Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

(Anm.: Inhaltsverzeichnis)

                   …   

              § 75.    Zentrales Kreditregister

                …          

(Anm.: Inhaltsverzeichnis)

                   …   

              § 75.    Zentrales Kreditregister

                …          

§ 3. (1) – (2a) …

§ 3. (1) – (2a)

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in § 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in § 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:

           1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und § 75;

           1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7;

           2. – 7. …

           2. – 7. …

(4) …

(4) …

(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dass

           1. die §§ 22a bis 24a, 27a, 39 Abs. 3 und Abs. 4, 39a, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5 sowie 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;

(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dass

           1. die §§ 22a bis 24a, 27a, 39 Abs. 3 und Abs. 4, 39a, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;

           2. …

           2. …

(5) – (6) …

(5) – (6) …

(7) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass

           a) – b) …

(7) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass

           a) – b) …

                c) § 1 Abs. 3, §§ 22a bis 24a, § 27a, § 39a, § 39e, § 43 Abs. 1a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;

                c) § 1 Abs. 3, §§ 22a bis 24a, § 27a, § 39a,§ 39e, § 43 Abs. 1a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;

               d) – e) …

               d) – e) …

(8) – (10) …

(8) – (10) …

§ 74a. (1) Kreditinstitute haben nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 an die FMA zu melden:

           1. Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich nicht verbriefter Forderungen und Anteilsrechte je Einzelkunde;

           2. Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich verbriefter Forderungen, Verbindlichkeiten und Anteilsrechte auf Einzelwertpapierbasis;

           3. Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Anhang I und II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für die Meldungen gemäß Abs. 1 Meldestichtage, Intervalle, Zeitpunkt, Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung der Meldungen festzusetzen und dabei auf eine aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten zu achten; Meldungen nach Abs 1 Z 1 und 3 zu Forderungen und Anteilsrechten, außerbilanziellen Geschäften und Derivaten unter 350 000 Euro sind nach von der FMA vorzugebenden Kriterien zusammenzufassen, bei den übrigen Meldungen nach Abs. 1 kann die FMA die Zusammenfassung von Einzelpositionen von ihr vorgegebenen Kategorien festsetzen.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden, Mindestanforderungen zu entsprechen.

(4) Die FMA kann vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen haben, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.

 

Zentrales Kreditregister

Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten

§ 75. (1) Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen und Anteilsrechte gemäß Z 1 gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:

§ 75. (1) CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, haben der Oesterreichischen Nationalbank monatlich Informationen auf Einzelbasis zu melden:

           1. die Höhe der ungewichteten Forderungen, einschließlich Interbankforderungen, in Form von Aktivposten,

           1. Instrumente gemäß Art. 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44;

 

           2. nicht verbriefte Anteilsrechte;

 

           3. Wertpapiere;

außerbilanziellen Geschäften gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8 und 12, § 1 Abs. 2 Z 1 und § 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 ZaDiG und

           4. außerbilanzielle Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sowie deren Forderungswert, gegenüber dem Schuldner bestehende titrierte Forderungen, die auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner und sonstige Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           5. Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           2. den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation des Schuldners erforderliche Angaben;

 

           3. die Höhe und den Forderungswert der sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner in Form von Aktivposten und außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           6. darüber hinausgehende, in Art. 271 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäften und

           4. den gewählten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kredit­risiko das Ratingsystem, die Bonitätsklasse, sowie je nach verwendetem Ansatz die Ausfallwahrscheinlichkeit und den erwarteten Verlust, weiters die vom Kreditinstitut gebildeten gewichteten Forderungsbeträge, aus den Forderungen nach Z 1 und 3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung, und überfällige Forderungen sowie die wesentlichen Risikomerkmale der Verbriefungspositionen;

           5. die Gruppe verbundener Kunden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), der der Schuldner angehört; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke des Kreditregisters gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind; weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.

           7. die mit diesen Positionen in Zusammenhang stehende Risikoinformationen.

Die zu meldenden Risikoinformationen sollen eine Beurteilung der mit den zu meldenden Geschäften in Zusammenhang stehenden Kreditrisiken einschließlich Kreditrisikominderung ermöglichen. Sind sämtliche Schuldner eines Instruments natürliche Personen oder gehört der Meldepflichtige nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/867, sind diese Informationen ab einer Gesamthöhe von 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. In allen anderen Fällen sind diese Informationen ab einer Gesamthöhe von 25 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. Für CRR-Finanzinstitute gilt, dass die Meldung hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Meldung gemäß Abs. 2 Z 2 entfällt.

(1a) Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und Kreditderivate (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), deren Referenzwert eine Verbriefung ist, quartalsweise auf konsolidierter Basis zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen und Kreditderivaten, deren Referenzwert eine Verbriefung ist, den Betrag von 10 Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist.

(1a) Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie damit in Zusammenhang stehende Risikoinformationen auf Einzelbasis quartalsweise zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen den Betrag von zehn Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist.

(2) Auf Finanzinstitute ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht gemäß Z 1 hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Z 3 und Z 5 entfällt und die Meldung gemäß Z 4 nur die Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigung, Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet.

(3) Auf Unternehmen der Vertragsversicherung ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie im Rahmen der Meldungen gemäß Z 1 nur Einmalkredite, Kreditrahmen, Promessen, titrierte Forderungen und Kreditderivate zu melden haben und keine Meldepflicht gemäß Z 3 bis 5 besteht.

(2) Zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 1 haben CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, folgende Stammdaten und deren allfällige Änderungen unverzüglich zu melden:

           1. den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation der Gegenpartei erforderliche Angaben und

           2. die Gruppe verbundener Kunden, der die Gegenpartei angehört.

(4) Die internen Grundsätze und Regelungen für die gemäß Abs. 1 Z 4 zu meldenden Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und sodann bei jeder Änderung bekannt zu geben. Änderungen der Identifikationsdaten des Schuldners (Abs. 1 Z 2) und der Zusammensetzung der Gruppe verbundener Kunden (Abs. 1 Z 5) sind der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich zu melden; sofern dies für die Zwecke des Zentralen Kreditregisters erforderlich ist, sind auf Verlangen der Oesterreichischen Nationalbank weitere Auskünfte zu erteilen.

 

(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 und im Rahmen der reziproken Anwendung von Abs. 8 von mit dem Zentralen Kreditregister vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 bis 2 und im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/867 gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage

           1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes,

           1. eines Meldepflichtigen gemäß Abs. 1,

           2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung,

 

           3. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

           2. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

           4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

           3. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

           5. der bestellten Bankprüfer und

           4. der bestellten Bankprüfer und

           6. der Sicherungseinrichtungen

           5. der Sicherungseinrichtungen

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Abs. 1 Z 2, die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl von dessen im Rahmen des Zentralen Kreditregisters meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 1 Z 5 bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Abs. 1 bis 2 erhobene Angaben über eine Gegenpartei oder eine Gruppe verbundener Kunden sowie, bei Vorliegen von Reziprozität, von Berichtsmitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 übermittelte Daten zur Verfügung zu stellen. Relevante Angaben sind die Gesamthöhe der gemeldeten Instrumente, der nicht verbrieften Anteilsrechte, Wertpapiere und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger der Gegenpartei. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten. Die Oesterreichische Nationalbank kann bei Vorliegen der Reziprozität den Gesamtbetrag des Engagements pro Instrument eines Schuldners sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger anderen Berichts­mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2016/867 zur Verfügung stellen.

(6) Die FMA hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikomerkmale, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

(7) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 5 unter der Voraussetzung erteilen, dass

           1. auch in diesem Mitgliedstaat ein vergleichbares Zentrales Kreditregister geführt wird;

           2. gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte im gleichen Umfang erteilt;

           3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und

           4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.

Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.

(8) Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten des Zentralen Kreditregisters vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 5 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 5 genannten Abfrageberechtigten vergleichbar sind, beschränkt ist und der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung. In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.

(4) Die FMA

           1. hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 bis 2 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikoinformationen, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informations­bereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen;

           2. kann durch Verordnung ein längeres Intervall als in Abs. 1 vorgesehen für die Meldungen einzelner Meldebereiche festsetzen;

           3. hat für die Zwecke der Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten durch Verordnung den Umfang der Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Der Umfang der Gruppe verbundener Kunden kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Kreditinstituts sind; außerdem kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.

(9) Die Meldungen nach Abs. 1 und die Anzeigen nach Abs. 4 erster Satz sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichi­schen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(5) Die Meldungen auf Grund von Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten.

Verweise und Verordnungen

Verweise und Verordnungen

§ 105. (1) – (14) …

§ 105. (1) – (14) …

 

(15) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/867 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), Abl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, anzuwenden.

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 107. (1) – (96) …

§ 107. (1) – (97) …

 

(98) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3 Z 1, § 3 Abs. 4a Z 1, § 3 Abs. 7 lit. c, § 75 samt Überschrift und § 105 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 74a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

§ 10. (1) – (5) …

§ 10. (1) – (5) …

(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 41, 43 Abs. 1, 2 und 3, 44 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, 99g Abs. 1 und 103q BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den 3. Teil des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015 einzuhalten. Die §§ 39 Abs. 3 und Abs. 4, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a BWG finden keine Anwendung.

(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 41, 43 Abs. 1, 2 und 3, 44 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, 99g Abs. 1 und 103q BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den 3. Teil des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015 einzuhalten. Die §§ 39 Abs. 3 und Abs. 4, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 BWG finden keine Anwendung.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 200. (1) – (22) …

§ 200. (1) – (22) …

 

(23) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

§ 38. (1) – (4) …

§ 38. (1) – (4) …

 

(5) Vorbehaltlich Abs. 6 hat das Direktorium vor Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank bezieht. Bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene hat das Direktorium den Generalrat über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig vor der Zustimmung zur Ernennung (§ 21 Abs. 1 Z 6) zu informieren.

 

(6) In folgenden Fällen kann das Direktorium von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene absehen:

           1. Bei der Bestellung handelt es sich lediglich um eine kurzfristige, vertretungsweise Bestellung.

           2. Bei der Bestellung handelt es sich um eine Wiederbestellung in dieselbe Leitungsfunktion und die betroffene Person hat in ihrer vorhergehenden Funktionsperiode jederzeit dem mit der betroffenen Funktion verknüpften Anforderungsprofil entsprochen und sich bei der Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben dauerhaft bewährt.

In jenen Fällen, in denen das Direktorium von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene gemäß Z 2 abzusehen gedenkt, hat das Direktorium den Generalrat rechtzeitig im Vorhinein darüber zu informieren und diesem gegenüber gleichzeitig zu begründen, warum die in Z 2 genannten Voraussetzungen für ein Absehen von einer Ausschreibung vorliegen.

§ 44b. (1) …

§ 44b. (1) …

(2) Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und ist die Oesterreichische Nationalbank hievon zu verständigen. Liegen benötigte Daten bei der FMA nicht vor, so können sie von Kreditinstituten auch durch die Oesterreichische Nationalbank direkt erhoben werden und sind diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen.

(2) Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und ist die Oesterreichische Nationalbank hievon zu verständigen. Liegen benötigte Daten bei der FMA nicht vor, so können sie von den im ersten Satz genannten Instituten auch durch die Oesterreichische Nationalbank direkt erhoben werden und sind diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen.

(3) …

(3) …

§ 44d. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, für die Übermittlung von Meldungen, die ihr auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 951/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 269 vom 14.10.2009 S. 1, des § 6 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, und des § 44 und § 44b Abs. 2 letzter Satz von den in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen zu übermitteln sind, durch Verordnung ein technisches Meldeformat (Datenmodell) vorzugeben, das geeignet ist, diesen Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen.

§ 44d. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, für die Übermittlung von Meldungen, die ihr auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 951/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 269 vom 14.10.2009 S. 1, des § 6 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, der § 74 und § 75 BWG und des § 44 und § 44b Abs. 2 letzter Satz von den in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen zu übermitteln sind, durch Verordnung ein technisches Meldeformat (Datenmodell) vorzugeben, das geeignet ist, diesen Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen.

(2) –(3) …

(2) –(3) …

Inkrafttretensbestimmung

Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) – (10) …

§ 89. (1) – (10) …

 

(11) § 38 Abs. 5 und 6 mit der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 44b Abs. 2 und § 44d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

§ 5. (1) bis (2) ...

§ 5. (1) bis (2) ...

(3) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.

(3) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.

(4) ...

(4) ...

Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

§ 7. (1) Die Registerbehörde hat zum Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs. 6 genannten gesetzlichen Dienstleisterinnen sowie allfälliger Subdienstleister zu bedienen. Dieses Register hat die in § 5 und dieser Bestimmung genannten Daten unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten.

§ 7. (1) Die Registerbehörde hat zum Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs. 6 genannten gesetzlichen Dienstleisterinnen sowie allfälliger Subdienstleister zu bedienen. Dieses Register hat die in § 5 und dieser Bestimmung genannten Daten unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

 

Einsicht der Verpflichteten in das Register

Einsicht der Verpflichteten in das Register

§ 9. (1) und (2) ...

§ 9. (1) und (2) ...

(3) Die Einsicht in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen und ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug gemäß Abs. 4 oder einen erweiterten Auszug gemäß Abs. 5 zu gewährleisten. Suchbegriffe dürfen nur konkrete Rechtsträger oder konkrete natürliche Personen sein. Eine Suche nach einer natürlichen Person ist nur für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 10 zulässig. Zudem ist es erforderlich, dass die natürliche Person neben ihrem Namen durch die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren eindeutig bestimmt werden kann. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Seitens der Verpflichteten ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben. Die Einsicht in die gemäß § 5 Abs. 2 übermittelten Dokumente ist über das Unternehmensserviceportal zu gewährleisten. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4, 5 lit. a bis d bis g, 6 lit. a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Abs. 5 Z 2 aufzunehmen.

(3) Die Einsicht in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen und ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug gemäß Abs. 4 oder einen erweiterten Auszug gemäß Abs. 5 zu gewährleisten. Suchbegriffe dürfen nur konkrete Rechtsträger oder konkrete natürliche Personen sein. Eine Suche nach einer natürlichen Person ist nur für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 10 zulässig. Zudem ist es erforderlich, dass die natürliche Person neben ihrem Namen durch die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren eindeutig bestimmt werden kann. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Seitens der Verpflichteten ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben. Die Einsicht in die gemäß § 5 Abs. 2 übermittelten Dokumente ist über das Unternehmensserviceportal zu gewährleisten. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4, 5 lit. a bis d, f und g, 6 lit. a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Abs. 5 Z 2 aufzunehmen

(4) bis (8) ...

(4) bis (8) ...

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

§ 10. (1) ...

§ 10. (1) ...

(2) Die Einsicht ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register zu gewähren, der elektronisch übermittelt wird. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben:

           1. die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a und b über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. a und b über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und

           2. im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch

                a) eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,

               b) die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. b vorliegt,

                c) die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 2 lit. a bis d, des § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. aa bis cc vorliegt oder

               d) Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des § 2 Z 2 lit. e, des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. dd vorliegt.

(2) Die Einsicht ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register zu gewähren; § 9 Abs. 4 Schlussteil erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben:

           1. die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a und b über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. a und b über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und

           2. im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch

                a) eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,

               b) die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. b vorliegt,

                c) die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 2 lit. a bis d, des § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. aa bis cc vorliegt oder

               d) Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des § 2 Z 2 lit. e, des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. dd vorliegt.

(3) ...

(3) ...