Ermächtigung der österreichischen Vertreterin oder des österreichischen Vertreters im Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) gemäß Art. 50b Z 3 B-VG

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gemäß Art. 50b Z 3 B-VG iVm § 74d. Abs. 1 Z 2 GOG-NR wird die österreichische Vertreterin oder der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigt, einem Vorschlag für einen Beschluss des Gouverneursrates über die Einrichtung des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten im Sinne der Anlagen 1 und 2 zuzustimmen.