190 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (176 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfond im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013,S. 1, ist bis 21. Dezember 2014 in nationales Recht umzusetzen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Neben den zur Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU erforderlichen Änderungen des Pensionskassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Alternative Investmentfonds-Manager-Gesetzes sollen erste Erfahrungen aus der Bewilligungspraxis von Alternativen Investmentfonds im AIFMG berücksichtigt werden. Um vermögenden Privatkunden im Sinne einer Portfoliodiversifizierung weiterhin alternative Anlageformen zugänglich zu machen, soll der Typ des qualifizierten Privatkunden geschaffen werden. Für Private-Equity-Dachfonds und bestimmte AIF in Unternehmensbeteiligungen soll der Vertrieb an Privatkunden ermöglicht werden, wobei der Anlegerschutz durch Informations- und Transparenzvorschriften gewährleistet werden soll. Weiters sollen einige technische und formale, aus der Praxis resultierende Probleme bereinigt werden.

Im Investmentfondsgesetz 2011 und Immobilien-Investmentfondsgesetz werden bei den Bestimmungen zur Besteuerung Ergänzungen vorgenommen und Härten durch Übergangsvorschriften abgefedert.

Inkrafttreten:

Die redaktionellen Änderungen in den betroffenen Gesetzen sollen mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die der Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU dienenden Änderungen sollen gemäß der Vorgabe in der Richtlinie mit 21. Dezember 2014 in Kraft treten.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Juni 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Ing. Mag. Werner Groiß, Dr. Rainer Hable und Elmar Podgorschek sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Michael Spindelegger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Art. 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011):

Zu § 200 Abs. 8:

Es soll ein Redaktionsversehen berichtigt werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu § 2 Abs. 1 Z 42 lit. b:

Die Bedingung, dass seit mehr als vier Jahren Veranlagungen in Finanzinstrumente gem. § 1 Z 4 lit. a WAG 2007 (Aktien) vorgenommen wurden, soll gestrichen werden, da für eine Investition von qualifi-zierten Privatkunden in einen AIF ohnehin eine der Grundvoraussetzungen ist, dass die Investition zum Zwecke der Diversifizierung und Risikostreuung der bestehenden Vermögensveranlagung erfolgt.

Vor der Investition müssen ohnehin Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden bewertet werden. Dabei sind auch die „ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-Anforderungen an die Eignung“ vom 25. Juni 2012, ESMA/2012/387, vollinhaltlich zu berücksichtigen.

Zu § 4 Abs. 8:

Die Änderung stellt in ihrem an § 1 Abs. 3 BWG angelehnten Wortlaut klar, dass die Vertriebsberechti-gung ex lege besteht und keine weiteren Bewilligungen hierfür erforderlich sind. Ein entsprechender Konzessionsumfang wird anzunehmen sein, wenn eine Berechtigung zu Geschäften nach § 1 Abs. 1 Z 7 bzw 7a BWG oder § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3 WAG vorliegt.

Zu § 49 Abs. 12 Z 1:

Anpassung des Zitats der Bestimmungen zur Zulassung von AIF an die Änderung in § 49 Abs. 1 Z 2.

Zu Art. 5 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes):

Zu § 44 Abs. 12:

Es soll ein Redaktionsversehen berichtigt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V, dagegen: F, G, T, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 06 24

                            Gabriel Obernosterer                                                  Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann