222 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Antrag 489/A der Abgeordneten Johann Höfinger, Hannes Weninger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Johann Höfinger, Hannes Weninger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. Juni 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Aus § 22 WRG 1959 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass Wasserbenutzungsrechte, wenn sie nicht mit dem Eigentum an der Liegenschaft oder Betriebsanlage verbunden sind, persönliche und damit nicht übertragbare Rechte sind.

Demgegenüber bestimmt § 8 Abs. 4 der Stmk. GemO, dass die Vereinigung von Gemeinden den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge hat. Im Interesse der Daseinsvorsorge soll diese Regelung eine Übertragung eines nicht ‚verdinglichten‘ Wasserbenutzungsrechtes im Rahmen einer gemeinderechtlich vorgesehenen Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen.“

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 26. Juni 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger, die Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Mag. Karin Greiner, Johann Rädler, Michael Pock, Johann Höfinger und Ing. Norbert Hofer.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, dagegen: F, G, nicht anwesend: T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 06 26

                  Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger                                          Mag. Christiane Brunner

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau