257 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (183 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs sind die Anpassung der Bestimmungen über die Einrichtung der Zentralausschüsse an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, und die Beseitigung von Parallelstrukturen durch die Zusammenlegung der Zentralausschüsse im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Weiters ist die Senkung des passiven Wahlalters für die Personalvertretung vom vollendeten 19. auf das vollendete 15. Lebensjahr vorgesehen, um die Vertretung der Interessen aller jugendlichen Bundesbediensteten zu gewährleisten.
Die gesetzlich vorgesehene Mittellosigkeit der Personalvertretungsorgane macht schließlich eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für personalvertretungsrechtliche Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich.
Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Juli 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Otto Pendl die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Christian Lausch und Dr. Nikolaus Scherak.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„ Zu § 41c Abs. 4:
Da im Bundes-Personalvertretungsgesetz keine materiell-rechtliche Regelung über die Befugnisse der oder des Vorsitzenden der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (im Folgenden: PVAB) enthalten ist, müssen alle Verfahrensschritte bei sonstiger Rechtswidrigkeit vom Kollegialorgan PVAB (Senat) beschlossen werden, also jede Aufforderung zur Stellungnahme, jede Ladung, jede Gewährung von Parteiengehör, jede bloße Nachfrage. Die Entscheidungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission erfolgten in erster und letzter Instanz. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 18.927/2009) wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften nicht berührt. Für die PVAB würde das Treffen von verfahrensleitenden Anordnungen und Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, durch die oder den Vorsitzende/n allein aber praktisch die Aufhebung jedes Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bedeuten, sofern dieser Mangel in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht wird. Aus rechtssystematischen Gründen und aus Gründen der Verfahrensökonomie ist die Aufnahme einer Regelung über die Befugnis der oder des Vorsitzenden zu bestimmten vorbereitenden Verfahrenshandlungen daher erforderlich.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.
Ein im Zuge der Debatte von dem Abgeordneten Christian Lausch eingebrachter Abänderungsantrag betreffend den Entfall des § 11 Abs. 1 Ziffer 13 fand keine Mehrheit (dafür: F, G, T, N, dagegen: S, V).
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2014 07 08
Otto Pendl Dr. Peter Wittmann
Berichterstatter Obmann