326 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 53/A(E) der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend Offenlegungspflichten der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

Die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 20. November 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Verfassungsgerichtshof prüft die Verfassungsmäßigkeit von Verordnungen und Gesetzen und hebt sie allenfalls auf. Er prüft aber auch im Einzelfall, ob ein Beschwerdeführer/eine Beschwerdeführerin durch einen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt wurde. Er entscheidet über die Rechtmäßigkeit von Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen. Er urteilt über Kompetenzkonflikte und über vermögensrechtliche Ansprüche von Gebietskörperschaften sowie über staatsrechtliche Anklagen. Auch über die Verfassungsmäßigkeit von Staatsverträgen kann er befinden.

Jedes Mitglied und Ersatzmitglied genießt die richterlichen Garantien, ist aber auch zur Unparteilichkeit verpflichtet. Die Funktion wird als „Nebenamt“ bezeichnet, weil neben der Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof auch anderen Berufstätigkeiten nachgegangen werden kann. Nur Verwaltungsbeamte und Verwaltungsbeamtinnen sind (mit einer Ausnahme) mit der Berufung außer Dienst zu stellen (Art. 147 Abs. 2 B‑VG). Die Situation ist also völlig anders als bei den Richtern und Richterinnen nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz. Dieses Richteramt ist hauptberuflich. Nebenbeschäftigungen sind nur in sehr beschränktem Ausmaß möglich und können u.a. von der Dienstbehörde untersagt werden, wenn sie „die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen“. Schon von Gesetzes wegen ist es diesen Richter/innen untersagt, dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, dem Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören. Im Fall der Zugehörigkeit zu einem Organ einer anderen juristischen Person darf für diese Beschäftigung weder dem Richter/der Richterin selbst noch einer anderen Person ein Entgelt zufließen (§ 63 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz).

In Art. 147 Abs. 4 und 5 B-VG sind für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Unvereinbarkeiten mit politischen Ämtern definiert. Gemäß § 12 Verfassungsgerichtshofgesetz ist ein Mitglied in bestimmten Verfahren von der Ausübung eines Amtes ausgeschlossen, allerdings kann es nicht von den Verfahrensparteien abgelehnt werden. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nicht-öffentlicher Sitzung. So nennt § 12 Abs. 2 Z. 2 VfGG den Fall, dass ein Mitglied in einem dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorangegangenen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Es ist weiters von Rechtssachen ausgeschlossen, in welchen es selbst Partei ist, oder in Ansehung deren es zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen oder in Sachen, in welchen es als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist. Die Ausschließungsgründe in § 12 VfGG lassen einerseits Interpretationsspielräume offen, andererseits sind sie im Wesentlichen vom Mitglied selbst erst aus Anlass eines Verfahrens offen zu legen.

Im Sinne einer für die Öffentlichkeit nachvollziehbaren Unbefangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erscheint es den unterzeichneten Abgeordneten unerlässlich, zumindest allgemeine gesetzliche Offenlegungs- und Veröffentlichungspflichten festzulegen.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 20. März 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Daniela Musiol die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Mag. Harald Stefan sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann. Auf Antrag des Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim wurden die Verhandlungen vertagt.

Der Verfassungsausschuss nahm die Verhandlungen am 4. November 2014 wieder auf und zog den Beratungen gemäß § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Nationalrates den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, Dr. Gerhart Holzinger bei. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Harald Stefan, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Nikolaus Scherak, Christoph Hagen sowie der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, Dr. Josef Ostermayer und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann das Wort.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: F, G, N, dagegen: S, V, T).

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2014 11 04

                       Mag. Michaela Steinacker                                                    Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann