188 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (178 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) erlassen werden und mit dem das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ist ein österreichisches Kreditinstitut, das seit der Übernahme aller Anteile im Rahmen einer auf § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl I Nr. 136/2008, gestützten Notverstaatlichung zum Schutz der österreichischen Volkswirtschaft im Dezember 2009 im Alleineigentum der Republik Österreich steht. Die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ist derzeit unmittelbar oder mittelbar Alleineigentümerin an Kredit- und Leasingunternehmen in Italien, in den sogenannten SEE-Ländern sowie Ungarn, Bulgarien und der Ukraine.

Im Dezember 2009 wurde die Republik Österreich (Bund) von der Bayerischen Landesbank – die zum damaligen Zeitpunkt mit einem Anteil von 67,08% Mehrheitsaktionärin der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG war – damit konfrontiert, dass zwecks Vermeidung einer Insolvenz der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG die Übernahme sämtlicher Anteile an der Bank im Wege der Notverstaatlichung durch die Republik Österreich unvermeidlich sei.

Eine Insolvenz der Bank hätte angesichts der damaligen Größe der Kreditinstitutsgruppe und der Bedeutung der regionalen Bankenbeteiligungen unabsehbare Folgen gehabt; sie wäre ua mit einem Schlagendwerden der Ausfallshaftungen des Landes Kärnten und dem Eintritt des Einlagensicherungsfalles verbunden gewesen und es wäre auch die Reputation Österreichs auf den Finanzmärkten gefährdet worden.

Die Bedeutung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG für die österreichische Volkswirtschaft ergab sich zum damaligen Zeitpunkt insbesondere aus den negativen Folgen einer Insolvenz der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG für Kärnten, Österreich und Südosteuropa.

Bisherige Beihilfemaßnahmen der Republik Österreich

Seit dem Ausbruch der Finanzmarktkrise im Jahr 2008 hat die Republik Österreich bis dato nach den Bestimmungen des FinStaG insgesamt nachfolgende staatliche Beihilfemaßnahmen ergriffen, um die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und die Kreditinstitutsgruppe vor einem Kollaps zu bewahren.

Datum

Art der Maßnahme

Betrag der Verpflichtung

Dezember 2008

Partizipationskapital

€ 900.000.000,00

Juni 2010

Partizipationskapital

€ 450.000.000,00

Dezember 2010

Ausfallbürgschaft

€ 200.000.000,00

Dezember 2012

Garantie für Nachrangkapitalgeber

€ 1.000.000.000,00

Gesellschafterzuschuss

€ 500.000.000,00

September 2013

Kapitalerhöhung

€ 700.000.000,00

November 2013

Gesellschafterzuschuss

€ 250.000.000,00

Dezember 2013

Partizipationskapital

€ 800.000.000,00

April 2014

Kapitalerhöhung

€ 750.000.000,00

Summe

€ 5.550.000.000,00

Abbaugesellschaft

Die österreichische Bundesregierung hat sich im März 2014 dazu entschlossen, den Empfehlungen der „Task Force Hypo“ zu folgen und die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG noch im Jahr 2014 in eine deregulierte Abbaugesellschaft zu überzuführen, die privatrechtlich organisiert ist und die über keine generelle Staatshaftung verfügt. Damit soll eine nachhaltige rechtliche Grundlage für die weitere, nunmehr auf langfristigen aktiven und bestmöglichen Portfolioabbau ausgerichtete Tätigkeitder Hypo Alpe-Adria-Bank International AG geschaffen wird.

Bei der Entscheidung der Bundesregierung zur Umwandlung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG in eine deregulierte Abbaueinheit fand Berücksichtigung, dass die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG mit dem in Umsetzung begriffenen Verkauf ihrer in SEE gelegenen Kreditunternehmungen und der bereits erfolgten Einstellung ihrer Neugeschäftstätigkeit zukünftig keine bankwirtschaftliche Neugeschäftstätigkeit entfalten soll, weswegen es auch nicht geboten erscheint, weiterhin die nach bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben vorgesehenen höheren Kapitalerfordernisse vorzukehren. Dadurch kann kurzfristig das durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Kapitalerfordernisse frei werdende Kapital für Verlustabdeckungen beim Portfolioabbau der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG eingesetzt werden.

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Der Bundesminister für Finanzen erhält die Kompetenz, Teile der HBInt durch eine Übertragungsanordnung auf einen anderen Rechtsträger auszugliedern

Es wird die Möglichkeit geschaffen, die HBInt in einer Abbaueinheit fortzuführen

Abgrenzung der auf die Abbaueinheit anwendbaren und nicht anwendbaren Aufsichtsvorschriften (aufsichtsrechtliche Deregulierung)

Einführung gesetzlicher Regelungen hinsichtlich der Aufgaben und zulässigen Tätigkeiten einer Abbaueinheit, Festlegung der Entscheidungsabläufe sowie nach welchen Grundsätzen der Portfolioabbau zu erfolgen hat

Schaffung organisatorischer Voraussetzungen, die den Verkauf von Tochterunternehmen der HBInt ermöglichen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Als Folge der Finanzmarktkrise mussten einzelne Kreditinstitute unter Einsatz öffentlicher Mittel aufgefangen werden, um erhebliche, negative volkswirtschaftliche Folgewirkungen zu vermeiden. Im Rahmen der Fortführung der Tätigkeit der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ("HBInt") hat ein geordneter, aktiver, bestmöglicher und rascher Abbau der Vermögenswerte höchste Priorität. Durch den vorgeschlagenen Gesetzentwurf wird die Möglichkeit geschaffen, die HBInt in Form einer Abbaueinheit fortzuführen. Diese Abbaueinheit dient einzig der langfristigen Verwertung des Portfolios. Es ist nicht erforderlich, die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit anzuwenden, weil diese nicht auf die speziellen Eigenschaften einer Abbaueinheit abzielen – dies gilt insbesondere für Eigenmittelanforderungen. Es ist daher erforderlich, ein geeignetes Instrumentarium zu schaffen, das sicherstellt, dass der Portfolioabbau möglichst reibungslos erfolgen kann, wofür weitere öffentliche Mittel nur im geringstmöglichen Ausmaß aufgewendet werden sollen. Gleichzeitig ist ein notwendiges Grundgerüst an anwendbaren aufsichtsrechlichen Bestimmungen zu etablieren, das eine effektive, tätigkeitskonforme Beaufsichtigung gewährleistet. Dabei können insbesondere jene Vorschriften außer Betracht bleiben, die auf eine unbeschränkte nachhaltige Geschäftstätigkeit abzielen.

Durch die Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten („Richtlinie 2001/24/EG) wurde ein unionsrechtlicher Rahmen geschaffen, der für Mitgliedstaaten u.a. die Möglichkeit eröffnet, Sanierungsmaßnahmen für Kreditinstitute einschließlich solcher, die eine Aussetzung von Zahlungen, die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung von Forderungen erlauben, sowie alle anderen Maßnahmen, die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, anzuordnen, um die finanzielle Lage des Kreditinstituts zu sichern oder wiederherzustellen.

Die HBInt ist ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR). Ihre finanzielle Lage bedarf der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen. Seit der Notverstaatlichung der HBInt im Dezember 2009 hat die Republik Österreich Maßnahmen zur Unterstützung deren Kapital- und Liquiditätsausstattung gesetzt, die aber nicht zu einer ausreichenden Sanierung geführt haben. Solche Maßnahmen sind ausschließlich zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft zu ergreifen. Die Erfordernisse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz öffentlicher Mittel gebieten die Beteiligung von Gläubigern der HBInt an der Sanierungslast. Dabei ist aber nicht die Einbeziehung aller Gläubiger notwendig.

Gesellschafter der HBInt, die ihre Gesellschaft nach der ersten Maßnahme nach dem FinStaG am 29. Dezember 2008 und vor vollständigem Abschluss der Übernahme der Anteile durch die Republik Österreich durch Fremdkapital finanziert haben, wussten um diesen Umstand. Sie und Gläubiger von Verbindlichkeiten, die durch Vertrag oder Gesetz (z. B. Eigenkapitalersatz-Gesetz) nachrangig gegenüber anderen Gläubigern gestellt sind, sind an der Last von Sanierungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz – jedoch nur, soweit es sich als notwendig erweist – zu beteiligen, um andere – nicht nachrangige und nicht als (ehemalige) Gesellschafter nahestehende Gläubiger – zu schützen und den weiteren Einsatz öffentlicher Mittel tunlichst zu vermeiden. Den Grad der Notwendigkeit bestimmt das Gesetz durch die Definitionen in § 2 und die in den §§ 3f getroffenen Abgrenzungen.

Die Zielsetzung der HBInt und damit auch ihr Unternehmensgegenstand wandelt sich von einem Voll-Kreditinstitut mit regionaler internationaler Ausrichtung zu einem Abbauinstitut, das seine Vermögenswerte langfristig und geordnet abbauend verwaltet. Eine zeitliche Beschränkung für diese neue Aufgabe besteht nicht. Zuvor bedarf die HBInt der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen.

Die HBInt steht seit der Notverstaatlichung zum Schutz der österreichischen Volkswirtschaft im Dezember 2009 im Alleineigentum der Republik Österreich. Sie musste seitdem bereits durch mehrere Rekapitalisierungsmaßnahmen gestützt werden. Ohne eine Ergreifung dieser Maßnahmen, die sich bereits auf mehr als fünf Milliarden Euro belaufen, wäre die HBInt nicht überlebensfähig und in ihrem Bestand gefährdet gewesen. Die Insolvenz der HBInt hätte jedoch nicht nur für die österreichische Volkswirtschaft, das Land Kärnten und andere öffentliche Interessen unabsehbare Auswirkungen gehabt, sondern hätte in besonderem Ausmaß die Ansprüche sämtlicher Gläubiger der HBInt massiv getroffen. Vor diesem Hintergrund ist es im öffentlichen Interesse und sachlich gerechtfertigt, dass die Anstrengungen des Bundes, unter beträchtlichem Einsatz öffentlicher Mittel die HBInt mit dem neuen Ziel des Portfolioabbaus fortzuführen, nicht durch Einzelinteressen von Gläubigern konterkariert werden, die bislang vom Einsatz dieser öffentlichen Mittel profitiert haben. Auch aus diesem Grund ist es sachlich gerechtfertigt, gesetzliche Vorkehrungen zur Beteiligung von Gläubigern von nachrangigen Verbindlichkeiten und solchen, die der HBInt als Gesellschafter besonders nahe standen, zu treffen. Dadurch wird ein Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Sanierung zur nachfolgenden geordneten Fortführung zu Zwecken des Portfolioabbaus – und der damit verbundenen Bewahrung der Systemstabilität – sowie den Rechten der von einer Übertragungsanordnung Betroffenen erzielt, die ohne die Anstrengungen des Bundes, also im Falle einer Insolvenz, noch schlechter gestellt gewesen wären. Die betroffenen Gläubiger werden darüber hinaus gegebenenfalls den Vorteil genießen, an einer positiven Wertentwicklung im Rahmen eines geordneten Portfolioabbaus, der höhere Verwertungserlöse als in einer Insolvenz erwarten lässt, durch einen ihnen an dessen Ende entstehenden Anspruchs zu partizipieren.

Mit dem HaaSanG werden in Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG Maßnahmen zur Sicherung und Wiederherstellung der finanziellen Lage des Sanierungsinstituts (§ 2 Z 1) getroffen, die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen vorsehen.

Maßnahmen der Geschäftsaufsicht gemäß §§ 81ff sind mit dem zu diesen Vorschriften im Verhältnis einer lex specialis stehenden HaaSanG nicht verbunden.

Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen wirken sich ausschließlich auf die HBInt, nicht aber auf ihre Tochtergesellschaften aus. Deren Gläubiger sind nicht betroffen.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Juni 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten Mag. Werner Kogler, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dr. Kathrin Nachbaur, Dr. Rainer Hable, Kai Jan Krainer, Ing. Mag. Werner Groiß, Elmar Podgorschek, Mag. Bruno Rossmann, Dr. Christoph Matznetter und Jakob Auer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Michael Spindelegger und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Andreas Zakostelsky.

 

Als Auskunftspersonen nahmen Gouverneur Univ.-Prof. Dr. Ewald Nowotny, Mag. Dr. Markus Fellner, Dipl. Dolm. Dr. jur. Fritz Kleiner und Dr. Barbara Kolm teil.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, T, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (178 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 06 24

                            Gabriel Obernosterer                                                  Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann