Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Die gesetzliche Verpflichtung von großen Unternehmen zur Einführung eines Energiemanagementsystems oder zur Durchführung von Energieaudits.

-       Die gesetzliche Verpflichtung von Energielieferanten zur Verbesserung der Energieeffizienz über eigene oder fremde Endkunden.

-       Die gesetzliche Verpflichtung des Bundes zur Wahrnehmung seiner Vorbildwirkung, insb. zur Sanierung der Bundesgebäude.

-       Ausschreibung von Energieeffizienzmaßnahmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Der Bund ist von einer Pflicht zur Verbesserung seiner Energieeffizienz betroffen.

Die Kosten, die in diesem Zusammenhang vom Bund zu tragen sind, beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar aus der Richtlinie resultierende 3%ige Gebäudesanierungsverpflichtung bzw. aus der Verpflichtung eine gleichwertige Verbesserung der Energieeffizienz dieser Gebäude mittels alternativen Maßnahmen zu erzielen und auf die Einrichtung bzw. den Betrieb der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2043 um 0,04 % des BIP bzw. 214 Mio. € (zu Preisen von 2014) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

‑9.395

‑9.368

‑8.329

‑7.958

‑7.594

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 1.761.000 Euro pro Jahr verursacht.

Große Unternehmen und Energielieferanten (sofern sie gemäß § 10 Abs. 7 EEffG unter das Verpflichtungssystem fallen) haben ihre Maßnahmenverpflichtungen, die ihnen durch das EEffG auferlegt werden, entsprechend zu dokumentieren und an die nationale Energieeffizienzmonitoringstelle zu melden. Die dadurch entstehenden Kosten sind als Verwaltungskosten für Unternehmen zu qualifizieren.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Große Unternehmen werden über das EEffG verpflichtet ein Energiemanagementsystem (EMS) zu implementieren oder alle 4 Jahre ein Energieaudit (EA) durchzuführen; eine Verpflichtung, die Maßnahmen auch umzusetzen, die aus Basis eines EMS oder EA empfohlen werden, besteht jedoch nicht.

Energielieferanten – sofern sie gemäß § 10 Abs. 7 EEffG unter das Verpflichtungssystem fallen – sind dazu verpflichtet Effizienzmaßnahmen bei ihren oder fremden Endkunden zu initiieren.

Die dadurch entstehenden Kosten haben zum singulären Zeitpunkt der Investition zwar negative Auswirkungen auf die Erlösstruktur; halten sich große Unternehmen jedoch an die Empfehlungen aus EMS oder EA, so wirken sich die folglich gesetzten Effizienzmaßnahmen – jedenfalls bei einer Lebenszyklusbetrachtung – positiv auf die Erlösstruktur aus.

Für Energielieferanten haben die bei den Endkunden zu setzenden Maßnahmen grundsätzlich nur anfangs negative Auswirkungen auf die Erlösstruktur; durch das EEffG ergibt sich aber auch die Möglichkeit, am Energiedienstleistungsmarkt stärker aktiv zu werden und damit neue Einnahmequellen zu schaffen. Auch wird ein künftig engerer Kontakt mit dem Kunden zu einer erhöhten Kundenbindung führen.

Eine genaue Darstellung über die Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur findet sich unter Punkt "Unternehmen – Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur". Zusammenfassend kann jedoch an dieser Stelle angeführt werden, dass den Energielieferanten über den gesamten Verpflichtungszeitraum Kosten iHv. ca. 1,4 Mrd. Euro (200 Mio. pro Jahr über sieben Jahre) entstehen werden, von deren Einpreisung ausgegangen werden muss. Diesen Kosten stehen aber eingesparte Energiekosten iHv. ca. 5,4 Mrd. Euro gegenüber. Diese Einsparungen berechnen sich wie folgt: durch die Lieferantenverpflichtung werden aufkumuliert bis 2020 159 PJ an Energie eingespart. Bei einem angenommenen durchschnittlichen Bruttoenergiepreis von ca. 12 Cent/kWh (vgl. Strom ca. 19 Ct/kWh, Heizöl ca. 11 Ct/kWh, Benzin 15 Ct/kWh, Diesel 14 Ct/kWh, Pellets ca. 6 Ct/kWh) ergeben sich rund 5,4 Mrd. Euro an kumulierter Energiekosteneinsparung bis 2020. Damit ist die Gesamtentlastung um ein Vielfaches höher als zusätzliche Mehrkosten durch die Einpreisung von Effizienzmaßnahmen.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Auf die Gesamtwirtschaft wird das EEffG positive Auswirkungen haben, da Investitionen in die Energieeffizienz angekurbelt werden und gleichzeitig durch die daraus resultierenden Einsparungen die Versorgungssicherheit und somit auch der Wirtschaftsstandort Österreich abgesichert wird.

Auf Basis einer Evaluierung der Europäischen Kommission ist zu erwarten, dass die geplanten Maßnahmen einen positiven Effekt auf die Beschäftigung (6400 neue Arbeitsplätze) und den Wirtschaftsstandort Österreich (Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 544 Mio. Euro) haben werden.

Auf Basis einer Evaluierung der Europäischen Kommission wurde jedenfalls errechnet, dass durch die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie Energiekostenreduktionen iHv rd. 320 Mio. Euro bis 2020 in Österreich bewirkt werden. Dies wird sowohl Unternehmen als auch privaten Haushalten zugutekommen.

 

Es liegt weiters eine Studie vor, die zur Abschätzung der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen herangezogen werden kann und unter folgendem Link zu finden ist: http://www.energiestrategie.at/images/stories/pdf/04_aea_08_eepot.pdf

In dieser Studie werden Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte für die Maßnahmenbereiche "Raumwärme", "Verkehr" und "Ausgewählte Maßnahmen im Bereich Elektrizität" errechnet. Im Bereich Gebäude können 40 PJ und durch die ausgewählten Maßnahmen im Bereich Elektrizität können 6,65 PJ bis zum Jahr 2020 eingespart werden. Bei einer kumulierten Betrachtung – über denselben, wie im EEffG geregelten, Vergleichszeitraum von sieben Jahren – wären dies Effizienzsteigerungen iHv ca. 187 PJ. Die aufgrund dieser Maßnahmen und den damit verbundenen Investitionen gesicherten Arbeitsplätze werden mit 114.360 Vollzeitäquivalenten beziffert (direkt, indirekt und sekundär). Die damit verbundene Wertschöpfung liegt laut Studie bei 7,3 Mrd. Euro.

Rechnet man nun diese Ergebnisse auf die im EEffG geplanten und kumulierten Einsparung iHv 159 PJ hoch, würden sich Beschäftigungseffekte durch das Effizienzgesetz im Ausmaß von 95.400 Vollzeitäquivalenten und Wertschöpfungseffekte von knapp 6,1 Mrd. Euro ergeben.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Die von den Energielieferanten zu erzielenden, über den Zeitraum 2014 bis 2020 kumulierten Energieeffizienzsteigerungen werden sich auf ca. 159 PJ belaufen. Neben der daraus resultierenden Reduktion des Energieverbrauchs wird es in den Jahren 2014 bis 2020 auch zu einer Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasemissionen im Umfang von ca. 14 Mio. Tonnen kommen. (Zum Vergleich: Die gesamten Treibhausgasemissionen Österreichs betrugen 2011 rund 82,8 Mio. Tonnen.)

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG und im Bundesrat gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen." der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.

 

Problemanalyse

Problemdefinition

Am 5. Dezember 2012 trat die neue Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU in Kraft, die bis 5. Juni 2014 in nationales Recht umzusetzen ist.

Weiters wurde im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018, die Ausarbeitung eines bundeseinheitlichen EEffG, wie es nunmehr gegenständlich vorliegt, festgeschrieben.

Auch wurde mittels Entschließung des Nationalrates vom 7. Juli 2011 betreffend einen Beitrag der Energieeffizienz zu einer nachhaltigen Energiezukunft Österreichs, Zl. 182/E XXIV. GP, der damalige Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) ersucht, dem Nationalrat einen Entwurf für ein Energieeffizienzgesetz vorzulegen.

 

Ausmaß des Problems: Die Umsetzung der alten Richtlinie 2006/32/EU über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen hat auf europäischer Ebene nicht den gewünschten Erfolg erzielt und nur in unzureichendem Ausmaß dazu beigetragen, das Richtlinien- und Zielpaket für Klimaschutz und Energie ("20-20-20 Ziel"), insbesondere das Ziel einer Verbesserung der Energieeffizienz im Ausmaß von 20%, zu erreichen. Eine entsprechende Verschärfung mittels neuer EU-Richtlinie (2012/27/EU), die erhöhte Zielvorgaben vorsieht und einen Verpflichtungsmodus empfiehlt, war daher aus Sicht der Europäischen Union erforderlich.

 

Betroffene: Die Richtlinie sieht prioritär eine Verpflichtung von Energieversorgern und/oder Netzbetreibern zum Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen vor, überlässt es aber weitgehend dem jeweiligen Mitgliedstaat, welche Parteien er tatsächlich verpflichtet, um das 1,5% p.a. – Einsparziel zu erreichen. Österreich hat sich im gegenständlichen Bundesgesetz dazu entschieden große Unternehmen und Energielieferanten (die Maßnahmen bei den Endkunden setzen müssen) zu verpflichten. Weiters hat der Bund entsprechend den Vorgaben der Richtlinie, jährlich 3% der Gesamtfläche von Bundesgebäuden zu sanieren oder vergleichbare Maßnahmen zu setzen.

 

Umsetzung von Unionsrecht: Österreich bekennt sich zum 20-20-20 Ziel, das bis zum Jahr 2020 europaweit eine 20%ige Reduktion von Treibhausgasemissionen (Referenzjahr 2005), eine 20%ige Steigerung von Erneuerbaren Energien (in Österreich: 34%) und eine 20%ige Verbesserung der Energieeffizienz vorsieht.

Der Umsetzungsspielraum ist relativ groß, wenn auch aus der Richtlinie 2012/27/EU klar hervorgeht, dass das EU-Parlament und die Kommission einen nationalen, auf gesetzlicher Ebene verankerten, Verpflichtungsmodus favorisieren würden. So bestehen also zur Option, ein Verpflichtungssystem einzuführen, aber auch die Alternativen einen Fonds zu schaffen, Steuern anzuheben bzw. einzuführen oder sonstige Förderanreize zu gewähren. Abgesehen von gesetzlichen Maßnahmen bestünde aber auch die Möglichkeit, "Verpflichtungen" auf Basis von bspw. "freiwilligen Branchenvereinbarungen" – wie sie bisher bestanden haben – weiterzuführen, sofern diese entsprechend erweitert würden.

Hinsichtlich der Anrechenbarkeit von strategischen Maßnahmen gehen die Meinungen auseinander, was unter "neuen Maßnahmen" verstanden werden kann bzw. – damit zusammenhängend – welche Maßnahmen zur Erreichung der EU-Vorgaben als anrechenbar zu qualifizieren sind. Während eine strenge Rechtsauffassung bedeutete, dass strategische Maßnahmen nur dann zur Zielerreichung beitragen, wenn es sich dabei um Maßnahmen handelt, die erst auf Grundlage der Richtlinie 2012/27/EU innerstaatlich eingeführt wurden, wird von den meisten Mitgliedstaaten die Ansicht vertreten, dass Maßnahmen auch dann als "neue Maßnahmen" zu qualifizieren sind, wenn sie bereits vor der Richtlinie 2012/27/EU auf nationaler Ebene Bestand hatten und der Weiterbestand dieser Regelungen vom Willen eines Normsetzungsgeber abhängig ist und somit auch geändert oder aufgehoben werden könnte (zB diverse Energiesteuern oder -abgaben, thermische Sanierung, Wohnbauförderung, etc.).

 

Bei der Umsetzung ist weiters zu berücksichtigen, dass "Energieeffizienz" keinen eigenen Kompetenztatbestand bildet, sondern eine Querschnittsmaterie darstellt und daher nur mittels Verfassungsänderung (unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel) bundeseinheitlich geregelt werden kann.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Nullszenario: Die Steigerung der Energieeffizienz ist ein geeignetes und vergleichsweise kostengünstiges Mittel, die energetische Versorgungssicherheit in Österreich zu stärken und den Energieimport zu reduzieren. Auch würde der Energiebedarf und die Energieabhängigkeit vom Ausland kontinuierlich steigen und Effizienzpotentiale würden nicht oder in einem wesentlich geringeren Ausmaß realisiert werden.

Bei Nichtumsetzung der Richtlinie 2012/27/EU ist jedenfalls auch mit einem Vertragsverletzungsverfahren zu rechnen. Die Europäische Kommission ist nämlich dazu verpflichtet gegen objektive Verletzungen des Unionsrechts vorzugehen; eine solche objektive Verletzung wäre bspw. die Nichtumsetzung einer europäischen Richtlinie durch einen Mitgliedstaat. Bei drohender oder bereits eingetretener Vertragsverletzung muss die Kommission aber nicht sofort das Verfahren einleiten, sondern kann zunächst versuchen, auf dem Verhandlungsweg eine gütliche Einigung zu erzielen.

 

Alternativen: Europäische Richtlinien lassen den Mitgliedstaaten regelmäßig einen gewissen Gestaltungsspielraum. So auch im gegenständlichen Fall; man hätte als Alternative zu einem Verpflichtungssystem, dass in erster Linie die Energielieferanten in die Pflicht nimmt, auch eine Netzbetreiberverpflichtung schaffen können oder sich lediglich auf "freiwillige Vereinbarungen" beschränken, wie es sie bisher bereits gegeben hat. Das Regierungsprogramm 2013 – 2018 sieht auf Seite 32 jedoch vor, dass korrekterweise alle Energieträger vom Gesetz erfasst sein sollten – also nicht bloß leitungsgebundene Energieträger, wie dies im Falle einer Netzbetreiberverpflichtung der Fall gewesen wäre – und dass dieses darüber hinaus auch einen verbindlichen Branchenverpflichtungsmodus enthalten solle. Neben der Branchenverpflichtung wurde aber auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich sog. strategische Maßnahmen anrechnen zu lassen. Auf diese Weise konnte auch sichergestellt werden, dass sich die Verpflichtungen für die Energiewirtschaft in einem verkraftbaren Rahmen halten (zu den "strategischen Maßnahmen" siehe auch den Punkt "Problemdefinition")

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2014

Evaluierungsunterlagen und -methode: Beginnend mit dem Jahr 2014 (und danach alle 3 Jahre) hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 6 EEffG einen mit den Ländern akkordierten, nationalen Energieeffizienzaktionsplan der Europäischen Kommission vorzulegen. Dieser Plan hat die erzielten Einsparungen zu enthalten, die im jeweiligen Vorjahr erzielt werden konnten.

Um welche Daten es sich hierbei genau handelt, ist in Anhang XIV Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU normiert.

Die Verpflichtung zur Evaluierung leitet sich unmittelbar aus der Richtlinie 2012/27/EU ab.

 

Weiters wurde in § 7 EEffG festgelegt, dass der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis Oktober 2017 dem Nationalrat einen gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der unionsrechtlich verbindlichen Klima- und Energieziele und die wechselseitigen Auswirkungen der Maßnahmen zu übermitteln haben.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Entwicklung der Gesamtenergiebilanz ist folgender Tabelle (Link) zu entnehmen:

http://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_und_umwelt/energie/energiebilanzen/index.html

Die aktuellsten Daten stammen hierzu aus dem Jahr 2012 und können in weiterer Folge (zumindest in einem beschränkten Ausmaß) darüber Auskunft geben, inwieweit sich das EEffG auf den Gesamtenergieverbrauch ausgewirkt hat; schlussendlich sind aber natürlich mehrere Faktoren für die Entwicklung der Gesamtenergiebilanz entscheidend (wirtschaftliche Entwicklung, Bevölkerungswachstum, etc.) und nicht nur das EEffG.

An dieser Stelle muss auch darauf hingewiesen werden, dass nicht die Energieeinsparung per se oder die (absolute) Reduktion des Energieverbrauchs vorrangiges Ziel dieses Gesetzes sind, sondern die Implementierung einer Verpflichtung und eines Anreizes, Maßnahmen zu setzen, die in weiterer Folge die Energieeffizienz, also das Input-Output-Verhältnis verbessern.

Absolute Energieverbrauchsvorgaben oder gar Produktionsbeschränkungen lassen sich aus dem Gesetz daher nicht ableiten; lediglich die Verpflichtung zum Setzen von anrechenbaren Maßnahmen; also Maßnahmen, denen ein bestimmter statistischer Effizienzsteigerungswert zugerechnet werden kann.

Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen bis 2020 in Kraft. Bis dahin soll das den EU-Vorgaben entsprechende und auf nationaler Ebene implementierte Ziel erreicht werden.

Ziel der Republik ist es, die Energieeffizienz derart zu steigern, dass sich der Endenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 1.100 PJ stabilisiert. Gleichzeitig soll ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 218 Petajoule durch anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020 erreicht werden. Enthalten sind hier die Effizienzanstrengungen durch die Wirtschaft als auch die Einsparungen, die durch anrechenbare strategische Maßnahmen erzielt werden, wobei 159 PJ durch Energielieferanten im Rahmen des Verpflichtungssystems zu erbringen sind.


 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Die gesetzliche Verpflichtung von großen Unternehmen zur Einführung eines Energiemanagementsystems oder zur Durchführung von Energieaudits.

Beschreibung der Maßnahme:

Große Unternehmen sind dazu verpflichtet, regelmäßig, nämlich alle 4 Jahre, Energieaudits durchzuführen oder ein Energiemanagementsystem zu implementieren. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass den betroffenen Unternehmen Energieeinsparpotentiale aufgezeigt werden, die sie – zumindest in den Anfangsjahren – einfach und kostengünstig ausschöpfen können. Dies wiederum trägt ebenfalls zur Zielerreichung bei.

Unter einem Energiemanagementsystem ist ein anerkanntes regelgebundenes Managementsystem zu verstehen, das insbesondere die Energieflüsse in einem Unternehmen erfasst, abbildet und bewertet und entsprechende Vorschläge für Einsparmaßnahmen generiert.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Von den, nach diesem Gesetz verpflichteten, 1.100 großen Unternehmen haben bisher ca. 10%, also rund 110 Unternehmen, bereits ein Energiemanagementsystem implementiert. Auch wurden in der Vergangenheit bereits Energieaudits in unbekanntem Ausmaß durchgeführt.

Durch das EEffG werden richtliniengemäß alle großen Unternehmen zur Implementierung von Energiemanagementsystemen oder zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet. Damit werden auch jene Unternehmen erfasst und verpflichtet, die bisher weder ein Energiemanagementsystem eingeführt noch ein Energieaudit durchgeführt haben.

 

Maßnahme 2: Die gesetzliche Verpflichtung von Energielieferanten zur Verbesserung der Energieeffizienz über eigene oder fremde Endkunden.

Beschreibung der Maßnahme:

Die im EEffG befindlichen Regelungen beinhalten in erster Linie – wie auch von der Richtlinie 2012/27/EU indirekt empfohlen – Verpflichtungen für Energielieferanten ab einer bestimmten Liefermenge und Unternehmensgröße. Diese haben nachzuweisen, dass bei ihren eigenen oder fremden Endkunden Endenergieeffizienzmaßnahmen gesetzt wurden, die insgesamt 0,6% ihres energetischen Jahresabsatzes entsprechen. Kumulativ entspricht dies über den Zeitraum 2014 bis 2020 Effizienzsteigerungen im Ausmaß von ca. 159 PJ.

Energielieferanten verfügen einerseits über das notwendige Know-How und andererseits auch über einen ausreichenden Kundenkontakt, um diese Verpflichtung zu erfüllen. Welche Maßnahmen beim Endkunden konkret gesetzt oder auch "nur" initiiert werden, bleibt dem Energielieferanten selbst überlassen. Von finanziellen Vergünstigungen bis hin zu Aufklärungskampagnen, wie man Energie effizienter nutzen kann, sind die Möglichkeiten der Maßnahmensetzung sehr weit gestreut. Dargestellt bzw. dokumentiert werden müssen diese Maßnahmen aber in einem relativ hohen Detailgrad, um Doppelanrechnungen zu verhindern (§ 27 Abs. 3 EEffG)

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Da es vor dem Jahr 2014 noch kein EEffG gegeben hat, müssen als Ausgangszustand 0 PJ an Energieeinsparungen angenommen werden bzw. das in den 20-20-20 Zielen vorgesehene Referenzjahr 2005 für die Feststellung des energetischen Endverbrauchs herangezogen werden. Im Jahr 2005 betrug der energetische Endverbrauch 1.111 PJ.

 

Angemerkt darf jedoch werden, dass sich Österreichs Energie, der FV Mineralölindustrie + Energiehandel und der FV Gas Wärme über den Zeitraum 2008 bis 2016 mittels freiwilliger Vereinbarungen zum Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen "verpflichtet" haben (insgesamt 1,21 TJ p.a.).

Zielzustand ist die Erreichung des kumulativen Endenergieeffizienzziels iHv 218 PJ bis zum Jahr 2020. Dieser Zielzustand wird über die Lieferantenverpflichtung (159 PJ) und über strategische Maßnahmen (59 PJ erreicht)

Entscheidend nach dem EEffG ist jedoch das Setzen der Maßnahme und nicht die tatsächliche Reduktion des Energieverbrauchs (Unternehmen sollen nicht dazu gezwungen werden, ihre Produktion zu reduzieren oder einzuschränken; der Produktionsvorgang soll jedoch energieeffizienter gestaltet werden). Das Einhalten dieser Verpflichtung wird von der nationalen Energieeffizienzmonitoringstelle überprüft.

Für die Energielieferanten bedeutet die im Gesetz normierte Verpflichtung, dass sie 0,6% ihres Jahresverbrauchs "einzusparen" haben. "Einsparung" bedeutet in diesem Fall jedoch, dass sie Effizienzsteigerungen iHv ca. 5,67 PJ p.a. bei ihren eigenen oder fremden Endkunden zu "initiieren" haben. Kumulativ hochgerechnet haben Energielieferanten also über die Jahre 2014 bis 2020 Einsparungen herbeizuführen, die ca. 159 PJ entsprechen; der Rest wird über strategische Maßnahmen erreicht.

Ausgehend vom Referenzjahr 2005 soll sich der Energieverbrauch bis 2020, trotz Wirtschafts- und Bevölkerungswachstums, bei 1.100 PJ stabilisieren.

 

Maßnahme 3: Die gesetzliche Verpflichtung des Bundes zur Wahrnehmung seiner Vorbildwirkung, insb. zur Sanierung der Bundesgebäude.

Beschreibung der Maßnahme:

Der Bund hat, im Rahmen seiner Vorbildfunktion, sicherzustellen, dass jährlich 3% der gesamten Gebäudefläche, die sich in seinem Eigentum befindet und von ihm genutzt wird, saniert werden oder über alternative Maßnahmen eine gleichwertige Verbesserung erzielt wird.

Weiters ist eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle einzurichten, die die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Energieeffizienzeinsparungsmaßnahmen überwacht. Die Energieeffizienzmonitoringstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Trotz der in der Vergangenheit bereits erfolgten Sanierungsmaßnahmen wird der Ausgangszustand mit 0 PJ (an Energieeffizienzsteigerungen) beziffert, da die nunmehr verpflichtende 3%ige Sanierungsquote – für jene Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und von diesem auch genutzt werden – erst über die Jahre 2014 bis 2020 (also in Zukunft) erfüllt werden muss.

Die Sanierungsmaßnahmen sollen, in Entsprechung der Richtlinie 2012/27/EU, über den Zeitraum 2014 bis 2020 konkret zu Effizienzsteigerungen im Ausmaß von umgerechnet 48,2 GWh (dies entspricht in etwa 174 TJ) führen.

 

Maßnahme 4: Ausschreibung von Energieeffizienzmaßnahmen

Beschreibung der Maßnahme:

An Stelle des Setzens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß § 10 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr alternativ auch dadurch erfüllen, indem sie die zu setzenden Maßnahmen ausschreiben und von einem Dritten vornehmen lassen.

Die alternative Ausschreibungsverpflichtung hat grundsätzlich keinen Strafcharakter, sondern soll lediglich sicherstellen, dass die nationalen Effizienzsteigerungsziele erfüllt werden. Führt ein Vergabeverfahren aber zu keinem Abschluss binnen vier Monaten, so hat der Lieferant das Vergabeverfahren erneut durchzuführen und das Auftragsvolumen um zehn Prozent zu erhöhen; dies hätte dann teilweise einen Strafcharakter, soll aber auch die zeitliche Verzögerung beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen kompensieren.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die gegenständliche Maßnahme muss in engem Zusammenhang mit der Maßnahme 2 betrachtet werden, da sie nur in jenem Umfang zur Anwendung kommen kann, als verpflichtete Energielieferanten – anstelle des Initiierens von Energieeffizienzmaßnahmen bei österr. Endkunden – von der Möglichkeit der ersatzweisen Ausschreibung von Energieeffizienzmaßnahmen Gebrauch machen.

Es wird daher auch auf den Ausgangzustand der Maßnahme 2 verwiesen.

Es wird auf den Zielzustand der Maßnahme 2 verwiesen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2043 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013

214

0,04

*zu Preisen von 2014

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erträge

0

1.000

1.000

1.000

1.000

Werkleistungen

9.395

10.368

9.329

8.958

8.594

Aufwendungen gesamt

9.395

10.368

9.329

8.958

8.594

Nettoergebnis

‑9.395

‑9.368

‑8.329

‑7.958

‑7.594

 

Erträge: Da es sich beim EEffG um ein Novum handelt und es bisher keine vergleichbaren Verpflichtungen für die E-Wirtschaft gibt, kann auch kaum abgeschätzt werden, wie hoch die Erträge aus Verwaltungsstrafen – bei Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben – ausfallen werden.

Ausgehend von den Mindestabsatzgrenzen in § 10 Abs. 7 fallen aber ca. 1000 Energielieferanten unter die Verpflichtung gemäß § 10. Wenn man nun davon ausgeht, dass ca. 10% der verpflichteten Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben nicht vollumfänglich erfüllen und, dass es deshalb zu durchschnittlichen Strafzahlungen iHv. 10.000 Euro kommen wird, so ergeben sich daraus Erträge aus Verwaltungsstrafzahlungen im Umfang von ca. 1 Mio. Euro pro Jahr.

 

Werkleistungen: 1. Die von den Zentralstellen und sämtlichen Dienststellen des Bundes genutzten und im Eigentum befindlichen Flächen umfassen ca. 788.000 m² (konditionierte Brutto-Grundfläche). Betroffen von der Sanierungsverpflichtung sind nur die Zentralstellen. Jährlich sind gemäß Richtlinie 3% dieser Fläche zu sanieren, was einer Sanierungsverpflichtung von ca. 23.500 m² pro Jahr entspricht. Erfahrungswerte für die Kosten einer Generalsanierung aus dem BMLVS, in das 70% der betroffenen Gebäude fallen, liegen bei 1200 -1700 Euro/m². Davon entfallen etwa 400 Euro/m² auf energierelevante Investitionen. Diese setzen sich zusammen aus netto etwa 150 Euro/m² für Fassadendämmung, Dämmung von Keller und oberster Geschoßdecke, 50 Euro/m² für Heizungssanierung, 120 Euro/m² für Fenstertausch, plus Kosten für Planung und bauphysikalische Berechnung zuzüglich MwSt. Die Mehrkosten für die thermische Verbesserung der Gebäude liegen damit bei rund 9,5 Mio. Euro für 2014, wobei sich diese – ebenso wie die zu sanierende Fläche – über die Folgejahre jährlich um 3% reduzieren. Über einen Zeitraum von sieben Jahren werden 151.400 m² renoviert. Dies liegt daran, dass sich die Berechnungsgrundlage für die 3%ige Sanierungsverpflichtung jährlich um die bereits sanierte Gebäudefläche reduziert, sofern diese zumindest auf den im OIB-Dokument "Nationalen Plan" festgelegten Standard renoviert werden.

Die Einsparungen wurden hier mit einem Energiepreis von 60 Euro/MWh berechnet. Gemäß Berechnungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik OIB ist die energierelevante Sanierung auf den Standard der im "OIB Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem "Nationalen Plan" gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU" kostenoptimal. Bei diesen Berechnungen wurde für jedes Bauteil die genormte Lebensdauer herangezogen. Das heißt, dass die Sanierung für auf Basis der Lebenszykluskosten kostenneutral ist. Für den in der WFA erfassten Zeitraum stehen den Kosten – anders als bei einer Lebenszyklusbetrachtung – nachfolgende Einsparungen gegenüber: 2014: 105.000 Euro; 2015: 207.000 Euro; 2016: 311.000 Euro; 2017: 412.000 Euro; 2018: 516.000 Euro. Dem entsprechend reduzieren sich in der Tabelle auch die für Werkleistungen investierten 9,5 Mio. Euro pro Jahr.

Die für die Sanierung erforderlichen Mittel, sind von dem Ressort bzw. der Bundesstelle aufzubringen, in dessen Verwaltungszuständigkeit das jeweilige Gebäude fällt.

Abschließend ist an dieser Stelle anzuführen, dass Österreich bei der Erfüllung der 3%igen Sanierungsverpflichtung den alternativen Zugang gewählt hat. Dies ermöglicht ihr, sich nicht nur auf thermische Sanierungsmaßnahmen zu beschränken; auch Verbesserungen im Bereich Facility Management, Verhaltensänderungen der Gebäudenutzer, Einsparungen durch Energieeinsparcontracting (das grundsätzlich mit keinen Kosten verbunden sind), etc. sind zulässig. Daher sind die 9,5 Mio. Euro pro Jahr geschätzte Höchstwerte, die jedenfalls spürbar unterschritten werden können.

 

2. Die Errichtung der Monitoringstelle als auch die Finanzierung des laufenden Betriebs sind ebenfalls ebenfalls als Werkleistungen zu qualifizieren und werden genauer in den "Erläuterungen zur Bedeckung" thematisiert.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Verpflichtete Unternehmen, also große energieverbrauchende Unternehmen und Energielieferanten, haben die Einführung eines Energiemanagementsystems, die Durchführung eines Energieaudits bzw. die ihnen zurechenbaren Maßnahmen an die Energieeffizienzmonitoringstelle zu melden.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Meldeverpflichtung für Energieeffizienzmaßnahmen

§ 9 und § 10 EEffG und Artikel 8 Abs. 4 der EU-RL 2012/27/EU

1.761

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

1. Große Unternehmen (Anzahl: ca. 1.100) sind dazu verpflichtet alle 4 Jahre (und somit zweimal während des Verpflichtungszeitraums) ein Energieaudit durchzuführen bzw. ein Energiemanagementsystem zu implementieren.

Die Kosten für ein Energiemanagementsystem belaufen sich – unter Verweis auf die Angaben der AEA – für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf € 163.000 bis € 175.200 (enthalten sind hierbei die Kosten für die Errichtung, die externe Beratung, die Zertifizierung und die Personalkosten). Die Kosten für ein Energieaudit belaufen sich auf durchschnittlich ca. € 5.000.

Da bereits 10% dieser großen Unternehmen ein EMS implementiert haben (und somit auch keine zusätzlichen Aufwendungen mehr tätigen müssen) und voraussichtlich lediglich weitere 10% der Unternehmen ein EMS implementieren werden, kann hier mit Kosten iHv. ca. € 26 Mio. über den gesamten Verpflichtungszeitraum gerechnet werden.

Diesen Ausgaben stehen jedoch auch Energieeinsparungen in (finanziell betrachtet) vergleichbarer Höhe gegenüber, da EMS bzw. Energieaudits im Regelfall auch zum Setzen von Maßnahmen führen, die zumindest im Falle einer Lebenszyklusbetrachtung die Ausgaben amortisieren. Daneben entstehen den Unternehmen Kosten für ihre Berichts- bzw. Meldepflichten (siehe dazu "Verwaltungskosten für Unternehmen")

 

2. Energielieferanten haben die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen bei ihren eigenen oder fremden Endkunden nachzuweisen. Wie hoch die Kosten dafür ausfallen werden, ist schlussendlich von den gesetzten Maßnahmen – und den damit verbundenen Kosten – abhängig; eine genaue Kostenangabe ist somit unmöglich und eine Schätzung sehr schwierig.

Auch werden Maßnahmen, sofern sie bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, mit dem Faktor 1,5 berücksichtigt; auch dies bringt weitere Unschärfen in die Berechnung, da nicht vorhergesagt werden kann, bei wie vielen einkommensschwachen Haushalten tatsächlich Effizienzmaßnahmen gesetzt werden.

Um aber einen groben Schätzwert anführen zu können, kann man sich an dem Gutachten der E-Control orientieren, das ursprünglich – im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – zum sog. Ausgleichsbetrag erstellt wurde. Darin wurde errechnet wie hoch die Kosten einer Maßnahme eines verpflichteten Unternehmens sein müsste, um das Nichtsetzen einer Energieeffizienzmaßnahme zu kompensieren. Die E-Control hat hiefür einen Betrag von 12,2 Cent/kWh errechnet. Der Ausgleichsbetrag findet nunmehr im Gesetz aber keinen Niederschlag mehr. Geht man aber dennoch davon aus, dass das Setzen einer Maßnahme im Durchschnitt 12,2 Cent pro Energieeffizienzeinheit kostet, so würden bei 5,7 PJ/Jahr an zu setzenden Energieeffizienzmaßnahmen (ca. 1,6 TWh) den Energielieferanten rund 200 Mio. Euro p.a. an Kosten für das Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen entstehen.

Nunmehr wurde im Gesetz jedoch festgelegt, dass die Energielieferanten – als Alternative zur eigenen Maßnahmensetzung – das Setzen der Energieeffizienzmaßnahme auch ausschreiben können, um die Verpflichtung durch einen Dritten erbringen zu lassen; wie hoch die Kosten dafür sein werden, kann nur schwer abgeschätzt werden da sie schlussendlich ausschließlich vom freien Markt bestimmt werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Kosten hiefür – sofern alle Energielieferanten von der Ausschreibungsvariante Gebrauch machen würden – irgendwo zwischen 170 und 200 Mio. Euro p.a. befinden würden.

 

Diesen Kosten, die, wie bereits oben dargestellt, auf 12,2 Cent/kWh geschätzt werden, entstehen lediglich einmalig und wirken sich dann aber auf den gesamten Wirkungszeitraum einer Maßnahme energieeffizienzsteigernd aus. Statistischen Werten zufolge wirkt eine Energieberatung bspw. zwei Jahre während ein Fenstertausch über 20 Jahre wirkt; dennoch bedarf es hier lediglich einer einmaligen Investition iHv 12,2 Cent um eine kWh pro Jahr einzusparen – und dies, wie bereits dargestellt, dann aber über den gesamten Wirkungszeitraum; eine neuerliche bzw. zusätzliche Investition iHv 12,2 Cent im Folgejahr bzw. in den Folgejahren ist dann nicht erforderlich. Für die Berechnung der oben genannten 200 Mio. Euro p.a. wurde daher davon ausgegangen, dass die Lieferanten – ihrer Verpflichtung entsprechend – über den gesetzlichen Verpflichtungszeitraum pro Jahr Effizienzmaßnahmen im Umfang von 5,7 PJ initiieren. Über den gesamten Verpflichtungszeitraum wäre daher mit Kosten iHv. 1,4 Mrd. Euro zu rechnen.

 

Demgegenüber stehen jedoch Einsparungen in wesentlich höherem Ausmaß. Während die Investition nämlich nur einmalig getätigt werden muss, muss die Maßnahmen, um voll berücksichtigt zu werden, ihre Wirkung über den gesamten Verpflichtungszeitraum entfalten – die Einsparungen müssen also, im Gegensatz zu den einmaligen Investitionen, kumulativ betrachtet werden. Den Kosten der Energielieferanten iHv. 1,4 Mrd. Euro stehen somit eingesparte Energiekosten bei den Endverbrauchern im Umfang von ca. 5,4 Mrd. Euro gegenüber; zusätzliche positive Nebeneffekte (zB geringerer Leitungsausbau, etc.) bleiben dabei völlig unberücksichtigt.

Diese Einsparungen berechnen sich wie folgt: durch die Lieferantenverpflichtung werden aufkumuliert bis 2020 159 PJ an Energie eingespart. Bei einem angenommenen durchschnittlichen Bruttoenergiepreis von ca. 12 Cent/kWh (vgl. Strom ca. 19 Ct/kWh, Heizöl ca. 11 Ct/kWh, Benzin 15 Ct/kWh, Diesel 14 Ct/kWh, Pellets ca. 6 Ct/kWh) ergeben sich rund 5,4 Mrd. Euro an kumulierter Energiekosteneinsparung bis 2020.

 

Daneben entstehen auch den Energielieferanten Kosten für ihre Berichts- bzw. Meldepflichten (siehe dazu "Verwaltungskosten für Unternehmen").

 

3. Auswirkungen auf die Kostenstruktur haben aber auch die aus den Maßnahmen resultierenden Reduktionen von Treibhausgasen. Die Reduktion des CO2 Ausstoßes um 1 Tonne bringt Kosteneinsparungen iHv mind. 4 Euro; die durch Energieeffizienzmaßnahmen bedingten CO2-Einsparungen bei Unternehmen führen daher zu Kosteneinsparungen iHv. über 56 Mio. Euro (siehe dazu auch die Ausführungen unter "Umwelt").

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Betroffene Unternehmen

Be-/Entlastung pro Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

große Unternehmen

99

170.000

16.830.000

Kosten für ein Energiemanagementsystem liegen über den Zeitraum 2014 bis 2020 bei durchschnittlich € 170.000

große Unternehmen

891

10.000

8.910.000

Kosten für die Durchführung von 2 Energieaudits zu je € 5.000


 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf die öffentlichen Investitionen

Die öffentlichen Investitionen, zu denen der Bund auf Basis des EEffG verpflichtet ist, beschränken sich vorwiegend auf die 3%ige Gebäudesanierungsverpflichtung des Bundes.

Die Höhe der Kosten wird davon abhängig sein, in welchem Zustand sich die Gebäude befinden. Je schlechter die Gesamtenergieeffizienz ist, desto kostengünstiger sind im Regelfall hohe Effizienzsteigerungen zu erzielen. Das Gesetz schreibt daher auch vor, vorrangig jene Gebäude zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Ein entsprechender Maßnahmenplan, der eine Sanierungsreihung vorsieht, wird aber erst auf Basis – also nach Inkrafttreten – des EEffG erstellt werden.

Berechnungen zufolge (und bereits unter dem Punkt "Finanzielle Auswirkungen" dargestellt) ist jedoch davon auszugehen, dass im Falle einer Sanierung durchschnittlich etwa 400 Euro/m² durch energierelevante Investitionen anfallen werden. Diese setzen sich zusammen aus netto etwa 150 Euro/m² für Fassadendämmung, Dämmung von Keller und oberster Geschoßdecke, 50 Euro/m² für Heizungssanierung, 120 Euro/m² für Fenstertausch, plus Kosten für Planung und bauphysikalische Berechnung zuzüglich MwSt. Die Mehrkosten für die thermische Verbesserung der Gebäude liegen damit bei rund 9,5 Mio. Euro pro Jahr.

Da Österreich bei den durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen aber einen, nach der Richtlinie 2012/27/EU zulässigen, alternativen Ansatz gewählt hat, sind auch Verbesserungen der gebäudetechnischen Ausrüstung, des Betriebs und der Instandhaltung – und nicht nur thermische Sanierungen – auf die Sanierungsverpflichtung anrechenbar. Daher könnten die Gesamtkosten auch durchaus unter den angenommenen 9,5 Mio. Euro liegen.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf den öffentlichen Konsum

Der öffentliche Konsum wird insofern beeinflusst, als die, auf der 3%igen Sanierungsquote basierenden Effizienzmaßnahmen zu einer Energiebedarfsreduktion führen werden. Bei einer Lebenszyklusbetrachtung wird – aufgrund des Erfordernisses der Kostenoptimalität von Sanierungen – davon ausgegangen, dass die Sanierung kostenneutral sein wird; berücksichtigt man jedoch die Einsparungen über den Zeitraum 2014 bis 2020 so ist mit Einsparungen iHv. ca. 3 Mio. Euro zu rechnen.

 

Für die Energiebedarfsreduktion ist aber weder ein Abbau noch eine Aufnahme von Bediensteten erforderlich.

Die Änderung ist insofern zeitlich befristet, als das Verpflichtungssystem lediglich in den Jahren 2014 – 2020 in Kraft sein wird; die Effizienzmaßnahmen können aber – abhängig von der Art der Maßnahme – positive Auswirkungen auf den Energiebedarf haben, die weit über das Jahr 2020 hinausgehen.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf private Investitionen

Eine Nachfrageänderung ist insofern zu erwarten, als die Energienachfrage bzw. der Energiebedarf sinken wird. Dies hat auch geringfügige Auswirkungen auf die Energiepreise. Die privaten Investitionen werden über das im EEffG geregelte Verpflichtungssystem beeinflusst. Dieses verpflichtet aber lediglich Energielieferanten bei den Endverbrauchern Energieeffizienzmaßnahmen zu initiieren; eine unmittelbare Verpflichtung für Endverbraucher, private Investitionen vorzunehmen, gibt es nicht.

Die Kategorien der Investitionsmöglichkeiten sind an sich vielfältig; die Investitionen werden aber vorrangig im Wohnbereich stattfinden (Effizienzverbesserungen bei Geräten, Beleuchtung, Heizung, etc.). Bei Haushalten sind 40% der Maßnahmen zu setzen.

Es werden jedenfalls mehr Mittel in effizienzsteigernde Maßnahmen investiert werden; wie hoch diese Investitionen aber tatsächlich sein werden, ist, mangels bereits bestehender Gesetze, die auf eine Effizienzsteigerung in Haushalten abzielen, gegenwärtig unmöglich abzuschätzen, zumal Haushalte nicht zur Effizienzsteigerung verpflichtet sind. Daher wird es entscheidend sein, inwieweit Bund und Energielieferanten dazu in der Lage sind, Maßnahmen zu setzen, die auch entsprechend positive Auswirkungen auf das Verbrauchs- und Investitionsverhalten der Endkunden haben werden.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum

Der private Konsum wird, ebenso wie der öffentliche Konsum, insofern beeinflusst, als es zu einer Energiebedarfsreduktion durch Effizienzmaßnahmen kommen wird. Gleichzeitig wird die Nachfrage nach Energieeffizienzgütern und -dienstleistungen steigen. Wie bereits dargestellt, soll dies bei Endverbrauchern in erster Linie durch "Motivation" durch Energielieferanten (zB: finanzielle Anreize, Informationskampagnen, etc.), aber auch durch Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen des Bundes, erreicht werden. Betroffen sind somit alle Teile der Bevölkerung. Einkommensschwache Haushalte werden aber insofern bevorzugt, als sich Energielieferanten eine bei einkommensschwachen Haushalten gesetzte Maßnahme mit dem Faktor 1,5 anrechnen lassen können.

Da bei der Erfüllung der Energielieferanten-Verpflichtung zumindest 40% der Effizienzmaßnahmen bei Haushalten im Wohn- oder Mobilitätsbereich – bzw. alternativ auch im öffentlichen Verkehr – wirksam werden müssen, kann bei Haushalten auch mit Einsparungen von kumulativ max. 63,5 PJ über den gesamten Verpflichtungszeitraum gerechnet werden (40% von 159 PJ).

 

Die Änderung ist insofern zeitlich befristet, als das Verpflichtungssystem lediglich in den Jahren 2014 – 2020 in Kraft sein wird. In diesem Zeitraum werden daher sicherlich mehr Investitionen in Effizienzmaßnahmen getätigt werden als davor aber auch danach (sofern es zu keiner Verlängerung von Effizienzverpflichtungen kommen wird). Die Effizienzmaßnahmen können aber – abhängig von der Art der Maßnahme – positive Auswirkungen auf den Energiebedarf haben, die weit über das Jahr 2020 hinausgehen.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage

Durch die verstärkte Nachfrage nach energieeffizienteren Technologien werden jene Wirtschaftssektoren gestärkt, die in diesem Bereich tätig sind. Auch wird es einen verstärkten Bedarf an qualifizierten Energiedienstleistern geben, sodass es auch zu einer Belebung dieser Branche kommen wird (Qualitätsstandards wurden im EEffG festgelegt).

Darüber hinaus wird es auch zusätzliche Beschäftigte durch Investition in Energieeffizienzmaßnahmen, wie zB thermische Gebäudesanierung, geben.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf die Produktivität der Produktionsfaktoren

Große Unternehmen haben verpflichtend ein Energiemanagementsystem zu implementieren oder alle 4 Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Empfehlungen werden sicherlich dazu führen, Produktionsprozesse effizienter zu gestalten bzw. veraltete Maschinen/Geräte durch neue und effizientere Maschinen/Geräte zu ersetzen, was im Regelfall auch dazu führen wird, dass bei gleichem Energieeinsatz mehr oder bei geringerem Energieeinsatz genauso viel produziert werden kann wie davor.

Durch die Verbesserung der Energieproduktivität ist jedenfalls langfristig – also bei einer Lebenszyklusbetrachtung – damit zu rechnen, dass die dadurch erzielten Einsparungen, die Ausgaben übersteigen.

 

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt via Objekt Modell

Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer

An dieser Stelle kann lediglich auf folgende Studie verwiesen werden: http://www.energiestrategie.at/images/stories/pdf/04_aea_08_eepot.pdf

Eine Abschätzung, in welchem Ausmaß die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer beeinflusst wird, ist unmöglich, man wird aber wohl – da es ja auch zu einer Belebung des Arbeitsmarktes im Bereich Energiedienstleister kommen wird – mit einem steigenden Trend rechnen dürfen.

 

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Einerseits werden im EEffG Verpflichtungen zum Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen festgelegt, die nur durch entsprechende finanzielle Aufwendungen realisiert werden können, andererseits sinkt der Energiebedarf durch eben diese Maßnahmen. Bei einer Lebenszyklusbetrachtung wird eine Kosten-Nutzen-Analyse im Regelfall immer zu einem positiven Ergebnis auf Seiten der Unternehmen führen. Volkswirtschaftlich betrachtet wird das Energieverbrauchswachstum eingedämmt, dadurch die energetische Versorgungssicherheit erhöht und somit der Wirtschaftsstandort gestärkt.

Weiters ist auf Basis einer Evaluierung der Europäischen Kommission zu erwarten, dass die geplanten Maßnahmen einen positiven Effekt auf die Beschäftigung (6400 neue Arbeitsplätze) und den Wirtschaftsstandort Österreich (Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 544 Mio. Euro) haben werden.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Staub oder Stickstoffoxide

Energieeffizienzmaßnahmen führen im Regelfall auch immer zu einer Reduktion von Treibhausgasemissionen bzw. zu einem verringerten Ausstoß von Luftschadstoffen. Da die Möglichkeiten der zu setzenden Energieeffizienzmaßnahmen jedoch sehr umfangreich sind und die Entscheidung, welche Maßnahmen tatsächlich gesetzt werden, vom Unternehmen bzw. dem Endkunden selbst getroffen werden, kann gegenwärtig keine seriöse Abschätzung vorgenommen werden, wie hoch die Einsparungen in eben diesen Bereichen ausfallen werden. Zu einer Verbesserung wird es aber jedenfalls kommen.

 

Auswirkungen auf Luftschadstoffe

 

Luftschadstoff

Betroffenheit

Betroffenes Gebiet

Erläuterung

Staub (PM10)

Abnahme

ganz Österreich

 

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Über den Verpflichtungszeitraum 2014 bis 2020 muss ein kumulatives Endenergieeffizienzziel im Umfang von 218 PJ erreicht werden. Auf das gegenständliche EEffG entfällt ein Anteil von mindestens 159 PJ (kumulative Einsparungen der Energielieferanten über die Jahre 2014 bis 2020)

Eine Einsparung von 1 kWh führt durchschnittlich zu Reduktionen von 0,32kg CO2. Rechnet man dies auf die 159 PJ um, so spart man damit ca. 14,1 Millionen Tonnen CO2 ein.

Da die eingesparten Kosten pro eingesparter Tonne CO2 mit mindestens € 4 bewertet werden können, führt die Reduktion auch zu Kosteneinsparungen iHv. von über 56 Mio. Euro.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

14.100.000

14,1 Mio. Tonnen

 

Auswirkungen auf den Energieverbrauch

 

Einsatz von Energieträgern

Von der Einsparungsverpflichtung sind keine Energieträger ausgenommen. Es wird also weder zwischen leitungsgebundenen und nicht-leitungsgebundenen Energieträgern differenziert, noch zwischen fossilen oder erneuerbaren Energieträgern. Energieeffizienzmaßnahmen können in allen Bereichen gesetzt werden.

Das Gesetz sieht vor, dass es durch das Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen zu kumulativen Einsparungen in Höhe von mind. 159 PJ über den Verpflichtungszeitraum 2014 bis 2020 kommen soll.

 

Auswirkungen auf Energie

 

Energieträger

Veränderung des Energieverbrauchs

Erläuterung

alle Energieträger

159.000

Über den Verpflichtungszeitraum 2014-2020 müssen 159 PJ (oder 159.000 TJ) an Energieeffizienzverbesserungen erzielt werden. Wo die Maßnahmen gesetzt werden, ob nun im Bereich der fossilen Energieträger oder im Bereich der erneuerbaren Energieträger, bleibt den Unternehmen überlassen. Eine entsprechende Abschätzung kann daher nicht vorgenommen werden.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

9.500

10.575

9.640

9.370

9.110

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

105

207

311

412

516

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Durch Umschichtung

Mehr.

 

9.500

9.215

8.940

8.670

8.410

Durch Mehreinzahlungen

40.

 

 

680

350

350

350

gem. BFRG/BFG

43.

 

 

680

350

350

350

 

Erläuterung der Bedeckung

Ausgabenseitig fallen die Kosten für die Gebäudesanierung an, die von jedem Ressort bzw. jeder Bundesstelle, in dessen Verwaltungszuständigkeit das jeweilige Gebäude fällt, selbständig aufzubringen sind. In der WFA wurde daher davon ausgegangen, dass diese Mittel durch Umschichtungen frei gemacht werden.

Die Finanzierung der Monitoringstelle erfolgt von Seiten des BMWFW über Mehreinzahlungen. Artikel 5 des Energieeffizienzgesetzes "Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden" sieht diesbezüglich vor, dass, von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, das für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, bis Ende 2010 vorgesehen war, 20 Millionen Euro an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen sind, um damit einerseits Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen und mittleren energieverbrauchenden Unternehmen und andererseits die anteiligen Aufwendungen der Monitoringstelle gemäß den Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes zu finanzieren.

Es wird davon ausgegangen, dass die Einrichtung der Monitoringstelle mit Kosten iHv. 500.000 Euro verbunden ist. Die Kosten für den laufenden Betrieb wurden im Errichtungsjahr mit 860.000 Euro und in den Folgejahren mit 700.000 Euro beziffert. Da § 25 Abs. 3 EEffG jedoch eine Kostenteilung für die Aufwendungen zur Finanzierung der "Tätigkeit der Monitoringstelle" zwischen BMWFW und BMLFUW vorsieht, wurden die genannten Kosten in der gegenständlichen WFA je zur Hälfte dem BMWFW und dem BMLFUW zugerechnet.

Laufende Auswirkungen

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Sanierung der Bundesgebäude

Bund

1

9.500.000,00

9.500.000

 

 

 

 

 

 

1

9.215.000,00

 

9.215.000

 

 

 

 

 

1

8.940.000,00

 

 

8.940.000

 

 

 

 

1

8.670.000,00

 

 

 

8.670.000

 

 

 

1

8.410.000,00

 

 

 

 

8.410.000

SUMME

 

 

 

9.500.000

9.215.000

8.940.000

8.670.000

8.410.000

Einsparung aus Sanierung der Bundesgebäude

Bund

1

‑105.000,00

‑105.000

 

 

 

 

 

 

1

‑207.000,00

 

‑207.000

 

 

 

 

 

1

‑311.000,00

 

 

‑311.000

 

 

 

 

1

‑412.000,00

 

 

 

‑412.000

 

 

 

1

‑516.000,00

 

 

 

 

‑516.000

SUMME

 

 

 

‑105.000

‑207.000

‑311.000

‑412.000

‑516.000

Errichtung Monitoringstelle

Bund

1

500.000,00

 

500.000

 

 

 

laufender Betrieb Monitoringstelle

Bund

1

860.000,00

 

860.000

 

 

 

 

 

1

700.000,00

 

 

700.000

700.000

700.000

SUMME

 

 

 

 

860.000

700.000

700.000

700.000

GESAMTSUMME

 

 

 

9.395.000

10.368.000

9.329.000

8.958.000

8.594.000


 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Erträge aus Verwaltungsstrafen

Bund

1

1.000.000,00

 

1.000.000

1.000.000

1.000.000

1.000.000

GESAMTSUMME

 

 

 

 

1.000.000

1.000.000

1.000.000

1.000.000

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Meldeverpflichtung für Energieeffizienzmaßnahmen

§ 9 und § 10 EEffG und Artikel 8 Abs. 4 der EU-RL 2012/27/EU

neue IVP

Europäisch

1.761.300

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Große Unternehmen haben die Einführung eines Energiemanagementsystems bzw. die Durchführung von Energieaudits, sowie die allfällig gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen (zu deren Setzen die Unternehmen jedoch nicht verpflichtet sind) jährlich zu melden.

Kleine und mittlere Unternehmen trifft keine dieser Verpflichtungen, weshalb ihnen auch keinerlei Informationsverpflichtungen oder damit zusammenhängende Verwaltungskosten entstehen. Setzen sie aber dennoch Energieeffizienzmaßnahmen, so trifft den Energiedienstleister die gesetzliche Verpflichtung, diese Maßnahmen an die Monitoringstelle zu melden.

 

Energielieferanten haben wiederum jährlich die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die bei ihren eigenen oder anderen Endkunden gesetzt wurden und an die Monitoringstelle zu melden.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

Gegenwärtig erfolgt die Meldung der Daten über folgendes Portal: http://www.monitoringstelle.at/Datenbank.472.0.html

Unabhängig davon, welche Stelle künftig als Monitoringstelle tätig sein wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Datenmeldung weiterhin über dasselbe oder ein vergleichbares Portal erfolgen wird.

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Weil eine Identifizierung mittels Passwort als ausreichend erachtet wird.

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

Weil eine Identifizierung mittels Passwort als ausreichend erachtet wird.

 

Unternehmensgruppierung 1: Große Unternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Dokumentation, Archivierung

06:00

46

0,00

0

276

276

Verwaltungstätigkeit 2: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

01:00

37

0,00

0

37

37

 

Unternehmensanzahl

1.100

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Lediglich große Unternehmen trifft die Verpflichtung, einerseits die Implementierung eines Energiemanagementsystems (einmalig) bzw. die Durchführung von Energieaudits (alle 4 Jahre) und weiters auch die allfällig gesetzten Effizienzmaßnahmen an die Energieeffizienzmonitoringstelle zu melden. Die Verwaltungskosten werden daher aller Voraussicht nach geringer sein, als hier berechnet. Es handelt sich also um Maximalwerte.

 

Unternehmensgruppierung 2: Energielieferanten, die mehr als 25 GWh an Energie pro Jahr an Endverbraucher liefern

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Dokumentation, Archivierung

30:00

46

0,00

0

1.380

1.380

Verwaltungstätigkeit 2: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

01:00

37

0,00

0

37

37

 

Unternehmensanzahl

1.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Der Aufwand für die IVP für Energielieferanten ist – im Vergleich zu großen Unternehmen – relativ hoch einzuschätzen, da viele Maßnahmen gesetzt und dokumentiert werden müssen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.


Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Etablierung einer unionsrechtlich zulässigen Unterstützung für Erzeuger von hocheffizienter KWK-Energie und damit gleichzeitig die Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in Österreich.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Die Ankaufverpflichtung, die ausnahmslos für jeden Endverbraucher normiert wurde, ist vom jeweiligen Verbrauch unabhängig und bemisst sich in Abhängigkeit von der Netzebene des jeweiligen Netzanschlusses des Endverbrauchers und der Dauer der Zuordnung dieses Zählpunkts zum verpflichteten Endverbraucher.

Basierend auf den, den Unternehmen zugeteilten Zählpunkten (aufgeteilt auf die Netzebenen 3 bis 7) konnte eine Kostenbelastung iHv. rund 14,5 Millionen Euro p.a. ermittelt werden.

Im Gesetz wurde neben der Förderung von hocheffizienten KWK-Anlagen aber auch die Förderung von KWK-Anlagen normiert, die den Anforderungen des § 71 ElWOG 2010 entsprechen. Für diese Anlagen werden – neben den 36 Millionen Euro für hocheffiziente KWK-Anlagen – weitere 2 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Unter der Annahme, dass diese Kosten – wie auch die 36 Millionen Euro – aliquot von Unternehmen und Haushalten getragen werden, ergibt sich für die Unternehmen eine Gesamtkostenbelastung von rund 15,3 Millionen Euro.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Diese Kosten werden den Konsumenten direkt verrechnet und ergeben sich aus der Ankaufverpflichtung.

Basierend auf den, den Haushalten zugeteilten Zählpunkten (vereinzelt befinden sich Haushalte auch auf den Netzebenen 5 und 6, im Regelfall jedoch auf Netzebene 7) konnte eine Kostenbelastung iHv. rund 21,9 Mio Euro p.a. ermittelt werden.

 

Im Gesetz wurde neben der Förderung von hocheffizienten KWK-Anlagen aber auch die Förderung von KWK-Anlagen normiert, die den Anforderungen des § 71 ElWOG 2010 entsprechen. Für diese Anlagen werden – neben den 36 Millionen Euro für hocheffiziente KWK-Anlagen – weitere 2 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Unter der Annahme, dass diese Kosten – wie auch die 36 Millionen Euro – aliquot von Unternehmen und Haushalten getragen werden, ergibt sich für die Haushalte eine Gesamtkostenbelastung von rund 23,1 Millionen Euro.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG und im Bundesrat gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird (KWK-Punkte-Gesetz – KPG)

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen." der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Seit Beginn der Stromliberalisierung war die wirtschaftliche Situation der KWK-Anlagen aufgrund deutlich sinkender Marktpreise für elektrische Energie sehr angespannt. Dies ergab die Notwendigkeit von Betriebsförderungen, die auch von der Europäischen Kommission für die Jahre 2003 bis 2010 genehmigt wurden, um die Versorgung mit Fernwärme aufrecht zu erhalten. Seit 2010 hat eine weitere dramatische Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der KWK-Anlagen durch weiter stark gesunkene Strommarkterlöse in Bezug zu hohen (zumeist Erdgas -)Brennstoffpreisen stattgefunden. Die Rentabilität ist unter Einrechnung der CO2 -Kosten auf insgesamt negative Deckungsbeiträge aus der Stromerzeugung gesunken und liegt damit wesentlich unter der Rentabilität nach der Strommarktliberalisierung. Es soll daher der nachhaltige Betrieb aller hocheffizienten KWK-Anlagen, abgestimmt auf die jeweilige von den Marktbedingungen abhängige wirtschaftliche Situation, sichergestellt werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Aufgrund der ökonomischen Situation mit derzeit sehr niedrigen Strompreisen und vergleichsweise hohen Gaspreisen ist der Betrieb von KWK-Anlagen, die zur Fernwärmeversorgung dienen, derzeit und mittelfristig defizitär. Somit besteht die Gefahr, dass die Anlagen ohne Unterstützung außer Betrieb genommen werden und damit die Fernwärmeversorgung nicht mehr gewährleistet werden kann. Dies betrifft vor allem die Ballungsräume in Österreich.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016

Evaluierungsunterlagen und -methode: Das Gesetz tritt mit 31.12.2017 außer Kraft. Das Programm wird jedoch laufend geprüft, da nur jene Betreiber in den Genuss der Förderung kommen, die eine hocheffiziente KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung betreiben.

Im Jahr 2017 ist jedenfalls über eine Verlängerung dieses Förderschemas zu entscheiden. Sollten sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die betroffenen Unternehmen deutlich ändern, wäre ebenfalls eine Anpassung des Förderschemas erforderlich.


 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Beschreibung des Ziels:

Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1. die Unterstützung der Energieerzeugung in hocheffizienten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung bundeseinheitlich in einem solchen Ausmaß zu ermöglichen, dass deren weiterer Betrieb aus Gründen des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sichergestellt werden kann;

2. die Schaffung von Branchenregeln für ein Zuteilungs- und Ankaufssystem von KWK-Punkten und für die Berechtigungen und Verpflichtungen der Marktteilnehmer zur Sicherstellung des Einsatzes bestehender hocheffizienter KWK-Anlagen ohne Einsatz staatlicher Mittel und ohne Verfügungsgewalt des Staates oder vom Staat mit der Verwaltung beauftragter Stellen über diese Mittel.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Über den Zeitraum 2003 bis 2010 wurden gemäß dem Ökostromgesetz und nachfolgend dem KWK-Gesetz (hocheffiziente) KWK-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von ca. 340 Mio. Euro mittels Betriebsförderungen unterstützt. Der Höchststand an geförderten Anlagen belief sich in diesem Zeitraum auf 45 KWK-Anlagen; der gesamte, aus diesen Anlagen produzierte Strom, belief sich auf 30,5 TWh.

Da das Förderregime jedoch mit Ende des Jahres 2010 ausgelaufen ist und über das KPG ein neues Förderregime für bereits bestehende Anlagen implementiert werden soll, müssen als Ausgangspunkt für die Förderung von KWK-Energie Mittel iHv. € 0 angesetzt werden.

Als Zielzustand kann die weitere Aufrechterhaltung des Betriebes jener KWK-Anlagen, die für die Abdeckung des Fernwärmebedarfs erforderlich sind, definiert werden.

Die durch das KPG aufzubringenden Fördermittel werden sich, unter Berücksichtigung der zu vergebenden KWK-Punkte und des im Gesetz festgelegten Mindestpreises, auf rund 38 Mio. Euro belaufen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Etablierung einer unionsrechtlich zulässigen Unterstützung für Erzeuger von hocheffizienter KWK-Energie und damit gleichzeitig die Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in Österreich.

Beschreibung der Maßnahme:

Das KPG sieht folgende Hauptgesichtspunkte vor:

 

- Etablierung einer unionsrechtlich zulässigen Unterstützung der Erzeuger von hocheffizienter KWK-Energie.

- Unterstützung des Betriebs von KWK-Anlagen durch Zuteilung von KWK-Punkten an Betreiber von KWK-Anlagen, als Nachweis für die Erzeugung hocheffizienter KWK-Energie.

- Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten zu bundesweit einheitlich definierten Preisgrenzen, also gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstpreisen, innerhalb deren Grenzen die Vereinbarung von Preisen für KWK-Punkte zulässig ist.

- Abwicklung des Kaufs durch die Marktteilnehmer. Die Verpflichteten werden sich im Regelfall bei der Abwicklung des Kaufs ihrer Netzbetreiber als Abwicklungsstellen bedienen und werden dadurch weitgehend von der operativen Abwicklung entlastet. Ein Endverbraucher kann jedoch auch schriftlich erklären, dass er die Abwicklung für den konkreten Zählpunkt selbst vornehmen möchte.

- Veröffentlichung der Kauf- und Verkaufsangebote durch eine Transparenzstelle, bei der auch die Registrierung (Kontoführung) der KWK-Punkte erfolgt.

 

Konkret werden über dieses Bundesgesetz Rahmenbedingungen geschaffen, die die Etablierung eines Systems erlauben, in dem mittels Ankaufverpflichtung von KWK-Punkten durch Endverbraucher die umweltschonende Erzeugung von Energie in bestehenden KWK-Anlagen gefördert wird. Dementsprechend werden KWK-Punkte an Erzeuger hocheffizienten KWK-Stroms zugeteilt und in weiterer Folge vom Endverbraucher angekauft; und dies ohne den Einsatz staatlicher Mittel und ohne Verfügungsgewalt des Staates oder staatlicher Stellen über diese Mittel.

 

Durch die faktische – aber geänderte – Weiterführung des bis 2010 in Kraft gewesenen Fördersystems kann die, vor allem in Ballungsräumen ausgesprochen wichtige, Fernwärmeversorgung auch weiterhin sichergestellt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Über den Zeitraum 2003 bis 2010 wurden gemäß dem Ökostromgesetz und nachfolgend dem KWK-Gesetz (hocheffiziente) KWK-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von ca. 340 Mio. Euro mittels Betriebsförderungen unterstützt. Der Höchststand an geförderten Anlagen belief sich in diesem Zeitraum auf 45 KWK-Anlagen; der gesamte, aus diesen Anlagen produzierte Strom, belief sich auf 30,5 TWh.

Da das Förderregime jedoch mit Ende des Jahres 2010 ausgelaufen ist und über das KPG ein neues Förderregime für bereits bestehende Anlagen implementiert werden soll, müssen als Ausgangspunkt für die Förderung von KWK-Energie Mittel iHv. € 0 angesetzt werden.

Als Zielzustand kann die weitere Aufrechterhaltung des Betriebes jener KWK-Anlagen, die für die Abdeckung des Fernwärmebedarfs erforderlich sind, definiert werden.

Die durch das KPG aufzubringenden Fördermittel werden sich, unter Berücksichtigung der zu vergebenden KWK-Punkte und des im Gesetz festgelegten Mindestpreises, auf rund 38 Mio. Euro belaufen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die "zahlenden Unternehmen" haben als Stromkonsumenten nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand zu erwarten. Die Netzbetreiber müssen jedoch eine Reihe von Maßnahmen setzen, um die ihnen gestellten Aufgaben administrieren zu können. Diese Aufgaben resultieren aber nicht aus zusätzlichen Informationsverpflichtungen und werden darüber hinaus aus den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten gedeckt.


 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Das Förderregime stellt über die Ankaufverpflichtung des Endverbrauchers jährlich Fördermittel iHv 38 Mio. Euro zur Verfügung.

Erfasst sind neben den Haushalten auch alle österreichischen Unternehmen, da diese (ausnahmslos) auch Stromkonsumenten sind. Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher ist vom jeweiligen Verbrauch unabhängig und bemisst sich in Abhängigkeit von der Netzebene des jeweiligen Netzanschlusses des Endverbrauchers und der Dauer der Zuordnung dieses Zählpunkts zum verpflichteten Endverbraucher.

 

Unternehmen, die sich auf den Netzebenen 3 bis 7 befinden haben zwischen 5 Euro und 5.000 Euro pro Zählpunkt zu bezahlen (NE 3: 5.000 Euro, NE 4: 4.100 Euro; NE 5: 510 Euro; NE 6: 65 Euro, NE 7: 5 Euro).

 

Da jedoch nur Daten zu der Anzahl von Zählpunkten pro Netzebene vorliegen, Unternehmen aber auch mehr als einen Zählpunkt haben können, kann an dieser Stelle nur die Gesamtkostenbelastung für alle Unternehmen gemeinsam dargestellt werden. Ausgehend davon, dass Unternehmen auf NE 3: 150 Zählpunkte, auf NE 4: 180 Zählpunkte, auf NE 5: 5.600 Zählpunkte, auf NE 6: 38.200 Zählpunkte und auf NE 7: 1.432.000 Zählpunkte (es handelt sich hierbei um gerundete Durchschnittswerte der Jahre 2010 bis 2012) zugeteilt wurden, ergibt sich eine Gesamtkostenbelastung iHv. rund 14,1 Millionen Euro; diese erhöht sich um weitere 800.000 Euro für die Förderung von KWK-Anlagen, die den Anforderungen des § 71 ElWOG entsprechen.

 

Den Betreibern von hocheffzienten KWK-Anlagen kommen auf der anderen Seite 38 Mio. Euro über Fördermittel zugute. Diese setzen sich aus den 14,5 Mio. Euro der Unternehmen und den 21,9 Mio. Euro der Haushalte zusammen, die diese für die Förderung von hocheffizienten Anlagen zu bezahlen haben. Darüber hinaus wurde im Gesetz neben der Förderung von hocheffizienten KWK-Anlagen, auch die Förderung von KWK-Anlagen normiert, die den Anforderungen des § 71 ElWOG 2010 entsprechen. Für diese Anlagen werden – neben den 36 Millionen Euro für hocheffiziente KWK-Anlagen – weitere 2 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

 

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Luft oder Klima

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden oder Treibhausgasen

 

Erläuterung

Kurzfristig sind keine wesentlichen Änderungen zu erwarten, da die Lieferverträge für Fernwärme einzuhalten sind. Jedoch schon mittelfristig könnte sich ergeben, dass Umstellungen in Heizungssystemen zu erfolgen haben, sofern die großen KWK-Anlagen keine Fernwärme mehr liefern können. Dies würde dann sehr wohl negative Auswirkungen auf die gesamtösterreichischen Emissionen haben.

Kann das Förderregime aber in Form des KPG weitergeführt werden, ist auch die Aufrechterhaltung des Betriebes jener KWK-Anlagen, die den strengen gesetzlichen Effizienzkriterien entsprechen, sichergestellt. Dies garantiert wiederum, dass es keinen zusätzlichen Emissionsausstoß gibt.

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Diese Kosten werden den Konsumenten direkt verrechnet und ergeben sich aus der Ankaufverpflichtung.

Auf Basis der zugeteilten Zählpunkte (vereinzelt finden sich Haushalte auf den Netzebenen 5 und 6, im Regelfall jedoch auf Netzebene 7) ergibt sich eine Kostenbelastung für Haushalte iHv. rund 21,9 Mio Euro p.a.

 

Im Gesetz wurde neben der Förderung von hocheffizienten KWK-Anlagen, aber auch die Förderung von KWK-Anlagen normiert, die den Anforderungen des § 71 ElWOG 2010 entsprechen. Für diese Anlagen werden – neben den 36 Millionen Euro für hocheffiziente KWK-Anlagen – weitere 2 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Unter der Annahme, dass diese Kosten aliqout von Unternehmen und Haushalten zu tragen sind, ergibt sich für die Haushalte eine Gesamtkostenbelastung von rund 23,1 Millionen Euro.

 

Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf die finanzielle Position von KonsumentInnen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Aufwand pro Betroffener/Betroffenem

Gesamtaufwand

Quelle/Erläuterung

Haushalte/Stromkonsumenten

4.380.000

5

21.900.000

Auf der Ebene der Haushalte gibt es ungefähr 4,3 Millionen Zählpunkte. Die Höhe der finanziellen Belastung ist davon abhängig, auf welcher Netzebene sich der Haushalt befindet. Betroffen sind jedenfalls alle Stromkonsumenten. Die Gesamtkostenbelastung für alle Haushalte wird sich auf ca. 21,9 Millionen Euro belaufen. Diese Verpflichtung erhöht sich um weiter 1,2 Millionen Euro (siehe dazu oben).

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Umwelt

Luft oder Klima

-       Veränderung der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen pro Jahr oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen pro Jahr oder

-       Änderung der Treibhausgasemissionen um 10 000 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr

Umwelt

Energie oder Abfall

-       Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ pro Jahr oder

-       Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als 1 000 Tonnen pro Jahr oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als 10 000 Tonnen pro Jahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.

 


Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Erhöhung des Fördervolumens für den Wärme- und Kälteleitungsausbau

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die AWISTA war schon bisher für die Abwicklung dieses Förderschemas zuständig und wird es auch künftig sein. Die jährlichen Abwicklungskosten liegen hier bei 800.000 Euro p.a.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Durch die Erhöhung des Fördervolumens wird mit zusätzlichen CO2-Einsparungen iHv. 52.000 Tonnen pro Jahr gerechnet.

Dies führt bei einer Kosteneinsparung iHv € 3/t CO2 zu Einsparungen iHv. € 156.000 p.a.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen." der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Neben den bisher bis zu 60 Millionen Euro jährlich an Förderungen für den Ausbau von Wärme- und Kälteleitungen kommen nunmehr einmalig weitere rund 13 Millionen Euro aus nicht verwendetem Sondervermögen hinzu.

Die Mittel dafür kommen von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, das für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen vorgesehen war, jedoch nicht in Anspruch genommen wurde und von dem von der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß § 29 ÖSG 2012 verwalteten Sondervermögen, das für die Errichtung von KWK-Anlagen auf Basis von Ablauge gemäß § 12 ÖSG 2012 vorgesehen war und ebenfalls nicht in voller höher in Anspruch genommen wurde.

Es kommt also weder zu einer Änderung in der Struktur des Gesetzes bzw. des Fördersystems, noch entstehen zusätzliche Verwaltungskosten. Lediglich das bereits vorhandene Fördervolumen wird um mindestens 13 Mio. Euro erhöht.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Der Ausbau von Wärme- und Kälteleitungen würde nicht noch stärker als bisher finanziert werden, was wiederum die Erreichung der CO2-Ziele erschweren würde.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Ziel ist es den Ausbau von Wärme- und Kälteleitungen zu forcieren und in diesem Zusammenhang auch das CO2-Emissionsreduktionspotential weiter zu erhöhen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das WKLG wurde im Jahr 2008 beschlossen. Seither werden Wärme- und Abwärmepotentiale in verstärktem Ausmaß genutzt und bedingt dadurch auch beachtliche CO2-Einsparungen erzielt.

Geschätzt wurden (ohne die Erweiterung des Fördervolumens) dauerhafte CO2-Emissionsreduktionen von bis zu 3 Millionen Tonnen bis zum Jahr 2020.

Mit den zusätzlich vorhandenen Mitteln wird ein weitreichenderer Ausbau der Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur möglich sein, um einen möglichst hohen Anteil an der Versorgung von Niedertemperaturwärme bzw. -kälte zu erreichen. Gleichzeitig werden die CO2-Emissionsreduktions-Schätzungen gehoben werden können.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erhöhung des Fördervolumens für den Wärme- und Kälteleitungsausbau

Beschreibung der Maßnahme:

Es handelt sich hierbei lediglich um eine kleine Novelle, die dazu führt, dass € 13 Mio. aus dem Sondervermögen der ECA verschoben und nunmehr für den Wärme- und Kälteleitungsausbau eingesetzt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

 

Ziel ist es den Ausbau von Wärme- und Kälteleitungen zu forcieren und in diesem Zusammenhang auch das CO2-Emissionsreduktionspotential weiter zu erhöhen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erträge

0

13.000

0

0

0

Transferaufwand

0

13.000

0

0

0

Aufwendungen gesamt

0

13.000

0

0

0

 

Erträge: Die aus dem Sondervermögen der ECA stammenden Erträge iHv € 13 Mio. werden bereits in vollem Umfang wieder im Jahr 2014 für die Förderung des Wärme- und Kälteleitungsausbaus eingesetzt.

In der Gesamtfördersumme (bei den 13 Mio. Euro handelt es sich ja lediglich um zusätzliche Fördermittel – siehe Problemdefinition) ist auch die Abgeltung des Verwaltungsaufwandes für die Abwicklungsstelle AWISTA inkludiert.

Dieser beläuft sich bereits auf 800.000 Euro pro Jahr und wird durch das zusätzliche Fördervolumen nicht erhöht.

 

Transferaufwand: Die aus dem Sondervermögen der ECA stammenden € 13 Mio. werden im selben Jahr in vollem Umfang für den Leitungsausbau eingesetzt.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Staub oder Stickstoffoxide

 

Auswirkungen auf Luftschadstoffe

 

Luftschadstoff

Betroffenheit

Betroffenes Gebiet

Erläuterung

Staub (PM10)

Abnahme

ganz Österreich

 

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Durch die Erhöhung des Fördervolumens wird mit zusätzlichen CO2-Einsparungen iHv. 52.000 Tonnen pro Jahr gerechnet.

Dies führt bei einer Kosteneinsparung iHv € 3/t CO2 zu Einsparungen iHv. € 156.000 p.a.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

52.000

Durch die Erhöhung des Fördervolumens wird mit zusätzlichen CO2-Einsparungen iHv. 52.000 Tonnen pro Jahr gerechnet.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

13.000

 

 

 

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Durch Mehreinzahlungen

40.

 

 

13.000

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt über die aus dem Sondervermögen der ECA stammenden Erträge.

 

Laufende Auswirkungen

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Förderung des Warm/Kälte-Leitungsausbaus

Bund

1

13.000.000,00

 

13.000.000

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

 

13.000.000

 

 

 


 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Rückflüsse aus dem Sondervermögen der E-Control

Bund

1

13.000.000,00

 

13.000.000

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

 

13.000.000

 

 

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.

 


Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Verlängerung des KWK-Förderprogramms bis 2020

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Über das KWK-Gesetz werden jährlich 12 Mio. zur Verfügung gestellt, wovon wiederum Betreiber von KWK-Anlagen mit gleichzeitiger Wärmeauskopplung profitieren.

Die zusätzlichen Fördermittel werden aus der Ökostrompauschale gemäß § 45 ÖSG 2012 aufgebracht. Somit erfolgt die Finanzierung schlussendlich über den Stromkonsumenten und nicht über Bundesmittel. Potentiell sind daher alle Haushalte und Unternehmen betroffen.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Durch die Substitution von Einzelheizungen kommt es zu deutlichen Reduktionen von Luftschadstoffen in Ballungsräumen, da die Wärmeversorgung durch Fernwärme erfolgt und die dahinter liegenden KWK-Anlagen deutlich geringere Luftschadstoffemissionen aufweisen. Wie sich dies jedoch im Einzelfall darstellt bleibt individuellen Bewertungen vorbehalten. Generell kann aber gesagt werden, dass es dadurch zu deutlichen Reduktionen kommen wird.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B VG und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B VG.

 


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit das KWK-Gesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen." der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Entschließung des NR vom 7. Juli 2011, Zl. 182/E, verpflichtet den (damaligen) Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verlängerung der 2010 ausgelaufenen Betriebsbeihilfen für modernisierte KWK-Anlagen bis 2020 sowie zur Prüfung eines Förderinstrumentariums für Kleinblockheizkraftwerke. Mit dieser Novelle wird diesen Vorgaben entsprochen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne Investitionsförderungen käme es zu keinem entsprechenden Ausbau von KWK-Anlagen mit gleichzeitiger Wärmeauskopplung.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Grundsätzlich findet eine Prüfung jährlich statt, da die Abwicklungsstelle auch jährlich entsprechende Berichte über die Mittelverwendung vorzulegen hat, die auch durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden müssen. Am Ende des Programms (2020) ist jedenfalls eine generelle Evaluierung vorgesehen, um über eine Weiterführung des Programms entscheiden zu können.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die bisherige Förderschiene (55 Mio. Euro über einen Förderzeitraum von 5 Jahren) ist im Jahr 2012 ausgelaufen. Es wurde eine Reihe von Projekten gefördert, die auch zum Teil bei der Europäischen Kommission einzelnotifiziert und auch von dieser genehmigt wurden.

2020: Die bis dahin errichteten thermischen Kraftwerke sowie industrielle Energieerzeugungsanlagen sollen mit entsprechenden Einrichtungen zur Auskoppelung von Nutzwärme ausgestattet werden, um die Ziele der Energieeffizienz, der Ressourcenschonung und des Umweltschutzes erfüllen zu können.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verlängerung des KWK-Förderprogramms bis 2020

Beschreibung der Maßnahme:

Die erforderlichen gesetzlichen Regelungen hiefür bestehen bereits. Das Fördersystem wurde lediglich verlängert.

Die Vorbereitung und Förderung erfolgt, wie bisher, durch die OeMAG als Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, die auf Basis einer Ausschreibung mit der Abwicklung betraut wurde. Entsprechend einer Rückmeldung von Seiten der OeMAG ist über die gesamte Laufzeit mit Abwicklungskosten iHv € 30.000 bis max. € 39.000 (es gibt diesbezüglich eine vertragliche Deckelung) pro Förderfall zu rechnen. Da die Anlagengrößen teils völlig unterschiedlich sind und die Abwicklung (sofern sie unter € 39.000 liegt) auch aufwandsorientiert verrechnet wird, können auch keine exakten Zahlen genannt werden, wie hoch der Verwaltungsaufwand tatsächlich ausfallen wird. Bei geschätzten 12 Förderfällen pro Jahr (im Jahr 2012 waren es 8) müssten daher von dem € 12 Mio.-Fördervolumen ca. € 400.000 (über den gesamten Förderzeitraum) für die Abwicklung zur Verfügung gestellt werden.

 

Die zusätzlichen Fördermittel werden aus der Ökostrompauschale gemäß § 45 ÖSG 2012 aufgebracht. Somit erfolgt die Finanzierung schlussendlich über den Stromkonsumenten und nicht über Bundesmittel.

Potentiell sind daher alle Haushalte und Unternehmen betroffen. Die Erhöhung der Fördermittel führt jedoch nicht unbedingt zu einer Erhöhung der Ökostrompauschale; oder jedenfalls nicht unmittelbar.

Die € 400.000 für den Verwaltungsauswand entstehen bei der OeMAG und sind an diese zu entrichten. Diese Verwaltungskosten werden jedoch aus dem zusätzlichen Fördervolumen iHv. € 12 Mio. finanziert und stammen somit ebenfalls aus den Mittel der Ökostrompauschale.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Förderaktivitäten haben zu Primärenergieträgereinsparungen, als auch zu CO2-Einsparungen durch Substitution von Einzelheizanlagen geführt bzw. generell zu deutlichen Reduktionen bei Luftschadstoffen, vor allen in Ballungsräumen.

Konkrete Zahlen können auch an dieser Stelle nicht genannt werden. Es ist jedoch eine Intensivierung des Ausgangszustandes – also eine weitere Verbesserung im Rahmen der CO2-Einsparungen – zu erwarten.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die Verwaltungskosten für die OeMAG werden direkt über die Ökostrompauschale gemäß § 45 ÖSG 2012 finanziert. Zusätzliche Bundesmittel sind somit nicht erforderlich. Die Ökostrompauschale wird unmittelbar und gegenwärtig durch die Aufstockung der Fördermittel gar nicht erhöht. Wann es wieder zu einer Anpassung kommen wird, kann gegenwärtig nicht gesagt werden. Abschätzungen wie hoch die zusätzlichen Kosten für Unternehmen, aufgrund einer zukünftigen (in ihrer Höhe ungewissen) Erhöhung der Ökostrompauschale, ausfallen werden, können nicht gemacht werden.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Über das KWK-Gesetz werden jährlich 12 Mio. zur Verfügung gestellt. Die zusätzlichen Fördermittel werden aus der Ökostrompauschale gemäß § 45 ÖSG 2012 aufgebracht. Somit erfolgt die Finanzierung schlussendlich über den Stromkonsumenten. Potentiell sind daher alle Haushalte und Unternehmen betroffen.

 

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Staub oder Stickstoffoxide

Durch die Substitution von Einzelheizungen kommt es zu deutlichen Reduktionen von Luftschadstoffen in Ballungsräumen, da die Wärmeversorgung durch Fernwärme erfolgt und die dahinter liegenden KWK-Anlagen deutlich geringere Luftschadstoffemissionen aufweisen. Wie sich dies jedoch im Einzelfall darstellt bleibt individuellen Bewertungen vorbehalten. Generell kann aber gesagt werden, dass es dadurch zu deutlichen Reduktionen kommen wird.

 

In der Energiestrategie ist Fernwärme und hocheffiziente Nutzung der Primärenergieträger, vor allem Gas, prominent dargestellt. Diese kann nur über die Nutzung der Abwärme aus thermischen Kraftwerken erfolgen. Die zugehörigen Einrichtungen, wie Wärmetauscher, Pumpanlagen, etc. stellen eine Zusatzinvestition dar, die nicht unbedingt für die Erzeugung elektrischer Energie notwendig ist. Daher stellen die Investitionen in diese Anlagenteile umweltrelevante Mehrkosten dar, die gemäß den Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen der EU grundsätzlich förderfähig sind. Daher ist eine Unterstützung dieser Investitionen sinnvoll und trägt zur Ressourcenschonung der Klimaziele und der Verringerung der Importabhängigkeit an fossilen Rohstoffen bei.

 

Auswirkungen auf Luftschadstoffe

 

Luftschadstoff

Betroffenheit

Betroffenes Gebiet

Erläuterung

Staub (PM10)

Abnahme

ganz Österreich

 

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

300.000

300.000 Tonnen

 

Auswirkungen auf Energie oder Abfall

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall.

 

Erläuterung

Da nicht abschätzbar ist, wie viele Anlagen in den nächsten Jahren errichtet werden, können dazu auch keine konkreten Ausführungen gemacht werden.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

Gesamt- wirtschaft

Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre

Umwelt

Energie oder Abfall

-       Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ pro Jahr oder

-       Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als 1 000 Tonnen pro Jahr oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als 10 000 Tonnen pro Jahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.

 


Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Steigerung der Energieeffizienz durch Fördermittel

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Zurverfügungstellung von Energieeffizienz-Fördermitteln

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Es werden 20 Mio. Euro aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen abgezogen und sowohl für die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen als auch die Finanzierung der Energieeffizienz-Monitoringstelle eingesetzt.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

20.000

‑5.000

‑5.000

‑5.000

‑5.000

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

KMU haben Zugang zu Energieeffizienz-Fördermitteln im Umfang von 20 Mio. Euro – abzüglich jener Mittel, die für die Finanzierung der Monitoringstelle verwendet werden.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Durch die Fördermaßnahmen und die damit verbundenen Effizienzsteigerungen sind sowohl Verbesserungen im Bereich "Luft" als auch im Bereich "Energie" zu erwarten. Konkret wird davon ausgegangen, dass damit 120.000 Tonnen CO2 eingespart werden, was wiederum zu Kosteneinsparungen iHv ca. 480.000 Euro führt und der Energieverbrauch um 1.350 TJ (= 375 GWh) gesenkt wird oder zumindest Energieeffizienzmaßnahmen mit eben diesem Effizienzsteigerungspotential gesetzt werden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen." der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Dieses Gesetz ist in engem Zusammenhang mit dem Energieeffizienzgesetz zu betrachten und soll einerseits Fördermittel für die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen und mittleren energieverbrauchenden Unternehmen zur Verfügung stellen und andererseits die Mittel für die (teilweise) Finanzierung der Energieeffizienzmonitoringstelle.

 

Die Mittel iHv 20 Mio. Euro sind bereits vorhanden und stammen aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, das für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, bis Ende 2010 vorgesehen war, jedoch nicht ausgeschöpft wurde.

Diese Mittel sind innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der ECA in vollem Umfang an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Im Falle eines Nullszenarios stünden keine Mittel für die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung und die Kosten für die Monitoringstelle müssten über andere Budgetmittel gedeckt werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Der korrekte Einsatz der Fördermittel wird ohnehin laufend geprüft werden. Eine separate "interne Evaluierung" ist daher nicht vorgesehen.

Ziele

 

Ziel 1: Steigerung der Energieeffizienz durch Fördermittel

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Von Seiten des BMWFW werden gegenwärtig keine Mittel zur unmittelbaren und ausschließlichen Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

Bis zum Jahr 2020 sollen 20 Mio. Euro – abzüglich jener Mittel, die für die Finanzierung der Monitoringstelle aufgewendet werden (das sind in etwa 5 Mio. Euro über den Zeitraum 2015 bis 2020) – für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen und mittleren energieverbrauchenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Wenn man davon ausgeht, dass einem geförderten Euro zwei Euro an zusätzlichem Investitionsvolumen durch das begünstigte Unternehmen gegenüberstehen, so kann davon ausgegangen werden, dass insgesamt ca. 45 Millionen Euro in Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen und mittleren energieverbrauchenden Unternehmen investiert werden. Geht man nun von einem durchschnittlichen Energiepreis iHv ca. 12 Cent/kWh aus, so kann über diese Förderschiene einen Effizienzsteigerung iHv 375 GWh über den gesamten Verpflichtungszeitraum realisiert werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Zurverfügungstellung von Energieeffizienz-Fördermitteln

Beschreibung der Maßnahme:

Es werden 20 Mio. Euro aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen abgezogen und sowohl für die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen als auch die Finanzierung der Energieeffizienz-Monitoringstelle eingesetzt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Von Seiten des BMWFW werden gegenwärtig keine Mittel zur unmittelbaren und ausschließlichen Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

Bis zum Jahr 2020 sollen 20 Mio. Euro – abzüglich jener Mittel, die für die Finanzierung der Monitoringstelle aufgewendet werden (das sind in etwa 5 Mio. Euro über den Zeitraum 2015 bis 2020) – für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen und mittleren energieverbrauchenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Wenn man davon ausgeht, dass einem geförderten Euro zwei Euro an zusätzlichem Investitionsvolumen durch das begünstigte Unternehmen gegenüberstehen, so kann davon ausgegangen werden, dass insgesamt ca. 45 Millionen Euro in Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen und mittleren energieverbrauchenden Unternehmen investiert werden. Geht man nun von einem durchschnittlichen Energiepreis iHv ca. 12 Cent/kWh aus, so kann über diese Förderschiene einen Effizienzsteigerung iHv 375 GWh über den gesamten Verpflichtungszeitraum realisiert werden.

 


 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erträge

20.000

0

0

0

0

Werkleistungen

0

680

350

350

350

Transferaufwand

0

4.320

4.650

4.650

4.650

Aufwendungen gesamt

0

5.000

5.000

5.000

5.000

Nettoergebnis

20.000

‑5.000

‑5.000

‑5.000

‑5.000

 

Erträge: Bei den Erträgen handelt es sich um 20 Mio. Euro aus dem Sondervermögen der ECA, das innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überwiesen werden muss. Eine Förderung von Effizienzmaßnahmen bzw. die Finanzierung der Monitoringstelle ist über den gesamten Verpflichtungszeitraum des EEffG (2014/2015 bis 2020) vorgesehen, kann jedoch aufgrund der eingeschränkten WFA-Vorgaben (2014 bis 2018) nicht ausreichend dargestellt werden.

 

Werkleistungen: Bei den Werkleistungen handelt es sich um jene Mittel die für die Finanzierung der Monitoringstelle zur Verfügung gestellt werden müssen (Errichtung und laufender Betrieb). In § 25 Abs. 3 EEffG wird ausgeführt, dass die hiefür entstehenden Kosten je zur Hälfte von BMWFW und BMLFUW zu tragen sind. Die unter den Werkleistungen angeführten Beträge entsprechen daher nur der Hälfte jener Kosten die für die Errichtung und den laufenden Betrieb der Monitoringstelle tatsächlich angenommen werden und vom BMWFW zu tragen sind.

 

Transferaufwand: Beim Transferaufwand handelt es sich um die Differenz jener Mittel, die sich aus den 20 Mio. Euro des Sondervermögens der ECA und jenen Mittel ergeben, die für die Finanzierung der Monitoringstelle verwendet werden.

Aufgrund der eingeschränkten WFA-Darstellungsmöglichkeiten, wird unterstellt, dass die Fördermittel je zu gleichen Teilen in den Jahren 2015 bis 2018 in Anspruch genommen werden.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Unternehmen

 

Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzmitteln

KMU haben Zugang zu Energieeffizienz-Fördermitteln im Umfang von 20 Mio. Euro – abzüglich jener Mittel, die für die Finanzierung der Monitoringstelle verwendet werden.

 

 

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Staub oder Stickstoffoxide

 

Auswirkungen auf Luftschadstoffe


 

Luftschadstoff

Betroffenheit

Betroffenes Gebiet

Erläuterung

Staub (PM10)

Abnahme

ganz Österreich

 

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Eine Einsparung von 1 kWh führt durchschnittlich zu Reduktionen von 0,32 kg CO2. Rechnet man dies auf die 1.350 TJ (= 375 GWh) um, so spart man damit ca. 120.000 Tonnen CO2 ein.

Da die eingesparten Kosten pro eingesparter Tonne CO2 mit mindestens € 4 bewertet werden können, führt die Reduktion auch zu Kosteneinsparungen iHv ca. 480.000 Euro.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

120.000

120.000 Tonnen

 

Auswirkungen auf den Energieverbrauch

 

Einsatz von Energieträgern

Über den gesamten Verpflichtungszeitraum (2014/2015 bis 2020) ist durch die Zurverfügungstellung dieser Fördermittel mit Effizienzsteigerungen iHv. 1.350 TJ (= 375 GWh) zu rechnen.

 

Auswirkungen auf Energie

 

Energieträger

Veränderung des Energieverbrauchs

Erläuterung

alle Energieträger

1.350

Es wird angenommen, dass es während des Verpflichtungszeitraums zu Effizienzsteigerungen im Umfang von 1.350 TJ kommt. Wo die Maßnahmen gesetzt werden; ob nun im Bereich der fossilen Energieträger oder im Bereich der erneuerbaren Energieträger, bleibt den Unternehmen überlassen. Eine Entsprechende Abschätzung kann daher nicht vorgenommen werden.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

5.000

5.000

5.000

5.000

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Durch Mehreinzahlungen

40.

 

 

5.000

5.000

5.000

5.000

 

Erläuterung der Bedeckung

Aufgrund der eingeschränkten WFA-Darstellungsmöglichkeiten, wurde unterstellt, dass die 20 Mio Euro, die aus dem Sondervermögen der ECA stammen und für Energieeffizienzfördermaßnahmen und die Finanzierung der Monitoringstelle eingesetzt werden, bereits im Zeitraum 2015 bis 2018 aufgebraucht werden. Tatsächlich muss aber mit diesen Mitteln jedenfalls eine Finanzierung der Monitoringstelle über die Jahre 2015 bis 2020 sichergestellt werden. Wie hoch die Mittel sind, die für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen pro Jahr verwendet werden, kann gegenwärtig nicht gesagt werden, da keine aliquote Aufteilung der Mittel über den gesamten Verpflichtungszeitraum (2014/2015 bis 2020) vorgesehen ist. Es wird daher unterstellt, dass die Fördermittel zu je gleichen Teilen in den Jahren 2015 bis 2018 in Anspruch genommen werden.


 

Laufende Auswirkungen

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Errichtung Monitoringstelle

Bund

1

250.000,00

 

250.000

 

 

 

laufender Betrieb Monitoringstelle

Bund

1

430.000,00

 

430.000

 

 

 

 

 

1

350.000,00

 

 

350.000

350.000

350.000

SUMME

 

 

 

 

430.000

350.000

350.000

350.000

GESAMTSUMME

 

 

 

 

680.000

350.000

350.000

350.000

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Energieeffizienz-Fördermittel

Bund

1

4.320.000,00

 

4.320.000

 

 

 

 

 

1

4.650.000,00

 

 

4.650.000

4.650.000

4.650.000

SUMME

 

 

 

 

4.320.000

4.650.000

4.650.000

4.650.000

GESAMTSUMME

 

 

 

 

4.320.000

4.650.000

4.650.000

4.650.000

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Mehreinzahlungen aus dem Sondervermögen der ECA

Bund

1

20.000.000,00

20.000.000

 

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

20.000.000

 

 

 

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.