Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Umsetzung des Römischen Statutes durch Schaffung von Tatbeständen gegen das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sowie Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. L 328 vom 6.12.2008.

-       Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. L 328 vom 6.12.2008 durch Adaptierung des § 181f Abs. 1 StGB.

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einfügung neuer Bestimmungen des internationalen Völkerstrafrechts in das StGB

-       Neufassung des § 181f Abs. 1 StGB

-       die in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fallenden Verbrechen nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuchs sollen dem „großen“ Schöffengericht überantwortet werden (§ 32 Abs. 1 Z 8 StPO)

Wesentliche Auswirkungen

Mit dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf sollen Maßnahmen vorgesehen werden, die dem Ausbau der Strafverfolgung und der Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten dienen.

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

Problemanalyse

Problemdefinition

Mit der Ratifikation des Römischen Statutes gingen die Vertragsstaaten eine Umsetzungspflicht vor allem hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem IStGH ein. Österreich hat die diesbezüglichen innerstaatlichen Voraussetzungen durch das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (BGBl. I Nr. 135/2002 idgF) geschaffen. In diesem Zusammenhang stellt sich für die Vertragsstaaten auch die Frage der Anpassung des nationalen Strafrechts an die im Römischen Statut und den dazu beschlossenen Verbrechenselementen (vgl. Art. 9 und Art. 21 Abs. 1 lit. a RS) definierten Tatbestände.

Zudem erfolgte eine Angleichung des Wortlautes der Bestimmung an den Text der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. L 328 vom 6.12.2008 durch Neufassung des § 181f Abs. 1 StGB.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das österreichische StGB würde ansonsten im internationalen Kontext strafrechtliche Lücken aufweisen, weil eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, fehlen würde. Die wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene sollte gewährleistet werden, um der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen.

Schließlich würde auch der Zielsetzung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (333/E XXIV. GP) nicht entsprochen werden.

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

noch keine vorhanden.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Sammlung der Daten in der Verfahrensautomation Justiz (in der Folge kurz: VJ) über die Einleitung der Ermittlungsverfahrens.

Die Erfahrungen mit der neuen Rechtsgrundlage könnten gegebenenfalls durch Interviews und qualitative sowie quantitative Erhebungen an Hand von Akten evaluiert werden.

Ziele

 

Ziel 1: Umsetzung des Römischen Statutes durch Schaffung von Tatbeständen gegen das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom 6.12.2008.

 

Beschreibung des Ziels:

Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen und Strafbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, um eine lückenlose Strafverfolgung zu ermöglichen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es keine Straftatbestände betreffend das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen nun nachstehende Tatbestände in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden:

- Verschwindenlassen einer Person (§ 312b)

- Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 321a)

- Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 321b)

- Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 321c)

- Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und des Missbrauchs von Schutz- und Nationalitätszeichen (§ 321d)

- Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 321e)

- Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung (§ 321f)

- Verantwortlichkeit als Vorgesetzter (§ 321g)

- Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 321h)

- Unterlassen der Meldung einer Straftat (§ 321i)

- Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung (§ 321j)

 

Ziel 2: Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom 6.12.2008 durch Adaptierung des § 181f Abs. 1 StGB.

Beschreibung des Ziels:

Neufassung des § 181f Abs. 1 StGB um auch Fälle zu berücksichtigen, in denen von den Kriterien der erheblichen Menge und der erheblichen Auswirkungen eines erfüllt ist, das andere aber nicht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine wörtliche Übereinstimmung mit dem Text der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom 6.12.2008, weshalb aus Sicht der Europäischen Kommission eine defizitäre Umsetzung durch den Gesetzgeber erfolgte.

Angleichung des Wortlautes der Bestimmung an den Text der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom 6.12.2008.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einfügung neuer Bestimmungen des internationalen Völkerstrafrechts in das StGB

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Schaffung folgender Tatbestände soll eine möglichst lückenlose Strafverfolgung gewährleistet werden:

Schaffung folgender neuer Straftatbestände:

- Verschwindenlassen einer Person (§ 312b)

- Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 321a)

- Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 321b)

- Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 321c)

- Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und des Missbrauchs von Schutz- und Nationalitätszeichen (§ 321d)

- Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 321e)

- Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung (§ 321f)

- Verantwortlichkeit als Vorgesetzter (§ 321g)

- Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 321h)

- Unterlassen der Meldung einer Straftat (§ 321i)

- Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung (§ 321j)

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit bestehen keine expliziten Straftatbestände betreffend das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Die im Römischen Statut basierenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Kriegsverbrechen und das Verschwindenlassen von Personen sollen einer expliziten gesetzlichen Regelung zugeführt werden.

 

Maßnahme 2: Neufassung des § 181f Abs. 1 StGB

Beschreibung der Maßnahme:

§ 181f wurde im Zuge der Umsetzung der RL 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28, eingeführt und setzt (gemeinsam mit § 181g) Art.  f diese Richtlinie um. Gemäß Art. 3f dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Tötung, die Zerstörung, der Besitz oder die Entnahme von Exemplaren geschützter, wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat, unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine wörtliche Übereinstimmung mit dem Text der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom 6.12.2008, weshalb aus Sicht der Europäischen Kommission eine defizitäre Umsetzung durch den Gesetzgeber erfolgte.

Angleichung des Wortlautes der Bestimmung an den Text der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom 6.12.2008.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.