315 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Kulturausschusses

über die Regierungsvorlage (269 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird

Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, (AGVO) ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Sie ersetzt die mit 30. Juni 2014 außer Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ABL. Nr. L 214 vom 9. August 2008, S. 3, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1224/2013, ABl. Nr. L 320 vom 30. November 2013 S. 22, aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014, ABl. Nr. L 187 vom 26. Juni 2014 S. 1.

Der vorliegende Entwurf sieht unter Berücksichtigung der AGVO die Schaffung der Voraussetzungen für eine Freistellung der Förderungen im Sinne des Filmförderungsgesetzes von der in Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen Anmeldepflicht an die Europäische Kommission (EK) für Beihilfen vor.

Mit der AGVO wird die Möglichkeit der Freistellung von der Anmeldepflicht einer Beihilfe auch auf Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 1 Z 1 Buchstabe j) ausgeweitet. Für diese Gruppe von Beihilfen enthält Kapitel III, Abschnitt 11 der AGVO besondere Bestimmungen.

Nach Art. 3 AGVO sind Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen iSd Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, wenn diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser AGVO (Gemeinsame Bestimmungen) sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen. Das Kapitel III enthält in Art. 54 Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke.

Art. 4 Abs. 1 Buchstabe z), Unterpunkt aa) in Verbindung mit Art. 54 AGVO sieht für Beihilfenreglungen für audiovisuelle Werke, deren jährliches Budget unter € 50 Mio. liegt, vor, dass diese freistellungsfähig sind, wenn die Kriterien des Art. 54 erfüllt sind.

Für eine Freistellung iSd AGVO genügt eine Mitteilung des zuständigen Bundesministeriums an die EK und eine jährliche vereinfachte Jahresberichtserstattung über die jährlich ausgezahlte Gesamtsumme und die Gesamtanzahl der gewährten Beihilfen. Generell neu vorgesehen sind die sog. Transparenz-Kriterien, Demnach müssen die im Rahmen einer der von der EK freigestellten Beihilfenregelung gewährten Einzelbeihilfen über € 500.000 auf einer innerstaatlichen oder regionalen Homepage ausgewiesen werden (siehe Art. 9 AGVO, dem die Mitgliedstaaten spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der AGVO nachzukommen haben). Diese Transparenz-Verpflichtung beginnt sechs Monate, nachdem die entsprechende Beihilfenregelung freigestellt wurde.

Ferner sieht der Entwurf Regelungen für das Ruhen der Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes, die Änderung des Sitzungsgeldes für Aufsichtsratsmitglieder sowie gendergerechte Formulierungen diverser im Gesetz enthaltener Personenbegriffe vor.

 

Der Kulturausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Oktober 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Martina Diesner-Wais die Abgeordneten Elisabeth Hakel, Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Josef Cap, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Ferner beschloss der Kulturausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,G,T,N , dagegen: F)

folgende Feststellung:

„Es wird festgehalten, dass unter der Formulierung des § 1 1. Satz FFG, wonach das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung den Kinofilm als kulturelles Produkt sowie das österreichische Filmwesen fördert, auch die Unterstützung von in Österreich stattfindenden Film-Festivals zu subsumieren ist.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (269 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 10 16

                           Martina Diesner-Wais                                           Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau