252 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (133 der Beilagen): Kündigung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes

Die Kündigung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf auch die Kündigung der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 16. Februar 1992 wurde das (revidierte) Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes in Valetta unterzeichnet und hat zum Ziel, das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen.

Das revidierte Übereinkommen ersetzt das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969, welches die Republik Österreich unter Angabe einer Interpretativen Erklärung zu Art. 6 Abs. 2 lit. a im Jahr 1974 ratifizierte (BGBl. Nr. 239/1974), und ist am 25. Mai 1995 in Kraft getreten.

Es wird beabsichtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst das revidierte Abkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, wofür jedoch eine Kündigung des Abkommens aus 1969 erforderlich ist.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 des revidierten Übereinkommens kann ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes ist, seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. Juli 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich der Abgeordnete Werner Neubauer.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Kündigung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes(133 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2014 07 03

                            Werner Amon, MBA                                                               Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann