Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Nationalbankgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Europäische Zentralbank hat am 18. Mai 2016 die Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten erlassen (sogenannte AnaCredit – Analytical Credit Dataset). CRR-Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 CRR (Capital Requirements Regulation (EU) No 575/2013) und ihre Zweigstellen sind meldepflichtig, wenn Kredite inklusive Kreditlinien an juristische Personen (natürliche Personen sind ausgenommen) einen Betrag von mindestens 25 000 Euro (granulares Datenmodell auf Einzelbasis) überschreiten.

 

Kreditstatistische Daten werden zurzeit auf Grundlage des Zentralen Kreditregisters gemäß § 75 BWG erhoben. Damit die AnaCredit-Meldungen wirksam werden können, bedarf es technischer Änderungen des § 75 BWG.

 

Ziel(e)

Damit ein unerwünschter erheblicher Mehraufwand bei der Datenerhebung vermieden wird, soll es zu einer integrierten Erhebung dieser Daten kommen. Wichtige Voraussetzung für diese Integration ist die Anpassung der bereits verwendeten Terminologien an jene der Verordnung (EU) 2016/867. Die zu erhebenden Kreditdaten und Kreditrisikodaten liefern Informationen über die Struktur und Risikoverteilung der Kreditvergabe des finanziellen Sektors und tragen zur Förderung der finanziellen Integration und Stabilität der Union bei.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Mit technischen Änderungen des § 75 BWG wird die Anwendung der Verordnung sichergestellt. Mit diesen technischen Änderungen des § 75 BWG sind keine wesentlichen Auswirkungen verbunden und es kommt zu keinen weiteren WFA-relevanten Änderungen. Die gesetzlichen Änderungen dienen ausschließlich zur Vermeidung von Redundanzen. Soweit es sich um die direkte Anwendung der unmittelbar wirksamen Verordnung handelt, bedarf es auf nationaler Ebene keiner Kostenabschätzung.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten. Eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der erforderlichen technischen Anwendungsmaßnahmen besteht bis 31. Dezember 2017, eine Unterlassung hätte ein Vertragsverletzungsverfahren zur Folge.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1266280719).