Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen des Europarats und der OECD ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, welches auf Grund der Initiative des Europarates und der OECD im Jahre 1988 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, ist mit der Hinterlegung der 5. Ratifikationsurkunde am 1. April 1995 in Kraft getreten. Das Protokoll, mit welchem im Jahr 2010 das multilaterale Übereinkommen abgeändert wurde, ist mit der Hinterlegung der 5. Ratifikationsurkunde am 1. Juni 2011 in Kraft getreten. Das abgeänderte Übereinkommen liegt seit 1. Juni 2011 zur Unterzeichnung auf. Österreich hat das Übereinkommen am 29. Mai 2013 unterzeichnet.

Mitgliedstaaten und Nicht-Mitgliedstaaten des Europarats und der OECD sind als Vertragsparteien zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zugelassen. Bisher haben 40 Staaten das Übereinkommen ratifiziert (Stand: 28. April 2014). Weitere 24 Staaten, einschließlich Österreich, haben das Übereinkommen unterzeichnet aber noch nicht ratifiziert (Stand: 28. April 2014).

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, welches die internationale Amtshilfe in Bezug auf den Informationsaustausch, die Vollstreckungsamtshilfe und die Zustellung von Schriftstücken regelt, stellt ein weiteres wichtiges internationales Instrument der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden dar. Innerhalb der Europäischen Union erfolgt die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten im Amtshilfebereich derzeit auf Grund der „Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen“ (Beitreibungsrichtlinie), welche in Österreich durch das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2011, umgesetzt wurde, als auch auf Grund der „Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG“ (Amtshilferichtlinie), welche in Österreich durch das EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, umgesetzt wurde. Darüber hinaus leistet und empfängt Österreich derzeit bereits auf der Grundlage von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen und Informationsaustauschabkommen Amtshilfe insbesondere im Bereich des Informationsaustausches im Verhältnis zu 90 Staaten (Stand: 28. April 2014).

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Globalisierung und der wachsenden Entwicklung im internationalen Personen-, Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehr ermöglicht das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Vertragsparteien und stellt somit einen weiteren wichtigen Schritt der Kontrolltätigkeit der Steuerverwaltungen im Sinne einer korrekten Festsetzung der Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und bei der Bekämpfung von Abgabenhinterziehung dar. Insbesondere eröffnet sich durch das multinationale Übereinkommen für Österreich erstmals die Möglichkeit einer steuerlichen Kooperation im Verhältnis zu Staaten, mit denen Österreich bisher noch keine Übereinkunt für eine solche Zusammenarbeit durch ein bilaterales Abkommen vereinbart hat.

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sieht als wichtigste Formen der internationalen Amtshilfe den Informationsaustausch, die Vollstreckungsamtshilfe und die Zustellung von Schriftstücken in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden Steuern vor. Die Formen der internationalen Amtshilfe und der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens sind sehr weit gefasst, sie können aber von den Vertragsparteien eingeengt werden. Im Bereich des Informationsaustausches werden demonstrativ der Informationsaustausch auf Ersuchen, der automatische Informationsaustausch, der spontane Informationsaustausch, gleichzeitige Steuerprüfungen und Steuerprüfungen im Ausland angeführt, die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen beim Informationsaustausch ist aber nicht darauf beschränkt. Die Vollstreckungsamtshilfe soll insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Mobilität der Abgabepflichtigen die finanziellen Ineressen der Vertragsstaaten schützen. Deshalb ist der ersuchte Staat auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels des ersuchenden Staates zur Vollstreckungsamtshilfe und Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Die Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken soll gewährleisten, dass Schriftstücke der Steuerverwaltung auch im Ausland zugestellt werden können und der im anderen (d.h. ersuchten) Vertragsstaat ansässige Abgabepflichtige von der Steuerforderung im ersuchenden Vertragsstaat Kenntnis erlangt.

Auf Grund des weiten und grundsätzlich offenen territorialen Anwendungsbereichs des vorliegenden Übereinkommens, der auch den Beitritt von Staaten, mit denen Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, zulässt sowie auf Grund verwaltungsökonomischer Überlegungen und sonstiger rechtspolitischer Überlegungen hinsichtlich der Auswirkungen der generellen Übernahme der Vollstreckungsamtshilfe auf das bestehende österreichische Außensteuerrecht erschien es geboten, die im Übereinkommen vorgesehene Amtshilfe durch entsprechende Vorbehalte, die auf der Grundlage des Übereinkommens eingebracht werden können, einzuschränken. Die von Österreich vorgenommenen Einschränkungen beziehen sich insbesondere auf die von der Amtshilfe erfassten Steuern (sachlicher Anwendungsbereich des Übereinkommens), während die Vollstreckungsamtshilfe aus den oben angeführten Gründen von österreichischer Seite generell ausgeschlossen wird. Weiters erschien es im Lichte der bilateralen Abkommenspolitik Österreichs in Bezug auf die Einschränkungen hinsichtlich rückwirkender Offenlegung von Bankinformationen geboten, vom Vorbehalt gemäß Art. 30 Abs. 1 lit f zur Vermeidung einer zeitlich unbegrenzten rückwirkenden Anwendung des Übereinkommens in Fällen gerichtlich strafbarer Handlungen im ersuchenden Staat Gebrauch zu machen.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Gegenstand des Übereinkommens und unter das Übereinkommen fallende Personen)

Artikel 1 Absatz 1 legt als Ziel des Übereinkommens die Amtshilfe zwischen den Staaten in Steuersachen fest.

Gemäß Absatz 2 umfasst die Amtshilfe den Informationsaustausch, die Vollstreckungsamtshilfe und die Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken. Die von diesem Übereinkommen erfasste Amtshilfe erstreckt sich somit auf alle wesentlichen Bereiche der Steuererhebung (Steuerfestsetzung, Steuerprüfung, Steuereinhebung und Vollstreckung der Steuer), einschließlich der Strafverfolgung.

Absatz 3 legt in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fest, dass die Verpflichtung einer Vertragspartei zur Leistung von Amtshilfe unabhängig von der Ansässigkeit oder der Staatsangehörigkeit des von der Amtshilfe betroffenen Abgabepflichtigen zu leisten ist.

Zu Art. 2 (Unter das Übereinkommen fallende Steuern)

Dieser Artikel regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens. Gemäß Absatz 1 gilt das Übereinkommen demnach für alle Steuern, die von einer Vertragspartei oder deren Gebietskörperschaften erhoben werden, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge. Die genannten Steuern umfassen beispielsweise Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, ferner Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungssteuern, Mehrwert- und Umsatzsteuern sowie Kraftfahrzeugsteuern.

Absatz 2 verweist auf die Anlage A, in der eine Vertragspartei jene Steuern anführt, auf die das Übereinkommen Anwendung finden soll und für welche sie von einer anderen Vertragspartei die Leistung von Amtshilfe nach diesem Übereinkommen erwartet. Umgekehrt ist eine Vertragspartei verpflichtet, Amtshilfe in Bezug auf jene Steuern zu leisten, welche die anderen Vertragsparteien in der Anlage A auflisten, sofern diese Vertragspartei keinen Vorbehalt im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 lit. a. einbringt. In Hinblick auf das im Übereinkommen verankerte Reziprozitätsprinzip wird deshalb eine Vertragspartei in der Anlage A keine Steuern auflisten, in Bezug auf welche diese Vertragspartei einen Vorbehalt im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 lit. a einbringt.

Österreich führt in der Anlage A die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 lit. a Ziffer i des Übereinkommens und die Umsatzsteuer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 lit. b Ziffer iii Unterpunkt C des Übereinkommens an.

Im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens bringt Österreich einen Vorbehalt gegen die Leistung von Amtshilfe in Bezug auf Steuern ein, die von Artikel 2 Absatz 1 lit. b des Übereinkommens – mit Ausnahme der unter Artikel 2 Absatz 1 lit. b Ziffer iii Unterpunkt C fallenden allgemeinen Verbrauchsteuern (Mehrwert- und Umsatzsteuern) – erfasst sind.

Absatz 3 sieht für die Vertragsparteien eine Meldeverpflichtung vor, sofern sie Änderungen in der Anlage A vornehmen wollen.

Absatz 4 sieht in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens vor, dass dieses Übereinkommen nicht nur für die in Geltung stehenden Steuern gilt, sondern auch für alle Steuern Anwendung findet, die von einem Vertragsstaat neben den in Anlage A aufgelisteten bestehenden Steuern oder an deren Stelle künftig erhoben werden. Auch in diesem Fall besteht eine Meldeverpflichtung.

Zu Art. 3 (Begriffsbestimmungen)

Absatz 1 dieses Artikels enthält eine Reihe von Definitionen für wichtige und im Übereinkommen häufig verwendete Ausdrücke. Dabei verweist Artikel 3 Absatz 1 in Bezug auf den Ausdruck „Steuer“ auf Artikel 2 des Übereinkommens, während der Ausdruck „Steuerforderung“ neben der Steuer auch die Nebenansprüche wie Zinsen, Strafen oder die Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens umfasst. Hinsichtlich des Ausdruckes „zuständige Behörde“ wird auf die in der Anlage B aufgelisteten Personen und Behörden verwiesen. Zuständige Behörde in Österreich ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ferner enthält Absatz 1 neben einer Begriffsbestimmung für den Ausdruck „Staatsangehöriger“ auch einen Verweis auf die Anlage C des Übereinkommens, in welcher die Vertragsparteien die Möglichkeit haben, eine von Artikel 3 Absatz 1 lit. e abweichende Definition aufzunehmen.

Absatz 1 enthält für alle Begriffe, die im Übereinkommen nicht definiert sind, eine Rückverweisung auf das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien.

Absatz 3 sieht für die Vertragsparteien eine Meldeverpflichtung vor, sofern sie Änderungen in den Anlagen B (zuständige Behörden) und C (Definition „Staatsangehöriger“) vornehmen wollen.

Zu Art. 4 (Allgemeine Bestimmungen)

Der Informationsaustausch ist die unmittelbarste Form der internationalen Amtshilfe zwischen den Abgabenbehörden. Absatz 1 dieses Artikels sieht einen umfassenden Austausch von Informationen vor, sofern sich diese Informationen auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern beziehen und für die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien voraussichtlich erheblich sind. Dieses Übereinkommen sieht neben den drei klassischen Formen des Informationsaustausches (Informationsaustausch auf Ersuchen in Artikel 5, Automatischer Informationsaustausch (Artikel 6) und Spontaner Informationsaustausch in Artikel 7) demonstrativ noch zwei weitere Formen vor: Gleichzeitige Steuerprüfungen (Artikel 8) und Steuerprüfungen im Ausland (Artikel 9).

Andererseits ist durch die Umsetzung des Informationsaustausch- und Transparenzstandards der OECD auch gewährleistet, dass keine Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe besteht, wenn die Inanspruchnahme dieser Amtshilfe Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“).

Absatz 3 sieht für die Vertragsparteien die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung in jenen Fällen vor, in denen die Abgabenbehörden einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die betroffene ansässige Person oder den betroffenen Staatsangehörigen unterrichten können.

Zu Art. 5 (Informationsaustausch auf Ersuchen)

Der Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels erfolgt auf der Grundlage eines Auskunftsersuchens, in dem der ersuchende Staat den ersuchten Staat um Übermittlung von Informationen ersucht, die sich auf konkrete Personen oder Geschäftstransaktionen beziehen.

Im Einklang mit Artikel 5 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet des Informationsaustausches („Tax Information Exchange Agreement“ – TIEA) in Steuersachen entspricht es der österreichischen Rechts- und Verwaltungspraxis, dass für Zwecke der Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte im Sinne des OECD-Standards in Bezug auf Informationsaustausch- und Transparenz der ersuchende Staat in seinem Auskunftsersuchendem dem ersuchten Staat die folgenden Informationen zur Verfügung stellt: (i) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, (ii) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte, einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte, (iii) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird, (iv) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden, (v) soweit bekannt, den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden, und (vi) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden. An diesen Grundsätzen wird sich auch die nach diesem Übereinkommen zu leistende Amtshilfe zu orientieren haben (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu Art. 18 Abs. 1).

Zu Art. 6 (Automatischer Informationsaustausch)

Beim automatischen Informationsaustausch im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels erfolgt eine systematische Übermittlung steuerspezifischer Informationen an eine andere Vertragspartei ohne deren vorheriges Ersuchen auf der Grundlage zuvor festgelegter Verfahren. Diese Verfahren können von zwei oder mehreren Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1 vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung legt insbesondere die Steuerarten bzw. die Fallkategorien fest, die vom automatischen Informationsaustausch erfasst sind (z.B. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Ruhegehälter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, usw.). Voraussetzung für den automatischen Informationsaustausch ist, dass die regelmäßig ausgetauschten Informationen im jeweiligen Vertragsstaat jederzeit verfügbar sind bzw. ohne weiteres aus den Datenbanken der Steuerverwaltungen abgerufen werden können (z.B. Informationen über Abzugssteuern). Da der automatische Informationsaustausch in der Regel große Datenmengen umfasst, ist der Einsatz moderner Kommunikationstechnologie sinnvoll (z.B. auf elektronischem Wege).

Zu Art. 7 (Spontaner Informationsaustausch)

Beim spontanen Informationsaustausch im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels handelt es sich um die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an eine andere Vertragspartei ohne deren vorheriges Ersuchen. Spontaninformationen unterscheiden sich demnach von automatischen Informationen dadurch, dass sie ohne gesonderte Vereinbarung hinsichtlich bestimmter Fallkategorien oder Übermittlungszeitpunkte einer anderen Vertragspartei je nach Kenntniserlangung übermittelt werden. Die Hauptinformationsquelle sind hier Feststellungen der Betriebsprüfungsdienste.

Absatz 1 führt die Fälle an, in denen eine Vertragspartei verpflichtet ist, der anderen Vertragspartei eine Spontaninformation zu übermitteln. Die Fallauswahl entspricht der in § 8 Abs. 1 EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, enthaltenen Kategorisierung.

Absatz 2 sieht für die Vertragsparteien die Verpflichtung vor, die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung des spontanen Informationsaustausches im Sinne des Absatzes 1 zu treffen.

Zu Art. 8 (Gleichzeitige Steuerprüfungen)

Gemäß Absatz 1 besteht zwar für eine Vertragspartei die Verpflichtung, mit einer oder mehreren anderen Vertragsparteien gemeinsam darüber zu beraten, ob für bestimmte Steuerfälle eine gleichzeitige Steuerprüfung durchgeführt werden soll, allerding besteht für eine Vertragspartei keine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Prüfung.

Absatz 2 enthält eine Definition des Begriffes „gleichzeitige Steuerprüfung“, wonach darunter eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien zu verstehen ist, gleichzeitig im jeweils eigenen Hoheitsgebiet die steuerlichen Verhältnisse einer Person oder mehrerer Personen, an denen sie ein gemeinsames oder ähnliches Interesse haben, zu prüfen, um die auf diesem Wege gewonnenen erheblichen Informationen auszutauschen.

Zu Art. 9 (Steuerprüfungen im Ausland)

Absatz 1 sieht die Möglichkeit der Anwesenheit von Bediensteten ausländischer Steuerverwaltungen im Rahmen einer Steuerprüfung im Inland vor.

Sofern eine Vertragspartei auf Grund eines Ersuchens einer anderen Vertragspartei gestattet, dass ausländische Bedienstete an einer Steuerprüfung im Inland teilzunehmen, besteht gemäß Absatz 2 die Verpflichtung, der ersuchenden Vertragspartei alle relevanten Informationen über die Durchführung der Steuerprüfung mitzuteilen. In diesem Fall

Gemäß Absatz 3 kann eine Vertragspartei eine Erklärung abgeben, wonach sie sich generell gegen die Anwesenheit von Bediensteten ausländischer Steuerverwaltungen im Rahmen einer Steuerprüfung im Inland ausspricht.

Die Möglichkeit der Anwesenheit von Bediensteten der Steuerverwaltung eines EU-Mitgliedstaates in den Amtsräumen der österreichischen Abgabenbehörden und deren Teilnahme an behördlichen Ermittlungen im Inland ist auch in § 10 EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, vorgesehen. Umgekehrt sieht § 11 EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, die Möglichkeit vor, dass Bedienstete der österreichischen Steuerverwaltung in den Amtsräumen der Steuerverwaltung eines EU-Mitgliedstaates anwesend sind und an behördlichen Ermittlungen im Ausland teilnehmen.

Zu Art. 10 (Widersprüchliche Informationen)

Dieser Artikel sieht im Fall widersprüchlicher Informationen, die eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei erhält, die Verpflichtung vor, dass die Vertragspartei, welche die widersprüchlichen Informationen im Wege des Informationsaustausches erhalten hat, die andere Vertragspartei über die vorliegende Widersprüchlichkeit unterrichtet.

Zu Art. 11 (Beitreibung von Steuerforderungen)

Dieser Artikel und die Artikel 12 bis 16 regeln die Amtshilfe zur Geltendmachung von Abgabenansprüchen in Bezug auf jene Steuern, die von Artikel 2 des Übereinkommens erfasst sind.

Gemäß Absatz 1 ergreifen die zuständigen Vollstreckungsbehörden der ersuchten Vertragspartei die nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Beitreibungsmaßnahmen, um die Vollstreckung sicherzustellen. Darüber hinaus stellt Absatz 1 klar, dass bei der Vollstreckung eines ausländischen Abgabenanspruches dieser wie ein inländischer Abgabenanspruch behandelt wird.

Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen bei eingehenden Ersuchen ist, dass die zu vollstreckenden Abgabenansprüche Gegenstand eines Exekutionstitels im ersuchenden Vertragsstaat sind und diese Abgabenansprüche dort nicht angefochten sind. Den Vertragsparteien steht es jedoch frei, diesbezüglich eine andere Vereinbarung zu treffen (Absatz 2). Darüber hinaus engt Absatz 2 den Anwendungsbereich des Absatzes 1 in Bezug auf Personen, die nicht im ersuchenden Vertragsstaat ansässig sind, insofern ein, als in einem solchen Fall ein Vollstreckungsersuchen nur dann zulässig ist, wenn der Abgabenanspruch nicht mehr anfechtbar ist.

Absatz 3 begrenzt die Verpflichtung zur Beitreibung von Steuerforderungen bei Nachlässen auf den Wert des Nachlasses bzw. auf den Wert des Vermögens, das der einzelne Nachlassbegünstigte erwirbt.

Im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 lit. b des Übereinkommens bringt Österreich einen Vorbehalt gegen die Vollstreckung von Abgabenansprüchen ein und leistet demnach keine Vollstreckungsamtshilfe in Bezug auf alle unter Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens angeführten Steuern.

Zu Art. 12 (Sicherungsmaßnahmen)

Dieser Artikel sieht für die ersuchte Vertragspartei eine Verpflichtung zur Beitreibung von Abgabenansprüchen auch in jenen Fällen vor, in denen der Abgabenanspruch im ersuchenden Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist oder dort noch kein Vollstreckungstitel für den Abgabenanspruch erlassen wurde.

Zu Art. 13 (Dem Ersuchen beizufügende Schriftstücke)

Dieser Artikel befasst sich mit formalrechtlichen Aspekten, welche die ersuchende Vertragspartei bei der Stellung eines Beitreibungsersuchens zu beachten hat.

Gemäß Absatz 1 sind dem Ersuchen alle für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Dokumente anzuschließen. Diese Dokumente umfassen jedenfalls eine Erklärung, dass der Abgabenanspruch nicht angefochten wird oder nicht angefochten werden kann, sowie eine amtliche Ausfertigung des Vollstreckungstitels.

Gemäß Absatz 2 ist der von der ersuchenden Vertragspartei ausgestellte Vollstreckungstitel im ersuchten Mitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts anzunehmen, anzuerkennen, zu ergänzen oder durch einen inländischen Vollstreckungstitel zu ersetzen.

Zu Art. 14 (Fristen)

Absatz 1 stellt klar, dass sich die Fristen für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei richten und das Beitreibungsersuchen diesbezüglich genaue Angaben enthalten muss.

Absatz 2 bezieht sich auf die Wirkung von Vollstreckungsmaßnahmen des ersuchten Vertragsstaats auf die Rechtssituation im ersuchenden Vertragsstaat. Führen diese Maßnahmen zu einer Hemmung oder Unterbrechung, tritt diese Wirkung auch im ersuchenden Staat ein und der ersuchte Staat ist in diesem Fall verpflichtet, den ersuchenden Staat entsprechend zu informieren.

Absatz 3 sieht eine Verjährungsfrist für die Erledigung eines ausländischen Beitreibungsersuchens vor, wenn dieses Ersuchen später als 15 Jahre ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen Vollstreckungstitels an den ersuchten Staat übermittelt wird.

Zu Art. 15 (Bevorzugung)

Während Artikel 11 Absatz 1 bei Vollstreckungsmaßnahmen die Gleichstellung eines ausländischen mit einem inländischen Abgabenanspruch gebietet, stellt dieser Artikel klar, dass der ersuchte Staat nicht verpflichtet ist, im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen den vom ausländischen Beitreibungsersuchen erfassten Abgabenansprüchen einen Vorrang gegenüber inländischen Abgabenansprüchen einzuräumen.

Zu Art. 16 (Zahlungsaufschub)

Nach diesem Artikel kann der ersuchte Staat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts oder Verwaltungspraxis einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung gewähren. In diesem Fall ist der ersuchte Staat jedoch verpflichtet, den ersuchenden Staat von der beabsichtigen Maßnahme im Voraus zu informieren.

Zu Art. 17 (Zustellung von Schriftstücken)

Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei ist die ersuchte Vertragspartei verpflichtet, die Zustellung aus dem ersuchenden Staat stammender behördlicher Schriftstücken, einschließlich der Gerichtsentscheidungen, an den Adressaten im ersuchten Staat zu veranlassen, sofern sie eine unter das Übereinkommen fallende Steuer betreffen (Absatz 1).

Gemäß Absatz 2 wird die Zustellung behördlicher Schriftstücke, die aus dem ersuchenden Staat stammen, nach dem Recht des ersuchten Staates vorgenommen. Wird der ersuchende Staat um Zustellung in einer besonderen Form ersucht, so wird diesem Ersuchen entsprochen, soweit dies nicht dem Recht des ersuchten Staates zuwiderläuft. In Österreich werden Zustellungsersuchen von anderen Vertragsstaaten auf Grund des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, durchgeführt.

Nach Absatz 3 kann ein Vertragsstaat auch ohne die Inanspruchnahme der Amtshilfeleistung eines anderen Vertragsstaats die Zustellung von behördlichen Schriftstücken an eine Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats unmittelbar durch die Post vornehmen.

Absatz 4 stellt klar, dass die Gültigkeit der Zustellung unberührt bleibt, sofern ein Vertragsstaat die Zustellung von Schriftstücken nach seinem Recht vorgenommen hat.

Absatz 5 sieht für die ersuchte Vertragspartei die Verpflichtung vor, eine Übersetzung oder Kurzfassung des ausländischen Schriftstückes, welche in seiner Amtssprache abgefasst ist, zu veranlassen, sofern der Empfänger des Schriftstückes die Sprache, in welcher das ausländische Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht. Ebenso kann aber auch der ersuchte Staat den anderen Staat ersuchen, eine Übersetzung oder Kurzfassung des ausländischen Schriftstückes, welche ebenfalls in der Amtssprache des ersuchten Staates - oder in den Amtssprachen des Europarats oder der OECD - abgefasst ist, zu veranlassen.

Im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 lit. d des Übereinkommens bringt Österreich einen Vorbehalt gegen die Leistung von Amtshilfe im Zusammenhang mit der Zustellung von Schriftstücken in Bezug auf Steuern ein, die vom Vorbehalt im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens erfasst sind.

Zu Art. 18 (Vom ersuchenden Staat zu erteilende Informationen)

Absatz 1 führt bestimmte Minimalerfordernisse in Bezug auf jene Informationen an, die der ersuchende Staat bei einem Amtshilfeersuchen an den ersuchten Staat übermitteln muss. Diese Informationen umfassen konkrete Angaben in Bezug auf die ausländische Behörde, die das Amtshilfeersuchen stellt (lit. a), die Person, die vom Amtshilfeersuchen erfasst ist (lit. b), die Form, in welcher der ersuchende Staat die Informationen erteilt bekommen möchte (lit. c), den zu vollstreckenden Abgabenanspruch (lit. d), die Art und den Gegenstand des zuzustellenden Schriftstücks (lit. e) sowie eine Bestätigung darüber, dass das Amtshilfeersuchen im Einklang mit dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates steht und alle zur Verfügung stehenden Informationsquellen ausgeschöpft worden sind (lit. e).

Absatz 2 sieht für die ersuchende Vertragspartei die Verpflichtung vor, der ersuchten Vertragspartei alle maßgeblichen Informationen, von denen sie nach der Übermittlung des Amtshilfeersuchens Kenntnis erlangt, an die ersuchte Vertragspartei mitzuteilen.

Zu Art. 20 (Beantwortung des Amtshilfeersuchens)

Gemäß Absatz 1 ist der ersuchte Staat verpflichtet, den ersuchenden Staat von den getroffenen Maßnahmen und vom Ergebnis der Amtshilfeleistung so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen.

Ebenso ist der ersuchte Staat in Fällen, in denen die Amtshilfeleistung abgelehnt wird, verpflichtet, den ersuchenden Staat davon so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen, wobei der Grund für die Ablehnung der Amtshilfeleistung anzuführen ist (Absatz 1).

Absatz 3 sieht vor, dass der ersuchte Staat, sofern es ihm möglich ist, die erbetenen Informationen in der vom ersuchenden Staat gewünschten Form übermittelt.

Zu Art. 21 (Schutz der Person und Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfeleistung)

Absatz 1 gewährleistet die Rechte und Sicherheiten des Abgabepflichtigen, die das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates vorsehen.

Absatz 2 enthält eine Reihe von Ablehnungsgründen für die Leistung von Amtshilfe. Demnach ist der ersuchte Staat nicht zur Amtshilfeleistung verpflichtet, wenn innerstaatliche Rechtsvorschriften entgegenstehen bzw. die Reziprozität verletzt wird (lit. a), wenn die Amtshilfeleistung eine Verletzung des ordre public nach sich zieht (lit. b), wenn innerstaatliche Beschränkungen in Bezug auf die Informationsbeschaffung vorliegen (lit. c), wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt werden (lit. d), wenn die Besteuerung im ersuchenden Staat mit internationalen Besteuerungsgrundsätzen oder mit einem etwaigen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen nicht im Einklang steht (lit. e), wenn durch die Amtshilfeleistung ein Staatsangehörigen des ersuchten Staates gegenüber einem Staatsangehörigen des ersuchenden Staates diskriminiert wird (lit. f), wenn der ersuchende Staat nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen ausgeschöpft hat (lit. g) oder wenn für den ersuchten Staat Amtshilfeleistung ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht (lit. h).

In Absatz 3 wird der OECD-Standard verankert, wonach die Leistung von Amtshilfe nicht vom Vorliegen eines eigenen nationalen steuerlichen Interesses abhängig gemacht werden darf.

Durch Absatz 4 wird im Sinne des OECD-Transparenzstandards klargestellt, dass die Leistung von Amtshilfe nicht unter Berufung auf mangelnde Ermittlungsmöglichkeiten abgelehnt werden kann, wenn der alleinige Grund der Ermittlungsbeschränkung der Schutz des Bankgeheimnisses wäre. Dies gilt sinngemäß auch für Informationen über die Eigentümerstrukturen an Gesellschaften.

Zu Art. 22 (Geheimhaltung)

In den Absätzen 1 bis 4 wird die Geheimhaltung und Verwendung der erhaltenen Informationen geregelt. Die Geheimhaltungsvorschriften entsprechen im Wesentlichen dem Artikel 26 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens. Demnach wird in Absatz 1 hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungsverpflichtung an das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien angeknüpft. Darüber hinaus kann der ersuchte Staat für Zwecke des Schutzes personenbezogener Daten dem ersuchenden Staat erforderlichenfalls seine eigenen Geheimhaltungsvorschriften hinsichtlich der Verwendung der erteilten Informationen auferlegen.

Absatz 2 regelt die Verwendung der Informationen im ersuchenden Staat betreffend die in den sachlichen Geltungsbereich fallenden Steuern. Demnach dürfen die vom ersuchenden Staat erhaltenen Informationen nicht nur im Rahmen des Besteuerungs- und Rechtsmittelverfahrens sondern auch für Zwecke der Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse und im Zusammenhang mit finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren verwendet werden.

Absatz 3 sieht ein Verwertungsverbot für steuerliche Informationen vor, die der ersuchende Staat vom ersuchten Staat erhalten hat, wenn sich diese Informationen auf Steuern beziehen, gegen die der ersuchte Staat einen Vorbehalt im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 des Übereinkommens angebracht hat. In diesem Fall gilt das Verwertungsverbot auch im umgekehrten Sinn.

Die vom ersuchten Staat im Rahmen der Amtshilfe übermittelten Informationen dürfen im ersuchenden Staat auch für andere als in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels genannten Zwecke verwendet werden, wenn dies gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates zulässig ist und die zuständige Behörde dieses Staates zustimmt. Die Zustimmung des ersuchten Staates ist auch dann erforderlich, wenn der ersuchende Staat die Weiterleitung der vom ersuchten Staat erhaltenen Informationen an einen Drittstaat beabsichtigt (Absatz 4).

Zu Art. 23 (Rechtsbehelfe)

Dieser Artikel regelt die Zuständigkeiten bei der bei der Einbringung von Rechtsmitteln durch den Steuerpflichtigen. Absatz 1 hält fest, dass Rechtsmittel in dem Staat einzubringen sind, welcher die angefochtene Maßnahme ergreift. So ist ein Rechtsmittel gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die der ersuchte Staat im Wege der Amtshilfe durchführt, in diesem Staat einzubringen.

Entsprechend dem in Absatz 1 verankerten Grundsatz, dass Rechtsmittel in dem Staat einzubringen sind, welcher die angefochtene Maßnahme durchführt, wird in Bezug auf die Vollstreckungsamtshilfe in Absatz 2 klargestellt, dass Rechtsmittel gegen das Bestehen oder die Höhe der Steuerforderung oder gegen den Vollstreckungstitel im ersuchenden Staat einzubringen ist, welcher den Vollstreckungstitel ausgestellt hat. In diesem Fall besteht für den ersuchenden Staat die Verpflichtung, den ersuchten Staat vom eingebrachten Rechtsmittel in Kenntnis zu setzen und für den ersuchten Staat die Verpflichtung, das von ihm durchgeführte Beitreibungsverfahren bis zur Rechtsmittelentscheidung im ersuchenden Staat auszusetzen. Dessen ungeachtet trifft der ersuchte Staat auf Wunsch des ersuchenden Staates jedoch Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Beitreibung.


 

Sobald in einem Vertragsstaat über ein Rechtsmittel entschieden worden ist, besteht für den jeweiligen Staat die Verpflichtung, den anderen Staat über die Entscheidung und deren Auswirkungen auf das Amtshilfeersuchen zu informieren.

Zu Art. 24 (Durchführung des Übereinkommens)

Gemäß Absatz 1 hat die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über deren zuständigen Behörden zu erfolgen, die unmittelbar miteinander verkehren oder deren Befugnisse auf nachgeordnete Dienststellen delegiert werden können. Ebenso können sich die zuständigen Behörden auf die Modalitäten der Anwendung des Übereinkommens einigen.

Absatz 2 sieht eine Konsultation zwischen den Vertragsparteien in Fällen vor, in denen die Anwendung des Übereinkommens zu schwerwiegenden und unerwünschten Folgen führt. Es besteht für die Vertragsparteien jedoch keine Verpflichtung, derartige Fälle in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen.

Absatz 3 sieht die Errichtung eines Koordinierungsgremiums vor, das sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammensetzt und unter der Leitung der OECD die Durchführung und Entwicklung dieses Übereinkommens überwacht. Zu den Aufgaben dieses Gremiums zählt auch die Verabschiedung von Empfehlungen für Zwecke der Abänderung des Übereinkommens und die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit in Steuersachen. Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums ist für Staaten ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens möglich.

Gemäß Absatz 4 kann eine Vertragspartei das Koordinierungsgremium um eine Stellungnahme zur Auslegung des Übereinkommens ersuchen.

Gemäß Absatz 5 versuchen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Fall von Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Durchführung oder Auslegung des Übereinkommens ein gegenseitiges Einvernehmen zu erzielen. Die getroffene Vereinbarung ist dem Koordinierungsgremium mitzuteilen.

Nach Absatz 6 ist der Generalsekretär der OECD verpflichtet, die Vertragsparteien bzw. die Unterzeichnerstaaten von den nach Absatz 4 von dem Koordinierungsgremium abgegebenen Stellungnahmen und den nach Absatz 5 in gegenseitigem Einvernehmen getroffenen Vereinbarungen zu informieren.

Zu Art. 25 (Sprache)

Dieser Artikel stellt klar, dass Amtshilfeersuchen und deren Beantwortung in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder in einer anderen von den jeweiligen Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abgefasst werden müssen.

Zu Art. 26 (Kosten)

Dieser Artikel stellt klar, dass die üblichen Kosten der Amtshilfeleistung vom ersuchten Staat zu tragen sind, während außergewöhnliche Kosten der Amtshilfeleistung Kosten zu Lasten des ersuchenden Staates gehen, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist.

Zu Art. 27 (Andere völkerrechtliche Übereinkünfte)

Absatz 1 stellt klar, dass dieses Übereinkommen andere bereits bestehende oder künftige Übereinkünften zwischen den betroffenen Vertragsparteien, welche die internationale Zusammenarbeit in Steuersachen zum Gegenstand haben, weder einschränkt noch von diesen Übereinkünften eingeschränkt wird.

Darüber hinaus stellt Absatz 2 in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nochmals explixit klar, dass es diesen frei steht, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Regelungen, welche eine weiter reichende Zusammenarbeit als die Rechtsvorschriften der EU vorsehen, anzuwenden.

Zu Art. 28 (Unterzeichnung und Inkrafttreten des Übereinkommens)

Absatz 1 stellt klar, dass das Übereinkommen der Ratifikation bedarf. Das Übereinkommen ist drei Monate nach Hinterlegung der 5. Ratifikationsurkunde – am 1. April 1995 – in Kraft getreten (Absatz 2). Für Mitgliedstaaten des Europarats oder der OECD tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt (Absatz 3). Gemäß Absatz 4 ist ein Vertragsstaat, der nach dem Inkrafttreten des Äbänderungsprotokolls dem Übereinkommen beitritt, verpflichtet, das Übereinkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung anzuwenden, sofern nichts Gegenteiliges bekannt gegeben wird. Das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens ist drei Monate nach Hinterlegung der 5. Ratifikationsurkunde – am 1. Juni 2011 – in Kraft getreten. Absatz 5 beschreibt das Verfahren für die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens für Nicht-Mitgliedstaaten des Europarats oder der OECD. Absatz 6 regelt den den zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens und des Protokolls. Demnach ist das Übereinkommen samt Protokoll für eine Vertragspartei auf Besteuerungszeiträume bzw. Steuerverbindlichkeiten anwendbar, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen bzw. entstehen, das jenem folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Absatz 7 sieht vor, dass im Fall von vorsätzlichem Verhalten, das eine strafrechtliche Verfolgung im ersuchenden Vertragsstaat nach sich zieht, das Übereinkommen auch in Bezug auf frühere Besteuerungszeiträume bzw. Steuerverbindlichkeiten Anwendung findet.

Zu Art. 29 (Räumlicher Geltungsbereich des Übereinkommens)

Eine Vertragspartei kann erklären, auf welche einzelne oder mehrere Gebietseinheiten das Übereinkommen Anwendung finden soll.

Zu Art. 30 (Vorbehalte)

Absatz 1 sieht für die Vertragsparteien das Recht vor, bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt gegen die Leistung von Amtshilfe einzulegen. Demnach können die Vertragsparteien die Leistung von Amtshilfe in den folgenden Fällen ablehnen: Amtshilfe in Bezug auf unter Artikel 2 Absatz 1 lit. b fallende Steuern, die der ersuchende Vertragsstaat nicht in der Anlage A des Übereinkommens angeführt hat (lit. a), Vollstreckungsamtshilfe in Bezug auf alle oder bestimmte der unter Artikel 2 Absatz 1 angeführten Steuern (lit. b), Amtshilfe in Bezug auf Steuerforderungen, die im ersuchenden Vertragsstaat bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat bzw. vor der Rücknahme eines etwaigen im Sinne des Absatzes 1 lit. a oder lit. b eingebrachten Vorbehalts bestanden haben (lit. c), Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken in Bezug auf alle oder bestimmte der unter Artikel 2 Absatz 1 angeführten Steuern (lit. d), Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken im Postweg im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 (lit. e). Gemäß lit. f kann eine Vertragspartei auch einen Vorbehalt hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereiches des Artikel 28 Absatz 7 des Übereinkommens einbringen, wonach bei strafrechtlicher Verfolgung im ersuchenden Vertragsstaat der ersuchte Vertragsstaat die Verpflichtung zur Amtshilfeleistung auf drei Jahre vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens beginnende Besteuerungszeiträume bzw. entstandene Steuerverbindlichkeiten einschränken kann.

Österreich bringt in Bezug auf Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens die nachstehenden Vorbehalte ein:

Österreich leistet demnach keine Amtshilfe in Bezug auf Steuern, die von Artikel 2 Absatz 1 lit. b des Übereinkommens – mit Ausnahme der unter Artikel 2 Absatz 1 lit. b Ziffer iii Unterpunkt C fallenden allgemeinen Verbrauchsteuern (Mehrwert- und Umsatzsteuern) – erfasst sind (lit. a), keine Vollstreckungsamtshilfe in Bezug auf alle von Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens erfassten Steuern (lit. b), keine Amtshilfe in Bezug auf Steuerforderungen, die im ersuchenden Vertragsstaat bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat bestanden haben (lit. c), und keine Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken in Bezug auf Steuern, die vom Vorbehalt im Sinne der lit. a erfasst sind (lit. d). Darüber hinaus schränkt Österreich den zeitlichen Anwendungsbereich des Artikels 28 Absatz 7 des Übereinkommens bei strafrechtlicher Verfolgung im ersuchenden Vertragsstaat auf drei Jahre vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens beginnende Besteuerungszeiträume bzw. entstandene Steuerverbindlichkeiten ein (lit. f).

Absatz 2 stellt klar, dass nur dann Vorbehalte eingebracht werden können, sofern sie von Absatz 1 erfasst sind.

Absatz 3 sieht die Inkrafttretensbestimmung für Vorbehalte vor, welche von einer Vertragspartei nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens eingebracht werden.

Absatz 4 regelt das Verfahren für die Zurücknahme eines Vorbehaltes und die Wirksamkeit der Zurücknahme.

In Absatz 5 wird hinsichtlich des in der internationalen Amtshilfe verankerten Grundsatzes der Gegenseitigkeit ausdrücklich festgehalten, dass der ersuchte Vertragsstaat nicht zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet ist, wenn der ersuchende Vertragsstaat in Bezug auf diese Amtshilfeleistung einen Vorbehalt eingebracht hat.

Zu Art. 31 (Kündigung)

Dieser Artikel regelt das Verfahren für die Kündigung des Übereinkommens und die Wirksamkeit der Kündigung.

Zu Art. 32 (Die Verwahrer und ihre Aufgaben)

Dieser Artikel regelt die Mitteilungspflichten der Verwahrer.