Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Neben dem nationalen Filmförderungsgesetz als einer Grundlage für die Verbesserung der Struktur bedarf die österreichische Filmwirtschaft tauglicher Instrumente zur Absicherung der internationalen Zusammenarbeit. Da sowohl die israelische als auch die österreichische Filmwirtschaft Interesse am Abschluss eines Abkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen gezeigt haben, wurden Verhandlungen mit der Regierung des Staates Israel aufgenommen und ein entsprechender Abkommenstext vereinbart.

Das Abkommen sieht keine eigenen Zuteilungsmechanismen vor, so dass das jeweilige nationale Förderungsrecht unberührt bleibt.

Was als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Abkommens zu sehen ist, wird von den nationalen Behörden anhand von in einem Anhang zum Abkommen aufgelisteten Kriterien festgestellt. Ein Verständigungsverfahren stellt die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien sicher.

Den unterschiedlichen Voraussetzungen in den Ländern der Vertragsparteien entsprechend werden die Beteiligungen von Gemeinschaftsproduzenten anhand von finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen definiert, wobei der künstlerische und technische Beitrag grundsätzlich dem finanziellen Beitrag entsprechen soll.

Zum besseren Funktionieren des Abkommens soll eine Gemischte Kommission beitragen, der neben Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien auch Vertreter von betroffenen Berufsorganisationen angehören.

Das Abkommen hat gesetzändernden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z. 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 2

Gemeinschaftsproduzenten haben Anspruch auf alle Beihilfen, Förderungen usw., die nach dem Recht des gewährenden Staates vorgesehen sind, wobei durch das gegenständliche Abkommen keine Rechtsansprüche auf Gewährung von Förderungen begründet werden.Bei Nichteinhaltung der im Rahmen der Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion verhängten Bedingungen ist ein Widerruf der Anerkennung möglich.

Zu Artikel 3

Gemeinschaftsproduzenten im Sinne dieses Abkommens müssen über ausreichende technische Organisation, finanzielle Unterstützung und fachliche Qualifikation verfügen. Bei den Gemeinschaftsproduzenten darf es sich nicht um verbundene Unternehmen handeln, es ist jedoch möglich, dass für den in Gemeinschaftsproduktion produzierten Film spezifische Einrichtungen geschaffen werden.

Zu Artikel 4

Die Herstellung, Entwicklung und Vertonung bzw. Untertitelung von Gemeinschaftsproduktionen hat grundsätzlich in einem der Staaten der Gemeinschaftsproduzenten zu erfolgen. In Fällen, wo dies aus Gründen des Drehbuchs oder der technischen Voraussetzungen nicht möglich ist, können die zuständigen Behörden zulassen, dass dies in nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten erfolgt.

An der Herstellung eines nach diesem Abkommen zu behandelnden Films beteiligte Personen müssen je nach Herkunftsland unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen.

Die arbeitsmarktbehördliche Zulassung beteiligter Personen sowie die fremdenrechtlichen Bestimmungen werden durch das Abkommen nicht berührt.

Zu Artikel 5

Der Beitrag jedes Produzenten muss technische und künstlerische Beteiligung umfassen, die dem finanziellen Beitrag entspricht. Die Mindestbeteiligung an den Produktionskosten beträgt 20 %, ausnahmsweise kann einvernehmlich auch eine Mindestbeteiligung von 10 % anerkannt werden. Die Mindestbeteiligung von Produzenten aus Drittstaaten beträgt 10 %.

Zu Artikel 6

Die Gemeinschaftsproduzenten müssen Verwertungsrechte an einer Gemeinschaftsproduktion mittels Lizenzverträgen besitzen, sofern sie nicht in ihrem Eigentum stehen. Der Koproduktionsvertrag hat zu regeln, dass die Aufteilung der Einnahmen aus den Verwertungsarten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten entspricht. Die Gemeinschaftsproduzenten haben Miteigentum am Originalnegativ und Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien in der eigenen Sprache und freien Zugang zu den ursprünglichen Materialien.

Zu Artikel 7

Die Ein- und Wiederausfuhr von Filmutensilien sowie die Einreise und der Aufenthalt von kreativem und technischem Personal im Zuge der Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen muss von den Vertragsstaaten im Rahmen der Gesetze ermöglicht werden.

Zu Artikel 9

Filme nach diesem Abkommen müssen im Nachspann einen Hinweis auf die Gemeinschaftsproduktion enthalten.

Zu Artikel 11 und 12

Zur Überprüfung des Abkommens, insbesondere hinsichtlich der Ausgewogenheit der Gemeinschaftsproduktionen und zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Anwendung des Abkommens, wird eine Gemischte Kommission gebildet, die grundsätzlich alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Länder zusammentritt.

Zu Artikel 13

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt mit dem Datum des Einlangens der zweiten diplomatischen Note in Kraft, mit der einander die Vertragsparteien darüber verständigen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. Es kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen wird in hebräischer, deutscher und englischer Sprache unterzeichnet, wobei alle drei Sprachfassungen authentisch sind.

Zur Anlage

Anträge auf Anerkennung müssen vor Beginn der Dreharbeiten gestellt werden. Die Anträge haben die üblichen Angaben über das Werk, die Beteiligung an Mehrkosten, die Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten, eine Übersicht über die Einzelbeträge der Koproduzenten und einen Terminplan zu enthalten. Die Behörden können weitere Unterlagen anfordern.

Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrages sowie der Wechsel eines Gemeinschaftsproduzenten sind von den zuständigen Behörden zu genehmigen.