Vorblatt

 

Ziel

 

Kaufkraftstärkung sowie Kaufkrafterhaltung von Pensionist/inn/en

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahme:

 

-       Schaffung einer der Höhe nach gestaffelten Pensionsanpassung 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus.

 

Wesentliche Auswirkungen

Abweichend von § 108h ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern gestaffelt vorzunehmen. Bei Menschen mit niedrigem Einkommen und Pensionen stehen die alltäglichen Kosten im Vordergrund. Das betrifft beispielsweise Lebensmittel oder Wohnen. Diese Kosten sind in den letzten Monaten stärker gestiegen. Gerecht ist es, hier anzusetzen und dieser Entwicklung mit einer gestaffelten Anpassung der Pensionen entgegenzuwirken.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die gestaffelte Pensionsanpassung 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus werden die zusätzlich Kosten für Pensionist/inn/en abgefedert. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen in der UG 22 belasten aufgrund der Ausfallshaftung des Bundes diesen in gleicher Höhe.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2047 um 0,15 % des BIP bzw. 915 Mio. € (zu Preisen von 2018) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Nettofinanzierung Bund

‑136.029

‑131.007

‑127.035

‑122.006

‑115.996

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Arbeitsprogramm 2013-2018 hat sich die Bundesregierung jedenfalls darauf verständigt „ab 2015 [die] Abgeltung der Teuerung nach dem Verbraucherpreisindex gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 108 ASVG“ vorzunehmen.

Die Teuerung im für die Pensionsanpassung 2018 maßgeblichen Beobachtungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 wird voraussichtlich 1,6 Prozent betragen. Gerade kleine und mittlere Pensionen sind aber von den überdurchschnittlich steigenden Lebensmittelkosten oder Lebenserhaltungskosten im engeren Sinn (Essen, Trinken, Wohnen) betroffen. Die Bundesregierung schlägt nun ein Modell vor, dass dies berücksichtigt und ausgleicht sowie die gesetzliche Automatik für 2018 außer Kraft setzt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Abgeltung der überdurchschnittlich steigenden Kosten im Bereich Lebensmittel und Lebenserhaltung für kleine und mittlere Pensionen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Warenkorb der Statistik Austria zur Ermittlung des Verbraucherpreisindex.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Kaufkraftstärkung sowie Kaufkrafterhaltung von Pensionist/inn/en

 

Beschreibung des Ziels:

Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen, da einheitliche Erhöhung aller Pensionen um den Anpassungsfaktor.

Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen durch gestaffelte Pensionsanpassung in Jahr 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Der Höhe nach gestaffelte Pensionsanpassung 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus.

Beschreibung der Maßnahme:

Abweichend von § 108h ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (§ 711 Abs. 2 ASVG) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;

2. wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;

3.             wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;

4. wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt;

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

 

Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden ebenfalls um 2,2% erhöht.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Die Auszahlungen des Bundes in den einzelnen Jahren resultieren aus der Ausfallhaftung des Bundes für die UG 22.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2047 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013

915

0,1482

*zu Preisen von 2018

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Transferaufwand

136.029

131.007

127.035

122.006

115.996

Aufwendungen gesamt

136.029

131.007

127.035

122.006

115.996

 

2018: Mehraufwand UG 22 € 136 Mio, Anzahl betroffene Pensionist/inn/en: 1.65 Mio;

2019: Mehraufwand UG 22 € 131 Mio, Anzahl betroffene Pensionist/inn/en: 1.57 Mio;

2020: Mehraufwand UG 22 € 127 Mio, Anzahl betroffene Pensionist/inn/en: 1.49 Mio;

2021: Mehraufwand UG 22 € 122 Mio, Anzahl betroffene Pensionist/inn/en: 1.41 Mio;

2022: Mehraufwand UG 22 € 116 Mio, Anzahl betroffene Pensionist//inn/en: 1.33 Mio;

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

 

 

Anpassung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse im öffentlichen Dienst (UG 23)

 

Für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes gilt Folgendes:

 

Die Anpassung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse erfolgt wie in Maßnahme 1 dargestellt.

 

Allerdings gilt für Personen deren Ruhegenuss zwischen € 3.355,- und € 4.980,- liegt, eine lineare Reduktion des Anpassungsbetrages. Personen, deren Ruhegenuss über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt, sollen keine Anpassung bekommen.

 

Finanzielle Auswirkungen im Bereich der UG 23:

 

Der Aufwand der regulären Anpassung würde rd. € 142 Mio betragen. Durch die vorgeschlagene Anpassung vermindert sich der Aufwand jährlich um € 21,6 Mio.

 

Der Mehraufwand der vorgeschlagenen Anpassung für den Bund insgesamt (UG 22 und UG 23) beträgt daher im Jahr 2018 € 114,4 Mio, 2019 € 109,4 Mio, 2020 € 105,4 Mio, 2021 € 100,4 Mio und 2022 € 94,4 Mio.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

136.029

131.007

127.035

122.006

115.996

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2018

2019

2020

2021

2022

gem. BFRG/BFG

22.

 

136.029

131.007

127.035

122.006

115.996

 

Erläuterung der Bedeckung

Die entstehenden Mehraufwendungen in der UG 22 werden durch die Ausfallshaftung des Bundes gedeckt und belasten daher den Bund in gleicher Höhe.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

136.029.049,92

131.006.572,89

127.034.972,82

122.005.948,02

115.995.816,82

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Mehraufwand Pensionsanpassung

Bund

1.657.274

82,08

1.574.409

83,21

1.491.546

85,17

1.408.682

86,61

1.325.818

87,49

 

2018: betroffene Personen 1.657.274; Mehraufwand UG 22 € 136 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 82,08

2019: betroffene Personen 1.574.409; Mehraufwand UG 22 € 131 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 83,21

2020: betroffene Personen 1.491.546; Mehraufwand UG 22 € 127 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 85,17

2021: betroffene Personen 1.408.682; Mehraufwand UG 22 € 122 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 86,61

2022: betroffene Personen 1.325.818; Mehraufwand UG 22 € 116 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 87,49

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

136,03

131,01

127,03

122,01

116,00

 

 

 

 

 

 

 

 

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

2035

2036

2037

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2038

2039

2040

2041

2042

2043

2044

2045

2046

2047

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA-Tools erstellt (Hash-ID: 1485092097).