325 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (263 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden
Mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 114/2013 wurde die Möglichkeit erweitert, die Prüfung der Verordnungen, der Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Gesetze und der Staatsverträge beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Zum einen wird jedes (also auch ein in erster Instanz zuständiges) ordentliche Gericht einen Antrag auf Aufhebung einer generellen Norm beim Verfassungsgerichtshof zu stellen haben, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken hat (Art. 89 Abs. 2). Zum andern können Personen, die Partei einer von einem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache sind, unter bestimmten Voraussetzungen einen derartigen Antrag stellen. Die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen werden mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten.
Mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 115/2013 wurde die Möglichkeit geschaffen, durch Bundes- oder Landesgesetz Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in jenen Angelegenheiten des Wahlrechts und der direkten Demokratie vorzusehen, in welchen Bescheide oder Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. a bis f B‑VG selbstständig anfechtbar sind.
Der gegenständliche Entwurf enthält einfachgesetzliche Ausführungsbestimmungen zu diesen Bundes-Verfassungsgesetz-Novellen sowie einige kleinere legistische Anpassungen.
Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. November 2014 in Verhandlung genommen und den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Dr. Gerhart Holzinger gemäß § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Nationalrates den Beratungen beigezogen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Nikolaus Scherak, Christoph Hagen sowie der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, Dr. Josef Ostermayer und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T , dagegen: F, G, N) beschlossen.
Ferner beschloss der Verfassungsausschuss einstimmig folgende Feststellungen:
„Die durchschnittliche Dauer von Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist im internationalen Vergleich bemerkenswert kurz und in den vergangenen Jahren weiter zurückgegangen. Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass diese Verfahrensdauer auch in Verfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG, idF BGBl. I Nr. 114/2013, in der Regel nicht überschritten werden wird. Die Sicherstellung einer entsprechend kurzen Verfahrensdauer ist besonders in auf Parteienanträgen auf Normenkontrolle basierenden Verfahren notwendig, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unnötigen Verfahrensverzögerung in den jeweiligen Ausgangsverfahren vor den ordentlichen Gerichten kommt.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (263 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2014 11 04
Mag. Michaela Steinacker Dr. Peter Wittmann
Berichterstatterin Obmann