283 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (186 der Beilagen): Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM Staaten (Caribbean Forum of African, Caribbean and Pacific States) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurde am 15. Oktober 2008 in Bridgetown, Barbados, unterzeichnet und am 25. März 2009 vom Europäischen Parlament genehmigt.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 10. Juli 2008 (vgl. Pkt. 21 des Beschl. Prot. Nr. 61) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Übereinkommen am 16. Juli 2008 vom Ständigen Vertreter Österreichs bei der Europäischen Union in Brüssel unterzeichnet.

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sind umfassende Abkommen der Europäischen Union mit Afrika-, Karibik- und Pazifik- (AKP) Staaten, die neben Warenhandel auch Dienstleistungen, Investitionen, Ursprungsregeln und andere handelsrelevante Bestimmungen umfassen. Der EU-AKP Handel musste nach Auslaufen der WTOAusnahmeregelung (WTO Waiver) für die bevorzugte Behandlung der AKP-Exporte durch die EU per 31. Dezember 2007 auf eine neue, WTO konforme Basis gestellt werden. Die Europäische Kommission nahm daher im Jahr 2003 mit 6 AKP-Regionalgruppen Verhandlungen über den Abschluss von umfassenden regionalen Wirtschaftspartnerschaften auf. Mit einer dieser Gruppen, der Karibik Region (CARIFORUM), konnte vor dem 31. Dezember 2007 das vorliegende Abkommen finalisiert werden.

Das Abkommen zielt auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch wirtschaftliche Zusammenarbeit und regionale Integration ab und soll dazu beitragen, die Partnerländer stärker in die Weltwirtschaft einzubinden.

Basis für das Abkommen ist das Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (COTONOU-Abkommen), BGBl. III Nr. 106/2003, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Staatsvertrag ist in allen Amtssprachen der EU abgefasst, wobei jeder Text außer dem irischen gleichermaßen authentisch ist.

Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 9. Oktober 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Kirchgatterer die Abgeordneten Elmar Podgorschek, Dr. Kathrin Nachbaur und Dr. Christoph Matznetter sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Harald Mahrer.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (186 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2014 10 09

                             Franz Kirchgatterer                                                              Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann