1780 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 2299/A der Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. September 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Derzeit hat der Vermieter einer Wohnung gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz 1957 bei Abschluss eines Mietvertrages eine von der vertraglich vereinbarten Leistung und der vertraglich vereinbarten Dauer abhängige Mietvertragsgebühr in Höhe von 1% zu entrichten. Diese Mietvertragsgebühr wird üblicherweise auf den Mieter überwälzt. Wenn beispielsweise für eine 60 m² große Mietwohnung eine monatliche Miete von 600,- Euro vereinbart wurde, so entsteht bei einer dreijährigen Mietdauer eine Mietvertragsgebühr in Höhe von 216,- Euro.

Dieser nicht zu rechtfertigenden Belastung der Mieter muss rasch ein Riegel vorgeschoben werden. Die Mietvertragsgebühr bei Verträgen über die Miete von Wohnräumen ist abzuschaffen. Dadurch sollen neue Wohnungsmieter, die sich ohnedies oft in einer finanziell angespannten Situation befinden, entlastet werden. Letztlich reduziert sich durch den Entfall der Mietvertragsgebühr auch der Verwaltungsaufwand beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 4. Oktober 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter im Ausschuss Abgeordneten MMMag. Dr. Axel Kassegger die Abgeordneten Matthias Köchl, Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer und der Ausschussobmann Abgeordneter Ing. Mag. Werner Groiß.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, F, N, dagegen: V, G) beschlossen.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Hermann Brückl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 10 04

                                Hermann Brückl                                                         Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann