Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Siehe die Ausführungen im Vorblatt.

Finanzielle Auswirkungen

Der vorliegende Gesetzentwurf hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, auf die Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Die Finanzierung der finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfes erfolgt ausschließlich aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds. Sie stellt sich wie folgt dar:

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds

-1.520

-1.520

-1.520

-1.520

‑1.520

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2014

2015

2016

2017

2018

Erleichterung des Erreichens des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen)

‑850.000

-850.000

-850.000

-850.000

-850.000

Anhebung der Einkommensobergrenze

-170.000

-170.000

-170.000

-170.000

-170.000

Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds

‑500.000

‑500.000

‑500.000

‑500.000

‑500.000

 

Die Erhöhung der Aufwendungen für die Erleichterung des Erreichens des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) errechnet sich wie folgt:

Seit Gründung des Künstler-Sozialversicherungsfonds haben rund 13.000 Personen (für ein oder mehrere Jahre) Anträge auf Zuschüsse zu ihren Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung gestellt. Jährlich beziehen rund 4.000 bis 4.500 Personen derartige Zuschüsse durch den Fonds. Es wird davon ausgegangen, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten aus diesem Titel um rund 500 Personen steigen wird. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass rund 3 bis 5% der bisherigen insgesamt 13.000 Künstlerinnen/Künstler eine neue Zuschussberechtigung erlangen. Dieser Anzahl wurde ein jährlicher Zuschussbetrag von rund 1.700 € je Person unterstellt.

Die Erhöhung der Aufwendungen für die Anhebung der Einkommensobergrenze errechnet sich wie folgt:

Die Einkommenssituationen der bisherigen Zuschussberechtigten lassen den Schluss zu, dass bei Anhebung der Einkommenshöchstgrenze zusätzlich rund 150 Personen Anspruch auf Zuschuss erlangen werden. Dieser Anzahl wurde ein jährlicher Zuschussbetrag von rund 1.700 € je Person unterstellt.

Die Erhöhung der Aufwendungen für die Beihilfen errechnet sich wie folgt:

Es wird von rund 300 Fällen pro Jahr (etwa 2 % der obgenannten 13.000 Personen) ausgegangen, wobei eine durchschnittliche Beihilfe je Person von 1.750 € angenommen wird.

Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesnovelle werden sich in der Gewinn- und Verlustrechnung des Künstler-Sozialversicherungsfonds wie folgt niederschlagen:

 

Einnahmen/Ausgaben

2014

2015

2016

2017

2018

Einnahmen

5.814.355

5.773.215

5.731.345

5.688.670

5.628.422

Beitragszuschüsse an SVA bisherige Rechtslage

‑6.700.000

‑6.700.000

‑6.700.000

‑6.700.000

-6.700.000

Zusätzliche Beitragszuschüsse an SVA aufgrund neuer Rechtslage

‑1.600.000

‑1.600.000

‑1.600.000

‑1.600.000

‑1.600.000

Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen)

‑679.000

‑694.000

‑714.000

‑729.000

‑749.000

Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in Notfällen

-‑500.000

-‑500.000

-‑500.000

-‑500.000

-‑500.000

Entnahme aus dem Fondskapital aufgrund der Tätigkeit des Fonds

‑3.664.645

‑3.720.785

‑3.782.655

‑3.840.330

‑3.920.578

Fondskapital zum 31.12.2013:

27.873.488

24.208.843

20.488.058

16.705.403

12.865.073

8.944.495

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("Stiftungs- und Fondswesen") und Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“):

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes):

Zu Z 1 bis 3:

Die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus der Erweiterung der Aufgaben des Fonds gemäß §§ 25a bis 25d des Entwurfes.

Zu Z 4 (§ 2):

In der Praxis hat sich gezeigt, dass es nicht auf die künstlerische Befähigung für das Vorliegen einer Künstlereigenschaft ankommt, sondern auf das Schaffen von Werken der Kunst.

Aus diesem Grunde wird in Abs. 1 nur mehr auf die Schaffung von Werken der Kunst abgestellt. Die derzeitige Regelung in Abs. 2, wonach jemand ex lege eine künstlerische Befähigung besitzt, wenn ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen wurde, ist daher nunmehr überflüssig.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 1):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung wird die Aufgabenstellung des Fonds dahingehend erweitert, dass der Fonds in Hinkunft Künstlerinnen/Künstlern soziale Unterstützung in Form von Beihilfen in einer Notlage gewähren kann.

Da nicht dezidiert auf § 2 Abs. 1 Bezug genommen wird, können die Beihilfen nicht nur selbständigen, sondern auch Künstlerinnen/Künstlern gewährt werden, die in keiner oder unselbständigen Erwerbstätigkeit stehen.

Voraussetzung für die Beihilfengewährung ist die Künstlereigenschaft und die Notlage. Es können daher grundsätzlich nur solche Personen in den Genuss von Beihilfen des Fonds gelangen, die Werke der Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 schaffen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob dies selbständig oder unselbständig erfolgt, ob damit Einkünfte oder keine Einkünfte erzielt werden. Das Abstellen auf die Künstlereigenschaft ist unabdingbar, da in der Folge auch Personen, die nicht über die Künstlereigenschaft verfügen, in Notlagen Beihilfen beim Fonds geltend machen könnten, was aber mit den finanziellen Möglichkeiten des Fonds nicht vereinbar wäre.

Zu Z 6 (§ 4):

Die Regelung entspricht materiell im Wesentlichen der derzeitigen Gesetzeslage. Die Ergänzung der Aufgabenstellung in Z 3 und die Ergänzung der Regelung über die Aufbringung der Mittel des Fonds in Z 4 ergeben sich aus der Erweiterung der Aufgaben des Fonds gemäß §§ 25a bis 25d des Entwurfes.

Zu Z 7 und 8:

Die Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 bedingt.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 1):

Die vorgesehene Ergänzung bildet die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Daten, die erforderlich sind, um den in einer Notlage befindlichen Künstlerinnen/Künstlern sachgerecht Beihilfen gewähren zu können.

Zu Z 10 (§ 14 Abs. 3):

Die vorgesehene Ergänzung ergibt sich aus der Erweiterung der Aufgaben des Fonds gemäß §§ 25a bis 25d des Entwurfes.

Zu Z 11 (§ 15 Abs. 3):

Für die Gewährung von Beihilfen für die in Not geratenen Künstlerinnen/Künstlern sollen Richtlinien die erforderliche Transparenz und die Gleichbehandlung sicherstellen.

Zu Z 12 und 13:

Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Hinblick auf die Erweiterung der Aufgaben des Fonds gemäß §§ 25a bis 25d des Entwurfes erforderlich.

Zu Z 14 bis 18 (§ 17 Abs. 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 7 und 8):

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 17 Abs. 1 wird es in Hinkunft Künstlerinnen/Künstlern leichter möglich sein, das Erfordernis des Mindesteinkommens für den Anspruch auf Beitragszuschuss zu erreichen, da das Mindesteinkommen auch erfüllt wird, wenn die Untergrenze durch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit erreicht wird. Gleichzeitig wird im Interesse der Künstlerinnen/Künstler die Einkommensobergrenze für den Wegfall des Anspruchs auf Zuschuss hinaufgesetzt.

Die Änderung in § 17 Abs. 3 ist erforderlich, da in Hinkunft bei der Feststellung der Künstlereigenschaft nicht auf die Befähigung, sondern auf die künstlerische Tätigkeit abgestellt werden soll. In der Praxis wurde bisher die Künstlereigenschaft praktisch nur an Hand der vorgelegten Werke der Kunst beurteilt.

Die Ergänzung im § 17 Abs. 4 (Verweis auf § 19 Abs. 3) dient der rechtlichen Klarstellung.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 17 Abs. 5 durch die Z 3 wird das Erreichen des Erfordernisses des Mindesteinkommens weiters dadurch erleichtert, dass in das Einkommen bzw. in die Einnahmen nicht nur Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit, sondern auch aus so genannten künstlerischen Nebentätigkeiten eingerechnet werden. Unter künstlerische Nebentätigkeit ist u.a. die Vermittlung der Kunst und Interpretation von Werken der Kunst, für die den Betroffenen die Künstlereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 zuerkannt wurde, zu verstehen.

Zur weiteren Erleichterung der Erreichung des Erfordernisses des Mindesteinkommens (der Mindesteinnahmen) ist eine Durchrechnung von 3 Jahren im § 17 Abs. 7 vorgesehen. Nach dieser Regelung kann beispielsweise ein Künstler, der in 2 Kalenderjahren selbständiger künstlerischer Tätigkeit keine und im 3. Kalenderjahr Einkünfte bzw. Einnahmen erzielte, Anspruch auf Zuschuss haben, wenn die Einkünfte (Einnahmen) des 3. Kalenderjahres im Durchschnitt die Mindestgrenze der betreffenden 3 Kalenderjahre erreichen.

Die Regelungen in § 17 Abs. 8 sollen sicherstellen, dass für die ersten 5 Kalenderjahre selbständiger künstlerischer Tätigkeit, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) unter Berücksichtigung der durch die Novelle vorgesehenen Verbesserungen nicht erreicht werden, diese Anspruchsvoraussetzung entfällt, sodass der/dem betreffenden Künstlerin/Künstler trotzdem der Beitragszuschuss gebührt. Die Wortfolge „in den ersten fünf Kalenderjahren“ bedeutet nicht, dass diese 5 Kalenderjahre hintereinander liegen müssen oder die ersten 5 Kalenderjahre der selbständigen künstlerischen Tätigkeit gemeint sind, sondern eben die ersten 5 Kalenderjahre, in denen das Zuschusserfordernis der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) erfüllt wurde.

Zu Z 19 (§ 18 Abs. 1 und 4):

Der neue Betrag in § 18 Abs. 1 entspricht dem derzeit durch Verordnung, BGBl. II Nr. 446/2012, gemäß § 18 Abs. 2 K-SVFG festgelegten Betrag.

Da nunmehr das Zuschusserfordernis gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 auch durch Einnahmen erzielt werden kann, die Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG jedoch auf Einkünfte abstellt, ist die in § 18 Abs. 4 vorgeschlagene Änderung erforderlich.

Zu Z 20 (§ 19 Abs. 3):

Die Regelung ist aus Gründen der Klarstellung erforderlich. Nach der derzeitigen Regelung wird nur lapidar normiert, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind. Nach der Neuregelung wird nunmehr taxativ aufgezählt, wann dies der Fall ist.

 

Zu Z 21 und 22 (§ 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2):

Materiell entspricht die vorgeschlagene Regelung des § 21 Abs. 5 im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage. Im Hinblick auf die Änderung des § 17 Abs. 1 Z 2 (neben Mindesteinkünfte wird die Anspruchszuschussvoraussetzung auch durch Mindesteinnahmen erfüllt) ist eine Anpassung des Abs. 5 erforderlich. Aus denselben Gründen ist die Änderung des § 22 Abs. 2 erforderlich.

Zu Z 23 (§ 23 Abs. 1):

Materiell entspricht die vorgeschlagene Regelung im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage. Zum Teil ist die Änderung aus denselben Gründen bedingt, wie unter Z 21 und 22 angeführt. Weiters wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass dem Grunde nach der Anspruch auf Zuschuss aufrecht bleibt, wenn einmal Künstlereigenschaft festgestellt wurde, aber nur für bestimmte Zeiträume, in denen die übrigen Voraussetzungen nicht vorliegen, der Anspruch weggefallen ist.

Zu Z 24 (§ 23 Abs. 4):

Nach der derzeitigen Rechtslage war ein Verzicht auf Rückzahlung des Zuschusses möglich, wenn die/der Künstlerin/Künstler zwar die Mindesteinkünfte nicht, aber durch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze nach GSVG erreicht hat. Dieser Verzichtsgrund erübrigt sich nunmehr aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen des § 17.

Zu Z 25 (§ 23 Abs. 7):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen einerseits der Klarstellung; andererseits ist eine Ergänzung dahingehend erforderlich, dass die Dauer der Verfahren vor dem seit dem 1. Jänner 2014 in 2. Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist.

Zu Z 26 (§§ 25a bis 25d):

Nach der derzeitigen Rechtslage darf der Künstler-Sozialversicherungsfonds nur Zuschüsse zu den von selbständigen Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung gewähren.

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notlagen einer finanziellen Unterstützung bedürfen. Damit der Künstler-Sozialversicherungsfonds diese Aufgabe übernehmen kann, bedarf es einer gesetzlichen Erweiterung seines Aufgabenbereiches.

Nach § 25a Abs. 1 können sowohl selbständigen als auch unselbständigen Künstlerinnen/Künstlern in berücksichtigungswürdigen Notfällen Beihilfen gewährt werden. Die Aufzählung in Abs. 1 ist eine demonstrative. Sie entspricht im Wesentlichen den Regelungen der Unterstützungseinrichtungen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger.

Nach § 25b hat der Geschäftsführer des Künstler-Sozialversicherungsfonds Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zu erstellen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und sind öffentlich bekannt zu geben. Die Richtlinien und deren Veröffentlichung sollen die Gleichbehandlung und die Transparenz sicherstellen. In Z 6 wird klargestellt, dass die Gewährung von Beihilfen – im Gegensatz zur Gewährung von Zuschüssen zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung – privatrechtlich durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds erfolgt.

Im § 25c Abs. 1 wird klargestellt, dass kein Rechtsanspruch auf Beihilfe besteht. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die ständige Judikatur des OGH zu verweisen, wonach die Gewährung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes zu erfolgen hat.

Nach § 25c Abs. 3 dürfen insgesamt nur bis zu 500.000 € im Kalenderjahr an Beihilfen gewährt werden. Weiters wird normiert, dass die Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen der selbständigen Künstlerinnen/Künstler in die gesetzliche Sozialversicherung, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, vorrangige Aufgabe des Künstler-Sozialversicherungsfonds ist.

Durch § 25d wird sichergestellt, dass bei der Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen im Rahmen eines Beirates Künstlerorganisationen miteingebunden sind. Die Überprüfung der hiefür erforderlichen Künstlereigenschaft obliegt dem Beirat, wenn nicht bereits gemäß § 20 beim Antragsteller seine Künstlereigenschaft festgestellt wurde.

Zu Z 27 (§ 30 Abs. 8):

Nach der Übergangsbestimmung hat der Künstler-Sozialversicherungsfonds zu prüfen, ob bei Künstlerinnen/Künstlern, die nach der derzeitigen Rechtslage wegen des Nichterreichens der Mindesteinkünfte erhaltene Zuschüsse zurückzahlen müssten, die Rückzahlungsverpflichtung nach der vorgesehenen neuen Rechtslage wegfallen würde. Diese Regelung liegt daher im Interesse der betroffenen Künstlerinnen/Künstler, da sie von der Rückzahlungsverpflichtung und damit von einer finanziellen Belastung befreit werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981):

Zu Z 1:

Die Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 bedingt.

Zu Z 2:

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2012 wurde die Abgaben, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich zu entrichten ist, sowie der Abgabe auf Satellitenreceiver gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 31. Dezember 2017 reduziert. Die Befristung erfolgte, um die Auswirkungen der Abgabenreduzierung auf die finanzielle Basis des Künstler- Sozialversicherungsfonds evaluieren zu können. Es zeigt sich, dass eine Verlängerung des Evaluierungszeitraumes auf den 31. Dezember 2017 erforderlich ist.