Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Anpassung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes aufgrund des Vorbringens der Europäischen Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Schriftsatz vom 20. Mai 2014 zur Art der Umsetzung einzelner Punkte aus der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Umsetzung von ergänzenden Regelungen im Eisenbahngesetz 1957 und im Unfalluntersuchungsgesetz

 

Wesentliche Auswirkungen

Die ergänzende Umsetzung zur Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit erfordert eine Novellierung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes. Diese dienen der Klarstellung und Rechtssicherheit.

Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen bleiben jedenfalls unter der Wesentlichkeitsgrenze, da gegenständliche Regelung nur zur Konkretisierung bestehender Vorschriften dient.

Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und die Gemeinden.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung von Unionsrecht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Novelle des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Von der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) wurde im Zuge eines Audits der österreichischen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (durchgeführt in der Zeit vom 16. bis 20. Dezember 2013) ein sehr formalistischer Zugang bei der Beurteilung der unionsrechtskonformen Umsetzung einzelner Regelungen im Unfalluntersuchungsgesetz vertreten.

 

Darüberhinaus hat die Europäische Kommission mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 beim Gerichtshof der Europäischen Union eine Klage gegen die Republik Österreich eingereicht, weil nach einer umfassenden Prüfung der Umsetzung der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit einzelne Punkte verblieben, in denen nach Ansicht der Europäischen Kommission die österreichischen gesetzlichen Regelungen im Eisenbahngesetz 1957 und im Unfalluntersuchungsgesetz nicht ausreichend genau die Vorgaben aus der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit umsetzen.

 

Um einen Rechtsstreit zu vermeiden und eine vollständige Rechtsklarheit bei der Umsetzung herzustellen, wären daher ergänzende gesetzliche Regelungen im Eisenbahngesetz 1957 und im Unfalluntersuchungsgesetz vorzusehen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das Nullszenario, die Nichtumsetzung der im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union von der Europäischen Kommission näher bezeichneten Regelungen der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit durch eine Novellierung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes, würde eine mögliche Verurteilung Österreichs durch den Gerichtshof der Europäischen Union bewirken.

Im Übrigen besteht zu den vorgeschlagenen Maßnahmen keine Handlungsalternative.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es sind keine speziellen Vorbereitungen notwendig.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes aufgrund des Vorbringens der Europäischen Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Schriftsatz vom 20. Mai 2014 zur Art der Umsetzung einzelner Punkte aus der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 hat die Europäische Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union eine Klage gegen die Republik Österreich eingereicht, weil nach einer umfassenden Prüfung der Umsetzung einzelne Punkte verblieben, in denen nach Ansicht der Europäischen Kommission einzelne Regelungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes nicht ausreichend genau die Vorgaben aus der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit umsetzen.

Abschluss bzw. Einstellung des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Umsetzung von ergänzenden Regelungen im Eisenbahngesetz 1957 und im Unfalluntersuchungsgesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Vermeidung einer Verurteilung durch den Gerichtshof der Europäischen Union sollen ergänzende Regelungen im Eisenbahngesetz 1957 und im Unfalluntersuchungsgesetz zur detaillierteren Umsetzung der Art. 3 lit. k, 10 Abs. 5, 11 Abs. 2, 17 Abs. 1, 19 Abs. 2, 22 Abs. 3 und 25 Abs. 3 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit geschaffen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Einzelne Regelungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes werden von der Europäischen Kommission nicht als unionsrechtskonform angesehen.

Die Regelungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes werden von der Europäischen Kommission bzw. dem Gerichtshof der Europäischen Union als unionsrechtskonform angesehen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.