Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung des Versicherungsnehmerschutzes

-       Die Eigenmittelausstattung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen soll den mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken entsprechen

-       Sicherstellung einer wirksamen Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einrichtung eines den aktuellen internationalen Entwicklungen entsprechenden Governance-Systems

-       Aufstellung einer zusätzlichen Bilanz für Solvenzzwecke

-       Risikoorientierte Ermittlung der Eigenmittelausstattung

-       Anpassung der Aufsichtsinstrumente und Maßnahmen der FMA

-       Maßnahmen zur Vermeidung künstlicher Volatilität

-       Maßnahmen zur Verbesserung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen

-       Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen, die mit Ausnahme der Anträge auf Genehmigung von internen Modellen unter der Wesentlichkeitsschwelle von € 100.000 liegen.

Hinzu treten die Informationsverpflichtungen die mit der Durchführungsverordnung (EU) und in den technischen Standards (EU) eingeführt werden. Dies betrifft den jährlichen Bericht über die Solvenz und Finanzlage und die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung, die hohe zusätzliche Verwaltungslasten zur Folge haben, die auf europäischer Ebene in dem noch durchzuführenden Impact Assessment des zukünftigen Kommissionsvorschlag ausgewiesen werden.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Die Kosten der nationalen Umsetzung von Solvabilität II auf nationaler Ebene unterscheiden sich nicht wesentlich von den auf europäischer Ebene erhobenen Kosten, weswegen an dieser Stelle auf die Zusammenfassung der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zur Durchführungsverordnung (EU) verwiesen wird.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Die schon bislang bestehenden Informationsverpflichtungen in der Lebensversicherung und in der Kranken- und Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung sollen nunmehr durch eine Verordnung der FMA konkretisiert werden, die die bislang bestehenden Mindeststandards ersetzt.

Inhaltlich verbessert und standardisiert werden sollen auch die Information der Konsumentinnen/Konsumenten über die mit Lebensversicherungen verbunden Kosten und die den Konsumentinnen/Konsumenten zu übermittelnden Modellrechnungen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit den vorgesehenen Regelungen soll die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, umgesetzt werden.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht die Einführung eines risikoorientierten Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beginnend mit 1. Jänner 2016 vor. Es erfolgt eine grundlegende Neuausrichtung des Eigenmittelregimes von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und eine Änderung bei den zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Instrumenten. Weiters wird auf betriebswirtschaftliche Instrumente – allen voran ein professionelles Risikomanagement – und auf verstärkte Verpflichtungen zur Offenlegung und Transparenz großen Wert gelegt.

In formeller Hinsicht handelt es sich bei Solvabilität II um eine nach dem Lamfalussy-Verfahren beschlossene Rahmenrichtlinie (Ebene 1), die durch eine delegierte Verordnung (Ebene 2; im Folgenden Durchführungsverordnung (EU)) konkretisiert wird. Einzelne Aspekte des neuen Regimes werden durch rechtlich bindende technische Standards ((Ebene 3), im Folgenden technische Standards (EU)) näher spezifiziert, die von der europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden EIOPA) ausgearbeitet und von der Europäischen Kommission erlassen werden. Alle Bereiche des neuen Aufsichtsrechts können durch rechtlich unverbindliche Leitlinien der EIOPA erläutert werden (Ebene 3, im Folgenden Leitlinien (EIOPA)).

Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG, C(2014) 7230 final vom 10. Oktober 2014 wurde veröffentlicht und wird gemäß dem Verfahren nach Art. 301a der Richtlinie 2009/138/EG erlassen werden.

Die umfassenden inhaltlichen Änderungen, die die Einführung des neuen Regimes mit sich bringt und die oben dargestellten formellen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern die Schaffung eines neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Österreich sieht in dem neuen Aufsichtsregime die Grundlage für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des Aufsichtsrechts, da das bestehende Versicherungsaufsichtsgesetz nicht mehr den aktuellen internationalen Standards entspricht. Insbesondere die Anforderungen an die interne Organisation sowie die Eigenmittelanforderung, die derzeit mit einem nicht risikoorientierten Ansatz berechnet wird, sind nicht mehr adäquat zu aktuellen Entwicklungen auf dem Finanzmarkt. Darüber hinaus halten die Regeln für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen nicht mehr mit der stätigen internationalen wirtschaftlichen Verflechtung jener Gruppen stand. Österreich hat daher bereits mit einer Novelle des bestehenden Versicherungsaufsichtsgesetzes eine rechtliche Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für eine strukturierte Vorbereitung auf Solvabilität II geschaffen. Diese Novelle wird mit 1. Juli 2014 in Kraft treten.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei der Richtlinie 2009/138/EG besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung beginnend bis 31. März 2015 und eine Verpflichtung zur Anwendung der neuen Vorschriften mit 1. Jänner 2016. Eine Unterlassung der Umsetzung hätte nicht nur ein Vertragsverletzungsverfahren zur Folge, sondern würde auf die bisher von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und der FMA unternommenen Anstrengungen zur Implementierung dieses Regimes obsolet machen.

Zudem könnten die österreichischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht mehr von den Vorteilen der einheitlichen Zulassung im europäischen Binnenmarkt profitieren.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Auf europäischer Ebene wurden umfangreiche Studien im Hinblick auf die Konzeptionierung von Solvabilität II und die künftigen Auswirkungen von Solvabilität II erstellt. Die wichtigsten sind:

 

- Impact Assessment Report der Europäischen Kommission vom 10. Juli 2007, SEC (2007) 871

- KPMG Study into the methodologies to assess the overall financial position of an insurance undertaking from the perspective of prudential supervision, Mai 2002

- Report on Prudential Supervision of Insurance Undertakings (Sharma Report), Dezember 2002

- Auswirkungsstudien (QIS 1 bis 6)

- Possible macroeconomic and financial effects of Solvency II, DG ECFIN/C-4(2007) REP 53199, März 2007

- Results and discussion on the impact assessment of the future Solvency II framework on insurance products and markets, CEA März 2007

- Report on the Impact of Solvency II on supervisory authorities, CEIOPS-DOC-02/07, 12. February 2007

- Technical Findings on the Long-Term Guarantees Assessment, EIOPA/13/296, 14. Juni 2013

- Zusammenfassung der Folgenabschätzung der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG, SWD (2014) 308 final

 

Auf diese sehr umfangreichen Arbeiten wurde bei der Erstellung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zurückgegriffen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung wird in Zusammenarbeit mit der FMA durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung des Versicherungsnehmerschutzes

 

Beschreibung des Ziels:

Die Wahrung der Interessen der Versicherten war schon immer von entscheidender Bedeutung und wurde auch als der einzige Schutzzweck des Versicherungsaufsichtsrechts bezeichnet. Mit der Umsetzung von Solvabilität II treten auch noch andere von dieser Richtlinie verfolgte Ziele, wie die Ziele der Finanzstabilität und der fairen und stabilen Märkte, hinzu.

Der Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten soll mit diesem Bundesgesetz jedenfalls weiter ausgebaut werden, damit deren Interessen auch unter für Versicherungsunternehmen schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Niedrigzinsumfeld) bestmöglich gewahrt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Insolvenzen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und andere wirtschaftliche Notlagen, die zu einer Einschränkung der Leistungen an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten geführt hätten, konnten bislang vermieden werden.

Es treten keine Insolvenzen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und andere wirtschaftliche Notlagen ein, die zu einer Einschränkung der Leistungen an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten führen.

 

Ziel 2: Die Eigenmittelausstattung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen soll den mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken entsprechen

 

Beschreibung des Ziels:

Derzeit wird die Eigenmittelanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mittels eines nicht risikosensitiven Faktoransatz berechnet. Dies entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand in anderen vergleichbaren Finanzbranchen. Die von der FMA durchgeführten Auswirkungsstudien haben gezeigt, dass die derzeitigen Kapitalanforderungen nicht die tatsächlichen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerspiegeln. Eine risikoorientierte Berechnung würde die Kapitalallokation verbessern, Anreize zum Ausbau des Risikomanagementsystems setzen und zeitgerechte und angemessene Aufsichtsmaßnahmen der FMA erleichtern.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die gesetzliche Eigenmittelanforderung entspricht nicht den mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Die gesetzliche Eigenmittelanforderung entspricht weitgehend den mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Die Abweichung zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und der Summe des im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ermittelten Gesamtsolvabilitätsbedarfs ist geringer als 20 vH der Summe der Solvenzkapitalanforderungen.

 

Ziel 3: Sicherstellung einer wirksamen Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen

 

Beschreibung des Ziels:

Die Bedeutung von Versicherungsgruppen hat in den letzten Jahren sehr stark zugenommen. Zudem sind Versicherungsgruppen sehr zentral organisiert, international tätig und stellen wirtschaftlich gesehen eine Einheit dar. Den internationalen Aspekten soll durch eine Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches der einzelnen Aufsichtsbehörden Rechnung getragen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mangels rechtlicher Grundlage werden keine gemeinsamen Entscheidungen der bei der Beaufsichtigung einer Gruppe involvierten Aufsichtsbehörden getroffen.

Die Beaufsichtigung der Versicherungsgruppen durch die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird im Rahmen von Aufsichtskollegien koordiniert und ein effizienter Informationsaustausch der Aufsichtsbehörden wird sichergestellt. Gemeinsame Entscheidungen der bei der Beaufsichtigung einer Gruppe involvierten Aufsichtsbehörden werden bei wesentlichen Sachverhalten getroffen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einrichtung eines den aktuellen internationalen Entwicklungen entsprechenden Governance-Systems

Beschreibung der Maßnahme:

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden verpflichtet ein Governance-System einzurichten, dass den aktuellen Standards entspricht und eine Risikomanagementfunktion mitsamt einer unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, eine versicherungsmathematische Funktion, eine interne Revisionsfunktion und eine Compliance-Funktion beinhaltet. Überdies werden mit Solvabilität II detaillierte Anforderungen an das interne Kontrollsystem sowie an die Dokumentation aufgestellt. Bewährte Instrumente, wie der verantwortliche Aktuar oder die Vorschriften zur Auslagerung werden beibehalten und an das neue System angepasst und beibehalten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Aufstellung einer zusätzlichen Bilanz für Solvenzzwecke

Beschreibung der Maßnahme:

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden verpflichtet zusätzlich zu dem auf dem UGB iVm VAG 2016 basierenden Jahresabschluss eine Bilanz für Solvenzzwecke aufzustellen. Diese Bilanz soll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) aufgestellt werden, die Besonderheiten der Versicherungsbranche berücksichtigen, aber grundsätzlich den internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Risikoorientierte Ermittlung der Eigenmittelausstattung

Beschreibung der Maßnahme:

Den Entwicklungen in anderen Finanzbranchen folgend werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet einen risikobasierter Ansatz zu verwenden, der Anreize für die richtige Messung und Handhabung von Risiken bietet.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine risikosensible Eigenmittelanforderung zu berechnen (Solvenzkapitalanforderung) sowie eine absolute Sicherheitsschwelle, unter die die Eigenmittel nicht absinken sollten (Mindestkapitalanforderung). Während die Mindestkapitalanforderung mittels eines einfachen faktorbasierten Ansatzes berechnet wird, wird die Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel oder einem von der FMA genehmigten internen Modell berechnet.

Die Solvenzkapitalanforderung sollte daher das tatsächlichem Risikoprofil wiederspiegeln und jenem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglicht mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,5 % in den kommenden zwölf Monaten weiterhin in der Lage zu sein, ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Begünstigten nachzukommen.

Die anrechenbaren Eigenmittel sind auf Basis der Solvenzbilanz zu ermitteln und gemäß ihrer Verlustausgleichsfähigkeit in Klassen (Tiers) einzuteilen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 4: Anpassung der Aufsichtsinstrumente und Maßnahmen der FMA

Beschreibung der Maßnahme:

Zusätzlich zu den bislang vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen soll es der FMA ermöglicht werden Kapitalaufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung festzusetzen, wenn die Solvenzkapitalanforderung nicht dem konkreten Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gerecht wird oder wenn schwerwiegende Defizite im Governance-System bestehen. Weiters wird ein standardisiertes aufsichtliches Überprüfungsverfahren normiert, bei dem die FMA vor allem die qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems und die Fähigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken zu bewältigen, bewerten soll.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 5: Maßnahmen zur Vermeidung künstlicher Volatilität

Beschreibung der Maßnahme:

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen eine künstliche Volatilität durch die Volatilitätsanpassung und die Matching-Anpassung auf die risikofreie Zinskurve vormeiden. Während die Volatilitätsanpassung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Verfügung steht, kann die Matching-Anpassung nur unter sehr strengen Bedingungen angewendet werden, die von den derzeit am Markt befindlichen Produkten nicht erfüllt werden. Diese wird daher nur für künftige Produktinnovationen zur Anwendung gelangen. Ebenfalls für einzelne Produkte kann das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko angewendet werden.

Überdies kann die FMA bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen die Frist zur Wiederbedeckung der Solvenzkapitalanforderung um maximal sieben Jahre verlängern.

 

Umsetzung von Ziel 3, 2

 

Maßnahme 6: Maßnahmen zur Verbesserung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen

Beschreibung der Maßnahme:

Bei der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen soll der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine Schlüsselfunktion zu kommen. Wenn diese Aufgabe der FMA zu kommt, werden im VAG 2016 die Rechte und Pflichten ausdrücklich festgelegt, die die FMA in dieser Rolle treffen. So hat die FMA Aufsichtskollegien einzurichten innerhalb derer ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden sowie gemeinsame Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten vorgesehen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten ist eine Streitbeilegung durch die EIOPA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vorgesehen.

Angepasst wurden auch die Vorschriften zur Bestimmung des Umfangs der Gruppe und der Berechnung der Solvabilität der Gruppe.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Maßnahme 7: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Beschreibung der Maßnahme:

Damit neue Aufsichtsregime keine übermäßige Belastung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen darstellt, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz der Beaufsichtigung umgesetzt, sodass die FMA verpflichtet wird bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen.

Hierdurch werden übermäßige Belastungen für kleine und mittlere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie für Unternehmen, die auf bestimmte Versicherungsarten spezialisiert sind oder Dienste für bestimmte Kundensegmente anbieten, vermieden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Mit Solvabilität II werden umfangreiche zusätzliche Informationsverpflichtungen eingeführt, die auch hohe zusätzliche Verwaltungslasten zur Folge haben. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden verpflichtet einen jährlichen Bericht über die Solvenz und Finanzlage zu erstellen und im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung Daten und Informationen an die FMA zu übermitteln.

Die Ausgestaltung dieser zwei wesentlichen Elemente von Solvabilität II ist dem nationalen Gesetzgeber allerdings völlig entzogen, da sowohl der Inhalt der Informationsverpflichtung als auch die Informationsverpflichtung selbst in der zukünftigen Durchführungsverordnung (EU) und in den technischen Standards (EU) geregelt werden. An dieser Stelle wird daher auf die Zusammenfassung der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zur Durchführungsverordnung (EU) verwiesen.

In das VAG 2016 werden auch Informationsverpflichtungen aus dem bestehenden Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 1978/569 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 (in der Folge VAG 1978) unverändert übernommen, die daher nicht gesondert dargestellt werden. Diese betreffen die Offenlegungspflichten inklusive des Jahresabschlusses, den Bericht des verantwortlichen Aktuars, die Prüfung vor Ort sowie die Meldepflichten und Berichte an die FMA. Letztere werden aufgrund von Solvabilität II anzupassen sein, weil einzelne Daten bereits im Rahmen der neuen regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zu übermitteln sind.

Die einzelnen mit dem VAG 2016 neu eingeführten Informationsverpflichtungen, mit Ausnahme des Antrags auf die Genehmigung von internen Modellen, liegen unter der Wesentlichkeitsschwelle von € 100.000. Für eine Abschätzung der Verwaltungslasten für den Antrag auf Genehmigung von internen Modellen liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vor. Die Verwaltungslasten hängen stark von dem Umfang des internen Modells (Voll- oder Partialmodell) und von den konkreten Verhältnissen des antragstellenden Unternehmens ab. Überdies ist mit weniger als fünf Anträgen zu rechnen, wodurch eine valide Abschätzung der durchschnittlichen Kosten zusätzlich erschwert wird. Da die Verwaltungslasten wesentlich von den in der Durchführungsverordnung (EU) enthaltenen Bestimmungen abhängen, wird daher auf das auf europäischer Ebene noch durchzuführende Impact Assessment verwiesen.

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Solvabilität II ist auf 43 Versicherungs- und 3 Rückversicherungsunternehmen anwendbar. Die Kosten der Umsetzung von Solvabilität II auf nationaler Ebene unterscheiden sich für diese Unternehmen nicht wesentlich von den auf europäischer Ebene erhobenen Kosten, da bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG kaum Wahlrechte bestehen. Zudem werden die wesentlichen Kostentreiber, wie etwa die Einrichtung des Governance-Systems, die risikoorientierte Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage und die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung durch die zukünftige Durchführungsverordnung (EU) und die technischen Standards (EU) ausgestaltet. Es wird daher an dieser Stelle auf die auf europäischer Ebene noch durchzuführenden Impact Assessments verwiesen.

 

Nicht wesentlich betroffen sind 51 kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, da für diese Unternehmen im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen weitergelten. Für die neu eingeführte Kategorie der kleinen Versicherungsunternehmen dürften die Kosten der Beaufsichtigung in etwa jenen auf Basis des VAG 1978 entsprechen.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Angebotsseitige Auswirkungen und Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen angebotsseitigen Auswirkungen und Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen.

 

Erläuterung

Gemäß der Studie der DG ECFIN (Possible macroeconomic and financial effects of Solvency II, DG ECFIN/C-4(2007)REP 53199) werden die direkten macro-ökonomischen Auswirkungen von Solvabilität II als gering eingeschätzt.

 

Die größte Auswirkung auf den Versicherungssektor besteht in einer Verbesserung des Risikomanagements und somit einer adäquaten Berücksichtigung der Risikokosten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Dadurch kommt es zu einer besseren Kapitalallokation, einer Erhöhung der finanziellen Stabilität der Versicherungsunternehmen und in der Folge einer Verbesserung des Versicherungsnehmerschutzes.

 

Im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Versicherungsprodukten ist zu erwarten, dass sich die Kosten der Produkte stärker an den mit den Versicherungsprodukten verbunden Risiken und Kapitalkosten orientieren. In den folgenden Jahren könnte es daher zu einer moderaten Anpassung der derzeitigen Produktlandschaft aufgrund von Solvabilität II kommen.

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen

Es ist zu erwarten, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund von Solvabilität II die tatsächlichen Risiken und die mit den einzelnen Produkten verbunden Kapitalkosten bei der Produktgestaltung vermehrt berücksichtigen.

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten

Das VAG 1978 sieht in den §§ 9a, 18b und 75 eine Reihe von Informationsverpflichtungen vor, die grundsätzlich ohne größere Veränderung in das VAG 2016 übernommen wurden. Neu eingeführt wird eine Verordnung der FMA, die die bislang zur Konkretisierung der Informationsverpflichtungen bestehenden Mindeststandards der FMA ersetzen soll. Obwohl grundsätzlich mit keiner wesentlichen Änderung der Informationsverpflichtung zu rechnen ist, soll hierdurch die Rechtsposition der Konsumentinnen/Konsumenten im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit des Informationsrechtes erhöht werden.

Inhaltlich verbessert und standardisiert werden sollen auch die Information der Konsumentinnen/Konsumenten über die mit Lebensversicherungen verbunden Kosten und die den Konsumentinnen/Konsumenten zu übermittelnden Modellrechnungen.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von Konsumentinnen/Konsumenten und Unternehmen

 

Betroffene Maßnahme

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Verbesserte Modellrechnung bei Neuabschlüssen in der Lebensversicherung

610.000

gerundete Zahl der neu polizzierten Kapitalversicherungsverträge im Jahr 2013 (Jahresbericht 2013 des Verbandes der Versicherungsunternehmens Österreichs)


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gesamt- wirtschaft

Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem Gesetzentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden:

Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht die Einführung eines risikoorientierten Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beginnend mit 1. Jänner 2016 vor. Zu diesem Zweck wird ein neues Versicherungsaufsichtsgesetz geschaffen, das vor allem folgende Neuerungen vorsieht:

-       Einrichtung eines den aktuellen internationalen Entwicklungen entsprechenden Governance-Systems

-       Kapitalanlage gemäß dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht

-       Aufstellung einer zusätzlichen Bilanz für Solvenzzwecke

-       Risikoorientierte Ermittlung der Eigenmittelausstattung

-       Harmonisierte regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU)

-       Anpassung der Aufsichtsinstrumente und Maßnahmen der FMA

-       Bericht über die Solvenz und Finanzlage gemäß der Durchführungsverordnung (EU)

-       Einführung eines Aufsichtsregimes für Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs von Solvabilität II

-       Anpassung der Prüfpflichten des Abschlussprüfers

-       Verbesserung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen

Jene Bereiche des VAG 1978, die sich in der Vergangenheit bewährt haben und die nicht durch die Änderungen aufgrund von Solvabilität II betroffen sind, werden hingehen weitestgehend unverändert übernommen. Dies betrifft im Besonderen die Vorschriften für:

-       Aktionärskontrolle

-       Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

-       Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Versicherungsarten

-       Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

-       Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

-       Deckungsstock

-       Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Mit den Art. 3 bis 29 werden die notwendigen Anpassungen von Verweisen in anderen Bundesgesetzen vorgenommen.

Inkrafttreten:

Ein Inkrafttreten des VAG 2016 zum 1. Jänner 2016 ist jedenfalls notwendig, um die von der Richtlinie 2009/138/EG geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es notwendig einige Bestimmungen bereits zum 1. April 2015 und zum 1. Juli 2015 in Kraft treten zu lassen, damit die erforderlichen Genehmigungen von der FMA rechtzeitig erteilt werden können.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG (Vertragsversicherungswesen).


Besonderer Teil

Zu Art. 2 (Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016))

Zu § 1:

Die Neufassung des Anwendungsbereichs in Abs. 1 regelt in klarer und übersichtlicher Weise, welche Unternehmen in den Anwendungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes fallen und somit den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. § 1 Abs. 1 erster Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes BGBl. Nr. 1978/569 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 (in der Folge VAG 1978) wird durch diese Bestimmung ersetzt.

Von der bisherigen Unterscheidung des VAG 1978 in inländische und ausländische Versicherungsunternehmen wurde im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG abgegangen. So erfasst der in § 5 Z 1 definierte Begriff des Versicherungsunternehmens alle Versicherungsunternehmen, die eine Zulassung gemäß Art. 14 der Richtlinie erhalten haben. Dies sind jene, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben. Abs. 1 Z 1 legt daher ausdrücklich fest, dass nur Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland der Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen sollen.

Im Unterschied zum § 2 Abs. 2 und 2a VAG 1978 enthält dieses Bundesgesetz keine Aufzählung jener Bestimmungen mehr, die auf Rückversicherungsunternehmen anzuwenden sind. Der Systematik der Richtlinie 2009/138/EG folgend werden Rückversicherungsunternehmen in den auf diese jeweils anwendbaren Bestimmungen genannt.

In Z 2 bis Z 9 werden alle übrigen der Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Unternehmen aufgezählt. Diese Unternehmen werden im Unterschied zu den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Z 1 nur nach den jeweils ausdrücklich genannten Bestimmungen beaufsichtigt. Im Schlussteil des Abs. 1 wird klargestellt, dass die Bestimmungen mit allgemeiner Geltung, wie beispielsweise Begriffsbestimmungen, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen auch auf diese Unternehmen anzuwenden sind. Mit dieser Systematik soll sichergestellt werden, dass für den Rechtsanwender ersichtlich ist, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die betreffenden Unternehmen anwendbar sind.

Leistungen im Bereich der Nicht-Lebensversicherung durch Körperschaften öffentlichen Rechts oder freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen unterliegen wie schon bisher nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn sie diesbezügliche Leistungen nur für ihre Mitglieder in Bezug auf arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erbringen.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen § 1a Abs. 3 VAG 1978. Durch den letzten Satz wird sichergestellt, dass die betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr angewendet werden, wenn es zu keiner Anpassung des Abkommens aufgrund der Richtlinie 2009/138/EG kommt und dieses Abkommen außer Kraft tritt. Eine Anpassung des Abkommens ist erforderlich, da dieses Abkommen noch auf Solvabilität I basiert.

Abs. 3 erster Satz entspricht § 1a Abs. 2 VAG 1978. Durch diese Bestimmung sollen EWR-Versicherungsunternehmen, die sich im Wege der Mitversicherung an im Inland geschlossenen Versicherungsverträgen beteiligen, von den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit ausgenommen werden. Der Begriff der Mitversicherung auf Unionsebene wird nunmehr in § 5 Z 48 definiert. Satz 2 setzt Art. 190 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Bezug auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland um. Mit dem dritten Satz wird Art. 193 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Abs. 4 entspricht § 1 Abs. 4 VAG 1978.

Zu § 2:

Abs. 1 und 2 entsprechen § 2 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 3 VAG 1978.

Mit Abs. 3 wird Art. 10 Z 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die Todesfallsrisiken sollen nur von jenen Einrichtungen versichert werden können, die im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 2 auf Grund ihres geringen Leistungsumfanges nicht den strengen Regelungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen.

Zu § 3:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 6 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 4:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 11 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass eine allfällige „staatliche Rückversicherungsfunktion“ nicht Gegenstand des Versicherungsaufsichtsgesetzes sein soll.

Zu § 5:

Mit Z 1 wird Art. 13 Z 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Von der Definition sollen alle Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat erfasst werden. Darin enthalten sind auch Versicherungsunternehmen mit einem Sitz im Inland. Mit § 1 wird sichergestellt, dass nur jene Versicherungsunternehmen der Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, die ihren Sitz im Inland und eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 erhalten haben. Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann gemäß § 8 Abs. 1 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) betrieben werden.

Zwecks Abgrenzung zur Sozialversicherung soll klargestellt werden, dass unter die Versicherungsaufsicht nur Unternehmen fallen, die den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben.

Mit Z 2 wird Art. 13 Z 4 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Ergänzend zu der in der Richtlinie verwendeten Begriffsbestimmung soll verdeutlicht werden, dass darunter nur reine Rückversicherungsunternehmen zu verstehen sind.

Mit Z 3 und Z 4 werden neue Begriffsbestimmungen für kleine Versicherungsunternehmen und kleine Versicherungsvereine eingeführt. Beide Unternehmen haben wie Versicherungsunternehmen den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass diese Unternehmen keine (volle) Konzession gemäß § 6 Abs. 1 erhalten haben, die zur Ausübung in allen Mitgliedstaaten berechtigt, sondern Konzessionen gemäß § 83 Abs. 1 bzw. § 68 Abs. 1 erhalten haben.

Mit Z 5 wird Art. 13 Z 3 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 6 wird Art. 13 Z 6 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Ergänzend zu der in der Richtlinie verwendeten Begriffsbestimmung soll klargestellt werden, dass darunter nur reine Drittland-Rückversicherungsunternehmen zu verstehen sind.

Mit Z 7 und Z 8 sollen neue Legaldefinitionen für EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen eingeführt werden. Im Unterschied zur Z 1 und 2 sind Unternehmen mit Sitz im Inland nicht erfasst.

Mit Z 9 wird Art. 13 Z 7 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 10 soll eine Legaldefinition für den Begriff Kompositversicherungsunternehmen eingeführt werden.

Mit Z 11 soll eine Legaldefinition für den Begriff Mitgliedstaat festgelegt werden. Der Begriff Mitgliedstaat soll die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, inklusive Österreich, und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erfassen.

Mit Z 12 soll eine Legaldefinition für den Begriff Drittland eingeführt werden, die das Gegenstück zum Mitgliedstaat darstellt.

Z 13 entspricht § 14 Abs. 1 erster Satz VAG 1978.

Mit Z 14 wird Art. 13 Z 8 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 15 wird Art. 13 Z 9 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 16 wird Art. 13 Z 10 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 17 wird Art. 13 Z 11 der Richtlinie 2009/138/EG und Art. 145 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 18 wird Art. 162 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 19 wird Art. 13 Z 12 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 20 wird Art. 13 Z 13 und 14 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht § 14 Abs. 2 VAG 1978.

Mit Z 21 wird Art. 13 Z 15 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 22 wird Art. 13 Z 16 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 23 wird Art. 13 Z 17 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 24 wird Art. 13 Z 18 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 25 wird Art. 13 Z 19 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 26 wird Art. 13 Z 20 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 27 wird Art. 13 Z 21 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 28 wird Art. 13 Z 25 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 29 wird Art. 13 Z 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 30 wird Art. 13 Z 5 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 31 wird eine Definition des Begriffs OGAW eingeführt.

Mit Z 32 wird Art. 210 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Der Begriff der „Finanzrückversicherung“ muss hier in Abgrenzung zu einer reinen Finanzierung gesehen werden, bei der kein ausreichender Risikotransfer über den Rückversicherungsvertrag stattfindet.

Mit Z 33 wird Art. 13 Z 26 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 34 wird Art. 13 Z 27 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Das Wahlrecht der Mitgliedstaaten zu der in lit. c genannten Kategorie jene Risiken hinzuzufügen, die von Berufsverbänden, Joint Ventures oder vorübergehenden Vereinigungen versichert werden, wird auf Grund mangelnder Bedeutung in Österreich nicht umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht der Anlage C zum VAG 1978.

Mit Z 35 wird Art. 2 Abs. 2. erster Unterabsatz dritter Satz, zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 36 wird Art. 13 Z 28 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 37 wird Art. 13 Z 29 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 38 wird Art. 13 Z 30 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 39 wird Art. 13 Z 31 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 40 wird Art. 13 Z 32 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 41 wird Art. 13 Z 33 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 42 wird Art. 13 Z 34 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 43 wird Art. 13 Z 35 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 44 wird Art. 13 Z 36 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 45 wird Art. 13 Z 37 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 46 wird Art. 13 Z 38 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 47 wird Art. 13 Z 39 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 48 wird Art. 190 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Z 49 wird Art. 13 Z 32a der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Mit Z 50 wird Art. 13 Z 40 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Mit Z 51 bis Z 57 sollen durch Verweise auf die entsprechenden unionsrechtlichen Rechtsakte die technischen Begriffe EIOPA, EBA, ESMA, Durchführungsverordnung (EU), Technische Standards (EU), Leitlinien und Empfehlungen (EIOPA) neue Legaldefinitionen eingeführt werden.

Zu § 6:

Abs. 1 dieser Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 4 Abs. 1 erster Satz VAG 1978. Der Begriff „Vertragsversicherung“ umfasst sowohl die Direktversicherung als auch die Rückversicherung. Diese Konzession entspricht der Zulassung gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG.

Abs. 2 entspricht § 4 Abs. 10 VAG 1978.

Abs. 3 entspricht § 3 Abs. 3 VAG 1978.

Zu § 7:

Abs. 1 entspricht § 1 Abs. 1 zweiter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz VAG 1978 und setzt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG um.

Abs. 2 entspricht § 4a Abs. 2 VAG 1978.

Mit Abs. 3 soll die Spartentrennung festgeschrieben werden, indem festgelegt wird, dass Versicherungsunternehmen neben der Lebensversicherungstätigkeit nur die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und die Rückversicherung betreiben dürfen. Dies entspricht § 4 Abs. 1 letzter Satz VAG 1978 und setzt Art. 73 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG um. Wenn ein Versicherungsunternehmen neben der Lebensversicherungstätigkeit auch die Unfallversicherung oder die Krankenversicherung betreibt, erfüllt dieses Versicherungsunternehmen auch die Definition eines Kompositversicherungsunternehmens und muss die diesbezüglichen zusätzlichen Anforderungen einhalten. Der neu eingefügte letzte Satz setzt Art. 15 Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG um und soll außerdem klarstellen, dass die Spartentrennung für Rückversicherungsunternehmen nicht gilt.

Abs. 4 entspricht § 4 Abs. 2 VAG 1978 und setzt Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG um. Wie bisher kann die Konzession für alle Arten der Rückversicherung auf einmal erteilt werden, da sowohl die Lebens- als auch die Nichtlebensrückversicherung unter den Versicherungszweig Rückversicherung (Z 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) fallen. Von der Möglichkeit die Konzession für mehrere Versicherungszweige gemäß Art. 15 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG gemeinsam zu erteilen, wurde Abstand genommen, weil sich in der Praxis gezeigt hat, dass diese Möglichkeit keinerlei Vorteile mit sich bringt.

Abs. 5 entspricht im Wesentlichen § 4 Abs. 5 VAG 1978 und setzt Art. 16 der Richtlinie 2009/138/EG um.

Zu § 8:

Abs. 1 entspricht § 3 Abs. 1 erster Satz VAG 1978 und setzt Art. 17 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2009/138/EG um. Wie bisher soll ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden können. Europäische Gesellschaften (SE) können sowohl über eine dualistische (§ 35 bis § 37 SEG) als auch über eine monistische Organisationsverfassung (§ 38 bis § 60 SEG) verfügen. SE nach dem dualistischen System verfügen über einen Vorstand und Aufsichtsrat, SE nach dem monistischen System über einen Verwaltungsrat und geschäftsführende Direktoren. Die geschäftsführenden Direktoren können bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft Mitglied des Verwaltungsrats sein. Bei börsennotierten Gesellschaften dürfen diese keinesfalls Mitglieder des Verwaltungsrats sein.

Die Zuweisung der Rechte und Pflichten zwischen Verwaltungsrat und geschäftsführenden Direktoren erfolgt grundsätzlich im 3. Abschnitt des 4. Hauptstücks des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft (§ 38 bis § 60 SEG). Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft und führt deren Geschäfte. Die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegen den geschäftsführenden Direktoren. Soweit Bestimmungen außerhalb dieses Abschnitts dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat Pflichten zuweisen, tritt gemäß § 38 Abs. 2 SEG an die Stelle dieser Organe der Verwaltungsrat, sofern nicht Rechte und Pflichten den geschäftsführenden Direktoren ausdrücklich zugewiesen sind. Diese subsidiäre Pauschalzuweisung von Rechten und Pflichten an den Verwaltungsrat bei der Europäischen Gesellschaft mit monistischer Organisationsverfassung gilt auch für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Diese Pauschalzuweisung stößt dann an ihre Grenzen, wenn Rechte und Pflichten zusätzlich, alternativ oder ausschließlich an die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden sollen. Diesfalls ist eine entsprechende gesetzliche Regelung erforderlich.

Die Richtlinie 2009/138/EG verlangt in einigen Bestimmungen, beispielsweise in Art. 40, eine klare Zuweisung der letztendlichen Verantwortlichkeit an den Verwaltungsrat. In einzelnen Fällen ist es jedoch zweckmäßig, Rechte oder Pflichten den geschäftsführenden Direktoren zusätzlich, alternativ oder ausschließlich zu übertragen. Um eine klare Zuweisung einzelner Rechte und Pflichten zwischen Verwaltungsrat und geschäftsführenden Direktoren zu gewährleisten, soll in diesem Bundesgesetz jeweils ausdrücklich festgelegt werden, ob bestimmte Rechte und Pflichten den Verwaltungsrat, seine Mitglieder und/oder die geschäftsführenden Direktoren treffen.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen § 4 Abs. 6 Z 2 bis 7 VAG 1978 und wurde im Hinblick auf die Umsetzung von Art. 18 Abs. 1, 19, 20 und 24 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG an die neuen Erfordernisse angepasst. Die Z 1 entspricht § 3 Abs. 1 zweiter Satz VAG 1978. Z 7 orientiert sich nunmehr an der Formulierung in § 5 BWG. Da nunmehr einzelne Aufgaben ausschließlich den geschäftsführenden Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) zugewiesen werden, wird nunmehr vorgeschrieben, dass zumindest zwei geschäftsführende Direktoren zu bestellen sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Vier-Augen-Prinzip auch bei der Europäischen Gesellschaft (SE) voll verwirklicht ist. Da gemäß § 45 Abs. 1 SEG der Verwaltungsrat einer Europäischen Gesellschaft SE mit monistischer Organisationsverfassung aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, kann auf die Anführung des Verwaltungsrats in Z 7 verzichtet werden.

Der bisherige § 4 Abs. 6 Z 1 VAG 1978 wird nunmehr durch die allgemeinen Governance-Anforderungen im 1. Abschnitt des 5. Hauptstücks umgesetzt.

Da gemäß § 45 Abs. 1 SEG der Verwaltungsrat einer SE aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, kann auf die Anführung des Verwaltungsrats in Z 7 verzichtet werden.

Mit Abs. 3 wird Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 4 Abs. 7a VAG 1978 und wird im Hinblick auf die Umsetzung von Art. 15 Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG ergänzt.

Mit Abs. 5 wird Art. 18 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Durch diese zusätzlichen Anforderungen soll gewährleistet werden, dass das zukünftige Kompositversicherungsunternehmen die zusätzlichen Anforderungen für Kompositversicherungsunternehmen auch einhalten kann.

Abs. 6 entspricht § 4 Abs. 9 VAG 1978.

Zu § 9:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 4a Abs. 3 VAG 1978 und wurde im Hinblick auf die Umsetzung von Art. 26 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst.

Zu § 10:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 8 Abs. 1 bis 4 VAG 1978 und wurde im Hinblick auf die Umsetzung von Art. 21 Abs. 3 und 23 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst.

Zu § 11:

Diese Bestimmung entspricht § 2 Abs. 3 und § 10 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 VAG 1978. Die Anzeige von Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik gemäß § 10 Abs. 3 VAG 1978 soll nicht übernommen werden, weil sie nicht mehr in das System der Richtlinie 2009/138/EG passt.

Zu § 12:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 7a VAG 1978 und wurde an Art 144 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst. Wenn regelmäßig Vertragsverlängerungen oder Erhöhungen der Versicherungssummen vorgenommen werden und diese als neuer Vertrag im Sinne der Mitteilung der EK K(2011) 9497, vom 22. Dezember 2011 anzusehen sind, wird man grundsätzlich nicht von einer Einstellung des Versicherungsbetriebes gemäß Abs. 1 Z 1 ausgehen können. Abs. 4 wurde dem Vorbild des § 73 Abs. 1 Z 4 BWG folgend um eine Anzeigepflicht erweitert.

In Abs. 5 soll die Sperrfrist für eine Neuerteilung der Konzession auf die Fälle des Abs. 1 Z 1 und 2 eingeschränkt werden, weil die Praxis gezeigt hat, dass eine Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes in einem Versicherungszweig zu Sanierungszwecken sinnvoll sein kann und nicht notwendigerweise auf mangelndes Interesse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens am Betrieb dieses Versicherungszweiges schließen lässt. Eine Bestandsübertragung im Zuge einer Neuorientierung der Geschäftspolitik soll nicht durch die Sperrfrist behindert werden.

Im Unterschied zum Widerruf der Konzession, der als aufsichtsbehördliche Sanktion bei schweren Unregelmäßigkeiten im Unternehmen nunmehr im 11. Hauptstück geregelt ist, tritt das Erlöschen der Konzession durch Verwirklichung der in Abs. 1 angeführten Tatbestände, ohne weitere aufsichtsbehördliche Maßnahme, von selbst ein. Die Feststellung mit Bescheid der FMA dient lediglich der Rechtssicherheit und wirkt nur deklaratorisch. Die FMA kann zwar die nach dem Erlöschen erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ergreifen, aber an der Tatsache und am Zeitpunkt des Erlöschens ändert dies nichts.

Zu § 13:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 VAG 1978 und wurde im Hinblick auf die Begriffsdefinitionen des Drittland-Versicherungsunternehmen und des Drittland-Rückversicherungsunternehmen angepasst. Der Begriff ausländische Versicherungsunternehmen für Unternehmen, deren Sitz sich außerhalb des EWR befindet, soll nicht mehr verwendet werden.

Die Anpassungen in Abs. 2 sollen zu keiner Änderung der Rechtslage führen sondern klarstellen, dass eine Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters sowohl bei natürlichen als auch juristischen Personen relevant für den Inlandsbezug von Versicherungsverträgen ist. Wie bisher soll dies gemäß dem letzten Satz keine Anwendung auf Rückversicherungsverträge finden, die mit erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen wurden.

Abs. 3 letzter Satz soll klarstellen, dass die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung für das Geschäft der Zweigniederlassung alle Rechte und Pflichten ausschließlich ausübt. Dies soll gewährleisten, dass in den gemäß erstem Satz verwiesenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an der Stelle des Begriffs „Vorstand“ der Begriff „Geschäftsleitung der Zweigniederlassung“ zu lesen ist. Kommt dem Aufsichtsrat, wie beispielsweise bei der Bestellung des Abschlussprüfers, ausnahmsweise die Rolle eines gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft zu, ist diese Aufgabe ebenfalls von der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung wahrzunehmen.

Mit Abs. 4 wird Art. 172 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt und soll gewährleisten, dass für Drittländer deren Solvabilitätssystem von der Europäischen Kommission als gleichwertig oder vorläufig gleichwertig anerkannt wurde, die selben Bedingungen gelten wie für Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat. Ein Verzeichnis aller gemäß Art. 172 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertigen Drittstaaten wird von der EIOPA auf ihrer Webseite veröffentlicht.

Zu § 14:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 162 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt, wobei im Wesentlichen die Gliederung und die Formulierungen des § 5 VAG 1978 übernommen wurden. Die Definition der Zweigniederlassung findet sich nunmehr in § 5 Z 17. Das VAG 2016 geht davon aus, dass auf Drittland-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung dieselben Bestimmungen anzuwenden sind, wie auf inländische Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich von Solvabilität II fallen, sofern dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften enthält. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich von Solvabilität II nach dem Umfang des Geschäftsbetriebs, wie in Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG, ist in den Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG für Drittland-Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht vorgesehen. Da es sich um eine Mindestharmonisierung handelt, sind strengere nationale Vorschriften grundsätzlich möglich. Davon wurde hinsichtlich der Anforderungen an die Geschäftsleitung, der Höhe der Kaution und der Gegenseitigkeit Gebrauch gemacht. Die Kaution wurde gegenüber Art. 162 der Richtlinie 2009/138/EG auf die Hälfte der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung angehoben, um möglichst jenes Niveau beizubehalten, das nach § 5 Abs. 3 VAG 1978 vorgeschrieben war.

Mit Abs. 2 wird Art. 169 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt und soll nur den Betrieb im Inland betreffen und nicht das gesamte Drittland-Unternehmen.

Abs. 3 entspricht § 5 Abs. 3 VAG 1978 und wurde an das neue System angepasst.

Zu § 15:

Diese Bestimmung setzt Art. 167 und Art. 168 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG um und ersetzt § 5a VAG 1978. Sie gilt (wie bisher) nur für Drittland-Versicherungsunternehmen und nicht für Drittland-Rückversicherungsunternehmen.

Zu § 16:

Diese Bestimmung setzt Art. 163 der Richtlinie 2009/138/EG um und entspricht weitestgehend § 8a VAG 1978.

Zu § 17:

Diese Bestimmung fasst § 5 Abs. 4 und § 6 VAG 1978 zusammen, enthält aber keine inhaltlichen Änderungen.

Zu § 18:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 166 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Abs. 3 entspricht weitgehend dem bisherigen § 73g Abs. 6 VAG 1978 und soll die Belegenheit der Vermögenswerte regeln, die der Zweigniederlassung zugeordnet sind. Die Formulierung wurde an Art. 166 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst. Damit soll in Verbindung mit den Bestimmungen über die Kaution und die Maßnahmen bei Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten § 284 eine mit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland vergleichbare Absicherung der Ansprüche erreicht werden.

Zu § 19:

Diese Bestimmung entspricht § 6a, § 8b und § 73h Abs. 1 VAG 1978 und enthält Sonderregeln, die für Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten. Gemäß § 1 Abs. 2 basieren die besonderen Vorschriften auf dem Beschluss 91/370/EWG zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 205 vom 27.07.1991 S. 2) und gelten daher nur für die Versicherungszweige, die vom Abkommen erfasst sind. Das Abkommen regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Bedingungen für die Ausübung im Wege einer Agentur oder Zweigniederlassung. Hinsichtlich der vom Abkommen nicht erfassten Versicherungszweige gibt es keine Ausnahmen für Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Diese sind dann genauso zu behandeln, wie jene von Drittland-Versicherungsunternehmen.

Zu § 20:

Abs. 1 bis 4 entsprechen im Wesentlichen § 7 Abs. 1 bis 5 und wurden an Art. 145 und 146 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst. Abs. 5 entspricht im Wesentlichen § 1a Abs. 1 VAG 1978, wurde jedoch an die neue Systematik angepasst. Es handelt sich hierbei um die Vorschriften der Rechtsaufsicht, die aus Gründen des Allgemeininteresses gelten sollen. Zu beachten ist hierbei, dass das Verständigungsverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 nur für EWR-Versicherungsunternehmen gelten soll. Die in Abs. 5 genannten Vorschriften sollen hingegen, soweit anwendbar, auch für EWR-Rückversicherungsunternehmen gelten.

Zu § 21:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 10a VAG 1978 und wurde an Art. 145 und 146 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst.

Zu § 22:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 14 Abs. 3 bis 6 VAG 1978 und wurde an Art. 147 bis 149 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst. Abs. 5 dieser Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 1a Abs. 1 VAG 1978, wurde jedoch an die neue Systematik angepasst. Zu beachten ist hierbei, dass das Verständigungsverfahren und die Abs. 3 und 4 nur für EWR-Versicherungsunternehmen gelten sollten. Die in Abs. 5 genannten Vorschriften sollen hingegen soweit anwendbar auch für EWR-Rückversicherungsunternehmen gelten.

Der für den Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr bestellte Schadenregulierungsvertreter ist von dem Schadenregulierungsbeauftragen gemäß § 100 zu unterscheiden, der unabhängig davon zu bestellen ist ob ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland die Dienstleistungsfreiheit nützt.

Zu § 23:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 16 VAG 1978 und wurde an Art. 147 bis 149 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst.

Zu § 24:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 11b Abs. 1, 3 und 4 VAG 1978. Abs. 1 Z 1 wurde aufgrund der Einführung der Definition der „qualifizierten Beteiligung“ gemäß § 5 Z 27 angepasst.

Zu § 25:

Diese Bestimmung entspricht § 11c und § 11b Abs. 2 VAG 1978.

Zu § 26:

Diese Bestimmung entspricht §11d VAG 1978.

Zu § 27:

Diese Bestimmung entspricht §11b Abs. 5 bis 7 VAG 1978.

Zu § 28:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 13 VAG 1978, wurde aber an die neue Systematik angepasst. Der Bestand eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Inland bezieht auch jene Verträge mit ein, die im Wege der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden. Abs. 2 und 3 präzisieren diejenigen Fälle in denen eine Genehmigung der Bestandübertragung durch die FMA erfolgen muss.

Die Zweigniederlassung eines EWR-Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird in Abs. 2 und 3 nicht angeführt. Die Übertragung eines solchen Bestandes ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats zu genehmigen, da solche Zweigniederlassung ebenso wie die im Wege der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge nach dem unionsrechtlichen Herkunftslandprinzip dem jeweiligen EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen zuzurechnen sind.

Zu § 29:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 13a Abs. 1 bis 6 VAG 1978, angepasst an die neuen Eigenmittelbestimmungen und Maßnahmen gemäß § 279 und § 280. Darüber hinaus wurde im Vergleich zur bisherigen Rechtslage das Verfahren der aufsichtsbehördlichen Konsultation vereinheitlicht und an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst.

Die FMA ist im Rahmen dieser Bestimmung immer die zuständige genehmigende Aufsichtsbehörde.

Zu § 30:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 13b Abs. 1 bis 4 VAG 1978, angepasst an die neuen Eigenmittelbestimmungen und Maßnahmen gemäß § 279 und § 280. Darüber hinaus wurde im Vergleich zur bisherigen Rechtslage das Verfahren der aufsichtsbehördlichen Konsultation vereinheitlicht und an die unionsrechtlichen Vorgaben (siehe Art. 39 Abs. 4 und 5 sowie Art. 164 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/138/EG) angepasst. Bei einer Zustimmung der FMA gemäß Abs. 1 werden die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten im Falle einer Zweigniederlassung auch dann nicht ausreichend gewahrt sein, wenn beispielsweise die Betreuung der Versicherungsnehmer durch die Bestandübertragung nicht wesentlich verschlechtert wird.

Die FMA ist im Rahmen dieser Bestimmung immer die konsultierte Aufsichtsbehörde.

Zu § 31:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 13c VAG 1978.

In Abs. 2 wurde im Vergleich zur bisherigen Rechtslage der Zeitpunkt der Informationsmitteilung an die Versicherungsnehmer konkretisiert. Die Informationsmitteilung an die Versicherungsnehmer gilt als Bekanntmachung im Sinne von Art. 39 Abs. 6 erster Unterabsatz und Art. 164 Abs. 6 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG.

In Abs. 3 wurde im Vergleich zur bisherigen Rechtslage der Ausschluss des Kündigungsrechtes enger gefasst.

Zu § 32:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 13a Abs. 7 und § 13b Abs. 5 VAG 1978. Das Verfahren der aufsichtsbehördlichen Konsultation wurde an § 29 angepasst. Die dort erwähnten Ausführungen gelten auch hier.

Zu § 33:

Diese Bestimmung entspricht §17d VAG 1978.

Zu § 34:

Diese Bestimmung entspricht §17e VAG 1978.

Zu § 35:

Diese Bestimmung entspricht § 26 VAG 1978.

Zu § 36:

Diese Bestimmung entspricht § 28 VAG 1978.

Zu § 37:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 29 VAG 1978 mit der Änderung, dass in Z 9 nunmehr auf alle Organe des Vereins abgestellt wird, statt wie bisher nur auf den Vorstand. In Abs. 1 wird klargestellt, dass die Feststellung der Satzung, ebenso wie bei der Aktiengesellschaft (§ 16 Abs. 1 AktG), eines Notariatsakts bedarf.

Der im Wortlaut geringfügig geänderte Abs. 3 enthält wie bisher einen Sondertatbestand zur Versagung der Konzession oder Genehmigung einer Satzungsänderung, der sonstige Versagungsgründe unberührt lassen soll.

Zu § 38:

Diese Bestimmung entspricht § 30 VAG 1978.

Zu § 39:

Diese Bestimmung entspricht § 31 VAG 1978.

Zu § 40:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 32 und § 33 VAG 1978. Abweichend von der bisherigen Rechtslage ordnet Abs. 2 an, dass die Satzung Obergrenzen für den Abschluss von Versicherungsverträgen ohne Mitgliedschaft vorsehen muss, sofern sie derartige Verträge überhaupt zulässt. Der eigentlichen Aufgabe eines Versicherungsvereins entsprechend sollen die Verträge mit Mitgliedern überwiegen. Bei der Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, soll es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht nur auf die Anzahl der Verträge, sondern auch auf das Prämienvolumen in den jeweiligen Versicherungszweigen ankommen.

Zu § 41:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 34 und § 35 VAG 1978. Die Möglichkeit, vom Erfordernis eines Gründungsfonds abzusehen, wurde gestrichen, da die Praxis gezeigt hat, dass es keine gleichwertige Alternative zur Bildung eines Gründungsfonds gibt.

Zu § 42:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 27 und § 36 bis § 38 VAG 1978, die nun in einer Bestimmung zusammengefasst und neu geordnet werden sollen. Dabei wurden auch kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Zu § 43:

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich § 39 VAG 1978. Klargestellt wurde, dass die verwiesenen Bestimmungen des AktG sinngemäß zur Anwendung kommen sollen.

Zu § 44:

Diese Bestimmung entspricht § 40 VAG 1978.

Zu § 45:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 41 VAG 1978. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist die Möglichkeit der Befreiung von der Bildung einer Sicherheitsrücklage nicht mehr vorgesehen, da es keine gleichwertigen Alternativen dazu gibt.

Zu § 46:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 41a VAG 1978. Da § 73c VAG 1978 entfällt, war der Verweis auf die nunmehr geltenden Eigenmittelbestimmungen anzupassen. Durch die Bezugnahme auf § 170 Abs. 1 Z 2 (Art. 88 Z 2 der Richtlinie 2009/138/EG) soll sichergestellt werden, dass künftig nur solche Instrumente in Betracht kommen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) als Eigenmittel anrechenbar sind. Bei der Ausgabe von Wertpapieren sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

Zu § 47:

Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung entsprechen § 42 VAG 1978.

Mit Abs. 3 dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass die Verteilung eines etwaigen Jahresüberschusses ausgeschlossen ist, wenn und solange die Solvenzkapitalanforderung nach § 174 nicht vollständig mit anrechenbaren Eigenmitteln bedeckt ist.

Zu § 48:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 43 VAG 1978. Im Unterschied zur bisherigen Rechtlage wurde § 43 Abs. 2 VAG 1978 gestrichen, der es gestattete, dass die Satzung Gemeinden oder Gemeindeorganen die Ausübung bestimmter Funktionen zuweist, wenn die sonst für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe bestehen. Diese Regelung war ursprünglich als besondere Übergangsbestimmung für einzelne Versicherungsvereine gedacht, die aus historischen Gründen die Mitwirkung von Gemeindeorganen in der Satzung verankert hatten. Da es keinen Anwendungsfall mehr gibt, kann diese Regelung entfallen. Sollte eine Gemeinde finanziell bei der Gründung eines Versicherungsvereins involviert gewesen sein, bietet § 41 weiterhin die Möglichkeit der Beteiligung am Jahresüberschuss.

Zu § 49:

Diese Bestimmung entspricht § 44 bis § 46 und § 48 VAG 1978.

Zu § 50:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 47 VAG 1978. Die Aufnahme eines Verweises in Abs. 1 auf § 86 Abs. 5 AktG ist dem Umstand geschuldet, dass auch beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied gleichgehalten werden soll. Neu ist aufgrund des Verweises in Abs. 4 auf § 95 Abs. 4 AktG auch die Verpflichtung des Aufsichtsrats zur Einberufung des Obersten Organs, wenn es das Wohl des Vereins erfordert. Abs. 7 entspricht § 48 VAG 1978.

Im Übrigen sollen die Anpassungen der Verweise auf das AktG den Änderungen des Aktienrechts durch das AktRÄG 2009 (BGBl. Nr. 71/2009) Rechnung tragen.

Zu § 51:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 49 und § 50 VAG 1978. Die Anpassungen der Verweise auf das AktG sollen den Änderungen des Aktienrechts durch das AktRÄG 2009 Rechnung tragen.

Die in Abs. 2 Satz 2 angeordnete Aufnahme der Möglichkeit zur Erstellung von Wahlvorschlägen für die Mitgliedervertretung durch eine qualifizierte Minderheit in die Satzung soll die Rechte der Mitglieder von Vereinen, bei denen die Bildung einer Mitgliedervertretung vorgesehen ist, stärken.

Zu § 52:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 51 VAG 1978.

Zu § 53:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 52 VAG 1978.

Zu § 54:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 53 VAG 1978.

Zu § 55:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 54 VAG 1978. Da § 196 AktG sinngemäß zur Anwendung kommen soll, ist die Teilnahmeberechtigung im Sinne des § 196 Abs. 1 Z 2 AktG nicht nach § 111 und § 112 AktG, sondern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.

Zu § 56:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 55 VAG 1978. Die Verweise auf das AktG und der Verweis auf das UGB wurden aktualisiert.

Zu § 57:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 56 VAG 1978. Die bisherige Z 1 des § 56 Abs. 1 VAG 1978 entfällt mangels praktischer Anwendungsfälle. Die Terminologie in Abs. 1 Z 3 und 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens nicht eröffnet werden kann und ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht zulässig ist (§ 309 Abs. 3 und 4).

Zu § 58:

Diese Bestimmung wurde nur redaktionell geändert und entspricht § 57 VAG 1978.

Zu § 59:

Diese Bestimmung entspricht § 58 VAG 1978.

Zu § 60:

Diese Bestimmung entspricht § 59 VAG 1978.

Zu § 61:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 61 VAG 1978.

In Abs. 12 wurde der Verweis auf § 253 AktG an dessen Änderungen durch das GesRÄG 2007 (BGBl. Nr. 72/2007) angepasst.

Zu § 62:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 61a VAG 1978. In Abs. 1 wurde die Wortfolge „oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe“ mangels eines praktischen Anwendungsfalls gestrichen. In Abs. 2 wurde aufgrund des AktRÄG 2009 eine Änderung des Verweises auf § 229 Abs. 5 UGB erforderlich.

Zu § 63:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 61b VAG 1978. Abs. 3 enthält jene Bestimmungen, die auf den vermögensverwaltenden Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit anwendbar sein sollen. Diese Verweise wurden angepasst und es wurden analog zu § 8 Abs. 2 Z 7 Regelungen zur Vertretungsbefugnis des Vorstandes übernommen. Im Hinblick auf die Anforderungen an die Interne Revision, das Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren soll die bisherige Rechtslage beibehalten werden, indem auf die entsprechenden Bestimmungen für kleine Versicherungsunternehmen verwiesen wird. Die Vorschriften des 5. Hauptstücks über das Governance-System sollen daher nicht zur Anwendung gelangen.

Zusätzlich kann ein solcher Verein auch auf Gruppenebene einer Beaufsichtigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 unterliegen, wenn dieser die Definition einer Versicherungsholdinggesellschaft gemäß oder einer gemischten Finanzholding gemäß § 195 Abs. 1 Z 7 erfüllt. Eine Auflösung des Vereins gemäß Abs. 5 soll nunmehr auf dann unterbleiben, wenn das oberste Organ innerhalb der gemäß Abs. 5 Z 1 gesetzten Frist, die Umwandlung in eine Privatstiftung beschließt.

Zu § 64:

Diese Bestimmung entspricht § 61c VAG 1978.

Zu § 65:

Diese Bestimmung entspricht § 61e VAG 1978.

Zu § 66:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 61f VAG 1978. In Abs. 1 wurde die Wortfolge „oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe“ mangels eines praktischen Anwendungsfalls gestrichen. Abs. 3 soll insoweit vereinfacht werden, als nunmehr die Erfüllung der bisherigen § 61f Abs. 3 Z 3c VAG 1978 ausreichend ist, wodurch die bisherigen Z 3 bis 3b entfallen konnten. Diese haben heute ohnedies keine praktische Bedeutung, da das Kriterium der Veranlagung der bisherigen Z 3c in der Praxis ausschlaggebend war. Zudem ist bei einer Privatstiftung ohnedies die vermögensrechtliche Position der Begünstigten entscheidend, weswegen eine klare Unterscheidung zu den Regelungen für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit angebracht ist. In Abs. 3 Z 3 wurde die bisherige Z 3c des § 61f Abs. 3 des VAG 1978 ohne inhaltliche Änderung an die neue Systematik angepasst.

Die bisherige Z 3d des § 61f Abs. 3 des VAG 1978 entfällt. Damit soll die Unterscheidung zwischen einer Privatstiftung und einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterstrichen werden. In Abs. 4 wurden analog zu § 8 Abs. 2 Z 7 Regelungen zur Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes übernommen.

Abs. 8 enthält jene Bestimmungen, die auf die Privatstiftung anwendbar sein sollen. Im Hinblick auf die Anforderungen an die Interne Revision, das Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren soll die bisherige Rechtslage beibehalten werden, indem auf die entsprechenden Bestimmungen für kleine Versicherungsunternehmen verwiesen wird. Die Vorschriften des 5. Hauptstücks über das Governance-System sollen daher nicht zur Anwendung gelangen.

Zusätzlich kann eine solche Privatstiftung auch auf Gruppenebene einer Beaufsichtigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 unterliegen, wenn diese die Definition einer Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 195 Abs. 1 Z 6 oder einer gemischten Finanzholding gemäß § 195 Abs. 1 Z 7 erfüllt.

Zu § 67:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 61g VAG 1978. In Abs. 4 wird ein Genehmigungserfordernis durch die FMA vorgesehen.

Zu § 68:

Die Vorschriften des VAG 1978 für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit werden an die neue Systematik angepasst und übernommen. Die Begriffsbestimmung des kleinen Versicherungsvereins findet sich nunmehr in § 5 Z 4 und ist in Verbindung mit § 68 zu lesen. Anpassungen ergeben sich in Ansehung der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2009/138/EG, die keine pauschalen Ausnahmen für kleine Versicherungsvereine mehr vorsieht. Gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG hängt es von Art und Größe des Versicherungsbetriebs ab, ob ein Versicherungsunternehmen unter das Regime von Solvabilität II fällt oder nicht. Durch das zusätzliche Abstellen auf die Voraussetzungen für kleine Versicherungsunternehmen in § 83 soll gewährleistet werden, dass eine Überschreitung der in § 83 Abs. 2 festgelegten Grenzen nicht zulässig ist. Die Rechtsfolgen einer solchen Überschreitung sind in § 73 normiert.

Daher ist die Regelung des § 63 Abs. 3 VAG 1978 betreffend kleine Versicherungsvereine mit einem Prämienvolumen über 5 Mio. Euro obsolet geworden, weil derartige Versicherungsvereine gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG jedenfalls in den Anwendungsbereich von Solvabilität II fallen.

Ebenso ist die Bestimmung des § 62 Abs. 2 zweiter Fall VAG 1978 entfallen, die bisher den ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung für zulässig erklärt hatte. Durch diese Änderung soll Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG entsprochen werden, der Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, jedenfalls Solvabilität II unterstellt.

Nicht übernommen wurde auch die Regelung in § 62 Abs. 2 erster Fall VAG 1978 über den Betrieb einer betrieblichen Sterbekasse. In der Praxis hat sich gezeigt, dass in dieser Form betriebene Sterbekassen obsolet wurden.

Zu § 69:

Der bisherigen Systematik des § 63 Abs. 1 VAG 1978 folgend soll gemäß Abs. 1 für kleine Versicherungsvereine das Organisationsrecht der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung der angeführten Ausnahmen zur Anwendung kommen.

Bei der Konzession kleiner Versicherungsvereine gemäß Abs. 2 handelt es sich nicht um eine Konzession gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG, weswegen die Konzession sich nur auf das Bundesgebiet erstrecken darf. Zu beachten ist, dass sich die Konzession gemäß § 68 Abs. 1 nur auf das Bundesland und bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstrecken darf.

Aufgrund des gemäß § 68 Abs. 1 eingeschränkten Geschäftsbereichs eines kleinen Versicherungsvereines sollen neben den Bestimmungen dieses Abschnitts nur die in Abs. 5 angeführten Bestimmungen zu Anwendung kommen.

Zu § 70:

Aufgrund des gemäß § 68 Abs. 1 eingeschränkten Geschäftsbereichs eines kleinen Versicherungsvereines sollen wie bisher erleichterte Bestimmungen über das Eigenmittelerfordernis zur Anwendung kommen, da auch die Anwendung der Bestimmungen des 3. Hauptstücks über das Eigenmittelerfordernis für kleine Versicherungsunternehmen unverhältnismäßig wäre.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung in § 63 Abs. 4 vierter Satz VAG 1978 soll nunmehr die FMA die näheren Bestimmungen für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses festlegen. Im Zusammenhang mit der Frage, welche Vorgaben den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine gerecht werden, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass sich die in der Praxis etablierten, weitgehend einheitlichen Regelungen für Brandschadenversicherungsvereine und Viehversicherungsvereine durchaus bewährt haben. Auf die gesetzliche Festlegung eines absoluten Mindesteigenmittelerfordernisses wurde bewusst verzichtet, weil dies angesichts der bestehenden Größenunterschiede zwischen den einzelnen Vereinen unverhältnismäßig wäre.

Zu § 71:

Abs. 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen § 63 Abs. 4 letzter Satz VAG 1978 in Verbindung mit § 73b Abs. 1 letzter Satz VAG 1978, auf den in § 63 Abs. 4 letzter Satz VAG 1978 verwiesen wurde. Die Anführung der Gewinnrücklagen und der Risikorücklage hat klarstellende Bedeutung.

Zu § 72:

Mit dieser Bestimmung sollen die Vorschriften über die Kapitalanlage von kleinen Versicherungsvereinen einheitlich in einer Verordnung der FMA geregelt werden. Die bisher vorgesehene Regelung der Kapitalanlage durch die Vereine selbst in ihren Satzungen, hat sich als ineffizient erwiesen. Änderungen erforderten Anpassungen der Satzungen, die nur mit relativ großem Arbeits- und Zeitaufwand durchgeführt werden konnten.

Zu § 73:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 65 VAG 1978 und bezieht sich auf die in § 68 Abs. 1 festgelegten Grenzen. Es erfolgte eine Anpassung an die neue Systematik, wodurch es kleinen Vereinen ermöglicht werden soll, alternativ eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 oder § 83 Abs. 1 zu beantragen. Bei einer Überschreitung der in § 83 Abs. 2 genannten Beträge sollen dieselben Rechtsfolgen wie bei kleinen Versicherungsunternehmen eintreten.

Davon unabhängig sind die Sanktionen bei Überschreitung der in § 83 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen zu sehen, die sich nach § 83 Abs. 5 bestimmen.

 

Zu § 74:

Die Bestimmung über die Höchsthaftungssumme entspricht weitgehend § 64 VAG 1978, wobei die Höchsthaftungssumme künftig zwingend in der Satzung festzulegen ist. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem Verweis auf § 4 Abs. 6 Z 2 VAG 1978 in § 64 dritter Satz VAG 1978.

 

Zu § 75:

Abs. 1 entspricht § 66 VAG 1978.

Abs. 2 erster Satz entspricht § 70 Abs. 1 VAG 1978 und sieht wie bisher die Möglichkeit vor, fakultativ in der Satzung die Bestellung eines Aufsichtsrats vorzusehen. Gemäß dem neu eingefügten zweiten Satz soll obligatorisch ein Aufsichtsrat bestellt werden, wenn der Versicherungsverein mehr als 2.000 Mitglieder hat.

Zu § 76:

Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 bis 9 entsprechen im Wesentlichen § 67 und § 68 VAG 1978. Da § 8 Abs. 2 Z 7 auf kleine Versicherungsvereine nicht anwendbar ist, genügt grundsätzlich auch ein Ein-Personen-Vorstand. Der zweite Satz soll klarstellen, dass dies nur gilt, wenn der Geschäftsbetrieb keine höhere Anzahl von Vorstandsmitgliedern erfordert. Maßgeblich dafür werden insbesondere Art und Umfang des Geschäftsbetriebs des Vereins sein.

Abs. 2 sieht nunmehr eine eigene Bestimmung über die fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit der Vorstandsmitglieder vor. Dies erscheint erforderlich, da die Regelung für Vorstandsmitglieder gemäß § 120 Abs. 2 Z 1 für kleine Versicherungsvereine angesichts ihres eingeschränkten Wirkungskreises unverhältnismäßig wäre. Es soll daher ausreichen, dass die fachliche Eignung der Vorstandsmitglieder den jeweiligen Aufgaben entspricht. Keine Erleichterungen soll es hingegen bei der persönlichen Zuverlässigkeit geben, weil auch ein eingeschränkter Versicherungsbetrieb eines uneingeschränkt zuverlässigen Vorstands bedarf.

Abs. 3 wurde im Hinblick auf die Einschränkungen der Vertretungsbefugnis an § 49 angepasst.

Zu § 77:

Abs. 1 bis 5 entsprechen im Wesentlichen § 70 Abs. 2 bis 6 VAG 1978. Neu ist aufgrund des Verweises § 95 Abs. 4 AktG die Verpflichtung des Aufsichtsrats zur Einberufung des Obersten Organs, wenn es das Wohl des Vereins erfordert. Nach dem neuen Abs. 2 erster Satz sollen nur noch Vereinsmitglieder in den Aufsichtsrat bestellt werden können. Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis und soll gesetzlich festgeschrieben werden, weil Vereinsmitglieder erfahrungsgemäß ein höheres Interesse als Außenstehende daran haben, ohne nennenswerte Aufwandsentschädigung die Arbeit des Vorstands zu kontrollieren und die Geschicke des Vereins zu bestimmen. § 70 Abs. 1 VAG 1978 wurde nicht übernommen, weil die Frage, ob ein Aufsichtsrat zu bestellen ist oder bestellt werden kann, nunmehr in § 75 Abs. 2 geregelt wird.

Zu § 78:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend § 69 VAG 1978. Die aktualisierten Verweise auf das AktG berücksichtigen die Änderungen durch das AktRÄG 2009. Von einem Verweis auf § 107 Abs. 2 AktG wurde abgesehen, weil eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung bei kleinen Versicherungsvereinen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Die Satzungen kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sehen üblicherweise eine Veröffentlichung in Landes- oder Bezirkszeitungen und/oder eine individuelle Verständigung der Mitglieder bzw. Mitgliedervertreter vor, wobei sich die jeweilige Vorgehensweise vor allem an der Größe und Zusammensetzung des obersten Organs orientiert. Da sich diese Lösungen bewährt haben, räumt Abs. 3 Satz 1 der Satzung hinsichtlich der Festlegung der Bekanntgabe der Einberufung des Obersten Organs weitgehende Autonomie ein.

Zu § 79:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 86 VAG 1978. Gemäß Abs. 2 soll die Bestellung eines Rechnungsprüfers nunmehr verpflichtend erfolgen. Es erfolgt eine Verweisanpassung und eine Erweiterung des Katalogs in Abs. 3.

Zu § 80:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 71 VAG 1978. In Abs. 3 wird nunmehr verlangt, dass die Veröffentlichung zusätzlich auch in einer regional üblichen Art und Weise erfolgt. Aufgrund dieser Sonderregelung zur Veröffentlichung soll anstelle der Regelung in § 213 Abs. 1 AktG nunmehr gemäß Abs. 6 eine einmalige Veröffentlichung ausreichend sein.

Zu § 81:

Diese Bestimmung entspricht § 72 VAG 1978.

Zu § 82:

Die Richtlinie 2009/138/EG legt in Art. 4 fest, dass Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen vom Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG ausgenommen sind. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben. Weiters sieht die Richtlinie 2009/138/EG keine Ausnahme für Unternehmen vor, die die Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken decken.

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht für das Aufsichtsregime für kleine Versicherungsunternehmen, die nicht unter den Anwendungsbereich von Solvabilität II fallen, keine Mindestvorschriften vor. Allerdings wird im Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2009/138/EG davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten zumindest eine Registrierungspflicht vorsehen. Für kleine Versicherungsunternehmen soll daher ein Aufsichtsregime eingeführt werden, dass ein hohes Schutzniveau für die Versicherungsnehmer bietet, aber gleichzeitig kleine Versicherungsunternehmen weder wirtschaftlich noch organisatorisch überfordert. Diese Zielsetzung soll im Sinn des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch eine Übernahme von bewährten Elementen aus dem bestehenden Aufsichtsregime erreicht werden, wie beispielsweise die Vorschriften für die interne Revision, für die interne Kontrolle, für das Risikomanagement, für die Kapitalanlage, für die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses mit Hilfe einer einfachen Formel und für die Ermittlung der Eigenmittel auf Basis des Jahresabschlusses.

Vorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen, bestehend aus kleinen Versicherungsunternehmen sind nicht vorgesehen, da eine Bildung von derartigen Gruppen aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2009/138/EG keine praktische Bedeutung erlangen kann. Gemäß dieser Bestimmung dürfen die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der Rückversicherung 25 Millionen Euro nicht übersteigen. Bei einer Überschreitung dieser Grenze kommt für kein Unternehmen der Gruppe eine Konzession gemäß § 83 Abs. 1 in Betracht.

In Abs. 1 werden jene Bestimmungen der anderen Hauptstücke dieses Bundesgesetzes aufgezählt, die sinngemäß anzuwenden sind.

Zu § 83:

Unternehmen mit einer Konzession gemäß Abs. 1 sind kleine Versicherungsunternehmen, die über keine Zulassung gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG verfügen und daher auch nicht von den Vorteilen der einheitlichen Zulassung profitieren können. Dies hat zur Folge, dass die Geschäftstätigkeit auf das Inland beschränkt ist. Selbstverständlich steht es jedem Unternehmen frei eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 zu beantragen um im Wege der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit tätig zu werden. Mit Erteilung der Konzession gemäß § 6 Abs. 1 erfüllt das Unternehmen die Begriffsbestimmung eines Versicherungsunternehmens wodurch die Beaufsichtigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ausgelöst wird. Weiters dürfen kleine Versicherungsunternehmen nicht als Kompositversicherungsunternehmen tätig sein.

Mit Abs. 2 wird Art. 4 Abs. 1 lit. a bis c und e sowie Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Wenn eine Überschreitung der Beträge bereits absehbar ist, soll keine Erteilung einer Konzession gemäß § 83 Abs. 1 möglich sein. In diesen Fällen ist eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 erforderlich.

Mit Abs. 3 wird Art. 4 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt, wobei von der Möglichkeit, die angeführten Risiken als zusätzliche Risiken zu decken, kein Gebrauch gemacht wird.

In Abs. 4 werden die Konzessionsversagungsgründe für kleine Versicherungsunternehmen normiert.

Mit Abs. 5 wird Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt und es soll der Fall geregelt werden, in dem ein kleines Versicherungsunternehmen kontinuierlich wächst und dies zur Folge hat, dass dieses Unternehmen dauerhaft die festgelegten Beträge überschreiten wird. Da auch die Überprüfung der Überschreitung dieser Beträge der FMA obliegt, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig, dass die Rechtsfolge des Konzessionswechsels durch die FMA mit Bescheid festgestellt wird. Bevor die FMA dies feststellt, unterliegt das kleine Versicherungsunternehmen zwar der Beaufsichtigung gemäß § 1 Z 1, hat aber weiterhin eine Konzession, die auf das Bundesgebiet eingeschränkt ist, weswegen eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit nicht zulässig ist. Daher soll das kleine Versicherungsunternehmen bereits bei einer einmaligen Überschreitung einen neuen Geschäftsplan vorlegen, wodurch erreicht werden soll, dass das Unternehmen das Geschäft reduziert und weiterhin ein kleines Versicherungsunternehmen bleibt oder rechtzeitig entsprechende Maßnahmen setzt um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes für Versicherungsunternehmen zu erfüllen und selbst eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 beantragt. Durch die Änderung der Konzession erfüllt das Unternehmen die Begriffsdefinition des kleinen Versicherungsunternehmens nicht mehr, da diese eine Konzession gemäß § 83 Abs. 1 voraussetzt.

Mit Abs. 6 wird Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt und es soll Versicherungsunternehmen ermöglicht werden, eine Beaufsichtigung als kleine Versicherungsunternehmen zu beantragen, wenn diese dauerhaft die in Abs. 2 festgelegten Beträge unterschreiten.

Die Richtlinie 2009/138/EG stellt auf eine Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks ab. Es wäre unverhältnismäßig von kleinen Versicherungsunternehmen eine zusätzliche Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach den Regeln von Solvabilität II zu verlangen, wenn deren Rückstellungen nach dem Jahresabschluss deutlich unter den festgelegten Beträgen liegen. Wenn ein gleichwertiges Ergebnis zu erwarten ist, dürfen gemäß Abs. 7 für die Zwecke der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 2 die Rückstellungen des Jahresabschlusses herangezogen werden.

Zu § 84:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 10 und § 11 und wurde entsprechend der Terminologie des 3. Hauptstücks angepasst.

Zu § 85:

In Abs. 1 werden die Verantwortlichkeit des Vorstands und die Anforderungen an die Mitglieder des Vorstandes normiert.

Entsprechend § 11 VAG 1978 wird für Mitglieder des Aufsichtsrats in Abs. 2 eine Anzeigepflicht normiert. Aufgrund des geringen Prämienvolumens wäre eine Normierung von besonderen Anforderungen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverhältnismäßig, da schon die bisherige Regelung in § 11a VAG 1978 erst dann zur Anwendung gelangte, wenn die verrechneten Prämien zumindest 500 Millionen Euro betragen haben.

In den Abs. 2 bis 6 werden in Anlehnung an § 17b VAG 1978 Vorschriften für die interne Revision, interne Kontrolle und das Risikomanagement vorgesehen.

Gemäß Abs. 7 haben kleine Versicherungsunternehmen einen verantwortlichen Aktuar zu bestellen, wenn diese die Lebensversicherung, die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben.

Zu § 86:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 17a VAG 1978 und wurde an die Systematik dieses Hauptstücks angepasst.

Zu § 87:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 17c VAG 1978 und wurde an die Systematik dieses Hauptstücks angepasst.

Zu § 88:

Diese Bestimmung übernimmt die Berechnungsmethodik von § 73b Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit der Anlage D und § 73f VAG 1978. Es soll anstelle des bisherigen Garantiefonds ein Mindestbetrag für das Eigenmittelerfordernis eingeführt werden, der einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu dem eingeschränkten Geschäftsumfang steht und andererseits ein hohes Schutzniveau für die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gewährleistet.

Zu § 89:

Die Bestimmung übernimmt die Systematik von § 73b VAG 1978 und soll die Eigenmittel für kleine Versicherungsunternehmen festlegen. Der eingeschränkte Geschäftsumfang erlaubt es bei kleinen Versicherungsunternehmen auf eine Unterteilung in Tiers und die damit verbunden Anrechnungsgrenzen ebenso zu verzichten wie auf die Einbeziehung nachrangiger Verbindlichkeiten.

Zu § 90:

Die Bestimmung übernimmt die Systematik von § 78 bis § 79a VAG 1978, wobei die Vorschriften auf sämtliche Kapitalanlagen eines kleinen Versicherungsunternehmens anwendbar sein sollen. Hierdurch soll insgesamt ein konservativeres Veranlagungsprofil erreicht werden, wodurch ein Ausgleich für die Anwendbarkeit der vereinfachten Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen erreicht werden soll. Daher soll auch die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten wie Optionen, Terminkontrakte und Swaps für kleine Versicherungsunternehmen nur sehr eingeschränkt zulässig sein, weil diese Finanzinstrumente mit dem von kleinen Versicherungsunternehmen betriebenen Versicherungsgeschäft nicht vereinbar erscheinen.

Zu § 91:

Diese Bestimmung entspricht § 9 Abs. 1 VAG 1978.

Zu § 92:

Diese Bestimmung entspricht mit Ausnahme von Abs. 5 im Wesentlichen § 18 VAG 1978, wobei Abs. 1 in Entsprechung von Art. 21 Abs. 1, Art. 154 Abs. 1 und Art. 182 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst wurde. Hierdurch soll klargestellt werden, dass die Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen, die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden, keine Voraussetzung für die Konzessionserteilung darstellt. Diese hat den Zweck, der FMA die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu ermöglichen. Änderungen und Ergänzungen der versicherungsmathematischen Grundlagen sollen der FMA vor ihrer Anwendung vorgelegt werden.

Abs. 5 wurde geringfügig adaptiert um die Anrechenbarkeit des freien Teils der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung auch unter Solvabilität II zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurde das bislang bestehende Genehmigungserfordernis der FMA durch eine Anzeigepflicht ersetzt.

Hiermit werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erfüllung der Kriterien der Durchführungsverordnung (EU) im Hinblick auf die Einstufung als Tier 1 geschaffen, wodurch die Einstufung als Eigenmittel der Klasse Tier 1 sichergestellt wird.

Zu § 93:

Diese Bestimmung entspricht § 18f VAG 1978.

Zu § 94:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 18g VAG 1978, wobei die Verordnung gemäß § 94 Abs. 7 nunmehr von der FMA zu erlassen ist, soweit dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist. Hierdurch wurde die Formulierung an § 253 Abs. 5 und § 255 Abs. 4 angepasst um ein einheitliches Transparenzniveau zu gewährleisten.

Zu § 95:

Diese Bestimmung entspricht § 18h VAG 1978.

Zu § 96:

Diese Bestimmung entspricht § 18i VAG 1978.

Zu § 97:

Diese Bestimmung entspricht § 18j VAG 1978.

Zu § 98:

Diese Bestimmung entspricht § 18k VAG 1978.

Zu § 99:

Diese Bestimmung entspricht § 12 VAG 1978.

Zu § 100:

Diese Bestimmung entspricht § 12a VAG 1978.

Zu § 101:

Diese Bestimmung entspricht § 18c VAG 1978.

Zu § 102:

Diese Bestimmung entspricht § 18d VAG 1978, wobei Abs. 1 in Entsprechung von Art. 181 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst wurde. Hierdurch soll klargestellt werden, dass die Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen, die für die Erstellung der Tarife verwendet werden, keine Voraussetzung für die Konzessionserteilung darstellt, sondern den Zweck hat, der FMA die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu ermöglichen. Änderungen und Ergänzungen der versicherungsmathematischen Grundlagen sollen der FMA vor ihrer Anwendung vorgelegt werden.

Zu § 103:

Diese Bestimmung entspricht § 18e VAG 1978.

Zu § 104:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 210 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die Regelung zielt darauf ab, dass sich zedierende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Risiken ihrer abgeschlossenen Finanzrückversicherungsverträge annehmen.

Zu § 105:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 211 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Zweckgesellschaften im Inland bedürfen einer Konzession durch die FMA, nähere Voraussetzungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) geregelt.

Zu § 106:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 40 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Bei Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Europäischen Gesellschaften (SE) mit dualistischer Organisationsverfassung (§ 35 bis § 37 SEG) soll diese Verantwortung dem Vorstand, bei Europäischen Gesellschaften (SE) mit monistischer Organisationsverfassung (§ 39 bis § 60 SEG) dem Verwaltungsrat obliegen (siehe auch die Erl zu § 8).

Zu § 107:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 41 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Das Erfordernis in Abs. 3, schriftliche Leitlinien sowohl zu erstellen als auch umzusetzen, spiegelt das allgemeine Dokumentationserfordernis des neuen Governance-Systems wieder.

Manche Risiken werden möglicherweise nicht durch die in der Solvenzkapitalanforderung zum Ausdruck kommenden quantitativen Anforderungen, sondern nur durch die Governance-Anforderungen hinreichend angesprochen.

In der Durchführungsverordnung (EU) wird auch die Verpflichtung zur Erstellung einer Leitlinie über die Vergütungspolitik „Remuneration“ vorgesehen werden. Aus systematischen Gründen soll diese Leitlinie bereits in diesem Bundesgesetz angeführt werden.

Zu § 108:

Diese Bestimmung unterscheidet bewusst die Governance-Funktionen vom Governance-System und lehnt sich dabei an die Systematik der Durchführungsverordnung (EU) an. Eine Funktion ist die administrative Kapazität zur Übernahme bestimmter Governance-Aufgaben. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben im Rahmen der Vorgaben dieses Bundesgesetzes und der Durchführungsverordnung (EU) die Governance-Funktionen entsprechend der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzurichten. Dies bedeutet, dass Kompositversicherungsunternehmen eine Leitung der Versicherungsmathematischen Funktion für die Lebensversicherungstätigkeit und eine Leitung für die Nicht-Lebensversicherungstätigkeit vorsehen können. Hiebei sind aber die Verantwortlichkeiten klar abzugrenzen und Vorkehrungen zu treffen, damit keine Kompetenzkonflikte entstehen.

Im Rahmen der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Vorschriften und vorbehaltlich der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) steht den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein Ermessensspielraum zu, wie diese Governance-Funktionen in der Praxis organisiert sein sollen.

Abs. 2 dieser Bestimmung lehnt sich an § 17b Abs. 2 erster Satz VAG 1978 betreffend die interne Revision an. Zur Absicherung der personellen und fachlichen Objektivität aller Governance-Funktionen soll diese qualifizierte Verfügungsanforderung entsprechend ausgedehnt werden. Wesentliche Verfügungen sind beispielsweise die Bestellung, Abberufung und Kündigung.

Zu § 109:

Mit dieser Bestimmung wird § 17a VAG 1978 geändert und werden Art. 38 Abs.1 und Art. 49 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die Intention und vor allem die Genehmigungspflicht von § 17a VAG 1978 wird im Wesentlichen beibehalten. Dies bedeutet auch, dass der Begriff „Geschäftstätigkeiten“ wie bisher nur Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten umfasst. Die Sonderbestimmung des § 17a Abs. 6 VAG 1978 wurde nicht mehr übernommen und wird nunmehr durch die allgemeinen Bestimmungen zur Auslagerung abgedeckt.

Um eine wirksame Beaufsichtigung ausgelagerter Funktionen oder Tätigkeiten sicherzustellen, soll die FMA Zugang zu allen notwendigen Daten des Dienstleisters haben, unabhängig davon, ob dieser der Beaufsichtigung unterliegt oder nicht. Weiters soll die FMA befugt sein, beim Dienstleister Prüfungen vor Ort durchzuführen. Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für eine Auslagerung dauerhaft erfüllt sind, sollen alle Anzeige- und Genehmigungspflichten im Voraus erfolgen.

In Abs. 5 werden für die Auslagerung Auskunftspflichten normiert, die jenen gemäß § 272 entsprechen.

Zu § 110:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 44 Abs. 1 bis 4a der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt. Das Risikomanagement soll die Risiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entsprechend messen und korrekt steuern. Es bildet den wesentlichen Baustein innerhalb eines risikobasierten Systems.

Die Bewertungen gemäß Abs. 4 sind aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) jährlich im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zu übermitteln.

Durch Abs. 5 soll ein übermäßiges Vertrauen auf externe Ratingagenturen vermieden werden.

Abs. 7 dieser Bestimmung entspricht § 17b Abs. 5 zweiter Satz VAG 1978.

Zu § 111:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 45 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt. Die regelmäßige Überprüfung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs mit Fokus auf das jeweilige Risikoprofil soll fester Bestandteil der Geschäftsstrategie von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sein. Die Ergebnisse der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung sind der FMA im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu übermitteln.

Zu § 112:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 44 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 113:

Mit Abs. 1 dieser Bestimmung wird Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Die Aufgaben der versicherungsmathematischen Funktion im Hinblick auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind ausschließlich auf die Solvenzbilanz beschränkt und erfassen nicht die versicherungstechnischen Rückstellung des nationalen Jahresabschlusses (siehe 7. Hauptstück). Die Abgrenzung der versicherungsmathematischen Funktion zum verantwortlichen Aktuar wird in den Erläuterungen zu § 114 und hinsichtlich der Aufgabenstellungen in § 116 dargelegt.

Mit Abs. 2 dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die gleichzeitige Ausübung der Leitung der versicherungsmathematischen Funktion und die Tätigkeit als verantwortlicher Aktuar unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig ist. Die FMA hat dabei die Umstände des Einzelfalls ihrer jeweiligen Entscheidung zugrunde zu legen. Liegt Personalunion vor, so hat der verantwortliche Aktuar gleichzeitig auch alle Voraussetzungen, die im Hinblick auf die Leitung der versicherungsmathematischen Funktion bestehen, zu erfüllen.

Zu § 114:

Die Bestimmung entspricht § 24 Abs. 1 erster und zweiter Satz VAG 1978.

Abs. 2 dieser Bestimmung wurde neu eingefügt, um Verfügungen über den verantwortlichen Aktuar und seinen Stellvertreter konsistent zu den Governance-Funktionen § 108 Abs. 4 zu regeln.

Der verantwortliche Aktuar, genauso wie das Vorgängerinstitut des versicherungsmathematischen Sachverständigen, hat im österreichischen Versicherungsaufsichtsrecht eine historisch gewachsene Bedeutung und ist eng mit den Bestimmungen über den Deckungsstock verknüpft. Die Fortführung des nationalen Instituts ist zur Gewährleistung des Versicherungsnehmerschutzes absolut notwendig.

Der verantwortliche Aktuar ist ein personenbezogenes Institut, während die versicherungsmathematische Funktion die administrative Kapazität des Unternehmens zur Übernahme dieser Governance-Funktionen darstellt. Anders als die versicherungsmathematische Funktion, die in jedem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einzurichten ist, ist der verantwortliche Aktuar nur bei Versicherungsunternehmen, die die in § 114 Abs. 1 genannten Versicherungsgeschäfte betreiben, einzurichten. Dies hängt wiederum mit dem Deckungsstock und seiner spezifischen Ausgestaltung siehe 1. und 2. Abschnitt des 12. Hauptstücks zusammen.

Die Bestellung eines Stellvertreters soll, wie bisher auch, verhindern, dass durch Vakanzen oder längerfristige Abwesenheiten des verantwortlichen Aktuars Besetzungs- oder sonstige unternehmerische Probleme entstehen. In aufsichtsrechtlicher Hinsicht wird damit gewährleistet, dass der FMA dauernd eine kompetente und geeignete Ansprechperson im Versicherungsunternehmen zur Verfügung steht. Soweit gesetzlich nicht anders normiert, gelten die Bestimmungen für den verantwortlichen Aktuar auch für den Stellvertreter.

Die Begründung eines Angestelltenverhältnisses ist, wie bisher auch, kein gesetzliches Erfordernis.

Zu § 115:

Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung entsprechen § 24 Abs. 2 bis 4 VAG 1978.

Abs. 4 dieser Bestimmung, der im Wesentlichen § 24 Abs. 5 VAG 1978 entspricht, wurde dahingehend geändert, dass das Ausscheiden des verantwortlichen Aktuars künftig und ausschließlich vom Versicherungsunternehmen gegenüber der FMA zu begründen ist. Die Frage des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem verantwortlichen Aktuar sowie auch die rechtliche Würdigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll dabei nicht berührt werden. Die gegenständliche Bestimmung soll gemeinsam mit § 114 Abs. 2 und § 116 Abs. 8 die notwendige Objektivität und den Schutz des verantwortlichen Aktuars sicherstellen und seine Position im Versicherungsunternehmen stärken.

In Abs. 5 wurde eine Verordnungsermächtigung der FMA zur Festlegung der weiteren Details, die für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit des verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters notwendig sind, eingefügt.

Zu § 116:

Abs. 1 bis 7 dieser Bestimmung entsprechen im Wesentlichen § 24a und § 24b VAG 1978 und enthalten darüber hinaus Klarstellungen und Modifikationen, die das nationale Institut des verantwortlichen Aktuars von der versicherungsmathematischen Funktion § 113 klar abgrenzen.

Die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars (Abs. 1 dieser Bestimmung, die im Wesentlichen § 24a Abs. 1 VAG 1978 entspricht) beziehen sich im Hinblick auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ausschließlich auf den nationalen Jahresabschluss siehe 7. Hauptstück. In diesem Punkt, und auch bei den sonstigen Aufgaben des verantwortlichen Aktuars, besteht kein Konflikt und keine Überschneidung zu den Aufgaben der versicherungsmathematischen Funktion gemäß § 113. Vielmehr üben diese beiden Funktionen voneinander getrennte Aufgaben aus. Wie bereits in den Erläuterungen zu § 114 dargelegt, ist das nationale Institut des verantwortlichen Aktuars eng mit den Bestimmungen über den Deckungsstock verknüpft. Insofern wird hinsichtlich der Aufgabenstellung des verantwortlichen Aktuars, anders als bei der versicherungsmathematischen Funktion, zwischen Lebens- und Nicht-Lebensbereich differenziert.

Primäre Aufgabe des verantwortlichen Aktuars bleibt also weiterhin die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Tarife und der versicherungsmathematischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück. Der verantwortliche Aktuar muss aber auch beurteilen, ob die versicherungsmathematischen Grundlagen im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen erwarten lassen, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erfüllbar bleiben. Dies berechtigt den verantwortlichen Aktuar aber nicht zum Eingriff in die Kapitalanlagepolitik des Versicherungsunternehmens, wohl aber kann er beispielsweise feststellen, dass die versicherungsmathematischen Grundlagen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kapitalerträge unrealistisch sind (Abs. 1 dieser Bestimmung).

Abs. 8 dieser Bestimmung wurde neu eingefügt, um zu gewährleisten, dass nicht nur der Vorstand, sondern auch der Aufsichtsrat über den Bericht des Aktuars entsprechend informiert ist.

Zu § 117:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 118:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Dort ist auch die verbindliche Festlegung eines Compliance Plans gefordert sowie die Beurteilungspflicht der Compliance-Funktion über die Angemessenheit der Maßnahmen zur Verhinderung von „non-compliance“.

Zu § 119:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 47 der Richtlinie 2009/138/EG durch Änderung von § 17b Abs. 1 und Abs. 2 VAG 1978 umgesetzt. Durch die Einführung des Begriffs Interne Revisions-Funktion ist keine Änderung der Aufgaben intendiert, sondern nur eine Vereinheitlichung der Benennung der Funktionen des Governance-Systems.

Die Berichtspflicht der wesentlichen Feststellungen an das Aufsichtsorgan und an den Prüfungsausschuss soll auch künftig beibehalten werden, da diese Einbindung als unabdingbares Instrument zur Gewährleistung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit gesehen wird. Die Gesamteinbindung des Aufsichtsrats soll dadurch entsprechend sichergestellt werden.

Zu § 120:

Mit Abs. 1 dieser Bestimmung werden Art. 42 Abs. 1 lit. a und lit. b der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Mitglieder des Vorstands sind im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls als Personen anzusehen, die das Unternehmen leiten. Aus Erwägungsgrund 33 der Richtlinie 2009/138/EG ergibt sich, dass Governance-Funktionen jedenfalls als Schlüsselfunktionen anzusehen sind. Aus systematischen Gründen wurden die Governance-Funktionen daher ausdrücklich erwähnt.

Abs. 2 Z 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen § 4 Abs. 6 Z 1 und 1a VAG 1978. Abs. 2 Z 3 entspricht § 11a Abs. 1 und 2 VAG 1978. Abs. 2 Z 4 entspricht im Wesentlichen § 11 Abs. 3 VAG 1978 wurde aber an § 5 Abs. 1 Z 13 BWG angepasst. Aufgrund der allgemeinen Anordnung in § 13 Abs. 3 sind diese Bestimmungen ohnedies auf die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen anzuwenden, weswegen eine ausdrückliche Anführung nicht mehr erforderlich ist. Dies unter anderem auch im Hinblick auf § 122 zu beachten.

Abs. 3 enthält eine gesetzliche aber im Einzelfall widerlegbare Vermutung, wann die Voraussetzungen der fachlichen Qualifikation bei den Governance-Funktionen und anderen Schlüsselfunktionen in der Regel als gegeben anzusehen sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen ob die betreffende Person über ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse verfügt. Hierbei kann eine andere einschlägige Ausbildung anstatt eines einschlägigen Studiums als ausreichend anzusehen sein. Als sonstige Schlüsselfunktion ist jede wichtige oder kritische Funktion anzusehen. Mit dem letzten Satz wird Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt und klargestellt, dass die gesetzliche Vermutung im Hinblick auf die Leitung der versicherungsmathematischen Funktion nicht zur Anwendung kommt.

Abs. 4 verpflichtet die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Stellvertreterregelungen vorzusehen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit entsprechen. Dadurch soll auf angemessene Art und Weise die Einhaltung der Governance-Vorschriften dauerhaft, also auch im Falle von kürzeren oder längeren Abwesenheiten, gewährleistet bleiben.

Abs. 5 enthält eine Ermächtigung für die FMA, mit Verordnung weitere Details für die fachliche Qualifikation und persönliche Eignung von Personen im Sinne des Abs. 3 festzulegen.

Zu § 121:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 43 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 122:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 42 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG durch Änderung von § 11 Abs. 1 VAG 1978 umgesetzt. Die Vorschriften für Aufsichtsratsmitglieder finden sich in § 123.

Zu § 123:

Der Aufsichtsrat übt gemäß dem dualistischen Prinzip eine vorwiegende Überwachungsfunktion und keine eigentlichen geschäftsleitenden Entscheidungsfunktionen aus. Auch ergeben sich aus den gesellschaftsrechtlichen Bestellungsvorschriften Unterschiede im Vergleich zu den Mitgliedern des Vorstands. Aus diesen Gründen finden sich die Vorschriften über den Aufsichtsrat inklusive einer allfällig notwendigen Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats gesondert normiert.

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) iVm. Art. 42 der Richtlinie 2009/138/EG waren die bisherigen Bestimmungen des § 11a Abs. 3 bis 5 VAG 1978 entsprechend abzuändern und auszudehnen.

Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung regeln die Voraussetzung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit für Mitglieder des Aufsichtsrats und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Anzeigen an die FMA. Da dem Vorsitzenden des Aufsichtsrat innerhalb des Kontrollgremiums eine besondere Leitungsrolle zukommt, werden für diesen in Abs. 2 weitergehende Vorschriften vorgesehen, als für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats. Bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten kann der Nachweis im Sinne von § 120 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 gemäß § 121 erbracht werden.

Abs. 5 regelt eine Abberufungsmöglichkeit für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser die Anforderungen des Abs. 1 und 2 nicht erfüllt. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 11a Abs. 4 VAG 1978 und sieht zusätzlich eine Abberufungsmöglichkeit bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen vor.

In Abs. 6 wird von der in der Durchführungsverordnung (EU) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht Rechte und Pflichten, die das Aufsichts-, Management- und Aufsichtsorgan gemäß der Durchführungsverordnung (EU) treffen, auch dem Aufsichtsrat zu zuordnen. Diese Bestimmung soll die Regelung in § 95 AktG ergänzen und Rechtsicherheit gewährleisten. Dies ist erforderlich, da die Durchführungsverordnung (EU) keine Differenzierung im Hinblick auf die Zuordnung von Rechten und Pflichten bei monistischen oder dualistischen Organisationsverfassungen vornimmt.

Abs. 7 entspricht im Wesentlichen § 82b Abs. 4 VAG 2016 und wurde um den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage auf Einzel- und Gruppenebene erweitert.

Zu § 124:

Mit Abs. 1 wird Art. 132 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollen über Vermögenswerte von hinreichender Qualität verfügen, um ihren Finanzbedarf insgesamt decken zu können. Kapitalanlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollen stets nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht verwaltet werden.

Den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darf, in gänzlicher Abkehr von der bisherigen Rechtslage zur Kapitalanlage, gemäß Art. 133 der Richtlinie 2009/138/EG nicht mehr vorgeschrieben werden, ihr Vermögen in bestimmte geeignete Vermögenswerte zu investieren. Im Rahmen der neuen Vorschriften dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weiterhin in die in § 78 Abs. 1 VAG 1978 genannten Vermögenswerte investieren und beispielsweise Darlehen und Kredite im Rahmen der Kapitalanlage gewähren.

In Abs. 1 Z 2 wurde die Wortfolge „insbesondere aber diejenigen, die die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung bedecken,“ nicht aus Art. 132 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG übernommen, da diese redundant ist. Eine inhaltliche Abweichung von der genannten Richtlinie ist dadurch aber nicht intendiert.

Abs. 2 soll eine effektive Kontrolle der Anforderungen an Vermögenswerte, die zur Bedeckung der Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks gehalten werden, ermöglichen. Dies ist nur dann möglich, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine entsprechende Kennzeichnung der Vermögenswerte vornehmen. Die Formulierung ist zudem so gehalten, dass in etwaig künftigen Leitlinien (EIOPA) enthaltene Vorgaben erfüllt werden können.

Von dieser Bestimmung sind die Vorschriften des VAG 1978 über das Bedeckungswerteverzeichnis zu unterscheiden. In dieses wurden die Vermögenswerte bewertet nach den Vorschriften für den Jahresabschluss eingetragen. Da der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht auf Basis der Bewertungsvorschriften der Solvenzbilanz zur Anwendung kommt, ist das Bedeckungswerteverzeichnis obsolet und wurde aufgehoben.

Unabhängig von dieser Bestimmung ist die Verpflichtung zur Bildung eines Deckungsstocks für die in § 300 genannten Versicherungsarten zu sehen. Die Aufstellung des Deckungsstockverzeichnisses erfolgt immer unabhängig von Abs. 2. Zu beachten ist auch, dass in das Deckungsstockverzeichnis die Vermögenswerte bewertet nach den Vorschriften des Jahresabschlusses einzutragen sind, während für die Erfüllung der Vorgaben gemäß Abs. 2 die Bewertungsvorschriften der Solvenzbilanz maßgeblich sind.

Zu § 125:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 132 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt und eine Lex Specialis für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung geschaffen. Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht soll zum Teil zur Anwendung gelangen (§ 124 Abs. 1 Z 1 bis 4). Die Kapitalanlage hat daher auch bei der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung im besten Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu erfolgen. Nicht zur Anwendung gelangen sollen hingegen § 124 Abs. 1 Z 5 bis 7.

Abs. 2 und 3 entsprechen § 79 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz VAG 1978. Im Hinblick auf die zulässigen Vermögenswerte soll durch die Verwendung des Begriffs „Kapitalanlagefonds“ der Status quo beibehalten werden. Unter diesen Begriff fallen Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG, OGAW gemäß § 2 InvFG 2011, Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011, Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011, Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 InvFG 2011 und Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2014.

Abs. 4 setzt Art. 132 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG um und stellt eine reine Bedeckungsvorschrift dar.

Zu § 126:

Bei der Erlassung der Verordnung hat die FMA gemäß § 267 die einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen (EIOPA) zu berücksichtigen. Gegenstand der Verordnungsermächtigung sollen ausschließlich qualitative Details zur Konkretisierung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht sein.

Zu § 127:

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 76 VAG 1978. Die gegenständliche Anzeigepflicht stellt eine ad hoc-Anzeigepflicht eines im Vorhinein festgelegten Geschäftsvorfalls gemäß Art. 35 Abs. 2 litt. a der Richtlinie 2009/138/EG dar. Wesentliche Anteilserwerbe und –veräußerungen sind mit grundlegenden Konsequenzen verbunden, die im Sinne des Versicherungsnehmerschutzes entsprechend aufsichtsrechtlich überwacht werden sollen, wie zum Beispiel die Anzeigepflicht für die Überwachung und Überprüfung des Risikoprofils oder zur Beurteilung der Meldungen der Risikokonzentrationen. Diese Bestimmung intendiert keinen Eingriff in die Kapitalanlageentscheidungen der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und stellt auch keine vorherige systematische Genehmigungsanforderung im Sinne von Art. 133 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG dar.

Zu § 128:

Diese Bestimmung entspricht § 98a VAG 1978.

Zu § 129:

Diese Bestimmung entspricht § 98b VAG 1978.

Zu § 130:

Diese Bestimmung entspricht § 98c VAG 1978.

Zu § 131:

Diese Bestimmung entspricht § 98d VAG 1978.

Zu § 132:

Diese Bestimmung entspricht § 98e VAG 1978.

Zu § 133:

Diese Bestimmung entspricht § 98f VAG 1978.

Zu § 134:

Diese Bestimmung entspricht § 98g VAG 1978.

Zu § 135:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 98h VAG 1978. In Abs. 1 wurde die Z 7 in Umsetzung der Empfehlung Nummer 15 des Mutual Evaluation Report bezüglich Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism in Austria vom 26. Juni 2009 ergänzt. Dadurch soll explizit klar gestellt werden, dass auch die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstücks, sowie alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, von der internen Revisions-Funktion überprüft werden.

Zu § 136:

Diese Bestimmung entspricht § 80 VAG 1978. Mit der Anpassung der Verweise auf das Aktiengesetz sollen die Änderungen und die Neustrukturierung des AktG durch das AktRÄG 2009 berücksichtigt werden.

§ 80 Abs. 3 VAG 1978 wird nicht übernommen, da gemäß § 13 Abs. 3 dieses Hauptstück sinngemäß auf inländische Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen anzuwenden ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Zu § 137:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 81 Abs. 1 bis 2 und Abs. 4 bis 5 erster Satz VAG 1978. Die Änderung der Überschrift soll klarstellen, dass analog zu § 222 Abs. 1 UGB auch ein gegebenenfalls aufzustellender Corporate Governance Bericht umfasst ist. Mit der Anpassung der Verweise auf das Aktiengesetz sollen die Änderungen und die Neustrukturierung des AktG durch das AktRÄG 2009 berücksichtigt werden.

Zweigniederlassungen von Drittlandsversicherungs- und Drittlandrückversicherungsunternehmen sollen nicht verpflichtet sein, einen Corporate Governance Bericht aufzustellen, insofern stellt Abs. 3 nur auf den Jahresabschluss und den Lagebericht ab.

Gemäß Abs. 4 soll nunmehr vorgesehen werden, dass das Geschäftsjahr aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dem Kalenderjahr entspricht, um im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens eine einheitliche Datenverarbeitung und konsistente Risikoanalyse zu ermöglichen. Die bisher in § 81 Abs. 5 VAG 1978 vorgesehene Möglichkeit ein abweichendes Wirtschaftsjahr für Rückversicherungsunternehmen zuzulassen entfällt daher.

Zu § 138:

Abs. 1 entspricht § 80a Abs. 1 VAG 1978.

Abs. 2 entspricht § 80a Abs. 2 VAG 1978.

Abs. 3 entspricht § 81 Abs. 3 VAG 1978. Die Berücksichtigung des Corporate Governance Berichts ist in § 137 für Konzernabschlüsse nicht vorgesehen.

Abs. 4 entspricht § 81 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 VAG 1978.

Abs. 5 entspricht § 85b Abs. 1 VAG 1978.

Abs. 6 entspricht § 85b Abs. 2 VAG 1978.

Abs. 7 entspricht § 85b Abs. 3 VAG 1978.

Abs. 8 entspricht § 80b Abs. 1 VAG 1978.

Abs. 9 entspricht § 80b Abs. 2 VAG 1978.

Zu § 139:

Diese Bestimmung entspricht § 85 VAG 1978. Die neu eingeführte Z 3 soll gewährleisten, dass die bewährte Praxis bei der Festlegung des Höchstzinssatzes in der Lebensversicherung beibehalten wird, indem die bisherige Grundlage gemäß Art. 20 Abs. 1 B. a) i) der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen, ABl. Nr. L 345 vom 19.12.2002 S. 1 übernommen wird, da diese Richtlinie durch die Richtlinie 2009/138/EG aufgehoben wurde. Die bisher in § 85 Abs. 2 Z 5 VAG 1978 vorgesehene VO-Ermächtigung hinsichtlich der Vorschriften über die Durchführung der Abschlussprüfung und den Bericht des Abschlussprüfers wurde in den 6. Abschnitt des 10. Hauptstücks verschoben

Zu § 140:

Diese Bestimmung entspricht § 81b VAG 1978.

Zu § 141:

Abs. 1, 3 und 4 entsprechen im Wesentlichen § 73e Abs. 1 bis 3 VAG 1978 und wurden an die neuen Solvabilität II Bestimmungen angepasst. Art. 74 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt eine getrennte Verwaltung der Nichtlebens und Lebensversicherungstätigkeit. Wie bisher sollen Kompositversicherungsunternehmen eine getrennte Verwaltung der Bilanzabteilungen Lebens-, Kranken- und Schaden- und Unfallversicherung vornehmen und es soll gewährleistet sein, dass die Passiva gemäß Posten A., B., und C. sachgerecht auf die Bilanzabteilungen aufgeteilt werden. Bei Art. 74 der Richtlinie 2009/138/EG handelt es sich um eine Bestimmung, die ohne inhaltliche Änderung aus der Richtlinie 2002/83/EG übernommen wurde. Daher kann diese Bestimmung wie bisher im VAG 1978 unter Anwendung der Rechnungslegung gemäß dem 7. Hauptstück umgesetzt werden. Folglich bestimmt sich der Begriff des Gewinns auch nach diesen Bestimmungen. Anders als in der Vorgängerbestimmung bestimmt sich der Begriff Eigenmittel nicht nach der Gliederung des Jahresabschlusses, sondern nach den neuen Solvabilität II Bestimmungen. Daher wird nunmehr auf die Passiva gemäß Posten A., B. und C. abgestellt. Beschränkungen der Übertragbarkeit der Posten A., B. und C. wirken sich gemäß § 194 Abs. 3 auf die Zurechnung der Eigenmittel zu der Lebensversicherungs- und der Nicht-Lebensversicherungstätigkeit aus, wodurch die Einhaltung der Vorgaben von Art. 74 der Richtlinie 2009/138/EG sichergestellt ist.

In Abs. 1 werden die Bestimmungen über die Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen und die Schutzbestimmungen für die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten aus dem § 73e Abs. 1 VAG 1978 übernommen.

Der neu eingefügte Abs. 2 setzt Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG betrifft die Übertragung von Aktiva gemäß § 144 Abs. 2 und dient dem speziellen Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. Es sollen hiedurch jene Versicherungsnehmer besonders geschützt werden, die einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung oder Prämienrückerstattung haben.

Abs. 3 und 4 betreffen die Übertragung von Passiva gemäß § 144 Abs. 3 und sollen gewährleisten, dass eine Übertragung von Passiva gemäß Posten A., B., und C. nur insoweit zulässig ist, als auch die jeweilige fiktive Mindestkapitalanforderung ausreichend bedeckt ist. Positionen, die nicht zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung der Bilanzabteilung benötigt werden können übertragen werden. Bei einer Nichtbedeckung einer fiktiven Mindestkapitalanforderung ist § 280 Abs. 3 anzuwenden.

§ 73e Abs. 5 VAG 1978 wird nunmehr von § 248 Abs. 8 mitumfasst.

Zu § 142:

Diese Bestimmung entspricht § 17c Abs. 4 VAG 1978.

Zu § 143:

Diese Bestimmung entspricht § 73a VAG 1978.

Zu § 144:

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 81c VAG 1978. Aufgrund des Entfalls der Bestimmungen über Partizipationskapital ist auch das Bilanzschema entsprechend anzupassen und der Posten F. III des Abs. 2 zu korrigieren und der Posten A. III des Abs. 3 zu streichen. Für bereits begebenes Partizipationskapital kommt aufgrund der Übergangsbestimmung § 333 Abs. 5 das bisherige Bilanzschema zur Anwendung. Der Verweis bei der gesetzlichen Rücklage wurde redaktionell auf § 229 Abs. 6 UGB angepasst.

Zu § 145:

Diese Bestimmung entspricht § 81d VAG 1978.

Zu § 146:

Diese Bestimmung entspricht § 81e VAG 1978. Der Verweis bei der gesetzlichen Rücklage wurde redaktionell auf § 229 Abs. 6 UGB angepasst.

Zu § 147:

Diese Bestimmung entspricht § 81f VAG 1978.

Zu § 148:

Diese Bestimmung entspricht § 81g VAG 1978.

Zu § 149:

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 81h Abs. 1 bis 3 und 6 VAG 1978. § 81h Abs. 4 wurde nach § 155 verschoben. Wird das Wahlrecht in Anspruch genommen und Kapitalanlagen abweichend zu Abs. 2 wie Anlagevermögen bewertet, sollen die Beträge in Höhe der unterbliebenen Abschreibung nicht für eine Ausschüttung zur Verfügung stehen, um die Ausschüttung von stillen Lasten zu vermeiden. Dadurch wird dem Kapitalerhaltungsgrundsatz Rechnung getragen. Dies soll durch die Bildung einer Rücklage gewährleistet werden.

Zu § 150:

Diese Bestimmung entspricht § 81i VAG 1978.

Zu § 151:

Diese Bestimmung entspricht § 81j VAG 1978.

Zu § 152:

Diese Bestimmung entspricht § 81k VAG 1978.

Zu § 153:

Diese Bestimmung entspricht § 81l VAG 1978.

Zu § 154:

Diese Bestimmung entspricht § 81m VAG 1978. Mit der Schwankungsrückstellung ist ein ausgleichender und glättender (antizyklischer) Effekt in der Schaden- und Unfallversicherung auf durch negative Schadenseintritte belastete Geschäftsjahre verbunden. Die Bestimmung entspricht Art. 30 der Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG, ABl. Nr. L 224 vom 16.08.2006 S. 1 und umfasst alle Beträge, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zurückzustellen sind, um Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre auszugleichen oder besonderen Risiken Rechnung zu tragen. Die Berechnung der Schwankungsrückstellung ist gemäß Art. 62 der Richtlinie 91/674/EWG den Mitgliedstaaten vorbehalten und soll nach den bisherigen Grundsätzen erfolgen.

Zu § 155:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 81n und § 81o VAG 1978. Zusätzlich werden nun die Vorschriften des § 81h Abs. 4 VAG 1978 aufgenommen. Aufgrund des Entfalls der Bestimmungen über Partizipations- und Ergänzungskapital sind die bisherigen Bestimmungen des § 81n Abs. 1 Z 4 bis 6 obsolet. Für die Bewertung der im Anhang geforderten Zeitwerte sollen weitest möglich die Internationalen Rechnungslegungs- und Bewertungsmaßstäbe herangezogen werden, um den administrativen Aufwand zwischen den Berechnungen für Anhangsangaben, Solvenzbestimmungen und IFRS möglichst gering zu halten. Der in der Versicherungsbilanzrichtlinie normierte Grundsatz soll daher dahingehend präzisiert werden, dass bei den Bewertungen von Versicherungsunternehmen neben den bereits in den GoB des UGB normierten Grundsätze – insbesondere den der Vorsicht – besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden muss.

Zu § 156:

Diese Bestimmung entspricht § 81p VAG 1978.

Zu § 157:

Abs. 1 soll die Abgrenzung der Solvenzbilanz zur unternehmensrechtlichen Rechnungslegung verdeutlichen. Die Solvenzbilanz soll nicht den Jahresabschluss der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise ersetzen, sondern tritt zu diesem hinzu. Die Solvenzbilanz wird durch eine Bewertung der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten zu Zeitwerten erstellt. Der sich daraus ergebende Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten stellt die dem Versicherungsunternehmen zur Verfügung stehenden Eigenmittel dar. Die Bewertung soll ausschließlich nach den in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen und der Durchführungsverordnung (EU) erfolgen; die Vorschriften der nationalen Rechnungslegung sind nicht heranzuziehen.

Mit Abs. 2 wird Art. 75 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Abs. 2 soll sicherstellen, dass bei der Bewertung primär die Informationen der Finanzmärkte sowie allgemein verfügbare Daten über versicherungstechnische Risiken genutzt werden sollen. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) sollen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Bewertung grundsätzlich auf Basis der internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) vornehmen, so wie diese gemäß der Verordnung (EG) 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. L 243, 11.09.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008, ABl. L 97, 09.04.2008 S. 62, übernommen wurden. Durch die weitest mögliche Anwendung der IFRS soll der bürokratische Aufwand für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Grenzen gehalten werden. Die Bewertung soll daher standardmäßig auf der Basis von Marktpreisen durchgeführt werden. Wenn eine Bewertung auf Basis von Marktpreisen nicht angemessen ist bzw. nicht durchgeführt werden kann, so sollen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) alternative Bewertungsmethoden verwenden. Bei Verwendung von alternativen Bewertungsmethoden sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die jeweiligen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen bestmöglich berücksichtigen. So sind bei der Bewertung von Immobilien insbesondere auch die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, in der jeweils geltenden Fassung.

Zu § 158:

Abs. 1 setzt Art. 76 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2009/138/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 76 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 76 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG um. Zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sollen vertretbare Interpolationen und Extrapolationen anhand von Marktwerten, die sich direkt ermitteln lassen, vorgenommen werden können.

Zu § 159:

Abs. 1 setzt Art. 77 Abs. 1 und Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG um. Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte dem Betrag entsprechen, den ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen (Referenzunternehmen) erwartungsgemäß benötigen würde, um die zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu übernehmen und zu erfüllen. Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte die Beschaffenheit des zugehörigen Versicherungsportfolios widerspiegeln. Unternehmensspezifische Informationen, wie Informationen über Schadensregulierung und -aufwendungen, sollten folglich nur insofern in ihre Berechnung eingehen, als diese Informationen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, die Beschaffenheit ihres Versicherungsportfolios besser abzubilden.

Abs. 2 setzt Art. 80 der Richtlinie 2009/138/EG um. Die Segmentierung in homogene Risikogruppen soll dabei anhand des zugrundeliegenden Risikos erfolgen, wobei eine von den Sparten und Zweigen unterschiedliche Gruppierung erforderlich sein kann. Die Gruppierung erfolgt anhand der Durchführungsverordnung (EU).

Abs. 3 setzt Art. 77 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 78 der Richtlinie 2009/138/EG um. Gemäß dem letzten Satzteil sollen Cashflows, die aus zum Zeitpunkt der Berechnung vorhandenen nicht erklärten Beträgen resultieren, ausgeschieden werden. Dies betrifft daher zukünftige prognostizierte Zuführungen zu den Rückstellungen für Gewinnbeteiligung bzw. erfolgsabhängige Prämienrückerstattung nicht. Jedenfalls zu berücksichtigen sind hingegen Zahlungen, die zur Bedeckung von Garantien getätigt werden. Im Ergebnis wird dies im Regelfall zu einer Reduktion der technischen Rückstellungen führen.

Durch Abs. 5 sollen einheitliche, praxistaugliche Vorgaben für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen geschaffen werden. Sofern die Versicherungsunternehmen in ihren Managementregeln die Heranziehung der nicht erklärten Beträge der Rückstellung für Gewinnbeteiligung bzw. erfolgsabhängigen Prämienrückerstattung vorsehen, sollen diese Vorgaben verpflichtend zur Anwendung kommen.

Zu § 160:

Die Bestimmung setzt Art. 77 Abs. 2 2009/138/EG um. Für eine wirtschaftliche Bewertung der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsverbindlichkeiten muss der erwartete Barwert von Versicherungsverbindlichkeiten auf der Grundlage aktueller und glaubwürdiger Informationen sowie realistischer Annahmen unter Berücksichtigung von finanziellen Garantien (zB Kapitalgarantien) und vertraglicher Optionen in Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen berechnet werden. Die Bestimmung erfolgt anhand der Durchführungsverordnung (EU).

Zu § 161:

Abs. 1 setzt Art. 77 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 77 Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 77 Abs. 5 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG um.

Zu § 162:

Die Bestimmung entspricht Art. 79 der Richtlinie 2009/138/EG.

Zu § 163:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 81 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 164:

Die Bestimmung entspricht Art. 82 der Richtlinie 2009/138/EG.

Zu § 165:

Die Bestimmung entspricht Art. 83 der Richtlinie 2009/138/EG.

Zu § 166:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 77b und Art. 77c der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Die Matching-Anpassung ist Teil des Maßnahmenpakets zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten. Durch diese soll Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Anleihen oder andere Vermögenswerte mit ähnlichen Cashflow Eigenschaften bis zur Endfälligkeit halten, ermöglicht werden die maßgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts im Einklang mit den Spreadbewegungen ihrer Vermögenswerte anzupassen.

Für die Anwendung der Matching-Anpassung werden strikte Anforderungen für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten normiert, die derzeit von den in Österreich vertriebenen Versicherungsprodukten nicht erfüllt werden. Durch die Umsetzung dieser Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) soll die Anwendung auf zukünftige Produkte ermöglicht werden. Dabei wird aber zu beachten sein, dass die Anwendung der strikten Anforderung zu ökonomischen Einschränkungen führt, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Eigenmittel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berücksichtigen sind. Überdies sind die Auswirkungen der Matching Anpassung auf die Finanzlage zu veröffentlichen.

 

Zu § 167:

Mit dieser Bestimmung wird 77d der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Die Volatilitätsanpassung ist Teil des Maßnahmenpakets zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten. Durch diese soll ein prozyklisches Anlageverhalten vermieden werden, indem die maßgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen angepasst wird, um die Auswirkung übertriebener Anleihe Spreads zu mindern. Die Volatilitätsanpassung beruht auf Referenzportfolios für die maßgeblichen Währungen und auf Referenzportfolios für die nationalen Versicherungsmärkte und wird von der EIOPA veröffentlicht.

Die Abs. 2 bis 4 entsprechen den Abs. 2 bis 4 des Art. 77d der der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) und erläutern die Berechnung der Volatiliätsanpassung. Die Berechnung haben jedoch nicht die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vorzunehmen. Diese erfolgt durch die EIOPA und wird auch von dieser veröffentlicht. Wenn keine Volatalitätsanpassung von der EIOPA veröffentlicht wird, dann darf diese Maßnahme gemäß § 168 Abs. 3 auch nicht angewendet werden.

Zu § 168:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 77a und Art. 77e der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die von der EIOPA veröffentlichten technischen Informationen zu verwenden. Grundsätzlich sollten für alle relevanten Währungen die technischen Informationen verfügbar sein. Sofern für eine Währung keine maßgebliche Risikofreie Zinskurve veröffentlicht wird, so ist diese von den Unternehmen auf Basis des Abs. 2 herzuleiten.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, wenn die Verfügbarkeit der maßgeblichen risikofreien Zinskurve gefährdet ist, kann die Europäische Kommission gemäß Art. 77e Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

Zu § 169:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 87 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel basiert auf einem dreistufigen Prozess: Zuerst werden die Bestandteile der Basiseigenmittel und der ergänzenden Eigenmittel gemäß § 170 und gemäß § 171 bestimmt. Danach erfolgt eine Einstufung der Eigenmittel in verschiedene Klassen (Tiers), die die Verlustausgleichsfähigkeit widerspiegeln gemäß § 172. In Tier 1 eingestufte Eigenmittelbestandteile weisen die höchste Fähigkeit Verluste aufzufangen auf, während in Tier 3 eingestufte die niedrigste Verlustausgleichsfähigkeit aufweisen. Zuletzt wird die Anrechenbarkeit der Eigenmittelbestandteile im Hinblick auf die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung ermittelt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG werden Großteils durch die Durchführungsverordnung (EU) spezifiziert werden.

Zu § 170:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 88 und 91 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten ist eine Residualgröße, die anhand der Solvenzbilanz zu berechnen ist. Die Durchführungsverordnung (EU) legt darüber hinaus fest, dass der Überschussbetrag gemäß seiner Fähigkeit, Verluste sowohl unter der Anwendung der Unternehmensfortführungsprämisse als auch im Falle der Liquidation aufzufangen, weiter zu untergliedern ist.

Mit Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass eine Dividende von der Hauptversammlung nur dann beschlossen werden kann, wenn die Zahlung der Dividende nicht zu einer Unterschreitung der Solvenzkapitalanforderung führt. Dies ist für eine Einstufung als Tier 1 im Hinblick auf den Kriterienkatalog der Durchführungsverordnung (EU) erforderlich. Ausnahmen können von der FMA gemäß der Durchführungsverordnung (EU) genehmigt werden.

Zu § 171:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 89 und 90 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Bei ergänzenden Eigenmitteln handelt es sich um außerbilanzielle Eigenmittelbestandteile, die eine Verpflichtung beinhalten, dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu zuvor bestimmten Bedingungen Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Sobald diese eingefordert und somit in der Solvenzbilanz erfasst werden, werden diese zu Basiseigenmitteln und sind gemäß den entsprechenden Bestimmungen anzurechnen. Ein nicht eingezahlter Gründungsfonds von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ist dem österreichischen Recht grundsätzlich fremd, weswegen die Formulierung nicht eingezahlter Gründungsstock im Hinblick auf die Berechnung der Solvabilität der Gruppe übernommen wurde.

Bei der Genehmigung soll die FMA die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils berücksichtigen. Dafür ist auch die Durchsetzbarkeit der Vereinbarung über die Gewährung ergänzender Eigenmittel in den relevanten Rechtsordnungen zu beachten. In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass die FMA dieses in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen hat, wobei hier auch die Mitwirkung des antragstellenden Versicherungsunternehmen erforderlich ist (VwGH 12.09.2006, 2003/03/0035). Der Grad der Mitwirkungspflicht wird umso stärker, je weniger Möglichkeiten der FMA zur Ermittlung des Sachverhaltes zur Verfügung stehen (vgl. Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze 2. Auflage § 39 AVG E 177).

Zu § 172:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 93 bis 96 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Eine Anführung der in Art. 93 und 94 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale und Eigenschaften wäre nicht zielführend, da diese nur dann als erfüllt angesehen werden können, wenn die in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Kriterien erfüllt sind.

Während Abs. 1 die Einstufung von Basiseigenmittelbestandteilen regelt, soll die Einstufung von ergänzenden Eigenmittelbestandteilen gemäß Abs. 2 geregelt werden. Diese sollen nur dann bei der Bestimmung der Eigenmittel berücksichtigt werden, wenn diese von der FMA gemäß § 171 genehmigt wurden.

Wenn Eigenmittelbestandteil nicht in der Liste der Eigenmittelliste gemäß der Durchführungsverordnung (EU) angeführt ist, hat das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diesen selbst zu beurteilen und einzustufen. Dieser Bestandteil darf aber erst nach Genehmigung durch die FMA gemäß der Durchführungsverordnung (EU) berücksichtigt werden.

Mit Abs. 3 wird Art. 91 und Art. 96 Z 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die maximale Höhe des Überschussfonds wird mit jenem Betrag begrenzt, der den gemäß § 159 Abs. 4 Z 3 aus den Cashflows auszuscheidenden Beträgen entspricht.

Zu § 173:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 98 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die Richtlinie 2009/138/EG gibt Mindestgrenzen für die Ermittlung der Anrechenbarkeit von Tier 2 und Tier 3 Eigenmittelbestandteilen im Hinblick auf die Solvenzkapitalanforderung und von Tier 1 und Tier 2 Basiseigenmittelbestandteile im Hinblick auf die Mindestkapitalanforderung vor. Diese Mindestgrenzen werden in der Durchführungsverordnung (EU) konkretisiert, wodurch sich im Ergebnis eine Erhöhung der Grenzen für die Anrechenbarkeiten der Eigenmittelbestandteile auf die Solvenz- und Mindestkapitalanforderung ergibt. Zusätzlich werden dort Beschränkungen für die Anrechenbarkeit von bestimmten, in Tier 1 eingestuften Eigenmittelbestandteile sowie für die in Tier 1 eingestuften nachrangigen Verbindlichkeiten angeordnet. Die in der Richtlinie 2009/138/EG normierten Grenzen sind daher nicht maßgeblich und werden daher nicht ausdrücklich umgesetzt.

Zu § 174:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 100 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die Solvenzkapitalanforderung ist ein Eigenmittelerfordernis, dass gewährleisten soll, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Verluste ausgleichen können und so der Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten gewährleistet ist.

Zu § 175:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 101 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Die Phrase „unter Verwendung eines internen Modells“ in Abs. 1 soll sowohl die Verwendung eines partiellen internen Modells für einzelne Module und Untermodule als auch die Berechnung der gesamten Solvenzkapitalanforderung mit einem internen Modell umfassen.

Um ein gutes Risikomanagement zu fördern soll die Solvenzkapitalanforderung gemäß Abs. 3 dem ökonomischen Kapital entsprechen, das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen halten müssen, um sicherzustellen, dass in einem alle 200 Jahre zu erwarteten schlechten Ereignis die Eigenmittel noch ausreichen, um die Verpflichtungen zu erfüllen, wenn dieses Ereignis innerhalb des nächsten Jahres eintritt. Im Anwendungsbereich der Standardformel wurde diese Kalibrierung bereits in der Durchführungsverordnung (EU) vorgenommen, wobei der Aufbau der Risikomodule und die Vorgaben für die Berechnung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einheitlich festgelegt werden. Deswegen wird diese Bestimmung vor allem für die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung relevant sein.

Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung soll das tatsächliche Risikoprofil der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigt werden, weswegen die Auswirkungen etwaiger Risikominderungstechniken und Diversifikationseffekte zu berücksichtigen sind.

Mit Abs. 6 wird Art. 109a der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Zu § 176:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 102 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kontinuierlich unter Berücksichtigung von Veränderungen in ihrem Risikoprofil anrechenbare Eigenmittel halten, die die Solvenzkapitalanforderung bedecken, soll die Solvenzkapitalanforderung mindestens einmal jährlich berechnet, ständig überwacht und neu berechnet werden, sobald sich das Risikoprofil entscheidend ändert. Der Zeitpunkt und die Art der Übermittlung der jährlichen Meldung der Solvenzkapitalanforderung werden in der Durchführungsverordnung (EU) im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung normiert. Der genaue Zeitpunkt für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wird weder in der Richtlinie 2009/138/EG noch in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegt. Durch die vorliegende Formulierung soll jedenfalls gewährleistet sein, dass die Berechnung in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Übermittlung gemäß Durchführungsverordnung (EU) erfolgt. Dies ist vor allem deswegen geboten, da es bei einer vorzeitigen Berechnung bis zur Übermittlung bereits zu erheblichen Änderungen des Risikoprofils kommen könnte.

Zu § 177:

Mit Abs. 1 wird Art. 103 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die Standardformel ist modular aufgebaut, das heißt, in einem ersten Schritt werden die Risiken in den einzelnen Risikokategorien ermittelt und in einem zweiten Schritt aggregiert. In der Richtlinie 2009/138/EG und somit auch in diesem Bundesgesetz werden nur die Grundprinzipien der Standardformel beschrieben, da diese in der Durchführungsverordnung (EU) spezifiziert wird.

Mit Abs. 2 wird Art. 105 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Abs. 3 wird Art. 107 und mit Abs. 4 wird Art. 108 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die Berechnung selbst soll aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) erfolgen, während in Abs. 3 und 4 die Grundzüge für die Berechnung beschrieben werden, die vor allem für den Aufbau von internen Modellen sowie für die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung von Bedeutung sein werden.

Durch die in Abs. 5 neu eingefügte Verordnungsermächtigung soll der FMA die Möglichkeit gegeben werden, nähere Regelungen zur Berechnung zu treffen, sofern in der Durchführungsverordnung (EU), den technischen Standards (EU) oder den Leitlinien (EIOPA) keine ausreichenden Vorgaben gemacht werden oder aufgrund nationaler Besonderheiten weitere Vorgaben erforderlich sind.

Zu § 178:

Mit Abs. 1 bis 3 wird Art. 104 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die Einhaltung der in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen wird bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel durch die Vorgaben in der Durchführungsverordnung (EU) sichergestellt.

Art. 104 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG sind nicht umzusetzen, da diese Vorgaben bereits in der Durchführungsverordnung (EU) berücksichtigt werden und dadurch gewährleistet ist, dass jedes Risikomodul unter Verwendung des Risikomaßes Value-at-Risk mit einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres kalibriert wird und gegebenenfalls Diversifikationseffekte beim Aufbau jedes Risikomoduls berücksichtigt werden. Der Aufbau und die Spezifikationen für die Risikomodule sollen für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowohl im Hinblick auf die Basissolvenzkapitalanforderung als auch im Hinblick auf vereinfachte Berechnungen gemäß Abs. 5 gleich sein.

Mit Abs. 4 wird Art. 104 Abs. 7 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Bei der Genehmigung soll die FMA die in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Kriterien anwenden. Unternehmensspezifische Parameter sollen insbesondere dann verwendet werden, wenn das tatsächliche versicherungstechnische Risikoprofil des Versicherungsunternehmens dadurch besser abgebildet werden kann.

Mit Abs. 5 wird Art. 109 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Vereinfachte Berechnungen sollen dann zur Anwendung kommen können, wenn es aufgrund der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Risiken gerechtfertigt ist und die Anwendung einer Standardberechnung unangemessen wäre. In der relevanten Bestimmung der Durchführungsverordnung (EU) werden die Grundsätze beschrieben, die allgemein bei der Anwendung von vereinfachten Berechnungsmethoden zu beachten sind. Die konkreten Vereinfachungen werden bei den Bestimmungen für die einzelnen Untermodule oder Risikomodule in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegt.

Zu § 179:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 105 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Im Anwendungsbereich der Standardformel wird die Struktur der Standardformel durch die entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) konkretisiert und ergänzt.

Die Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 111 der Richtlinie 2009/138/EG delegierte Rechtsakte zu erlassen, beinhaltet auch die Ermächtigung zusätzliche Risikomodule und Untermodule vorzusehen, sofern dies erforderlich ist um die Risiken, denen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt sind, entsprechend zu berücksichtigen. In der Durchführungsverordnung (EU) wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Das zusätzliche eingeführte Risikomodul für immaterielle Vermögenswerte soll aufgenommen werden, damit alle in der Durchführungsverordnung (EU) enthaltenen Risikomodule auch in der vorliegenden Bestimmung berücksichtigt sind. Zusätzlich hat die Europäische Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) noch eine Einfügung von Untermodulen und eine weitere Unterteilung der Untermodule vorgesehen. Beispielsweise wurde das Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko in weitere Untermodule unterteilt. Dies wird vor allem für partielle interne Modelle relevant sein, die für einzelne Untermodule, nicht aber für bloße Teile von Untermodulen verwendet werden dürfen.

Zu § 180:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 304 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Durch die Ausübung dieses Mitgliedstaatenwahlrechts soll es Versicherungsunternehmen, die bestimmte Altersvorsorgeleistungen anbieten, ermöglicht werden, das Risiko für Aktieninvestments mit einem reduzierten Stressfaktor zu berechnen. Die in Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen können derzeit von der betrieblichen Kollektivversicherung und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge erfüllt werden.

Das von der Richtlinie 2009/138/EG genannte Kriterium des Vorliegens eines Sonderverbandes wird hingegen von diesen Produkten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form derzeit nicht erfüllt. Deswegen soll im zweiten Satz die Einrichtung eines Sonderverbandes ausdrücklich angeordnet werden. Bei der Einrichtung eines Sonderverbandes werden die Versicherungsunternehmen die Leitlinien (EIOPA) zu berücksichtigen haben. Versicherungsunternehmen werden daher bei Ausübung dieser Option die Kosten aus der Einrichtung eines Sonderverbandes mit den Vorteilen aus der begünstigten Berechnung des Aktienrisikos abwägen müssen.

Bei Genehmigung der FMA soll auch geprüft werden, ob die typische Haltedauer der Aktieninvestition des Versicherungsunternehmens ausreichend lang ist um die Anwendung der Berechnung gemäß dieser Bestimmung zu rechtfertigen. Hierbei soll darauf geachtet werden, dass die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten ein Maß an Schutz genießen, das § 175 Abs. 3 entspricht.

Den Versicherungsunternehmen soll es durch Anwendung dieser Bestimmung ermöglicht werden eine Berechnung des Aktienrisikos anzuwenden, die mit einer Value-at-Risk-Maßnahme über einen Zeitraum kalibriert ist, der mit der typischen Haltedauer der Aktieninvestitionen des betroffenen Unternehmens übereinstimmt.

Zu § 181:

Mit dieser Bestimmung soll es der FMA ermöglicht werden, Maßnahmen zu setzen, wenn der in der Durchführungsverordnung (EU) vorgesehene genaue Aufbau der Risikomodule und die Vorgaben für die Berechnung der Standardformel für ein bestimmtes Versicherungs- oder Rückversicherunternehmen nicht risikoadäquat sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich um sehr spezialisierte oder bei bestimmten Risiken überdurchschnittlich exponierte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt.

Mit Abs. 1 wird Art. 110 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Der FMA soll es hierdurch ermöglicht werden, die Verwendung von unternehmensspezifischen Parametern mittels Bescheid vorzuschreiben. Die generelle Anordnung des § 175 Abs. 2 ist auch in diesem Fall jedenfalls zu beachten.

Mit Abs. 2 wird Art. 119 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Der FMA soll es hierdurch ermöglicht werden, die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodell vorzuschreiben. Diese Möglichkeit sollte aber nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es durch die Verwendung von unternehmensspezifischen Parametern nicht zu erwarten ist, dass den Vorgaben des § 175 Abs. 2 entsprochen wird. Die FMA hat hierbei darauf zu achten, dass die durch die Entwicklung eines internen Modells verursachten Kosten in einer angemessenen Relation zu dem erzielten Nutzen stehen. Ist dies nicht der Fall, so hat die FMA die Verfügung eines Kapitalaufschlages gemäß § 277 in Erwägung zu ziehen.

Zu § 182:

Mit Abs. 1, 2, 4 und 8 wird Art. 112 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Der Begriff interne Modelle soll Modelle in Form von Voll- und Partialmodellen umfassen.

Abs. 5 bis 7 entspricht § 129l VAG 1978. Die Oesterreichische Nationalbank soll eine gutachtliche Funktion vor der Genehmigung von internen Modellen Modelle im Bereich des Marktrisikomoduls verwendeten Value-at-Risk Verfahren wahrnehmen, insofern als das Marktrisiko oder Teile davon (also Veranlagungsrisiken) vom internen Modell umfasst sind. Damit soll gewährleistet werden, dass die Expertise der Oesterreichischen Nationalbank in diesem Bereich bestmöglich genützt wird. Die FMA soll sich im Genehmigungsverfahren auf das Gutachten verlassen können.

Mit Abs. 9 wird Art. 115 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Ob eine Änderung des internen Modells eine kleine Änderung darstellt, ist gemäß Durchführungsverordnung (EU) in den schriftlichen Leitlinien festzulegen.

Mit Abs. 3 und 10 wird Art. 116 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Der Beschluss des Antrages soll in der Gesamtverantwortung des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats liegen.

Zu § 183:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 113 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 184:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 117 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 185:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 118 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 186 bis § 191:

Mit diesen Bestimmungen werden Art. 120 bis Art. 125 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Es sollen die Anforderungen festgelegt werden, denen ein internes Modell zu entsprechen hat. Diese Anforderungen werden durch die Durchführungsverordnung (EU) weiter konkretisiert. Bei den gemäß § 187 Abs. 2 genannten realistischen Annahmen, sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die jeweiligen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen bestmöglich berücksichtigen. Die in § 187 Abs. 7 geforderte exakte Bewertung der besonderen Risiken, die sich aus Finanzgarantien und sonstigen vertraglichen Optionen ergeben, ist im Rahmen der aktuariellen Möglichkeiten auszulegen.

Zu § 192:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 126 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 193:

Mit Abs. 1 wird Art. 128 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Mit Abs. 2 wird Art. 129 Abs. 1 lit. d sowie Art. 129 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 2 und 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU. Abs. 2 Z 4 soll einheitlich für alle Kompositversicherungsunternehmen gelten, da in der Durchführungsverordnung (EU) normiert wird, dass auch Kompositversicherungsunternehmen gemäß Art. 73 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG die Summe der in Art. 129 Abs. 1 lit d sublit. i und ii der Richtlinie 2009/138/EG genannten Beträge erfüllen müssen.

Mit Abs. 3 wird Art. 129 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU umgesetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Mindestkapitalanforderung jeweils quartalsweise, vor der Übermittlung an die FMA, zu berechnen haben. Die Solvenzkapitalanforderung ist grundsätzlich auch nur dann jährlich zu berechnen, wenn die Mindestkapitalanforderung anhand der Solvenzkapitalanforderung durch die prozentuellen Grenzwerte bestimmt wird. Eine Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung ist nur gemäß § 176 erforderlich.

Mit Abs. 3 letzter Satz wird klargestellt, dass die Verpflichtung zur vierteljährigen Berechnung der Grenzwerte, keine Verpflichtung zur vierteljährigen Berechnung der Solvenzkapitalanforderung begründet.

Zu § 194:

Mit Abs. 1 wird Art. 74 Abs. 3, mit Abs. 2 wird Art. 74 Abs. 2 und mit Abs. 3 wird Art. 74 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Diese Bestimmung soll für alle Kompositversicherungsunternehmen einheitlich gelten. Im Unterschied zum Jahresabschluss in dem je eine Bilanzabteilung für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung gebildet wird, wird in Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG die Zweiteilung in eine Lebens- und Nichtlebensversicherstätigkeit übernommen. Die Nichtlebensversicherungstätigkeit betrifft die Zweige 1 bis 18 und 23 lit. a gemäß Anlage A zu diesem Bundesgesetz und die Lebensversicherungstätigkeit die Zweige 19 bis 22 und 23 lit. b gemäß Anlage A zu diesem Bundesgesetz.

Abs. 3 sieht eine Zuordnung der anrechenbaren Eigenmittelbestandteile zu der Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeit vor. Ausgangspunkt für die Zuordnung der Eigenmittelbestandteile sind die Bilanzabteilungen des Jahresabschlusses, da die Vorschriften über die getrennte Verwaltung von Kompositversicherungsunternehmen der Richtlinie 2009/138/EG auf die nationale Rechnungslegung anzuwenden sind. Mit Ausnahme der „Reconciliation Reserve“ können alle Eigenmittelbestandteile im Verhältnis der korrespondierenden Bilanzpositionen im Jahresabschluss zugewiesen werden.

Zu § 195:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 212 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Zu § 196:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 213 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die Vorschriften zur Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollen zusätzlich zur Beaufsichtigung auf Basis der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens eine fundierter Beurteilung der finanziellen Situation auf Gruppenebene ermöglichen. Obwohl als Adressaten der Bestimmungen grundsätzlich die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe genannt werden, sollen auch Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften entsprechend berücksichtigt werden. Dies soll jedoch keineswegs die Verpflichtung mitumfassen, diese Unternehmen auf Einzelebene zu beaufsichtigen. Davon unberührt bleibt in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften § 225. Aufsichtsmaßnahmen sollen aber in Bezug auf diese Unternehmen gesetzt werden können, soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Hauptstücks sicherzustellen.

Soweit die FMA in ihrer Rolle als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zuständig ist, wird dies in diesem Bundesgesetz durch die Phrase „FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“ zum Ausdruck gebracht.

Abs. 2 soll festlegen, dass die Einbeziehung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Beaufsichtigung auf Gruppenebene grundsätzlich zu keiner Einschränkung der Einzelaufsicht über die einzelnen Unternehmen führt.

Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 86a Abs. 3 VAG 1978.

Zu § 197:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 213 Abs. 2 und 3 sowie Art. 215 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Mit Abs. 1 sollen die Anwendungsfälle der Gruppenaufsicht geregelt werden. Die Anwendungsfälle der Z 1 bis 4 bestimmen, welche Vorschriften für die Beaufsichtigung der Gruppe zur Anwendung kommen sollen, wobei die Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz nur dann erfolgen soll, wenn die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist. Dies soll durch den Einleitungssatz des Abs. 1 sichergestellt werden.

Der Gruppenbegriff selbst hingegen ergibt sich aus § 195 und soll durch Abs. 1 weder erweitert noch eingeschränkt werden. In die Gruppe sind daher alle Unternehmen einzubeziehen, die von dieser Definition erfasst sind.

Innerhalb einer Gruppe werden regelmäßig die Anwendungsfälle für die Gruppenaufsicht auf verschiedenen Ebenen verwirklicht sein. Abs. 3 dient der Umsetzung des Art. 215 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG und soll daher die Aufsichtsebene in den Fällen gemäß Z 1 und 2 sowohl bei rein nationalen als auch bei unionsweiten Sachverhalten festlegen. Die Gruppenaufsicht soll daher von der FMA, wenn sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, grundsätzlich nur auf Ebene des obersten Mutterunternehmens ausgeübt werden, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischten Finanzholdinggesellschaft ist. Befindet sich der Sitz des obersten Unternehmens nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat, soll die Gruppenaufsicht lediglich nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats zur Anwendung kommen. Durch diese Regelung kommt es unter dem obersten Mutterunternehmen zu einem Wegfall von Anwendungsfällen für die Gruppenaufsicht innerhalb einer Gruppe.

Aufgrund der flexiblen Vorgaben zur Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß § 226 ist es auch möglich, dass die Beaufsichtigung durch die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auch dann erfolgt, wenn das oberste Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. In diesem Fall erfolgt eine Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

Mit Abs. 4 wird Art. 215 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Abs. 5 bis 7 wird Art. 213 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Durch diese Richtlinie sollen die sektoralen Vorschriften des BWG bzw. VAG 2016 neben den Bestimmungen des FKG auch auf gemischte Finanzholdinggesellschaften anwendbar sein. Dies soll durch die Aufnahme der gemischten Finanzholdinggesellschaft in den Anwendungsbereich des VAG 2016 verwirklicht werden. Unterliegt nun eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gleichzeitig den Vorschriften des VAG 2016 und des FKG, soll die FMA eine Einzelfallentscheidung treffen, die sich auf konkrete Vorschriften, nicht aber auf die Anwendbarkeit des FKG, BWG oder dieses Bundesgesetzes als Ganzes bezieht und den tatsächlichen Gegebenheiten einer konkreten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft Rechnung tragen soll. Wenn Bestimmungen keine wortgleichen Formulierungen aufweisen, sollten sie als gleichwertig erachtet werden, wenn sie vom Inhalt her, insbesondere hinsichtlich einer risikobasierten Beaufsichtigung, ähnlich sind. Gemäß Abs. 7 soll die FMA verpflichtet werden, über allfällige Entscheidungen EBA und EIOPA zu informieren. Im Rahmen des gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sollen Leitlinien und Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeitet werden, die eine Angleichung der Aufsichtspraktiken zum Ziel haben sollen.

Zu § 198:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 214 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Es soll hierdurch die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne Unternehmen, die unter die Definition der Gruppe fallen, unter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen nicht in die Gruppenaufsicht einzubeziehen.

Zu § 199:

Mit dieser Bestimmung wird das in Art. 216 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) enthaltene Wahlrecht umgesetzt. Die Gruppenaufsicht soll zwar in jedem Fall auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens stattfinden, das seinen Sitz im EWR hat. Die FMA soll aber die Möglichkeit erhalten, die Gruppenaufsicht auch auf Ebene des obersten Mutterunternehmens auf nationaler Ebene auszuüben. Bei der Beurteilung, ob die Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe ausgeübt werden soll, hat die FMA die in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Kriterien heranzuziehen.

Im Abs. 3 wird klargestellt, dass bei der Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe grundsätzlich alle Bestimmungen des 9. Hauptstücks mit Ausnahme des 3. und 7. Abschnitts sinngemäß anzuwenden sind. Die Ausnahme in Bezug auf die Bestimmungen betreffend Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement ergibt sich aus der Umsetzung des Art. 216 Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG.

Um die Subgruppenaufsicht abhängig von den individuellen Besonderheiten der Gruppe risikoorientiert zu gestalten, wird im Abs. 4 die FMA ermächtigt, die Subgruppenaufsicht etwa auf die Überwachung der Solvabilität der Gruppe, der Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen oder auf die Beaufsichtigung des Governance-Systems auf Gruppenebene zu beschränken.

Mit Abs. 8 wird die Pflicht der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Art. 216 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) das Aufsichtskollegium zu unterrichten, im Hinblick auf die FMA als für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde umgesetzt.

Zu § 200:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 217 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Aus ökonomischer Sicht kann es Fälle geben, in denen eine Subgruppenaufsicht auf nationaler Ebene etwa im Hinblick auf die geringe Größe oder Risikoexponierung der Teilgruppe nicht sinnvoll erscheint, eine Subgruppenaufsicht über eine mehrere Mitgliedstaaten umspannende Teilgruppe dagegen aus Risikosicht sehr wohl zweckmäßig ist. In diesen Fällen kann eine entsprechende Vereinbarung zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden getroffen werden. Durch eine solche Vereinbarung können keine neuen Befugnisse der FMA begründet bzw. bestehende Aufsichtsbefugnisse auf eine andere Aufsichtsbehörde übertragen werden. Eine auf Art. 217 der Richtlinie 2009/138/EG beruhende Vereinbarung ist nicht als ein völkerrechtlich bindendes Abkommen gemäß Art. 65 B-VG anzusehen, welches die Republik Österreich als Völkerrechtssubjekt binden kann, und somit gemäß der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31.12.1920, BGBl. 49/1921 durch den/die Bundesminister/in für Finanzen abgeschlossen werden müsste. Die Abschlusskompetenz der FMA ist auch unionsrechtlich geboten, zumal eine richtlinienkonforme Umsetzung des Art. 217 der Richtlinie 2009/138/EG voraussetzt, dass die Vereinbarungen über die Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden geschlossen werden.

Innerhalb einer solchen mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe soll es aber nicht möglich sein, weitere nationale Subgruppenaufsichten einzurichten.

Die in § 86m VAG 1978 gegenüber dem obersten Mutterunternehmen auf nationaler Ebene bestehenden Informationspflichten der FMA über das Zustandekommen und den Wegfall einer Vereinbarung zwischen der FMA und den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sollen aufrecht bleiben. Ebenfalls beibehalten werden soll die an das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene adressierte Anordnung, während des Bestehens der Vereinbarung die entsprechenden Informationspflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats zu erfüllen.

Mit Abs. 4 wird die Pflicht der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Art. 217 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) das Aufsichtskollegium zu unterrichten, im Hinblick auf die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde umgesetzt.

Zu § 201:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 265 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 202:

Mit dieser Bestimmung werden die Art. 218, 224 und 235 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Mit Abs. 1 und 2 soll die Verpflichtung normiert werden, dass anrechenbare Eigenmittel in ausreichender Höhe gehalten werden. Im Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 trifft diese Verpflichtung das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst, während im Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 sich diese Verpflichtung nicht an die übergeordnete Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, sondern an die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe richtet. Anders ist dies hingegen bei der Verpflichtung zur Berechnung und Meldung der Solvabilität der Gruppe, die diese Unternehmen selbst treffen soll.

Die Berechnung selbst soll aus Sicht des Falls gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 geregelt werden, weswegen für die in § 197 Abs. 1 Z 2 genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine sinngemäße Anwendung mit entsprechenden Sondervorschriften in Abs. 2 normiert werden soll.

Zu § 203:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 219 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Abs. 1 soll die Häufigkeit der Berechnung der Solvabilität der Gruppe normiert werden. Bei dem Anwendungsfall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 soll das übergeordnete beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Meldung durchführen und bei dem Anwendungsfall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 die übergeordnete Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft. Die Berechnung selbst wird für den ersten Fall in den § 204 bis § 214 iVm. § 202 Abs. 1 normiert. Im zweiten Fall soll eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen erfolgen.

Gemäß Abs. 3 soll jenes Unternehmen, dass für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe verantwortlich ist auch die Überwachung des Risikoprofils der Gruppe vornehmen.

Zu § 204:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 220 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 205:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 221 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Abs. 3 Z 2 und 3 sollen primär dann zur Anwendung gelangen, wenn eine Entscheidung der FMA gemäß § 195 Abs. 2 vorliegt. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen die Entscheidung einer anderen betroffenen Aufsichtsbehörde von der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu beachten ist.

Zu § 206:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 222 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Der Begriff „aufsichtsbehördlich“ in Abs. 7 soll sowohl eine Genehmigung der FMA gemäß § 171 als auch bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde umfassen.

Zu § 207:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 223 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 208:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 225, 226 und 228 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 209:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 227 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Wenn von der Europäischen Kommission eine Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Art. 227 Abs. 4 oder 5 der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt ist, so wird diese Feststellung von der EIOPA in einem Verzeichnis auf ihrer Website veröffentlicht und laufend aktualisiert.

Zu § 210:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 229 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Verfügt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nicht über die für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, so soll der Buchwert, der in der Solvenzbilanz des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf dieses Unternehmen angesetzt wird, von den auf die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden.

Zu § 211:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 230 und 232 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 212:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 230 Abs. 2 UA 1 und 231 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Abs. 1 wird Art. 230 Abs. 2 UA 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt und der Fall geregelt, dass die Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe, nicht jedoch der Solvenzkapitalanforderungen der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe beantragt wird. Der wesentliche Unterschied zum dem Verfahren gemäß Art. 231 der Richtlinie 2009/138/EG liegt darin, dass keine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden vorgesehen ist, sondern der Antrag von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde entschieden wird.

Mit Abs. 2 bis 10 wird Art. 231 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Durch die Regelung im Abs. 2 soll im Sinne der Verfahrenseffizienz festgelegt werden, welches Unternehmen der Gruppe zur Stellung des Antrags berechtigt ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung über den Antrag in der rechtlich bindenden Form des Bescheids nach dem AVG einem bestimmten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen namens der anderen Unternehmen der Gruppe zuzustellen ist.

Abs. 4 legt fest, dass die FMA sowohl als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde als auch als die betroffene oder involvierte Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Modelgenehmigung und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Genehmigung gegebenenfalls geknüpft ist, mit anderen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium umfassend zusammenzuarbeiten hat.

Sollte sich abzeichnen, dass keine gemeinsame Entscheidung getroffen werden kann, so kann jede betroffene Aufsichtsbehörde gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen, die innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die Entscheidung der EIOPA ist von der FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Der zweite Satz regelt den Fall, dass keine Entscheidung der EIOPA zustande kommt, weil der Rat der Aufseher die Entscheidung des Gremiums gemäß Art. 44 Abs. 1 3. Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 nicht angenommen hat. Dieses Verfahren wird in Abs. 5 grundsätzlich aus Sicht der FMA als für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde geregelt. Der letzte Satz sieht für die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde die Möglichkeit vor, die EIOPA mit der Angelegenheit zu befassen.

Abs. 6 regelt den Fall, dass eine gemeinsame Entscheidung nicht möglich war und keine betroffene Aufsichtsbehörde die EIOPA mit dieser Angelegenheit befasst hat. In diesem Fall hat die FMA selbst als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über den Antrag zu entscheiden.

Abs. 7 und 8 regeln die Erstellung und Übermittlung der Entscheidung durch die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde. Abs. 7 ist dann anzuwenden, wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, während Abs. 8 dann anzuwenden ist, wenn die FMA selbst über den Antrag entschieden hat.

Abs. 9 verpflichtet die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde, eine gemäß Art. 231 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG ergangene Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde umzusetzen.

Abs. 10 setzt Art. 231 Abs. 7 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) um. Die FMA soll als betroffene Aufsichtsbehörde die Möglichkeit erhalten Maßnahmen zu setzen, wenn die mit dem internen Modell der Gruppe ermittelnde Solvenzkapitalanforderung auf Einzelebene eines ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmens nicht angemessen ist.

Zu § 213:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 233 Abs. 1 bis 4 und 6 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 214:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 233 Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Mit Abs. 5 soll es ermöglicht werden, die Solvenzkapitalanforderungen des beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsebene auf Einzelebene mit einem zentral von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde genehmigten internen Modell zu berechnen. Da die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bei dieser Methode aus den Solvenzkapitalanforderungen auf Einzelebene berechnet wird, kann diese nicht direkt mit einem internen Modell berechnet werden.

Zu § 215:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 236 und 243 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. In Abs. 1 werden die Voraussetzungen für die Anwendung des speziellen Regimes für die Überwachung der Solvabilität der Gruppe bei Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement festgelegt. Zu diesen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gehört zum einen, dass die betroffenen Tochterunternehmen nicht von der Gruppenaufsicht ausgenommen sind, d.h. dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in Bezug auf sie nicht gemäß § 198 entschieden hat, dass sie für die Zwecke der Gruppenaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung sind oder ihre Einbeziehung im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen unangemessen oder irreführend wäre. Zum anderen muss das Mutterunternehmen im Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegten Anforderungen den betroffenen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium nachweisen, dass sein Risikomanagement und seine internen Kontrollmechanismen auch das Tochterunternehmen einschließen, und dass das betroffene Tochterunternehmen von ihm umsichtig geführt wird. Darüber hinaus muss das Mutterunternehmen befugt sein, die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene und auf Ebene des betroffenen Tochterunternehmens gleichzeitig vorzunehmen und in einem einzigen Dokument zusammenzufassen („Single ORSA“) und einen einzigen Bericht über die Solvabilität und Finanzlage vorzulegen, der sowohl Informationen über die Gruppe als auch Informationen über das betroffene Tochterunternehmen umfasst („Single SFCR“).

Im Abs. 2 wird in Umsetzung von Art. 243 der Richtlinie 2009/138/EG klargestellt, dass die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend auch auf jene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anwendung finden, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft sind.

Zu § 216:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 237 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) betreffend das Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme des Aufsichtsregimes für Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement umgesetzt. Dieses Regime muss für jedes Tochterunternehmen einzeln bei jener Aufsichtsbehörde beantragt werden, die das Tochterunternehmen zugelassen hat. Soweit die Durchführungsverordnung (EU) und allfällige Technische Standards (EU) auf Level 3 keine Verfahrensvorschriften enthalten, unterliegt das Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme des Aufsichtsregimes für Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement für ein Tochterunternehmen mit Sitz in Österreich österreichischem Verfahrensrecht, sodass subsidiär das AVG anzuwenden ist.

Gemäß Abs. 1 ist der Antrag dann an die FMA zu stellen, wenn die FMA für die Beaufsichtigung des betreffenden Tochterunternehmens zuständig ist. Über den Antrag entscheiden entweder die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium gemeinsam oder die Gruppenaufsichtsbehörde. Die Entscheidung selbst ist jeweils nur von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auszufertigen.

Gemäß Abs. 2 soll zuerst im kleineren Kreis der „zuständigen Aufsichtsbehörden“ ein Entwurf für eine Entscheidung über den Antrag getroffen werden. Gemäß Abs. 3 soll die FMA dann darauf hinwirken, dass von allen Aufsichtsbehörden des Aufsichtskollegiums eine gemeinsame Entscheidung getroffen werden soll.

Sofern eine Befassung von EIOPA gemäß Abs. 4 erfolgt, dann hat die FMA selbst über den Antrag zu entscheiden, wenn sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist. Die FMA ist diesfalls aber an die Entscheidung der EIOPA gebunden. Der zweite Satz regelt den Fall, dass keine Entscheidung der EIOPA zustande kommt, weil der Rat der Aufseher die Entscheidung des Gremiums gemäß Art. 44 Abs. 1 3. Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 nicht angenommen hat.

Abs. 5 regelt den Fall, dass innerhalb der Frist von drei Monaten weder eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde noch EIOPA mit der Angelegenheit befasst wurde. Diesfalls entscheidet die FMA selbst über den Antrag, wenn sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist. In diesem Fall entscheidet die FMA über einen Antrag, der bei einer anderen Behörde (jener die das Tochterunternehmen beaufsichtigt) gestellt wurde.

Abs. 6 legt fest, dass die gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden in einem Dokument mit einer umfassenden Begründung darzulegen ist. Da die „gemeinsame Entscheidung“ nicht als Bescheid nach AVG, sondern als eine Vereinbarung der betroffenen Aufsichtsbehörden untereinander anzusehen ist, soll die rechtliche Durchsetzung des Entscheidungsinhalts der gemeinsamen Entscheidung mittels Bescheid erfolgen. Ist daher die FMA die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde, so hat sie einen Bescheid zu erlassen, der mit der gemeinsamen Entscheidung inhaltlich übereinstimmt und zusammen mit der gemeinsamen Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen ist. Dieser Bescheid kann in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Entscheidung auch an Bedingungen und Auflagen geknüpft sein.

Abs. 7 legt fest, dass die FMA eine von einer anderen Aufsichtsbehörde getroffene Entscheidung zu vollziehen hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Tochterunternehmen seinen Sitz im Inland hat und die Gruppenaufsichtsbehörde gemäß Art. 237 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) entschieden hat, weil keine gemeinsame Entscheidung zu stande gekommen ist. Oder aber wenn die FMA die Gruppenaufsichtsbehörde ist und über ein Tochterunternehmen, das der Aufsicht einer anderen Aufsichtsbehörde unterliegt eine gemeinsame Entscheidung gemäß Art. 237 Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) zustande gekommen ist und diese Entscheidung von dieser anderen Aufsichtsbehörde erlassen wurde.

Zu § 217:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 238 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Zu § 218:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 239 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Zu § 219:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 240 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Ist eine der Bedingungen für die Inanspruchnahme des Aufsichtsregimes für Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement nicht mehr erfüllt, so dürfen die Vorschriften über die Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung und die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung des betroffenen Tochterunternehmens gemäß § 217 und § 218 nicht mehr angewendet werden. Anstelle eines neuen Antrags auf Inanspruchnahme des Aufsichtsregimes für Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement wird dem Mutterunternehmen in Abs. 3 die Möglichkeit eingeräumt, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einen Plan vorzulegen, der geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der erneuten Einhaltung der Bedingungen gemäß § 215 innerhalb einer angemessenen Frist vorsieht.

Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat hinsichtlich dieses Planes die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium zu konsultieren. Ist dieser Plan unzureichend, oder wird er nach Ansicht der FMA nicht fristgerecht umgesetzt, so sind die in § 215 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bedingungen als nicht erfüllt anzusehen. Um die Bestimmungen für Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement wieder in Anspruch nehmen zu können, hat das Mutterunternehmen einen neuen Antrag gemäß § 216 zu stellen.

Stellt dagegen die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegiums fest, dass die Durchführung des in den Abs. 2 oder 3 genannten Plans die Einhaltung der Bedingungen für die Inanspruchnahme des Aufsichtsregimes für Gruppen mit zentralisierten Risikomanagement erneut erwarten lässt, so hat sie diesen Plan zu genehmigen. Wurden alle in § 215 genannten Bedingungen bei Ablauf der in diesem Plan festgelegten Frist wieder erfüllt, so hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegiums mit Bescheid festzustellen, dass die Anforderungen des § 215 wieder eingehalten werden und § 217 und § 218 erneut Anwendung finden.

Zu § 220:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 244 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Da Risikokonzentrationen die Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe wesentlich beeinflussen können, sollen sie auf Gruppenebene einer Beaufsichtigung unterworfen werden.

Zu diesem Zweck soll die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst auf Basis der vorliegenden Bestimmung die Möglichkeit erhalten, für jede Gruppe den Meldeinhalt und die Meldeintervalle individuell festzulegen. Diese kann jedoch unterbleiben, wenn bereits im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage oder im Rahmen der regulären aufsichtlichen Berichterstattung Daten in ausreichender Granularität und Intervall zur Verfügung stehen.

Zu § 221:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 245 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Da gruppeninterne Transaktionen ähnlich wie die Risikokonzentrationen die Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe wesentlich beeinflussen können, sollen sie auf Gruppenebene beaufsichtigt werden, wobei die Art der Beziehung zwischen beaufsichtigten Unternehmen und nicht der Beaufsichtigung unterliegenden Unternehmen einschließlich Versicherungsholdingsgesellschaften und gemischten Versicherungsholdinggesellschaften zu berücksichtigen ist.

Zu § 222:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 246 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Durch die umfassenden Anforderungen an das Governance-System einer Versicherungsgruppe soll gewährleistet werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe über konsistente Governance-Strukturen verfügen, die eine wirksame Unternehmenssteuerung gewährleisten, und auf Gruppenebene ein geeignetes Governance-System implementiert wird, das eine ähnliche Funktion wie das Governance-System auf der Ebene der einzelnen verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfüllen soll.

Im Hinblick auf die Einrichtung des Governance-Systems auf Ebene der Gruppe trifft die Richtlinie 2009/138/EG in Art. 246 Abs. 1 bis 3 keine klare Festlegung, welches Unternehmen der Gruppe hiefür verantwortlich ist. In Anlehnung an § 130c Abs. 2 und in Entsprechung der Leitlinien (EIOPA) soll die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ein verantwortliches Unternehmen bestimmen können. Ausdrücklich ausgenommen ist hievon ist jedoch aufgrund von Art. 246 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG die Durchführung der Unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene. Gemäß § 109 Abs. 2 ist jedoch eine Auslagerung auf ein anderes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ohne Genehmigung der FMA möglich.

Zu § 223:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 246 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 224:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 246 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die Ergebnisse der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene sind der FMA im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu übermitteln.

Zu § 225:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 257 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Abs. 2 bis 5 entsprechen im Wesentlichen § 86n Abs. 2 bis 4 VAG 1978.

In Abs. 1 wird in Bezug auf die Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland klargestellt, dass sie ähnlich wie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland sicherstellen müssen, dass Personen, die ihre Geschäfte tatsächlich leiten, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Zur Durchsetzung dieser Anforderung sollen § 120 bis § 122 sinngemäß auch in Bezug auf die Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften Anwendung finden. Diese Gesellschaften sollen somit der FMA jede Bestellung von Personen, die ihr Unternehmen tatsächlich leiten, inklusive der Begleitdokumentation anzeigen.

Hat die FMA begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen, soll sie der Bestellung widersprechen und die Bestellung anderer geeigneter Personen verlangen. Ergeben sich nach der Bestellung begründete Zweifel an der Erfüllung der Vorschriften über die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit oder fallen die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weg, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, dass diese Personen ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen, soll die FMA die Bestellung anderer geeigneter Personen verlangen. In Bezug auf die Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, wurde in Abs. 2 bis 5 eine mit § 86n Abs. 2 bis 4 VAG 1978 vergleichbare Bestimmung geschaffen. Hat die betroffene Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderem Mitgliedstaat, so soll die FMA im Einklang mit dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zunächst andere Maßnahmen gemäß § 236 ergreifen. So soll die FMA insbesondere gemäß § 236 Abs. 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitteilen, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten kann. Nur wenn die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats untätig ist oder bei Gefahr in Verzug soll die FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft an dem betreffenden Tochterunternehmen hält, beantragen.

Zu § 226:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 247 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt. Besteht die Gruppe aus Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz zumindest auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, soll von den beteiligten Aufsichtsbehörden eine Aufsichtsbehörde als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde benannt werden. Da dieser Behörde wichtige Zuständigkeiten übertragen werden, soll sichergestellt werden, dass die Kriterien für die Auswahl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht umgangen werden. Insbesondere in den Fällen, in denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde aufgrund der Struktur der Gruppe und des relativen Gewichts der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten in verschiedenen Märkten bestimmt wird, sollen gruppeninterne Transaktionen und Gruppenrückversicherung bei der Bewertung ihrer relativen Bedeutung innerhalb eines Marktes nicht doppelt gezählt werden.

Mit Abs. 2 soll der FMA die Möglichkeit gegeben werden die EIOPA mit der Angelegenheit zu befassen, wenn es nicht möglich erscheint eine gemeinsame Entscheidung aller betroffenen Aufsichtsbehörden zu treffen.

In Abs. 3 wird die weitere Vorgehensweise für den Fall festgelegt, dass die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt wurde. In diesem Fall hat die FMA einen Bescheid zu erstellen und dem zukünftigen obersten Unternehmen der Gruppe zuzustellen.

Zu § 227:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 248 Abs. 1 und Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Durch die Richtlinie 2009/138/EG soll im Rahmen der Beaufsichtigung auf Gruppenebene ein innovatives Aufsichtsmodell eingeführt werden, bei dem der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine Schlüsselfunktion zukommt. Da die Rechte und Pflichten dieser Behörde auch entsprechende Koordinierung und Überwachung umfassen, sollen die Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für die Einzelaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörden Hand in Hand mit ihrer Verantwortlichkeit gehen.

In Abs. 1 Z 1 wird festgelegt, dass auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens von der FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde überprüft werden soll. Hierdurch werden Art. 218 Abs. 4, 244 Abs. 2 letzter Satz, 245 Abs. 2 letzter Satz sowie Art. 246 Abs. 3 und Abs. 4 letzter Satz der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 228:

Mit dieser Bestimmung wird 248 Abs. 2 zweiter Unterabsatz bis Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt. Mit dieser Bestimmung und § 229 wird § 130d VAG 1978 abgelöst, der die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Aufsichtskollegiums in der Vorbereitungsphase geregelt hat. Die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Tochterunternehmen der Gruppe niedergelassen sind, und die EIOPA sollen durch ein Aufsichtskollegium in die Gruppenaufsicht einbezogen werden. Sie sollen alle Zugang zu Informationen haben, die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums zur Verfügung stehen, und aktiv und laufend in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Die Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium sollen der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen, und der grenzüberschreitenden Dimension angemessen sein. Das Aufsichtskollegium soll eingesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass die Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und die Konsultationsprozesse zwischen den Aufsichtsbehörden des Aufsichtskollegiums tatsächlich im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG erfolgen. Die Aufsichtsbehörden sollten das Aufsichtskollegium nutzen, um die Konvergenz ihrer jeweiligen Entscheidungen zu fördern und bei der Beaufsichtigung der gesamten Gruppe nach einheitlichen Kriterien eng zusammenzuarbeiten.

Innerhalb dieser Aufsichtskollegien, die jeweils für eine bestimmte Gruppe eingerichtet werden, ist eine intensive Zusammenarbeit und vertiefter Informationsaustausch vorgesehen. Die an der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe beteiligten Aufsichtsbehörden sollen Koordinierungsvereinbarungen schließen um die Funktionsweise des Kollegiums festzulegen. Die Inhalte werden durch Abs. 4 und 5, sowie durch die Durchführungsverordnung (EU) weitgehend determiniert. Gemäß dem Art. 248 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG soll die Kompetenz zum Abschluss solcher Vereinbarungen der FMA zukommen. Im Hinblick auf diese Koordinierungsvereinbarungen ist in verfassungsrechtlicher bzw. rechtstechnischer Hinsicht in Anlehnung an die Erläuterungen zu § 77a und § 77b BWG Folgendes festzuhalten:

Koordinierungsvereinbarungen, Regelungen zum Informationsaustausch innerhalb des Aufsichtskollegiums und Notfallpläne sind hingegen aufgrund des mangelnden völkerrechtlichen Bindungswillens nicht als Staatsverträge, sondern als hochrangige Verpflichtungserklärungen zu qualifizieren. Die Behörden verpflichten sich nach den festgelegten Regelungen innerhalb des Aufsichtskollegiums so lange zu verfahren, bis sie ihr Begehren kundtun, diese nach einem in diesen Verpflichtungserklärungen geregelten Verfahren nicht weiter anzuwenden. Im Unterschied dazu betreffen Staatsverträge, die gemäß § 294 sowie § 298 geschlossen werden, Regelungen über die Zusammenarbeit Österreichs mit einem Drittstaat bzw. einem Vertragsstaat im Allgemeinen und sind nicht auf die Beaufsichtigung einer bestimmten Gruppe im Rahmen der Gruppenaufsicht beschränkt. Durch die vorliegende Änderung wird im Wesentlichen die Systematik von § 77a und 77b BWG übernommen.

Zu § 229:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 249 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt. Alle an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, die getroffenen Entscheidungen zu verstehen, insbesondere wenn diese Entscheidungen vom der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde getroffen werden. Zweckdienliche Informationen sollten daher, sobald sie einer der Aufsichtsbehörden zur Kenntnis gelangen, an die anderen Aufsichtsbehörden weitergeleitet werden, damit sich alle Aufsichtsbehörden eine Meinung anhand des gleichen Informationsstandes bilden können.

Abs. 2 soll es der FMA ermöglichen, alle für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe erforderlichen Informationen innerhalb der Aufsichtskollegien verwenden zu können, wobei es in diesem Zusammenhang keinen Unterschied macht, in welcher Rolle die FMA tätig wird. Diese Informationen können beispielsweise die Finanzlage der Gruppe oder einzelner Unternehmen der Gruppe, das Governance-System der Gruppe, die Struktur der Gruppe, Konzessionen, Zweigniederlassungen, Dienstleistungsverkehr, die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren von Unternehmen der Gruppe, Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes und Strafverfahren betreffen. Diese Bestimmung zur Datenübermittlung ins Ausland soll eine „Rechtsvorschrift“ nach § 12 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 darstellen und begründet daher eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht durch die Datenschutzbehörde nach § 13 DSG 2000.

Abs. 4 soll sicherstellen, dass eine Informationsübermittlung nur an solche Drittstaaten erfolgt, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, die mit jener vergleichbar ist, der die Vertragsstaaten des EWR unterliegen. Die Anforderungen sind auf die Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

Zu § 230:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 250 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Zu § 231:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 251 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Um eine mehrfache Übermittlung an die verschiedenen an der Beaufsichtigung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf Solo- und auf Gruppenebene beteiligten Aufsichtsbehörden zu vermeiden, soll sich die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hinsichtlich der Informationen, die bereits einer anderen Aufsichtsbehörde im Aufsichtskollegium erteilt wurden, nach Möglichkeit zunächst an diese andere Aufsichtsbehörde wenden. Wird dagegen die FMA von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Art. 247 der Richtlinie 2009/138/EG um die Übermittlung von Informationen ersucht, so kann die FMA die angeforderten Informationen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde aufgrund der in § 294 enthaltenen Ermächtigung weiterleiten.

Zu § 232:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 252 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die Verpflichtung der FMA in ihrer Rolle als Banken- und Wertpapieraufsicht zur Übermittlung aller Informationen für die Versicherungsaufsicht notwendigen Informationen wird bereits durch § 21a Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 2 FMA-BG normiert.

Zu § 233:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 253 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 234:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 254 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch § 247 Abs. 3, der die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung auf Ebene der Gruppe regelt.

Zu § 235:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 255 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Zu beachten ist auch, dass gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA berechtigt ist, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.

Mit Abs. 5 wird Art. 255 Abs. 2 letzter und vorletzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Zu § 236:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 258 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Die Abs. 1 und 3 bis 5 regeln die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde bei der Beaufsichtigung einer Versicherungsgruppe. Die erforderlichen Maßnahmen sind von der FMA auf Basis der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wie beispielsweise Abs. 2 oder § 275 anzuordnen.

Mit Abs. 2 soll es der FMA ermöglicht werden Anordnungen in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften zu treffen. Die Formulierung ist an § 275 Abs. 1 Z 1 angelehnt.

Zu § 237:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 260 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Wenn von der Europäischen Kommission eine Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Art. 260 Abs. 3 oder 5 der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt ist, so wird diese Feststellung von der EIOPA in einem Verzeichnis auf ihrer Website veröffentlicht und laufend aktualisiert.

Zu § 238:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 261 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Trifft die FMA eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit gemäß § 237 Abs. 2 oder hat die Europäische Kommission einen positiven Beschluss über die Gleichwertigkeit des Systems eines Drittlands gefasst, so kann sich die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde auf die in einem Drittland durchgeführte Gruppenaufsicht stützen.

Zu § 239:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 262 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 240:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 263 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 241:

Mit Abs. 1 wird Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 1. und 3. und vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollen demzufolge mindestens einmal jährlich wesentliche Informationen über ihre Solvabilität und Finanzlage veröffentlichen, d. h. die Informationen der Öffentlichkeit in gedruckter oder elektronischer Form kostenlos zur Verfügung zu stellen, um Transparenz zu gewährleisten. Die Veröffentlichung weiterer Informationen soll den Unternehmen freigestellt sein. Bei der Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung ist durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Hinweis aufzunehmen, der besagt dass der Endbetrag noch der Prüfung durch die FMA unterliegt.

Mit Abs. 2 wird Art. 53 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Wo Verweise zu gleichwertigen Veröffentlichungen aus anderen Rechts- oder Regulierungsvorschriften verwendet werden, sollen diese direkt zu der spezifischen Information führen. Ein Verweis auf ein generelles Dokument stellt keinen hinreichenden Verweis dar.

Mit Abs. 3 wird Art. 54 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Hierbei ist zu beachten, dass durch die freiwillige Veröffentlichung zusätzlicher Informationen der Zweck der Bestimmung (Transparenz) nicht unterlaufen werden darf – beispielsweise durch Veröffentlichung umfangreicher, weniger relevanter Unternehmensinformationen.

Zu § 242:

Mit dieser Bestimmung werden die Art. 53 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Verkehrsübliche Geheimhaltungsverpflichtungen sind solche, die Vertragsparteien üblicherweise aufgrund von begründeten Interessen vereinbaren.

Zu § 243:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die Veröffentlichung hat unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnung (EU) zu erfolgen.

Die in der Richtlinie 2009/138/EG zum Teil verwendete Begrifflichkeit der „wichtigen Entwicklung“ wurde an die österreichische Terminologie mit „wesentlich“ angepasst, ist jedoch inhaltlich gleich zu verstehen.

Bei der Veröffentlichung trotz Vorliegens eines von der FMA genehmigten Finanzierungs- bzw. Sanierungsplans soll diese jeweils nach Verstreichen der genannten Zeiträume (drei bzw. sechs Monate) erfolgen. Bei den in diesen Fällen zu veröffentlichenden Abhilfemaßnahmen des Unternehmens sind sowohl bereits ergriffene als auch erst geplante Maßnahmen anzuführen.

Zu § 244:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 55 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Demnach sollen zum einen Prozesse, welche die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten im Unternehmen systematisieren und sicherstellen, etabliert werden. Zum anderen sollen schriftliche Leitlinien eingeführt werden, in denen festgelegt wird, in welcher Form wesentliche Entwicklungen festgestellt und daraufhin Aktualisierungen durchgeführt werden und inwiefern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Einhaltung der gesetzlichen Veröffentlichungspflichten erfolgt.

Zu § 245:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 256 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Durch den in Abs. 2 vorgesehenen Bericht soll für die Tochterunternehmen der Gruppe die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Berichts über die Solvabilität und Finanzlage entfallen. Tochterunternehmen sollen jedoch auf ihrer Website auf den Gruppenbericht verweisen.

Zu § 246:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 84 VAG 1978 Abs. 1 bis 7. Für Offenlegungen von inländischen Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen werden besondere Vorschriften vorgesehen. In Abs. 3 und 7 soll nunmehr alternativ zur Veröffentlichung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” die Veröffentlichung in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet ermöglicht werden.

Für Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen sollen wie bisher nur sehr eingeschränkte Offenlegungsvorschriften normiert werden. Diese wurde aus systematischen Gründen in den § 20 Abs. 5 verschoben.

Zu § 247:

Mit Abs. 1 wird Art. 35 Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Eine Umsetzung des Art. 35 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG ist insofern nicht notwendig, als das Ziel der Bestimmung bereits durch die Durchführungsverordnung (EU) und die technischen Standards (EU) erreicht werden.

§ 79b Abs. 5 und § 85a Abs. 3 VAG 1978 werden in Abs. 2 fortgeführt. Die Durchführungsverordnung (EU) ist hierbei zu beachten. Als Grundlage für das aufsichtsrechtliche Meldewesen soll daher nach wie vor das von der FMA festgesetzte VISO-System dienen. Die FMA und die STATISTIK AUSTRIA (Bundesanstalt Statistik Österreich) sollen auch weiterhin zusammenarbeiten und Informationen austauschen um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten und Doppelarbeit zu vermeiden.

Mit Abs. 3 wird Art. 254 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 248:

Mit Abs. 1 wird Art. 35 Abs. 1 und 4 und Art. 254 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf das „Regular Supervisory Reporting“ umgesetzt.

Abs. 2 bis 7 entsprechen im Wesentlichen dem § 83 VAG 1978. Wenn gemäß § 243b UGB ein Corporate Governance Bericht erstellt werden muss, so ist dieser auch der FMA zu übermitteln. Im Zuge der Evaluierung aufgrund der wirkungsorientierten Folgenabschätzung soll auch geprüft werden, ob eine Angleichung der Fristen zur Übermittlung der in Abs. 2 und 4 genannten Informationen an die Fristen für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) vorgenommen werden soll.

Da durch die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) nicht alle Informationen abgedeckt sind, die die FMA für die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigt, wird eine Verordnungsermächtigung in Abs. 8 zur Übermittlung von zusätzlichen Informationen vorgesehen. Diese entspricht im Wesentlichen § 79b Abs. 1a und § 85a Abs. 1 und 2 VAG 1978.

Abs. 9 entspricht § 79b Abs. 3 VAG 1978.

Zu § 249:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 79b Abs. 1, 2, 3 und 6 VAG 1978. In Abs. 2 wird eine Ermächtigung für die FMA zur Erlassung einer Verordnung über die Verzeichnisse und Aufstellungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorgesehen.

Zu § 250:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 159 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt. Daneben sind noch die statistischen Anforderungen nach den Eurostat-Verordnungen, in anderen nationalen Gesetzen (Bundesstatistikgesetz 2000, NBG) und durch internationale Abkommen zu beachten.

Zu § 251:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 35 Abs. 6 bis 8 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt. Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur solche Informationen bereitstellen müssen, die für die Zwecke der Aufsicht unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich sind. Die FMA hat daher jeweils eine Einzelfallentscheidung aufgrund der konkreten Umstände zu treffen. Bei dieser Entscheidung sind die in Abs. 4 genannten Kriterien heranzuziehen.

Die Befreiung gemäß Abs. 1 ist auf jene Informationen anwendbar, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) übermitteln muss. Daher kann eine Befreiung von den quartalsweisen Meldungen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung erfolgen, nicht jedoch von den unterjährigen Meldungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes zu erfolgen haben.

In Hinblick auf die Befreiung gemäß Abs. 2 wird zu beachten sein, dass die Einzelpostenberichterstattung bereits nach dem VAG 1978 vorgeschrieben war und daher im Regelfall keinen großen Aufwand für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellen wird.

Abs. 3 soll gewährleisten, dass Beschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nur so lange gewährt werden dürfen, bis die betroffenen Unternehmen in Summe einen Marktanteil von 20% erreichen. Diese Schwelle ist für Abs. 1 und 2 gesondert zu berechnen. Um eine einheitliche und kohärente Anwendung sicherzustellen, wird EIOPA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien zur näheren Bestimmung der Methoden für die Festlegung des Marktanteils herausgeben.

Die in Abs. 4 genannten Kriterien sollen bei der Entscheidung der FMA gemäß Abs. 1 und 2 herangezogen werden.

Mit Abs. 5 und 6 wird Art. 254 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Zu § 252:

Die Absätze 1 bis 6 entsprechen § 9a VAG 1978 und Abs. 7 entspricht § 75 Abs. 4 VAG 1978. In Abs. 8 wurde die bisherige Sonderbestimmung für die Lebensversicherung (§ 18b Abs. 4 VAG) nunmehr auf sämtliche Versicherungsprodukte ausgeweitet, da das Irreführungsverbot eine allgemeine Gültigkeit haben sollte. Die Formulierung, wonach das Irreführungsverbot für alle Informationen gilt, die Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer richten oder so verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich davon Kenntnis erlangen, soll klarstellen, dass das Irreführungsverbot insbesondere auch in der Werbung gilt.

Abs. 9 räumt der FMA eine Ermächtigung ein, in Anlehnung an den Anhang zum UWG durch Verordnung eine demonstrative Liste jener Geschäftspraktiken bzw. Informationen festzulegen, die jedenfalls als unredlich, nicht eindeutig oder irreführend im Sinne des Abs. 8 gelten. Die FMA könnte beispielsweise durch Verordnung regeln, inwieweit sogenannte „Zahlscheinaktionen“ dem Transparenzgebot des Abs. 8 widersprechen.

Das Versicherungsunternehmen hat die Informationen nach diesem Abschnitt wie bisher schriftlich zu erteilen. Die Erfüllung der Informationspflichten bedarf allerdings – wie auch schon nach der derzeitigen Verwaltungspraxis – nicht der Einhaltung der Schriftform iSd. § 886 ABGB oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 4 SigG). Vielmehr ist der Begriff im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG auszulegen. Versicherungsunternehmen dürfen die Informationen daher jedenfalls auf Papier erteilen. Bei der Auslegung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2009/138/EG den Begriff der Schriftlichkeit aus älteren Richtliniengenerationen übernommen hat, ohne dem zwischenzeitlich erfolgten Fortschritt der Kommunikationstechnik so wie dies in anderen vergleichbaren europäischen Rechtsakten geschehen ist ausdrücklich Rechnung zu tragen. Von einer detaillierten gesetzlichen Regelung des Einsatzes elektronischer Kommunikationsmittel soll derzeit allerdings Abstand genommen werden, da die Umsetzung der geplanten Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (vgl. KOM 2012 360 final, vom 3.7.2012), ohnedies Gelegenheit zu einer umfassenderen europarechtskonformen Regelung der Thematik bieten wird. Um die kostspielige Notwendigkeit einer Anpassung an ein Zwischenregime zu vermeiden, soll bis auf weiteres die bewährte Verwaltungspraxis beibehalten werden können.

Zu § 253:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 18b VAG 1978, wobei einige Anpassungen aufgrund der Umsetzung von Art. 185 der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommen werden mussten.

Abs. 1 Z 1 entspricht im Wesentlichen § 18b Abs. 1 Z 1 VAG 1978 und soll gemeinsam mit der neu geschaffenen Z 2 Art. 185 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2009/138/EG umsetzen.

Abs. 1 Z 3 entspricht § 18b Abs. 1 Z 2 VAG 1978 und setzt Art. 185 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2009/138/EG um.

Abs. 1 Z 4 entspricht § 18b Abs. 1 Z 3 VAG 1978 und setzt Art. 185 Abs. 3 lit. e der Richtlinie 2009/138/EG um.

Abs. 1 Z 5 entspricht § 18b Abs. 1 Z 4 VAG 1978 und setzt Art. 185 Abs. 3 lit. f der Richtlinie 2009/138/EG um.

Abs. 1 Z 6 entspricht § 18b Abs. 1 Z 5 VAG 1978 und setzt Art. 185 Abs. 3 lit. g der Richtlinie 2009/138/EG um.

Die in Abs. 1 Z 7 vorgesehene Aufschlüsselung der Prämiensumme über die gesamte Laufzeit ausgedrückt in Prozent soll in der kapitalbildenden Lebensversicherung, in Form einer grafischen Darstellung (bspw. Tortendiagramm), insbesondere veranschaulichen, welcher Anteil der Prämienzahlungen für den Vermögensaufbau bzw. für die Vermögensveranlagung zur Verfügung steht, wenn die Versicherung über die gesamte Laufzeit aufrecht erhalten wird. Gleichzeitig soll der Versicherungsnehmer über den Prämienanteil für den Erwerb einer allfälligen Deckung versicherungstechnischer Risiken, d.h. insbesondere über den Prämienanteil zur Deckung des Ablebensrisikos, und über den Anteil der Gesamtkosten informiert werden. Auch die Angabe der voraussichtlichen effektiven Gesamtverzinsung der Prämienzahlungen soll die Transparenz in der kapitalbildenden Lebensversicherung erhöhen. Um eine einheitliche Ermittlung der Daten für die Grafik bzw. die Kennzahl zu gewährleisten, sollen jeweils die Werte der Modellrechnung nach Abs. 2 herangezogen werden. Die genannten Informationspflichten verfolgen einen eigenständigen Informationszweck und sollen deshalb unabhängig davon gelten, ob es sich bei dem Produkt um ein Versicherungsanlageprodukt im Sinn der geplanten Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) handelt. Gegebenenfalls gelten sie neben jenen nach der genannten Verordnung.

Abs. 1 Z 8 entspricht § 18b Abs. 1 Z 6 VAG 1978 und setzt Art. 185 Abs. 3 lit. h und i der Richtlinie 2009/138/EG um.

Abs. 1 Z 9 entspricht § 18b Abs. 1 Z 7 VAG 1978 und soll bei der indexgebundenen Lebensversicherung ein Informationsniveau gewährleisten, welches jenem bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entspricht.

Abs. 1 Z 10 entspricht § 18b Abs. 1 Z 8 VAG 1978.

Abs. 1 Z 11 setzt Art. 185 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG um und betrifft vor allem das Kapitalanlagerisiko.

Abs. 1 Z 12 entspricht § 18b Abs. 1 Z 9 VAG 1978 und setzt Art. 185 Abs. 3 lit. k um.

Abs. 1 Z 13 entspricht § 18b Abs. 1 Z 10 VAG 1978.

Abs. 1 Z 14 setzt Art. 185 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2009/138/EG um. Bei der fonds- und indexgebundene Lebensversicherung ist § 254 Abs. 1 Z 2 Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung zu beachten.

Abs. 2 setzt Art. 185 Abs. 6 der Richtlinie um und konkretisiert in Anlehnung an die schon bisher im Hinblick auf die FMA-Mindeststandards für die Informationspflichten in der kapitalbildenden Lebensversicherung herrschende Praxis, in welcher Art und Weise die Angaben nach Art. 185 Abs. 3 lit. a, d und f der Richtlinie 2009/138/EG zu erfolgen haben. Die Bestimmung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die eingehende Beurteilung und Vergleichbarkeit von kapitalbildenden Versicherungsprodukten, nur dann gewährleistet ist, wenn dem Versicherungsnehmer eine Übersicht über die Prämienzahlungen, die Prämiensumme sowie die Leistungen, beitragsfreien Leistungen und Rückkaufswerte zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch soll die Rechtssicherheit gestärkt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Versicherungsunternehmen geschaffen werden. Während die Angabe der garantierten Leistungen, beitragsfreien Leistungen und Rückkaufswerte insbesondere risikoaversen Versicherungsnehmern eine wichtige Entscheidungsgrundlage liefern kann, sollen die auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Verfügung stehenden Informationen zu erstellenden Modellrechnungen dem Versicherungsnehmer ein realistisches Bild der Bandbreite der zukünftigen Leistungen, beitragsfreien Leistungen und Rückkaufswerte vermitteln. Bei der Festlegung der dem Rechenmodell zugrunde liegenden Zinssätze wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass das Versicherungsunternehmen nach zivilrechtlichen Grundsätzen zur transparenten Offenlegung der Gesamtkostenbelastung verpflichtet ist (vgl. OGH 9.5.2007, 7 Ob 23/07v ua). Eine Erweiterung der Modellrechnung um einen weiteren Zinssatz kann insbesondere zur Darstellung einer möglichen Negativ-Performance erfolgen.

Mit Abs. 3 soll Art. 185 Abs. 5 erster und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt werden.

Abs. 3 Z 4 entspricht im Wesentlichen § 18b Abs. 2 Z 2 VAG 1978, wobei die Angabe der einzelnen Gewinnanteilsätze gemäß § 81n Abs. 2 Z 20 VAG 1978 nicht mehr zwingend vorgesehen ist. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass diese wenig Informationswert für den Versicherungsnehmer besitzen. Die Sonderbestimmung für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung kann entfallen, weil auch dort die allgemeine Regel zur Anwendung kommen soll, wonach der Versicherungsnehmer jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung und – gegliedert nach Kategorien – über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen zu informieren ist.

Abs. 3 Z 5 sieht in der kapitalbildenden Lebensversicherung eine jährliche Informationspflicht über die voraussichtlichen Ablaufleistungen und die aktuellen Rückkaufswerte vor. Der Versicherungsnehmer soll Kenntnis davon haben, wie sich aktuelle Entwicklungen auf den aktuellen Rückkaufswert auswirken und wie sie voraussichtlich die Ablaufleistungen beeinflussen. Diese Informationspflicht soll für Altverträge und ab dem 1.1.2016 geschlossene Neuverträge gleichermaßen gelten.

Mit der neu eingefügten Z 6 soll eine Transparenz im Hinblick auf die Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zur Vermeidung eines Notstandes geschaffen werden. Da sämtliche hiefür verwendeten Beträge nicht mehr für die Gewinnbeteiligung bzw. Prämienrückerstattung verwendet werden können.

Abs. 4 entspricht § 18b Abs. 3 VAG 1978.

Mit Abs. 5 soll eine neue Verordnungsermächtigung für die FMA geschaffen werden. Aufgrund des laufenden Wandels des Kapitalmarktes und der Weiterentwicklung der Versicherungsprodukte unterliegen auch die Informationspflichten einem ständigen Anpassungsbedarf. Derzeit werden die gesetzlichen Informationsvorschriften durch die FMA-Mindeststandards für die Informationspflichten in der Lebensversicherung näher konkretisiert und laufend angepasst. Die Mindeststandards sollen nunmehr durch eine Verordnung ersetzt werden, um die Rechtssicherheit für Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen zu erhöhen.

Zu § 254:

Diese Bestimmung entspricht § 75 Abs. 2 und 3 VAG 1978 und sieht spezielle Informationspflichten in der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung vor, soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt. Diese Voraussetzung ist auch bei Vorhandensein einer externen Garantie erfüllt.

Zu § 255:

Das VAG 1978 sieht spezielle Informationsbestimmungen nur für die Lebensversicherung und die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung, nicht jedoch für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung vor. Nunmehr sollen auch für diesen Versicherungszweig spezielle Informationsvorschriften eingeführt werden. In Übereinstimmung mit den Informationspflichten für die Lebensversicherung soll auch hier eine Verordnungsermächtigung für die FMA geschaffen werden.

Abs. 1 Z 1, 3 und6, und 7 entsprechen im Wesentlichen den Informationsvorschriften für die Lebensversicherung (§ 18b Abs. 1 Z 1, 3 und 9 VAG 1978). Die Abweichung in Z 1 ist den Besonderheiten der Kranken- und Unfallversicherung geschuldet.

In Abs. 1 Z 2 wird eine spezielle Informationspflicht bezüglich der Voraussetzungen und Modalitäten der Prämienanpassung eingeführt. Die bereits bestehenden zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 Z 5 bzw. Abs. 2 Z 3 KSchG; § 178f VersVG) sollen daher ergänzt werden.

Abs. 1 Z 4 entspricht § 253 Abs. 1. Z 3.

Wie im Bereich der Lebensversicherung ist der Versicherungsnehmer auch in der Kranken- und Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung über die Folgen einer allfälligen Kündigung zu informieren (Abs. 1 Z 5).

Abs. 1 Z 7 entspricht § 253 Abs. 1. Z 13.

Damit die vorgenommenen Prämienanpassungen für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar sind, sieht Abs. 2 Z 3 vor, dass dem Versicherungsnehmer das Ausmaß und eine kurze Beschreibung der Gründe einer vollzogenen Prämienanpassung mitzuteilen ist.

Die in Abs. 2 neu eingefügte Z 4 soll eine Transparenz im Hinblick auf die Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Vermeidung eines Notstandes geschaffen werden. Da sämtliche hiefür verwendeten Beträge nicht mehr für die Prämienrückerstattung verwendet werden können.

Zu § 256:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Z 1 soll jedenfalls die im Bereich der Versicherungsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen erfassen. Unter dem Begriff allgemeine Leitlinien sollen insbesondere Rundschreiben und Mindeststandards erfasst sein. Z 6 entspricht § 116 Abs. 2 VAG 1978.

Zu § 257:

Mit Abs. 1 Z 1 und 2 wird Art. 176, mit Z 3 Art. 177 Abs. 1 und mit Z 4 Art. 155 Abs. 9 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt. Abs. 1 Z 1 bis 3 entsprechen § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 VAG 1978 und Abs. 2 entspricht § 118i Abs. 1a VAG 1978.

 

 

Zu § 258:

Mit Abs. 1 Z 1 bis 4 wird Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Die Mitteilung von Informationen über Kapitalaufschläge soll zu einem noch höheren Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verwendung von Kapitalaufschlägen zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten beitragen.

Mit Abs. 1 Z 5 wird Art. 247 Abs. 6 zweiter Satz der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Mit Abs. 1 Z 6 wird Art. 25a der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt. Mit Abs. 2 wird Art. 77f Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Mit Abs. 2 wird Art. 77f Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt. Gemäß § 345 Abs. 3 tritt diese Bestimmung am 1. Jänner 2021 außer Kraft.

Zu § 259:

Diese Bestimmung entspricht § 118h VAG 1978.

Zu § 260:

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 82 Abs. 1 bis 4 VAG 1978. Die Änderungen in Abs. 1 berücksichtigen den Umstand, dass in der Praxis eine Prüfungsgesellschaft bestellt wird. Es sollen daher neben der Prüfungsgesellschaft gemäß Z 1 auch die „rotationsrelevanten“ Personen gemäß Z 2 angezeigt werden. Die Z 2 umfasst auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen. In Abs. 3 wurde entsprechend § 63 BWG eine Regelung im Hinblick auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften getroffen.

Zu § 261:

Die Bestimmung entspricht § 82b Abs. 1 bis 3 VAG 1978.

Zu § 262:

Die Bestimmung entspricht § 82c VAG 1978.

Zu § 263:

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 82 Abs. 6 bis Abs. 7 VAG 1978. Die bisher in § 82 Abs. 5 VAG 1978 geregelten Berichtspflichten finden sich nunmehr in § 264. Im Unterschied zur bisher sind die zusätzlichen Prüfpflichten nicht Teil der Prüfung des Jahresabschlusses, sondern zusätzlich durchzuführen. Das Ergebnis der zusätzlichen Prüfungen ist daher nicht vom Bestätigungsvermerk des Jahresabschlusses mitumfasst, sondern gemäß § 264 im aufsichtlichen Prüfbericht darzustellen.

Während Abs. 1 die Prüfpflichten auf Ebene des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festlegt, werden in Abs. 2 die Prüfpflichten auf Ebene der Gruppe festgelegt. Wesentlich ist hierbei, dass in Abs. 2 Z 1 durch die Phrase „auf Ebene der Gruppe“ zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Abschlussprüfer nur die Konsolidierung prüfen soll und keine Prüfung der in die Gruppe einbezogenen Unternehmen erfolgen soll. Ebenso sollen gemäß Z 2 nur die Funktionen auf Ebene der Gruppe und nicht die Funktionen der in die Gruppe einbezogenen Unternehmen geprüft werden.

Da die in Abs. 1 und 2 normierten Prüfungshandlungen auf dem ohnedies geprüften Jahres- bzw. Konzernabschluss aufbauen ergeben sich Synergien, weswegen zu erwarten ist, dass die Kosten jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen stehen.

Der neu eingefügte Abs. 3 ist eine Erweiterung der in § 272 UGB vorgesehenen Pflichten und soll sicherstellen, dass der Abschlussprüfer über die Aufsichtsmaßnahmen der FMA umfassend informiert wird.

Zu § 264:

Im Unterschied zur Vorgängerbestimmung § 82 Abs. 5 VAG 1978 werden nunmehr die Anforderungen an die Prüfungsqualität durch einen Verweis auf die einschlägigen Prüfungsstandards geregelt. Die Prüfung der im Bericht über die Solvenz und Finanzlage zusammengefassten quantitativen Anforderungen soll in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abschlussprüfung erfolgen, wodurch eine bestimmte Prüfungsqualität sichergestellt werden soll. Für alle anderen Prüfungsgebiete sollten die relevanten nationalen und internationalen Standards, z.B. Fachgutachten über die Durchführung von sonstigen Prüfungen des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KFS/PG 13), zur Anwendung kommen. Es soll nunmehr aber festgelegt werden welche Teile des aufsichtlichen Prüfberichtes mit einer positiven Zusicherung und welche Teile mit einer negativen Zusicherung zu verbinden sind.

Abs. 4 entsprechen § 82 Abs. 10 und 11 VAG 1978.

In Abs. 5 wurde die VO-Ermächtigung hinsichtlich der Vorschriften über die Durchführung der Abschlussprüfung und den Bericht des Abschlussprüfers, die ursprünglich in § 85a VAG 1978 verankert war, übernommen.

Zu § 265:

Die Bestimmung ersetzt § 82a VAG 1978 und setzt Art. 72 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG um. Die neu hinzugefügten Anzeigeverpflichtungen sollen sicherstellen, dass die Beaufsichtigung über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie der Schutz der Versicherungsnehmer gestärkt wird. Eine unverzügliche Anzeige wird dann notwendig sein, wenn Sachverhalte mit voraussichtlich schwerwiegenden Auswirkungen auf die Finanzlage oder die Verwaltungsstruktur eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekannt werden.

In Abs. 2 wird analog zu § 63 Abs. 3 BWG eine erweiterte Berichtspflicht des Abschlussprüfers an die FMA vorgesehen.

Zu § 266:

Die Bestimmung entspricht im wesentlichen § 82 Abs. 8 VAG 1978, wobei klargestellt wird, dass die Beschränkung für die Abschlussprüfung und die Prüfungen gemäß § 263 zur Anwendung gelangt.

Zu § 267:

Mit Abs. 1 wird Art. 27 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Der Schutz und die Wahrung der Interessen der Versicherten war bereits im VAG 1978 der einzige Schutzzweck des Versicherungsaufsichtsrechts. Der Begriff des Versicherten wurde im VAG 1978 traditionell weit verstanden. Er erfasste nicht nur die Versicherungsnehmer, die ein eigenes Interesse versichern, sowie die Versicherten in der Versicherung für fremde Rechnung, sondern sämtliche Personen, die auf der Grundlage eines Versicherungsvertrags Ansprüche gegen ein Versicherungsunternehmen erwerben oder erwerben können. Vom Schutzbereich des Versicherungsaufsichtsrechts umfasst waren daher insbesondere der geschädigte Dritte in der Pflichthaftpflichtversicherung und der Begünstige in der Lebensversicherung. Auch die neuen EU-Vorgaben von Solvabilität II nennen als Hauptziel der Beaufsichtigung den Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen (Anspruchsberechtigten). Diese Terminologie soll zukünftig auch in diesem Bundesgesetz verwendet werden, wodurch die Terminologie an jene des VersVG angenähert wird. Es kommt dadurch zu keinen inhaltlichen Änderungen, da zu den Anspruchsberechtigten insbesondere auch die Versicherten, Begünstigten und geschädigten Dritten zählen.

Diese Zielbestimmung bedeutet aber nicht, dass die Beaufsichtigung durch die FMA den Interessen Einzelner dient (dies wird auch in Abs. 3 dieser Bestimmung entsprechend klargestellt). Die Wahrung der Rechtsansprüche einzelner Versicherter gegen ein Versicherungsunternehmen bleibt im Einzelfall den Gerichten vorbehalten. Es soll daher wie bisher die Gesamtheit der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten im öffentlichen Interesse geschützt werden.

Mit Abs. 2 wird Art. 28 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt und entspricht inhaltlich § 69 Abs. 4 BWG.

Mit Abs. 3 werden Art. 71 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt und entspricht inhaltlich § 69 Abs. 5 BWG.

Mit Abs. 4 wird Art. 65a der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Zu § 268:

Abs. 1 dieser Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 99 Abs. 1 VAG 1978. Die Überwachung der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, welche bisher in § 99 Abs. 1 VAG 1978 enthalten war, wurde in den Abs. 2 verschoben.

Mit Abs. 2 wird Art. 29 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Hierbei soll ausdrücklich klargestellt werden, dass der Begriff „für die Vertragsversicherung geltenden Vorschriften“ auch alle unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechtes, wie beispielsweise die Durchführungsverordnung (EU) oder die technischen Standards (EU) erfasst.

Mit Abs. 3 wird Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Diese Bestimmung verpflichtet die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, um kleine und mittlere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht übermäßig zu belasten. Auch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die auf bestimmte Versicherungsarten spezialisiert sind oder Dienste für bestimmte Kundensegmente anbieten, sollten nicht übermäßig belastet werden, da sich diese Art der Spezialisierung als wertvolles Instrument für ein effizientes und wirksames Risikomanagement erweisen kann.

Mit Abs. 4 wird Art. 30 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 269:

In anderen Aufsichtsbereichen hat sich die elektronische Übermittlung von Anzeigen, Vorlagen und Meldungen über die „Incoming Plattform“ bereits bewährt. Entsprechend den bereits bestehenden Regelungen, wie beispielsweise in § 73a BWG, § 153 InvFG 2011, § 36a PKG und § 64 Abs. 12 ZaDiG soll auch in diesem Bundesgesetz eine Verordnungsermächtigung für die rein elektronische Übermittlung von Daten an die FMA geschaffen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch das DSG 2000.

Zu § 270:

Diese Bestimmung entspricht § 115 VAG 1978.

Zu § 271:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 117 VAG 1978 wurde aber an die Änderungen im 1. Hauptstück angepasst. Eine Aufsichtsgebühr soll nunmehr von allen der Beaufsichtigung unterliegenden Unternehmen eingehoben werden. Da einige dieser Unternehmen kein Prämienaufkommen haben, soll die Festsetzung einer angemessenen Pauschale ermöglicht werden.

Zu § 272:

Abs. 1 dieser Bestimmung entspricht § 100 Abs. 1 VAG 1978.

Abs. 2 dieser Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 100 Abs. 2 VAG 1978. Diese Verpflichtung soll alle möglichen Tatsachen umfassen und betrifft daher sowohl die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück als auch gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks. Die Anzeigepflicht bei Gefahr einer Unterschreitung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung wird in § 278 bis § 280 geregelt. Abs. 3 entspricht im Wesentlichen § 100 Abs. 3 VAG 1978 und wurde an Art. 35 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2009/138/EG angepasst.

Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 103 Abs. 1 VAG 1978. Durch die Verwendung des Begriffs „jedermann“ sollen alle möglichen Auskunftspersonen, auch externe Experten wie beispielsweise der Abschlussprüfer und der verantwortliche Aktuar, erfasst werden. Der Abschlussprüfer soll sich nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen können.

Abs. 5 entspricht § 103 Abs. 2 VAG 1978.

Zu § 273:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 36 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Durch den aufsichtlichen Überprüfungsprozess (Supervisor Review Process, SRP) soll ein weitgehend harmonisierter Rahmen für die Überprüfung und Beurteilung der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entwickelten Strategien, Prozesse und Mechanismen eingeführt werden. Die Grundlage für diesen aufsichtsrechtlichen Überprüfungsprozess bildet das sogenannte Risk Assessment Framework (RAF), welches der Aufsichtsbehörde eine standardisierte Beurteilung der Risikosituation der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen soll. Ausgangspunkt für die Risikoeinstufung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ist die Auswertung des gesamten aufsichtsrechtlichen Meldewesens einschließlich der Jahresabschlussdaten und gegebenenfalls weiterer qualitativer Informationen und Wahrnehmungen aus der eigenen Aufsichtstätigkeit. Die Intensität des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses ist gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen, d.h. die laufenden Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen sind in Abhängigkeit von Art, Umfang und Komplexität der Risiken durchzuführen, die mit der Geschäftstätigkeit jedes einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens einhergehen. Die im aufsichtsrechtlichen Überprüfungsprozess zur Verfügung stehenden Instrumente umfassen insbesondere die Off-Site- und die im Zuge von Vorortprüfungen durchgeführte On-Site-Analyse. Die so gewonnenen Analyseergebnisse dienen der FMA als Grundlage für allfällige aufsichtsrechtliche Maßnahmen. An Maßnahmen stehen der FMA sämtliche in diesem Bundesgesetz sowie in der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) eingeräumten Befugnisse zur Verfügung.

Mit Abs. 4 wird Art. 34 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Hierdurch soll es der FMA unter anderem ermöglicht werden nationale Stresstests durchzuführen. Die Durchführung von unionsweiten Stresstests durch die EIOPA wird in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 geregelt. Sollte die FMA bei der Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens Schwächen oder Mängel feststellen, so hat die FMA gemäß § 275 alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind um diese Schwächen oder Mängel zu beheben.

Zu § 274:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 101 und § 102 VAG 1978.

Die in Abs. 8 dieser Bestimmung neu eingefügten Vorschriften betreffen die Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der Beaufsichtigung ausgelagerter Tätigkeiten. Damit wird Art. 34 Abs. 7 und Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 275:

Abs. 1 dieser Bestimmung ersetzt § 104 Abs. 1 VAG 1978. Es wird nunmehr in Umsetzung von Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG die Unterscheidung zwischen der Legalitätskontrolle (Abs. 1 Z 1) und der Missstandsaufsicht zur Wahrung der Interessen der Versicherten (Abs. 1 Z 3) hervorgehoben. Zudem wird Art. 36 Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG in Abs. 1 Z 2 umgesetzt.

Hierdurch wird sichergestellt, dass die FMA Anordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 unabhängig davon zu treffen hat, ob es zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Versicherten gekommen ist. Auslöser sind die Verletzung von Rechtsvorschriften, bzw. Schwächen oder Unzulänglichkeiten, die im Rahmen des Aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellt worden sind. Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches ergibt sich aus den Zielen der Beaufsichtigung gemäß § 267. Hieraus ergibt sich auch die Verpflichtung der FMA zur Berücksichtigung der Interessen der Versicherten.

Im Unterschied dazu ist eine Anordnung gemäß Abs. 1 Z 3 nur dann zulässig, wenn diese zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist. Durch das Abstellen auf den bewährten Begriff der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, soll es der FMA wie bisher ermöglicht werden Anordnungen zu treffen, wenn im Verhältnis Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer ein Verhalten vorliegt, das diesen anerkannten Grundwertungen widerspricht. Diese werden in Abs. 3 durch Beispiele erläutert.

Die Ermächtigung der FMA ist weit gefasst und soll im Sinne von Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG sowohl präventive als auch korrigierende Maßnahmen ermöglichen.

Abs. 2 dieser Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 104 Abs. 2 VAG 1978, erweitert um die Vorschriften der Verordnung über die Untersagung außervertraglicher Leistungen von Versicherungsunternehmen, BGBl. Nr. 414/1981.

Abs. 3 dieser Bestimmung entspricht § 104 Abs. 3 VAG 1978.

Zu § 276:

Die Bestimmung entspricht § 105 VAG 1978.

Zu § 277:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 37 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Durch diese Bestimmung wird der Katalog der Aufsichtsmaßnahmen der FMA explizit um die Möglichkeit der Anordnung einer höheren Solvenzkapitalanforderung erweitert. Entsprechend dem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitenden Grundsatz der Anwendung des jeweils gelindesten zielführenden Mittels hat die FMA nur dann einen Kapitalaufschlag anzuordnen, wenn gelindere Mittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU), der technischen Standards (EU) oder der Leitlinien (EIOPA) und Empfehlungen (EIOPA) nicht ausreichend erscheinen, nicht zielführend sind oder erfolglos bleiben. Im Abs. 3 wird klargestellt, dass die Anordnung eines Kapitalaufschlags grundsätzlich nicht einen Ausgleich für die festgestellten Schwächen oder Mängel darstellt. Vielmehr sind die Mängel, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, vom betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen jedenfalls im Fall eines Kapitalaufschlags gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu beheben. Ein Kapitalaufschlag gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 schließt die Anordnung eines Kapitalaufschlags gemäß Abs. 1 Z 3 nicht aus.

Zu § 278:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 104a Abs. 1 Sätze zwei bis fünf VAG 1978, die dem früheren Solvabilitätsplan der ersten Stufe entspricht, wurde aber an die neue Terminologie angepasst und in das neue System eingegliedert.

Ein Solvabilitätsplan ist nur dann zu erstellen, wenn der Anwendungsfall von § 279 noch nicht gegeben ist. Der Solvabilitätsplan stellt auf eine längerfristige Prognose ab als der Sanierungsplan und soll im Interesse des Versicherungsnehmerschutzes vor allem präventiv wirken und das rechtzeitige Setzen von Maßnahmen durch die FMA ermöglichen.

Zudem setzt Abs. 1 Art. 136 der Richtlinie 2009/138/EG um.

Zu § 279:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 138 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

In Abs. 3 wird die Möglichkeit der FMA vorgesehen, die Frist zur Wiedererreichung der Solvenzkapitalanforderung um maximal sieben Jahre zu verlängern. Eine solche Verlängerung ist immer eine Einzelfallentscheidung, die die konkreten Umstände des betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berücksichtigt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die maximale Verlängerung von sieben Jahren nur in Ausnahmefällen ausgeschöpft wird. Im Regelfall wird auch bei vorliegen von außergewöhnlichen widrigen Umständen mit einer kürzeren Verlängerung das Auslangen gefunden werden können.

Zu § 280:

Mit Abs. 1 bis 3 wird Art. 139 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Abs. 3 setzt Art. 74 Abs. 7 der Richtlinie 2009/138/EG um. Hierbei ist zu beachten, dass Kompositversicherungsunternehmen neben den fiktiven Mindestkapitalanforderungen auch eine Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 zu berechnen haben, deren Nichtbedeckung gemäß Abs. 1 und 2 zu sanktionieren ist.

Zu § 281:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 142 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 282:

Mit Abs. 1 wird Art. 84 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Mit Abs. 2 wird Art. 85 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Die vorliegende Bestimmung gilt unbeschadet von § 283. Die gleichzeitige Anordnung beider Maßnahmen ist möglich, wenn die Umstände des Einzelfalls dies notwendig erscheinen lassen.

Zu § 283:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 137, Art. 138 Abs. 5, Art. 139 Abs. 3 und Art. 144 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

In Abs. 1 werden alle Möglichkeiten der FMA die Verfügung über die Vermögenswerte von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzuschränken oder zu untersagen zusammengefasst. Zu beachten sind hierbei die Vorschriften über die internationale Zusammenarbeit in § 295.

Abs. 2 entspricht den ersten beiden Sätzen des § 104a Abs. 4 VAG 1978.

Abs. 3 entspricht dem letzten Satz des § 104a Abs. 4 VAG 1978.

Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 104a Abs. 4a VAG 1978. Entsprechend der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 11 VAG 1978 soll nunmehr die Kundmachung alternativ im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet erfolgen können.

Zu § 284:

Diese Bestimmung entspricht im Grundsatz § 106 VAG 1978. Die Regelung soll der FMA die präventive Ergreifung befristeter Maßnahmen für den Fall ermöglichen, dass diese insbesondere für die Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erforderlich sind. Im Unterschied zu § 275 ist keine Verletzung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften oder der anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erforderlich. Voraussetzung ist eine fortgesetzte Verschlechterung der Solvabilität. Die hier vorgesehenen Maßnahmen bewegen sich im Vorfeld der Konkursvermeidung, bevor noch Maßnahmen gemäß § 316 ergriffen werden und können kumulativ mit den Maßnahmen gemäß § 278 bis § 280 angewendet werden.

 

Abs. 1 entspricht § 106 Abs. 1 und 2 VAG 1978.

Abs. 2 entspricht § 106 Abs. 3 VAG 1978.

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen § 106 Abs. 3a VAG 1978. Entsprechend der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 11 VAG 1978 soll nunmehr die Kundmachung alternativ im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet erfolgen können.

Abs. 4 entspricht § 106 Abs. 4 VAG 1978. Der zweite Satz des Abs. 3 wurde in Anlehnung an die Regelung in § 70 BWG bzw. in § 33 Abs. 5 PKG eingefügt, wonach insbesondere Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer als fachkundige Aufsichtspersonen in Frage kommen. Eine solche Regelung fehlte im VAG 1978 bisher. Der Hinweis „insbesondere“ soll darüber hinausgehend die Bestellung anderer geeigneter Personen ermöglichen, die nicht aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer kommen.

Abs. 5 ermöglicht dem Regierungskommissär in Anlehnung an die Regelung in § 70 BWG bzw. in § 33 Abs. 5 PKG, die Bestellung eines Stellvertreters zu beantragen. Die FMA hat die Bestellung zu genehmigen, die Person darin zu benennen sowie den Bestellungsbeschluss auch dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuzustellen

Abs. 6 soll sicherstellen, dass die FMA laufend über eine aktuelle Liste mit für die Funktion des Regierungskommissärs geeigneten Personen verfügt. Für den Fall, dass keine Bestellung auf Grund der Meldungen möglich ist, soll die FMA insbesondere die nach dem Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder benachrichtigen können, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen.

Abs. 7 entspricht § 106 Abs. 5 VAG 1978.

Zu § 285:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 7b Abs. 1 bis 3 VAG 1978, wurde aber aufgrund der Umsetzung von Art. 144 angepasst. Abs. 1 Z 1 soll es der FMA auch ermöglichen, die Konzession nur für einzelne Zweige zu widerrufen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 ist dies nicht möglich. Gemäß Abs. 1 Z 2 soll es auch möglich sein die Konzession aufgrund einer fortgesetzten Unterschreitung der Solvenzkapitalanforderung zu entziehen, wenn die Pflichten in § 279 in schwerwiegender Weise verletzt werden.

Zu § 286:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 99 Abs. 2 VAG 1978, wurde aber an die neue Systematik angepasst und soll es der FMA ermöglichen nach dem Wegfall der Konzession die erforderlichen und geeigneten Aufsichtsmaßnahmen zu setzen. Im Falle eines Widerrufs der Konzession kann die FMA zusätzlich gemäß § 283 die freie Verfügung über die Vermögenswerte einschränken.

Mit Abs. 3 wird Art. 144 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 287:

Mit dieser Bestimmung soll ein in anderen Bereichen (§ 94 BWG, § 43 PKG, § 130 InvFG 2011) üblicher Bezeichnungsschutz auch für den Versicherungssektor eingeführt werden. In Bezug auf die für die Vermittlung von Versicherungsprodukten verwendeten Bezeichnungen kommen die einschlägigen spezialgesetzlichen Bestimmungen, beispielsweise die GewO, zur Anwendung.

Zu § 288:

Diese Bestimmung entspricht § 4 Abs. 11 VAG 1978.

Zu § 289:

Abs. 1 entspricht § 107 Abs. 1 VAG 1978. Für EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen sind nur jene Vorschriften dieses Bundesgesetzes anwendbar, die im 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks für diese angeordnet werden. Dies soll durch den Einschub „für diese Unternehmen“ klar gestellt werden.

Abs. 2 entspricht im Grundsatz § 107 Abs. 2 VAG 1978. Ergänzt wurde die Bestimmung sowohl für EWR-Versicherungs- und als auch für EWR-Rückversicherungsunternehmen um die in Bezug auf Rückversicherungsunternehmen aus Art. 158 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2009/138/EG stammende Verpflichtung der FMA, gleichzeitig mit der Aufforderung an das jeweilige EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitzuteilen.

Abs. 3 entspricht § 107 Abs. 3 VAG 1978.

Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 107 Abs. 4 VAG 1978 und wurde an Art. 155 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) angepasst.

Zu beachten ist bei Abs. 2 bis 4 § 296 über die Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Dieser legt fest, dass die FMA vor Erlassen einer Anordnung nach Abs. 4 die zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats darüber informiert.

Abs. 5 entspricht im Wesentlichen § 107 Abs. 5 VAG 1978 und wurde an Art. 155 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst. Hiermit soll es der FMA ermöglicht werden, geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen ohne Einhaltung des Verfahrens gemäß § 296 über die Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit anzuordnen.

Zu § 290:

Abs. 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen § 102a VAG 1978. Abs. 1 legt in Umsetzung von Art. 30 Abs. 2 erster Unterabsatz und Art. 33 der Richtlinie 2009/138/EG fest, dass die FMA bei Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland nur jene Prüfungen vor Ort durchführen darf, die im Rahmen der Finanzaufsicht erforderlich sind.

Mit Abs. 4 wird Art. 33 3. Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt.

Zu § 291:

Die Bestimmung entspricht § 107a Abs. 2 bis 4 VAG 1978. § 107a Abs. 1 VAG 1978 wurde nicht übernommen, da der Zweck dieser Bestimmung bereits durch den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht erreicht wird und eine gesonderte Anordnung der FMA daher überflüssig ist.

In Abs. 1 bis 2 wurden Rückversicherungsunternehmen aufgenommen, da auch diesen gegenüber ein Tätigwerden der FMA erforderlich sein kann.

Zu § 292:

Diese Bestimmung entspricht § 115a VAG 1978 wurde aber in der Höhe an § 96 BWG angepasst. Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel den Betrag von 726 Euro nicht übersteigen.

Zu § 293:

Diese Bestimmung entspricht § 104b VAG 1978.

Zu § 294:

Abs. 1 setzt Art. 65 der Richtlinie 2009/138/EG um und ersetzt § 118a Abs. 1 bis 2a VAG 1978. Im Unterschied zur bisherigen Regelung, die eine Informationsweitergabe nur über die in § 118a Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 1978 genannten Gegenstände erlaubte, soll nach Abs. 1 die Weitergabe von sämtlichen Informationen zulässig sein. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Behörde darlegt, dass sie die Informationen für die in Abs. 4 genannten Zwecke benötigt. Diese Änderung war in Umsetzung von Art. 67 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlich, der nur eine Zweckbindung aber keine Beschränkung auf bestimmte Informationsinhalte vorsieht. Überdies sind darüber hinaus auch die Bestimmungen des DSG 2000 einzuhalten, deren Anwendung durch dieses Bundesgesetz nicht beschränkt werden soll.

Der nunmehr verwendete Begriff „Informationen“, soll die bisherigen Begriffe „Auskünfte“ und „Unterlagen“ umfassen und entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2009/138/EG. Durch den zweiten Satz wird klargestellt, dass wie bisher auch Auskünfte über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren dieser Unternehmen mitumfasst sind.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 118a Abs. 5 VAG 1978. Die Anwendung dieser Bestimmung wird sich auf vereinzelte Fälle der Zusammenarbeit außerhalb der Gruppenaufsicht beschränken. Die bisher in § 118a Abs. 1 Z 7a und Abs. 4 VAG 1978 geregelte Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen gemäß der Richtlinie 98/78/EG wird nunmehr im 6. Abschnitt des 9. Hauptstücks geregelt. Auf die Erläuterungen insbesondere zu § 228 wird hingewiesen.

Abs. 3 setzt Art. 68 Abs. 168 lit. b sublit. i der Richtlinie 2009/138/EG und Art. 70 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) um und ersetzt § 118a Abs. 6 VAG 1978.

Abs. 4 setzt Art. 67 der Richtlinie 2009/138/EG um.

Zu § 295:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 118c VAG 1978 und wurde in Umsetzung von Art. 140 der Richtlinie 2009/138/EG geringfügig angepasst.

Abs. 1 entspricht § 118c Abs. 1 VAG 1978 und regelt jene Fälle in denen eine Verständigung vor der Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte zu erfolgen hat.

Abs. 2 entspricht § 118c Abs. 2 VAG 1978 und regelt jene Fälle in denen bloß eine nachgängige Verständigung zu erfolgen hat.

Abs. 3 entspricht § 118c Abs. 3 VAG 1978.

Abs. 4 entspricht § 118c Abs. 4 VAG 1978.

Zu § 296:

Abs. 1 entspricht § 118a Abs. 3 VAG. Abs. 2 bis 3 entsprechen im Wesentlichen § 118e Abs. 1 und 2 VAG 1978 und wurden an Art. 155 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) angepasst.

Zu § 297:

Diese Bestimmung entspricht § 118f VAG 1978.

Zu § 298:

Abs. 1 und 2 ersetzen § 118 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 2. Satz VAG 1978.

Abs. 1 wurde an die Regelung des § 294 Abs. 1 angepasst.

Mit Abs. 2 Satz 1 soll sichergestellt werden, dass Informationen nur an solche Drittstaaten weitergegeben werden, die über ein Berufsgeheimnis verfügen, dass den europäischen Standards entspricht. Hierdurch soll auch gewährleistet werden, dass die Weitergabe der Informationen durch die Behörden der Drittländer nur in sehr eingeschränkten Fällen möglich ist.

Abs. 2 Satz 2 setzt Art. 66 zweiter Unterabsatz um und entspricht im Wesentlichen § 118 Abs. 4 2. Satz.

Gemäß Abs. 2 Satz 3 soll, wie bisher auch, eine Übermittlung nur bei vorliegender und geprüfter Gegenseitigkeit zulässig sein.

Abs. 3 entspricht § 118 Abs. 4 1. Satz VAG 1978 und entspricht Art. 66 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG.

Zu § 299:

Diese Bestimmung entspricht § 118g VAG 1978. Abs. 1 wurde an § 294 Abs. 1 angepasst.

Zu § 300:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 20 Abs. 1 bis 2a VAG 1978. Die neue Formulierung trägt der neuen Struktur des Gesetzes Rechnung, soll aber keine inhaltliche Änderung bewirken. In Abs. 1 werden alle Versicherungsarten aufgezählt, für die ein Deckungsstock gebildet werden soll. Wie bisher sollen jene Versicherungsunternehmen, die die in Abs. 1 aufgezählten Geschäfte betreiben, einen Deckungsstock bilden, der in gesonderte Abteilungen zu unterteilen ist. Auf Rückversicherungsunternehmen sind die Bestimmungen über den Deckungsstock nicht anzuwenden.

Anstelle der allgemeinen Formulierung „die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist“ VAG 1978, wurde nunmehr die Unfallversicherung, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ausdrücklich genannt. Auch nach bisheriger Rechtslage war nur dieses Versicherungsgeschäfts unter § 20 Abs. 2 Z 7 VAG 1978 subsumierbar.

Durch Abs. 2 wird der Anforderung nach der in Art. 276 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG normierten Trennung von Lebens- und Nicht-Lebensversicherungstätigkeiten dadurch Rechnung getragen, dass die Bestimmungen auf jede Versicherungsart gesondert anzuwenden sind. Sämtliche Bestimmungen des VAG 2016 in Bezug zum Deckungsstock sollen für jede Deckungsstockabteilung gesondert angewendet werden. Dies bedeutet daher, dass das Deckungserfordernis für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert zu berechnen ist und sich die Ansprüche auf die jeweilige Deckungsstockabteilung beziehen.

Zu § 301:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 19, 20 Abs. 3 und § 19a VAG 1978. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage sollen nun sämtliche für die in § 300 Abs. 1 genannten Versicherungsarten gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Diese Änderung entspricht der unionsrechtlichen Grundlage in Art 275 Abs. 1 lit. a iVm. Art. 276 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG, die eine Einbeziehung sämtlicher versicherungstechnischer Rückstellungen vorsieht. Durch diese Erweiterung werden insbesondere die Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung und die sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen (im Wesentlichen die Storno- bzw. Drohverlustrückstellungen) einbezogen. Hierdurch kommt es zu einer moderaten Erhöhung des Deckungserfordernisses, um eine Beibehaltung des hohen Sicherheitsniveaus trotz Abschaffung der quantitativen Kapitalanlagevorschriften sicherzustellen.

Das Abstellen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück entspricht den Vorgaben des Art. 276 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG

Zu § 302:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 21 VAG 1978. Im Unterschied zur Vorgängerbestimmung können aufgrund der mit der Richtlinie 2009/138/EG normierten Anlagefreiheit keine mit dem VAG 1978 vergleichbaren quantitativen Vorgaben betreffend die Geeignetheit der Vermögenswerte mehr vorgesehen werden. Nunmehr kommen die im 6. Abschnitt des 5. Hauptstücks vorgesehenen qualitativen Vorgaben für alle Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen zur Anwendung. Innerhalb dieser Vorgaben werden für Vermögenswerte zur Bedeckung der Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks strengere Voraussetzungen normiert, um sicherzustellen, dass diese Vermögenswerte dem besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten dienen. Diese Vorgaben sollen auch für die in das Deckungsverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte zur Anwendung gelangen.

Abs. 3 entspricht § 1 Abs. 4 der Kapitalanlageverordnung, BGBl. II Nr. 383/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 149/2009.

Abs. 6 entspricht § 1 Abs. 2 der Kapitalanlageverordnung, BGBl. II Nr. 383/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 149/2009. Der letzte Satz wurde neu eingefügt und setzt Art. 276 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG um.

Zu § 303:

Diese Bestimmung entspricht § 25 VAG 1978. Wenn der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen besteht, so ist aufgrund der Anordnung in § 300 Abs. 2 die Berechnung der Ansprüche für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert vorzunehmen.

Zu § 304:

Diese Bestimmung entspricht § 22 VAG 1978.

Zu § 305:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 23 und § 23a VAG 1978, angepasst an den geänderten Aufgabenbereich des Treuhänders, der sich durch die Änderungen bei der Kapitalanlage durch die Einführung der Grundsätze der unternehmerischen Vorsicht und der Kapitalanlagefreiheit ergeben hat. Eine Prüfung der Einhaltung des § 124 Abs. 1 Z 3 durch das Versicherungsunternehmen soll nicht durch den Treuhänder erfolgen, da die Einhaltung dieser Bestimmung auch außerhalb des 12. Hauptstücks gewährleistet werden muss. Der Treuhänder soll hingegen prüfen, dass nur solche Vermögenswerte eingetragen werden, bei denen die Erfüllung dieser Voraussetzung gemäß § 124 Abs. 2 dokumentiert ist.

Das Zustimmungserfordernis soll auf alle dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ausgeweitet werden. Gleichzeitig soll die Möglichkeit einer Pauschalfreigabe gewährt werden, wenn sichergestellt wird, dass Verfügungen nur dann stattfinden dürfen, wenn dem Deckungsstock gleichzeitig andere zumindest gleichwertige Vermögenswerte zugeführt werden.

Unter die in Abs. 2 vierter Satz dieser Bestimmungen erwähnten bestimmten Verfügungen fallen insbesondere Verkäufe, Überträge von Wertpapieren auf ein anderes Depot außerhalb des Deckungsstocks, Kontoüberträge und Geldüberweisungen an Konten außerhalb des Deckungsstocks und Umschichtungen innerhalb derselben Deckungsstockabteilung. Eine Pauschalfreigabe kann Bedingungen aufweisen; sie kann beispielsweise nur für bestimmte Konten oder Depots gelten oder betragsmäßig limitiert werden.

Zu § 306:

Die Bestimmung entspricht § 7c VAG 1978. Da die Richtlinie 2009/138/EG auch für Rückversicherungsunternehmen zur Anwendung kommt, sofern sich aus den einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes ergibt, soll dies in Zukunft auch für Rückversicherungsunternehmen gelten.

Zu § 307:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 87 VAG 1978.

Zu § 308:

Diese Bestimmung entspricht § 88 VAG 1978. Unter den Begriff Versicherungsforderungen fallen auch für diese Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind. Weiters gehören auch Forderungen aus Mitversicherungsverträgen dazu.

Zu § 309:

Diese Bestimmung entspricht § 89 VAG 1978.

Die Regelungen über den Ausschluss des insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens im § 95 VAG 1978 sollen aus systematischen Gründen ohne inhaltliche Änderung bereits an dieser Stelle angeführt werden, um deutlich zu machen, dass ein Insolvenzverfahren nur als Konkursverfahren geführt werden kann. Die bisherige Terminologie („Konkursverfahren“, „Masseverwalter“ etc.) soll daher im Wesentlichen beibehalten werden.

Zu § 310:

Diese Bestimmung entspricht § 90 VAG 1978.

Zu § 311:

Diese Bestimmung entspricht § 91 VAG 1978.

Zu § 312:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 92 VAG 1978 und wurde redaktionell in Hinblick auf Art. 276 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst.

Zu § 313:

Diese Bestimmung entspricht § 93 VAG 1978.

Zu § 314:

Diese Bestimmung entspricht § 94 VAG 1978.

Zu § 315:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 96 VAG 1978. Durch die Änderung in Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass die genannten Forderungen nachrangig im Sinne des § 57a IO sind.

Zu § 316:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 98 VAG 1978 und wurde redaktionell an Art. 269 Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst.

Zu § 317 bis § 332:

Unter § 317 bis § 332 soll die Verletzung der wesentlichen Pflichten für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Dritte nach diesem Bundesgesetz unter Verwaltungsstrafe gestellt werden.

Zuständige Verwaltungsstrafbehörde für die Regelungen nach § 317 bis § 330 ist die FMA, die in den von ihr zu führenden Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) anzuwenden hat. Die Bestimmungen § 107b bis § 114 VAG 1978 wurden im Wesentlichen übernommen. Neue Verwaltungsstraftatbestände wurden durch die Ausdehnung des inhaltlichen Umfangs aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG und der damit verbundenen gesetzlichen Neuerungen in den Katalog der Verwaltungsstrafen aufgenommen.

Unter Verwaltungsstrafe werden auch die Verletzung von Anzeige-, Informations- und Vorlagepflichten, der Vorschriften über den Deckungsstock, die Verletzung von Geheimnissen sowie von Schutzbestimmungen und sonstige Pflichtverletzungen gestellt. Wie bisher sind auch Verstöße gegen Anordnungen der FMA und der unerlaubte Geschäftsbetrieb mit Verwaltungsstrafe bedroht.

In Anlehnung an § 98 Abs. 6 BWG soll nunmehr auch eine Möglichkeit geschaffen werden, dass die FMA auf der Tatbestandsebene eine „Nachholung“ von unterlassenen Anzeigen berücksichtigen kann. § 317 Abs. 3 enthält nunmehr die Möglichkeit einer Nachtragsmeldung mit strafbefreiender Wirkung für die verspätete Anzeige von anlassbezogenen Sachverhalten mit „untergeordneter Wichtigkeit“. Hiedurch sollen Anreize für einen möglichst raschen Nachtrag von solchen Sachverhalten gesetzt werden.

Zu § 333:

Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen § 121 VAG 1978 und soll bestehende Konzessionen übergeleiten.

Abs. 1 Z 5 entspricht § 129 Abs. 4 VAG 1978.

Abs. 1 Z 6 soll es kleinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermöglichen Kapitalanlagen weiter zu halten, die andernfalls aufgrund der neu eingeführten Kapitalanlagevorschriften veräußert werden müssten.

Abs. 1 Z 7 entspricht § 129a Abs. 5 VAG 1978 und § 129m VAG 1978.

Mit Abs. 1 Z 8 soll klargestellt werden, dass bestehende und von der FMA bereits genehmigte Ausgliederungsverträge auf Basis von § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 3 VAG 1978 an die nunmehr geltende und geänderte Rechtslage zur Auslagerung von Funktionen und Geschäftstätigkeiten (§ 109) insoweit übergeleitet werden, als sie diesem Bundesgesetz entsprechen. Die Verantwortung zur Anpassung bestehender Verträge liegt in der Verantwortung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Eine Vorlageverpflichtung der Verträge an die FMA oder eine neuerliche Genehmigung durch die FMA ist mit der gegenständlichen Bestimmung nicht verbunden.

Mit Abs. 1 Z 9 soll klargestellt werden, dass Genehmigungen von Zuordnungsverfahren nach dem VAG 1978 erlöschen. Diese Genehmigungen müssen nach dem § 141 neu erteilt werden, da nunmehr nicht die Eigenmittel, sondern die Passiva gemäß Posten A., B. und C. gemäß § 144 Abs. 3 Gegenstand der Zuordnungsverfahren sein sollen.

Abs. 2 entspricht § 129a Abs. 5 VAG 1978.

Abs. 3 entspricht § 129a Abs. 5 VAG 1978.

Partizipationskapital wird dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche oder außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt. Mit Abs. 3 soll einerseits, soweit vertraglich möglich, eine vorzeitige Rückzahlung ermöglicht werden und anderseits soll eine Anrechnung als Tier 1 Kapital im Rahmen der Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) erreicht werden. Dies trifft ebenso auf Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit zu, bei dem eine Anrechnung als Tier 1 Kapital ermöglicht werden soll. Bei Ergänzungskapital mit fester Laufzeit wird eine Anrechnung im Rahmen der Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) nur als Tier 2 Kapital möglich sein. Die Anrechnung selbst erfolgt nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen in der Durchführungsverordnung (EU).

Abs. 4 soll gewährleisten, dass Bescheide zur Genehmigung der vorzeitigen Rückzahlung von Ergänzungskapital nach dem VAG 1978 aufrecht bleiben.

Mit Abs. 5 soll sichergestellt werden, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital das bisherige Bilanzgliederungsschema anwendbar ist. Dies gilt sowohl passivseitig für begebenes Partizipationskapital als auch aktivseitig für eigene Partizipationsscheine. Ebenso sollen wie bisher entsprechende Anhangsangaben erfolgen.

Abs. 6 bis 8 treffen Regelungen im Hinblick auf Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren, die Zeitpunkte vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes betreffen.

Zu § 334:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 308a der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU umgesetzt und bestimmte Befugnisse der FMA festgelegt, die bereits vor der Anwendung der neuen Vorschriften zur Anwendung kommen sollen.

Zu § 335:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 308b der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU umgesetzt.

Abs. 9 soll die Einstufung von gemäß dem VAG 1978 begebenen Partizipationskapital in Tier 1 ermöglichen.

Abs. 10 soll die Einstufung von gemäß dem VAG 1978 begebenen Ergänzungskapital in Tier 1 oder Tier 2 ermöglichen.

Mit Abs. 17 wird Art. 129 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU umgesetzt.

Mit Abs. 18 wird Art. 51 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II) umgesetzt. In den ersten Jahren nach Einführung von Solvabilität II ist damit zu rechnen, dass vermehrt Kapitalaufschläge von der FMA festgesetzt werden. Die Veröffentlichung von Kapitalaufschlägen und den Auswirkungen von unternehmensspezifischen Parametern soll erst nach einer Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtend sein, um für die betroffenen Versicherungsunternehmen in der Einführungsphase keinen Wettbewerbsnachteil zu schaffen.

Mit Abs. 19 wird Art. 131 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt.

Zu § 336:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 308c der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU umgesetzt. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Rahmen ihres Berichts über die Solvabilität und Finanzlage offenzulegen, dass sie die vorübergehende risikofreie Zinskurve anwenden, und die Folgen der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Finanzlage zu quantifizieren.

Zu § 337:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 308d der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU umgesetzt.

Zu § 338:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 308e der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU umgesetzt.

Zu § 339:

Mit Abs. 1 und 2 wird Art. 311 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Abs. 3 entspricht § 119 Abs. 2 VAG 1978.

Zu § 340 und § 341:

Diese Bestimmungen sollen eine übersichtliche Erfassung der Inkrafttretensbestimmungen bei Novellierungen dieses Bundesgesetzes ermöglichen.

Zu § 342:

Diese Bestimmung entspricht § 130b VAG 1978.

Zu § 343:

Diese Bestimmung entspricht § 130a VAG 1978.

Zu § 344:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 300 der Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt. Durch diese Bestimmung wird auch die bisherige Regelung in § 73f Abs. 5 VAG 1978 ersetzt.

Zu § 345:

Mit dieser Bestimmung soll das Außerkrafttreten der aufzuhebenden Bestimmungen geregelt werden.

Zu § 346:

Diese Bestimmung ersetzt § 131 VAG 1978 und entspricht der neuen Systematik dieses Bundesgesetzes.

Anlagen

Zu Anlage A:

Diese Anlage entspricht der Anlage A zum VAG 1978.

Zu Anlage B:

Durch entsprechende Anpassungen und Vereinfachungen der Anlage D zum VAG 1978 soll eine Grundlage für die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses der Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs von Solvabilität II geschaffen werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes)

Zu § 4 Abs. 2 Z 3:

Verweisanpassung.

Zu Art. 4 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 30d Abs. 2:

Anpassung von Verweisen.

Zu Art. 5 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes)

Zu § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a:

Verweisanpassung.

Zu Art. 6 (Änderung des Betriebspensionsgesetzes)

Zu § 2 Z 1, § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6a Abs. 1, § 6c Abs. 5 und § 6e Abs. 1:

Anpassung von Verweisen.

Zu Art. 7 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

Zu § 13 Abs. 2, § 63 Z 1 und § 68 Abs. 3:

Anpassung von Verweisen.

Zu Art. 8 (Änderung des Börsegesetzes 1989)

Zu § 48s und § 87 Abs. 3:

Anpassung von Verweisen.

Zu § 83 Abs. 5:

Der ersatzlose Entfall des Verweises auf § 73c Abs. 1 VAG 1978 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass das VAG 2016 die Begebung von Partizipationskapital nicht mehr vorsieht.

Zu Art. 9 (Änderung des E-Commerce-Gesetzes)

Zu § 21 Z 4:

Anpassung von Verweisen. Die Änderungen sollen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass die Richtlinie 2009/138/EG – anders als die Vorgängerrichtlinien 88/357/EWG und 90/619/EWG – keine Vorschriften über das anwendbare Recht bei Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen enthält, weil die Thematik bereits in der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. L Nr. 177 vom 04.07.2008 S. 6, berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 87, geregelt wird.

Zu Art. 10 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 18 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 26 Z 7 lit. a, § 27 Abs. 2 Z 2, § 47 Abs. 4, § 108a Abs. 1 und 5, § 108h Abs. 3 und § 124:

Anpassung von Verweisen.

Zu § 14 Abs. 7 Z 1:

Neben Verweisanpassungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das VAG 2016 eine § 78 VAG 1978 entsprechende Nachfolgebestimmung aus europarechtlichen Gründen nicht kennt.

Zu Art. 11 (Änderung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes)

Zu § 8 Abs. 2:

Verweisanpassung.

Zu Art. 12 (Änderung des Finanzkonglomerategesetzes)

Zu § 6 Abs. 6 Z 1:

Verweisanpassung.

Zu Art. 13 (Änderung des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes)

Zu § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 4, 5 und 5b:

Anpassung von Verweisen.

Zu § 22a Z 1 lit. g bis i:

Es erfolgt im Wesentlichen eine Anpassung von Verweisen. Der Verweis auf § 248 Abs. 2 bis 5 VAG 2016 soll den Verweis auf § 82 Abs. 1 bis 4 VAG 1978 ersetzen. Mit der Erstreckung des Verweises auch auf § 248 Abs. 1 VAG 2016 soll gewährleistet werden, dass zukünftig auch bei der Verletzung von Pflichten im Rahmen der regelmäßigen aufsichtsrechtlichen Berichterstattung eine Säumnisgebühr droht.

Zu § 22a Z 2 lit. d und e:

Anpassung von Verweisen. Den Verweisen auf § 79b Abs. 1 fünfter Satz und Abs. 2 sowie § 85a Abs. 1 und 2 VAG 1978 entspricht der Verweis auf § 248 Abs. 8 VAG 2016, dem Verweis auf § 86 Abs. 4 Z 1 VAG 1978 der Verweis auf § 79 Abs. 3 Z 3 VAG 2016.

Zu § 22a Z 3:

Der Verweis auf § 275 VAG 2016 in lit. b soll den Verweis auf § 104 VAG 1978 ersetzen. Mit dem Verweis auf § 277 VAG 2016 in lit. c soll gewährleistet werden, dass zukünftig auch bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Anordnung eines Kapitalaufschlags eine Säumnisgebühr droht. Die Verweise auf § 278 bis § 280 und § 283 VAG 2016 in lit. d bzw. lit. f sollen den Verweis auf § 104a VAG 1978 ersetzen. Der Verweis auf § 282 Abs. 2 VAG 2016 in lit. e soll gewährleisten, dass zukünftig auch bei der nicht rechtzeitigen Erfüllung einer Anordnung zur Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag eine Säumnisgebühr droht.

Zu § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, § 22d Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 2:

Anpassung von Verweisen.

Zu Art. 14 (Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes)

Zu § 1 Z 2:

Verweisanpassung. Die Formulierung trägt der geänderten Terminologie des VAG 2016 Rechnung.

Zu § 2 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 6:

Anpassung von Verweisen.

Zu Art. 15 (Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes)

Zu § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d:

Verweisanpassung.

Zu Art. 16 (Änderung des Firmenbuchgesetzes)

Zu § 7 Z 2:

Mit der Novelle sollen die Verweise auf die Verschmelzung von Versicherungsvereinen und die Umwandlung von Versicherungsvereinen in eine Aktiengesellschaft auf das VAG 2016 angepasst werden. Der Verweis auf die Übertragung des Vermögens des Versicherungsvereins auf eine Aktiengesellschaft gemäß § 60 VAG 1978 soll ersatzlos entfallen, weil eine solche im VAG 2016 nicht mehr vorgesehen ist.

Zu Art. 17 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes)

Zu § 89c Abs. 5 Z 4:

§ 89c Abs. 5 Z 4 regelt, welche gemäß § 1 Abs. 1 VAG 2016 der Beaufsichtigung unterliegenden Unternehmen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind. Der Entwurf sieht vor, dass die Verpflichtung Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 1 VAG 2016) und Rückversicherungsunternehmen (§ 5 Z 2 VAG 2016) mit Sitz im Inland, kleine Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 3 VAG 2016), Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 5 VAG 2016) und Drittland-Rückversicherungsunternehmen (§ 5 Z 6 VAG 2016), Versicherungsholdinggesellschaften (§ 195 Abs. 1 Z 6) und gemischte Finanzholdinggesellschaften (§ 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016) mit Sitz im Inland, Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), sowie Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1 VAG 2016) trifft. Nicht erfasst sollen aus Gründen der Proportionalität insbesondere kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 5 Z 4 VAG 2016) sein.

Zu Art. 18 (Änderung der Gewerbeordnung 1994)

Zu § 137g Abs. 2 und § 338 Abs. 8:

Anpassung von Verweisen.

Zu Art. 19 (Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes)

Zu § 30 Abs. 4:

Anpassung von Verweisen.

Zu Art. 20 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes)

Zu § 1 Abs. 3 Z 6:

Anpassung von Verweisen. Die Formulierung trägt der geänderten Terminologie des VAG 2016 Rechnung.

Zu Art. 21 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu § 243 Abs. 1, § 244 Abs. 1 und § 246 Abs. 1:

Anpassung von Verweisen. Die Formulierung trägt der geänderten Terminologie des VAG 2016 Rechnung.

Zu Art. 22 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 171 Z 2 und § 195 Abs. 7:

Die Veranlagungsvorschriften für Pensionsinvestmentfonds sollen erstens an die geänderte Rechtslage im BWG angepasst werden. § 23 BWG wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 aufgehoben. Es soll aber weiterhin zulässig sein, die nach diesem Regime erworbenen Wertpapiere über Partizipationskapital im Pensionsinvestmentfonds zu halten. Zusätzlich sollen auch die nunmehr im § 26a BWG geregelten Instrumente ohne Stimmrecht von Pensionsinvestmentfonds erworben werden dürfen. Da die Änderungen im Hinblick auf die Neufassung des VAG 2016 erst mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten wird mit einer Übergangsbestimmung in § 195 Abs. 8 sichergestellt, dass jene Bestimmungen, die die geänderte Rechtslage im BWG betreffen, bereits mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag anwendbar sind. Zweitens sollen die Veranlagungsvorschriften für Pensionsinvestmentfonds dem Umstand Rechnung tragen, dass das VAG 2016 die Begebung von Partizipationskapital nicht mehr vorsieht.

Zu Art. 23 (Änderung des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes)

Zu § 1 Abs. 4:

Verweisanpassung.

Zu Art. 24 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu § 5 Z 8, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 1 und 3 und § 17 Abs. 3:

Anpassung von Verweisen.

Zu § 8 Abs. 3 Z 1:

Die Änderung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass das VAG 2016 die Begebung von Partizipationskapital nicht mehr vorsieht.

Zu Art. 25 (Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994)

Zu § 25 Abs. 2, § 29a Abs. 1, § 29b Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 31a Abs. 2 Z 3, Abs. 4 Z 3 und Z 4 lit. b und Abs. 6 Z 4:

Anpassung von Verweisen.

Zu Art. 26 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984)

Zu § 39s Abs. 1 Z 4 lit. a und § 284 Abs. 2 Z 42:

Anpassung von Verweisen.

Zu Art. 27 (Änderung des Pensionskassengesetzes)

Zu § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 1 und 3 und § 19b Abs. 1:

Anpassung von Verweisen.

Zu Art. 28 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a:

Mit der Novelle sollen die Verweise auf die Verschmelzung von Versicherungsvereinen und die Umwandlung von Versicherungsvereinen in eine Privatstiftung auf das VAG 2016 angepasst werden. Der Verweis auf die Übertragung des Vermögens des Versicherungsvereins auf eine Aktiengesellschaft gemäß § 60 VAG 1978 soll ersatzlos entfallen, weil eine solche im VAG 2016 nicht mehr vorgesehen ist.

Zu § 22 Abs. 2 Z 4 lit. b:

Anpassung von Verweisen.

Zu Art. 29 (Änderung der Strafprozessordnung 1975)

Zu § 20a Abs. 1 Z 6:

Verweisanpassung.

Zu Art. 30 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Zu § 1 Abs. 1 Z 3:

Der Verweis auf die Übertragung des Vermögens des Versicherungsvereins auf eine Aktiengesellschaft gemäß § 60 VAG 1978 kann ersatzlos entfallen, weil eine solche im VAG 2016 nicht mehr vorgesehen ist.

Zu Art. 31 (Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes)

Zu § 4 Abs. 3:

Verweisanpassung.

Zu Art. 32 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu § 6 Abs. 1 Z 2 und 5, § 7 Abs. 1a und § 12 Abs. 3 Z 19:

Anpassung von Verweisen. Die Formulierung trägt der geänderten Terminologie des VAG 2016 Rechnung.

Zu Art . 33 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)

Zu § 1c, § 5a Abs. 6, § 5b Abs. 2 Z 3, § 5c Abs. 2 Z 2, § 11d, § 158j Abs. 2 und § 165a Abs. 2:

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Anpassungen von Verweisen. Neu hinzukommen sollen in § 5a Abs. 6, § 5b Abs. 2 Z 3 und § 5c Abs. 2 Z 2 Verweise auf die besonderen Informationspflichten für die Kranken- und Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung gemäß § 255 VAG 2016. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das VAG 2016 spezielle Informationspflichten nicht nur für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Unfallversicherung (vgl. bislang § 18e iVm § 18b VAG 1978), sondern auch für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung vorsieht.

Zu Art. 34 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 11a Abs. 4 Z 2:

Anpassung von Verweisen. Die Formulierung trägt der geänderten Terminologie des VAG 2016 Rechnung.