Vorblatt
Ziel(e)
- Strafbarkeit des Einsatzes bestimmter Waffen und Geschosse in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Ausweitung des Straftatbestandes des Kriegsverbrechens des Einsatzes bestimmter Waffen und Geschosse.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Die Änderung des Statuts ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung der Änderung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Ratifikation der Änderung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Einbringende Stelle: |
BMeiA |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Der Einsatz bestimmter Waffen (z.B. Gift) und Geschosse (z.B. Geschosse, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen) in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten ist derzeit vor dem IStGH nicht strafbar. Deshalb verabschiedeten die Vertragsstaaten des Statuts auf der Überprüfungskonferenz von Kampala am 10. Juni 2010 eine Resolution, der zufolge nun auch der Einsatz bestimmter Waffen und Geschosse in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten (z.B. Bürgerkriegen) als Kriegsverbrechen vom IStGH zu ahnden ist.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Das Kriegsverbrechen des Einsatzes bestimmter Waffen und Geschosse in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten bleibt vor dem IStGH weiterhin straflos. Es bestehen keine Alternativen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: Beobachtung der Verfahren vor dem IStGH, die sich mit Fällen von Kriegsverbrechen befassen.
Ziele
Ziel 1: Strafbarkeit des Einsatzes bestimmter Waffen und Geschosse in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Der Einsatz bestimmter Waffen (z.B. Gift) und Geschosse (z.B. Geschosse, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen) in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten (z.B. Bürgerkriegen) ist vor dem IStGH nicht strafbar, in internationalen bewaffneten Konflikten hingegen schon. |
Der Einsatz bestimmter Waffen und Geschosse ist nun auch in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen vor dem IStGH strafbar. Die Strafbarkeit von Handlungen in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten wurde der Strafbarkeit in internationalen bewaffneten Konflikten angeglichen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Ausweitung des Straftatbestandes des Kriegsverbrechens des Einsatzes bestimmter Waffen und Geschosse.
Beschreibung der Maßnahme:
Durch das Einfügen dreier neuer Ziffern nach Art. 8 Abs. 2 lit. e Z xii wird für die Straftatbestände der Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen (Z xiii), von erstickenden, giftigen oder gleichartigen Gasen sowie allen ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffen oder Vorrichtungen (Z xiv) sowie von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken (Z xv), in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten die Zuständigkeit des IStGH begründet. Diese Handlungen stellen einen Verstoß gegen das Völkergewohnheitsrecht dar und waren bereits vorher im Rahmen internationaler bewaffneter Konflikte vor dem IStGH strafbar. Die Strafbarkeit derartiger Handlungen in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten wird damit der Strafbarkeit in internationalen bewaffneten Konflikten angeglichen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Das Statut stellt bestimmte schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche in einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt unter Strafe, nicht aber den Einsatz von Gift oder vergifteten Waffen, von erstickenden, giftigen oder gleichartigen Gasen sowie allen ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffen oder Vorrichtungen sowie von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken. |
Die Verwendung der oben genannten Waffen und Geschosse ist nunmehr auch in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen vor dem IStGH strafbar. |