10 (§ 40):

An jedem Universitäts-Standort ist jeweils an der größten Universität ein Universitäts-Sportinstitut eingerichtet, zu dessen Aufgaben die Entwicklung und Verstetigung eines sportlich-gesunden Lebensstils der Studierenden und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des postsekundären Bildungssektors am Standort zählt.

Zu den Aufgaben der Universitäts-Sportinstitute zählt auch die Veranstaltung lokaler und regionaler Universitätssportwettkämpfe, die Organisation von Unisport Austria Meisterschaften (auch mit internationaler Beteiligung), die Veranstaltung von Wettkämpfen mit in- und ausländischer Beteiligung sowie die Mitwirkung bei und die Durchführung von Angelegenheiten des gesamtösterreichischen Universitätssports in Österreich, insbesondere bei der Entsendung österreichischer Studierender bzw. Studentinnen -und Studentenmannschaften zu internationalen Universitätssportveranstaltungen, European Universities Games, Universiaden, European Universities Championships und World University Championships, etc.

Der supra- und internationale Universitätssport zielt ausschließlich auf Studierende und fokussiert auf den gesamten postsekundären Bildungssektor.

Das Angebot des Universitätssports umfasst nahezu sämtliche Sportarten und wird von qualifizierten Lehrkräften überwiegend als angeleiteter Sportunterricht mit regelmäßigen Wochenstunden oder in Lehrgangsform sowie in geschlossen und freien Übungsgruppen angeboten.

Im Studienjahr 2014/15 standen österreichweit insgesamt für 145.585 Teilnehmerinnen und Teilnehmer Kursplätze an den Universitäts-Sportinstituten zur Verfügung. Die Versorgung ist nur durch die gesetzlich mögliche Einhebung von Kursgebühren umsetzbar.

Mit der Aufnahme der Studierenden der postsekundären Bildungseinrichtungen (Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Privatuniversitäten) bis 2 Semester nach ihrem Studienabschluss sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der postsekundären Bildungseinrichtungen (Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Privatuniversitäten) in den Versorgungskreis der Universitäts-Sportinstitute bringt die Novelle eine Klarstellung für den Teilnehmerkreis. Damit sind die Angehörigen des postsekundären Bildungssektors (Studierende und Betriebssport der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) vollständig abgedeckt.

In Absatz 2 wird eine redaktionelle Bereinigung vorgenommen, da das Berichtswesen der Universitäten neben dem Rechnungsabschluss nicht mehr den Leistungsbericht, sondern seit dem Kalenderjahr 2010 dafür die Wissensbilanz vorsieht.

Die Formulierung in Absatz 3 dient zur Konkretisierung und zur Absicherung der Zuordnung der erworbenen Drittmittel für die gesetzlichen Aufgaben des Universitäts-Sportinstituts. Dies gilt insbesondere für Einnahmen durch den Kurs- und Übungsbetrieb, durch die Vermietung von Sportanlagen sowie durch Zusatzaktivitäten, die nicht im „Kerngeschäft“ der Universitäts-Sportinstitute liegen.

Die gesetzliche Berechtigung von Absolventinnen und Absolventen an den Angeboten der Universitäts-Sportinstitute teilzunehmen, entfällt in diesem Zusammenhang nunmehr. Absolventinnen und Absolventen zählen schon bisher nicht zum Kreis der Universitätsangehörigen. Soziale Erwägungen der Unterstützung treffen auf Absolventinnen und Absolventen nicht zu. Damit wird im bestehenden Angebot Platz für die primär zu unterstützenden Personengruppen der Studierenden und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschaffen.

Dem Rektorat der jeweiligen Universität wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, andere Personengruppen, wie z. B. Absolventinnen und Absolventen des Universitätsstandortes, im Richtlinienwege einzubeziehen, auch um den Universitäten die betriebswirtschaftliche Steuerung weiterhin zu ermöglichen.

Diese Dienstleistung der Universitäten mit Universitäts-Sportinstituten für Dritte (z. B. Absolventinnen und Absolventen des Standortes, etc.) hat zu marktüblichen Preisen für gleichartige Angebote für sportliche Aktivitäten am Standort – insbesondere hinsichtlich des Professionalitätslevels der Dienstleistung – zu erfolgen. Die diesbezüglichen Richtlinien des Rektorates haben auch festzulegen, ob bzw. in welchem Umfang mit der Teilnahme der Personengruppen gem. § 40 Abs. 5 UG am Universitätssport-Betrieb auch die Teilnahme an den lokalen bzw. regionalen Wettkämpfen umfasst ist.

Zu Z 11 (§ 45 Abs. 3):

Vorgesehen ist, dass bei gemeinsam eingerichteten Studien das Aufsichtsrecht im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung auszuüben ist. Dies ist dadurch bedingt, dass aufgrund der übereinstimmenden studienrechtlichen Bestimmungen die Anwendung und Auslegung der Normen, bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien, einheitlich erfolgt.

Zu Z 12 (§ 45 Abs. 5):

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 13 (§ 46 Abs. 3):

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 14 (§ 46 Abs. 5):

Klargestellt wird nunmehr, dass Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Studierende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, in studienrechtlichen Verfahren und Angelegenheiten verfahrensfähig sind.

Zu Z 15 (§ 51):

Neu vorgesehen sind folgende Begriffsbestimmungen:

-       Erweiterungsstudien: Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien, die dem Zweck dienen, die in einem ordentlichen Studium erworbenen Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen zu erweitern.

-       Unterrichtsfach

-       Spezialisierung

-       Kohärentes Fächerbündel

-       Studienwerberinnen und –werber: Diese Begriffsbestimmung befand sich zuvor in § 71 b Abs. 1 und wurde nur in Zusammenhang mit Antragstellerinnen und Antragstellern verwendet, die eine Zulassung zu einem Studium mit einem Aufnahme- oder Auswahlverfahren beantragt haben. Nunmehr sollen die Begriffe Studienwerberin und Studienwerber alle jene einschließen, die einen Antrag auf Zulassung zu einem Studium gestellt haben.

-       Studienanfängerinnen und Studienanfänger: Diese Begriffsbestimmung befand sich zuvor in § 71 b Abs. 2 und wurde nur in Zusammenhang mit Studienwerberinnen und Studienwerbern verwendet, die nach der Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens zu einem Studium zugelassen wurden. Nunmehr sollen die Begriffe Studienanfängerinnen und Studienanfänger alle jene Studienwerberinnen und –werber einschließen, die zu einem Studium zugelassen wurden.

Diplom- und Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten. Der Begriff „wissenschaftlich“ umfasst in Hinblick auf das Studienziel von Lehramtsstudien auch „wissenschaftlich-berufsfeldbezogene“ Arbeiten.

Die Begriffsdefinition zu den künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten ist nunmehr auch im HG vorgesehen, da auch bei Lehramtsstudien in künstlerischen Unterrichtsfächern künstlerische Arbeiten verfasst bzw. durchgeführt werden können. Damit ist es auch möglich, Lehramtsstudien in künstlerischen Fächern durch eine künstlerische Masterarbeit abzuschließen. Ansonsten sind die Lehramtsstudien mit künstlerischen Fächern nicht allgemein als „künstlerische Studien“ zu sehen.

In der Ziffer 32 wird der bisher verwendete Begriff „Ghostwriting“ konkret definiert. In die Satzung können insbesondere auch Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden. Ausgedehnt wurde die Bestimmung auch auf das Vortäuschen von künstlerischen Arbeiten. Als Konsequenz eines solchen Verhaltens droht unter anderem der Widerruf verliehener akademischer Grade.

Die bisher vorgesehene Einschränkung, dass für den Abschluss des Human- oder Zahnmedizinischen Bachelorstudiums kein akademischer Grad zu verleihen ist, entfällt.

Zu Z 15 (§ 52):

Diese Bestimmung enthält den grundsätzlichen Rahmen für die Einteilung des Studienjahres. Neu ist dabei, dass das Studienjahr aus dem Wintersemester und dem Sommersemester besteht. Die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist nunmehr kein eigenständiger Bestandteil des Studienjahres, sondern wird dem Wintersemester und dem Sommersemester zugerechnet. Nähere Bestimmungen hat der Senat jeder Universität festzulegen.

Unverändert bleibt die Sonderregelung der Einteilung des Studienjahres für das Klinisch-Praktische Jahr, welches im Rahmen des Studiums der Humanmedizin zu absolvieren ist. Während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres kann keine lehrveranstaltungsfreie Zeit vorgesehen werden. Nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres kann der Senat einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, festlegen.

Zu Z 15 (§ 53):

Neu aufgenommen wurde nunmehr eine Bestimmung, dass die Bezeichnung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten, die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte, die Beurteilung, die Namen der Prüferinnen oder Prüfer, das Datum der Prüfung und der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden müssen. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Zu Z 15 (§ 54):

Gemäß § 54 Abs. 1 letzter Satz sind sämtliche an den Universitäten eingerichteten Studien einer Gruppe zuzuordnen. Der Begriff „Interdisziplinäre Studien“ umfasst hauptsächlich Doktoratsstudien, die oft interdisziplinäre Themen behandeln.

Grundsätzlich beträgt der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien 180 ECTS-Anrechnungspunkte, wobei folgende Ausnahmen vorgesehen sind:

-       In Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, kann der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Ob die Verlängerung des Bachelorstudiums tatsächlich zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit erforderlich ist, ist durch ein nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu beweisen. Das Gutachten sollte durch eine Einrichtung erfolgen, zu deren Aufgaben die Beobachtung des Arbeitsmarktes zählt (eventuell unter Einbeziehung der Sozialpartner bzw. der beruflichen Interessenvertretungen). Die Einrichtung sollte auch im Bereich der Hochschulentwicklung wissenschaftlich tätig sein.

-       In den Human- und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen.

-       In Lehramtsstudien beträgt der Arbeitsaufwand für das Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte.

Grundsätzlich hat der Arbeitsaufwand für Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei folgende Ausnahmen vorgesehen sind:

-       Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 5 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat.

-       Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Im Sinne einer größeren Durchlässigkeit im Bereich der Altersbereiche für Pädagoginnen und Pädagogen gibt es die Möglichkeit, Masterstudien einzurichten, durch welche sich Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt Primarstufe durch ein weiteres Masterstudium auch für den Bereich des Lehramtes Sekundarstufe qualifizieren können. Diese Möglichkeit besteht auch vice versa für Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt Sekundarstufe, welche sich durch ein weiteres Masterstudium auch für den Bereich des Lehramtes Primarstufe qualifizieren können.

In einem Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) müssen zwei Unterrichtsfächer ausgewählt werden, die im gemeinsam eingerichteten Studium angeboten werden. Anstelle des zweiten Unterrichtsfaches, kann jedoch auch eine Spezialisierung gewählt werden, die im gemeinsam eingerichteten Studium angeboten wird. Eine Spezialisierung im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist gemäß § 51 Abs. 2 Z 5c die Ausrichtung auf ein von einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe verschiedenes, in den Curricula näher zu umschreibendes Fachgebiet, in welchem die oder der Studierende vertiefende Kenntnisse erlangt. Bei einem gemeinsam eingerichteten Studium kann das zweite Unterrichtsfach nicht bei einer Bildungseinrichtung, die nicht an diesem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt ist, absolviert werden. Es müssen daher beide Unterrichtsfächer oder das Unterrichtsfach und die Spezialisierung aus dem tatsächlich im gemeinsam eingerichteten Studium vorhandenen Angebot ausgewählt werden.

Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach haben 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Dies sind spezielle Studien für Absolventinnen und Absolventen eines facheinschlägigen Studiums, denen durch dieses Studium die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre bereits erfolgte, fachliche Ausbildung durch hauptsächlich pädagogische Kompetenzen zu erweitern, um dann als Pädagogin oder Pädagoge arbeiten zu können. Im Unterschied zu einem normalen Lehramtsstudium im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben diese die Ausbildung jedoch nur in einem Unterrichtsfach, bringen jedoch neben der fachlichen Ausbildung auch 3.000 Stunden an Berufserfahrung in den Schulalltag mit.

Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach dürfen jedoch nur eingerichtet werden, wenn Bedarf an Absolventinnen und Absolventen in diesem Unterrichtsfach besteht. Dafür haben die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen mit den jeweiligen Landesschulräten bzw. dem Stadtschulrat in Wien zusammenzuarbeiten und sich von diesen vor Einrichtung eines solchen Studiums den Bedarf von solchen Absolventinnen und Absolventen bestätigen zu lassen. Wurde demnach der Bedarf bescheinigt, kann sodann ein solches Studium befristet eingerichtet werden. Diese Befristung hat sich an der voraussichtlichen Studiendauer des Studiums plus zwei Toleranzsemester zu orientieren und ist aufgrund aktueller Bedarfszahlen durch die Landesschulräte bzw. den Stadtschulrat für Wien zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

In den Absätzen 7 und 8 werden die Formen von Kooperationsmöglichkeiten beim Anbieten eines Studiums und die Folgen bei Beendigung einer solchen Zusammenarbeit geregelt. Wie schon bisher ist es möglich, ein Studium in der Form eines gemeinsamen Studienprogrammes oder in der Form eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemeinsam von mehreren Bildungseinrichtungen anzubieten. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist. Damit wird sichergestellt, dass, wenn ein solches Studium zu studieren begonnen wird, auch die Möglichkeit des Abschluss desselben Studiums gewährleistet ist.

Zu Z 15 (§ 54a):

Neu vorgesehen wird nunmehr die Möglichkeit Erweiterungsstudien anzubieten. Dies sind ordentliche Studien, die dem Zweck dienen, die in einem ordentlichen Studium erworbenen Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen zu erweitern. Zu denken wäre dabei unter anderem an folgende Anwendungsfälle:

-       Erwerb einer weiteren Sprache in der Romanistik, Slawistik oder Translationswissenschaft,

-       Erwerb eines weiteren Wahlfachkorbes/Spezialisierung in den Rechtswissenschaften oder

-       Angebot an Stelle von qualitativen Zulassungsbedingungen im Sinne einer Brücke von einem Bachelorstudium in ein nachfolgendes fachfremdes Masterstudium (zB 30 ECTS- Anrechnungspunkte im Bereich der Wirtschaftswissenschaften als Zulassungsbedingung für den Master Wirtschaftswissenschaften).

Wie bei jedem anderen Studium auch ist für die Einrichtung eines solchen Erweiterungsstudiums die Erlassung eines Curriculums notwendig, welches einen Arbeitsaufwand von zumindest 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen hat. Der Abschluss eines solchen Erweiterungsstudiums wird mit einer Urkunde bescheinigt, wobei kein eigener akademischer Grad erworben wird.

Um zu einem Erweiterungsstudium zugelassen werden zu können sind folgende Voraussetzungen notwendig:

-       entweder ein bereits absolviertes Studium oder

-       das Vorliegen einer aufrechten Zulassung zu einem Studium, dessen Kompetenzen erweitert werden sollen.

Erlischt im zweiten Fall die Zulassung zum ordentlichen Studium, dessen Erweiterung das Erweiterungsstudium dient, wegen der Abmeldung vom Studium, der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung, der negativen Beurteilung bei der letztmöglichen Wiederholung einer Prüfung, des Verlustes des Rechts auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, der Absolvierung des Teilstudiums im Befristungsausmaß, der letzten negativen Wiederholung eines Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien oder des Ausschlusses vom Studium, aufgrund einer dauernden oder schwer wiegenden Gefährdung von Universitätsangehörigen oder Dritten, erlischt auch automatisch die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Dadurch wird gewährleistet, dass keine Zulassung zu einem Erweiterungsstudium, ohne weitere Zulassung zu einem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung das Erweiterungsstudium dient bestehen kann. Dies ist notwendig, da mit einem Erweiterungsstudium alleine keine eigenständigen Qualifikationen erworben werden können, sondern ein Erweiterungsstudium immer der Erweiterung bereits erworbener oder parallel zu erwerbender Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen dient.

Zu Z 15 (§ 54b):

Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien sind eine Unterkategorie von Erweiterungsstudien und entsprechen in etwa schon der derzeit durch Satzungsbestimmungen vorgesehenen Möglichkeit, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer zu erweitern. Erweitert wird diese Möglichkeit nunmehr im Sinne der Pädagog/innenbildung NEU auch auf die Spezialisierungen und koheränten Fächerbündel. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand des Erweiterungsstudiums am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel zu orientieren.

Für die Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien sind keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in den den Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien zugrunde liegenden Curricula gekennzeichnet sind.

Bei diesem Sonderfall der Erweiterungsstudien wird auch unterschieden zwischen Erweiterungsstudien auf Bachelorniveau und Erweiterungsstudien auf Masterniveau. Möchte man nunmehr zusätzlich zu einem Lehramtsstudium ein weiteres Unterrichtsfach oder mehrere weitere Unterrichtsfächer studieren, so hat man zuerst das Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt zu absolvieren. Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zu einem solchen Studium ist die aufrechte Zulassung zu einem mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudium oder der bereits erfolgte Abschluss eines solchen Studiums. Durch diese Formulierung ist gewährleistet, dass auch Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums zu einem Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt zugelassen werden können.

Um sodann zu einem Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt zugelassen werden zu können, muss zuerst das Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt absolviert werden. Danach kann bei aufrechter Zulassung oder bei bereits erfolgtem Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität ein Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt studiert werden. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.

Beispiel:

Die Zulassung zu einem Erweiterungsstudium zur Erweiterung von Lehramtsstudien kann aufgrund eines abgeschlossenen Diplomstudiums erfolgen. Wenn das Unterrichtsfach, auf das im Masterstudium erweitert werden soll, ein Unterrichtsfach ist, das im Diplomstudium nicht absolviert worden ist, muss zunächst das Erweiterungsstudium Lehramt auf Bachelorniveau für dieses Unterrichtsfach absolviert werden. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Zulassungsregelungen zum Masterstudium, die ein fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium als Zulassungsvoraussetzung vorsehen.

Zu Z 15 (§ 54c):

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen sind eine Unterkategorie von Erweiterungsstudien und beruhen auf der Übergangbestimmung des § 82c HG.

Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS- Anrechnungspunkte. Diese sind im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.

Für die Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen sind keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in den den Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien zugrunde liegenden Curricula gekennzeichnet sind. Siehe dazu auch die Erläuterungen zur Änderung des HG:

„Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d:

Diese Bestimmung enthält zwei unterschiedliche Arten an Erweiterungsstudien:

-       die Nachfolgeregelung des bisherigen § 82c und

-       ein Erweiterungsstudium für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien zur Erlangung einer weiteren Lehrbefähigung.

In Abs. 1 und 2 wird das Erweiterungsstudium für Absolventinnen und Absolventen von sechssemestrigen Bachelorstudien an Pädagogischen Hochschulen eingeführt, die ein Masterstudium für das Lehramt anstreben. Dieses Erweiterungsstudium ermöglicht diesen Absolventinnen und Absolventen nun Zugang zu den Masterstudien für ein Lehramt und führt zu klaren Verhältnissen. Anerkennungen von Prüfungen, die ua. im Zuge von Hochschullehrgängen absolviert wurden, sind lediglich unter der Voraussetzung des § 56 HG möglich (insbesondere nach Maßgabe der Gleichwertigkeit). Absolventinnen und Absolventen „alter“ sechssemestriger Bachelorstudien können nach Absolvierung dieses Erweiterungsstudiums je nach Grundausbildung (Lehramtsstudium für Volksschule, Sonderschule, Neue Mittelschule ua.) entweder zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe oder einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) nach neuer Rechtslage zugelassen werden. Für das Erweiterungsstudium ist das jeweilige sechssemestrige Bachelorstudium Voraussetzung und es hat 60 bis 90 ECTS-Anrechnungspunkte an Arbeitsumfang zu umfassen, wobei jene Inhalte zu vermitteln sind, die im Hinblick auf die im neuen achtsemestrigen Bachelorstudium für die Primarstufe oder die Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) vermittelten Inhalte notwendig sind (inhaltliche Differenz). In den Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer und Spezialisierungen zu wählen. Die Kooperationsverpflichtung gemäß § 38 Abs. 2c ist auch für diese Erweiterungsstudien zu beachten. Die gleichzeitige Absolvierung dieses Erweiterungsstudiums und eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums gemäß § 38c ist möglich.

Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien an Pädagogischen Akademien können nach Absolvierung einer hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 56a HG zum Erweiterungsstudium gemäß Abs. 1 und 2 zugelassen werden.

Abs. 3 verankert das Erweiterungsstudium für Absolventinnen und Absolventen dreijähriger Lehramtsstudien, mit dem die Absolventinnen und Absolventen eine weitere Lehrbefähigung (zB für einen dritten Unterrichtsgegenstand) erlangen können, wenn dienstrechtlich kein Masterstudium verlangt wird. Dies umfasst auch die Absolventinnen und Absolventen von Pädagogischen Akademien. Es ist das Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Lehramtsstudium gemäß § 38c auf Bachelorebene zu absolvieren, wobei der Arbeitsumfang sich am Umfang des entsprechenden aktuellen Bachelorstudiums orientiert. Diese Regelung ist die Nachfolgeregelung des § 16 der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung).“

Zu Z 15 (§ 54d):

Die Voraussetzungen für gemeinsame Studienprogramme werden nunmehr neben der Begriffsbestimmung in § 51 Abs. 2 Z 26 und den allgemeinen Voraussetzungen des § 54d in einem eigenen Paragraphen geregelt. Gemeinsame Studienprogramme bieten einen flexiblen Rahmen, um Studien gemeinsam zwischen einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchzuführen. Als Grundlage muss eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, abgeschlossen werden. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Senat verpflichtet, ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.

Zu Z 15 (§ 54e):

Neben den gemeinsamen Studienprogrammen gibt es auch die Möglichkeit, ein Studium in der Form eines gemeinsam eingerichteten Studiums durchzuführen. Gemeinsam eingerichtete Studien sind gemäß § 51 Abs. 2 Z 27 Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Im Gegensatz zu einem gemeinsamen Studienprogramm, kann ein gemeinsam eingerichtetes Studium nur zwischen österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen (Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten) durchgeführt werden. Dies ist dadurch bedingt, dass auch bei einer Teilnahme von Fachhochschulen und Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium, die Studierenden eines gemeinsam eingerichteten Studiums den studienrechtlichen Bestimmungen des UG und des HG unterliegen. Dadurch soll der unterschiedliche Rechtsschutz von Studierenden, der sich aufgrund der Zulassung oder der Ablegung von Prüfungen ergeben könnte, vermieden werden und allen Studierenden eines gemeinsam eingerichteten Studiums die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt werden. In den Inkrafttretensbestimmungen zum FHStG und PUG ist vorgesehen, dass die Teilnahme an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule als gleichberechtigter Partner für eine Fachhochschule oder eine Privatuniversität nur unter den Voraussetzungen des Vorliegens eines einheitlichen Matrikelnummernsystems und der Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen Daten möglich ist. Dadurch wird gewährleistet, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung der Studierenden möglich ist.

Als erster Schritt zur Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen. Aufgrund dieser Vereinbarung haben die zuständigen Organe an der jeweiligen Bildungseinrichtung ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen. In diesem Curriculum ist auch eine Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung vorzunehmen. Dadurch sollen die Angebote der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich sein. Die Zuordnung der Fächer meint jedoch nicht eine Zuordnung der einzelnen Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen an die beteiligten Bildungseinrichtungen, da eine solche Zuordnung zu sehr ins Detail gehen würde und damit die Flexibilität einer etwaigen Anpassung verloren gehen würde. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist daher im Curriculum deutlich zu machen, welche Bildungseinrichtungen bei der Organisation bzw. Durchführung eines Unterrichtsfaches beteiligt sind.

Wurde eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, haben die beteiligten Bildungseinrichtungen sodann durch gleichlautende Verordnungen (Universitäten und öffentliche Pädagogische Hochschulen) bzw. Vereinbarungen (anerkannte private Pädagogische Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten) festzulegen, welche Bildungseinrichtung in welcher Form für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständig ist. Dabei ist insbesondere an die Vornahme der Zulassung, Durchführung von Anerkennungen, etc. zu denken. Auch ist explizit festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher der beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.

Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.

Die zulassende Bildungseinrichtung hat sodann die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

Wird ein Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe oder der Sekundarstufe (Berufsbildung) gemeinsam mit einer oder mehreren Pädagogischen Hochschule(n) eingerichtet, sind die einschlägigen Bestimmungen des HG anzuwenden.

Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien können die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, durch gleichlautende Verordnungen eine den Kapazitäten entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und –anfängern sowie für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festlegen. Ob und inwieweit solche Verordnungen bei gemeinsam eingerichteten Studien erlassen werden, wäre insbesondere im Hinblick auf die Ressourcenaufteilung bereits in der als Grundlage für die gemeinsam einzurichtenden Studien abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen berücksichtigen.

Zu Z 15 (§ 55):

Die geltende Rechtslage wird grundsätzlich übernommen. Die Zulassung zu einem individuellen Diplomstudium ist in Hinkunft nicht mehr möglich.

Zu Z 15 (§ 56):

Im Gegensatz zur früheren Bestimmung werden nunmehr in § 56 die wesentlichen Voraussetzungen für die Einrichtung und die Durchführung von Universitätslehrgängen zusammengefasst, welche von den Universitäten durch Verordnung eingerichtet werden können. Näheres, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, ist im Curriculum festzulegen.

Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden. Für die Durchführung von Universitätslehrgängen gemeinsam mit anderen Bildungseinrichtungen als gemeinsame Studienprogramme oder gemeinsam eingerichtete Studien gelten dieselben Voraussetzungen wie für ordentliche Studien.

Im Gegensatz zu einem ordentlichen Studium haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für den Besuch von Universitätslehrgängen einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen.

Ausgenommen von der Entrichtung eines solchen Lehrgangsbeitrages ist die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden. Eine solche Teilnahme ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen, da diese von der öffentlichen Hand bezahlt werden. Diese Fort- und Weiterbildungslehrgänge werden zum Großteil von den Pädagogischen Hochschulen angeboten. Im Sinne der Ermöglichung einer verstärkten Zusammenarbeit von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auch auf diesem Gebiet wird diese Bestimmung auch im UG aufgenommen, damit etwa im Falle der Durchführung eines Fort- und Weiterbildungslehrganges in der Form eines gemeinsam eingerichteten Studiums keine einander widersprechenden Bestimmungen im UG und HG vorhanden sind.

Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann nunmehr auch eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zweier Semester umfassen muss. Dies ist dadurch bedingt, dass gerade der Bereich der Fort- und Weiterbildung einer steten dynamischen Veränderung unterworfen ist und die Universitäten schnell darauf reagieren können sollen.

Zu Z 15 (§ 57):

Die geltende Rechtslage wird unverändert übernommen.

Zu Z 15 (§ 58):

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 fällt das Recht zur Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Universitätslehrgänge dem Senat zu. Die Einrichtung und Auflassung von Studien sind Aufgaben des Rektorates, da es sich bei diesen Entscheidungen um solche handelt, die in finanzieller und strategischer Hinsicht für die Universität wesentlich sind, und das Rektorat das zentrale Leitungsorgan der Universität ist.

Im neuen § 58 werden die wesentlichen Bestimmungen betreffend der Curricula an einer Stelle zusammengefasst. In Absatz 1 wird festgelegt, dass grundsätzlich für alle Studien an Universitäten ein Curriculum zu erlassen ist. Ausgenommen davon sind die Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien und die Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen, sofern die Inhalte und Anforderungen in den, den Erweiterungsstudien zugrunde liegenden Curricula gekennzeichnet sind.

Die Curricula aller Studien haben ein Qualifikationsprofil zu enthalten. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 29 ist das Qualifikationsprofil jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch den Abschluss des betreffenden Studiums erwerben sollen. Dadurch wird gewährleistet, dass bei der Erstellung des Curriculums über die Ziele des Studiums reflektiert wird und damit eine spätere Verwertbarkeit des Studiums gegeben ist.

Bei der Erstellung von Curricula von Lehramtsstudien sind die in der Anlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, definierten Vorgaben einzuhalten, wobei in den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festgelegt werden können. Wurden solche fachspezifische Kriterien festgelegt (z. B. ein bestimmtes Sprachniveau bei einem Unterrichtsfach aus einer Fremdsprache), sind diese fachspezifischen Kriterien im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu überprüfen.

Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen sowie Curricula für Lehramtsstudien auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten. Eine solche positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung bildet sodann die Grundlage für den Abschluss der Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der Universität, die Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen neu einrichten möchte.

Curricula von ordentlichen Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Ebenso ist eine analoge Regelung für den Fall, dass Studien aufgelassen werden, vorgesehen. Dies dient der Übersichtlichkeit von Curricula-Änderungen und damit dem Rechtsschutz der Studierenden. Die Festlegung einer Vorlaufzeit bzw. Nachlaufzeit ist für die administrativen Prozesse der Universität erforderlich; weiters soll im Interesse der Studierenden bereits zu Beginn der allgemeinen Zulassungsfrist Klarheit über den Inhalt eines Curriculums herrschen.

Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.

Im Curriculum sind für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.

Bei der Gestaltung der Curricula von Bachelor- und Masterstudien ist darauf zu achten, dass die Erbringung von Studienleistungen, ohne Verlust von Studienzeiten, auch an ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen möglich ist.

Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht behinderter Menschen auf Bildung an. Diese Regelung wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikels 13 des UN-Sozialpakts, der Artikel 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention sowie des Artikels 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Bei der Erstellung von Curricula ist daher sicherzustellen, dass behinderte Menschen nicht aufgrund einer Behinderung vom Zugang zur allgemeinen Hochschulbildung ausgeschlossen werden. Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 59 Abs. 1 Z 12 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs derart zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

Zu Z 15 (§ 59):

In dieser Bestimmung wurde weitgehend die bisherige Rechtslage übernommen. Den Studierenden steht auch weiterhin, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, Lernfreiheit zu. Angepasst wurde etwa die Z 3 an die neue Systematik der gemeinsam eingerichteten Studien. Die Studierenden können nunmehr bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Pädagogischen Hochschulen auch an diesen das Lehrangebot nutzen, für welches sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen. Sind daher im Curriculum keine gesonderten Anmeldungsvoraussetzungen vorgesehen, kann daher das Lehrangebot von der oder dem Studierenden „genehmigungsfrei“ genutzt und zum Beispiel als freies Wahlfach für ein anderes Studium verwendet werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 63 Abs. 9, welche normiert, dass die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Zulassung nur dann zulässig ist, wenn entweder das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht oder das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen nicht möglich ist.

Dies bedeutet, dass, wenn im Curriculum die Absolvierung einer bestimmten Prüfung für ein Studium vorgesehen ist, diese Prüfung, bei aufrechter Zulassung, nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule absolviert werden kann. Solche Prüfungen können auch nicht gemäß § 78 für ein Studium anerkannt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Zulassung zu dem Studium vorliegt und gleichzeitig die Prüfung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Dadurch soll ein „Prüfungstourismus“ vermieden werden.

Beispiel:

Eine Studienanfängerin oder ein Studienanfänger wurde erstmalig zu einem Studium zugelassen. Sie oder er kann einen Antrag auf Anerkennung von bereits absolvierten Prüfungen gemäß § 78 stellen. Die weiteren im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind grundsätzlich an der Universität der Zulassung zu absolvieren, können jedoch NUR in den Fällen des § 63 Abs. 9 an einer anderen als der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Zulassung abgelegt werden.

Sieht das Curriculum jedoch vor, dass bestimmte Prüfungen frei wählbar sind, können diese auch gemäß Z 3 an anderen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen absolviert werden.

Darüber hinaus können Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken aller an diesem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der Benützungsordnungen benützen. Dies ist dadurch möglich, dass sie mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium automatisch Angehörige aller an diesem Studium beteiligten Bildungseinrichtungen werden.

Nach Möglichkeit sind Anträge von Studierenden auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer zu beachten. Jedenfalls ist ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der ersten Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist. Auch ist bei gemeinsam eingerichteten Studien ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der ersten Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der beteiligten Bildungseinrichtungen zu entsprechen.

Gemäß Absatz 4 sollen den Studierenden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Universität. Der Universität zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt. Auch der Universität zuzurechnen ist eine Verlängerung der Studienzeit, wenn die Studierenden zur Erfüllung der Vorgaben im Curriculum keine anderen Prüfungen ablegen oder Lehrveranstaltungen absolvieren können. Dadurch soll auch verhindert werden, dass zusätzliche Voraussetzungsketten in den Curricula für die Teilnahme zu Lehrveranstaltungen vorgesehen werden.

Zu Z 15 (§ 60):

Bei Studien, für die die Eignung nachzuweisen ist (künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21, die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und die Eignung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers oder für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen) können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die bedingte Zulassung dient auch der Erleichterung des Verfahrens für die Einreise von Studierenden aus Drittstaaten, die eine Zulassungsprüfung zu absolvieren haben.

Studienwerberinnen und Studienwerber haben dabei einen an die österreichische Universität gerichteten Antrag auf bedingte Zulassung im Ausland bei der dortigen österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen und die Erledigung im Ausland abzuwarten. Nach Erhalt der bedingten Zulassung haben diese Personen einen Antrag auf Erteilung eines Visums sowie den Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels zu stellen. Mit dem Visum können die Studienwerberinnen und Studienwerber nach Österreich einreisen, zur Zulassungsprüfung antreten und bei positiver Absolvierung die Entscheidung über den Erhalt des Aufenthaltstitels in Österreich abwarten.

Hinsichtlich der Zuordnung von Matrikelnummern wird normiert, dass, sollte es sich um Personen handeln, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule bereits zugelassen wurden und von dieser bereits eine Matrikelnummer erhalten haben, diese Matrikelnummer bei der (erstmaligen) Zulassung an einer Universität beizubehalten ist.

Anlässlich der Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium hat die Universität – gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern wie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität – Orientierungsveranstaltungen abzuhalten und Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen. Bei den „anderen Rechtsträgern“ darf es sich jedoch nicht um kommerzielle, gewinnorientierte Einrichtungen handeln. Die Informationspflichten werden über die Möglichkeit von studienbezogenen Auslandsaufenthalten und das Angebot der Vertretungseinrichtungen der Studierenden, somit insbesondere die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Ombudsstelle für Studierende, erweitert.

Verschoben aus dem § 66 wurde – aus systematischen Gründen – die Bestimmung, dass zur studienbegleitenden Beratung Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten sind, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.

Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und eine Zulassung dieser Studienwerberin oder dieses Studienwerbers zu einem Studium erfolgt ist.

Zu Z 15 (§ 61):

Die allgemeine Zulassungsfrist für eine Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium endet am 5. September bzw. am 5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen, wodurch eine Zulassung das ganze Studienjahr hindurch zulässig ist. Für Studien, für die besondere Aufnahme- oder Zulassungsverfahren vorgesehen sind, können eigene Fristen festgelegt werden.

Den Beginn der Zulassungsfrist legen die Rektorate nach Anhörung des Senats fest, wobei für das Wintersemester eine Frist von mindestens acht Wochen, für das Sommersemester eine Frist von mindestens vier Wochen festzulegen ist. Das Ende ist österreichweit einheitlich. Durch frühzeitigen Abschluss der Zulassung vor dem Beginn des Semesters soll die Planungssicherheit für Universitäten erhöht werden, womit ein optimales Studienangebot für Studienanfängerinnen und -anfänger verbunden ist; durch die Anführung von Ausnahmefällen, die eine Zulassung auch in der Nachfrist ermöglichen, sollen Härtefälle vermieden werden.

Bei Master- und Doktoratsstudien gilt, dass die Meldung der Fortsetzung des Studiums und die Zulassung sowohl in der allgemeinen Zulassungsfrist als auch in der Nachfrist erfolgen können. Möglich ist, dass in der Satzung festgelegt werden kann, dass auch eine Zulassung zu Masterstudien außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen kann, wenn die Zulassung aufgrund eines an dieser Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abgeschlossen Bachelorstudiums erfolgt.

Erfolgen Zulassungen außerhalb der Zulassungsfrist oder der Nachfrist, so ist davon auszugehen, dass das Semester, in dem die Zulassung erfolgt, als erstes Semester des Studiums zu zählen ist.

Zu Z 15 (§ 62):

Gemäß Absatz 3 erstreckt sich die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

Die Anmeldung zu Prüfungen und Lehrveranstaltungen, die nach dem Ende der Nachfrist abgehalten werden, erfordert jedoch die bereits erfolgte Meldung der Fortsetzung des Studiums für dieses Semester.

Zu Z 15 (§ 63):

Das Zulassungsverfahren wurde entsprechend den bisherigen Bestimmungen übernommen. Neu aufgenommen wurde ein Absatz 1a, der die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen regelt. Dafür ist neben der allgemeinen Universitätsreife, der besonderen Universitätsreife für das gewählte Studium und der für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnis der deutschen Sprache auch die Eignung für den jeweiligen Beruf erforderlich.

Die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache erfordert ein höheres Sprachniveau als für die anderen Studien gemäß Absatz 1, wo die Kenntnis der deutschen Sprache als Zulassungsvoraussetzung für ein Studium festgelegt ist. Angepasst wurde der Absatz 7 an die neue Terminologie der gemeinsam eingerichteten Studien. Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Die Zahl der Prüfungsantritte ist prüfungsbezogen zu berechnen, wodurch Antritte zur gleichen Prüfung, egal in welchem Studium, pro Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an sämtlichen beteiligten Bildungseinrichtungen auf die Zahl der Prüfungswiederholungen für alle Studien anzurechnen sind.

Bei einem Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen zulässig.

Zu Z 15 (§ 63a):

Die Bestimmung wurde aus systematischen Gründen von § 71e an diese Stelle verschoben. Nunmehr befinden sich alle für die Zulassung relevanten Bestimmungen in örtlichem Kontext.

Die Universität hat dafür zu sorgen, dass für jedes eingerichtete Bachelorstudium mindestens ein facheinschlägiges Masterstudium angeboten wird, zu dem für die Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Bachelorstudiums eine unmittelbare Zulassung möglich ist. Mit der Absolvierung des betreffenden Bachelorstudiums oder der betreffenden Bachelorstudien ist die Zulassung zu diesem Masterstudium oder diesen Masterstudien ohne weiteres Zulassungsverfahren zu gewähren. Für dieses Masterstudium oder diese Masterstudien ist der erfolgreiche Abschluss des betreffenden Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums das einzige Zulassungskriterium. Kooperationen mit anderen Universitäten oder anderen postsekundären Bildungseinrichtungen, die vorsehen, dass die Zulassung zum Masterstudium nur an einer Universität erfolgt, sind dadurch nicht ausgeschlossen.

Aufgenommen werden auch diverse Sonderbestimmungen für Masterstudien im Bereich des Lehramtes.

Zu Z 15 (§ 64):

Schon bisher kann das Rektorat im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Doktoratsstudium die Feststellung der Gleichwertigkeit eines absolvierten Studiums mit einem für das Doktoratsstudium in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudium, Fachhochschul-Diplom- oder Masterstudiengang mit der Auflage von Prüfungen verbinden, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen. Diese während des Doktoratsstudiums zu absolvierenden Prüfungen werden durch eine Regelung ergänzt, die es den Universitäten (im Rahmen der Curricula) ermöglicht, qualitative Bedingungen zu normieren, die bereits vor der Zulassung zum Doktoratsstudium greifen. Diese dürfen nunmehr bei allen Arten von Doktoratsstudien und nicht nur in Curricula für „PhD“- Doktoratsstudien aufgenommen werden. Die entsprechenden Prüfungen werden nur solche Inhalte abdecken dürfen, die auch Inhalt des Doktoratsstudiums sind, und ihr Umfang muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Doktoratsstudiums stehen. Die Normierung eines bestimmten Notendurchschnittes des Diplom- oder Masterabschlusses wird nicht möglich sein. Jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die nicht aufgenommen werden, erhalten von der Zulassungsbehörde (Rektorat) einen Bescheid.

Schon bisher kann das Rektorat auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Masterstudium die Feststellung der Gleichwertigkeit eines absolvierten Studiums mit einem für das Masterstudium in Frage kommenden Bachelorstudium mit der Auflage von Prüfungen verbinden, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen. Die Möglichkeit, qualitative Bedingungen (im Rahmen der Curricula) zu normieren gilt auch für die Zulassung zu Masterstudien, wenn ein entsprechendes oder gleichwertiges Bachelorstudium vorliegt. Diese Zulassungsbedingungen müssen im Zusammenhang mit den erforderlichen Kenntnissen, auf denen das Masterstudium aufbaut, stehen. Die Normierung eines bestimmten Notendurchschnittes des Bachelorabschlusses wird nicht möglich sein. Jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die nicht aufgenommen werden, erhalten von der Zulassungsbehörde (Rektorat) einen Bescheid.

Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen. Diese Regelung trägt dem Gedanken der Begabtenförderung Rechnung, da damit die Möglichkeit eröffnet wird, dass hochbegabte Studierende ohne Absolvierung des Masterstudiums zum Doktoratsstudium zugelassen werden können.

Die Auflistung der Urkunden, durch welche die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden kann, wurde in einer der letzten Novellen um das „IB Diploma“ und das „Europäische Abiturzeugnis“ erweitert. Bezüglich des „IB Diploma“, welches schon länger etabliert ist, hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es sich dabei um ein Reifezeugnis handelt. Das „Europäische Abiturzeugnis“ ist ein völkerrechtlich anerkanntes Reifezeugnis.

Weiters wird normiert, dass die positive Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung für die Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Fachhochschule auch als Studienberechtigung für die Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigungsprüfung abgelegt worden ist, an einer Universität gilt.

Zu Z 15 (§ 64a):

Es wird weitgehend die geltende Rechtslage übernommen. Gestrichen wurde der Klammerausdruck „Aufsatz“, da die geforderte schriftliche Arbeit auch etwas anderes sein kann als ein „Aufsatz“.

Auch wurden die Studienrichtungsgruppen – im Sinne einer besseren Durchlässigkeit – von 16 auf 10 gekürzt, wobei dabei eine Orientierung an den in § 54 festgelegten Gruppen von Studien vorgenommen worden ist.

Zu Z 15 (§ 65):

Es wird weitgehend die geltende Rechtslage übernommen. Neben der allgemeinen Universitätsreife ist auch die besondere Universitätsreife eine Zulassungsvoraussetzung für ein ordentliches Studium. Es erfolgt eine neue Gliederung des § 65 und eine sprachliche Anpassung.

Im neuen Absatz 1 wurden die Bestimmungen des ehemaligen Absatzes 2 und die Bestimmung des § 124a zusammengeführt. Diese Bestimmung ist für alle Studienwerberinnen und Studienwerber in gleicher Weise anzuwenden.

Darüber hinaus haben Drittstaatsangehörige (ausgenommen sind Studienwerberinnen und Studienwerber aus einem EU- oder EWR-Staates und Studienwerberinnen und Studienwerber denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen) die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen. Dieser Nachweis ist nur dann nicht zu erbringen, wenn die oder der Drittstaatsangehörige einer Personengruppe angehört, die in einer gemeinsamen Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung festgelegt worden sind. Die Festlegung von solchen Personengruppen hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass diese in einer besonderen persönlichen Nahebeziehung zu Österreich stehen muss oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich erfolgt. Gehört die Studienwerberin oder der Studienwerber einer solchen Personengruppe an, gilt das Reifezeugnis für den Nachweis der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt.

Zu Z 15 (§ 65a):

Gemäß § 63 Abs. 1a setzt die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen die allgemeine Universitätsreife, die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium, die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und die Eignung für das Studium und die berufliche Ausbildung und Tätigkeit voraus. Im neuen § 65a werden die Bestimmungen zur Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen zusammengefasst. Entsprechend dem geänderten § 65a wird die Eignung nach folgenden Kriterien festgestellt:

-       persönliche und leistungsbezogene Eignung

-       fachliche Eignung sowie

-       pädagogische Eignung.

Die näheren Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung sind durch Verordnung des Rektorats festzulegen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautende Verordnungen zu erlassen. Im Rahmen der Überprüfung der persönlichen und leistungsbezogenen Eignung können Kriterien wie Studien- und Berufsmotivation, Kommunikationsfähigkeit, Reflexionsfähigkeit, die Fähigkeit klar, deutlich und laut sprechen zu können, etc. überprüft werden. Hinsichtlich der fachlichen Eignung sind die in den Curricula der einzelnen Studien verankerten fachspezifischen Kriterien zu beachten. Die pädagogische Eignung richtet sich im Wesentlichen nach den professionsorientierten Kompetenzen für Pädagoginnen und Pädagogen, die durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung ausformuliert wurden.

Durch den Einsatz wissenschaftlich fundierter Verfahren soll auf effiziente und ressourcenschonende Weise sichergestellt werden, dass nur solche Personen in die Ausbildung aufgenommen werden, die die Eignungskriterien erfüllen. Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen und Selbsterkundungsinstrumentarien für die Studienwerberinnen und -werber sind auf der Website zur Verfügung zu stellen. Dadurch soll diesen eine Selbsteinschätzung, ob sie für den Lehrberuf geeignet sind, ermöglicht werden.

Gemäß Absatz 3 ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, nicht erfüllt werden können. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist daher eine Prognose zu erstellen, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber (bei Erfüllen der restlichen Zulassungsvoraussetzungen wie etwa der allgemeinen Universitätsreife) die Fähigkeit hat, die für den Lehrberuf nötigen Kompetenzen zu erlangen. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist daher zu prüfen, ob die Anforderungen des Lehrberufs grundsätzlich erfüllt werden können. Dabei kann auch auf bestimmte Überprüfungen verzichtet werden bzw. können diese durch andere Ausgleichsmaßnahmen ersetzt werden.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit eingeführt, dass für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch bei Bedarf geeignete Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Eignungsprüfung ohne Änderung des Anforderungsniveaus vorgesehen werden können. Dies betrifft insbesondere organisatorische Erleichterungen wie zB Einräumung einer längeren Bearbeitungszeit bei Testungen. Es müssen aber jedenfalls die geforderten Anforderungskriterien (einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse) erfüllt werden. Keinesfalls unter dieser Regelung kann daher das Ablegen der Eignungsprüfung in einer anderen Sprache oder das Hinzuziehen von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern subsumiert werden. Der Bedarf kann nur als Einzelfallentscheidung vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ festgestellt werden.

Zu Z 15 (§ 65b):

Der schon zuvor durch § 79 Absatz 6 bestehende Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren wird aus systematischen Gründen in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst.

Durch eine Änderung des UG wurde das Recht auf Einsicht in Beurteilungsunterlagen und Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren, welches Studierenden zusteht, auch auf Studienwerberinnen und –werber ausgeweitet. Studienwerberinnen und –werber haben seither somit das Recht, binnen drei Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung, Einsicht in Beurteilungsunterlagen und Auswertungsprotokolle zu bekommen. Diese Rechte wurden zur besseren Übersichtlichkeit nun in einer neuen Bestimmung zusammengefasst und von § 79 Abs. 6 an diese Stelle verschoben.

Es ist im Hinblick auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Verfahren auf die zukünftige Studienentscheidung sicherzustellen, dass den Studienwerberinnen und -werbern eine individuelle Rückmeldung zu ihrem Prüfungsergebnis gegeben werden kann. Im Rahmen dieser Einsichtnahme ist auch die Vervielfältigung der Unterlagen möglich. Davon ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten sowie Fragen betreffend die persönliche Eignung.

Auch erfolgt eine Klarstellung, dass Aufnahmeverfahren unbeschränkt wiederholbar sind.

Zu Z 15 (§ 66):

Übernommen wird die bestehende Rechtslage. Eine Studieneingangs- und Orientierungsphase ist auch weiterhin vorgesehen. Der Rechnungshof hat in der Vergangenheit mehrfach moniert, dass der Anwendungsbereich der Studieneingangs- und Orientierungsphase unklar geregelt ist, weshalb die Studieneingangs- und Orientierungsphase grundsätzlich für alle Studien mit Ausnahme der Studien an den Universitäten der Künste gilt. Für gemeinsam eingerichtet Lehramtsstudien ist auch dann eine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen, wenn eine Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 an der Durchführung eines solchen gemeinsam eingerichteten Studiums beteiligt ist. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.

Ziel der Studieneingangs- und Orientierungsphase ist es, der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlaufs zu vermitteln und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl zu schaffen.

Die Studieneingangs- und Orientierungsphase umfasst mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte. Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen.

Um den Charakter der Studieneingangs- und Orientierungsphase als Einbegleitung in das Studium zu stärken, gelten für die Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für die weiteren Prüfungen des Studiums, insbesondere gelten für die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dieselben Bestimmungen über die Wiederholungsmöglichkeiten wie für die anderen Prüfungen im Rahmen des Studiums. Die mit ihr verbundenen Prüfungen haben auf den für das Weiterstudium erforderlichen Wissenserwerb abzustellen. Sie dürfen daher nicht so gestaltet werden, dass nur einer von vornherein bestimmten Anzahl von Studierenden (quantitative Zugangsbeschränkung) das Weiterstudium ermöglicht wird.

Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- und Diplomarbeiten.

Einer der beiden verpflichtend festzulegenden Prüfungstermine für die Prüfungen im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase kann auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden. Dabei ist sicherzustellen, dass den Studierenden die zeitgerechte Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen des folgenden Semesters möglich ist.

Um den besonderen Charakter der Studieneingangs- und Orientierungsphase herauszustreichen, wurde der ehemalige Absatz 6, der zur studienbegleitenden Beratung die Einrichtung von Anfängerinnen- und Anfängertutorien vorgesehen hat, in den § 60 verschoben.

Zu Z 15 (§ 67):

Die neue Rechtslage legt fest, dass Studierende für ein oder mehrere Semester, wegen Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, wegen einer Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, wegen Schwangerschaft, wegen Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige oder wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.

Eine Beurlaubung wirkt personenbezogen und nicht studienbezogen. Das bedeutet, dass man sich nicht für einzelne Studien beurlauben kann. Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen.

Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig. Die Studierenden sind jedoch verpflichtet, während des Vorliegens einer Beurlaubung die Fortsetzung des Studiums zu melden. Sie bleiben während einer Beurlaubung auch Angehörige der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, weshalb verpflichtend der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) zu bezahlen ist. Die Meldung der Fortsetzung des Studiums geschieht daher regelmäßig durch die Bezahlung des ÖH-Beitrages.

Zu Z 15 (§ 68):

Neu vorgesehen ist, dass Studierende vom Studium aufgrund einer dauernden oder schwer wiegenden Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen oder Dritter, mit denen die oder der Studierende im Rahmen des Studiums in Kontakt tritt, durch das Rektorat mit Bescheid ausgeschlossen werden können. Nähere Regelungen dazu haben in der Satzung zu erfolgen.

Damit soll neben der Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammen treffen oder in Verbindung treten. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bzw. der Patientinnen und Patienten durch Studierende unmittelbar reagieren zu können.

Zu Z 15 (§ 69):

Die geltende Rechtslage wird übernommen. Der ehemalige Absatz 2 befindet sich nunmehr in § 87.

Zu Z 15 (§ 70):

Die geltende Rechtslage wird übernommen.

Zu Z 15 (§ 71):

Die Erlöschensgründe der Zulassung zu außerordentlichen Studien werden angepasst. Vorgesehen ist nunmehr, dass im Curriculum eines Universitätslehrganges eine Höchststudiendauer festgelegt werden kann. Wird diese überschritten, erlischt automatisch die Zulassung zu diesem Universitätslehrgang. Dies ist dadurch bedingt, dass der Bereich der Universitätslehrgänge ein dynamischer Bereich ist, in welchem schnell auf aktuelle Entwicklungen reagiert werden soll. Hinsichtlich der „Gefährdung“ oder „Schädigung“ siehe die Ausführungen zu § 68.

Zu Z 15 (§ 71a bis d):

Mit der Änderung BGBl. I Nr. 52/2013 wurden im Jahr 2013 die ersten Implementierungsschritte einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung normiert. Ziel der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung war in erster Linie, eine ausreichende Anzahl an Studienplätzen unter im Vergleich international adäquaten Studienbedingungen zu schaffen. Zur Verbesserung der Betreuungssituation wurden zwei Maßnahmen ergriffen. Einerseits sollte dort, wo dies erforderlich ist, die Personalausstattung ausgebaut werden. In einer ersten Phase der Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung wurden daher im Sinne einer Verbesserung der Rahmenbedingungen in den genannten besonders stark nachgefragten Studien die Personalressourcen ausgebaut, um die Betreuungsverhältnisse signifikant zu verbessern. Insgesamt wurden 95 zusätzliche Stellen für Universitätsprofessorinnen und -professoren (oder Äquivalente) österreichweit für den Zeitraum 2013 bis 2015 zur Verfügung gestellt. Die Weiterfinanzierung dieser Stellen in der Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 ist gesichert.

Gewisse Elemente der Studienplatzfinanzierung werden jedoch bereits jetzt im Rahmen der Hochschulraum-Strukturmittel umgesetzt. Es sind dies die Heranziehung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien für die Finanzierung der Lehre (d.h. Geld folgt Studierenden) und im Bereich der Forschungsfinanzierung die Berücksichtigung der Doktorandinnen- und Doktorandenausbildung. Andererseits wurde den Universitäten die Möglichkeit eingeräumt, Zugangsregelungen in jenen Studien vorzusehen, in denen die Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen Studien die Anzahl der mit der verfügbaren Lehrkapazität darstellbaren Studienplätze in einem unvertretbaren Ausmaß übersteigt.

Die Festlegung dieser Studien erfolgte in § 14h. Aufgrund von § 143 Abs. 34 trat § 14h mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Insbesondere im Zusammenhang mit § 14h wurden einige wesentliche Begriffe gesetzlich definiert. Diese Begriffsbestimmungen sind weiterhin relevant und befinden sich jetzt in § 71b. In Hinblick auf § 14h ist insbesondere die Definition des Begriffes „Studienfeld“ wesentlich. Die in § 71b Abs. 2 erwähnte ISCED-Klassifikation der UNESCO bezieht sich auf die International Standard Classification of Education aus dem Jahr 1997 der UNESCO. § 71c stellt inhaltlich die Nachfolgeregelung zu § 14h dar. Bei den Qualitätskriterien für die Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist normiert, dass sicherzustellen ist, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt. Die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität hat nicht nur rechtzeitig, sondern auch kostenlos zu erfolgen. Dies gilt auch für die Aufnahme- und Auswahlverfahren gemäß § 71d. Bis zum Wintersemester 2019/2020 kann der Prüfungsstoff auch in anderer geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden – vgl. § 143 Abs. 46.

Zu Z 15 (§ 72):

Aus systematischen Gründen wurde der 4. Abschnitt umbenannt. In diesem werden nunmehr die Bestimmungen betreffend die Beurteilung des Studienerfolgs und von Zeugnissen zusammengefasst. Der Studienerfolg ist weiterhin durch Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen (Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) oder der künstlerischen Arbeit (künstlerische Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) festzustellen.

Gestrichen wurde der ehemalige Absatz 3 des § 73 der vorsah, dass bei studienabschließenden Prüfungen, die mehr als ein Fach umfassten, zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben ist. Diese hatte „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hatte sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hatte „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde. In den künstlerischen Studien hatte bei studienabschließenden Prüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassten, an die Stelle der Beurteilung „sehr gut“ die Beurteilung „mit Auszeichnung bestanden“ zu treten. Dies erfolgte aus dem Grund, dass eine solche Gesamtbeurteilung keine Relevanz für andere Bereiche hat. Den Universitäten ist es jedoch unbenommen eine ähnliche Regelung in die Satzungen aufzunehmen.

Neu eingeführt wird die Regelung, dass eine schriftliche Stellungnahme von der oder dem Studierenden abzugeben ist, wenn die Leistungsbeschreibung durch die Praxislehrerin oder den Praxislehrer voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung eines Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien führt.

Zu Z 15 (§ 73):

Die Nichtigerklärung von Beurteilungen (ehemals § 74) erfolgt im Sinne der derzeitigen Rechtslage.

Zu Z 15 (§ 74):

Die Bestimmung betreffend Zeugnisse (ehemaliger § 75) wurde weitgehend übernommen.

Zu Z 15 (§ 75):

Im neuen 4a. Abschnitt werden die Bestimmungen betreffend der Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen zusammengefasst.

Die geltende Rechtslage wird übernommen.

Zu Z 15 (§ 76):

Im neuen § 76 werden nunmehr die wichtigsten Bestimmungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einem Paragraphen zusammengefasst.

Zu den Prüfungen gehört auch die Beurteilung von Lehrveranstaltungen. In den einzelnen Curricula ist in den Prüfungsordnungen weiterhin festzulegen, welche Prüfungen abzulegen sind.

In Absatz 3 wird explizit geregelt, dass Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Fernstudienelementen und elektronischen Lernumgebungen angeboten werden können. Dabei sind geeignete Lernmaterialien bereitzustellen. Die Studierenden sind vor Beginn der Lehrveranstaltung über das Konzept der Lehrveranstaltung, sowie über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren. Hierbei handelt es sich um eine Nachfolgeregelung für den ehemaligen § 53, welcher Mindesterfordernisse für Fernstudien zum Inhalt hatte.

In welcher Form und in welchem Ausmaß Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Fernstudienelementen und elektronischen Lernumgebungen angeboten werden, hat die jeweilige Universität zu entscheiden. Maßgeblich für die Einrichtung eines solchen Angebotes ist jedoch eine Prüfung, ob dadurch das Lern- bzw. Lehrziel der Lehrveranstaltung erreicht werden kann. Damit im Zusammenhang muss auch auf die Zurverfügungstellung geeigneter Lernmaterialien und Lernumgebungen abgestellt werden. Wesentlich ist weiters die vorangehende Information der Studierenden über das Konzept der Lehrveranstaltung in Verknüpfung mit der Information über die Art der Leistungsfeststellung und die Beurteilungskriterien.

Verpflichtend festgelegt wird, dass Beurteilungen von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten weiterhin durch Zeugnisse zu beurkunden sind.

Zu Z 15 (§ 77):

Analog der geltenden Rechtslage sollen Studierende auch hinkünftig berechtigt sein, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung einmal zu wiederholen, dies jedoch weiterhin nur bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 dürfen insgesamt zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.

Negativ beurteilte Prüfungen dürfen nur dreimal wiederholt werden. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind. Jede Universität ist daher berechtigt, in der Satzung festzulegen, ob weitere, und wenn ja, wie viele Prüfungswiederholungen zulässig sind.

Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist jedenfalls kommissionell abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang erfolgt. Auf Antrag gilt dies auch für die zweite Wiederholung. Die Bestimmung ist auch für Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, bei denen ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt. Bei den sogenannten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen wird auch weiterhin die Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung notwendig sein. Sollten an einzelnen Universitäten weitere Prüfungsantritte ermöglicht werden, so wird auch zu regeln sein, in welcher Form diese Prüfungsantritte erfolgen können, insbesondere können auch diese Wiederholungen wieder als Einzelprüfungen ausgestaltet sein.

Studierende sind im Rahmen eines Lehramtsstudiums berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung einmal zu wiederholen. Bei negativer Beurteilung des gleichen im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist eine weitere Wiederholung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Lediglich zur Vermeidung von Härtefällen soll eine zweite Wiederholung möglich sein, wenn die Umstände, die zur negativen Beurteilung (der Wiederholung) geführt haben, besondere sind, die unverschuldet aufgetreten sind.

Zu Z 15 (§ 78):

Die Anerkennung von Prüfungen entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage. Prüfungen, welche an einer der in Absatz 1 aufgezählten Institutionen abgelegt worden sind, sind jedenfalls für eine im Curriculum vorgesehene Prüfung anzuerkennen, wenn sie gleichwertig ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Gleichwertigkeit auf jeden Fall dann vorliegt, wenn eine Prüfung für ein inhaltlich gleich orientiertes Studium an einer anderen Bildungseinrichtung abgelegt worden ist und die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der im Curriculum vorgesehenen Prüfung entspricht oder nur gering abweicht.

Zu Z 15 (§ 79):

Die geltende Rechtslage wurde weitgehend übernommen. Der ehemalige Absatz 6 wurde in einen neuen § 65b verschoben, da in § 79 der Rechtsschutz für Prüfungen von Studierenden geregelt ist. Da Studienwerberinnen und Studienwerber noch keine Studierenden sind, wurde ein eigener Rechtsschutzparagraph an systematisch richtiger Stelle ins UG eingefügt.

Zu Z 15 (§ 80):

Es wurde nunmehr klargestellt, dass in einem Bachelorstudium eine Bachelorarbeit oder gegebenenfalls auch mehrere Bachelorarbeiten zu verfassen sind. Diese ist oder sind im Rahmen einer Lehrveranstaltung oder mehreren Lehrveranstaltungen abzufassen. Nähere Bestimmungen sind im Curriculum festzulegen.

Zu Z 15 (§ 81):

Es wurde die geltende Rechtslage übernommen.

Zu Z 15 (§ 82):

Es wurde die geltende Rechtslage des ehemaligen § 83 übernommen.

Zu Z 15 (§ 83):

Es wurde die geltende Rechtslage des ehemaligen § 82 übernommen.

Zu Z 15 (§ 84):

Es wurde die geltende Rechtslage übernommen.

Zu Z 15 (§ 85):

Entgegen der früheren Rechtslage – der Bezug habende § 85 UG, welcher das Recht auf die Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten geregelt hat, ist am 30. September 2009 außer Kraft getreten – ist seit 1. Oktober 2009 die Möglichkeit der Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten für ein anderes Studium im UG nicht mehr vorgesehen. Zu dieser Änderung führte der Gesetzgeber in den Erläuterungen aus: „Die Bestimmungen über die Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerische Diplom- und Masterarbeiten (§ 85 in der geltenden Fassung) sollen entfallen, da diese wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten zentraler Bestandteil jedes Studiums sind und es daher nicht (mehr) möglich sein soll, auf der Grundlage einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit mehrere Studien abzuschließen.“

Die Aufhebung des § 85 führte seither immer wieder zu Härtefällen, dass Diplom- und Masterarbeiten, wenn diese für ein Studium eingereicht und benotet wurden, welches nicht beendet werden kann, nicht für ein anderes Studium verwendet werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn die Anzahl der zulässigen Prüfungswiederholungen ausgeschöpft ist und die Zulassung zum Studium erlischt oder das betreffende Studium ausläuft. Daher ist eine Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten nur sehr eingeschränkt möglich. Die Anerkennung einer Diplom- oder Masterarbeit als Bachelorarbeit ist aber auch weiterhin nicht möglich.

Zu Z 15 (§85a):

Analog zur Bestimmung über den Rechtsschutz bei Prüfungen (§ 79) sollen die gleichen Rechtsschutzinstrumente auch für die Durchführung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten gelten.

Zu Z 15 (§ 86):

Diese Bestimmung entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage.

Zu Z 15 (§ 87):

In diesem Paragraphen erfolgt eine Zusammenführung aller relevanten Bestimmungen zur Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung. In Absatz 1 ist normiert, dass das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit, den festgelegten akademischen Grad zu verleihen hat. Durch die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums wird gemäß § 54a Abs. 2 kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.

Bei Universitätslehrgängen hat ebenfalls das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und allenfalls der abschließenden schriftlichen Arbeit, wenn eine solche im Curriculum vorgesehen ist, den festgelegten Mastergrad oder die festgelegte akademische Bezeichnung zu verleihen.

In Absatz 5 ist geregelt, dass es zulässig ist, bei einem Studium, welches aufgrund eines gemeinsamen Studienprogrammes durchgeführt wird, neben der Verleihung des akademischen Grades eine gemeinsame Urkunde mit der Partnereinrichtung oder den Partnereinrichtungen auszustellen. Dafür müssen bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einer Studiendauer von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung einer Partnerinstitution erbracht werden. Die Festlegung eines Mindestumfangs der Beteiligung jeder Partnerinstitution am Programm bzw. des tatsächlichen Studienaufenthaltes der Absolventin bzw. des Absolventen ist dadurch begründet, dass die akademischen Grade aus jedem der beteiligten Staaten und damit die in diesen Staaten verbundenen Rechte erworben werden.

Bei gemeinsam eingerichteten Studien hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ an der zulassenden Bildungseinrichtung den akademischen Grad zu verleihen. Auf dem Verleihungsbescheid sind alle am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen auszuweisen.

Als Absatz 7 wurde der Anhang zum Verleihungsbescheid (Diploma Supplement) aus § 69 Abs. 2 an diese Stelle verschoben. Wie ein solches ausgestaltet zu sein hat, ist durch eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung festzulegen.

Zu Z 15 (§ 87a):

Die Bestimmung bezüglich der akademischen Grade und akademischen Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen wurde aus systematischen Gründen aus § 58 an diese Stelle im UG verschoben.

Zu Z 15 (§ 88):

Es ist auch weiterhin möglich die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen, wenn der akademische Grad von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehen worden ist.

Die Wichtigkeit der Eintragung von akademischen Graden und nunmehr auch von Qualifikationsbezeichnungen in öffentliche bzw. amtliche Urkunden wird auch durch das Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017, BGBl. I Nr. 23/2017 betont. Dieses sieht nunmehr gemäß § 10 vor, dass Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.

Zu Z 15 (§ 89):

Weiterhin ist festgelegt, dass der Bescheid, mit dem ein akademischer Grad verliehen wurde, aufzuheben und einzuziehen ist, wenn der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

Zu Z 15 (§ 90):

Einheitlich geregelt wird wie bisher, dass eine Antragstellung auf Nostrifizierung nur dann zulässig ist, wenn die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich erforderlich ist. In die Satzung sollen Bestimmungen über die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses aufgenommen werden. Weitere Inhalte sind durch die jeweilige Universität selbst festzulegen. Die Taxe für eine Nostrifizierung beträgt derzeit 150 Euro.

Neu aufgenommen wird der Inhalt des Absatzes 4, der schon bisher gelebte Praxis an den Universitäten ist. Dieser sieht nunmehr auch explizit im UG vor, dass wenn die Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums mit dem Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und/oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen hat. Um diese zusätzlichen Leistungen erbringen zu können, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.

Zu Z 15 (§ 91):

Die bestehende Rechtslage wird übernommen. Es erfolgt eine Neustrukturierung der Bestimmung zur besseren Leserlichkeit.

Gemäß § 91 Abs. 4 haben Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für den Fall, dass Studierende sowohl an einer Universität als auch ein gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtetes Studium studieren. Angeglichen an die Bestimmung des UG wurde im HG die Höhe des Studienbeitrages für Drittstaatsangehörige. Dieser beträgt wie schon bisher im UG vorgesehen 726,72 Euro ab dem ersten Semester. Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung festzulegen.

Zu Z 15 (§ 92):

Die bestehende Rechtslage wird weitgehend übernommen. In Absatz 1 wurde eine neue Ziffer 3a aufgenommen, welche regelt, dass ordentlichen Studierenden der Studienbeitrag zu erlassen ist, wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird. Dadurch erfolgt eine Ausweitung der Erlassgründe auf Personen aus den „Least Developed Countries“.

Vorgesehen ist nunmehr wie auch an anderen Stellen eine gemeinsame Verordnungsermächtigung für die für Bildung und Wissenschaft zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister. Diese können entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine gemeinsame Verordnung Staaten festlegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können.

Die Neufassung des § 92 nimmt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2016 (G 88/2016-14, V 17/2016-14) zur Kenntnis, wodurch § 92 Abs. 1 Z 5 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz mit 30. Juni 2018 als verfassungswidrig aufgehoben wird. Eine verfassungskonforme und verwaltungstechnisch umsetzbare Regelung des Erlasses des Studienbeitrags für Erwerbstätige soll bis 30. Juni 2018 gefunden werden.“

Zu Z 15 (§ 93):

Die bestehende Rechtslage wird übernommen

Zu Z 15 (§ 93a):

Es erfolgt eine Anpassung des Verweises auf die aktuelle Bestimmung.

Zu Z 16 (§ 94 Abs. 1 Z 1):

Es erfolgt eine Anpassung des Verweises auf die aktuelle Bestimmung.

Zu Z 16a (§ 110 Abs. 1):

Mit BGBl. I Nr. 76/2014 vom 11. November 2014 wurden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben die Höchstarbeitszeitgrenzen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, herabgesetzt. Mit der Neuregelung wurde die (innerhalb eines 17-wöchigen Durchrechnungszeitraumes) zulässige Wochenhöchstarbeitszeit von 60 Stunden auf 48 Stunden reduziert. Zugleich wurde die höchstzulässige Dauer verlängerter Dienste von 32 auf 25 Stunden reduziert.

Ferner wurde für eine Übergangsphase die Aufrechterhaltung der bisherigen 60-stündigen Wochenhöchstarbeitszeit bis zum 31. Dezember 2017 und einer 55-stündigen Wochenhöchstarbeitszeit bis zum 30. Juni 2021 für den Fall des Abschlusses entsprechender Betriebsvereinbarungen und bei individueller Zustimmung der einzelnen Klinikärztin oder des einzelnen Klinikarztes ermöglicht (Opt out). Ebenso wurden bis zum 31. Dezember 2017 verlängerte Dienste im Ausmaß von bis zu 32 Stunden sowie bis zum 31. Dezember 2020 im Ausmaß von 29 Stunden gesetzlich als zulässig erklärt.

Gemäß § 110 UG, der gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal enthält, gelten anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2016, und des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2016, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten die Bestimmungen gemäß § 110 Abs. 2 bis 11 UG. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind das wissenschaftliche Personal, auf das das KA-AZG anzuwenden ist, sowie leitende Angestellte der Universitäten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

Für das betroffene Universitätspersonal ist das KA-AZG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Änderungen des KA-AZG gelten daher automatisch auch für das betroffene Universitätspersonal.

Im Hinblick auf die neben der Patientinnen- und Patientenversorgung bestehenden zusätzlichen Aufgaben in Forschung und Lehre ist es erforderlich, den gesetzlich definierten Sonderstatus für Medizinische Universitäten bzw. Medizinische Fakultäten auch bei den Arbeitszeitregelungen zu berücksichtigen, weshalb in § 110 UG eine Ausnahme für den Klinischen Bereich von Medizinischen Universitäten hinsichtlich der Aufgaben in Forschung und Lehre vorgesehen werden soll.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 110 UG (Ausnahmeregelung für den Klinischen Bereich von Medizinischen Universitäten hinsichtlich der Aufgaben in Forschung und Lehre) wird im Rahmen des unionsrechtlich zulässigen „Opt out“ vorgesehen, dass für das wissenschaftliche Personal, auf das das KA-AZG anzuwenden ist, durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden kann, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 60 Stunden betragen kann, wenn die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat, und die die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden übersteigenden Zeiten ausschließlich für universitäre Aufgaben in Forschung und Lehre in der Normalarbeitszeit gewidmet werden. Damit wird auf eine Regelung abgestellt, die abweichend von § 4 Abs. 4b KA-AZG bei Vorliegen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung mit schriftlicher Zustimmung der Klinikärztinnen und –ärzte zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 29 Abs. 5 UG) unbefristet die Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 60 Stunden zulässt. Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Forschung und Lehre gemäß § 29 Abs. 5 UG ist dabei als sachliche Rechtfertigung für die geplante Ausnahmeregelung (innerhalb des zulässigen Rahmens gemäß KA-AZG) zu betrachten. Für die erforderliche schriftliche Zustimmung der einzelnen Klinikärztinnen und –ärzte gilt § 11b KA-AZG (so wie auch alle anderen Bestimmungen des KA-AZG).

Die Änderung des § 110 Abs. 1 UG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 soll mit 1. Oktober 2017 in Kraft treten. Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Deregulierungsgrundsätzegesetzes, BGBl. I Nr. 45/2017, sollen Rechtsvorschriften des Bundes nach Möglichkeit nur für einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung treten. Durch diese befristete opt-out-Möglichkeit wird darüber hinaus genügend Zeit geschaffen um auf Bundeseite ausreichend Personal für die qualitativ hochwertige Ausübung von Forschung und Lehre im Klinischen Bereich an Medizinischen Universitäten unter Einhaltung der Bestimmungen des KA-AZG zu gewährleisten. Aus diesen Gründen wird ein Außerkrafttreten dieser Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2021 vorgesehen.

Zu Z 17 (§ 119 Abs. 6 Z 1 und 2):

Es erfolgt eine Ausweitung auf die akademischen Funktionärinnen und Funktionäre der postsekundären Bildungseinrichtungen in Österreich und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung.

Zu Z 18 (§ 124a):

Es erfolgt eine legistische Berichtigung. Siehe auch die Erläuterungen zu § 65.

Zu Z 19 (§ 143 Abs. 46):

Es erfolgt eine legistische Anpassung.

Zu Z 20 (§ 143 Abs. 47):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 21 (§ 144 Z 8a und 9):

Es erfolgt eine legistische Anpassung.

Zu den Änderungen des Fachhochschul-Studiengesetzes (Artikel 6):

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Da zwei neue Paragraphen in das Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen werden, bedarf es einer Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 3 (§ 2):

Da nunmehr im UG und im HG vorgesehen ist, dass eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu erlassen ist, in welcher Personengruppen festgelegt werden, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt (Personengruppenverordnung) muss der Verweis auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998 angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 2 Z 6, 10 und 11):

Es erfolgt eine Anpassung an die neue im UG und HG vorgesehene Terminologie. Regelungen über eine Gesamtprüfung werden aufgenommen.

Zu Z 5 (§§ 3a und 3b):

Im Sinne einheitlicher Voraussetzungen und einer einheitlichen Terminologie werden die Bestimmungen betreffend „gemeinsamer Studienprogramme“ an die Terminologie des UG und des HG angepasst und die Bestimmungen bezüglich „gemeinsam eingerichteter Studien“ ins FHStG aufgenommen.

Gemeinsame Studienprogramme bieten einen flexiblen Rahmen, um Studien gemeinsam zwischen einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchzuführen. Als Grundlage muss eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, abgeschlossen werden.

Neben den gemeinsamen Studienprogrammen gibt es auch die Möglichkeit, ein Studium in der Form eines gemeinsam eingerichteten Studiums durchzuführen. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Im Gegensatz zu einem gemeinsamen Studienprogramm, kann ein gemeinsam eingerichtetes Studium nur zwischen österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen (Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten) durchgeführt werden. Dies ist dadurch bedingt, dass auch bei einer Teilnahme von zumindest einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule an einem gemeinsam eingerichteten Studium die Studierenden eines gemeinsam eingerichteten Studiums den studienrechtlichen Bestimmungen des UG und des HG unterliegen. Dadurch soll der unterschiedliche Rechtsschutz von Studierenden, der sich aufgrund der Zulassung oder der Ablegung von Prüfungen ergeben könnte, vermieden werden und allen Studierenden eines gemeinsam eingerichteten Studiums die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt werden.

Als erster Schritt zur Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen. Aufgrund dieser Vereinbarung haben die zuständigen Organe an der jeweiligen Bildungseinrichtung ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen. In diesem Curriculum ist auch eine Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung vorzunehmen. Dadurch sollen die Angebote der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich sein. Die Zuordnung der Fächer meint jedoch nicht eine Zuordnung der einzelnen Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen an die beteiligten Bildungseinrichtungen, da eine solche Zuordnung zu sehr ins Detail gehen würde und damit die Flexibilität einer etwaigen Anpassung verloren gehen würde. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist daher im Curriculum deutlich zu machen, welche Bildungseinrichtungen bei der Organisation bzw. Durchführung eines Unterrichtsfaches beteiligt ist.

Wurde eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, haben die beteiligten Bildungseinrichtungen sodann durch gleichlautende Verordnungen (Universitäten und öffentliche Pädagogische Hochschulen) bzw. Vereinbarungen (anerkannte private Pädagogische Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten) festzulegen, welche Bildungseinrichtung in welcher Form für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständig ist. Dabei ist insbesondere an die Vornahme der Zulassung, Durchführung von Anerkennungen, etc. zu denken. Auch ist explizit festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher der beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.

Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.

Die zulassende Bildungseinrichtung hat sodann die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

Studien zur Erlangung eines Lehramtes können von einer Fachhochschule nicht alleine angeboten werden, sondern dürfen nur als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne von § 54 Abs. 9 UG sowie § 38 Abs. 2c HG mit zumindest einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden.

In den Inkrafttretensbestimmungen ist vorgesehen, dass die Teilnahme an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule als gleichberechtigter Partner für eine Fachhochschule oder eine Privatuniversität nur unter den Voraussetzungen des Vorliegens eines einheitliches Matrikelnummernsystems und der Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen Daten möglich ist. Dadurch wird gewährleistet, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung der Studierendendaten möglich ist.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 5 Z 2):

Regelungen über die Studienberechtigungsprüfung werden aufgenommen.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 5a):

Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann der Erhalter die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Erhalter bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Erhalter eine Kaution von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und eine Zulassung dieser Studienwerberin oder dieses Studienwerbers zu einem Studium erfolgt ist.

Zu Z 8 (§ 5):

Diese Regelung ermöglicht den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen selbständig Studienberechtigungsprüfungen durchzuführen. Die Regelung entspricht im Wesentlichen jener des § 64a UG.

Zu Z 9 (§ 25 Abs. 1):

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Z 10 (§ 26 Abs. 9):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 11 (§ 27 Abs. 15):

Siehe die Erläuterungen zu Z 5.

Zu den Änderungen des Privatuniversitätengesetzes (Artikel 7):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3 und 4):

Es erfolgt eine Anpassung an die neue im UG und HG vorgesehene Terminologie.

Zu Z 2 (§§ 3a und 3b):

Im Sinne einheitlicher Voraussetzungen und einer einheitlichen Terminologie werden die Bestimmungen betreffend „gemeinsamer Studienprogramme“ an die Terminologie des UG und des HG angepasst und die Bestimmungen bezüglich „gemeinsam eingerichteter Studien“ ins PUG aufgenommen.

Gemeinsame Studienprogramme bieten einen flexiblen Rahmen, um Studien gemeinsam zwischen einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchzuführen. Als Grundlage muss eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, abgeschlossen werden.

Neben den gemeinsamen Studienprogrammen gibt es auch die Möglichkeit, ein Studium in der Form eines gemeinsam eingerichteten Studiums durchzuführen. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Im Gegensatz zu einem gemeinsamen Studienprogramm, kann ein gemeinsam eingerichtetes Studium nur zwischen österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen (Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten) durchgeführt werden. Dies ist dadurch bedingt, dass auch bei einer Teilnahme von zumindest einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule an einem gemeinsam eingerichteten Studium die Studierenden eines gemeinsam eingerichteten Studiums den studienrechtlichen Bestimmungen des UG und des HG unterliegen. Dadurch soll der unterschiedliche Rechtsschutz von Studierenden, der sich aufgrund der Zulassung oder der Ablegung von Prüfungen ergeben könnte, vermieden werden und allen Studierenden eines gemeinsam eingerichteten Studiums die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt werden.

Als erster Schritt zur Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen. Aufgrund dieser Vereinbarung haben die zuständigen Organe an der jeweiligen Bildungseinrichtung ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen. In diesem Curriculum ist auch eine Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung vorzunehmen. Dadurch sollen die Angebote der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich sein. Die Zuordnung der Fächer meint jedoch nicht eine Zuordnung der einzelnen Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen an die beteiligten Bildungseinrichtungen, da eine solche Zuordnung zu sehr ins Detail gehen würde und damit die Flexibilität einer etwaigen Anpassung verloren gehen würde. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist daher im Curriculum deutlich zu machen, welche Bildungseinrichtungen bei der Organisation bzw. Durchführung eines Unterrichtsfaches beteiligt ist.

Wurde eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, haben die beteiligten Bildungseinrichtungen sodann durch gleichlautende Verordnungen (Universitäten und öffentliche Pädagogische Hochschulen) bzw. Vereinbarungen (anerkannte private Pädagogische Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten) festzulegen, welche Bildungseinrichtung in welcher Form für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständig ist. Dabei ist insbesondere an die Vornahme der Zulassung, Durchführung von Anerkennungen, etc. zu denken. Auch ist explizit festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher der beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.

Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten durch gleichlautend zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.

Die zulassende Bildungseinrichtung hat sodann die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

Studien zur Erlangung eines Lehramtes können von einer Privatuniversität nicht alleine angeboten werden, sondern dürfen nur als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne von § 54 Abs. 9 UG sowie § 38 Abs. 2c HG mit zumindest einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden.

In den Inkrafttretensbestimmungen ist vorgesehen, dass die Teilnahme an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule als gleichberechtigter Partner für eine Fachhochschule oder eine Privatuniversität nur unter den Voraussetzungen des Vorliegens eines einheitliches Matrikelnummernsystems und der Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen Daten möglich ist. Dadurch wird gewährleistet, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung der Studierendendaten möglich ist.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 8 Z 4):

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 9):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Z 2.

Zu den Änderungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (Artikel 8):

Zu Z 1 (§ 23 Abs. 4a):

Klargestellt wird nunmehr, dass bei gemeinsam eingerichteten Studien die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen sind. So sind im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zur Erlangung eines Lehramtes die im Rahmen des Curricula-Begutachtungsverfahrens durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung resultierten Ergebnisse durch das Board der AQ Austria vollinhaltlich zu berücksichtigen.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 5a):

Klargestellt wird nunmehr, dass bei gemeinsam eingerichteten Studien die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen sind. So sind im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zur Erlangung eines Lehramtes die im Rahmen des Curricula-Begutachtungsverfahrens durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung resultierten Ergebnisse durch das Board der AQ Austria vollinhaltlich zu berücksichtigen.

Zu Z 3 (§ 37 Abs. 5a):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 4 und 5 (Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4):

In der Anlage wurden weitgehend die schon derzeit bestehenden Vorgaben übernommen, welche an die Änderungen im UG und HG angepasst werden. Auch wurden die Begrifflichkeiten der Anlage an die neuen Begriffe, die im UG und HG verwendet werden, angepasst.

Bei der Begutachtung der Curricula der Lehramtsstudien durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung hat sich dieser bei der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur zu orientieren: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.

Nicht mehr vorgesehen ist die Formulierung „Maximal 60 ECTS-Credits können für Absolventinnen und Absolventen einer BAKIP angerechnet werden.“ bei den Rahmenvorgaben für ein Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe. Die Anerkennung von dort absolvierten Prüfungen erfolgt im Rahmen der allgemeinen Anerkennungsbestimmungen des UG und HG, bei Vorliegen der Gleichwertigkeit. Die ehemals vorgesehene Bestimmung der Maximalanzahl an anrechenbaren Leistungen passte einerseits nicht an diese Stelle und war andererseits zu einschränkend für die zulassende Bildungseinrichtung.

Die Anerkennung positiv beurteilter Prüfungen von Bildungsanstalten für Elementarpädagogik (bisher: Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) ist gemäß der Regelung in § 78 Abs. 1 Z 3 bzw. 4 UG (hinsichtlich der berufsbildenden höheren Schulen bzw. hinsichtlich der bisherigen Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung) nunmehr möglich. Die gesonderte Darstellung entsprechender Anrechnungsmöglichkeiten in der Anlage ist daher nicht mehr erforderlich. Die Anerkennung hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit, in für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern, zu erfolgen. § 78 Abs. 1 enthält darüber hinaus jedoch keine Vorgaben, die den ziffernmäßigen Umfang anzuerkennender Studienleistungen betreffen, weshalb die Festlegung von „maximal 60 ECTS-Credits“ eine Einschränkung zur allgemeinen Anerkennungsbestimmung darstellen würde. Auch aus diesem Grund erfolgte die Streichung.

Neu geregelt wurden die Rahmenvorgaben für Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in einem Unterrichtsfach. Bisher war in diesem Bereich die Absolvierung eines Bachelor- UND eines Masterstudiums vorgesehen. Dies wurde dahingehend geändert, dass „Quereinsteigerinnen“ und „Quereinsteiger“ neben dem absolvierten fachlich in Frage kommenden Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach absolvieren können. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist jedoch auch der Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3.000 Stunden. Nähere Bestimmungen für die Einrichtung solcher Studien befinden sich im UG und HG. In einem solchen Masterstudium haben die Studierenden mindestens 23 ECTS-Anrechnungspunkte aus dem Bereich der Fachdidaktik zu absolvieren. Diese Vorgabe soll Raum für eventuell nötige fachwissenschaftliche Anteile und die Masterarbeit bieten. Außerdem hat der Fachdidaktik-Anteil auch bei den anderen Lehramtsstudien mindestens 20% vom Gesamtaufwand für das jeweilige Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel zu umfassen. 20% von 115 ECTS-Anrechnungspunkten (entspricht einem Unterrichtsfach) ergibt 23 ECTS-Anrechnungspunkte.“

 

Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 20. Juni 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Karlheinz Töchterle die Abgeordneten Sigrid Maurer, Mag. Elisabeth Grossmann, Mag. Dr. Matthias Strolz, Wendelin Mölzer und Petra Steger sowie die Bundesministerin für Bildung Mag. Dr. Sonja Hammerschmid und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Mag. Dr. Harald Mahrer.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N, dagegen: F, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 20

                         Dr. Karlheinz Töchterle                                                       Dr. Harald Walser

                                   Berichterstatter                                                                 Obmannstellvertreter