Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Artikel 1:

Der Bundesminister für Finanzen beantragt gemäß Artikel 5, § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 16, Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 die Zustimmung zur Verwertung von bebauten und unbebauten Grundstücken im Hinblick auf die im 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001 aufgezählten Wertgrenzen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird die Verwertung der angeführten Liegenschaften bestmöglich durchführen.

Artikel 2:

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Ermächtigung zur Verwertung von bebauten und unbebauten Grundstücken bzw. an ehemals veräußerten Liegenschaften anhaftenden Rechten im Hinblick auf die in den Artikeln XI und XII des Bundesfinanzgesetzes 2014 sowie die im 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001 aufgezählten Wertgrenzen, wobei bei der Verwertung auf eine Nachbesserungspflicht angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die Verwertung der angeführten Rechte und Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen. Für Liegenschaften in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ist es beabsichtigt, die SIVBEG Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 2 Abs. 2 SIVBEG-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 92/2005, mit der Verwertung der angeführten Liegenschaften des Bundes zu beauftragen beziehungsweise ist diese schon beauftragt.

Artikel 3:

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Anpassung und Richtigstellung der Anlagen A.1.1 und Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz, wobei einerseits den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen und Notwendigkeiten im Bereich der Autobahn/A2 in Oberpremstätten Rechnung getragen wird und andererseits durch die Herausnahme der nicht mehr benötigten und abgegrenzten Grünflächen an der Grünbergstraße aus der Anlage B eine spätere Verwertung der gegenständlichen Liegenschaften ermöglicht wird.

Artikel 4:

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 BHG 2013 die unentgeltliche Übereignung der im Jahr 2002 (Immobilie Nr. 15995, Vermerk 1º, Blatt 241, Band CXLIII 143 im Grundbuch „Casa de los Técnicos") bzw. 2005 (Immobilie Nr. 18666, Vermerk 1º, Blatt 269, Band CLXVII 167 im Grundbuch „Casa de Proyectos") im katastralen Ausmaß von 238,68 m² bzw. 2.119,17 m² für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit in Nicaragua „OEZA-Projekte in El Castillo“ erworbenen Grundflächen. Diese wurden zu einem Preis von insgesamt € 4.174,84 erworben und stehen seither im Eigentum des Bundes. Die bezügliche Österreichische Entwicklungszusammenarbeit (OEZA) fördert seit Anfang der 90er Jahre Vorhaben zur nachhaltigen ländlichen Entwicklung in der nicaraguanischen Gemeinde El Castillo, einer der ärmsten Gemeinden des Landes, im abgelegenen und schwer erreichbaren Grenzgebiet zu Costa Rica, wobei auf Grund der damaligen Rechtslage im Förderland ein Eigentumserwerb an Grundstücken nur für die Republik Österreich und nicht für die Hilfsorganisationen möglich war. Mit der beabsichtigten unentgeltlichen Übereignung der Grundstücke, der darauf befindlichen Objekte und Anlagen und Fahrnisse im heutigen katastralen Wert von rd. € 40.463,-- wird das nach den Richtlinien der Landesbudgetlinie Nicaragua geförderte Hilfsprojekt abgeschlossen. Künftig soll dieses durch die Organisationen COOPERIO und MINREX fortgesetzt werden, wobei das langjährige Engagement der OEZA einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen der dortigen Bevölkerung geleistet und dadurch zum Erscheinungsbild Österreichs beigetragen hat. Mit der Übergabe der Grundstücke an COOPERIO und MINREX soll die weitere Nutzung der errichteten Infrastruktur entsprechend den Zielsetzungen der OEZA gewährleistet werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) sowie gemäß § 16 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (BGBl. I Nr. 50/2002).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Der Bundesrat kann gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Verwertung von bereits im Zuge des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übertragenen Liegenschaften im Bereich der A1 in Salzburg vom Grenzübergang Walserberg bis zur Autobahnmeisterei Liefering (Teile der ehemaligen Reichsautobahn) im Wege der Einräumung von Bau- oder Bestandsrechten verwertet bzw. abschließend veräußert werden sollen. Auf Basis von Wertfeststellungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie Fachgutachten und Expertisen von Sachverständigen für Immobilienbewertung ist davon auszugehen, dass der Wert der bezeichneten Liegenschaften den Betrag von € 726.000.- (BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) überschreiten wird und daher in Verbindung mit § 6 Abs. 5, Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, einer vorausgehenden Zustimmung zur Verwertung bedürfen. Die Verwertung der angeführten bebauten und unbebauten Grundstücke hat bestmöglich zu erfolgen. Für den Fall einer gänzlichen und abschließenden Veräußerung ist auf eine Nachbesserungspflicht angemessen Rücksicht zu nehmen.

Zu Artikel 2:

Nachhaltige Umsetzung der Verwertungs- und Veräußerungsvorhaben von entbehrlich gewordenen Rechten an einer ehemals verwerteten Bundesliegenschaft am ehemaligen Fennerareal in Innsbruck sowie von nicht mehr benötigten Randliegenschaften des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Bereich der Grünbergstraße, von einer nicht mehr benötigten Wohnliegenschaft des Bundesministeriums für Justiz bei der Justizanstalt Graz-Karlau und von nicht mehr benötigten Teilflächen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport im südwestlichen Bereich der Schwarzenberg-Kaserne in Wals, der gesamten Hiller-Kaserne in Linz sowie der gesamten Starhemberg-Kaserne in Wien zur Aufbringung von Verwertungsentgelten sowie zur Reduzierung der laufenden Betriebsaufwendungen.

Auf Basis von vorausgehenden Wertfeststellungen sowie Fachgutachten und Expertisen von Sachverständigen für Immobilienbewertung ist davon auszugehen, dass der Wert der bezeichneten Liegenschaften im Sinne des Bundesfinanzgesetzes 2014 die Betragsgrenzen von € 4 Mio (Artikel XI) bzw. von € 2,5 Mio (Artikel XII) und den Betrag von € 726.000,-- (BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) im Einzelnen sowie den Gesamtverfügungsrahmen von € 36 Mio (Artikel XI) überschreiten wird. Die gegenständlichen Verfügungen bedürfen daher einer gesetzlichen Ermächtigung, wobei eine abschließende Wertermittlung für die betroffenen Liegenschaften im Zuge des Verwertungsvorganges erstellt wird. Die Verwertung des angeführten Rechtes, der bebauten und unbebauten Grundstücke hat bestmöglich zu erfolgen. Für den Fall der Verwertung oder einer gänzlichen und abschließenden Veräußerung oder bei der Übertragung an einen im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehenden Rechtsträger, ist auf eine Nachbesserungspflicht angemessen Rücksicht zu nehmen.

Zu Artikel 3:

Die Anpassungen der Anlage A.1.1 und der Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz geben die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse wieder und haben klarstellenden Charakter. Durch die Herausnahme von Liegenschaften aus der Anlage B wird deren spätere Verwertung ermöglicht.

Zu Artikel 4:

Durch die unentgeltliche Übereignung der Grundstücke und Bauwerke bzw. sonstigen Anlagen und Fahrnisse, welche im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit von der Republik Österreich (OEZA) erworben und errichtet wurden, soll das langjährige Entwicklungsengagement der OEZA, das einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen der dort lebenden Bevölkerung geleistet hat, eine entsprechende Fortsetzung durch die unentgeltliche Übereignung an die Kooperative COOPERIO bzw. an die Organisation MINREX finden.