1767 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                  Gegenstand

 

1                             Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2                             Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3                             Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4                             Änderung des Pensionsgesetzes 1965

5                              Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

6                             Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

7                             Änderung des Bezügegesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017, wird wie folgt geändert:

Nach § 710 wird folgender § 711 samt Überschrift angefügt:

Pensionsanpassung 2018

§ 711. (1) Abweichend von § 108h ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

           1. wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;

           2. wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;

           3. wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;

           4. wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Abweichend von den §§ 293 Abs. 2 und 700 Abs. 5 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017, wird wie folgt geändert:

Nach § 368 wird folgender § 369 samt Überschrift angefügt:

Pensionsanpassung 2018

§ 369. (1) Abweichend von § 108h ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

           1. wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;

           2. wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;

           3. wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;

           4. wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Abweichend von den §§ 150 Abs. 2 und 365 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017, wird wie folgt geändert:

Nach § 361 wird folgender § 362 samt Überschrift angefügt:

Pensionsanpassung 2018

§ 362. (1) Abweichend von § 108h ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

           1. wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;

           2. wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;

           3. wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;

           4. wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Abweichend von den §§ 141 Abs. 2 und 357 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die in § 711 Abs. 1 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgehensweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ruhebezüge oder von diesen abgeleitete Versorgungsbezüge, die über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich betragen, um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % linear auf 0 % absinkt. Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge, die über 4 980 € liegen, werden nicht erhöht.“

2. In § 41a Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 41 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl I Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2017, wird wie folgt geändert:

Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die in § 711 Abs. 1 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgehensweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ruhebezüge oder von diesen abgeleitete Versorgungsbezüge, die über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich betragen, um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % linear auf 0 % absinkt. Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge, die über 4 980 € liegen, werden nicht erhöht.“

Artikel 6

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die in § 711 Abs. 1 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgehensweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ruhebezüge oder von diesen abgeleitete Versorgungsbezüge, die über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich betragen, um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % linear auf 0 % absinkt. Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge, die über 4 980 € liegen, werden nicht erhöht.“

2. In § 60 Abs. 6 Z 3 wird das Zitat „§ 37 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz), BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

In § 31, § 34 Abs. 4, § 44 Abs. 1 und § 44k wird das Zitat „41 Abs. 1 bis 3“ jeweils durch das Zitat „41 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.