Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Unionsweite Anerkennung von in einem Strafverfahren angeordneten Schutzmaßnahmen durch den Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat der geschützten Person

-       Verbesserte internationale Zusammenarbeit in Strafsachen durch Zulässigkeit besonderer Ermittlungsmaßnahmen (kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlung, gemeinsame Ermittlungsgruppen) im Rechtshilfeweg auch im Verhältnis zu Drittstaaten

-       Grundrechtskonforme Regeln für die Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsentscheidungen

-       Recht auf Beratung mit Verteidiger vor Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung

-       Informationen über Verurteilungen und Tätigkeitsverbote wegen Sexualstraftaten an Kindern zur Vorlage an den potenziellen Arbeitgeber werden im Wege des elektronischen Austauschs aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (MS) der EU übermittelt

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anerkennung von in einem Strafverfahren angeordneten Schutzmaßnahmen, d.h. Anordnungen nach den §§ 51 Abs. 2 StGB und 173 Abs. 5 Z 3 bis 5 StPO, durch den Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat der geschützten Person

-       besondere Ermittlungsmaßnahmen (kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlungen, gemeinsame Ermittlungsgruppen) im Rechtshilfeweg im Verhältnis zu allen Staaten möglich

-       Detaillierte Regelung der Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsentscheidungen

-       Recht auf Beratung mit einem Verteidiger vor Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren

-       Erledigung von Ersuchen anderer EU-MS um Informationen wegen Verurteilungen und Tätigkeitsverboten iZm Sexualstraftaten an Kindern im Wege des elektronischen Informationsaustauschs

 

Wesentliche Auswirkungen

Zu 1. Zur Umsetzung der RL über die Europäische Schutzanordnung (RL-ESA) ist eine auch nur ansatzweise Abschätzung der finanziellen Auswirkungen nicht möglich, weil zunächst nicht feststeht, in wie vielen Fällen ö Justizbehörden andere MS um Anerkennung angeordneter Schutzmaßnahmen in Bezug auf in diesen wohnhafte oder aufhältige Unionsbürger, ersuchen werden. Ebenso wenig steht fest, wie viele derartige Ersuchen von anderen MS in Bezug auf in Ö wohnhafte oder aufhältige Personen an Ö gestellt werden. Im Hinblick auf die Subsidiarität des gegenständlichen Instruments gegenüber den angeführten Rahmenbeschlüssen Bewährungsaufsicht und Überwachungsanordnung sowie den bestehenden zivilrechtlichen Instrumenten i.G. ist allerdings von einer äußerst geringen Fallzahl/Jahr (maximal 10 Ersuchen) auszugehen, wobei sich ein- und ausgehende Ersuchen in etwa die Waage halten werden, sodass durch die Umsetzung der RL für die Rep. Ö. keine zusätzlichen finanziellen Belastungen zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Inhalt der Schutzmaßnahmen nur bestimmte Verhaltensanweisungen (Betretungsverbote, Näherungsverbote, Kontaktaufnahmeverbote) sind. Für den Fall, dass die gefährdende Person gegen diese verstößt, erfolgt eine entsprechende Mitteilung der geschützten Person an das Gericht, das die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in Kenntnis zu setzen hat, die über die weiteren Maßnahmen entscheidet. Dadurch werden - mit Ausnahme der Bearbeitungstätigkeit, die vom vorhandenen Justizpersonal zu bewältigen ist; eine Aufstockung aus Anlass der Umsetzung der RL wird nicht in Aussicht genommen - keine Kosten verursacht.

Zu 2. Die mit der Durchführung besonderer Ermittlungshandlungen verbundenen Kosten sind (außer im Falle außergewöhnlicher Kosten) von dem um diese Rechtshilfe ersuchten Staat zu tragen. Im Hinblick darauf, dass Ö bereits derzeit (im Verhältnis zu jenen EU-MS, die das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den MS der EU (EU-RH-Übk) ratifiziert haben, und im Verhältnis zu Drittstaaten, im Verhältnis zu denen Gegenseitigkeit besteht) in der Lage ist, ist nicht davon auszugehen, dass die Ratifikation des 2. Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2. ZP) mit finanziellem Aufwand für die Rep. Ö verbunden ist, zumal erforderliche Handlungen im Rahmen der "normalen" Tätigkeit der mit der Durchführung betrauten Beamten vorzunehmen sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ö derzeit im Bereich der besonderen Ermittlungsmaßnahmen jährlich etwa mit folgenden Ersuchen befasst wird: verdeckte Ermittlungen: ca. 5 Ersuchen pro Jahr; kontrollierte Lieferungen: ca. 10 bis 15 Ersuchen pro Jahr; gemeinsame Ermittlungsgruppen: ca. 3 pro Jahr. Aufgrund der neuen Regelungen im ARHG ist davon auszugehen, dass sich die erwähnten Zahlen um die Hälfte erhöhen könnten. Bei einer Gesamtanfallszahl der Staatsanwaltschaften im Bereich „St“ (also bekannte Täter; Rechtshilfeersuchen sind damit vergleichbar, verursachen aber grundsätzlich weniger Aufwand) von knapp 68.000 Anzeigen pro Jahr fallen die angeführten zusätzlichen Fälle, die im Rahmen der „normalen“ Tätigkeit zu bearbeiten sind, nicht ins Gewicht.

Zu 3. Die grundrechtskonforme Regelung der Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsentscheidungen hat keine finanziellen Auswirkungen.

Zu 4. Pro Jahr erfolgen durchschnittlich 70 Auslieferungen durch Ö im vereinfachten Verfahren, wobei etwa 1/10 dieser Fälle auf freiem Fuß geführt werden. Das vorgesehene Recht auf Beratung mit einem Verteidiger vor Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung auch für Betroffene, die sich auf freiem Fuß bzw. in Strafhaft befinden, und die diesbezügliche Belehrung hat keine finanziellen Auswirkungen, weil an den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 61 StPO) nichts geändert wird.

Zu 5. Im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung der angeführten Informationen aus dem Strafregister ist mit keinen zusätzlichen Kosten zu rechnen, da dieser Informationsaustausch bereits derzeit - allerdings nur auf dem Postweg - erfolgt. Aufgrund der ebenfalls vorgeschlagenen Klarstellung, dass die Erwirkung und Erteilung derartiger Informationen von bzw. an andere/n MS nur mit Zustimmung des Betroffenen in Betracht kommt, ist nach Auskunft der zuständigen ö Zentralbehörde (Strafregisteramt bei der Landespolizeidirektion Wien) sogar mit einer Einsparung von Portokosten in der Höhe von etwa € 1000,-/Monat zu rechnen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die zu 1. vorgesehenen Regelungen dienen der Umsetzung der RL 2011/99/EU vom 13.12.2011 über die Europäische Schutzanordnung, ABl. L 338/2011.

Die zu 2. vorgesehenen Regelungen dienen der Ratifikation des 2. Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8.11.2001.

Die zu 3. vorgeschlagenen Regelungen orientieren sich an der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), auf welcher auch der eingangs angeführte Rahmenbeschluss (RB) Abwesenheitsverfahren basiert.

Die zu 4. vorgeschlagene Regelung orientiert sich an internationalen (auch EU-) Vorgaben (EU-Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren; 3. ZP. zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen).

Die zu 5. vorgeschlagene Regelung dient der korrekten Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 und 3 der RL 2011/93/EU vom 17.12.2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des RB 2004/68/JI, idF ABl. L 18/2012

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

EU-JZG-Änderungsgesetz 2014

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)." der Untergliederung 13 Justiz bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Zu 1. Im Rahmen der EU wurde die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (RL-ESA), ABl. L 2011/338, 2, beschlossen. Die RL verfolgt das Ziel, dass Schutzmaßnahmen zum Schutz von Opfern vor gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen (wie Betretungs-, Kontakt- oder Näherungsverbote) auch in einem anderen Mitgliedstaat Wirkungen haben als in jenem, in dem sie zunächst erlassen wurden; der Schutz soll also ein potentielles Opfer, das seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, dorthin begleiten.

Die RL-ESA zielt also auf folgende Konstellationen ab:

- eine Person ("geschützte Person") wird von einer anderen Person ("gefährdende Person") derart bedroht, dass eine Justizbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die geschützte Person wohnhaft oder aufhältig ist ("Anordnungsstaat"), in einem Strafverfahren Schutzmaßnahmen angeordnet hat;

- die geschützte Person will ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegen oder ist dort bereits wohnhaft oder aufhältig; und

- die Bedrohungslage dauert in dem Mitgliedstaat, in den sich die geschützte Person begeben hat oder begeben will ("Vollstreckungsstaat"), fort.

Unter diesen Voraussetzungen ist über Antrag der geschützten Person im Anordnungsstaat eine Europäische Schutzanordnung zu erlassen, die dann dem Vollstreckungsstaat übermittelt wird und von diesem anzuerkennen ist. Im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der nationalen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten im betreffenden Bereich ist in der Folge - anders als in den Vorinstrumenten im Bereich der gegenseitigen Anerkennung - keine "Vollstreckung" der ausländischen Schutzmaßnahme durch den Vollstreckungsstaat vorgesehen. Vielmehr ordnet dieser die nach seinem nationalen Recht in einem derartigen Fall zulässigen Maßnahmen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person an.

Die RL-ESA ist bis 11.1.2015 umzusetzen, wobei es nahezu keinen Gestaltungsspielraum gibt.

Zu 2. Im Rahmen des Europarates wurde das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. 11. 2001 (ETS Nr. 182; in der Folge: 2 ZP) erarbeitet, das die im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates bestehenden Übereinkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen ergänzen bzw. teilweise ersetzen soll. Es stimmt weitgehend mit dem im Rahmen der Europäischen Union erarbeiteten Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.5.2000, ABl. C 2000/197, 1, BGBl. III Nr. 65/2000 (in der Folge: EU-RH-Übk), überein.

Das 2. ZP wurde von Österreich am 19.9.2012 unterzeichnet und soll nun ratifiziert werden. Die meisten Bestimmungen werden nach Ratifikation für Österreich unmittelbar anwendbar sein. Legistische Maßnahmen sind nur im Zusammenhang mit Art. 18 (kontrollierte Lieferung), 19 (verdeckte Ermittlungen) und 20 (gemeinsame Ermittlungsgruppen) erforderlich, soweit die betreffenden Bestimmungen nicht self-executing sind, was insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulässigkeit solcher Rechtshilfehandlungen und das diesbezügliche Verfahren, soweit derartige Regelungen nicht im 2. ZP selbst enthalten sind, und der Festlegung von Zuständigkeitsregelungen gilt.

Zu 3. Im Bereich des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) besteht bisher keine Regelung, die im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR die Voraussetzungen, unter denen die Auslieferung zulässig ist, die auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abzielt, die in Abwesenheit des Verurteilten ausgesprochen wurde.

Im Bereich des ARHG besteht bisher keine dem § 11 EU-JZG vergleichbare Regelung; es steht nur die allgemeine Bestimmung über die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze in § 19 zur Verfügung, die auf das Thema Abwesenheitsentscheidungen nicht eingeht.

Zu 4. Nach derzeitiger ö Rechtslage besteht notwendige Verteidigung bei Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nur für den Fall, dass sich der Betroffene in Auslieferungshaft oder in Untersuchungshaft befindet. Demgegenüber sehen internationale Übereinkommen, denen Ö angehört (EU-Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren) bzw. die von Ö ratifiziert werden sollen (3. ZP zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen) generell das Recht des Betroffenen vor, sich vor Erteilung der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung mit einem Rechtsbeistand zu beraten.

Zu 5. Nach derzeitiger ö Rechtslage (§ 10 Strafregistergesetz 1968) kommt die Übermittlung einer Strafregisterbescheinigung, die auch gekennzeichnete Verurteilungen und Tätigkeitsverbote wegen Sexualstraftaten an Kindern enthält, zum Zwecke der Vorlage an einen potenziellen Dienstgeber anlässlich der Bewerbung um eine Tätigkeit, die hauptsächlich die Betreuung von Minderjährigen umfasst, über entsprechendes Ersuchen des in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften oder aufhältigen Betroffenen nur auf dem Postweg in Betracht, weil dem Ersuchen eine Bestätigung des Dienstgebers nach Abs. 1b leg. cit. anzuschließen ist. Dies stellt nach Ansicht der Europäischen Kommission keine mit von Art. 10 Abs. 2 und 3 der RL 2011/93/EU vom 17.12.2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. L 2011/335, 1, berichtigt ABl. L 2012/18, 7, konforme Umsetzung dar, weil die Informationsübermittlung im Wege des elektronischen Austauschs aus dem Strafregister zu erfolgen habe; daher wurde die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich in Aussicht gestellt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Zu 1. Im Falle der Nichtumsetzung der RL droht ein Vertragsverletzungsverfahren.

Zu 2. Nach erfolgter Unterzeichnung eines internationalen völkerrechtlichen Vertrages hat grundsätzlich dessen Ratifikation zu erfolgen.

Zu 3. Mangelnde Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen; mangelnder Grundrechtsschutz für den Betroffenen.

Zu 4. Mangelnder Grundrechtsschutz für den Betroffenen; Gefahr einer Verurteilung Ö durch den EGMR im Falle der Einbringung einer Menschenrechtsbeschwerde.

Zu 5. Für den Fall, dass die vorgeschlagene Novellierung nicht durchgeführt wird, hat die Europäische Kommission Ö bereits mit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gedroht.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: In der Verfahrensautomation Justiz werden die neu geschaffenen Instrumente möglichst erfassbar gemacht werden, sodass eine statistische Auswertung möglich sein sollte.

Dies gilt für :

- die Anerkennung und Erwirkung der Anerkennung von Schutzmaßnahmen; und

- ausgehende und eingehende Rechtshilfeersuchen um Durchführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen

Zu 3. diesbezüglich ist keine Datensammlung erforderlich.

Zu 4. bereits derzeit werden ein- und ausgehende Auslieferungsersuchen und Fälle, in denen die Auslieferung mit Zustimmung des Betroffenen im vereinfachten Verfahren erfolgt, statistisch erfasst.

Zu 5. diesbezüglich ist keine Datensammlung erforderlich, da die Übermittlung der betreffenden Informationen mit Inkrafttreten der Änderung auf elektronischem Weg vorgenommen wird.

 

Ziele

 

Ziel 1: Unionsweite Anerkennung von in einem Strafverfahren angeordneten Schutzmaßnahmen durch den Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat der geschützten Person

 

Beschreibung des Ziels:

Besserer Opferschutz, indem bestimmte, in der RL-ESA angeführte Schutzmaßnahmen, die in anderen MS im Zusammenhang mit einem Strafverfahren ergangen sind, anerkannt werden und nachfolgend nationale Anordnungen nach § 51 Abs. 2 StGB (Weisungen) und 173 Abs. 5 Z 3 bis 5 StPO (gelindere Mittel) zum Schutz der geschützten Person auch im Inland erteilt werden, sowie die Anerkennung derartiger Anordnungen, die von österreichischen Gerichten erteilt wurden, durch andere MS erwirkt wird.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit kommt die unionsweite Anerkennung bzw. Erwirkung der Anerkennung von Schutzmaßnahmen nur auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses (RB) 2008/947/JI vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, ABl. L 337/2008, S. 102 (RB Bewährungsaufsicht), umgesetzt durch §§ 81 bis 99 EU-JZG, und des RB 2009/829/JI vom 23.10.2009 über die Anwendung - zwischen den MS der EU - des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft, ABl. L 294/2009, S. 20 (RB Überwachungsanordnung), umgesetzt durch §§ 100 bis 121 EU-JZG, in Betracht. Diese stellen allerdings nicht auf den Wohnsitz oder Aufenthalt der geschützten Person sondern jenes der bedrohenden Person ab. Überdies statuieren sie kein Antragsrecht der geschützten Person. Schließlich sehen sie ein anderes System, nämlich die Anerkennung und Überwachung der Bewährungsmaßnahme bzw. des gelinderen Mittels anstelle der gegenständlich vorgesehenen Treffung nationaler Schutzmaßnahmen, vor. Dabei kann die Unterschiedlichkeit der nationalen Rechtssysteme der MS im gegenständlichen Bereich nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Unionsweite Anerkennung von Schutzmaßnahmen durch den Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat der geschützten Person und Treffung nationaler Maßnahmen zur Fortsetzung des Schutzes. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass Personen, die sich in einer fortdauernden Bedrohungslage befinden, auch bei Wechsel ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts weiterhin geschützt werden.

 

Ziel 2: Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen durch Zulässigkeit besonderer Ermittlungsmaßnahmen (kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlung, gemeinsame Ermittlungsgruppen) im Rechtshilfeweg auch im Verhältnis zu Drittstaaten

 

Beschreibung des Ziels:

Schaffung von Bestimmungen über kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlungen und gemeinsame Ermittlungsgruppen im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), die sich weitgehend an jenen orientieren, die anlässlich der Ratifikation der EU-RH-Übk. in das EU-JZG aufgenommen wurden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind besondere Ermittlungsmaßnahmen (kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlungen, gemeinsame Ermittlungsgruppen) nur im Verhältnis zu jenen EU-MS, die das EU-RH-Übk. ratifiziert haben, geregelt. Zwar kommt deren Durchführung im Rechtshilfeweg nach dem ARHG auch ohne vertragliche Grundlage in Betracht, allerdings nur für den Fall des Vorliegens der Gegenseitigkeit. Überdies fehlen dafür besondere Zulässigkeits- und Zuständigkeitsregelungen.

Nach erfolgter Ratifikation des 2. ZP wird die Durchführung der angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen nicht nur im Verhältnis zu jenen MS, die das EU-RH-Übk. ratifiziert haben, und jenen Drittstaaten, im Verhältnis zu welchen Gegenseitigkeit vorliegt, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen - weltweit zulässig sein, wodurch ein Beitrag zur Bekämpfung der Kriminalität geleistet werden kann.

 

Ziel 3: Grundrechtskonforme Regeln für die Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsentscheidungen

 

Beschreibung des Ziels:

Grundrechtskonforme Regelung des Ablehnungsgrundes des Abwesenheitsverfahrens bei der Auslieferung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Bereich des ARHG besteht bisher keine (dem § 11 EU-JZG) vergleichbare Regelung; es steht nur die allgemeine Bestimmung über die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze in § 19 zur Verfügung, die auf das Thema Abwesenheitsentscheidungen nicht eingeht.

Die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze ist bisher der Judikatur überlassen.

Schaffung einer Regelung im ARHG, die sich an der bestehenden Regelung in § 11 EU-JZG und damit auch am einschlägigen EU-Recht und der Rechtsprechung des EGMR orientiert.

 

Ziel 4: Recht auf Beratung mit Verteidiger vor Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung

 

Beschreibung des Ziels:

Gewährleistung von ausreichendem Rechtsschutz für Betroffene im Auslieferungsverfahren durch Statuierung des Rechts, sich vor Erteilung der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung mit einem Verteidiger zu beraten, und entsprechende Belehrung des Betroffenen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach derzeitiger ö Rechtslage besteht notwendige Verteidigung bei Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nur für den Fall, dass sich der Betroffene in Auslieferungshaft oder in Untersuchungshaft befindet. Demgegenüber sehen internationale Übereinkommen, denen Ö angehört (EU-Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren) bzw. die von Ö ratifiziert werden sollen (3. ZP zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen) generell das Recht des Betroffenen vor, sich vor Erteilung der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung mit einem Rechtsbeistand zu beraten.

Generelles Recht des Betroffenen, sich vor Erteilung der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung mit einem Verteidiger zu beraten, nicht nur für den Fall, dass sich dieser in Auslieferungs- oder in Untersuchungshaft befindet, sondern auch in Bezug auf in Strafhaft oder auf freiem Fuß befindliche Personen. Über dieses Recht ist der Betroffene zu belehren.

 

Ziel 5: Übermittlung von Informationen über Verurteilungen und Tätigkeitsverbote wegen Sexualstraftaten an Kindern zur Vorlage an den potenziellen Arbeitgeber im Wege des elektronischen Austauschs aus dem Strafregister zwischen den MS der EU

 

Beschreibung des Ziels:

Übermittlung von Informationen über Verurteilungen und Tätigkeitsverbote wegen Sexualstraftaten an Kindern zur Vorlage an den potenziellen Arbeitgeber im Wege des elektronischen Austauschs aus dem Strafregister zwischen den MS der EU

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach derzeitiger ö Rechtslage (§ 10 Strafregistergesetz 1968) kommt die Übermittlung einer Strafregisterbescheinigung, die auch gekennzeichnete Verurteilungen und Tätigkeitsverbote wegen Sexualstraftaten an Kindern enthält, zum Zwecke der Vorlage an einen potenziellen Dienstgeber anlässlich der Bewerbung um eine Tätigkeit, die hauptsächlich die Betreuung von Minderjährigen umfasst, über entsprechendes Ersuchen des in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften oder aufhältigen Betroffenen nur auf dem Postweg in Betracht, weil dem Ersuchen eine Bestätigung des Dienstgebers nach Abs. 1b leg. cit. anzuschließen ist. Dies stellt nach Ansicht der Europäischen Kommission keine mit von Art. 10 Abs. 2 und 3 der RL 2011/93/EU vom 17.12.2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. L 2011/335, 1, berichtigt ABl. L 2012/18, 7, konforme Umsetzung dar, weil die Informationsübermittlung im Wege des elektronischen Austauschs aus dem Strafregister zu erfolgen habe; daher wurde die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich in Aussicht gestellt.

Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten soll auf das Erfordernis des Anschlusses der erwähnten Bestätigung des Dienstgebers verzichtet werden; es wird davon ausgegangen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen (Bewerbung um eine Tätigkeit, die hauptsächlich den Umgang mit Minderjährigen umfasst) von der ersuchenden ausländischen Behörde vor Stellung des Ersuchens geprüft wurde. Aufgrund dessen wird die Übermittlung der angeführten Informationen künftig auf elektronischem Weg erfolgen.

Weiters soll klargestellt werden (entsprechend der Umsetzung durch die überwiegende Mehrzahl der übrigen Mitgliedstaaten), dass die Befassung anderer Mitgliedstaaten zwecks Erhalts der angeführten Informationen und die Entsprechung derartiger Ersuchen anderer Mitgliedstaaten nur mit Zustimmung des Betroffenen in Betracht kommt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anerkennung von in einem Strafverfahren angeordneten Schutzmaßnahmen, d.h. Anordnungen nach den §§ 51 Abs. 2 StGB und 173 Abs. 5 Z 3 bis 5 StPO, durch den Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat der geschützten Person

Beschreibung der Maßnahme:

Wenn zum Schutz einer natürlichen Person ("geschützte Person") in einem Strafverfahren eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, kann der MS, in dem die geschützte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen will oder schon genommen hat, um Anerkennung der Schutzmaßnahme und Treffung nationaler Maßnahmen zur Fortsetzung des Schutzes der Person ersucht werden.

Umgekehrt ist entsprechenden Ersuchen der übrigen MS um Anerkennung ausländischer Schutzmaßnahmen und Treffung nationaler Folgemaßnahmen zu entsprechen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit kommt die Anerkennung von in einem anderen MS angeordneten Schutzmaßnahmen nur auf der Grundlage der RBe Bewährungsaufsicht bzw. Überwachungsanordnung in Betracht. Diese stellen allerdings nicht auf den Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat der geschützten Person sondern jenen der bedrohenden Person ab. Überdies statuieren sie kein Antragsrecht der geschützten Person. Schließlich beruhen sie auf einem anderen System, nämlich der Anerkennung und Überwachung der im anderen MS angeordneten Bewährungsmaßnahme bzw. des gelinderen Mittels, anstelle der gegenständlich vorgesehenen Anerkennung und Anordnung der nach nationalem Recht in einem derartigen Fall vorgesehenen Maßnahmen, wodurch die Unterschiedlichkeit der nationalen Rechtssysteme im gegenständlichen Bereich nicht ausreichend berücksichtigt werden kann.

Unionsweite Anerkennung von Schutzmaßnahmen durch den Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat der geschützten Person und Treffung nationaler Maßnahmen zur Fortsetzung des Schutzes. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass Personen, die sich in einer fortdauernden Bedrohungslage befinden, auch bei Wechsel ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts weiterhin geschützt werden.

 

Maßnahme 2: besondere Ermittlungsmaßnahmen (kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlungen, gemeinsame Ermittlungsgruppen) im Rechtshilfeweg im Verhältnis zu allen Staaten möglich

Beschreibung der Maßnahme:

Wenn sich im Zuge eines Strafverfahrens die Notwendigkeit zur Durchführung der angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen im Rechtshilfeweg ergibt, kann ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an den Staat gestellt werden, auf dessen Hoheitsgebiet die kontrollierte Lieferung bzw. die verdeckten Ermittlungen durchzuführen sind oder mit dessen zuständigen Beamten eine gemeinsame Ermittlungsgruppe gebildet werden soll.

Umgekehrt ist entsprechenden Ersuchen der übrigen Staaten - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zu entsprechen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind besondere Ermittlungsmaßnahmen (kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlungen, gemeinsame Ermittlungsgruppen) nur im Verhältnis zu jenen EU-MS, die das EU-RH-Übk. ratifiziert haben, geregelt. Zwar kommt deren Durchführung im Rechtshilfeweg nach dem ARHG auch ohne vertragliche Grundlage in Betracht, allerdings nur für den Fall des Vorliegens der Gegenseitigkeit. Überdies fehlen dafür besondere Zulässigkeits- und Zuständigkeitsregelungen.

Nach erfolgter Ratifikation des 2. ZP wird die Durchführung der angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen nicht nur im Verhältnis zu jenen MS, die das EU-RH-Übk. ratifiziert haben, und jenen Drittstaaten, im Verhältnis zu welchen Gegenseitigkeit vorliegt, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen - weltweit zulässig sein, wodurch ein Beitrag zur Bekämpfung der Kriminalität geleistet werden kann.

 

Maßnahme 3: Detaillierte Regelung der Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsentscheidungen

Beschreibung der Maßnahme:

Übernahme von dem Inhalt von § 4a des Rahmenbeschlusses (RB) über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den MS, idF des RB zur Änderung der RB 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist, ABl. L 2009/81, 24, in Ö umgesetzt durch § 11 EU-JZG idF BGBl I Nr. 175/2013, enthaltenen detaillierten Regelungen zur Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen, die mit der Rechtsprechung des EGMR i.G. im Einklang stehen., entsprechend der Entscheidung des OGH, 14 Os 145/13, in das ARHG (§ 19a).

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Bereich des ARHG besteht bisher keine (dem § 11 EU-JZG) vergleichbare Regelung; es steht nur die allgemeine Bestimmung über die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze in § 19 zur Verfügung, die auf das Thema Abwesenheitsentscheidungen nicht eingeht.

Die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze ist bisher der Judikatur überlassen.

Gewährleistung von Rechtssicherheit durch detaillierte Regelung der Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, wodurch dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen besser Rechnung getragen wird.

 

Maßnahme 4: Recht auf Beratung mit einem Verteidiger vor Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Festlegung des Rechts des Betroffenen im Auslieferungsverfahren vor Erteilung der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung mit einem Verteidiger zu beraten, und zwar auch für den Fall, dass sich der Betroffene in Strafhaft oder auf freiem Fuß befindet, und entsprechende Belehrung des Genannten.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach derzeitiger ö Rechtslage besteht notwendige Verteidigung bei Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nur für den Fall, dass sich der Betroffene in Auslieferungshaft oder in Untersuchungshaft befindet. Demgegenüber sehen internationale Übereinkommen, denen Ö angehört (EU-Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren) bzw. die von Ö ratifiziert werden sollen (3. ZP zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen) generell das Recht des Betroffenen vor, sich vor Erteilung der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung mit einem Rechtsbeistand zu beraten.

Generelles Recht des Betroffenen, sich vor Erteilung der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung mit einem Verteidiger zu beraten, nicht nur für den Fall, dass sich dieser in Auslieferungs- oder in Untersuchungshaft befindet, sondern auch in Bezug auf in Strafhaft oder auf freiem Fuß befindliche Personen. Über dieses Recht wird der Betroffene belehrt.

 

Maßnahme 5: Erledigung von Ersuchen anderer EU-MS um Informationen wegen Verurteilungen und Tätigkeitsverboten iZm Sexualstraftaten an Kindern im Wege des elektronischen Informationsaustauschs

Beschreibung der Maßnahme:

Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten soll auf das Erfordernis des Anschlusses der Bestätigung des Dienstgebers verzichtet werden. Aufgrund dessen kann und wird die Übermittlung der angeführten Informationen künftig auf elektronischem Weg erfolgen.

Weiters soll klargestellt werden (entsprechend der Umsetzung durch die überwiegende Mehrzahl der übrigen Mitgliedstaaten), dass die Befassung anderer Mitgliedstaaten zwecks Erhalts der angeführten Informationen und die Entsprechung derartiger Ersuchen anderer Mitgliedstaaten nur mit Zustimmung des Betroffenen in Betracht kommt.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach derzeitiger ö Rechtslage (§ 10 Strafregistergesetz 1968) kommt die Übermittlung einer Strafregisterbescheinigung, die auch gekennzeichnete Verurteilungen und Tätigkeitsverbote wegen Sexualstraftaten an Kindern enthält, zum Zwecke der Vorlage an einen potenziellen Dienstgeber anlässlich der Bewerbung um eine Tätigkeit, die hauptsächlich die Betreuung von Minderjährigen umfasst, über entsprechendes Ersuchen des in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften oder aufhältigen Betroffenen nur auf dem Postweg in Betracht, weil dem Ersuchen eine Bestätigung des Dienstgebers nach Abs. 1b leg. cit. anzuschließen ist. Dies stellt nach Ansicht der Europäischen Kommission keine mit von Art. 10 Abs. 2 und 3 der RL 2011/93/EU vom 17.12.2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. L 2011/335, 1, berichtigt ABl. L 2012/18, 7, konforme Umsetzung dar, weil die Informationsübermittlung im Wege des elektronischen Austauschs aus dem Strafregister zu erfolgen habe; daher wurde die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich in Aussicht gestellt.

Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten soll auf das Erfordernis des Anschlusses der erwähnten Bestätigung des Dienstgebers verzichtet werden; es wird davon ausgegangen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen (Bewerbung um eine Tätigkeit, die hauptsächlich den Umgang mit Minderjährigen umfasst) von der ersuchenden ausländischen Behörde vor Stellung des Ersuchens geprüft wurde. Aufgrund dessen wird die Übermittlung der angeführten Informationen künftig auf elektronischem Weg erfolgen.

Weiters soll klargestellt werden (entsprechend der Umsetzung durch die überwiegende Mehrzahl der übrigen Mitgliedstaaten), dass die Befassung anderer Mitgliedstaaten zwecks Erhalts der angeführten Informationen und die Entsprechung derartiger Ersuchen anderer Mitgliedstaaten nur mit Zustimmung des Betroffenen in Betracht kommt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.