Vorblatt

Problem

Der Rat der Europäischen Union hat am 26. Mai 2014 einen neuen Beschluss Nr. 2014/335/EU, Euratom über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (Eigenmittelbeschluss – EMB), ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 105, gefasst und empfiehlt diesen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß deren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Der neue EMB gilt ab 1. Januar 2014.

Ziel:

Annahme des Eigenmittelbeschlusses 2014 durch Österreich.

Inhalt

Mit dem EMB wird die Aufbringung der Mittel für die Finanzierung der Ausgaben des Gesamthaushaltsplanes der Europäischen Union neu geregelt. Die neue Regelung enthält folgende Änderungen:

vorübergehende (2014-2020) Reduktion des MwSt-Abrufsatzes für Niederlande, Schweden und Deutschland auf 0,15%;

vorübergehende (2014-2020) Reduktion der jährlichen BNE-Beiträge für Niederlande um 695 Mio. €, Schweden um 185 Mio. € und Dänemark um 130 Mio.€;

Reduktion des BNE-Beitrags für Österreich im Jahr 2014 um 30 Mio.€, im Jahr 2015 um 20 Mio. € und im Jahr 2016 um 10 Mio. €;

Reduktion der Einhebungsvergütung von 25% auf 20%.

Alternativen

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

Finanzielle Auswirkungen

Verglichen mit der letzten Finanzperiode 2007-2013 wird der jährliche österreichische EU-Beitrag gemessen am Bruttonationaleinkommen (BNE) in der neuen Finanzperiode 2014-2020 voraussichtlich durchschnittlich von rd. 0,83% auf 0,85% anwachsen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Eigenmittelbeschluss ist in Art. 311 Abs. 3 AEUV vorgesehen und bedarf für sein Inkrafttreten der Zustimmung aller Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. 3 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Beschluss des Rates Nr. 2014/335/EU, Euratom über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (Eigenmittelbeschluss 2014), ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014, S. 105, ist ein Beschluss zur Festlegung von Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Europäischen Union, der erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft tritt. Gemäß Art. 23i Abs. 3 zweiter Satz B-VG bedarf dieser Beschluss der Genehmigung des Nationalrats.

Die Eigenmittel werden aus dem Bundeshaushalt an den Gesamthaushalt der EU abgeführt und die daraus dem Bund erwachsenden Lasten im Sinne des § 9 Abs, 3 FAG 2008 durch die Länder und Gemeinden mitgetragen.

Die Grundsätze der Finanzierung des EU-Gesamthaushaltes

Art. 311 AEUV legt die Kernelemente des EU-Eigenmittelsystems fest, z. B. dass der Haushalt („Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union“) unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert wird. Die Union kann sich jedoch auch mit den erforderlichen Mitteln ausstatten, um ihre Ziele zu erreichen und ihre Politik durchführen zu können (Art. 311 Abs. 2). Art. 310 Abs. 1 UA 2 AEUV fordert, dass der EU-Haushalt ausgeglichen sein muss. Art. 17 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, ABl. Nr. L 298 vom 26.10.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die VO (EU, Euratom) Nr. 547/2014, ABl. Nr. L 163 vom 29.05.2014 S. 18) legt fest, dass die Union und die Einrichtungen im Sinne des Artikels 208 nicht befugt sind, im Rahmen des Haushalts Kredite aufzunehmen („Grundsatz des Haushaltsausgleichs“).

Mit dem Recht auf eigene Mittel wird die finanzielle Unabhängigkeit der EU gegenüber den Mitgliedstaaten begründet. Die Einnahmen der EU werden nicht durch Finanzbeiträge (etwa wie Beiträge zu internationalen Organisationen) aufgebracht; vielmehr soll die EU bei der Finanzierung ihres Haushaltes unmittelbar auf eigene Einnahmen zugreifen können. Dieser Zugriff auf nationale Mittel erfolgte bisher stets unter wesentlicher Einbindung der Mitgliedstaaten, insbesondere dadurch, dass die Einhebung bzw. Abfuhr der Mittel nur durch Organe der Mitgliedstaaten erfolgt.

Der Vollzug der Eigenmitteleinnahmen

Die Aufbringung und Abfuhr der Eigenmitteleinnahmen erfordert vielfältige Vollzugshandlungen; an diesen sind primär die Mitgliedstaaten, aber auch die Europäischen Kommission (EK) beteiligt: Das materielle Recht für die Erhebung der traditionellen Eigenmittel – Zölle und Zuckerabgaben – ist ausschließlich EU-Recht. (Die Ertragshoheit an diesen Abgaben ist abgestuft: Die Leistung der Abgaben erfolgt ausschließlich an den Mitgliedstaat; die Abfuhr der traditionellen Eigenmittel an die EU obliegt dem Mitgliedstaat und erfolgt – nach Abzug einer Einhebungsvergütung – teils auf Basis der festgestellten [d.h. vorgeschriebenen], teils der tatsächlich eingehobenen Abgaben. Die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergehen gemäß Art. 8 des Eigenmittelbeschlusses; vgl. die Erläuterungen zu Art. 8).

Das Mehrwertsteuerrecht und die Erfassung des Bruttonationaleinkommens sind Gegenstand von harmonisierten EU-Vorschriften.

In Bezug auf die Vollziehung des Eigenmittelrechtes kommen der EK und dem Rat weitgehende Informations- und Kontrollrechte zu.

Die Erzeugung der Rechtsgrundlagen für die Eigenmittel wird in Art. 311 Abs. 3 AEUV geregelt: Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden.

Die Eigenmittelvorschriften der EU unterliegen einer kontinuierlichen Weiterentwicklung. Die erste Regelung stammt aus dem Jahr 1970 und sah Agrarabschöpfungen, Zölle und eine an der Mehrwertsteuer orientierte Finanzierungsquelle vor. Dieses System gelangte erst ab 1980 zur vollständigen Anwendung, sodass das Finanzierungsgebot gemäß Art. 269 Abs. 2 EG-Vertrag erst relativ spät erfüllt wurde. Eine Weiterentwicklung dieses Systems erfolgte mit 1985, 1988 und 1994 gefassten Beschlüssen des Rates.

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 311 AEUV) ermöglicht die Schaffung neuer Kategorien von Eigenmitteln bzw. Abschaffung bestehender. Darüberhinaus sieht er die Möglichkeit von Durchführungsmaßnahmen zum Eigenmittelsystem vor, soferne dies im EMB so geregelt ist (vgl. Art. 9 EMB 2014). Die Annahme einer derartigen Durchführungsverordnung des Rates erfordert gemäß Art. 311 Abs. 4 AEUV die Zustimmung des Europäischen Parlamentes.

Der derzeit noch geltende EMB aus dem Jahr 2007 soll durch den EMB 2014 abgelöst werden.

Derzeit geltende Rechtslage

Der derzeit geltende Eigenmittelbeschluss Nr. 2007/436/EG, Euratom, ABl. Nr. L 163 vom 23.06.2007 S. 17 sowie BGBl. III Nr. 40/2009 (EMB 2007), beruht auf den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel (15./16. Dezember 2005) und sah gegenüber dem Beschluss aus 2000 insbesondere folgende Neuerungen vor:

Festsetzung eines fixen Abrufsatzes für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel iHv 0,30% der begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Transparenz und Vereinfachung;

Reduktion des MwSt-Abrufsatzes für Niederlande und Schweden auf 0,10%, Deutschland auf 0,15% und Österreich auf 0,225% für 2007-2013;

Reduktion der jährlichen BNE-Beiträge für Niederlande um 605 Mio. € und Schweden um 150 Mio. € für 2007-2013;

Reduktion der VK-Korrektur durch Beteiligung des VK an den Erweiterungskosten. In der Periode 2007-2013 soll diese Reduktion maximal 10,5 Mrd. € betragen.

Der neue Eigenmittelbeschluss

Die Beschlüsse des Europäischen Rates vom 7./8.Februar 2013

In seiner politischen Einigung über den Finanzrahmen 2014-2020 (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020, ABl. Nr. L 347vom 20.12.2013, S. 884) beschloss der Europäische Rat folgende einnahmenseitigen Änderungen:

vorübergehende (2014-2020) Reduktion des MwSt-Abrufsatzes auf 0,15% für Niederlande, Schweden und Deutschland;

vorübergehende (2014-2020) Reduktion der jährlichen BNE-Beiträge für Niederlande um 695 Mio. €, Schweden um 185 Mio. € und Dänemark um 130 Mio.€;

Reduktion des BNE-Beitrags für Österreich im Jahr 2014 um 30 Mio.€, im Jahr 2015 um 20 Mio. € und im Jahr 2016 um 10 Mio. €;

Reduktion der Einhebungsvergütung bei den traditionellen Eigenmitteln von 25% auf 20%.

Darüber hinaus wird der Rat aufgefordert, die Arbeit an dem EK-Vorschlag für eine neue Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der Mehrwertsteuer fortzusetzen. Des Weiteren werden die an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer teilnehmenden Mitgliedstaaten ersucht zu prüfen, ob diese die Grundlage für eine neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt werden könnte.

Die formalen Vorschläge für einen neuen Eigenmittelbeschluss

Zur Umsetzung der politischen Beschlüsse des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013 legte die Ratspräsidentschaft in Abänderung des EK-Vorschlages KOM (2011) 739 vom 9. November 2011 mehrere weitere Vorschläge vor. Darüber hinaus erhielt der Rat von den Dienststellen der EK im November 2013 das Arbeitsdokument „Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte in den Haushaltsplan gemäß den Art. 4 und 5 des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Union“ über die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte, welches das entsprechende Arbeitspapier aus dem Jahr 2007 ersetzen sollte.

Ratsberatungen; Europäisches Parlament

Zum Vorschlag der EK nahmen der Europäische Rechnungshof (ABl. Nr. C 112 vom 18.04.2012 S. 1); der Wirtschafts- und Sozialausschuss (ABl. Nr. C 181 vom 21.06.2012 S. 45) sowie das Europäische Parlament Stellung (Entschließung P7-TA-Prov(2014)0432 vom 16. April 2014).

Nach mehr als einjähriger Beratung auf Ratsebene konnte im Juni 2013 eine politische Einigung zum Rechtstext sowie dem Arbeitsdokument gefunden werden. Förmlich angenommen hat der Rat den Eigenmittelbeschluss auf seiner Tagung am 26. Mai 2014.

Finanzielle Auswirkungen

Verglichen mit der letzten Finanzperiode 2007-2013 wird der jährliche österreichische EU-Beitrag gemessen am Bruttonationaleinkommen (BNE) in der neuen Finanzperiode 2014-2020 voraussichtlich durchschnittlich von rd. 0,83% auf rd. 0,85% anwachsen. Dies kann sich jedoch aufgrund der für 2016 vorgesehenen Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens ändern. Zurückzuführen ist der erwartete Anstieg sowohl auf die einnahmenseitigen Veränderungen im neuen Eigenmittelbeschluss als auch die geplante Entwicklung der Ausgaben gemäß Finanzrahmen 2014-2020 (siehe Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020).

Vergleich alter und neuer Finanzrahmen (in laufenden Preisen)

 

 

Jahresdurchschnitt

Periode

2007-2013

Jahresdurchschnitt

Periode

2014-2020

 

 

 

Beitrag (MwSt&BNE) p.a. in Mio. €

2.400

3.100

Beitrag in % des BNE

0,83%

0,85%

Quelle: Schätzungen BMF

 


Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Art. 1 verweist auf die im EMB enthaltenen Grundsätze betreffend Bereitstellung der EU-Eigenmittel zur Sicherstellung der Finanzierung des jährlichen Haushaltes gem. Art. 311 AEUV.

Zu Art. 2 :

Abs. 1 lit. a bleibt unverändert.

Abs. 1 lit. b bleibt unverändert.

Abs. 1 lit. c bleibt unverändert.

Abs. 2 bleibt unverändert.

Abs. 3 verweist auf die von 25 auf 20% reduzierte Einhebungsvergütung bei den Traditionellen Eigenmitteln.

Abs. 4: Der einheitliche Mehrwertsteuer-Abrufsatz iHv 0,30% bleibt unverändert, mit Ausnahme einer

Reduktion für die Niederlande, Schweden und Deutschland auf 0,15% ausschließlich im Zeitraum 2014-2020.

Abs. 5 weist darauf hin, dass der BNE-Abrufsatz für alle Mitgliedstaaten einheitlich ist.

Darüber hinaus hält er die auf den Zeitraum 2014-2020 befristeten BNE-Pauschalkorrekturen (in Preisen 2011) für die Niederlande (jährlich brutto 695 Mio. €), Schweden (jährlich brutto 185 Mio. €) und Dänemark (jährlich brutto 130 Mio. €) fest. Österreich wird eine Pauschalkorrektur für 2014 (30 Mio. €), 2015 (20 Mio. €) und 2016 (10 Mio. €) gewährt. Mit diesen Sonderregelungen sollen übermäßige Belastungen gemessen an der Nettoposition abgemildert werden. Die Beträge werden jährlich angepasst mittels BIP-Deflator gültig zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsvorentwurfes durch die EK.

Die BNE-Kürzungen sollen brutto erfolgen, d.h. nach der Berechnung der Korrektur für das Vereinigte Königreich (VK), um zu verhindern, dass sich der Betrag der VK-Korrektur weiter erhöht. Würde die Bruttoverminderung bei der Berechnung der VK-Korrektur berücksichtigt, änderte sich der VK-Vorteil: er wäre geringer. Zur Erklärung: Vor 1988 waren die MwSt-Eigenmittel die Hauptfinanzierungsquelle. Der Umstieg auf die BNE-Eigenmittel ist für das VK ein großer Vorteil, da deren Anteil an der Summe des EU-BNEs geringer ist als der Anteil an der MwSt-Basis. Der daraus entstehende VK-Vorteil vermindert die Korrektur, d.h. je niedriger der VK-Vorteil, umso höher ist die Korrektur, umso günstiger für das VK.

Auch sollen die BNE-Kürzungen nach Berechnung der VK-Korrektur-Finanzierungsanteile erfolgen. Die Pauschalkorrekturen dürfen nicht zur Folge haben, dass sich der Anteil von Niederlande, Schweden, Dänemark und Österreich an deren Finanzierung verringert. Dies wäre der Fall, würde die Höhe des Finanzierungsanteiles nicht nach dem normalen BNE–Anteil der Mitgliedstaaten berechnet, sondern nach jenem BNE-Anteil, der sich nach der Finanzierung der Pauschalkorrekturen ergibt.

Abs. 6 bestimmt die Beibehaltung der aktuellen MwSt- und BNE-Abrufsätze für den Fall, dass zu Beginn des Haushaltsjahres noch kein Budget beschlossen ist.

Abs. 7 definiert das jährliche BNE zu Marktpreisen gemäß ESVG 2010. Im Fall wesentlicher eigenmittelwirksamer Änderungen des ESVG 2010 wären die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten. Eine allfällige Rekalkulation der Eigenmittelobergrenzen hätte der Rat auf Vorschlag der EK – nach Anhörung des Europäischen Parlamentes – einstimmig zu beschließen.

Zu Art. 3:

Abs. 1 und 2 bleiben unverändert.

Abs. 3 enthält die allgemeine Formel zur allfälligen Anpassung dieser Obergrenzen beim Übergang von ESVG 95 auf ESVG 2010.

Abs. 4 enthält die Anpassungsformel zur Neuberechnung der Obergrenzen für den Fall wesentlicher eigenmittelwirksamer Änderungen von ESVG 2010.

Zu Art. 4:

Art. 4 hält fest, dass eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des VK angewandt wird.

Lit. a bis e ist inhaltsgleich mit dem EMB 2007. Er beschreibt in Grundzügen das System zur Berechnung der VK-Korrektur. Die detaillierte von der Kommission angewandte Kalkulationsmethode ist dem Arbeitsdokument der Kommission COM(2014) 271 final vom 14. Mai 2014 „Arbeitsunterlage der Kommission zur Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des VK in den Haushaltsplan gemäß den Art. 4 und 5 des Beschlusses 2014/[335]/EU, Euratom des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union“ zu entnehmen. In diesem Arbeitsdokument wird auch festgehalten, dass jedwede Verwendung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die eine Ausgleichszahlung nach den Bedingungen des Artikels 12 der zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Funktionsweise des einheitlichen Abwicklungsfonds („Zahlungen zur Finanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit der einheitlichen Abwicklung“) nach sich zieht, keine Auswirkung auf die VK-Korrektur hat. Sowohl die Zahlungen zur Finanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit der einheitlichen Abwicklung als auch die entsprechende zusätzliche Verwendung der BNE-Eigenmittel werden daher aus der Berechnung herausgenommen.

Lit. f legt fest, dass sich das VK an der Finanzierung der Ausgaben für Mitgliedstaaten, die nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, beteiligen muss mit Ausnahme der Agrarausgaben (Direktausgaben und marktbezogene Ausgaben sowie Garantieteil der ländlichen Entwicklung).

Lit f und g des EMB 2007 entfallen.

Zu Art. 5, 6 und 7:

Bleiben unverändert.

Zu Art. 8:

Art. 8 enthält Vorschriften über den Vollzug des EMB.

Abs. 1, UA 1 und 2 bleiben unverändert.

UA 3 wird zu Abs. 2 und verweist auf die Verfahren zur Verfügungstellung der Haushaltseinnahmen durch die Mitgliedstaaten (Art. 322 Abs.2 AEUV).

Abs. 2 des EMB 2007 entfällt.

Zu Art. 9:

Gem. Art. 311 (4) AEUV kann der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlamentes Durchführungsbestimmungen zum Eigenmittelsystem beschließen. Der EMB 2014 sieht nunmehr vor, dass die Berechnung des jährlichen Haushaltssaldos (gem. Art. 7) sowie die Bestimmungen zur Kontrolle der Eigenmittel gemäß Art. 2 in einer derartigen Durchführungsverordnung zu regeln sind.

Zu Art. 10:

Abs. 1 regelt die Aufhebung des EMB 2007.

Abs. 2 enthält notwendige Übergangsbestimmungen. Er stellt klar, dass für die Berechnung der Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage sowie für die Berechnung der endgültigen VK-Korrektur für die Haushaltsjahre 1995 bis 2013 nach wie vor die Beschlüsse aus 1994, 2000 resp. 2007 anzuwenden sind.

Abs. 3 regelt die Übergangsbestimmung für die Anwendung der Einhebungsvergütung für Einfuhrabgaben und die Zuckerabgabe. Grundsätzlich gilt der angeführte Stichtag 28. Februar 2014 als Übergangsdatum von 25% auf 20% Einhebungsvergütung.

Für Mitgliedstaaten, die sich nicht im Einklang mit dem Unionsrecht befinden, d.h. traditionelle Eigenmittel verspätet feststellen oder zur Verfügung stellen, gilt – soferne die Schuld vor dem 28. Februar 2001 entstanden ist – auch nach dem 28. Februar 2001 die 10% Einhebungsvergütung auf den in Frage stehenden verzugszinsenpflichtigen Betrag.

Für Mitgliedstaaten, die sich nicht im Einklang mit dem Unionsrecht befinden, d.h. traditionelle Eigenmittel verspätet feststellen oder zur Verfügung stellen, gilt – soferne die Schuld zwischen 1. März 2011 und 28. Februar 2014 entstanden ist – auch nach dem 28. Februar 2014 die 25%ige Einhebungsvergütung auf den in Frage stehenden verzugszinsenpflichtigen Betrag.

Zu Art. 11:

Der EMB 2014 gilt ab 1. Januar 2014 und tritt nach Zustimmung aller Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. Die Eigenmittelabfuhren der Mitgliedstaaten werden bis zum Inkrafttreten des EMB 2014 nach dem EMB 2007 vorgenommen und danach auf Basis des neuen EMB rückverrechnet.

 

 

Mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung wird gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung der bulgarischen, dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, kroatischen, lettischen, litauischen, maltesischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, rumänischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen sowie der ungarischen Sprachfassung dieses Staatsvertrages Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.