Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Reduktion der im Zusammenhang mit der Eichung von Messgeräten anfallenden Kosten für Unternehmen und Verwender

Das Ziel dient dazu, unter den genannten Bedingungen die Kosten für die Nacheichung für Messgeräte zu senken bzw. für innerstaatlich neu geeichte Messgeräte einen erleichterten Zugang zu den Versorgungsunternehmen zu schaffen. Notwendige Rechtsbereinigungen werden ebenfalls vorgesehen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Entfall der Eichpflicht für Messsysteme (Interoperabilitätskomponenten) im Eisenbahnbereich, sofern dies von spezifisch unionsrechtlichen Regelungen erfasst sind

-       Sicherstellung der Informationsbereitstellung durch den Hersteller für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten

-       Aufnahme von Bestimmungen, die ein Update im Fall von fehlerhafter Software bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, thermische Energie und Wasser ermöglichen

-       Aufnahme von Bestimmungen für die kurzfristige Öffnung von Messgeräten

-       Aufnahme von Bestimmungen für die Anbringung von Eichstempeln im Bereich von Elektrizität, Gas, thermischer Energie und Wasser

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die geplanten Maßnahmen sind Einsparungen bei den Verwendern von Messgeräten gegeben.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Unternehmen insbesondere kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) und Tourismusunternehmen und Förderung des Unternehmergeistes.“ der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Bereich des Maß- und Eichrechtes und der damit im Zusammenhang stehenden technischen Entwicklung ist es erforderlich, auf diese Anforderungen ("Smart Metering", Entfall von Eichpflicht, Sicherstellung von Informationbereitstellung, optimierte Nutzung von Nacheichfristen), zeitgerecht zu reagieren und die Kosten für die Nacheichung zu senken. Die Verwendung von Messgeräten, bei denen unter kontrollierten Bedingungen Änderungen vorgenommen werden, könnten weiterhin ohne einen zusätzlichen Ausbau oder eine vollständige neue eichtechnische Prüfung verwendet werden. Das Eichrecht sieht jedoch diese Möglichkeit derzeit nicht vor. Messgeräte, die in hohen Stückzahlen im Bereich der Versorgungsunternehmen für Elektrizität, Gas, thermische Energie und Wasser eingesetzt werden, verlieren durch eine Eichung, die im laufenden Jahr stattfindet, ein ganzes Jahr an Einsatzmöglichkeit (Nacheichfristen). Auch hier soll eine Änderung die Nutzung der Nacheichfrist erleichtern.

Daher werden im Rahmen dieser Novelle Regelungen getroffen, die den Einsatz von Messgeräten erleichtern. In bestimmten Bereichen ist es jedoch erforderlich, Informationen über Messgeräte und deren Eigenschaften und zu erhalten um effektiv Eichungen oder auch Marktüberwachungen vornehmen zu können.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Sofern diese Novelle keine Berücksichtigung findet, müssen im Fall der Feststellung von technischen Problemen bei Messgeräten sämtliche Messgeräte ausnahmslos ausgebaut und einer neuen Eichung zugeführt werden. Dadurch entstehen bei den betroffenen Unternehmen Kosten für den Tausch der Messgeräte. Davon sind Auf Grund der vorliegenden Novelle wird eine Änderung unter kontrollierten Bedingungen zulässig und letztlich eine Weiterverwendung von Messgeräten ermöglicht. Dabei werden die Interessen aller Beteiligten gewahrt und erfolgt eine Reduktion der Kosten. Verwaltungslasten ändern sich dadurch nicht, da z. B. anstatt einem Antrag auf Eichung ein Auftrag auf Reparatur erstellt werden muss.

Bei der Rückverfolgung von Messgeräten wird die Möglichkeit der Überprüfung verbessert und sichergestellt, dass nur konforme Produkte zum Einsatz kommen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es werden im Rahmen der Evaluierung jeweils Analysen durchzuführen sein, die die Nutzung der gegebenen Möglichkeiten darstellen. Es werden die Daten zu erheben sein, die jeweils im Zielzustand angegeben sind und die dazugehörigen Einsparungen abzuschätzen sein. Dabei ist es stark abhängig von der jeweiligen Situation bei den Messgeräten, ob bestimmte gegebene Möglichkeiten genutzt werden. Die Daten lassen wich wie folgt darstellen:

-       Erfassung der Verringerung der Eichungen bei den Bahnzählern

-       Erhebungen bei den betroffenen Stellen, wie oft Hersteller zusätzliche Information übermittelt haben

-       Weitere Daten liegen bei den Eichbehörden auf, da es sich jeweils um Antragsverfahren handelt.

Die organisatorischen Maßnahmen beschränken sich auf die Erfassung der Daten und der Erfassung in einem Bericht zum Evaluierungszeitpunkt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Reduktion der im Zusammenhang mit der Eichung von Messgeräten anfallenden Kosten für Unternehmen und Verwender

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Doppelprüfungen im Bereich der Messsysteme (Interoperabilitätskomponenten) für den Eisenbahnbereich (europäische Anforderungen und nationale Eichpflicht).

Reduktion der Kosten durch Vermeidung der Doppelprüfung und daher der Entfall der Eichpflicht für diese Messsysteme. Erfassung durch Reduktion der Eichungen auf diesem Sektor.

In manchen Fällen sind nicht alle Informationen für die innerstaatliche Eichung in europäischen oder nationalen Dokumenten enthalten. Hersteller sollen verpflichtet werden, diese Informationen kurzfristig bereitzustellen. Derzeit ist das nicht möglich, dadurch können Eichungen nicht oder nur verzögert durchgeführt werden.

Hersteller müssen Zusatzinformationen für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten bereitstellen. Dadurch soll eine zeit- und kosteneffiziente Abwicklung bei der Eichung erreicht werden. Nutzung dieser Möglichkeit durch Erfassung der Fälle, in denen diese Zusatzinformationen erforderlich sind.

Derzeit muss jedes Messgerät für Elektrizität, Gas, thermische Energie und Wasser bei festgestellten Fehlern in der eichrechtlichen Software ausgebaut werden. Dies verursacht hohe Kosten bei den Versorgungsunternehmen. Derzeit ist dies nicht möglich.

Durch die Weiterverwendung von Messgeräten auf den betroffenen Sektoren nach der Änderung der Software ohne zusätzlichen Austausch des Messgerätes soll eine Kostenreduktion erreicht werden. Erfassung der Fälle, in denen diese Verfahren angewendet werden müssen.

Bisher mussten Messgeräte, bei denen Batterien, Sicherungen etc. unter der Eichplombe angebracht waren, nach einem Tausch dieser Teile neu geeicht werden.

Durch die Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Eichung nach dem Tausch von nicht eichrechtlich relevanten Teilen soll eine Kostenreduktion erreicht werden. Erfassung der Fälle, in denen dieses Verfahren angewendet werden.

Eichungen in den letzten Monaten eines Jahres mussten bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, thermische Energie und Wasser mit dem Jahresstempel des laufenden Jahres gekennzeichnet werden.

Kostensenkung durch die Nutzung der gesamten Nacheichfrist in den betroffenen Bereichen durch die Kennzeichnung der Messgeräte mit dem Jahresstempel des nächsten Jahres. Erfassung der Anzahl der Messgeräte, in denen dieses Verfahren angewendet werden.

 


 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Entfall der Eichpflicht für Messsysteme (Interoperabilitätskomponenten) im Eisenbahnbereich, sofern dies von spezifisch unionsrechtlichen Regelungen erfasst sind

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit sind Elektrizitätszähler, Tarifgeräte und Messwandler (Interoperabilitätskomponenten) eichpflichtig, auch wenn sie in Fahrzeugen der Eisenbahn zur Verrechnung der verbrauchten Energie verwendet oder bereitgehalten werden. Die Europäische Union hat Rechtsvorschriften erlassen, die eine verpflichtende Überprüfung der Messeinrichtungen in Fahrzeugen der Eisenbahn vorsieht. Eine Doppelprüfung durch eine zusätzliche Eichung sollte vermieden werden.

Geht man von 300 Zugfahrzeugen innerhalb der Nacheichperiode (8 Jahre für elektronische Zähler) aus und von Zusatzkosten von 300 Euro dann beträgt die Ersparnis in diesen 8 Jahren 90.000 Euro.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Sicherstellung der Informationsbereitstellung durch den Hersteller für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten

Beschreibung der Maßnahme:

In manchen Fällen sind nicht alle Informationen für die innerstaatliche Eichung in europäischen oder nationalen Dokumenten enthalten. Hersteller sollen verpflichtet werden, diese Informationen kurzfristig bereitzustellen. Derzeit ist das nicht möglich, dadurch können Eichungen nicht oder nur verzögert durchgeführt werden. Durch die neuen Bestimmungen für die Informationsbereitstellung soll eine Verringerung der Kosten erreicht werden.

Dies war bisher in einem Fall erforderlich. Laut Einschätzung waren 2500 Messgeräte von Unternehmen betroffen, die ca. 40 Euro mehr zahlen mussten, da andere Eichstellen diese Information nicht hatten. Die Mehrkosten haben daher ca. 100.000 Euro betragen, die in Zukunft nicht mehr entstehen sollen. Diese Kosten sind aber auf 2 Jahre Nacheichfrist aufzuteilen, somit beträgt die Ersparnis 50.000 Euro.

Üblicherweise sind alle erforderlichen Informationen in den Zulassungsunterlagen enthalten, die Grundlage für die Eichung bilden. Es kann angenommen werden, dass bei 1 Fall einer Herstellers und 25 betroffenen Eichstellen der Zeitbedarf für die Übermittlung der Unterlagen mit 2 Stunden angesetzt werden kann. Das bedeutet, dass 50 Stunden für diese Maßnahme bei Kosten von 42 €/h ingesamt 2100 Euro, also als gering, anzusetzen sind.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Aufnahme von Bestimmungen, die ein Update im Fall von fehlerhafter Software bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, thermische Energie und Wasser ermöglichen

Beschreibung der Maßnahme:

Auf Grund der technischen Entwicklungen, die unter dem Begriff „Smart Metering“ zusammengefasst werden, ist es bei Messgeräten für Elektrizität, thermische Energie, Gas und Wasser notwendig, bei Fehlern der Software im Messgerät, die zu einer unrichtigen Messung führen können, ein Verfahren einzuführen, welches den Tausch der Software im geschützten eichpflichtigen Bereich des Messgeräte möglich macht. Diese Messgeräte sind in großen Stückzahlen eingebaut. Durch die vorgeschlagene Vorgangsweise wird sichergestellt, dass dieser Vorgang des Einspielens neuer Software in den eichrechtlich geschützten Teil des Messgerätes entsprechend vorgenommen wird.

Bisher mussten die Geräte ausgebaut werden, nunmehr ist kein Austausch mehr erforderlich. In den letzten 20 Jahren war nur in einem Fall die Software mit Fehlern behaftet. Die betroffenen Kreise wollen jedoch die Möglichkeit haben, bei Fehlern der Software diese neu zu laden bzw. verbessert in das Messgerät über das Stromnetz einzuspielen. Derzeit ist in ganz Europa nur ein derartiger Zähler zugelassen, der diese Funktion hat. Bei Anschaffungskosten von 30 Euro und 10.000 Zählern mit unrichtiger Software ergäbe sich eine Ersparnis von 300.000 Euro. Allerdings sind davon wieder die Kosten für das Online Update und die Installation der technischen Voraussetzungen im gesamten Versorgungsnetz des Stromanbieters abzuziehen (geschätzte 50 %), somit verbleiben 150.000 Euro Ersparnis. Es ist jedoch davon auszugehen, dass wie bisher, Zähler ohne Funktionsfehler eingebaut werden.

Diese Maßnahme hat auf die Eichbehörden zwar einen Einfluss auf die Einnahmen, aber nur dann, wenn es tatsächlich zu Fehlern in Zählern kommt. Die benötigte Zeit für diese Verfahren sind vom Fehler und vom Umfang der Prüfungen abhängig und können derzeit nicht abgeschätzt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Aufnahme von Bestimmungen für die kurzfristige Öffnung von Messgeräten

Beschreibung der Maßnahme:

Die Konstruktion von Messgeräten führt immer wieder zu Problemen, wenn Sicherungen, Akkus, Batterien etc. auf Grund der Ausführung unter Abdeckungen liegen, die von eichbehördlichen Stempeln verschlossen sind. Eine Öffnung dieser Stempel würde sofort zur Ungültigkeit der Eichung führen. Damit jene Messgeräte, bei denen dies der Fall ist, nicht unmittelbar nach dem Ersatz von nicht eichrechtlich relevanten Teilen sofort wieder geeicht werden müssen, ist nun vorgesehen, dass diese von Eichbehörden oder ermächtigten Eichstellen unter besonderen Bedingungen geöffnet werden können, um diese Teile zu ersetzen.

Betroffen sind nur jene Geräte, bei denen ein Tausch derartiger Teile erforderlich ist. Pro wird Jahr mit ca. 150 Fällen gerechnet (komplexe Messgeräte, wie Tankwagen, komplizierte Installationen bei Großabfüllern etc.). Geht man von durchschnittlichen Eichkosten von 3.000 Euro aus, dann ergibt sich eine Ersparnis von 450.000 Euro an Eichkosten, abzüglich der schwer einzuschätzenden Servicekosten (vielleicht nur 500 Euro, abhängig von dem notwendigen Eingriff in nicht messtechnisch relevante Teile). Insgesamt ist daher eine Ersparnis von 375.000 Euro anzusetzen.

Diese Maßnahme hat auf die Eichbehörden keinen Einfluss, da diese Tätigkeiten im Rahmen der privaten Eichstellen durchgeführt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 5: Aufnahme von Bestimmungen für die Anbringung von Eichstempeln im Bereich von Elektrizität, Gas, thermischer Energie und Wasser

Beschreibung der Maßnahme:

Bei Versorgungsunternehmen für Elektrizität, thermische Energie, Gas und Wasser ist es notwendig, am Beginn des Jahres eine große Anzahl von geeichten Messgeräten zu erhalten, damit diese in geeigneter Weise mit neuer und gültiger Eichung eingebaut werden können. Um sicherzustellen, dass bei nationalen Eichungen dies gewährleistet werden kann, wird die Möglichkeit geschaffen, auf national geeichte Messgeräte, die in den letzten 3 Monaten des laufenden Jahres einer eichtechnischen Prüfung unterzogen wurden und diese bestanden haben, die Jahreskennzeichnung des Folgejahres anzubringen.

Die Kostenersparnis besteht darin, dass die Folgeeichung somit erst ein Jahr später fällig wird. Laut Schätzung betrifft dies ca. 100.000 Messgeräte jährlich. Die Einschätzung wurde auf Grund der Eichungen im Jahr 2012 abgeschätzt (105.000 Messgeräte). Die Anschaffungskosten wurden mit aus dem Internet ermittelt. Bei Großabnehmern sind die Preise noch wesentlich niedriger. Die Zählerkosten werden von den Versorgungsunternehmen an die Verbraucher mittels Zählergebühr weitergegen. Die Ersparnis liegt somit beim Endkunden (Unternehmen und Konsumenten) und kann für Wasserzähler 240.000 Euro, Gaszähler 96.000 Euro,

Wärmezähler 108.000 Euro und Elektrizitätszähler 72.000 Euro, also insgesamt mit 516.000 Euro angegeben werden. Dabei wurden die verschiedenen Nacheichfristen der Messgeräte berücksichtigt.

Diese Maßnahme hat auf die Eichbehörden keinen Einfluss, da diese Tätigkeiten im Rahmen der privaten Eichstellen durchgeführt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 


 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen.

 

Erläuterung

Bei allen vorgesehenen Maßnahmen werden die abgeschätzten Reduktionen der Kosten auf die Unternehmen wie auch auf die Konsumentinnen/Konsumenten aufzuteilen sein. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Unternehmen die Reduktion der Kosten direkt oder indirekt an die Konsumentinnen/Konsumenten weitergeben. Die Sicherstellung der Richtigkeit von Messungen liegt dabei im Verantwortungsbereich der Unternehmen. Diese haben natürlich Rückwirkungen auf alle Kosten und Preise, die den Konsumentinnen/Konsumenten verrechnet werden. Am ehesten wird die Weitergabe der Reduktion von Kosten über die Messpreise bei Messeinrichtungen (Maßnahme 5) an die Konsumentinnen/Konsumenten erfolgen.

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher.

 

Erläuterung

Siehe die Bemerkungen zu den Auswirkungen Konsumenten/Unternehmen.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

Konsumenten- schutzpolitik

Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

-       Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder

-       finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.