Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Weiterhin Durchführung von Großsportveranstaltungen in Österreich iVm dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) und dem World Anti-Doping Code 2015 (WADC 2015).

Da sich die meisten internationalen Sportorganisationen dem Welt Anti-Doping Code unterworfen haben und dies in ihren Reglements Niederschlag findet, muss er auch seitens Österreichs im ADBG 2007 umgesetzt werden, um weiterhin sportliche Großveranstaltungen durchführen zu können.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Neugestaltung des Nationalen Testpools

-       Verbesserung der Mitwirkung in Anti-Doping-Verfahren

Der Nationale Testpool wird dahingehend geändert, dass er sich nunmehr aufgrund einer sportartbezogenen und einer individuellen Risikoabschätzung gestaltet.

Durch die Verbesserung der Mitwirkung von Sportlerinnen und Sportlern, Betreuungs- und Auskunftspersonen verkürzt sich die Verfahrensdauer.

 

Wesentliche Auswirkungen

- Die Voraussetzungen für die Vergabe von Großsportveranstaltungen an Österreich sind rechtlich sichergestellt.

Durch die Umgestaltung des Nationalen Testpools können die vorhandenen Ressourcen effektiver ("effective testing") eingesetzt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑50

‑50

‑50

‑50

‑50

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

 

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

 

Einbringende Stelle:

BMLVS

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Durch gezielte Aufklärung und Förderung von geeigneten Maßnahmen sollen mehr Menschen in Österreich zur Ausübung gesundheitsfördernder Bewegung animiert und unter Nutzung bestehender und zu entwickelnder Möglichkeiten sollen sich österreichische SpitzensportlerInnen in so vielen Sportdisziplinen wie möglich als Weltklasse positionieren." der Untergliederung 14 Militärische Angelegenheiten und Sport bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Großsportveranstaltungen unterliegen speziellen Vorgaben. Dazu zählt auch der Welt-Anti-Doping-Code (WADC), der in gewissen Abständen novelliert wird. Österreich hat sich diesem unterworfen und hat daher dafür Sorge zu tragen, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) entsprechend zu adaptieren.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine internationale Berücksichtigung Österreichs bei der Vergabe von Großsportveranstaltungen ab 2015.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Erfahrungen aus der letzten großen Novelle 2009 und auch der Umsetzung des WADC 2009 wurden 2012/2013 greifbar. Daher wurde ein vierjähriger Zeitabstand gewählt.

 

- Die Bewerbung Österreichs zur Durchführung von Großsportveranstaltungen war auf Grundlage des novellierten ADBG 2007 möglich.

- Auswertung der im Verantwortungsbereich der Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria) aufliegenden Daten (z.B. Tätigkeitsbericht der NADA Austria).

Ziele

 

Ziel 1: Weiterhin Durchführung von Großsportveranstaltungen in Österreich iVm dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) und dem World Anti-Doping Code 2015 (WADC 2015).

 

Beschreibung des Ziels:

Um Großsportveranstaltungen 2015 durchführen zu dürfen, muss auch die österreichische Rechtslage dem WADC 2015 entsprechen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Vergabe von Großsportveranstaltungen an Österreich ist auf Grund des Nichtentsprechens der Vorgaben des WADC 2015 im ADBG 2007 nicht möglich.

MS: 01.01.2015

Großsportveranstaltungen können an Österreich vergeben werden.

Das ADBG 2007 entspricht den Vorgaben des WADC 2015.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Neugestaltung des Nationalen Testpools

Beschreibung der Maßnahme:

Umgestaltung des Nationalen Testpools. Aufnahme von Sportlern in den Testpool aufgrund einer sportartbezogenen und einer individuellen Risikoabschätzung ("risk assessment") durch die NADA Austria. Die Risikoabschätzungen sind durch den, auf dem von der World Anti-Doping Agency (WADA) ausgearbeiteten Code basierenden, Standard for Testing vorgegeben.

Derzeit ist der Nationale Testpool zu breit aufgestellt, da auch Sportarten beziehungsweise deren Sportler erfasst werden, bei denen ein geringes bis kein Dopingrisiko besteht. Das Netz der Dopingkontrollen ist somit zu weit gestrickt. Ein Grund für dieses starre System ist die Orientierung an den höchsten und zweithöchsten Kadern in allen Sportarten, unabhängig von der Bedeutung dieser Sportarten im Anti-Doping-Bereich. Sportler von Randsportarten, die ein geringes Dopingrisiko haben, sind auch verpflichtend in den Testpool aufzunehmen.

Durch die Neugestaltung des Nationalen Testpools wird der Dopingkontrollplan effektiver. Es kommt zu einer Reduktion von Testpoolsportlern. Diese wiederum üben aufgrund internationaler Erfahrungen Sportarten mit erhöhtem Dopingrisiko aus. Die Umgestaltung ermöglicht eine bessere Steuerung bei einer auffälligen Häufung von Verdachtsmomenten in der jeweiligen Sportart. Bei Annahme einer grundsätzlich sinkenden Anzahl von Sportlern, die Dopingmittel nehmen oder Dopingmethoden anwenden, dies durch verbesserte Präventionsmaßnahmen, können durch die nunmehr verstärkt zielgerichtete Dopingkontrolltätigkeit 20% mehr auffällige Analyseergebnisse festgestellt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Dopingkontrollen (exklusive bestellter Kontrollen): 1.740

 

 

 

Anzahl der abweichenden Analyseergebnisse: 15

 

Quotient der auffälligen Analyseergebnisse: 0,86%

Anzahl der Dopingkontrollen: 1.740

(unter der Annahme der Erfüllung des in den finanziellen Auswirkungen dargestellten finanziellen Mehrbedarfes)

 

Anzahl der abweichenden Analyseergebnisse: 18

 

Quotient der auffälligen Analyseergebnisse: 1,03%

 

Maßnahme 2: Verbesserung der Mitwirkung in Anti-Doping-Verfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Optimierung der Regelungen werden die Bundes-Sportfachverbände verpflichtet, in ihren Reglements Mechanismen vorzusehen, damit die zugehörigen Sportlerinnen und Sportler, Betreuungspersonen und Auskunftspersonen, die in Vereins- oder Verbandsstrukturen tätig sind, den Aufforderungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) und der Unabhängigen Schiedskommission Folge leisten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

30% der Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungs- und Auskunftspersonen folgen ohne Begründung nicht den Aufforderungen zur Teilnahme an Verhandlungen.

15% der Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungs- und Auskunftspersonen folgen ohne Begründung nicht den Aufforderungen zur Teilnahme an Verhandlungen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Aufwendungen

50

50

50

50

50

Nettoergebnis

‑50

‑50

‑50

‑50

‑50

 

Erläuterung:

Insgesamt wird ein - nicht anderweitig abdeckbarer - Mehrbedarf bei der vollziehungsverantwortlichen NADA Austria in Höhe von rd. 50.000 Euro erwartet. Als ursächlich für diesen Mehraufwand sind steigende Analysekosten iZm dem "WADA-Technical Document in relation to Sport Specific Analysis" zu nennen. Dementsprechend wird beim BMLVS mit einem Ansuchen der NADA Austria auf eine erhöhte Förderung gerechnet.

Die steigenden Analysekosten begründen sich auf eine Vorgabe der World Anti-Doping Agency, die nunmehr neu für Dopingkontrollen eine prozentuelle Mindestanzahl an getesteten Stoffen vorsieht [fiktives Beispiel: bei 20 Kontrollen im Radsport muss bei mindestens 10 Kontrollen auf den Stoff Erythropoetin (vereinfacht: EPO) getestet werden]. Daher müsste bei unverändertem Förderungsvolumen die Kontrolldichte verringert werden, weil die einzelne Kontrolle bei einem fix vorgegebenen Set an Stoffen teurer wird. Dies würde allerdings der Zielsetzung der Anti-Doping-Arbeit zuwiderlaufen.

Gemäß dem § 14 Abs. 1 in der Fassung der vorgesehenen Novelle hat die NADA Austria mit dem jeweilig analysierenden Labor zu vereinbaren, dass die Proben entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7) zu analysieren und dokumentieren sind.

Was die übrigen neuen Bestimmungen anbelangt (z.B. laufende Risikoabschätzung iZm der Neuzusammensetzung des Nationalen Testpool, neue Dopingtatbestände, Überprüfung der Einhaltung der Förderungsbedingungen der Bundes-Sportfachverbände durch Prüfung der Adaptierung derer Reglements/Statuten), so ist von der Möglichkeit zu einer aufwandsneutralen Vollziehung durch die verantwortlichen Stellen auszugehen.

Betreffend die finanziellen Auswirkungen der Neustrukturierung von ÖADR und Unabhängiger Schiedskommission ist auszuführen, dass diese einerseits zur Straffung der Struktur und andererseits mit dem Ziel vorgenommen wurde, dass sich das Verhältnis von „Erst- und Zweitinstanz“ auch in der Anzahl ihrer Mitglieder widerspiegelt. Die Komplexität der künftigen Verfahren (und somit der wesentliche Kostenfaktor) kann aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre als steigend beurteilt werden, dies auch unter dem Gesichtspunkt der zwei neuen Tatbestände im § 1 Abs. 2 Z 8 und 10. Eine quantitative Prognose ist jedoch diesbezüglich nicht möglich. Im Lichte des Gesagten erscheint die Annahme einer weitestgehenden Kostenneutralität der Neustrukturierung am Plausibelsten.

Die Neufassung des § 17 Abs. 3 ADBG 2007 bringt nunmehr die Möglichkeit der gerichtlichen Rechtshilfe im Sinne des § 602 ZPO mit sich. Unter der Annahme, dass bereits die Androhung der gerichtlichen Rechtshilfe die Bereitschaft beispielsweise von Zeugen zur Folgeleistung von Aufforderungen der Unabhängigen Schiedskommission sowie zur ordnungsgemäßen Mitwirkung am Verfahren maßgeblich erhöht, ist im Endergebnis mit maximal einem bis drei gerichtlichen Rechtshilfeersuchen pro Jahr zu rechnen.

 

Erläuterung der Bedeckung:

Die Bedeckung des Mehrbedarfs hätte - wie bereits die bestehende Förderung der NADA - aus Mitteln der Allgemeinen Sportförderung (DB 14030200) zu erfolgen.

Die entsprechenden Mittel wären durch Umschichtung innerhalb des Förderbudgets der UG 14 freizumachen bzw. hätten in künftige Budgetierungen einzufließen.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Für die Berechnung wurden nachstehende Parameter/ Daten herangezogen:

 

- Anzahl der Bundes-Sportfachverbände: 60

 

- Berücksichtigung novellierter Paragraphen des ADBG 2007 mit daraus resultierenden geschätzten Mehraufwendungen der Verwaltungskosten:

 

-- § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 18 Abs. 2 Z 7 (Meldepflicht der Sportorganisationen bei Änderung des Status der Mitgliedschaft von Sportlerinnen und Sportler des Nationalen Testpools) und § 18 Abs. 5 (Sicherstellung der Sportorganisationen, dass ständige Betreuungspersonen ihren Anti-Doping Regelungen unterliegen):

60 x 42 x ~ 1 (Fq) x ~ 2 (Std. Zeitaufwand)= ~ 5.040,- €

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Betrieblicher Sachaufwand

 

Weitere Aufwendungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Gesamt (in €)

Repr.

Förderung an die NADA (Erhöhung)

Bund

50.000,00

Repr.

 

Bund

0,00

 

Repr*: Repräsentatives Jahr


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten
für alle Betroffenen pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die vorliegende Novelle verfolgt zwei wesentliche Ziele:

1.) Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Codes 2015 (World Anti-Doping Code 2015 – WADC 2015):

Gemäß Art. 4 des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Welt-Anti-Doping-Codes (WADC) der Welt Anti-Doping Agentur (WADA). Nach Art. 5 des Übereinkommens verpflichtet sich jeder Vertragsstaat zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Maßnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten. In Österreich hat man den Weg der Umsetzung in Form gesetzlicher Regelungen gewählt [Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30].

Eine Verpflichtung zur Umsetzung des WADC 2015 ergibt sich auch aus der Anti-Doping-Konvention des Europarats, BGBl. Nr. 451/1991, sowie dem Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III Nr. 14/2005.

Der WADC bestimmt die Vorgaben für die weltweite Anti-Doping-Arbeit. Jede Sportorganisation, die den WADC unterzeichnet hat, verpflichtet sich im Gegenzug, diese Vorgaben umzusetzen, andernfalls die WADA eine „Nichtübereinstimmung - non-compliance“ berichtet. Die Folge einer Nichtumsetzung wäre für Österreich beispielsweise, dass sportliche Großveranstaltungen nicht mehr durchgeführt werden dürfen (vgl. zB die Vergabekriterien für Olympische Spiele, Jugendspiele etc.). In Österreich wird der WADC – wie bereits ausgeführt - durch das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 umgesetzt.

Gemäß der Einleitung des WADC 2015 ist der Code das grundlegende und allgemein gültige Dokument, auf dem das Welt-Anti-Doping-Programm im Sport basiert. Zweck des Codes ist die Förderung der Anti-Doping-Anstrengungen durch die umfassende Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich der Anti-Doping-Arbeit.

Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle notwendigen Elemente, um eine bestmögliche Abstimmung und Umsetzung („best practice“) internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit zu gewährleisten. Die wichtigsten Elemente sind:

Ebene 1: Code;

Ebene 2: Internationale Standards.

Um diesen beiden Ebenen gerecht zu werden, sind die nachfolgenden Hauptumsetzungsschwerpunkte gegeben:

- Implementierung zweier neuer Dopingtatbestände;

- Neuregelung des Nationalen Testpools im Sinne des von der WADA geforderten „intelligent/effective testing“.

2.) Umsetzungen der Erfahrungen aus den letzten fünf Jahren der Vollziehung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007:

Die letzte große Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 erfolgte mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2009.

Seitdem haben sich in der Vollziehung Aspekte gezeigt, denen es nunmehr Rechnung zu tragen gilt. Somit sind folgende Schwerpunkte bei der diesbezüglichen Adaption des Gesetzes gegeben:

- Schaffung einer Möglichkeit, dass volljährige Sportler und Betreuer bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen nicht unbedingt lebenslang von der Bundes-Sportförderung ausgeschlossen bleiben sondern dass eine verhältnismäßige Unterscheidung der individuellen Fälle getroffen werden kann;

- Neustrukturierung der bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichteten Kommissionen;

- Neustrukturierung der Verfahrensbestimmungen;

- Adaptierung der besonderen Pflichten der Sportorganisationen und der Sportler.

Die Neustrukturierung der Verfahrensbestimmungen stellt deshalb einen wichtigen Punkt der vorliegenden Novelle dar, weil derzeit der Verlauf eines Anti-Doping-Verfahrens „erster Instanz“ lediglich rudimentär in § 15 geregelt wird und nur für den mit der Materie Vertrauten verständlich ist. Hinzu kommt, dass in den bestehenden gesetzlichen Regelungen zwischen einerseits der kontrollierenden und Informationen erhebenden sowie das Anti-Doping-Verfahren beantragenden Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und andererseits der bei ihr angesiedelten und in „erster Instanz“ entscheidenden unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (früher Rechtskommission) sowie der in „zweiter Instanz“ entscheidenden Unabhängigen Schiedskommission nicht ausreichend unterschieden wird. Daher wird nunmehr in den §§ 4 bis 4b sowie 14a bis 17 versucht, den erkannten Defiziten Rechnung zu tragen.

Zu den Hauptzielen der Punkte 1.) und 2.) treten weitere Adaptierungen, Klarstellungen, Zitatanpassungen und legistische Verbesserungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 („Privatwirtschaftsverwaltung“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Gesundheitswesen) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Zollwesen).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Abs. 1 wird mit der vorliegenden Novelle deutlicher als Zielbestimmung ausgestaltet. In ihr kommen die zwei Hauptziele der Anti-Doping-Arbeit zum Ausdruck.

Zum einen gilt es zu verhindern, dass durch die leistungssteigernde Wirkung von Doping die Ergebnisse des sportlichen Wettkampfs verzerrt und dadurch die Fairness im Sport und der Sportsgeist untergraben werden.

Andererseits schädigt Doping – durch viele Studien belegt – die Gesundheit, dies nicht nur im sogenannten Leistungssport, sondern auch generell im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten. Unerheblich ist, im Sinne des Schutzes der Gesundheit, ob die intendierte Leistungssteigerung auf sportliche Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist. Der Schutz der Gesundheit als „öffentliches Interesse“ ist in der österreichischen Rechtsordnung fest verankert [vgl. beispielsweise § 105 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215].

Die Neugestaltung des Abs. 1 als Zielbestimmung und somit als Interpretationsmaxime bringt diese Intentionen des Gesetzgebers nunmehr unmissverständlich zum Ausdruck und bildet auch eine Brücke zu den Bestimmungen der §§ 22a ff. Zur Notwendigkeit dieser legistischen Lösung siehe die Erläuterungen zu § 22a.

Zur Aufnahme des Terminus „Sportsgeist“ ist auszuführen, dass der WADC 2015 sowohl in der Einleitung unter der Überschrift „Grundgedanke des Welt-Anti-Doping-Codes“ als auch in Art. 4.3.1.3 diesen Begriff verwendet. Darunter versteht der WADC 2015 den wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert. Er macht das Wesen des olympischen Gedankens aus: das Streben nach Spitzenleistungen durch die gezielte Perfektionierung der natürlichen Begabungen eines Menschen. Der Sportsgeist zeichnet sich durch Werte aus, die im und durch den Sport gefunden werden wie zB

           1. Ethik, Fairness und Ehrlichkeit,

           2. Gesundheit,

           3. Teamgeist,

           4. Anerkennung von Regeln und Gesetzen oder

           5. Gemeinschaftssinn und Solidarität.

Doping steht im grundlegenden Widerspruch zum Sportsgeist. Daher wurde der Begriff „Sportsgeist“ in Abs. 1 implementiert.

Die neue Ziffer 2 in Abs. 2 setzt Art. 2.2 WADC 2015 um. Dieser normiert, dass die Anwendung oder versuchte Anwendung eines verbotenen Stoffes oder einer verbotenen Methode seitens des Athleten als Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gilt.

Art. 2.4 WADC 2015 sieht vor, dass unter den Tatbestand „Meldepflichtverstöße“ jede Kombination aus drei Kontroll- oder Meldepflichtversäumnissen eines Athleten im Nationalen Testpool zu subsumieren ist. Nunmehr wird die Diktion des WADC 2015 übernommen.

Der WADC 2015 sieht darüber hinaus zwei neue Tatbestände in Art. 2.9 „Beihilfe“ („Complicity“) und in Art. 2.10 „Verbotener Umgang“ („Prohibited Association“) vor.

Der Tatbestand „Verbotener Umgang“ wird in der neuen Z 8, auf das Wesentliche reduziert, in das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 eingebettet. Berücksichtigt wurde dabei, dass ein Erfassen jeglichen Umgangs eines Sportlers oder deren Betreuungsperson zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde. Daher ist in Z 8 klargestellt, dass Umgang nur den systematischen Umgang in Ausübung der sportlichen Tätigkeit erfasst, nicht beispielsweise den familiären, freundschaftlichen oder sozialen Umfang. Zum verbotenen systematischen Umgang zählt daher etwa das Training, die Annahme von Beratung zum Training, Strategie, Technik, Ernährung oder Gesundheit, die Annahme von Therapie, Behandlung oder Rezepten, die Weitergabe von Bioproben zur Analyse oder der Einsatz von Trainern oder Betreuern als Manger. Unter dem Terminus „sanktioniert“ ist auch eine strafrechtliche Verurteilung zu verstehen.

Unter „Beihilfe“ im Sinne des WADC 2015 wird die „Hilfe, Ermutigung, Anleitung, Anstiftung, Konspiration, Verschleierung oder sonstige vorsätzliche Beihilfe bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, einem versuchten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder einem Verstoß gegen Art. 10.12.1 (Anmerkung: Teilnahmeverbot während einer Sperre) durch eine andere Person“ verstanden. Die dementsprechend gestaltete neue Z 10 fügt sich harmonisch in die Diktion des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 ein. Von einer in der österreichischen Rechtsordnung durch das Strafrecht belegten Diktion (§ 12 StGB) wurde bewusst abstand genommen, da es sich um eine förderungsrechtlich relevante Verbotsnorm handelt.

Die neue Z 9 setzt mit der gewählten Formulierung Art. 2.7 WADC 2015 um.

Zu § 1a:

Die Begriffsbestimmungen wurden einer Angleichung an den Anhang 1 des WADC 2015 mit dem Titel „Begriffsbestimmungen“ unterzogen. Hervorzuheben sind die Einführung der Termini „Anti-Doping-Organisation“, „Nationale Anti-Doping-Organisation“ und „Auffälliges Analyseergebnis“. In die Legaldefinition der „Betreuungsperson“ wurden nunmehr auch die Funktionäre und Familienangehörige aufgenommen. Der WADC 2015 definiert „Betreuungsperson“ weit, die Aufnahme wird diesem Ansatz gerecht. Bei dem in der Ziffer 14 definierten „Meldesystem“ handelt es sich um das „Anti-Doping Administration & Management System (ADAMS)“.

Die zentralen Begriffe Trainingskontrolle („Out-of-Competition“) und Wettkampfkontrolle („In-Competition“) werden nunmehr an den Begriff der Wettkampfdauer und nicht mehr an den Begriff Wettkampf gebunden, die Wettkampfdefinitionen konnten daher entfallen.

Zu § 2:

Gemäß Art. 18.1 WADC 2015 ist der Hauptgrundsatz für Informations- und Aufklärungsprogramme für einen dopingfreien Sport den Sportsgeist zu bewahren und zu verhindern, dass er durch Doping untergraben wird. Das oberste Ziel dieser Programme ist Prävention. Athleten sollen daran gehindert werden, vorsätzlich oder unbeabsichtigt verbotene Stoffe und verbotene Methoden anzuwenden. Informationsprogramme sollten den Athleten die in Art. 18.2 WADC 2015 beschriebenen Informationen vermitteln. Demzufolge wurde § 2 Abs. 1 und Abs. 2 dem Art. 18.2 WADC 2015 sowie den Erfahrungen der letzten fünf Jahre angepasst.

Zum Zweck des Abs. 2 Z 5 ist auszuführen, dass durch die Information der Stellen, die potentiell für die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verantwortlich sind, diese ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß wahrnehmen können. Der letzte Satz setzt die Ausnahmemöglichkeit von der Informationspflicht für Minderjährige gemäß Art. 14.3.6 WADC 2015 um.

Die neue Ziffer 6 wird der Forderung der oberstgerichtlichen Rechtssprechung hinsichtlich der vollständigen Information Betroffener über die Verwendung von deren personenbezogenen Daten gerecht.

Zu dem nicht novellierten Abs. 3 ist anzumerken, dass in der Praxis die NADA Austria ein Informations-, Aufklärungs- und Präventionsprogramm elektronisch zur Verfügung stellt.

Zu § 3:

In der Systematik des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 kommt § 3 eine zentrale Stellung zu.

Derzeit hat eine Sperre für volljährige Sportler und Betreuungspersonen den dauernden Ausschluss von der Bundes-Sportförderung zur Folge. Diese Regelung erweist sich in der Praxis als zu starr. Die vorliegende Novelle sieht daher eine Regelung vor, die eine Differenzierung der individuellen Fälle ermöglicht. Es erscheint nicht im Sinne der Anti-Doping-Arbeit, Sportler und Betreuungspersonen für vergleichsweise geringe Verstöße, die eine Sperre von zB nur drei Monaten zur Folge haben, lebenslang auszuschließen. Daher wurde nunmehr – wie bisher nur für die Rückzahlung der Beträge ab Dopingvergehen – in Abs. 3 die Möglichkeit zum teilweisen oder gänzlichen Abgehen von dieser Rechtsfolge geschaffen, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen zu verhängende Sperre oder Strafe wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe oder der Mitwirkung bei der Aufklärung von Dopingvergehen durch andere Personen herabgesetzt wurde.

In Abs. 6 wurde der Begriff WADA durch den aufgrund des WADC 2015 neu eingeführten Terminus „Anti-Doping-Organisationen“ ersetzt. Damit wird auch die WADA erfasst, die Zugangsmöglichkeit nur für Vertreter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtungen und der WADA in der derzeitigen Bestimmung ist jedoch zu eng gefasst.

Zu § 4:

Derzeit erschließen sich die Verfahrensbestimmungen (Zuständigkeiten, Ablauf) des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nur für den bereits informierten Leser. Daher wird mit der vorliegenden Novelle der Versuch unternommen, diesen Bestimmungsbereich leichter fassbar zu gestalten. Dazu gehört auch, dass die Zuständigkeiten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bereits der Aufzählung in Abs. 1 entnommen werden können. Gleichzeitig soll durch diese Neufassung die Abgrenzung zwischen Unabhängiger Dopingkontrolleinrichtung und den bei ihr eingerichteten Kommissionen deutlicher werden (so ist beispielsweise die Entscheidung im Anti-Doping-Verfahren eine Zuständigkeit der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission, die Einbringung eines Prüfantrags demgegenüber eine Zuständigkeit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung). In diesem Sinn ist die Neugestaltung des Abs. 1 Z 4 bis 8 zu verstehen. Für Ziffer 5 (neu) sind darüber hinaus folgende Überlegungen maßgeblich:

Hinsichtlich des Aufgabenspektrums von Anti-Doping-Organisationen normiert unter anderem Art. 5.8.1 WADC 2015, dass diese sicher zu stellen haben, dass sie Informationen aus allen verfügbaren Quellen einholen, bewerten und verarbeiten können, um die Entwicklung eines zweckmäßigen, intelligenten und angemessenen Dopingkontrollplans („intelligent testing“) zu ermöglichen oder diese als Grundlage für eine Untersuchung möglicher Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen heranzuziehen vermögen. Diese Tätigkeiten wurden nunmehr im neuen Abs. 1 Z 5 als Aufgabe der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung normiert. Diese Informationssichtung-, -analyse und –bewertung kann in einen Prüfantrag gemäß § 14a münden.

Gemäß Art. 22.6 WADC 2015 wird jede Regierung die Autonomie der nationalen Anti-Doping-Organisation anerkennen und nicht in ihre operativen Entscheidungen und Aktivitäten eingreifen. Der neu eingefügte Satz nach der Ziffernliste trägt dieser Bestimmung Rechnung.

Die Neuregelung der Ärztekommission in Abs. 2 unter Entfall der Zahnärztekommission zielt darauf ab, dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besser zu entsprechen. Daher wird es jetzt ermöglicht, dass sich diese Kommission jeweils entsprechend der inhaltlichen/fachlichen Anforderung konstituieren kann. (Dies hat auch zur Folge, dass diese Kommissionen neu einzurichten beziehungsweise deren Mitglieder zu bestellen sind.)

Unter den wichtigen Gründen für die Zulässigkeit der Abberufung eines Mitglieds einer Kommission sind insbesondere folgende Fälle umfasst:

Wenn das Mitglied dies beantragt oder es durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde [sofern die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt] oder es wegen schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

Bei den Abstimmungserfordernissen in den Kommissionen wurde ein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden eingeführt, um bei Stimmengleichheit in den Kommissionen eine Pattstellung zu verhindern. Zur Möglichkeit der Weisungsfreiheit beziehungsweise Unabhängigkeit von Kommissionen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist auszuführen, dass das GmbH-Gesetz (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, keine spezifischen Bestimmungen diesbezüglich kennt. Hinsichtlich der Geschäftsführer kann das Weisungsrecht der Generalversammlung im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Darüber hinaus „kann“ ein Weisungsrecht des Aufsichtsrats festgelegt werden. Somit ist es grundsätzlich möglich, den Geschäftsführer (gleichsam) weisungsfrei zu stellen [vgl. weiterführend: Nowotny/Fida, Kapitalgesellschaft, Umgründungsrecht, Übernahmerecht (2011)]. Es spricht somit nichts dagegen, Kommissionen einer GmbH weisungsfrei beziehungsweise unabhängig zu stellen, wenn dies im Rechtsrahmen, der die Kommission der GmbH zurechenbar macht, festgeschrieben wird, so wie es in Abs. 2 normiert wird. Letztlich ist anzumerken, dass gemäß § 4 Abs. 5 ADBG 2007 das GmbH-Gesetz subsidiär gilt. Festgehalten wurde nunmehr auch, dass die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Kommissionen gegenüber staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung selbst besteht. Bei den Kommissionen handelt es sich nicht um eigenständige Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sie handeln jedoch – wie bereits ausgeführt – bei ihrer inhaltlichen Aufgabenwahrnehmung unabhängig, sind also insofern eigens zu betrachten (vgl. § 4a und die korrespondierenden §§ 15 und 15a).

Gemäß Art. 14.1.2 WADC 2015 sind die nationalen Anti-Doping-Organisationen, die internationalen Sportfachverbände und die WADA über Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen zu benachrichtigen. Demgemäß wurde eine Ergänzung in Abs. 3 vorgenommen.

Der WADC 2015 sieht in Art. 14.3.5 vor, dass eine Anti-Doping-Organisation oder ein von der WADA akkreditiertes Labor beziehungsweise ein Vertreter einer der beiden Organisationen öffentlich nicht zu Einzelheiten eines laufenden Verfahrens Stellung nehmen darf (im Gegensatz zu einer allgemeinen Beschreibung des Verfahrens und wissenschaftlichen Tatsachen), es sei denn, dies geschieht in Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des Athleten, einer anderen Person oder ihrer Vertreter. Diese Bestimmung des WADC 2015 wurde nunmehr in den zwei letzten Sätzen des Abs. 3 umgesetzt. Sie ist dem neu konzipierten § 35b des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, nachgebildet. Für ihre Handhabung bildet der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 30. Juni 2014 über die Zusammenarbeit mit den Medien (Medienerlass), insbesondere deren Punkte III. („Informationserteilung“) und IV. („Schutzpflichten“) eine wichtige Leitlinie.

Ein wichtiges Element des Welt-Anti-Doping-Programms sind die „Internationalen Standards“. Für die verschiedenen fachlichen und operativen Bereiche innerhalb des Programms wurden und werden in Absprache mit den Unterzeichnern des WADC internationale Standards entwickelt und von der WADA genehmigt. Zweck der internationalen Standards ist die Harmonisierung zwischen den für die speziellen fachlichen und operativen Teile des Anti-Doping-Programms verantwortlichen Anti-Doping-Organisationen. Die Befolgung der internationalen Standards ist zwingende Voraussetzung für die Einhaltung des Codes. Sie enthalten einen Großteil der technischen Details, die zur Umsetzung des Codes erforderlich sind. Die internationalen Standards können von Zeit zu Zeit nach angemessener Absprache mit den Unterzeichnern durch das Exekutivkomitee der WADA überarbeitet werden. Die internationalen Standards und alle Änderungen werden auf der Website der WADA veröffentlicht und treten zu dem im internationalen Standard oder in der geänderten Fassung genannten Zeitpunkt in Kraft.

Die wichtigsten Standards sind hierbei:

Standard for Testing and Investigation;

Standard for Laboratories;

Standard for Therapeutic Use Exemptions;

International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information (ISPPPI).

Die jeweils aktuellen Standards können bei der NADA Austria unter der Internetadresse: www.nada.at abgerufen werden.

Derzeit sind die Referenzen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 auf die WADA-Standards nur unsystematisch und bruchstückhaft vorhanden und entfallen daher. Sie werden in Abs. 7 durch die Bindung an die international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit ersetzt. Da es sich bei diesen ihrer Natur nach um generelle Fachgutachten handelt, stellt Abs. 7 die Bindung an einen grundsätzlichen Qualitätsmaßstab in der Anti-Doping-Arbeit dar. Da die NADA Austria in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch den Vorgaben des ISPPPI verpflichtet ist, hat sie neben anderen resultierenden Verpflichtungen ihr Datenschutzsicherheitskonzept laufend weiter zu entwickeln.

Die Elemente des § 4, die sich auf die Zeit vor der Entstehung des NADA Austria bezogen, konnten entfallen beziehungsweise wurden gestrafft. Aus rechtstechnischen Gründen konnte die Verordnungsermächtigung in Abs. 1, die die Grundlage der Kundmachung des Bundeskanzlers über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, BGBl. II Nr. 283/2008, bildet, nicht entfallen.

Abs. 8 normiert die Überprüfungsmöglichkeit bei der Unabhängigen Schiedskommission hinsichtlich der Feststellung eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

Zu § 4a:

Um die organisatorischen Komponenten des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 im Umfeld der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu bündeln, wurde nunmehr ein neuer Paragraph geschaffen, der sich der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR, vormals Rechtskommission) widmet. Im Gegensatz zur vormaligen Rechtskommission hat die ÖADR nunmehr drei Mitglieder (und sind diese somit mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu zu bestellen). Durch die Nominierungsmöglichkeit eines weiteren Mitglieds durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband erreicht die ÖADR eine maximale Größe von vier Mitgliedern. Durch die Verkleinerung der Rechtskommission, nunmehr ÖADR, gewinnt die Stimme des potentiell durch den Bundes-Sportfachverband nominierten Mitglieds an Gewicht. Zusätzlich wird das Anti-Doping-Verfahren definiert.

Hinsichtlich der Gründe für die Weisungsfreiheit, Unabhängigkeit, Zulässigkeit der Abberufung eines Mitgliedes, den Abstimmungserfordernissen sowie des Dirimierungsrechts des Vorsitzenden und der Neubestellung der Mitglieder siehe die Erläuterungen zu § 4.

Bei der ÖADR handelt es sich nicht um einen eigenständigen Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sie handelt jedoch bei ihrer inhaltlichen Aufgabenwahrnehmung unabhängig, ist also insofern eigens zu betrachten (vgl. die korrespondierenden §§ 15 und 15a).

Zu § 4b:

Der ehemalige § 16 wurde - aus den zu § 4a erläuterten Gründen - in diese neue Bestimmung transferiert.

Der Unabhängigen Schiedskommission gehört nunmehr ein weiterer Jurist an, sie besteht daher jetzt grundsätzlich aus vier Mitgliedern. Durch die Nominierungsmöglichkeit jeweils eines weiteren Mitglieds sowohl durch den Betroffenen als auch durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband erreicht die Schiedskommission eine maximale Größe von sechs Mitgliedern. Somit wird im Verhältnis zur ÖADR (maximal vier Mitglieder) eine dem Instanzenzug entsprechende Kommissionsgröße erreicht.

Wie die Kommissionen gemäß § 4 Abs. 2 oder die ÖADR handelt es sich bei der Unabhängigen Schiedskommission nicht um einen eigenständigen Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sie handelt jedoch bei ihrer inhaltlichen Aufgabenwahrnehmung unabhängig, ist also ebenso eigens zu betrachten (vgl. § 4b und den korrespondierenden § 17).

Zu § 5:

Die derzeit geltenden Bestimmungen über die Zusammensetzung des Nationalen Testpools haben sich in der Praxis als teilweise ungeeignet für eine zielgerichtete Anti-Doping-Arbeit („effective testing“) erwiesen. Zudem sieht der zweite Teil des „International Standard for Testing and Investigation“ der WADA in Art. 4.2 eine Risikoabschätzung („risk assessment“) vor.

Es sind durch die vorliegende Novelle für den Aufbau des Nationalen Testpools nach Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes nunmehr zwei Risikoabschätzungen vorgesehen, eine sportartbezogene und eine individuelle. Aufgrund des Ergebnisses dieser Abschätzungen werden zwei Segmente des Nationalen Testpools eingerichtet, ein Top- und ein Basissegment, die sich im Wesentlichen durch die damit verbundenen und in § 19 normierten Meldeverpflichtungen unterscheiden. Grundsätzlich sind Sportler einer Mannschaftssportart gleich wie Einzelsportler zu behandeln.

Grundlage dieser Risikoabschätzungen sind die Fachexpertise der Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der bei ihr eingerichteten Auswahlkommission, die Ergebnisse der Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbands sowie der „International Standard for Testing and Investigation“ der WADA sowie die diesem Standard zugehörigen Detaildokumente.

Zu § 6:

Abs. 1 Z 1 wurde dahingehend präzisiert, dass der Kostenersatz nur bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen anfällt (nicht zB bei einer Entscheidung der ÖADR, dass kein Verstoß vorliegt).

Die Kostenersatzverpflichtung des Sportlers für durch ihn selbst verlangte Dopingkontrollen wurde gestrichen, da im WADC 2015 nicht vorgesehen ist, dass Sportler Dopingkontrollen bestellen können. Dies würde der zielgerichteten und unangekündigten Dopingkontrolltätigkeit widersprechen.

Abs. 6 wurde gestrichen und aus systematischen Gründen als Abs. 5 im § 4a integriert.

Zu § 8:

Im ersten Satz des Abs. 1 wird die Wortfolge „mit den medizinischen Unterlagen“ gestrichen, da die Antragsbestandteile ohnehin durch die Ziffernliste präzisiert werden. Des Weiteren ersetzt der neue Legalbegriff Anti-Doping-Organisation die bisherige Aufzählung der die Ausnahmegenehmigung ausstellenden Institutionen.

In Abs. 2 kann der Verweis auf den entsprechenden internationalen Standard durch den neu geschaffenen § 4 Abs. 7 entfallen (siehe die Erläuterungen hierzu). Da die NADA Austria in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch den Vorgaben des ISPPPI verpflichtet ist, hat sie neben anderen resultierenden Verpflichtungen ihr Datenschutzsicherheitskonzept laufend weiter zu entwickeln.

Die vorgenommenen Änderungen in Abs. 3 wurden durch die Neustrukturierung der Kommissionen in § 4 Abs. 2 notwendig.

Im neuen letzten Halbsatz des Abs. 7 wurde nunmehr eine subsidiäre Zuständigkeit des internationalen Sportfachverbandes normiert. Der Grund hiefür liegt darin, dass Sportler, die an internationalen Wettkämpfen teilnehmen, entsprechend den Regeln des internationalen Sportfachverbands eine eventuell notwendige medizinische Ausnahmegenehmigung bei diesem zu beantragen haben. In den Reglements der internationalen Sportfachverbände ist meistens die Beschwerdemöglichkeit an die WADA vorgesehen.

Art. 4.4.3.2 WADC 2015 normiert: „Stimmt der internationale Sportfachverband dem Antrag des Athleten zu, muss er nicht nur den Athleten, sondern auch dessen nationale Anti-Doping-Organisation darüber in Kenntnis setzen. Erfüllt die medizinische Ausnahmegenehmigung in den Augen der nationalen Anti-Doping-Organisation nicht die im internationalen Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen festgelegten Kriterien, kann sie die Angelegenheit innerhalb von 21 Tagen nach der Benachrichtigung zur Prüfung an die WADA weiterleiten.“

Der neu angefügte Abs. 8 setzt diesen Artikel des WADC 2015 um.

Zu § 9:

Hinsichtlich der Streichung des Abs. 7 siehe die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1.

Zu § 10:

Bezüglich des Inhalts der Dopingkontrollanordnung wurden in Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b hinsichtlich der Semantik eine einheitliche Anpassung an die Praxis vorgenommen.

Zu § 11:

Der Inhalt des bisherigen Abs. 5 konnte wegen seines Verweises auf Standards entfallen (siehe die Erläuterungen zu § 4 Abs. 7). Stattdessen verrechtlicht Abs. 5 das in der Praxis bereits übliche, schriftliche Protokoll über die Dopingkontrolle. Darüber hinaus wird hier schon der Grundstein für eine elektronische Zustelladresse in einem etwaigen nachfolgenden Anti-Doping-Verfahren gelegt.

In Abs. 7 konnte der Satzteil hinsichtlich der Übermittlung von Unterlagen an den zuständigen Bundes-Sportfachverband gestrichen werden, da er wegen der Übernahme des Anti-Doping-Verfahrens durch die ÖADR obsolet ist.

Zu § 12:

Gemäß Art. 5.5 WADC 2015 werden alle Dopingkontrollen in Einklang mit dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen und Untersuchungen durchgeführt. Gemäß Art. 4.6.2 des Internationalen Standards für Dopingkontrollen sind Dopingkontrollen grundsätzlich unangekündigt durchzuführen. Die Umformulierung des ersten Satzes in Abs. 1 trägt diesen Vorgaben Rechnung.

Zu § 14:

In Abs. 1 wird der Verweis auf den internationalen Standard durch die Formulierung des § 4 Abs. 7 ersetzt. Der legal definierte Terminus „auffälliges Analyseergebnis“ wird im neu angefügten Satz operationalisiert.

Zu § 14a:

Das Anti-Doping-Verfahren beginnt mit einem Prüfantrag der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bei der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission nach Kenntnis eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines Verdachts auf einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen aufgrund der Sichtung, Analyse und Bewertung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 (siehe die Erläuterungen hierzu). Der Antrag ist auf die Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens einschließlich der Verhängung der in den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) gerichtet.

Zu § 15:

Dieser trägt nunmehr die Überschrift „Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Rechtskommission“ um einen Gleichklang mit § 17 herzustellen und definiert in Abs. 2, wer Partei in einem Anti-Doping-Verfahren sein kann. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung agiert hierbei als die den Prüfantrag betreibende Stelle. In den folgenden Absätzen wird das Anti-Doping-Verfahren näher ausgestaltet.

Die Entscheidung in einem Anti-Doping-Verfahren hat schriftlich zu ergehen, ist zu begründen und hat eine Kostenbestimmung zu enthalten, die auch für sich alleine bei der Unabhängigen Schiedskommission bekämpft werden kann.

Die nunmehr deutlich herausgearbeitete Trennung von „Kläger“ (Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung) und „Spruchkörper“ (ÖADR) hat zur Folge, dass die ÖADR selbst über die von ihr getroffenen Entscheidungen zu informieren hat.

Zu § 15a:

Dieser Paragraph wurde geschaffen, um die in Richtlinie 13 der Legistischen Richtlinien 1990 vorgeschlagene Länge durch § 15 nicht wesentlich zu überschreiten.

Zu Abs. 3 siehe die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 Z 5.

Zu § 17:

Um die Verfahrensbestimmungen der Unabhängigen Schiedskommission im Aufbau an die Bestimmungen der ÖADR anzugleichen, wurde der bisherige Abs. 3 über die Festlegung des Parteienkreises als Abs. 2 bestimmt. Die Notwendigkeit der neuen Ziffer 3 ergibt sich aus Art. 13.1 in Verbindung mit Art. 13.2.2 und Art. 13.2.3 WADC 2015. Die Personen dieser Ziffer sind deshalb für die jeweils Verfahrensbeteiligten zuorden- und eingrenzbar, da die Bundes-Sportfachverbände, sofern sie Bundes-Sportförderung erhalten wollen, gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Z 5 ihr Reglement den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes anzupassen haben. Aus diesen Regelungen wiederum, die für den Bundes-Sportfachverband, dessen nachgeordneten Organisationen und deren Mitglieder bindend sind, ergibt sich der eingeschränkte Personenkreis der neuen Z 3.

Die Unabhängige Schiedskommission ist die „Rechtsmittelinstanz“ gegen Entscheidungen der ÖADR. Das Verfahren ist dem schiedsgerichtlichen Verfahren der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, nachgebildet. Die wesentliche Neuerung in diesem Punkt ist die Übernahme des § 595 ZPO über den Sitz des Schiedsgerichts sowie des § 602 ZPO über die gerichtliche Rechtshilfe in den Verweiskatalog.

§ 595 ZPO ermöglicht einen flexiblen Sitz des Schiedsgerichtes.

§ 601 Abs. 3 ZPO wurde in die Verweiskette aufgenommen. Die bisherige Ausnahme der Sachverständigen von den Befangenheitsgründen erscheint als nicht sachgerecht.

Gemäß § 602 ZPO können das Schiedsgericht, vom Schiedsgericht hiezu beauftragte Schiedsrichter oder eine der Parteien mit Zustimmung des Schiedsgerichts bei Gericht die Vornahme richterlicher Handlungen beantragen, zu deren Vornahme das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die Rechtshilfe kann auch darin bestehen, dass das Gericht ein ausländisches Gericht oder eine Behörde um die Vornahme solcher Handlungen ersucht. Diese Norm wurde deshalb übernommen, da der Unabhängigen Schiedskommission die hoheitliche Anordnungsgewalt fehlt. Unter der Annahme, dass bereits die Androhung der gerichtlichen Rechtshilfe die Bereitschaft beispielsweise von Zeugen zur Folgeleistung von Aufforderungen der Unabhängigen Schiedskommission sowie zur ordnungsgemäßen Mitwirkung am Verfahren maßgeblich erhöht, ist im Endergebnis mit maximal einem bis drei gerichtlichen Rechtshilfeersuchen pro Jahr zu rechnen.

§ 605 ZPO regelt den Vergleich. Da er im Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission keine Rolle spielt konnte der Verweis auf diese Norm entfallen.

Auch die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission haben schriftlich zu ergehen und sind zu begründen. Dies wird nunmehr in Abs. 4 ausdrücklich normiert. Ein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden soll bei Stimmengleichheit eine Pattstellung zu verhindern. Die Entscheidungsfrist wurde von sechs auf zwölf Wochen erhöht. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass aufgrund der zunehmenden Komplexität der Fälle eine Frist von sechs Wochen unrealistisch ist. Die bisherige sechs Wochen Frist kann aufgrund oftmals umfangreicher Beweisanträge der Verfahrensparteien und aus Gründen der Terminkoordination mit allen Verfahrensbeteiligten zur Durchführung von Anhörungsverfahren praktisch nur schwer eingehalten werden.

Ebenso hat sich herausgestellt, dass der Verfahrensaufwand höher ist als bisher angenommen, da die Unabhängige Schiedskommission in der Regel meritorisch entscheidet. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen (Zugang zur „überprüfenden Instanz“) wurde in Abs. 5 von einer Anhebung des vorab zu leistenden Betrags Abstand genommen. Dieser wurde nunmehr mit 1.088 Euro über die Bezugnahme auf Tarifpost 2 des § 32 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, festgelegt. Im Gegenzug trägt die Partei die Kosten des Verfahrens, deren Begehren nicht entsprochen wird. Um die Kosten für den Betroffenen betragsmäßig zu begrenzen, wurde eine Deckelung mit 6.000 Euro vorgenommen.

Richtlinie 56 der Legistischen Richtlinien 1990 mit dem Titel „Verständlichkeit der Verweisungen“ ordnet an: „Wenn verwiesen wird, so ist die verweisende Bestimmung so zu fassen, dass ihr Grundgedanke ohne Nachschlagen zu verstehen ist“. Dieser Vorgabe entspricht der derzeitige § 17 Abs. 5 nicht. Es wurde daher ein neuer Abs. 10 geschaffen, der die „Sonderkompetenzen“ der Unabhängigen Schiedskommission, die neben ihrer Hauptaufgabe als „Rechtsmittelinstanz“ in Anti-Doping-Verfahren bestehen, zusammenfasst. Neu ist die Kompetenz zur Überprüfung der Feststellung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses (bisher Kompetenz der Rechtskommission). Die Regelung der Kostentragung entspricht der Systematik des Abs. 5. Der vorab zu leistende Betrag beträgt hierbei 544 Euro, die Deckelung wurde mit 3.000 Euro festgelegt. Anzumerken ist, dass anstelle des „festgestellten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen“

die Entscheidung über die Feststellung eines Kontroll- bzw. Meldepflichtversäumnisses,

die Entscheidung über die (Nicht)gewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung und

die Entscheidung über die Bestimmung der angemessenen Kosten tritt.

Zu Abs. 14 siehe die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 Z 5.

Zu § 18:

Nachfolgende Erläuterungen gelten für den Normtext in der Fassung ab 1. Jänner 2016.

Z 7 bis 10 wurden in Abs. 2 neu angefügt.

Z 7 enthält eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit dem Nationalen Testpool.

Z 8 trägt der Erfahrung der Praxis Rechnung, dass immer wieder den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission nicht Folge geleistet wird. Es muss daher im jeweiligen Reglement vorgesorgt werden, dass eine Nichtbefolgung einer Ladung organisationsinterne Konsequenzen nach sich zieht. Auch Z 9 dient der Unterstützung der beiden genannten Institutionen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und die Österreichische Bundes-Sportorganisation werden die Bundes-Sportfachverbände bei der Umsetzung dieser Regelungen in deren Reglements entsprechend unterstützen und begleiten sowie die Reglements gemeinsam mit ihnen erarbeiten. Hierbei ist zu beachten, dass die Wortwahl Reglement einen weiteren Umsetzungsspielraum als beispielsweise der Begriff „Verbandsstatuten“ lässt. Unter Reglement kann jedes intern verbindliche Regelwerk – wie beispielsweise eine Disziplinarordnung – verstanden werden.

Bundes-Sportfachverbände weisen unterschiedliche Organisationsstrukturen auf. Um sicher zu stellen, dass die notwendigen Verpflichtungen der Anti-Doping-Regelungen lückenlos die verschiedenen Strukturebenen bis hin zum Sportler erreichen, wurde die Anfügung der Z 10 notwendig.

In Abs. 3 Z 4 wurde der Begriff „WADA“ durch den Begriff „anderer berechtigter Anti-Doping-Organisationen“ ersetzt, da Dopingkontrollen auch von Organisationen durchgeführt werden können, die durch die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes berechtigt sind.

Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass sich die Zustellung von Schriftstücken der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, der ÖADR oder der Unabhängigen Schiedskommission mangels bekannter Adresse oft schwierig gestaltet. Die neue lit. c in Abs. 4 Z 3 soll hinsichtlich Betreuungspersonen Abhilfe schaffen.

Die Änderungen in Abs. 4 setzen zum einen Art. 2.10 WADC 2015 (neuer Verstoßtatbestand – „Verbotener Umgang“) um, zum anderen wird der Forderung nach einer sinnvollen Abstufung des Nichteinsatzes eines Betreuers im Zuge der sportrechtlichen Folgen eines Verstoßes Rechnung getragen. Die Gesamtdauer eines verbotenen Einsatzes einer Betreuungsperson in der Höhe von sechs Jahren kommt dann zu tragen, wenn die grundsätzliche Sperre 24 Monate übersteigt. Dies ist deswegen aus förderungspolitischen Erwägungen angemessen und verhältnismäßig, da ab dieser Sanktionshöhe schwerwiegende Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen geahndet werden. Somit wird dem Kriterium der Adäquanz besser entsprochen als durch einen undifferenzierten Nichteinsatz von vier Jahren zusätzlich zur verhängten Sperre. Bezüglich des Mindestmaßes von sechs Jahren ab einer Entscheidung in einem standesrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren wird von einem entsprechend schwerwiegenden Fehlverhalten des Betroffenen ausgegangen.

Abs. 5 sieht nunmehr vor, dass die Sportorganisationen bezüglich Betreuungspersonen, die systematisch hinsichtlich der sportlichen Tätigkeit in ständigem Kontakt mit den Sportlern stehen, sicher zu stellen haben, dass diese ihren disziplinären Anti-Doping-Regelungen unterliegen. Dabei ist insbesondere an vertragliche Regelungen oder Bestimmungen im jeweiligen Reglement zu denken.

Die Änderung in Abs. 6 setzt Art. 10.12.2 WADC 2015 („Rückkehr ins Training“) um, der Folgendes normiert: „Abweichend von Artikel 10.12.1 (Anmerkung: regelt das Teilnahmeverbot an Wettkämpfen während einer Sperre“) kann ein Athlet im folgenden Zeitraum ins Mannschaftstraining zurückkehren oder die Anlagen eines Vereins oder eines Unterzeichners nutzen: (1) die letzten beiden Monate der Sperre des Athleten oder (2) das letzte Viertel der verhängten Sperre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.“ Laut Kommentar des WADC 2015 zu dieser Bestimmung soll dies Sportlern die Rückkehr in eine Sportart erleichtern, für die man nicht wirksam allein trainieren kann.

Um den Sportorganisationen eine Übergangsphase zur Vorbereitung ihrer Vorkehrungen bezüglich der Abs. 2 Z 8 und 10 sowie Abs. 5 (und den darauf verweisenden Abs. 7) zu schaffen gibt es einerseits eine Version des § 18 in Novellierungsanordnung 34, die vom 1. Jänner 2015 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft ist und andererseits die soeben dargelegte erweiterte Version des § 18 in Novellierungsanordnung 35, die ab 1. Jänner 2016 in Kraft sein wird.

Zu § 19:

In der Vergangenheit hat sich die Zustellung von Schriftstücken an Sportler mangels bekannter Adresse oft schwierig gestaltet. Hinzu kam das Ignorieren von Aufforderungen der ÖADR oder der Unabhängigen Schiedskommission. Die neuen Verpflichtungen in Abs. 1 Z 5 und Z 9 sollen diese erkannten Defizite beseitigen.

Die Änderungen in Abs. 3 und 4 stellen den Gleichklang mit den neuen Begrifflichkeiten in § 5 her (Topsegment, Basissegment). Die Streichung der Ausnahmeregelung in Abs. 4 erfolgte, weil sie im WADC 2015 nicht vorgesehen ist.

Bei dem in Abs. 5 bezeichneten „Meldesystem“ handelt es sich um das „Anti-Doping Administration & Management System (ADAMS)“ (siehe auch die Erläuterungen zu § 1a). Dieses Meldesystem ermöglicht neben der herkömmlichen Abgabe der Daten mittels Eingabe am PC auch eine Wahrnehmung der Meldepflichten mittels SMS oder Applikation für mobile Endgeräte. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung wird verpflichtet, Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen. Davon umfasst ist auch das Recht des Sportlers auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung.

In Abs. 6 wurde der letzte Halbsatz angefügt, um Art. 5.7.1 WADC 2015, der neben der Benachrichtigungspflicht auch das zur Verfügung stehen für Dopingkontrollen verlangt, zu entsprechen.

Gemäß Art. 5.7.2 WADC 2015 darf ein Sportler, der seine aktive Laufbahn während einer Sperre beendet hat und sie dann wieder aufnehmen will, so lange nicht bei internationalen oder nationalen Wettkampfveranstaltungen teilnehmen, bis er für Dopingkontrollen zur Verfügung steht, indem er seinen internationalen Sportfachverband und seine nationale Anti-Doping-Organisation sechs Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt oder binnen eines Zeitraums, welcher der ab dem Tag seines Ausscheidens aus dem Sport verbliebenen Dauer der Sperre entspricht, wenn dieser Zeitraum länger als sechs Monate ist. Der neue Abs. 7 setzt diese komplexe Bestimmung um.

Zu § 20:

Hier wurden lediglich Binnenverweisanpassungen vorgenommen sowie Abs. 1 Z 1 um die Bezugnahme auf Labors ergänzt.

Zu § 21:

In dieser Bestimmung wurden Verweisanpassungen hinsichtlich des neuen Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100, vorgenommen.

Zur Überschrift des 3. Abschnitts:

Siehe die Erläuterungen zu § 22.

Zu § 22:

§ 22 des geltenden Gesetzes mit der Überschrift „Besondere Kontrollbestimmungen“ entfällt aus rechtssystematischen Erwägungen.

§ 22 in seiner geltenden Fassung wurde durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 115/ 2008, in das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 eingefügt.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (561 BlgNR, XXIII.GP) heißt es hiezu:

„Die vorgesehene Regelung entspricht weitgehend dem derzeitigen § 68a Arzneimittelgesetz. Sie wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit in das gegenständliche Gesetz übernommen. Zusätzlich wurde in Abs. 1 die Möglichkeit der Beauftragung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit der Durchführung der Kontrollen nach § 22 vorgesehen. Die Beauftragung ist unabhängig von der Beauftragung gemäß § 4 Abs. 1 zu sehen und hat gesondert zu erfolgen. Weiters wurde in Abs. 2 eine Legitimationsverpflichtung normiert, wobei die Legitimation durch den Bundeskanzler auszustellen ist. Die vorgeschlagene Regelung in Abs. 5 ist § 82 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz nachgebildet. Die Strafbestimmung in Abs. 7 entspricht dem derzeitigen § 84b Arzneimittelgesetz.“

§ 68a wurde durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 33/2002, in das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, eingefügt. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (777 Blg.NR, XXI.GP) heißt es hiezu:

„Zur Absicherung der Schutzvorschriften des § 5a müssen ausreichende Kontrollmöglichkeiten im Hinblick auf den Einsatz von Dopingmitteln vor allen in Sportvereinen und Fitnessstudios geschaffen werden. Im Rahmen der Nachschau war dem Betretungsrecht der angeführten Kontrollorgane daher auch eine Duldungspflicht der Betriebsinhaber gegenüberzustellen….“

Durch § 48a des Arzneimittelgesetzes wurde dessen § 5a zu einem gerichtlich strafbaren Tatbestand.

Durch die Übernahme in den Sportförderungsbereich wurde eine heikle Gemengelage geschaffen. Zum einen vollziehen sowohl die Organe des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport als auch die Organe der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung (NADA Austria) grundsätzlich Normen der Privatwirtschaftsverwaltung. Hiefür spricht auch die Wortwahl „beauftragte“ (dies gilt auch für die nicht näher konkretisierten Sachverständigen). Der Auftrag ist dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen, da es sich hierbei um ein Instrument des Privatrechts handelt. Eine Beleihung, die eine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen an Private ermöglichen würde, ist nicht unmittelbar zu erkennen.

Zum anderen gerät diese Norm in Konkurrenz mit den Normen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631. Nach § 18 Abs. 1 StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG). Die Kriminalpolizei obliegt nach § 18 Abs. 2 StPO den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 SPG (Wachkörper Bundespolizei, Gemeindewachkörper und rechtskundiger Dienst bei den Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 besteht. Nach § 119 StPO ist die Durchsuchung von Orten und Gegenständen zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Gemäß § 120 StPO sind Durchsuchungen von Orten und Gegenständen von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 1 SPG besteht eine allgemeine Gefahr bei einem gefährlichen Angriff. Dieser ist gemäß § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich nach § 16 Abs. 2 Z 5 SPG um einen Straftatbestand nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 handelt.

Diese Bestimmung wurde durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 13/2012, in das Sicherheitspolizeigesetz eingefügt. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1520 BlgNR, XXIV.GP) heißt es hiezu:

„Mit der Qualifizierung gerichtlich strafbarer Handlungen iSd § 22a Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG), BGBl. I Nr. 30/2007, als gefährliche Angriffe im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG wird es möglich, das bewährte Regelungswerk des SPG und somit moderne und angemessene Maßnahmen der präventiven Kriminalitätsbekämpfung auch in diesem Bereich der Kriminalität anzuwenden. Dies erscheint jedenfalls gerechtfertigt, da Doping im Sport nicht nur die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflusst und dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb widerspricht, sondern auch eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Sporttreibenden mit sich bringt.“

Es erscheint im Lichte dieser Erläuterungen und der oben getätigten Ausführungen, dass § 16 Abs. 2 SPG als spätere Rechtsnorm den Bereich von Untersuchungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Verboten gemäß § 22a ADBG 2007 und auch die Untersuchung von Verdachtsmomenten dem Bereich der Kriminalpolizei zuordnet. Nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ war somit § 22 ADBG 2007 aufzuheben.

Zu § 22a:

§ 22a wurde durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 115/ 2008, in das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 eingefügt.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (561 BlgNR, XXIII.GP) wird unter anderem ausgeführt:

„Zu Zwecken des Dopings im Sport bedeutet, dass die Anwendung auf eine Steigerung der Leistung(sfähigkeit) im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten abzielt. Eine Einnahme zur Leistungssteigerung liegt insbesondere vor, wenn die körperlichen Kräfte oder die Ausdauer erhöht werden sollen. [...] Unerheblich ist, ob die intendierte Leistungssteigerung auf sportliche Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist.“

Trotz dieses erschließbaren Willens des historischen Gesetzgebers hat das Oberlandesgericht Wien in seinem Urteil vom 17. Mai 2013, 21 Bs 397/12d, entscheidungswesentlich wie folgt ausgeführt:

„Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (BGBl. I 130/2007) richtet sich seinem gesamten Inhalt und Aufbau nach an Sportorganisationen und Teilnehmer internationaler Wettkämpfe. Es definiert zwar den zusammengesetzten Begriff des „Dopings im Sport“ nicht selbst, jedoch geht schon aus § 1 hervor, dass dem Begriff des „Doping“ unter anderem immanent ist, dass es dem „Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb“ widerspricht. Nach der Begriffsdefinition des § 1a Z 15 sind Sportler Personen, die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder solche Personen, die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundessportförderungsmitteln gefördert wurden, teilnehmen. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er- ohne ausdrückliche Klarstellung im Gesetzestext - innerhalb desselben Bundesgesetzes - den in § 1a legaldefinierten Begriff des „Sportlers“ losgelöst vom Begriff „Sport“ verwendet und diesen naturgemäß eng verwobenen Begriffen unterschiedliche Inhalte zuordnet.“ An anderer Stelle setzt es die Ausführungen wie folgt fort: „Ein sich allfällig aus der Regierungsvorlage ergebendes, mit dem erstgerichtlichen Schuldspruch einhergehendes Anliegen des Ministerrats hat daher nach Ansicht des Oberlandesgerichts Wien in die letztendliche Formulierung des Gesetzestexts und –wortlauts jedenfalls nicht Eingang gefunden. Darüber hinaus ist schon die Zielrichtung der Regierungsvorlage nicht vollständig klar und unterschiedlicher Interpretation zugänglich. Ein gesetzgeberischer Wille in die Richtung, auch die private und sogar uneigennützige Weitergabe solcher Substanzen außerhalb organisierter oder auch nur auf Gewinn ausgerichteter Sportaktivitäten als gerichtlich strafbar zu verfolgen, wäre daher de lege ferenda erst in unmissverständlicher Weise in den Gesetzestext aufzunehmen.“

Zwar lassen die obzitierten Erläuterungen eindeutige Schlussfolgerungen bezüglich des Willens des historischen Gesetzgebers zu, es soll nunmehr jedoch durch die Ersetzung der Wortfolge „im Sport“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität“ sowie die Ergänzung „bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen“ eine Klarstellung im Gesetzestext vorgenommen werden.

In Abs. 2, 3, 5 und 7 wurden die Benennungen der Stoffgruppen an die ab 1. Jänner 2015 relevante Referenzliste der Gruppen verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, kundgemacht mit BGBl. III Nr. 18/2014, angepasst. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auch die Anti-Doping-Grenzmengenverordnung auf diese Stoffgruppen umgestellt.

Zu § 22b:

Diese Bestimmung wurde in der Diktion § 82d des Arzneimittelgesetzes und § 7 des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, angeglichen.

Zu § 22c:

Die Änderungen in Abs. 1 sind erforderlich, da die Einschränkung auf die Entscheidungen der ÖADR zu kurz greift, etwa im Hinblick auf Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission.

Der bisherige Anwendungsbereich des Abs. 3 hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Zum einen fehlt beispielsweise die Norm des § 147 Abs. 1a StGB, die den schweren Betrug im Zusammenhang mit Doping regelt, zum anderen treten für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst in der Folge für sie relevante Sachverhalte zum primären Tatbestand hinzu. Zum Beispiel ist es für die Anti-Doping-Arbeit der NADA Austria wesentlich, welcher Sachverhalt in Prozessen wegen Falschaussagen ermittelt wird.

Zu § 22d:

Zur Änderung in Abs. 1 Z 3 siehe die Erläuterungen zu § 22c Abs. 1.

Zu § 26:

Zum Entfall der Z 3 siehe die Erläuterungen zu § 22.

Zu § 27:

Aufgrund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2015, beziehungsweise 1. April 2015 sowie 1. Jänner 2016 sind entsprechende In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich (siehe auch die Erläuterungen zu § 18).

Zu § 28:

Aufgrund der in den Erläuterungen zu § 27 dargestellten In- und Außerkrafttretensregelungen sind für anhängige Verfahren spezifische Regelungen erforderlich. Die nunmehr günstigere Regelung hinsichtlich Kontroll- und Meldepflichtverstößen (§ 1 Abs. 2 Z 4) wird durch die Übergangsbestimmung zum Vorteil des jeweiligen Sportlers auf laufende Verfahren angewendet.