1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 2280/A der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden

Die Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. Juli 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 4d Abs. 2 Z 1):

Es erfolgt die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 124b):

Es werden Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu § 26c:

Es werden Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesgesetzes über ein Stiftungseingangssteuergesetz)

Zu § 5:

Es erfolgt die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 4 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992)

Voraussetzung für ein Selbsterhalterstipendium ist, dass sich die Studierenden vor Zuerkennung der Studienbeihilfe mindestens vier Jahre selbst erhalten haben. Ein Selbsterhalt wird nur dann angenommen, wenn das jährliche Einkommen in diesem Zeitraum mindestens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter erreicht. Die Höchststudienbeihilfe wurde mit der StudFG-Novelle BGBl. XY/2017 von jährlich 7 272 Euro auf 8 580 Euro angehoben. Der Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium setzt daher künftig auch ein höheres jährliches Einkommen, nämlich 8 580 Euro, in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung voraus.

Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit informiert die Studienbeihilfenbehörde Studierende, die ein Selbsterhalterstipendium beantragen möchten, im Vorfeld schriftlich, ob sie aufgrund ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium hätten. Im letzten Studienjahr wurden ca. 1.000 schriftliche Informationen mit einer positiven Einschätzung des Anspruches an Studierende verschickt. Bei mindestens 300 dieser Studierenden erreicht allerdings das bisherige Einkommen nicht die durch die letzte Novelle angehobene Höhe. Für Studierende, die ihre Lebensplanung in den letzten Jahren auf die Finanzierung eines Selbsterhalterstipendiums ausgerichtet haben, und nun von geänderten, strengeren Voraussetzungen überrascht werden, ist dies höchst nachteilig.

Im Sinne des Vertrauensschutzes sollen daher die künftig höheren Anforderungen für den Erwerb des Anspruchs auf ein Selbsterhalterstipendium erst ab dem Studienjahr 2018/19 gelten.

Es entstehen durch die Maßnahme keine zusätzlichen Kosten, allerdings wird dadurch ein nicht intendierter und nicht erwünschter Einsparungseffekt, der ohne diese Maßnahme durch die Abweisung von Anträgen erzielt würde, nicht eintreten.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. September 2017 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff der Berichterstatter Abgeordneter Kai Jan Krainer das Wort.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Es sollen Redaktionsversehen beseitigt werden. Da in § 26c KStG 1988 durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 105/2017 und BGBl. I Nr. 107/2017 die Ziffer 64 doppelt vergeben wurde, wird eine neue Nummerierung vorgenommen. Aufgrund der Abänderungen hat im Titel die Bezugnahme auf das Stiftungseingangssteuergesetz zu entfallen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 09 13

                                 Kai Jan Krainer                                                               Gabriele Tamandl

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau