344 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Sportangelegenheiten

über die Regierungsvorlage (320 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die vorliegende Novelle verfolgt zwei wesentliche Ziele:

1.)    Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Codes 2015 (World Anti-Doping Code 2015 – WADC 2015):

Gemäß Art. 4 des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Welt-Anti-Doping-Codes (WADC) der Welt Anti-Doping Agentur (WADA). Nach Art. 5 des Übereinkommens verpflichtet sich jeder Vertragsstaat zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Maßnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten. In Österreich hat man den Weg der Umsetzung in Form gesetzlicher Regelungen gewählt [Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30].

Eine Verpflichtung zur Umsetzung des WADC 2015 ergibt sich auch aus der Anti-Doping-Konvention des Europarats, BGBl. Nr. 451/1991, sowie dem Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III Nr. 14/2005.

Der WADC bestimmt die Vorgaben für die weltweite Anti-Doping-Arbeit. Jede Sportorganisation, die den WADC unterzeichnet hat, verpflichtet sich im Gegenzug, diese Vorgaben umzusetzen, andernfalls die WADA eine „Nichtübereinstimmung - non-compliance“ berichtet. Die Folge einer Nichtumsetzung wäre für Österreich beispielsweise, dass sportliche Großveranstaltungen nicht mehr durchgeführt werden dürfen (vgl. zB die Vergabekriterien für Olympische Spiele, Jugendspiele etc.). In Österreich wird der WADC – wie bereits ausgeführt - durch das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 umgesetzt.

Gemäß der Einleitung des WADC 2015 ist der Code das grundlegende und allgemein gültige Dokument, auf dem das Welt-Anti-Doping-Programm im Sport basiert. Zweck des Codes ist die Förderung der Anti- Doping-Anstrengungen durch die umfassende Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich der Anti-Doping-Arbeit.

Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle notwendigen Elemente, um eine bestmögliche Abstimmung und Umsetzung („best practice“) internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit zu gewährleisten. Die wichtigsten Elemente sind:

Ebene 1: Code;

Ebene 2: Internationale Standards.

Um diesen beiden Ebenen gerecht zu werden, sind die nachfolgenden Hauptumsetzungsschwerpunkte gegeben:

- Implementierung zweier neuer Dopingtatbestände;

- Neuregelung des Nationalen Testpools im Sinne des von der WADA geforderten „intelligent/effective

testing“.

2.)    Umsetzungen der Erfahrungen aus den letzten fünf Jahren der Vollziehung des Anti-Doping- Bundesgesetzes 2007:

Die letzte große Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 erfolgte mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2009.

Seitdem haben sich in der Vollziehung Aspekte gezeigt, denen es nunmehr Rechnung zu tragen gilt. Somit sind folgende Schwerpunkte bei der diesbezüglichen Adaption des Gesetzes gegeben:

-       Schaffung einer Möglichkeit, dass volljährige Sportler und Betreuer bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen nicht unbedingt lebenslang von der Bundes-Sportförderung ausgeschlossen bleiben sondern dass eine verhältnismäßige Unterscheidung der individuellen Fälle getroffen werden kann;

-       Neustrukturierung der bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichteten Kommissionen;

-       Neustrukturierung der Verfahrensbestimmungen;

-       Adaptierung der besonderen Pflichten der Sportorganisationen und der Sportler.

Die Neustrukturierung der Verfahrensbestimmungen stellt deshalb einen wichtigen Punkt der vorliegenden Novelle dar, weil derzeit der Verlauf eines Anti-Doping-Verfahrens „erster Instanz“ lediglich rudimentär in § 15 geregelt wird und nur für den mit der Materie Vertrauten verständlich ist. Hinzu kommt, dass in den bestehenden gesetzlichen Regelungen zwischen einerseits der kontrollierenden und Informationen erhebenden sowie das Anti-Doping-Verfahren beantragenden Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und andererseits der bei ihr angesiedelten und in „erster Instanz“ entscheidenden unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (früher Rechtskommission) sowie der in „zweiter Instanz“ entscheidenden Unabhängigen Schiedskommission nicht ausreichend unterschieden wird. Daher wird nunmehr in den §§ 4 bis 4b sowie 14a bis 17 versucht, den erkannten Defiziten Rechnung zu tragen.

Zu den Hauptzielen der Punkte 1.) und 2.) treten weitere Adaptierungen, Klarstellungen, Zitatanpassungen und legistische Verbesserungen.

 

Der Ausschuss für Sportangelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. November 2014 in Verhandlung genommen.

Gemäß § 40 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates wurde der Geschäftsführer der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria Mag. Michael Cepic als Auskunftsperson den Beratungen beigezogen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Hermann Krist die Abgeordneten Mag. Johannes Rauch, Mag. Gernot Darmann, Dr. Peter Wittmann und Ulrike Weigerstorfer sowie der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Gerald Klug, die Auskunftsperson Mag. Michael Cepic und der Ausschussobmann Dieter Brosz, MSc.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Sportangelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (320 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 11 11

                                  Hermann Krist                                                               Dieter Brosz, MSc

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann