Vorblatt

 

Ziele

-       Das österreichische Bundesbudget erreicht erstmalig im Jahr 2016 ein strukturelles Nulldefizit.

-       Es werden einige Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte des Steuerrechts gestärkt und Verhaltensänderungen in bestimmten Bereichen – zB Gesundheit, Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Ökologie – erreicht.

-       Es besteht eine gesetzliche Grundlage für die effiziente und effektive Verhinderung bzw. Bekämpfung von Betrug.

-       Bestimmte nicht erforderliche Verwaltungslasten für Unternehmen sind reduziert.

-       Die Steuergesetze entsprechen unionsrechtlichen und innerstaatlichen Erfordernissen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-       Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze bei der Ermittlung des Einkommens

-       Automatische Nachversteuerung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach Ablauf von drei Jahren, wenn mit dem Betriebsstättenstaat keine umfassende Amtshilfe besteht.

-       Erweiterung des Kreises der begünstigten Spendenempfänger

-       Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

-       Abzinsung langfristiger Rückstellungen entsprechend der jeweiligen Laufzeit mit einem Fixzinssatz.

-       Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit 500.000 Euro

-       Anpassung der Voraussetzungen für die KESt-Freiheit von Lebensversicherungen für über 50 jährige Personen

-       Anpassung der Voraussetzungen für den ermäßigten Versicherungssteuersatz bei Lebensversicherungen für über 50 jährige Personen.

-       Einschränkung der steuerlichen Begünstigung für "Golden Handshakes"

-       Die Befristung der Solidarabgabe bis 2016 wird aufgehoben

-       Ausweitung des Austausches von Informationen zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger

-       Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, für die KESt einzubehalten war.

-       Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung

-       Zinsen und Lizenzzahlungen können nur bei Sicherstellung einer angemessenen Besteuerung des Empfängers abgezogen werden.

-       Anpassung des Steuersatzes des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe und Umstellung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe

-       Erhöhung der Wertschwelle zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen

-       Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016

-       Der Tarif der Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer soll zwischen besonders leistungsstarken und weniger leistungsstarken PKW und Kombis differenzieren und der NoVA-Tarif wird neu gestaltet.

-       Anhebung der Steuersätze im Schaumweinsteuergesetz und für alkoholische Getränke im Alkoholsteuergesetz um 20%

-       Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze auf Zigaretten und Feinschnitttabake und befristete Einführung einer verminderten maximalen Importmenge aus bestimmten Ländern

-       Änderung des Kataloges von Glücksspielen im Glücksspielgesetz

-       Vollzugskonzentration und Anpassung der Strafdrohungen im Glücksspielgesetz

-       Aufhebung der Verwertungsverbote von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanzverwaltung

-       Anpassung der Rechtslage an den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

-       Erhöhung des Mindeststammkapitals einer GmbH unter gleichzeitiger Beibehaltung des geringen Startkapitals

-       Einschränkung der Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters im Flugabgabegesetz

-       Anpassung des Zahlungsdienstgesetzes an die Nachfrist die im Zuge der Änderung der SEPA-VO gewährt wurde.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die Österreichische Bundesregierung hat sich für die XXV. Gesetzgebungsperiode von 2013 bis 2018 das Arbeitsprogramm "Erfolgreich. Österreich." gegeben. In diesem Regierungsprogramm sind als Ziele unter anderem die Herstellung solider Staatsfinanzen, das Erreichen eines ausgeglichenen Staatshaushalts, eines strukturellen Nulldefizits ab 2016 und eine Reduzierung des Schuldenstandes festgeschrieben.

Zur Erreichung dieses Zieles soll das Abgabenänderungsgesetz 2014 beitragen, indem unerwünschte Steuergestaltungen hintangehalten, Lenkungseffekte genutzt und Steuerlücken konsequent geschlossen werden.

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt reduzieren die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2043 um 3,41 % des BIP bzw. 18.992 Mio. € (zu Preisen von 2014) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

542.045

830.235

818.335

816.335

681.235

Nettofinanzierung Länder

147.500

241.000

237.200

236.600

218.600

Nettofinanzierung Gemeinden

81.300

132.700

130.400

130.000

120.100

Nettofinanzierung Gesamt

770.845

1.203.935

1.185.935

1.182.935

1.019.935

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2014

2015

2016

2017

2018

Einschränkung der Gruppenbesteuerung und Aufhebung der Verlustverrechnungsgrenze

0

50.000

50.000

50.000

50.000

Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

50.000

50.000

50.000

0

0

Aufhebung der Befristung der Solidarabgabe bis 2016

0

0

0

75.000

75.000

Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes

0

5.000

5.000

5.000

5.000

Abzinsung langfristiger Rückstellungen entsprechend der jeweiligen Laufzeit mit einem Fixzinssatz

0

90.000

90.000

90.000

10.000

Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit 500.000 Euro

60.000

60.000

60.000

60.000

60.000

Anpassung der Voraussetzungen für die KESt-Freiheit und den ermäßigten Versicherungssteuersatz bei Lebensversicherungen für über 50-jährige Personen

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

Einschränkung der steuerlichen Begünstigung freiwilliger Abfertigungen und Entfall steuerlicher Begünstigungen für Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen

30.000

30.000

30.000

30.000

30.000

Zinsen und Lizenzzahlungen können nur bei Sicherstellung einer angemessenen Besteuerung des Empfängers abgezogen werden

0

100.000

100.000

100.000

100.000

Anpassung des Steuersatzes des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe und Umstellung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe

90.000

90.000

90.000

90.000

10.000

Abschaffung der Gesellschaftsteuer

0

0

‑100.000

‑100.000

‑100.000

Anpassung des Tarifs der Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer

200.000

230.000

230.000

230.000

230.000

Anpassung des Tarifs der Normverbrauchsabgabe

30.000

50.000

50.000

50.000

50.000

Wiedereinführung der Schaumweinsteuer

20.800

29.200

29.200

29.200

29.200

Auswirkungen der Wiedereinführung der Schaumweinsteuer auf das Umsatzsteueraufkommen

4.200

5.800

5.800

5.800

5.800

Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze auf Zigaretten und Feinschnitttabake

66.700

158.300

250.000

250.000

250.000

Auswirkungen Erhöhung der Tabaksteuer auf das Umsatzsteueraufkommen

13.300

31.700

50.000

50.000

50.000

Erhöhung der Alkoholsteuer um 20%

12.500

20.800

20.800

20.800

20.800

Auswirkungen der Erhöhung der Alkoholsteuer auf das Umsatzsteueraufkommen

2.500

4.200

4.200

4.200

4.200

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

100.000

100.000

100.000

100.000

100.000

Rückgängigmachung des Kapitalertragsteuerausfalls aus der GmbH-Reform

40.000

50.000

25.000

0

0

Rückgängigmachung des Körperschaftsteuerausfalls aus der GmbH-Reform

42.000

39.000

36.000

33.000

30.000

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 7 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 12.985.000 Euro pro Jahr verursacht.

Der Großteil der Entlastung wird durch die Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 400 Euro erreicht. Die Belastung im Zusammenhang mit GmbH-Gründungen resultiert aus einer Steigerung der Kosten für den Notariatsakt.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Grundsätzlich sind beide Geschlechter von den Änderungen gleichermaßen erfasst. Aufgrund eines differenzierten Konsum- und Kaufverhaltens können jedoch Männer von gewissen Änderungen tendenziell stärker betroffen sein. Unter anderem betrifft die Anhebung der Tabaksteuer prozentuell mehr Männer als Frauen, auch ist deren genereller Tabakkonsum höher; ähnliches trifft auf den Konsum alkoholischer Getränke und leistungsstarker PKWs zu. Mit den abgabenrechtlichen Änderungen wird auch ein Anreiz für Lebensstiländerungen von Frauen und Männern gesetzt, der sich zum Beispiel auch auf die Gesundheit positiv auswirkt.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 ergeben sich zahlreiche Anpassungen für Unternehmen. Wesentliche Belastungen entstehen durch geänderte Abgaben, die zum Erreichen eines strukturellen Nulldefizits bis 2016 beitragen. Dem steht aber auch eine Entlastung durch die Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016 gegenüber. Durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem GmbH-Mindeststammkapital sollte sich nichts an der mit dem GesRÄG 2013 bewirkten Attraktivität der GmbH auch für Gründer mit geringen finanziellen Mitteln ändern.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Die Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991, der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 setzen Anreize, vermehrt umweltfreundliche PKW und Kombis anzuschaffen bzw. zu besitzen.

 

Soziale Auswirkungen:

Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlich gelagerten Maßnahmen des AbgÄG 2014 kann keine eindeutige Aussage zu den Wirkungen dieses Gesetzes im Hinblick auf die soziale Wirkungsdimension getroffen werden.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Durch die Erhöhung der Alkohol- und Schaumweinsteuer sowie die Tabaksteuer sollen Jugendliche davon abgehalten werden, ihr Einkommen für diese Suchtmittel auszugeben.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2013/13/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 30 umgesetzt. Weiters werden die Verweise auf die Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338 angepasst.

Die Regelungen über die verpflichtende Bestellung eines Fiskalvertreters im VersStG 1953 und im FlugAbgG werden an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst.

Die Änderungen des AlkStG, des SchWStG 1995 und des TabStG 1995 sind mit den einschlägigen EU-Richtlinien konform.

Aufgrund der Richtlinie 2008/7/EG führt das Außerkrafttreten der Gesellschaftsteuer zu einem Verbot der späteren Wiedereinführung dieser Steuer.

Die Änderungen betreffend das GmbH-Stammkapital fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, die geänderten Informationspflichten entsprechen den Vorgaben der Publizitäts-Richtlinie 2009/101/EG.

Die Änderungen im BWG und im ZaDiG korrespondieren mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Die übrigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Abgabenänderungsgesetz 2014

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral." der Untergliederung 15 Finanzverwaltung bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stabilität durch langfristig nachhaltig konsolidierte öffentliche Finanzen für künftige Herausforderungen, wie z.B. die Stärkung des Wirtschaftsstandorts und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit." der Untergliederung 15 Finanzverwaltung bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, schlanke und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens." der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Bessere Verteilung der Erwerbsarbeit wie auch der unbezahlten Arbeit zwischen Frauen und Männern wird durch das Abgabensystem unterstützt." der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben bei.

Problemanalyse

Problemdefinition

-       Die Bundesregierung hat sich im Regierungsübereinkommen für die XXV. Gesetzgebungsperiode ("Erfolgreich. Österreich.") unter anderem das Ziel solider Staatsfinanzen mit einem ausgeglichenen Haushalt, einem strukturellen Nulldefizit bis 2016 und einer Reduzierung des Schuldenstands gesetzt. Um dieses Ziel erreichen zu können, müssen unter anderem auch steuerliche Maßnahmen gesetzt werden, die teilweise bereits am 1. 3. 2014 in Kraft treten sollen.

-       Bei der ertragsteuerlichen Spendenbegünstigung und bei der verpflichtenden Bestellung eines Fiskalvertreters im Flugabgabegesetz und im Versicherungssteuergesetz besteht Anpassungsbedarf aufgrund von aufgetretenen Bedenken hinsichtlich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten; hinsichtlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union ist die Richtlinie 2013/13/EU umzusetzen gewesen.

-       Verschiede Lenkungsabgaben (Alkoholsteuer, Schaumweinsteuer, motorbezogene Versicherungssteuer, Normverbrauchsabgabe) sind – teilweise schon längere Zeit – nicht angepasst worden, weshalb die Lenkungseffekte nicht mehr im gewünschten Ausmaß greifen.

-       In einigen Bereichen bestehen Betrugsszenarien, die derzeit nicht effektiv bekämpft werden können. Das betrifft zB die bestehende Verwertungsverbote im Zusammenhang mit Geldwäschemeldungen, oder die Verfolgung von Verstößen gegen das Glücksspielgesetz.

-       In einigen Bereichen werden unnötige Verwaltungslasten hervorgerufen, zB weil die Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen lange Zeit nicht angehoben worden ist.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen können folgende Ziele nicht erreicht werden:

-       solide Staatsfinanzen in dem gesteckten Zeitrahmen

-       eine unionsrechtskonforme und innerstaatlich korrekte Rechtslage

-       eine gesunde und ökologisch sinnvoll handelnde Gesellschaft

-       eine effiziente und effektive Verhinderung bzw. Bekämpfung von Betrugsszenarien

-       weniger Verwaltungslasten für Unternehmen.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Art der Durchführung der Evaluierung hängt von der jeweiligen Maßnahme ab. Generell müssen über die ohnehin der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Daten keine weiteren Informationen gesammelt werden. Ebensowenig sind besondere organisatorische Maßnahmen erforderlich.

Die Anzahl der jährlichen GmbH-Gründungen ist aus der Firmenbuch-Statistik ersichtlich. Aus dieser lässt sich feststellen, inwieweit die schon mit dem GesRÄG 2013 bezweckte Steigerung der Zahl der Gründungen erreicht werden konnte.

Ziele

 

Ziel 1: Das österreichische Bundesbudget erreicht erstmalig im Jahr 2016 ein strukturelles Nulldefizit.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Langfristige Rückstellungen werden pauschal in der Höhe von 20% ihres Erfüllungsbetrages abgezinst und folglich in Höhe von 80% angesetzt. Der tatsächlichen Laufzeit kommt nur eingeschränkte Bedeutung zu. Dadurch wirken sich besonders langfristige Rückstellungen in einem höheren Ausmaß steuermindernd aus, als das betriebswirtschaftlich gerechtfertigt wäre.

Langfristige Rückstellungen werden über ihre Laufzeit mit einem fixen Zinssatz pro Jahr abgezinst. Erstmalig werden Rückstellungen somit mit dem abgezinsten Erfüllungsbetrag angesetzt (Barwert), der in den Folgejahren unter Berücksichtigung der Restlaufzeit aufgestockt wird.

Das Ziel ist dann erreicht, wenn die Maßnahme der Abzinsung langfristiger Rückstellungen unter Berücksichtigung der Laufzeit ab dem Jahr 2015 im Vergleich zum Aufkommen des Jahres 2012 zu einem jährlichen Mehraufkommen von 90 Millionen Euro führt.

Die Solidarabgabe (Beschränkung der steuerlichen Begünstigung für sonstige Bezüge bei Nichtselbständigen und des Gewinnfreibetrages für Selbständige) ist bis 2016 befristet.

Das Ziel ist erreicht, wenn auch nach dem Jahr 2016 Steuereinnahmen aus der Solidarabgabe geschätzt in der Höhe von 75 Mio. Euro pro Jahr lukriert werden.

Derzeit fallen Zinszahlungen an Personen, die in einem anderen Staat ansässig sind, in Österreich nicht unter die beschränkte Steuerpflicht, wenn sie nicht mit bestimmten österreichischen Vermögen oder Rechten besichert sind.

Die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, die an Personen gezahlt werden, die in einem Drittstaat ansässig sind, ausgeweitet.

Das Ziel ist dann erreicht, wenn das Steueraufkommen aus dieser beschränkten Steuerpflicht ab dem Jahr 2014 5 Millionen Euro pro Jahr beträgt.

Derzeit können auch ausländische Körperschaften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, mit deren Ansässigkeitsstaaten keine umfassende Amtshilfe besteht, weshalb die Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung nicht oder nur eingeschränkt gegeben sind.

Für sämtliche Körperschaften, die in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden können, besteht eine effektive Vollzugs- und Kontrollmöglichkeit der österreichischen Finanzverwaltung.

Das Ziel ist dann erreicht, wenn die Änderungen im Bereich der Gruppenbesteuerung ab dem Jahr 2015 im Vergleich zum Aufkommen des Jahres 2012 zu einem Mehraufkommen von 100 Millionen Euro pro Jahr führt und die Einschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs der Gruppenbesteuerung einen maßgeblichen Beitrag dazu leistet.

Zahlungen für Zinsen und Lizenzen innerhalb eines Konzerns sind unabhängig davon von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig, ob sie in der Hand des Empfängers angemessen besteuert werden, oder nicht.

Zahlungen für Zinsen und Lizenzen innerhalb eines Konzerns sind nur dann von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig, wenn sie in der Hand des Empfängers angemessen besteuert werden.

Das Ziel ist dann erreicht, wenn die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzzahlungen ab dem Jahr 2015 im Vergleich zum Aufkommen des Jahres 2012 zu einem Mehraufkommen von 100 Millionen Euro pro Jahr führt.

Das Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe beträgt im Jahr 2013 rund 440 Millionen Euro, der Sonderbeitrag rund 110 Millionen Euro.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe ab dem Jahr 2014 jährlich weiterhin 440 Millionen Euro oder mehr beträgt und der Sonderbeitrag ab dem Jahr 2014 jährlich 200 Millionen Euro oder mehr beträgt.

Im Jahr 2012 betrug das Aufkommen an motorbezogener Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer 1,773 Milliarden Euro.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen aus der motorbezogenen Versicherungssteuer und aus der Kraftfahrzeugsteuer im Vergleich zum Jahr 2012 um 200 Millionen Euro im Jahr 2014 ansteigt und in den Folgejahren zu einem jährlichen Mehraufkommen von jeweils 230 Millionen Euro pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2012 führt.

Der Steuersatz auf hochprozentige alkoholische Getränke ist seit dem Jahr 2000 unverändert. Aufgrund der Inflation ist daher die steuerliche Belastung dieser Flüssigkeiten um über 30% gesunken.

Der Steuersatz auf hochprozentige alkoholische Getränke ist zumindest annähernd an die Geldwertentwicklung angepasst.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen aus der Besteuerung von Alkohol (inklusive der Auswirkungen auf die Umsatzsteuersteuerbemessungsgrundlage) im Vergleich zum Jahr 2012 um 15 Millionen Euro im Jahr 2014 ansteigt und in den Folgejahren zu einem jährlichen Mehraufkommen von jeweils 25 Millionen Euro pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2012 führt.

Derzeit wird aus dem Genuss von Schaumwein kein Steueraufkommen generiert, obwohl der Genuss dieser Produkte gesundheitspolitisch und volkswirtschaftlich nachteilige Folgen haben kann.

Aus dem Genuss von Schaumwein wird Steueraufkommen generiert.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen aus der Besteuerung von Schaumwein (inklusive der Auswirkungen auf die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage) im Jahr 2014 25 Millionen Euro und ab dem Jahr 2015 jährlich 35 Millionen Euro beträgt.

Im Jahr 2012 wurde aus der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ein Steueraufkommen in Höhe von 507 Millionen Euro generiert.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen aus der Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Vergleich zum Jahr 2012 um 30 Millionen Euro im Jahr 2014 ansteigt und in den Folgejahren zu einem jährlichen Mehraufkommen von jeweils 50 Millionen Euro pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2012 führt.

Im Jahr 2012 wurde aus der Tabaksteuer ein Steueraufkommen in Höhe von 1,6 Milliarden Euro generiert.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen aus der Besteuerung von Tabak (inklusive der Auswirkungen auf die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage) im Vergleich zum Jahr 2012 um 80 Millionen Euro im Jahr 2014 und um 190 Millionen Euro im Jahr 2015 ansteigt sowie in den Folgejahren zu einem jährlichen Mehraufkommen von jeweils 300 Millionen Euro pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2012 führt.

 

Ziel 2: Es werden einige Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte des Steuerrechts gestärkt und Verhaltensänderungen in bestimmten Bereichen – zB Gesundheit, Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Ökologie – erreicht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2012 haben ungefähr 1.000 Personen Gehälter von jeweils insgesamt mehr als 500.000 Euro erhalten. Diese waren im vollen Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig und führten dadurch zu einer Verringerung des Gesamtsteueraufkommens.

Das Ziel ist erreicht, wenn im Jahr 2019 (Evaluierungszeitpunkt) das Lohnsteueraufkommen aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit von Gehältern über 500.000 Euro im Vergleich zum Jahr 2012 um 60 Millionen Euro im Jahr 2014 und in den Folgejahren ansteigt. Dieses Ziel ist dadurch erreicht worden, dass die Bereitschaft, Gehälter über 500.000 Euro auszuzahlen auch nach dem Jahr 2013 noch bestanden hat, aber im Unterschied zu den Vorjahren die Auszahlung von Gehältern das Gesamtsteueraufkommen insoweit nicht verringert, als diese 500.000 Euro übersteigen.

Freiwillige Abfertigungen, Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind begünstigt zu versteuern und bieten daher sehr attraktive Möglichkeiten zur Personalfreisetzung.

Steuerliche Begünstigung von Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen sowie eine steuerliche Begünstigung von anderen Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind nicht mehr möglich.

Das Ziel ist erreicht, wenn die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen nur noch in begrenztem Ausmaß möglich ist.

Derzeit unterliegen der erstmalige Anteilserwerb und die Kapitalerhöhung von österreichischen Kapitalgesellschaften und verdeckten Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsteuer. Die Eigenkapitalquote österreichischer Unternehmen ist vom Medianwert 29,44% im Jahr 2008 auf den Medianwert 37,61% im Jahr 2011 gestiegen (Quelle: OeNB STATISTIKEN Q3/12, Seite 60).

Die Kapitalzufuhr an österreichische Kapitalgesellschaften wird nicht besteuert.

Das Ziel ist erreicht, wenn sich die Eigenkapitalquote österreichischer Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Zeitraum von 2016 bis 2019 zumindest im selben Ausmaß wie im Zeitraum von 2008 bis 2011 verbessert.

Im Jahr 2012 betrug der Anteil von neu zugelassenen PKW mit über 92 kW ein Drittel, der Anteil von neu zugelassenen PKW mit weniger als 92 kW zwei Drittel.

Das Ziel ist erreicht, wenn im Jahr 2019 (Evaluierungszeitpunkt) der Anteil von neu zugelassenen PKW mit über 92 kW um mindestens 10% geringer ist, als im Jahr 2012, also höchstens 30% beträgt.

Im Jahr 2012 betrug der durchschnittliche CO2-Ausstoß von neu zugelassenen PKW 136 Gramm.

Das Ziel ist erreicht, wenn im Jahr 2019 (Evaluierungszeitpunkt) der durchschnittliche CO2-Ausstoß pro Jahr von neu zugelassenen PKW nur unwesentlich höher liegt, als der durch die EU-Verordnung VO(EG) 443/2009 für das Jahr 2020 mit höchstens 95 Gramm pro Kilometer vorgegebene Wert.

Niedrigpreisige Tabakfabrikate werden nicht in dem Maße besteuert, der für einen gesundheitspolitischen Lenkungseffekt erforderlich ist.

Der Anteil an Zigaretten, die pro 20 Stück bis zu 4 Euro kosten, beträgt im Jahr 2013 50% aller in Österreich verkauften Zigaretten.

Der absolute Betrag der Mindestverbrauchsteuer und die mengenbezogenen Steuerelemente werden derart angehoben, dass die Besserstellung von niedrigpreisigen Tabakprodukten vermindert wird.

Das Ziel ist erreicht, wenn im Evaluierungszeitpunkt (2019) in Österreich keine Zigaretten mehr zu einem Preis niedriger als 4 Euro pro 20 Stück verkauft werden.

 

Ziel 3: Es besteht eine gesetzliche Grundlage für die effiziente und effektive Verhinderung bzw. Bekämpfung von Betrug.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der personenbezogenen Daten von An- und Abmeldungen von Dienstnehmern der Sozialversicherungsträger an die Finanzverwaltung.

Aufgrund der gesetzlichen Grundlage werden Daten von An- und Abmeldungen von Dienstnehmern der Sozialversicherungsträger an die Finanzverwaltung gemeldet.

Das Ziel ist erreicht, wenn die für Lohnsteuer-Außenprüfungen vorgesehenen Steuerfälle aufgrund der gemeldeten Daten effektiver ausgewählt werden können und dadurch das durchschnittliche Mehrergebnis aus Lohnsteuerprüfungen steigt.

- Die Anzahl der finanzpolizeilichen Kontrollen im Bereich des Glücksspiels betrug 285 (im Jahr 2011), 797 (im Jahr 2012) bzw. 664 (im Jahr 2013).

- Die Anzahl der Strafanträge im Bereich des Glücksspiels betrug 830 (im Jahr 2011), 1.970 (im Jahr 2012) bzw. 1.003 (im Jahr 2013).

- Die Anzahl der (vorläufig) beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. sonstiger Eingriffsgegenstände betrug 1.119 (im Jahr 2011), 2.547 (im Jahr 2012) bzw. 1.341 (im Jahr 2013).

- Die Gesamtanzahl der Bescheide und Erkenntnisse betrug 1.413 (im Jahr 2011), 3.499 (im Jahr 2012) bzw. 1.572 (im Jahr 2013).

Generell ist festzustellen, dass praktisch keine Verurteilungen auf Basis des Strafgesetzbuches erfolgten; die kriminalstrafrechtliche Strafdrohung lief daher weitgehend ins Leere. Zusätzlich ist aufgrund der Judikatur des VfGH derzeit die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Verfolgung von Verstößen gegen das Glücksspielgesetz übermäßig eingeschränkt.

Das Ziel ist erreicht, wenn eine effektive Verfolgung und Eindämmung des illegalen Glücksspiels durch Verwaltungsbehörden sichergestellt ist und durch die Präventivwirkung der neuen Strafdrohungen die Aufgriffe von illegalen Glücksspielangeboten mittelfristig sinken.

Bei gegebener Rechtslage waren im Jahr 2013 15 von 16 übermittelten Geldwäschemeldungen vom Verwertungsverbot betroffen, im Jahr 2012 22 von 24 und im Jahr 2011 22 von 25.

Das Ziel ist erreicht, wenn durch die Aufhebung der Beweisverwertungsverbote die Verwertung übermittelter Geldwäschemeldungen in der überwiegenden Anzahl der Fälle möglich ist.

 

Ziel 4: Bestimmte nicht erforderliche Verwaltungslasten für Unternehmen sind reduziert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ausgangszustand ist der im Rahmen der von PwC, Paying Taxes 2014 festgestellte Zeitaufwand, um die umsatzsteuerlichen Obligationen in Österreich zu erfüllen. Dieser Zeitaufwand beträgt – um alle umsatzsteuerlichen Vorschriften zu erfüllen – 67 Stunden jährlich.

Der Zielzustand ist ein Gleichbleiben oder eine Verbesserung des Ist-Zustandes in Hinblick auf die jährlich erscheinende PwC-Studie unter der Voraussetzung, dass die restlichen umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen gleich bleiben.

 

Ziel 5: Die Steuergesetze entsprechen unionsrechtlichen und innerstaatlichen Erfordernissen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei der geltenden Rechtslage bestehen bezüglich der Absetzbarkeit von Spenden unionsrechtliche Bedenken, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Ziel ist erreicht, wenn es aufgrund der Änderung der Rechtslage zu keinem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich kommt.

Aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH entstand eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Einordnung von Poker als Glücksspiel.

Das Ziel ist erreicht, wenn keine rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Einordnung von Poker als Glücksspiel mehr besteht.

Bei der geltenden Rechtslage bestehen bezüglich der Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters im Flugabgabegesetz und im Versicherungssteuergesetz unionsrechtliche Bedenken, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Ziel ist erreicht, wenn es aufgrund der Änderung der Rechtslage zu keinem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich kommt.

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze bei der Ermittlung des Einkommens

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verrechnungs- und Vortragsgrenze in der Höhe von 75% der positiven Einkünfte bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte entfällt ab der Veranlagung 2014. Dadurch wird die Ermittlung des Einkommens vereinfacht.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 2: Automatische Nachversteuerung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach Ablauf von drei Jahren, wenn mit dem Betriebsstättenstaat keine umfassende Amtshilfe besteht.

Beschreibung der Maßnahme:

Wenn es bei Anwendung der Befreiungsmethode zu einer Berücksichtigung ausländischer Verluste kommt, sollen berücksichtigte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, nach drei Jahren nachversteuert werden. Ob es tatsächlich zu einer Verlustverwertung im Ausland gekommen ist, ist für die Nachversteuerung nicht mehr relevant. Dadurch kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, weil die Überprüfung einer tatsächlichen Verlustverwertung im Ausland entfallen kann.

 

Umsetzung von Ziel 1, 4

 

Maßnahme 3: Erweiterung des Kreises der begünstigten Spendenempfänger

Beschreibung der Maßnahme:

In § 4a EStG 1988 werden spendenbegünstigte Zwecke definiert. Einrichtungen, die diese Zwecke verfolgen und die sonstigen Voraussetzungen des § 4a des EStG 1988 erfüllen, kommt die Spendenbegünstigung zu. Dies gilt grundsätzlich auch für Einrichtungen, die einen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR haben. Daneben wird in § 4a Abs. 4 EStG 1988 ein Kreis von Einrichtungen abschließend aufgezählt, denen ebenfalls die Spendenbegünstigung zukommt. Dieser Kreis soll auf vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ausgeweitet werden.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 4: Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages sind nach derzeitiger Rechtslage Investitionen in bestimmte körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder Investitionen in bestimmte Wertpapiere erforderlich.

Zur Erhöhung der Realinvestitionen und somit zur Stimulierung der Wirtschaft sollen nur mehr Investitionen in körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter gefördert werden. Wertpapieranschaffungen können in Zukunft nicht mehr als Grundlage für einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 5: Abzinsung langfristiger Rückstellungen entsprechend der jeweiligen Laufzeit mit einem Fixzinssatz.

Beschreibung der Maßnahme:

Die neue Regelung zur Abzinsung von Rückstellungen trägt der Laufzeit der zu bildenden Rückstellung Rechnung. Je kürzer die Laufzeit einer Rückstellung ist, umso höher ist der dotierte Rückstellungsbetrag. Aus Praktikabilitätsgründen wird auf eine jährliche Anpassung des Zinssatzes verzichtet.

Nach der alten Rechtslage bereits gebildete und mit 20% des Erfüllungsbetrages pauschal abgezinste Rückstellungen sind insoweit ertragswirksam aufzulösen, als sich aufgrund der Neuregelung unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der bestehenden Rückstellung ein niedrigerer Rückstellungsbetrag ergeben würde. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist linear auf 3 Jahre zu verteilen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 4

 

Maßnahme 6: Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit 500.000 Euro

Beschreibung der Maßnahme:

Nach geltender Rechtslage sind alle Gehaltszahlungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung in voller Höhe abzugsfähig. Mit der Änderung werden Entgelte für Arbeits- und Werkleistungen, die 500.000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Entgelte sind dabei die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Aufwandsersätze, die an eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer oder eine sonstige vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden. Entgelt ist auch die Vergütung für die Überlassung einer Person, die Arbeits- oder Werkleistungen erbringt sowie Umlagen an konzernzugehörige Unternehmen, die das Entgelt für die erbrachte Arbeits- oder Werkleistung getragen haben. Wird eine Person für mehrere verbundene Betriebe oder Personengesellschaften oder für konzernzugehörige Unternehmen tätig, ist der Betrag von 500.000 Euro entsprechend aufzuteilen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 7: Anpassung der Voraussetzungen für die KESt-Freiheit von Lebensversicherungen für über 50 jährige Personen

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011-2014 wurde die Mindestvertragsdauer als Voraussetzung für die KESt-Freiheit von Einmalerlagsversicherungen ohne Bedachtnahme auf das Alter des Versicherungsnehmers von 10 auf 15 Jahre angehoben. Um das Produkt künftig für ältere Anlegerinnen und Anleger zu attraktivieren, soll für die KESt-Pflicht eine Differenzierung vorgesehen werden: Haben Versicherungsnehmer und versicherte Personen das 50. Lebensjahr vollendet, soll die KESt-Befreiung eintreten, wenn die Mindestlaufzeit 10 Jahre beträgt; in allen anderen Fällen bleibt es bei der 15-jährigen Mindestlaufzeit.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 8: Anpassung der Voraussetzungen für den ermäßigten Versicherungssteuersatz bei Lebensversicherungen für über 50 jährige Personen.

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011-2014 wurde die Mindestvertragsdauer als Voraussetzung für den begünstigten Versicherungssteuersatz von 4% auf Einmalerlagsversicherungen ohne Bedachtnahme auf das Alter des Versicherungsnehmers von 10 auf 15 Jahre angehoben. Um das Produkt künftig für ältere Anlegerinnen und Anleger attraktiver zu gestalten, soll für die Anwendung des begünstigten Versicherungssteuersatzes eine Differenzierung vorgesehen werden: Haben sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherten Personen bei Vertragsabschluss das 50. Lebensjahr vollendet, soll der begünstigte Versicherungssteuersatz von 4% anwendbar sein, wenn die Mindestlaufzeit 10 Jahre beträgt; in allen anderen Fällen kommt es erst bei einer 15-jährigen Vertragsdauer zur Anwendung des begünstigten Versicherungssteuersatzes.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 9: Einschränkung der steuerlichen Begünstigung für "Golden Handshakes"

Beschreibung der Maßnahme:

Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sollen ihre bisherige steuerliche Privilegierung verlieren, sobald sie ein bestimmtes Vielfaches der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG übersteigen. In diesen Fällen kommt es für den Übersteigungsbetrag zu einer Besteuerung mit dem Lohnsteuertarif statt mit einem begünstigten Steuersatz von 6%.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Maßnahme 10: Die Befristung der Solidarabgabe bis 2016 wird aufgehoben

Beschreibung der Maßnahme:

Für sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 innerhalb des Jahressechstels beträgt die Lohnsteuer nach Abzug der in § 67 Abs. 12 EStG 1988 gennannten Beträge für die ersten 620 Euro (Freibetrag) 0%, für die nächsten 24.380 Euro 6%, für die nächsten 25.000 Euro 27% und für die nächsten 33.333 Euro 35,75%. Die Befristung bis 2016 wird aufgehoben, und die Solidarabgabe somit aus heutiger Sicht unbefristet ausgestaltet.

In Ergänzung dazu ist bei betrieblichen Einkünften der Gewinnfreibetrag abhängig von der Bemessungsgrundlage gestaffelt begrenzt. Die derzeit bestehende Befristung bis 2016 wird aufgehoben. Somit steht der volle Gewinnfreibetrag von 13% unbefristet nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 175.000 Euro zu. Für die nächsten 175.000 Euro beträgt der Gewinnfreibetrag 7% und für die darauffolgenden 230.000 Euro nur mehr 4,5%. Darüber kann kein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, sodass insgesamt höchstens 45.350 Euro als Gewinnfreibetrag in einem Veranlagungsjahr geltend gemacht werden können.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Maßnahme 11: Ausweitung des Austausches von Informationen zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger

Beschreibung der Maßnahme:

In § 89 Abs. 6 EStG 1988 soll verankert werden, dass Name, Anschrift und SV-Nummer aller an- und abgemeldeten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Ebenso sollen die monatlichen Beitragsgrundlagen aller Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer übermittelt werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 12: Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, für die KESt einzubehalten war.

Beschreibung der Maßnahme:

Die beschränkte Steuerpflicht wird auf Zinseinkünfte mit Österreichbezug im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes von Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind, ausgeweitet. Die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht ist mit der KESt-Abzugsverpflichtung nach § 93 EStG 1988 verbunden. Die Verpflichtung den KESt-Abzug vorzunehmen soll zur Ermöglichung der technischen Umsetzung erst ab 1. Jänner 2015 gelten. Hinsichtlich beschränkt Steuerpflichtiger aus EU-Mitgliedstaaten tritt keine Änderung ein.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 13: Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung

Beschreibung der Maßnahme:

Ausländische Körperschaften, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe hat, ansässig sind, können ab 1.3.2014 nicht mehr in eine österreichische Unternehmensgruppe aufgenommen werden.

Dadurch soll verhindert werden, dass bei neuen Gruppenmitgliedern Defizite bei Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung bestehen.

Ein Gruppenantrag, der solche ausländischen Körperschaften bezieht, darf vom zuständigen Finanzamt nicht mehr positiv erledigt werden.

 

Sämtliche Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von drei Viertel der Summe der eigenen Einkommen aller inländischen Gruppenkörperschaften berücksichtigt werden.

Dadurch soll erreicht werden, dass jedes Jahr zumindest ein Viertel der inländischen Ergebnisse einer Unternehmensgruppe versteuert werden muss.

Die Umsetzung dieser Maßnahme erfolgt im Zuge der Veranlagung der Gruppenkörperschaften bzw. allenfalls im Rahmen einer Außenprüfung.

 

Ausländische Gruppenmitglieder, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind, scheiden automatisch am 1.1.2015 aus der österreichischen Unternehmensgruppe aus. Ihre Verluste des Jahres 2014 können letztmalig der Unternehmensgruppe zugerechnet werden. Mit dem Ausscheiden sind bereits zugerechnete Verluste nachzuversteuern, allerdings verteilt auf drei Jahre zu je einem Drittel.

Durch das Ausscheiden dieser Gruppenmitglieder soll verhindert werden, dass die Defizite bei den Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung weiterhin bestehen bleiben.

Das zuständige Finanzamt hat den Gruppenfeststellungsbescheid entsprechend anzupassen.

 

Die Firmenwertabschreibung steht für Anteile an Körperschaften, die nach dem 28. 2. 2014 angeschafft werden, nicht mehr zu. Noch offene Fünfzehntelbeträge aus bereits angeschafften Anteilen können dann fortgeführt werden, wenn das aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutzes erforderlich ist.

Die Abschaffung der Firmenwertabschreibung führt zum Entfall des steuerlichen Vorteils.

Die Umsetzung dieser Maßnahme erfolgt im Zuge der Veranlagung der Gruppenkörperschaften bzw. allenfalls im Rahmen einer Außenprüfung.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 14: Zinsen und Lizenzzahlungen können nur bei Sicherstellung einer angemessenen Besteuerung des Empfängers abgezogen werden.

Beschreibung der Maßnahme:

Aufwendungen für Zinsen und Lizenzgebühren, die an in- oder ausländische juristische Personen des privaten Rechts geleistet werden, die zum selben Konzern gehört, können nur dann zur Gänze von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden, wenn sie von der empfangenden juristischen Person mit mindestens 10% zu versteuern sind.

Die Verknüpfung der Abzugsfähigkeit beim Zahlenden mit einer angemessenen Besteuerung beim Empfänger verhindert eine gezielte Ausnutzung steuerlicher Regelungen durch Konzerne.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Maßnahme 15: Anpassung des Steuersatzes des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe und Umstellung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe

Beschreibung der Maßnahme:

Der Steuersatz des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe wird von 25% auf 45% des Stabilitätsabgabebetrages erhöht. Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe wird von einer Kombination aus Bilanzsumme und Derivatevolumen auf eine Bemessungsgrundlage umgestellt, die ausschließlich von der Bilanzsumme abhängt.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 16: Erhöhung der Wertschwelle zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen

Beschreibung der Maßnahme:

Um die Rechtsbefolgungskosten zu minimieren sowie Maßnahmen zur Steuervereinfachung zu setzen, erlaubt es die dem UStG 1994 zu Grunde liegende Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in bestimmten Fällen von der Ausstellung einer vollinhaltlichen Rechnung abzusehen. Dies wurde von Österreich im Rahmen des § 11 Abs 6 UStG 1994 umgesetzt und an eine Wertgrenze von mittlerweile EUR 150 gekoppelt. Dieser Betrag soll – im Rahmen der vorangestellten Zielsetzungen – erhöht werden. Die letzte Wertanpassung erfolgte 1984.

Die betroffenen Unternehmer sind insbesondere solche am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen und Entitäten, deren Rechnungsbeträge ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten. Daher ist die Vereinfachungsregelung auch in Hinblick auf Klein- und Mittelbetriebe von großer Bedeutung. Da die Regelung bereits unionsrechtskonform umgesetzt wurde, ist darauf zu achten, dass etwaige Konsultationsmaßnahmen der Anhebung der Wertgrenzen beachtet werden.

Die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen ist für die Unternehmer mit verringerten Kosten verbunden, da diese ua bestimmte Rechnungsmerkmale nicht erfüllen müssen. Der Leistungsempfänger ist – sofern die restlichen Voraussetzungen vorliegen – dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt. So müssen Unternehmer, die die Möglichkeit zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen haben, insbesondere nicht die UID-Nummer des leistenden Unternehmers, Name, Anschrift sowie UID-Nummer des Leistungsempfängers, Nettoentgelt, gesondert ausgewiesener Steuerbetrag und fortlaufende Rechnungsnummer angeben.

Eine Erhöhung dieser Wertgrenze ist daher eine einfache Möglichkeit, um die Rechtsbefolgungskosten zu senken. Denn die Unternehmer müssen diese Daten – für die Zwecke der Rechnungsausstellung – nicht mehr erheben.

Durch die Anhebung der Wertgrenze besteht aus der Perspektive der Betrugsbekämpfung und -prävention keine Bedenken, da idR umsatzsteuerliche Betrugsszenarien erst ab höheren Beträgen vorliegen werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 17: Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016

Beschreibung der Maßnahme:

Ab dem 1. Jänner 2016 wird für die Kapitalzuführung an inländische Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften die Gesellschaftsteuerpflicht aufgehoben.

 

Umsetzung von Ziel 4, 2

 

Maßnahme 18: Der Tarif der Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer soll zwischen besonders leistungsstarken und weniger leistungsstarken PKW und Kombis differenzieren und der NoVA-Tarif wird neu gestaltet.

Beschreibung der Maßnahme:

Der bisherige Tarif der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer für Kfz bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht steigt linear pro Kilowatt Motorleistung. Dieser Tarif soll durch einen Tarif ersetzt werden, der – über das lineare Ausmaß hinaus – in Abhängigkeit von der Motorleistung stufenweise ansteigt: Für die ersten 66 kW der um 24 kW verringerten Leistung des Verbrennungsmotors erhöht sich die Versicherungssteuer um 0,62 Euro je kW (+ 12%), für die weiteren 20 kW erhöht sich die Versicherungssteuer um 0,66 Euro je kW (+ 20%) und für die darüber hinausgehenden kW erhöht sich die Versicherungssteuer um 0,75 Euro je kW (+30%). Durch die leistungsabhängige Staffelung des Betrages sollen leistungsschwächere Kraftfahrzeuge weniger stark von der Anpassung erfasst sein und ein Lenkungseffekt hin zu leistungsschwächeren Kraftfahrzeugen erreicht werden. Die Erhöhung ist ab 1. März 2014 auf Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Wurde die Prämie bereits im Vorhinein entrichtet, hat das Versicherungsunternehmen die zusätzlichen Abgaben nachzuerheben und abzuführen.

 

Bei der NoVA für Motorräder wird der Höchststeuersatz von 16% auf 20% angehoben.

Bei der NoVA für PKW und Kombis soll anstelle des bisherigen Systems ein Tarif auf Basis des CO2-Emissionswertes treten: Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß unter 90 Gramm je Kilometer fällt in Zukunft keine NoVA mehr an. Bei einem höheren CO2-Ausstoß steigt die NoVA-Belastung progressiv an. Um keine Anreizwirkungen zum Kauf von Kfz mit extrem hohen CO2-Ausstoß zu setzen, wird kein Höchststeuersatz vorgesehen. Die vergleichsweise höhere Emission von NOx durch Dieselautos im Vergleich zu Benzinautos wird durch unterschiedliche tarifmäßige Abzugsposten berücksichtigt. Um den Anreiz zum Kauf von besonders umweltfreundlichen Fahrzeugen zu erhöhen, ist von der Steuerschuld in Zukunft ein Bonus von 600 Euro abzuziehen. Bisher betrug dieser Abzugsposten 500 Euro.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Maßnahme 19: Anhebung der Steuersätze im Schaumweinsteuergesetz und für alkoholische Getränke im Alkoholsteuergesetz um 20%

Beschreibung der Maßnahme:

Der Steuersatz auf Schaumwein wird von Null auf 100 Euro je Hektoliter angehoben. Begleitend dazu wird der Steuersatz auf Zwischenerzeugnisse von 73 Euro auf 80 Euro je Hektoliter angehoben und ein gesonderter Steuersatz im Hinblick auf Zwischenerzeugnisse, die die charakteristischen Eigenschaften von Schaumweinen aufweisen, eingeführt.

 

Anhebung des Regelsatzes von 1.000 Euro auf 1.200 Euro je Hektoliter reinen Alkohols und "automatische", entsprechende Anhebung des ermäßigten Steuersatzes von 54%, d.h. von 540 Euro auf 648 Euro, und des ermäßigten Satzes von 90%, d.h. von 900 Euro auf 1.080 Euro je Hektoliter reinen Alkohols.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Maßnahme 20: Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze auf Zigaretten und Feinschnitttabake und befristete Einführung einer verminderten maximalen Importmenge aus bestimmten Ländern

Beschreibung der Maßnahme:

Das mengenbezogene Steuerelement wird in vier Stufen von 35 Euro auf 53 Euro je 1.000 Stück Zigaretten erhöht und der Steuersatz wird umstrukturiert, indem das wertabhängige Steuerelement in drei Stufen von 42% auf 39% des Kleinverkaufspreises gesenkt wird. Der Steuersatz für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten wird in zwei Stufen angehoben. Zugleich wird die mengenabhängige Mindestverbrauchsteuer, durch welche niedrigpreisige Fabrikate verhältnismäßig stärker steuerlich belastet werden, in vier Stufen angehoben.

Um einer Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken soll für diejenigen Staaten, welche die durch die Tabaksteuerrichtlinie vorgesehene Mindeststeuer nicht erreichen, eine Mengenbeschränkung im privaten Reiseverkehr auf 300 Stück pro Einreise vorgesehen werden; für alle anderen Staaten bleibt die Mengenbeschränkung bei 800 Stück.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 21: Änderung des Kataloges von Glücksspielen im Glücksspielgesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Wiederaufnahme von Poker in die demonstrative gesetzliche Aufzählung der Glücksspiele wird klargestellt, dass Poker ein Glücksspiel ist. Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass hinkünftig bis zu drei Konzessionen für je einen Pokersalon an jeweils einem einzigen Standort erteilt werden können.

 

Umsetzung von Ziel 3, 5

 

Maßnahme 22: Vollzugskonzentration und Anpassung der Strafdrohungen im Glücksspielgesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Die Zuständigkeit für alle Glücksspielstraftatbestände soll ausschließlich bei den Verwaltungsbehörden liegen. Dies führt zugleich zu einer hohen Vollzugseffizienz, da einerseits die in der Vergangenheit besonders schwierige und aufwändige Abgrenzung der Tatbestände des GSpG zu jenen des StGB insbesondere für Zwecke der Zuständigkeitsermittlung entfällt und andererseits die in der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels besonders erfahrenen Behördenstrukturen wieder "handlungsfähig" werden. Die Notwendigkeit dieser Umkehr der bisherigen Subsidiarität wird besonders durch einen Vergleich der Erfolgszahlen der Finanzpolizei und der Verwaltungsbehörden mit der Kriminalstatistik und dem Sicherheitsbericht deutlich, der somit auch jedes Entkriminalisierungsargument entkräftet.

Durch eine erhöhte Maximalstrafe, durch Mindeststrafen und kaskadenartige Strafhöhen, kann der Schwere des Eingriffs und einer Tatwiederholung besser Rechnung getragen werden. Die Strafdrohung für verbotene Ausspielungen insbesondere mit Glücksspielautomaten und anderen Eingriffsgegenständen wird verschärft. Diese Begleitmaßnahmen sind notwendig, um die Präventivwirkung deutlich zu erhöhen und den steigenden wirtschaftlichen Vorteil des illegalen Glücksspiels abzusaugen, der zB bei illegalen Glücksspielautomaten dadurch entsteht, dass sich eine Beschlagnahme bloß auf Hardwarekomponenten erstreckt, wogegen etwa die von hohen Entwicklungskosten betroffene Spielesoftware über Datenleitungen zur Verfügung gestellt wird und daher einer Beschlagnahme nicht zugänglich ist.

Die Vollzugskonzentration trifft auf eine in Glücksspielsachverhalten gut vorbereitete, erfahrene und vernetzte Verwaltung, die auch einen ständigen Abgleich von Informationen und Prozessabläufen durchführt(e). Die Verfahrensführung wird ihr durch den Entfall schwieriger Zuständigkeits- und Abgrenzungsfragen wesentlich erleichtert. Vor diesem Hintergrund kommt es voraussichtlich auch zu keiner Mehrbelastung im Vergleich zur Situation vor der einschlägigen Rechtsprechung des VfGH.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 23: Aufhebung der Verwertungsverbote von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanzverwaltung

Beschreibung der Maßnahme:

Bereits derzeit werden alle von der Geldwäschemeldestelle übermittelten Geldwäschemeldungen erfasst und an die zuständigen Finanzstrafbehörden weitergeleitet. Allerdings wird in fast allen Fällen rückgemeldet, dass mangels des Vorliegens der Tatbestände der §§ 38a oder 39 FinStrG, für die die Beweisverwertungsverbote nicht gelten, keine Verfahren eingeleitet werden können. Durch die Aufhebung der Verwertungsverbote von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanzverwaltung wird die Analyse der übermittelten Geldwäschemeldungen und deren Weiterleitung an die zuständigen Abgabenbehörden zum Zweck der Durchführung von Ermittlungsverfahren mit dem Ergebnis der Vorschreibungen von Abgaben und der Verhängung von Finanzstrafen für aufgedeckte Finanzvergehen rechtlich möglich. Damit wird insgesamt eine verbesserte Bekämpfung von Abgabenhinterziehung in einem Bereich ermöglicht, in dem dies bisher nicht möglich war.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Maßnahme 24: Anpassung der Rechtslage an den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

Beschreibung der Maßnahme:

Der Anhang 2 zum Einkommensteuergesetz und der Anhang zum Umgründungssteuergesetz werden an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit befindet sich die Republik Österreich in einer unionsrechtlich problematischen Situation, weil zwei Richtlinien der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt sind.

Dir Republik Österreich hat alle erforderlichen Maßnahmen gesetzt, um ihre Rechtslage an die Richtlinien der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union anzupassen.

Das Ziel ist erreicht, wenn diesbezüglich kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeleitet wird.

 

Maßnahme 25: Erhöhung des Mindeststammkapitals einer GmbH unter gleichzeitiger Beibehaltung des geringen Startkapitals

Beschreibung der Maßnahme:

Das Mindeststammkapital der GmbH soll wieder 35.000 Euro betragen. Es soll aber weiterhin möglich sein, eine GmbH mit finanziellen Mitteln von nur 5.000 Euro zu gründen. In den ersten zehn Jahren müssen die Gesellschafter nur eine persönliche Haftung für weitere 5.000 Euro in Kauf nehmen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In den Jahren 2010 bis 2012 wurden jeweils ca. 8.000 neue GmbH gegründet, im Jahr 2013 waren es rund 9.400.

Das Ziel ist erreicht, wenn die Anzahl der jährlichen GmbH-Gründungen auch ab dem Jahr 2014 weiterhin dauerhaft zumindest 9.000 beträgt.

 

Maßnahme 26: Einschränkung der Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters im Flugabgabegesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Bisher ist für alle Flugabgabeschuldner ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich verpflichtend die Bestellung eines Fiskalvertreters vorgesehen. Diese Verpflichtung könnte dem Unionsrecht dann widersprechen, wenn der Flugabgabeschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in einem EU-Mitgliedstaat hat. Für diese Fälle ist die Bestellung eines Fiskalvertreters daher nur mehr auf freiwilliger Basis vorgesehen.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 27: Anpassung des Zahlungsdienstgesetzes an die Nachfrist die im Zuge der Änderung der SEPA-VO gewährt wurde.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Europäische Kommission hat am 9. Jänner 2014 vorgeschlagen, für die Migration auf unionsweite Zahlverfahren eine Nachfrist von sechs Monaten zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 260/2013 vorgesehenen Enddatum einzuräumen. Durch diese Änderung ist es notwendig, den statischen Verweis in § 76 ZaDiG an die neue Rechtslage anzupassen. Damit wird klargestellt, dass die mit der Verordnung korrespondierenden Strafen in § 68a ZaDiG von der FMA erst nach Ablauf der Nachfrist – und damit ab 2. August 2014 – zu verhängen sind.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

 

Das Ziel ist erreicht, wenn während der durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2013 gewährten Nachfrist keine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Strafbarkeit wegen nicht erfolgter Migration auf das unionsweite Zahlverfahren besteht.

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2043 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013

‑18.992

‑3,41

*zu Preisen von 2014

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erträge

543.200

830.300

818.400

816.400

681.300

Betrieblicher Sachaufwand

35

65

65

65

65

Werkleistungen

1.120

0

0

0

0

Aufwendungen gesamt

1.155

65

65

65

65

Nettoergebnis

542.045

830.235

818.335

816.335

681.235

 

Erträge: Für die Einschränkung der Gruppenbesteuerung (räumliche Einschränkung, Abschaffung der Firmenwertabschreibung, Einschränkung der Abzugsfähigkeit ausländischer Verluste) und die Aufhebung der Verlustverrechnungs- und der Verlustvortragsgrenze sind nicht sämtliche erforderliche Daten verfügbar, daher erfolgte die Schätzung auf der Grundlage der vorhandenen Daten sowie von Erfahrungswerten.

 

Die Schätzung der Aufkommenswirkung der Aufhebung der Befristung der Solidarabgabe erfolgte auf Grundlage einer Lohnsteuer-Sonderauswertung bzw. Erfolgsdaten.

 

Für die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes sind nicht sämtliche erforderliche Daten verfügbar, daher erfolgte die Schätzung auf der Grundlage der vorhandenen Daten sowie von Erfahrungswerten.

 

Die Schätzungen der finanziellen Auswirkung der Anpassung des Tarifs der Normverbrauchsabgabe und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Umsatzsteueraufkommen beruhen auf der Überlegung, dass auf Grund des geänderten und stark vereinfachten Tarifes, der im Sinne einer umweltabhängigen Lenkungsabgabe sehr verbrauchsarme Fahrzeuge begünstigt und sehr verbrauchsstarke Fahrzeuge verstärkt belastet, von einer Aufkommenssteigerung von rund 50 Millionen Euro ausgegangen werden kann.

 

Die Schätzungen der finanziellen Auswirkung der Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze auf Zigaretten und Feinschnitttabake und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Umsatzsteueraufkommen beruhen auf der Überlegung, dass die Senkung des ad-valorem-Steuersatzes und die moderate Erhöhung des spezifischen (mengenabhängigen) Steuersatzes in den nächsten Jahren zu einer entsprechenden Erhöhung des Steueraufkommens führen wird. Dabei ist im Billigsegment von einer etwas höheren Preissteigerung als im Premiumsegment auszugehen. Die Entwicklung wird auch durch die erwartete Erhöhung des gewichteten Durchschnittspreises gefördert, der auch zu einer Erhöhung der Mindeststeuer führt.

 

Das prognostizierte Mehraufkommen aus der Erhöhung der Alkoholsteuer um 20% entspricht einer Erhöhung des aktuellen Aufkommens um 20%.

 

Die Schätzung des Aufkommens aus der Wiedereinführung der Schaumweinsteuer fußt auf Konsumdaten, wobei davon ausgegangen wurde, dass im Jahr etwa 40.000.000 Flaschen Schaumwein der Steuerpflicht unterliegen werden.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aus der Anpassung des Tarifs der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer fußt auf der Zulassungsstatistik, nach welcher aktuell in Österreich etwa 4,6 Mio. PKW zugelassen sind.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aus der Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit 500.000 Euro basiert auf einer Auswertung der Lohnsteuerdaten der Abgabenverwaltung. Nach dieser würden derzeit etwa 1.000 Arbeitnehmer von der Regelung betroffen sein.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aus der Einschränkung der steuerlichen Begünstigung freiwilliger Abfertigungen und aus dem Entfall steuerlicher Begünstigungen für Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen basiert auf Sekundärstatistiken der Statistik Austria über monetäre Größen.

 

Für die Aufkommenswirkung aus der Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzzahlungen sind nicht sämtliche erforderliche Daten verfügbar, daher erfolgte die Schätzung auf der Grundlage der vorhandenen Daten sowie von Erfahrungswerten.

 

Die Schätzung der Aufkommenswirkung der Abschaffung der Gesellschaftsteuer wurde aus historischen Aufkommensdaten abgeleitet.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aus dem Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag beruht auf Bescheiddaten. Zuletzt wurden etwa 250 Mio. EUR Gewinnfreibetrag für Wertpapier-Investitionen geltend gemacht. Es wird eine partielle Substitution dieses Betrags durch Real-Investitionen unterstellt.

 

Die Schätzung der Aufkommenswirkung aus der Abzinsung langfristiger Rückstellungen entsprechend der jeweiligen Laufzeit mit einem Fixzinssatz folgte aufgrund von Daten aus der Steuerveranlagung über das Gesamtvolumen von Rückstellungen.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aus der Anpassung der Voraussetzungen für die KESt-Freiheit und den ermäßigten Versicherungssteuersatz bei Lebensversicherungen für über 50-jährige Personen basiert auf einem unterstellten zusätzlichen jährlichen Prämienvolumen von 250 Mio. EUR.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aus der Anpassung des Steuersatzes des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe und Umstellung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe beruht auf historischen Bescheid- und Aufkommensdaten.

 

Für die Schätzungen der Aufkommenswirkungen der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sind nicht sämtliche erforderliche Daten verfügbar, daher erfolgte die Schätzung auf der Grundlage der vorhandenen Daten sowie von Erfahrungswerten.

 

Die Schätzung des Mehraufkommens aufgrund der Erhöhung des GmbH-Mindeststammkapitals basiert auf den Körperschaftsteuer-Aufkommensdaten der vergangenen Jahre. Der Steueranstieg wurde abgeleitet aus der von Nullfällen bezahlten Körperschaftsteuer aus jenem Bereich der Bemessungsgrundlage, in dem Niedrigsteuerzahler auf das Niveau der Mindest-Körperschaftsteuer angehoben werden, sowie aus der in Vorjahren bezahlten, anrechenbaren Mindest-Körperschaftsteuer.

 

Betrieblicher Sachaufwand: Der betriebliche Sachaufwand ergibt sich aus dem laufenden Betrieb und der Wartung der IT-Applikationen für die Finanzverwaltung, der durch die Umsetzung der Maßnahmen des AbgÄG 2014 hervorgerufen wird.

 

Werkleistungen: Der Aufwand für Werkleistungen im Jahr 2014 wird durch die erforderlichen Adaptierungen der IT-Infrastruktur und Anwendungen aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2014 hervorgerufen.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erlöse

147.500

241.000

237.200

236.600

218.600

Nettoergebnis

147.500

241.000

237.200

236.600

218.600

 

Erlöse: Die auf die Länder entfallenden finanziellen Auswirkungen ergeben sich durch die Multiplikation der erwarteten Gesamtaufkommenswirkungen mit dem jeweils auf die Länder entfallenden Anteil gemäß dem Finanzausgleich.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erlöse

81.300

132.700

130.400

130.000

120.100

Nettoergebnis

81.300

132.700

130.400

130.000

120.100

 

Erlöse: Die auf die Gemeinden entfallenden finanziellen Auswirkungen ergeben sich durch die Multiplikation der erwarteten Gesamtaufkommenswirkungen mit dem jeweils auf die Gemeinden entfallenden Anteil gemäß dem Finanzausgleich.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Mit dem Abgabenänderungsgesetz wird eine Reihe von Informationsverpflichtungen für Unternehmen geändert. Belastungen iHv 4 Mio. Euro/Jahr entstehen durch die Notwendigkeit, in Zukunft wieder die Schaumweinsteuer abführen zu müssen sowie die Verlängerung der Solidarabgabe bzw. der Staffelung des Gewinnfreibetrags. Für letztere erfolgt eine Fortschreibung der im Stabilitätsgesetz 2012 berechneten Belastungen. Demgegenüber stehen allerdings Entlastungen iHv rd. 17 Mio. Euro, die aus dem Wegfall der Gesellschaftsteuer, aus der Umstellung der Rückstellungsberechnung durch ein UGB-konformes Abzinsungsmodell, aus einer wesentlich vereinfachten Berechnung der NOVA sowie aus der Anhebung der Grenze für die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung von 150 Euro auf 400 Euro resultieren.

Damit wird insgesamt eine Entlastung für Unternehmen, insbesondere Klein- und Mittelunternehmen iHv rd. 13 Mio. Euro erreicht.

 

Die Entlastung bei der Ausstellung der Kleinbetragsrechnung ergibt sich insbesondere aufgrund der geringeren Formerfordernisse. So müssen etwa bei Kleinbetragsrechnungen der Leistungsempfänger/Abnehmer oder die UID-Nummer des leistenden Unternehmens auf der Rechnung nicht angeführt werden. Die Schätzung der konkreten Entlastung ist mit hohen Unsicherheiten behaftet, da keine fundierten Daten über die Anzahl der Kleinbetragsrechnungen vorliegen, und wurde aufgrund von Vergleichen mit Deutschland getroffen.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Umstellung der Rückstellungsberechnung

§ 9 Abs. 5 und § 124 b Z 251 EStG 1988

‑205

2

Wegfall Gesellschaftsteuer

§§ 10 und 10a Kapitalverkehrssteuergesetz

‑897

3

Abführen der Schaumweinsteuer

§ 3 iVm §§ 6 und 7 Schaumweinsteuergesetz 1995

153

4

Kleinbetragsrechnung – Anhebung der Wertgrenze

§ 11 Abs. 6 UStG 1994

‑15.108

5

Vereinfachte Abgabenerklärung für die NoVA

§§ 6 und 6a NoVAG 1991

‑812

6

Verlängerung der Solidarabgabe und Staffelung des Gewinnfreibetrags

§§ 10 und 67 EStG 1988

1.785

7

Höhere Notariatskosten

§ 5 Abs. 8 NTG

2.100

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen auf die unselbständige Erwerbstätigkeit von Frauen und Männern

Es ist davon auszugehen, dass von der Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehältern über 500.000 Euro pro Jahr in erster Linie Arbeitgeber von Männern betroffen sein werden, da in diesen Gehaltsklassen der Männeranteil überproportional hoch ist.

 

Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- oder Entlastung auf Frauen und Männer

- Zu Maßnahme 4 (Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag):

Eine quantitative Zuordnung der geplanten Änderung auf Männer und Frauen ist nicht möglich, da nicht bekannt ist, inwieweit geschlechtsspezifisch Investitionen in Wertpapiere durch Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter substituiert werden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass Männer von dieser Regelung stärker betroffen sind als Frauen, da Frauen derzeit bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nur rund 44% der Einkünfte der Männer erreichen, bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind es 78% (Steuerfälle ohne Nullfälle, Einkommensteuerstatistik 2010). Die durchschnittlichen weiblichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit belaufen sich auf rund 18.800 Euro (Männer ca. 35.900 Euro), bei den Einkünften aus Gewerbetrieb sind es 18.900 Euro (Männer ca. 24.000 Euro). Die Grenze für den investitionsbedingten Freibetrag liegt bei Einkommen über 30.000 Euro. Diese Maßnahme wird daher zu einem größeren Steueraufkommen der Männer führen. Damit wird durch diese Maßnahme dazu beigetragen, das tatsächlich verfügbare Einkommen von Frauen und Männern prozentuell anzunähern.

 

- Zu Maßnahme 18 (Umgestaltung des Tarifs der Versicherungs- und der Kraftfahrzeugsteuer sowie der NoVA):

Von den gesamten PKW-Neuzulassungen (356.145) im Jahr 2011 erfolgte die Hälfte durch juristische Personen, 30% durch Männer und 20% durch Frauen.

Zudem kauften Frauen am liebsten spritsparende Kleinwagen. Männer kauften doppelt so viele Mittelklassewagen, drei Mal so viele SUV und Geländewagen und sechs Mal so viele Fahrzeuge der Luxusklasse und der Oberklasse.

Aufgrund der stärkeren Gewichtung des CO2-Ausstoßes in der neuen NoVA-Bemessungsgrundlage sind Männer stärker betroffen als Frauen, die weniger umweltschädliche PKW kaufen und somit von der neuen steuerlichen Regelung profitieren.

Das jährliche Steueraufkommen durch die NoVA beträgt laut Schätzung im Jahr 2014 € 30 Mio. und in den Jahren 2015 bis 2018 jährlich € 50 Mio.

Die Statistik Austria hat am 2.1.2014 die KFZ-Neuzulassungen aus 2012 veröffentlicht. Da jedoch eine geschlechterspezifische Auswertung nicht erfolgte wurden hier die Daten aus 2011 herangezogen.

Quelle: http://www.vcoe.at/de/presse/aussendungen-archiv/details/items/Ausgabe2012-41?print=true

 

Anreizwirkungen der Steuer bzw. des Steuerinstruments

Die geschlechterdifferenzierte Wirkung liegt darin, dass mehr Männer als Frauen von der Umgestaltung des Tarifs der Versicherungs- und der Kraftfahrzeugsteuer und der NoVA sowie von der Erhöhung der Tabak-, Schaumwein- und Alkoholsteuer betroffen sein werden.

 

Auswirkungen auf die prozentuelle Differenz des tatsächlich verfügbaren Einkommens von Frauen und Männern

Durch die vorgeschlagenen lohn- bzw. einkommensteuerlichen Maßnahmen wird sich die Differenz der tatsächlich verfügbaren Einkommens von Männern und Frauen verringern, da Männer überproportional von diesen Maßnahmen betroffen sind.

Es ist nicht zu erwarten, dass sich durch die Erhöhung der Tabak-, Alkohol- und Schaumweinsteuer, der NoVA oder Versicherungssteuer Auswirkungen auf die Unterschiede des tatsächlich verfügbaren Einkommens von Männern und Frauen ergeben.

 

Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern

 

Anzahl der vom Regelungsvorhaben betroffenen Frauen und Männer.

Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen von der Regelung betroffen.

Einleitend ist festzustellen, dass der Alkoholgesamtkonsum seit Jahrzehnten sinkt, jedoch der Alkoholkonsum bei Frauen zugenommen hat, während sich der Alkoholkonsum bei Männern verringert hat.

Durch die Erhöhung der Alkohol- und Schaumweinsteuer soll der Trend weniger Alkohol zu konsumieren verstärkt werden.

 

Zur Begriffsdefinition: Abstinent bzw. fast abstinent bedeutet, ein halbes Glas Sekt zu Silvester oder ein Glas Wein bei einem Geburtstag zu trinken. Von gesundheitsschädigendem Alkoholkonsum spricht man bei Männern, wenn diese täglich 1,5 Liter Bier bzw. 0,75l Wein zu sich nehmen und bei Frauen, wenn diese täglich 1 Liter Bier oder 0,5l Wein trinken.

 

Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern.

Somit betrifft die Erhöhung der Alkohol- und Schaumweinsteuer dreimal mehr Männer als Frauen.

 

Die Erhöhung der Tabaksteuer betrifft mehr Männer als Frauen.

 

 

Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede von Frauen und Männern im Gesundheitsbereich

 

Alkoholkonsumverhalten/Tabakkonsum

Anzahl der Betroffenen %

Quelle

im letzten Jahr (fast) abstinente Männer

19

"Handbuch Alkohol – Österreich", Suchtpräventionsforschung und -dokumentation (SucFoDok) des Anton Proksch Instituts (API), Band 1: Statistiken und Berechnungsgrundlagen, 2013

im letzten Jahr (fast) abstinente Frauen

29

s.o.

gesundheitsschädigender Alkoholkonsum Männer

16

s.o.

gesundheitsschädigender Alkoholkonsum Frauen

8

s.o.

Genereller Tabakkonsum Männer

43

"Rauchverhalten in Österreich", Ludwig-Boltzmann-Institut für Suchtforschung (LBI-Sucht), im Auftrag des BMG, 2008

Genereller Tabakkonsum Frauen

34

s.o.

20 oder mehr Zigaretten/Tag Männer

18

s.o.

20 oder mehr Zigaretten/Tag Frauen

12

s.o.

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 ergeben sich für Unternehmen Be-/Entlastungen durch eine Reihe von Maßnahmen wie beispielsweise die Wiedereinführung der Schaumweinsteuer, die Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016 oder die Erhöhung des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe. Unternehmen sind in hinsichtlich der Größenklassen nicht unterschiedlich von den Maßnahmen betroffen, die Betroffenheit nach Branchen oder anderen Gruppierungen ist in der nachstehenden Auflistung ersichtlich.

 

Betroffene Unternehmen je Maßnahme

 

Änderungen in Bereich der Gruppenbesteuerung: 650 Gruppen mit ausländischen Mitgliedern (Quelle: BMF)

Wiedereinführung der Schaumweinsteuer: 114 Schaumweinerzeuger (Quelle: Statistik Austria)

Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016: 12.900 Kapitalgesellschaften (Quelle: BMF)

Erhöhung des Sonderbeitrags zu Stabilitätsabgabe: 808 Kreditinstitute (Quelle: FMA-Homepage, Stand vom 16.5.2013)

Anpassung des Tarifs der Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer: 27 Kfz-Versicherer (Quelle: Versicherungsverband Österreich – VVO, Jahresbericht 2012, Datenteil), einmaliger Umstellungsaufwand

Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit 500.000 Euro: weniger als 1.000 Unternehmen (Quelle: BMF) können dies nicht als Aufwendungen geltend machen

Anhebung der Alkoholsteuer: Es sind ca. 1.011 Betriebe, die über eine aufrechte Bewilligung verfügen und am sogenannten Steueraussetzungsverfahren teilgenommen haben, betrofen. Darüber hinaus haben im Jahr 2013 23.704 Abfindungsberechtigte Alkohol unter Abfindung hergestellt (Quelle: BMF).

Anhebung der Tabaksteuer: 10 Großhändler als Steuerschuldner der Tabaksteuer.

Änderung des GmbH-Mindeststammkapitals: ca. 25.000 bestehende GmbHs sind betroffen, welche zwischen 2014 und 2017 die Möglichkeit, das Stammkapital auf 10.000 Euro herabzusetzen, genutzt hätten (Quelle: WFA zum GesRÄG 2013)

 

Auswirkungen auf die Entscheidung zum Schritt in die Selbständigkeit

Personen, die den Schritt in die Selbständigkeit setzen wollen, steht die Rechtsform der GmbH weiterhin auch dann zur Verfügung, wenn sie nur über ein relativ geringes Startkapital (z.B. 5.000 Euro) verfügen. Die Anzahl der jährlichen GmbH-Gründungen sollte daher dauerhaft zumindest 9.000 betragen.

 

Quantitative Auswirkungen auf einzelne Phasen des Unternehmenszyklus

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Unternehmensgründer

9.000

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen nachfrageseitigen Auswirkungen.

 

Erläuterung

Mit dem Maßnahmenbündel wird das Steueraufkommen erhöht bzw. gesichert sowie der Steuerverzicht reduziert. Damit erhöht sich für die öffentliche Hand der budgetäre Handlungsspielraum im Vergleich zum status quo um rund 780 Mio. Euro (2014) bzw. zwischen rund 1,2 und 1,75 Mrd. Euro in den Folgejahren). Über die Verwendung dieser Mittel (Schuldenreduktion, Investition, Konsum) werden aktuell keine Annahmen getroffen, deshalb können die daraus erwachsenden positiven gesamtwirtschaftlichen Effekte nicht quantifiziert werden.

 

Der überwiegende Teil des Maßnahmenbündels reduziert bzw. beeinflusst den Investitionsspielraum der betroffenen Wirtschaftssubjekte. In einem Umfeld von hohem Wettbewerbs- und Innovationsdruck kann jedoch angenommen werden, dass sich keine wesentliche Reduktion von Unternehmensinvestitionen materialisieren wird.

 

Der überwiegende Teil des Maßnahmenbündels beeinflusst den Konsumspielraum der privaten Haushalte. Es wird jedoch angenommen, dass mittlere und höhere Einkommensschichten aufgrund ihrer geringen relativen Betroffenheit ihr Konsumverhalten nicht verändern und entsprechende Mehrkosten aus bisher nicht für den Konsum herangezogenen Reserven abdecken. Bei Haushalten mit geringem Einkommen ist der Effekt der Verbrauchsteueränderung stark von der subjektiven Lenkungswirkung abhängig: Wird der Konsum der betroffenen Güter aufgrund der Preiserhöhung reduziert, eingestellt oder überhaupt nicht begonnen so erhöht sich das verfügbare Einkommen sogar bzw. sinkt zumindest nicht. In den übrigen Fällen geht das Verhalten zulasten des restlichen Konsums, von einem verfügbaren aufzehrbaren Sparguthaben kann dabei nicht ausgegangen werden. Vom gesamten Maßnahmenbündel ist diese Haushaltsgruppe jedoch nur zu einem geringen Teil betroffen (2014 etwa im Ausmaß von lediglich 0,03% des BIP).

 

Positiv auf das BIP wirkt der induzierte Konsumrückgang von nicht in Österreich produzierten Gütern bzw. Güteranteilen (KfZ und Tabak). Zudem hat das Maßnahmenbündel eine starke gesundheitspolitische Komponente und stellt teilweise eine nachgezogene Inflationsanpassungen dar, d.h. die Betroffenen (mehrheitlich Männer) waren bisher von Konsolidierungsmaßnahmen ausgenommen und werden jetzt erst daran beteiligt.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Teileffekte ist insgesamt von einer geringen Nachfragewirkung auszugehen, die jedenfalls unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt.

 

Angebotsseitige Auswirkungen und Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen angebotsseitigen Auswirkungen und Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen.

 

Erläuterung

Einzelne Elemente des Maßnahmenbündels können zwar aufgrund der Konsum- bzw. Investitionssicherung zu einem Rückgang des Kapitalangebots durch Entsparen führen, dieser Effekt ist jedoch insbesondere vor dem Hintergrund globalisierter Finanzmärkte vernachlässigbar. Eine Verteuerung von Kreditkosten durch die Umwälzung einer höheren steuerlichen Belastung sollte aufgrund wettbewerblicher Parameter maximal längerfristig geringnegative Effekte entfalten, ist aber bis dato nicht evident. Geringe negative Standorteffekte durch steuerliche Maßnahmen werden etwa durch die deutliche Reduktion an Informationsverpflichtungen mehr als kompensiert.

 

Es ist davon auszugehen, dass es durch die Änderungen im Zusammenhang mit dem GmbH-Mindeststammkapital zu keinen wesentlichen Änderungen der Zahl der jährlichen GmbH-Gründungen kommen wird.

 

Vor diesem Hintergrund ist eine angebotsseitige Überschreitung der Wesentlichkeitsschwelle nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Die Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991, der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 setzen Anreize, vermehrt umweltfreundliche PKW und Kombis anzuschaffen bzw. zu besitzen. Diese Änderungen tragen dazu bei, die Ziele der VO(EU) 443/2009 hinsichtlich der Reduktion des CO2-Ausstoßes zu erreichen.

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.

 

Erläuterung

Da davon auszugehen ist, dass es durch die Änderungen im Zusammenhang mit dem GmbH-Mindeststammkapital zu keinen wesentlichen Änderungen der Zahl der jährlichen GmbH-Gründungen kommen wird, sind auch keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zu erwarten.

 

Auswirkungen auf die Leistbarkeit von grundlegenden Gütern/Bedürfnissen

Mit dem Maßnahmenbündel erhöhen sich die Abnahmepreise bzw. Unterhaltskosten von bestimmten Gütern (Kfz, Alkohol, Tabak). Bei unverändertem Verhalten führt dies bei Haushalten mit geringem Einkommen (diese haben in der Regel keine Möglichkeit zur zusätzlichen Finanzierung) zu einer Einschränkung der übrigen Konsummöglichkeiten. Aufgrund des aktuellen Konsumprofils sind davon überwiegend Männer betroffen. In Bezug auf die Sozialindikatoren der Europa 2020 Strategie kann dies zu einem Anstieg der subjektiven materiellen Deprivation (diese wird anhand eines Fragebogens erhoben) führen. Wie bereits in der Wirkungsdimension "Gesamtwirtschaft" ausgeführt, kann der induzierte Lenkungseffekt jedoch auch eine Erweiterung der Konsummöglichkeiten bewirken.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf das Risiko von Kindern, körperlich oder seelisch verletzt zu werden oder auf sonstige Art körperlich, psychisch oder an der Gesundheit Schaden zu nehmen

Kinder kommen in den letzten Jahrzenten früher in die Pubertät, was zur Folge hat, dass sie auch früher erste relevante Erfahrungen mit Alkohol und Nikotin machen. Ernst zu nehmen ist weiters, dass Mädchen bzw. Frauen mehr Alkohol konsumieren als bisher, obwohl generell weniger Alkohol getrunken wird. Diesem Trend versucht die Anhebung der Alkohol- und Schaumweinsteuer sowie der Tabaksteuer entgegenzuwirken, indem der Alkohol und Tabak deutlich teurer wird und somit weniger getrunken wird.

Zur Begriffsdefinition: Abstinent bzw. fast abstinent bedeutet, ein halbes Glas Sekt zu Silvester oder ein Glas Wein bei einem Geburtstag zu trinken. Von gesundheitsschädigendem Alkoholkonsum spricht man bei Männern, wenn diese täglich 1,5 Liter Bier bzw. 0,75l Wein zu sich nehmen und bei Frauen, wenn diese täglich 1 Liter Bier oder 0,5l Wein trinken.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Gefährdung und die Entwicklung / Gesundheit von Kindern

 

Jugendliche RaucherInnen

Anzahl der Betroffenen in %

Quelle/Erläuterung

Rauchende Burschen

56

Rauchverhalten in Österreich", Ludwig-Boltzmann-Institut für Suchtforschung (LBI-Sucht) im Auftrag des BMG, 2008

Rauchende Mädchen

51

s.o.

Abstinente oder fastabstinente Burschen

28

Handbuch "Alkohol-Österreich" aus 2013 verweist auf die ausführliche Studie zu Jugend und Alkohol im Das Handbuch "Alkohol – Österreich", 3. Auflage, 2009, verfasst durch das Ludwig-Boltzmann-Institut für Suchtforschung (LBISucht) und die

AlkoholKoordinations- und InformationsStelle (AKIS)

des Anton Proksch Instituts (API)

Abstinente oder fastabstinente Mädchen

27

s.o.

Gesundheitsgefährdender Alkoholkonsum Burschen

4

s.o.

Gesundheitsgefährdender Alkoholkonsum Mädchen

15

s.o.

 

Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern.

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

1.155

65

65

65

65

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Durch Umschichtung

15.02.02 Steuer- u. Zollkoordination

15.02.01 Haushaltsführende Stellen der Steuer- u. Zollverwaltung

1.155

65

65

65

65

 

Erläuterung der Bedeckung

Aufgrund der Änderung des Gruppenbesteuerungsregimes wird es erforderlich sein, Änderungsbescheide durch Bedienstete der Finanzämter zu bearbeiten. Aufgrund dessen wird mit einer kurzfristigen Mehrbelastung von rund 130 Fällen gerechnet. Aufgrund einer funktionierenden IT-Unterstützung wird keine VBÄ-mäßige Aufstockung erforderlich sein. Die Bedeckung der Umsetzungskosten in der IT wird im Rahmen des Budgetvollzuges sichergestellt.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Dem personellen Aufwand wird durch verstärkte risikoorientierte Schwerpunktsetzung im Zuge von Außenprüfungen Rechnung getragen. Es entsteht daher kein personeller Mehraufwand.

 

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Mehrkosten des IT-Betriebs aus der Umsetzung

Bund

1

35.000,00

35.000

 

 

 

 

 

 

1

65.000,00

 

65.000

65.000

65.000

65.000

SUMME

 

 

 

35.000

65.000

65.000

65.000

65.000

GESAMTSUMME

 

 

 

35.000

65.000

65.000

65.000

65.000

 

Die Kosten entstehen aus der Verteuerung des Normalbetriebs der IT-Anwendungen der Finanzverwaltung, die sich aus der Umsetzung des AbgÄG 2014 ab dem Jahr 2014 ergeben.

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

2014

2015

2016

2017

2018

Einmalige Kosten der IT-Umsetzung des AbgÄG 2014

Bund

1.120.200

 

 

 

 

GESAMTSUMME

 

1.120.200

 

 

 

 

 

Die Kosten in Höhe von 1.120.200 Euro fallen einmalig im Jahr 2014 an. Sie werden durch die erforderlichen Adaptierungen der IT-Infrastruktur und Anwendungen aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2014 hervorgerufen.

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

2014

2015

2016

2017

2018

GESAMTSUMME

 

772.000.000

1.204.000.000

1.186.000.000

1.183.000.000

1.020.000.000

 

Davon Bund

543.200.000

830.300.000

818.400.000

816.400.000

681.300.000

 

Davon Länder

147.500.000

241.000.000

237.200.000

236.600.000

218.600.000

 

Davon Gemeinden

81.300.000

132.700.000

130.400.000

130.000.000

120.100.000

 

Die Anteile des Bundes, der Länder (mit Wien als Land) und der Gemeinden (mit Wien als Gemeinde) an den Erträgen errechnen sich aus den Anteilen gemäß dem derzeit geltenden Finanzausgleich. Die Aufteilung berücksichtigt sowohl die Anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben als auch aufkommensabhängige Transfers des Bundes an die Länder und Gemeinden und somit im folgenden Verhältnis: Bund ca. 66,5%, Länder ca. 21,6%, Gemeinden ca. 11,9%. Die Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, deren Ertrag somit zur Gänze dem Bund zufließt; da der Anteil dieser ausschließlichen Bundesabgabe an den Mehrerträgen in den einzelnen Jahren unterschiedlich hoch ist (insb. betragen die Mehrerträge im Jahr 2018 aus dieser Abgabe nur mehr 10 Mio. Euro), sind auch die Gesamtanteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden in den einzelnen Jahren unterschiedlich hoch.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Umstellung der Rückstellungsberechnung

§ 9 Abs. 5 und § 124 b Z 251 EStG 1988

geänderte IVP

National

‑204.934

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Durch die Änderungen wird die Rückstellungsberechnung auf ein UGB-konformes Abzinsungsmodell umgestellt.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Bilanzierungspflichtige Unternehmen, die Rückstellungen vornehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Rückstellungen ermitteln und abzinsen

-00:05

37

0,00

0

‑3

‑3

 

Unternehmensanzahl

66.465

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Wegfall Gesellschaftsteuer

§§ 10 und 10a Kapitalverkehrssteuergesetz

geänderte IVP

National

‑896.992

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Durch die Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 1.1.2016 entfällt die entsprechende Erklärung bzw. Selbstberechnung durch Parteienvertreter gegenüber dem Finanzamt.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Kapitalgesellschaften – Erklärung

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Kumulative Tätigkeit

-00:20

37

0,00

0

‑12

‑12

Verwaltungstätigkeit 2: Kumulative Tätigkeit

-00:10

75

0,00

0

‑13

‑13

 

Unternehmensanzahl

5.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 2: Selbstberechnungserklärung d. Parteienvertreter

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Kumulative Tätigkeit

-01:00

37

0,00

0

‑37

‑37

 

Unternehmensanzahl

7.900

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 3: Selbstberechnung und Anmeldung; Aufbewahrung d. Parteienvertreter

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Selbstberechnung und Aufbewahrung

-00:30

37

0,00

0

‑19

‑19

Verwaltungstätigkeit 2: Selbstberechnung

-00:15

75

0,00

0

‑19

‑19

 

Unternehmensanzahl

12.900

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Abführen der Schaumweinsteuer

§ 3 iVm §§ 6 und 7 Schaumweinsteuergesetz 1995

geänderte IVP

National

152.532

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Durch die Anhebung des Steuersatzes für Schaumwein von derzeit Null auf 100 Euro je Hektoliter müssen Unternehmen wieder die entsprechenden Verwaltungstätigkeiten für die Abführung der Steuer vornehmen.

 

Der Steuerschuldner hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats die Schaumweinmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuersätzen getrennt, schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Die Höhe der abzuführenden Schaumweinsteuer erfolgt durch Selbstberechnung.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

Verbrauchsteuerinternetplattform (VIP plus), erreichbar per Single-Sign-On über das Unternehmensserviceportal (USP) und damit auch Zugang zu Verbrauchsteueranwendungen Excise Movement and Control System (EMCS) und Elektronische Verbrauchsteueranmeldung (EVA)

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Erzeuger von Schaumweinen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Eingabe der Daten, Selbstberechnung

02:00

37

0,00

0

74

74

Verwaltungstätigkeit 2: Kontrolle der Angaben

00:30

75

0,00

0

38

38

 

Unternehmensanzahl

114

Frequenz

12

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Kleinbetragsrechnung – Anhebung der Wertgrenze

§ 11 Abs. 6 UStG 1994

geänderte IVP

Europäisch

‑15.108.334

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Durch die Anhebung der Kleinbetragsgrenze von 150 Euro auf 400 Euro sollen Unternehmen wesentlich entlastet werden.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die Kleinbetragsrechnungen manuell ausstellen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Rechnung ausstellen

-00:01

37

0,00

0

‑1

‑1

 

Unternehmensanzahl

300.000

Frequenz

70

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 2: Unternehmen, die Kleinbetragsrechnungen elektronisch ausstellen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Rechnung ausstellen

-00:01

37

0,00

0

‑1

‑1

 

Unternehmensanzahl

100.000

Frequenz

35

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 5

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Vereinfachte Abgabenerklärung für die NoVA

§§ 6 und 6a NoVAG 1991

geänderte IVP

National

‑812.076

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Mit der Umstellung der Bemessungsgrundlage auf CO2-Emissionen wird nunmehr ein einfaches Tarifmodell angewendet. Dadurch ergeben sich deutliche Vereinfachungen in der Berechnung durch die Unternehmen.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

FinanzOnline

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Kfz-Händler

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

-00:30

37

0,00

0

‑19

‑19

 

Unternehmensanzahl

3.658

Frequenz

12

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Berechnung der Zeitersparnis auf Basis der Erhebungen aus der Initiative "Verwaltungskosten senken für Unternehmen".

 

Informationsverpflichtung 6

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Verlängerung der Solidarabgabe und Staffelung des Gewinnfreibetrags

§§ 10 und 67 EStG 1988

geänderte IVP

National

1.784.999

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Verlängerung der im Stabilitätsgesetz 2012 eingeführten Regelung im § 67 EStG 1988 zu sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (zB 13. und 14. Gehalt) bei der Abrechnung der Lohnsteuer sowie Berücksichtigung der Staffelung des Prozentausmaßes bei der Ermittlung des Gewinnfreibetrages im § 10 EStG 1988.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Beschäftigte mit mehr als 150.000 Bruttobezug

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Neue Berechnung für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

00:20

37

0,00

0

12

12

 

Fallzahl

15.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 2: Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Steuererklärung durchführen

00:00

 

50,00

0

50

50

 

Fallzahl

10.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 3: lohnverrechnende Unternehmen mit mehr 50 Beschäftigten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Neue Lohnverrechnungssoftware beschaffen

00:00

 

0,00

250

250

250

 

Fallzahl

4.400

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 7

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Höhere Notariatskosten

§ 5 Abs. 8 NTG

geänderte IVP

National

2.100.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Die geplante Erhöhung des Mindeststammkapitals führt automatisch zu einer Erhöhung des am Kapital anknüpfenden Notariatstarifes auf etwa das Doppelte des bisherigen Betrags. Der stark verbilligte Tarif für die Gründung bestimmter Einpersonen-Gesellschaften mittels einer „Mustersatzung“ soll aber beibehalten werden.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: GmbH-Gründungen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Erhöhung der Notariatskosten

00:00

 

600,00

0

600

600

 

Fallzahl

3.500

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es ist davon auszugehen, dass von den jährlichen ca. 9.000 GmbH-Gründungen etwa die Hälfte – also 4.500 – ein Stammkapital von nur 10.000 Euro gewählt hätte; die rund 1.000 NeuFöG-Fälle können aber weiterhin den vergünstigen Tarif nach § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG in Anspruch nehmen. Es kommt daher für ca. 3.500 GmbHs zu einer Erhöhung der Kosten für den Notariatsakt um ca. 600 Euro.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gesamt- wirtschaft

Nachfrage

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

Gesamt- wirtschaft

Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

Soziales

Arbeitsmarkt

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.