Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 3

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Intervalle der Qualitätsprüfungen

Intervalle der Qualitätsprüfungen

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie

                1. bis 2. …

                1. bis 2. …

                3. Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 62 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, durchführen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 fallen.

                3. Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015, durchführen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 fallen.

(3) …

(3) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 31. (1) bis (6) …

§ 31. (1) bis (6) …

 

(7) § 4 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Bankwesengesetzes

Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

§ 30d. (1) ...

§ 30d. (1) ...

(2) Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des VAG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 569/1978, oder dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden ist, je nachdem welche Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.

(2) Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl I Nr XXX/2015, unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmungen des VAG 2016 oder dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden sind, je nachdem welche Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkfrafttreten und Vollziehung

§ 107. (1) bis (85) ...

§ 107. (1) bis (85) ...

 

(86) § 30d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter und Selbständigenvorsorgegesetzes

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

§ 17. (1) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten Fällen,

§ 17. (1) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten Fällen,

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           3. die Überweisung der gesamten Abfertigung

           4. die Überweisung der gesamten Abfertigung

                a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 18f des Versicherungsaufsichtgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oder

                a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtgesetzeses 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oder

               b) ...

               b) ...

verlangen.

verlangen.

(2) bis (3)

(2) bis (3) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 73. (1) bis (24) ...

§ 73. (1) bis (24) ...

 

(25) § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Arten der Leistungszusagen

Arten der Leistungszusagen

§ 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

§ 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

           1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten;

           1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten;

Alterspensionen  sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;

Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;

2. bis 3. …

2. bis 3. …

Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit

§ 5. (1) bis (4) …

§ 5. (1) bis (4) ...

(5) Der/Die Arbeitnehmer/in kann nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 18k VAG bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a von der Pensionskasse in eine betriebliche Kollektivversicherung verlangen, sofern der/die Arbeitgeber/in bereits eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 6a abgeschlossen hat.

(5) Der/Die Arbeitnehmer/in kann nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 98 VAG 2016 bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a von der Pensionskasse in eine betriebliche Kollektivversicherung verlangen, sofern der/die Arbeitgeber/in bereits eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 6a abgeschlossen hat.

Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung im aufrechten Arbeitsverhältnis

Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung im aufrechten Arbeitsverhältnis

§ 5a. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in kann, sofern dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist und der/die Arbeitgeber/in bereits eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 6a abgeschlossen hat, nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 18k VAG ab dem Jahr, in dem er/sie das 55. Lebensjahr vollendet, gegenüber der Pensionskasse und dem/der Arbeitgeber/in schriftlich erklären, dass vom/von der Arbeitgeber/in zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres an Stelle der Beitragsleistung an die Pensionskasse künftig die Zahlung von Prämien in derselben Höhe in die betriebliche Kollektivversicherung zu erfolgen hat. Die Pensionskasse hat zum 1. Jänner des auf die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in folgenden Kalenderjahres den zu diesem Zeitpunkt gebührenden fiktiven Unverfallbarkeitsbetrag in die betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen. Der fiktive Unverfallbarkeitsbetrag berechnet sich nach denselben Rechenregeln, die der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen sind.

§ 5a. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in kann, sofern dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist und der/die Arbeitgeber/in bereits eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 6a abgeschlossen hat, nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 98 VAG 2016 ab dem Jahr, in dem er/sie das 55. Lebensjahr vollendet, gegenüber der Pensionskasse und dem/der Arbeitgeber/in schriftlich erklären, dass vom/von der Arbeitgeber/in zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres an Stelle der Beitragsleistung an die Pensionskasse künftig die Zahlung von Prämien in derselben Höhe in die betriebliche Kollektivversicherung zu erfolgen hat. Die Pensionskasse hat zum 1. Jänner des auf die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in folgenden Kalenderjahres den zu diesem Zeitpunkt gebührenden fiktiven Unverfallbarkeitsbetrag in die betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen. Der fiktive Unverfallbarkeitsbetrag berechnet sich nach denselben Rechenregeln, die der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen sind.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Voraussetzungen für den Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung

Voraussetzungen für den Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung

§ 6a. (1) Der Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 18f VAG zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

§ 6a. (1) Der Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 93 VAG 2016 zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

           1. Die Mitwirkung der Versicherten nach § 18j VAG;

           1. Die Mitwirkung der Versicherten nach § 97 VAG 2016;

           2. bis 2a. …

           2. bis 2a. …

           3. die Voraussetzungen für die Arbeitgeberkündigung des Versicherungsvertrages gemäß § 18f VAG und die Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

           3. die Voraussetzungen für die Arbeitgeberkündigung des Versicherungsvertrages gemäß § 93 VAG 2016 und die Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

(1a) bis (4) …

(1a) bis (4) …

Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit

§ 6c. (1) bis (4) …

§ 6c. (1) bis (4) …

(5) Der/Die Arbeitnehmer/in kann nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 18k VAG bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 von der betrieblichen Kollektivversicherung in eine Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, verlangen.

(5) Der/Die Arbeitnehmer/in kann nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 98 VAG 2016 bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 von der betrieblichen Kollektivversicherung in eine Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, verlangen.

Wechsel in die Pensionskasse im aufrechten Arbeitsverhältnis

Wechsel in die Pensionskasse im aufrechten Arbeitsverhältnis

§ 6e. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in kann, sofern dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist und der/die Arbeitgeber/in bereits einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG abgeschlossen hat, nach nachweislicher Information gemäß § 18k VAG und § 19b PKG ab dem Jahr in dem er/sie das 55. Lebensjahr vollendet, gegenüber dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitgeber/in schriftlich erklären, dass vom/von der Arbeitgeber/in zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres an Stelle der Prämienleistung in die betriebliche Kollektivversicherung die Zahlung von Beiträgen in derselben Höhe an die Pensionskasse zu erfolgen hat. Das Versicherungsunternehmen hat zum 1. Jänner des auf die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in folgenden Kalenderjahres den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 6c Abs. 1 in die Pensionskasse zu übertragen.

§ 6e. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in kann, sofern dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist und der/die Arbeitgeber/in bereits einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG abgeschlossen hat, nach nachweislicher Information gemäß § 98 VAG 2016 und § 19b PKG ab dem Jahr in dem er/sie das 55. Lebensjahr vollendet, gegenüber dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitgeber/in schriftlich erklären, dass vom/von der Arbeitgeber/in zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres an Stelle der Prämienleistung in die betriebliche Kollektivversicherung die Zahlung von Beiträgen in derselben Höhe an die Pensionskasse zu erfolgen hat. Das Versicherungsunternehmen hat zum 1. Jänner des auf die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in folgenden Kalenderjahres den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 6c Abs. 1 in die Pensionskasse zu übertragen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Artikel VI

Inkrafttreten und Vollziehung

Artikel VI

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) 1. bis 13. …

(1) 1. bis 13. ...

 

         14. § 2 Z 1, § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6a Abs. 1, § 6c Abs. 5 und § 6e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) …

(2) …

Artikel 7

Änderung des Bewertungsgesetzes

§ 13. Wertpapiere und Anteile

§ 13. Wertpapiere und Anteile

(1) ...

(1) ...

(2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung. Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des Ausgabepreises anzunehmen.

(2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. XXX/2015, in der jeweils geltenden Fassung. Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des Ausgabepreises anzunehmen.

(3) ...

(3) ...

§ 63. Begünstigung für Beteiligungen

§ 63. Begünstigung für Beteiligungen

Beteiligungen von Vermögensteuerpflichtigen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Z 2 und 2 Abs. 1 Z 2 des Vermögensteuergesetzes 1954 gehören nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht zum gewerblichen Betrieb:

Beteiligungen von Vermögensteuerpflichtigen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Z 2 und 2 Abs. 1 Z 2 des Vermögensteuergesetzes 1954 gehören nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht zum gewerblichen Betrieb:

           1. Beteiligungen an inländischen Körperschaften müssen in Form von Gesellschaftsanteilen, Genossenschaftsanteilen, Genußrechten oder Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestehen;

           1. Beteiligungen an inländischen Körperschaften müssen in Form von Gesellschaftsanteilen, Genossenschaftsanteilen, Genußrechten oder Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des VAG 2016 bestehen;

           2. ...

           2. ...

§ 68. Bewertung

§ 68. Bewertung

(1) und (2) ...

(1) und (2) ...

(3) Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 72.

(3) Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 72.

(4) und (5)

(4) und (5) ...

§ 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.

§ 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.

(1) bis( 14) ...

(1) bis (14) ...

 

(15) § 13 Abs. 2, § 63 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Börsegsetzes 1989

§ 48s. Alle Kreditinstitute im Sinne des KWG, Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG, BGBl. Nr. 569/1978, und Pensionskassen im Sinne des PKG, BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften die in § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu treffen.

§ 48s. Alle Kreditinstitute im Sinne des KWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1. Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. XXX/2015, und Pensionskassen im Sinne des PKG, BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften die in § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu treffen.

Pflichten der Emittenten von Aktien

Pflichten der Emittenten von Aktien

§ 83. (1) bis (4) …

§ 83. (1) bis (4) …

(5) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013, die § 26a BWG und § 73c Abs. 1 VAG erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.

(5) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013, die § 26a BWG und § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.

Zwischenberichte

Zwischenberichte

§ 87. (1) und (2) ...

§ 87. (1) und (2) ...

(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die §§ 275 Abs. 2 UGB, 62a BWG und 82 Abs. 8 VAG sinngemäß.

(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die § 275 Abs. 2 UGB, § 62a BWG und § 266 VAG 2016 sinngemäß.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 102. (1) bis (39) …

§ 102. (1) bis (39) …

 

(40) § 48s, § 83 Abs. 5 und § 87 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des E-Commerce-Gesetzes

Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip

Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip

§ 21. Das Herkunftslandprinzip ist in folgenden Bereichen nicht anzuwenden:

§ 21. Das Herkunftslandprinzip ist in folgenden Bereichen nicht anzuwenden:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die in Art. 30 und in Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG, ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 18. Juli 1995, S 7, in Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG, ABl. Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG, in den Art. 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG, ABl. Nr. L 172 vom 4. Juli 1988, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EG, sowie in Art. 4 der Richtlinie 90/619/EWG, ABl. Nr. L 330 vom 29.November 1990, S 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/96/EG, enthaltenen Rechtsvorschriften über die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen zur Vorlage der Bedingungen für eine Pflichtversicherung an die zuständige Aufsichtsbehörde, über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum und über das anwendbare Recht bei Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen, die in einem Mitgliedstaat gelegene Risiken decken;

           4. die in Titel I Kapitel VIII und in Art. 179 und Art. 181 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, sowie die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. L Nr. 177 vom 04.07.2008 S. 6, berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, enthaltenen Rechtsvorschriften über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum, über die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen zur Vorlage der Bedingungen für eine Pflichtversicherung an die zuständige Aufsichtsbehörde sowie über das anwendbare Recht bei Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen, die in einem Mitgliedstaat gelegene Risiken decken;

           5. bis 14. …

           5. bis 14. …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(2) § 21 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Gewinn

Gewinn

§ 4. (1) bis (3a) ...

§ 4. (1) bis (3a) ...

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

           1. ...

           1. ...

            2. a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prämien zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:

            2. a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prämien zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. XXX/2015, sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:

                     aa) bis ee) ...

                     aa) bis ee) ...

               b) ...

               b) ...

           3. bis 10. ...

           3. bis 10. ...

(5) bis (12) ...

(5) bis (12) ...

Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder

Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder

§ 14. (1) bis (6) ...

§ 14. (1) bis (6) ...

(7) Für die Pensionsrückstellung besteht folgendes Deckungserfordernis:

(7) Für die Pensionsrückstellung besteht folgendes Deckungserfordernis:

           1. Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Z 4) im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die in der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks für die Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 oder für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 4a jeweils in Verbindung mit § 78 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geführt werden, in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. Dies gilt auch für vergleichbare Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen gegenüber Versicherern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind. Ist der Rückkaufswert höher als das versicherungsmathematische Deckungskapital, kann der Rückkaufswert angerechnet werden. Soweit Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen nicht ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen, erfüllen sie nicht das Deckungserfordernis.

           1. Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Z 4) im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die in der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks für die Lebensversicherung im Sinne des § 300 Abs. 1 Z 1 oder für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung im Sinne des § 300 Abs. 1 Z 5 des VAG 2016 geführt werden, in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. Dies gilt auch für vergleichbare Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen gegenüber Versicherern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind. Ist der Rückkaufswert höher als das versicherungsmathematische Deckungskapital, kann der Rückkaufswert angerechnet werden. Soweit Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen nicht ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen, erfüllen sie nicht das Deckungserfordernis.

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

(8) bis (13) ...

(8) bis (13) ...

Sonderausgaben

Sonderausgaben

§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

           1. ...

           1. ...

           2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

           2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

                  - freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                  - freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                  - Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                  - Lebensversicherung (Kapial- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                  - freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

                  - freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

                  - Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

                  - Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

                  - betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

                  - betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG 2016, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

                  - ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

                  - ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1 Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.

Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.

           3. bis 7. ...

           3. bis 7. ...

(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...

Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

           1. ...

           1. ...

            2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

            2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

                              aa) vom Arbeitnehmer,

                              aa) vom Arbeitnehmer,

                             bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

                             bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

                              cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

                              cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.

               b) bis e) ...

               b) bis e) ...

           3. bis 5. ...

           3. bis 5. ...

(2) ...

(2) ...

Leistungen des Arbeitgebers,die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

Leistungen des Arbeitgebers,die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

            7. a) Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an

            7. a) Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an

                         - Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,

                         - Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,

                         - ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes,

                         - ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes,

                         - Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,

                         - Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,

                         - betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

                         - betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016,

                         - Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b),

                         - Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b),

                         - Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c).

                         - Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c).

Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.

Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.

               b) bis d) ...

               b) bis d) ...

           8. ...

           8. ...

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 27. (1) ...

§ 27. (1) ...

(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:

(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:

           1. ..

           1. ...

           2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen Stückzinsen;

           2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des VAG 2016, ausgenommen Stückzinsen;

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

§ 47. (1) bis (3) ...

§ 47. (1) bis (3) ...

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, von inländischen Pensionskassen, von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung und dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen eine der auszahlenden Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat die die gemeinsame Versteuerung durchführende auszahlende Stelle einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, von inländischen Pensionskassen, von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016, von Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung und dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen eine der auszahlenden Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat die die gemeinsame Versteuerung durchführende auszahlende Stelle einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.

(5) ...

(5) ...

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

§ 108a. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1), zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung(einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (§ 108b Abs. 2), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108b Abs. 2 sowie Einmalprämien in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemißt. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes.

§ 108a. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1), zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG 2016 oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung(einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (§ 108b Abs. 2), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108b Abs. 2 sowie Einmalprämien in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemißt. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen.

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016 oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 174 Abs 2 des Investmentfondsgesetzes 2011. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen.

(6) bis (7) ...

(6) bis (7) ...

Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

§ 108h. (1) und (2) ...

§ 108h. (1) und (2) ...

(3) Bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Juli 2013 haben Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c den Steuerpflichtigen vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

(3) Bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Juli 2013 haben Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c den Steuerpflichtigen vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

Diese Informationen gelten als solche im Sinne des § 18b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung. Weitere gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.

Diese Informationen gelten als solche im Sinne des § 253 des VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung. Weitere gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.

(4) ...

(4) ...

Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

§ 124. Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (§ 14 Abs 6) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes übertragen, gilt folgendes:

§ 124. Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (§ 14 Abs. 6) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016 übertragen, gilt folgendes:

           1. ...

           1. ...

           2. Das Deckungserfordernis (§ 48 des Pensionskassengesetzes und § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

           2. Das Deckungserfordernis (§ 48 des Pensionskassengesetzes und § 96 des VAG 2016 ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

           3. bis 5. ...

           3. bis 5. ...

§ 124b.

§ 124b.

           1. bis 267. ...

           1. bis 267. ...

 

       268. § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 14 Abs. 7 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 26 Z 7 lit. a, § 27 Abs. 2 Z 2, § 47 Abs. 4, § 108a Abs. 1 und 5, § 108h Abs. 3 und § 124 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 11

Änderung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes

Rücktrittsrecht

Rücktrittsrecht

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen, ABl. Nr. 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1, und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.

(2) Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 13. (1) bis (2) ...

§ 13. (1) bis (2) ...

 

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Angemessene Eigenmittelausstattung

Angemessene Eigenmittelausstattung

§ 6. (1) bis (5) …

§ 6. (1) bis (5) …

(6) Die FMA kann entscheiden, ein bestimmtes Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung einzubeziehen, wenn

(6) Die FMA kann entscheiden, ein bestimmtes Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung einzubeziehen, wenn

           1. das Unternehmen sich in einem Drittland befindet, in dem rechtliche Hindernisse der Übermittlung der notwendigen Informationen entgegenstehen; davon unberührt bleiben § 4 Abs. 6 Z 6 VAG und § 5 Abs. 1 Z 4 BWG; in diesem Fall ist jedoch der Beteiligungsbuchwert in Abzug zu bringen;

           1. das Unternehmen sich in einem Drittland befindet, in dem rechtliche Hindernisse der Übermittlung der notwendigen Informationen entgegenstehen; davon unberührt bleiben § 8 Abs. 2 Z 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015, und § 5 Abs. 1 Z 4 BWG; in diesem Fall ist jedoch der Beteiligungsbuchwert in Abzug zu bringen;

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

Wenn die FMA ein Unternehmen aus einem der in Z 2 und 3 genannten Gründe nicht einbezieht, so hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen den zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zu erteilen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Unternehmens erleichtern.

Wenn die FMA ein Unternehmen aus einem der in Z 2 und 3 genannten Gründe nicht einbezieht, so hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen den zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zu erteilen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Unternehmens erleichtern.

§ 18. (1) bis (8) …

§ 18. (1) bis (8) …

 

(9) § 6 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007, im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998 im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. XXX/2015, im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007, im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998 im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Jahresabschluss

Jahresabschluss

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG und der Versicherungsaufsicht gemäß § 129l VAG sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie im Bereich der Bankenaufsicht acht Millionen Euro und im Bereich der Versicherungsaufsicht 500 000 Euro nicht übersteigen.

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG und der Versicherungsaufsicht gemäß § 182 Abs. 5 VAG 2016 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie im Bereich der Bankenaufsicht acht Millionen Euro und im Bereich der Versicherungsaufsicht 500 000 Euro nicht übersteigen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Kosten der Aufsicht

Kosten der Aufsicht

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 129l VAG mitgeteilten direkten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten direkten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des ImmoInvFG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010, des InvFG 2011, des ZGVG, des AIFM-G und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG 2016, des ImmoInvFG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010, des InvFG 2011, des ZGVG, des AIFM-G und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro erreicht haben bzw. die gemäß § 129l VAG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro erreicht haben bzw. die gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5a) …

(5a) …

(5b) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der gutachtlichen Äußerungen gemäß § 129l Abs. 1 VAG Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 129l Abs. 3 VAG mitgeteilten direkten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5b) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der gutachtlichen Äußerungen gemäß § 182 Abs. 5 VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten direkten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

Säumnisgebühr

Säumnisgebühr

§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

           1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß

           1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß

                a) bis f) …

                a) bis f) …

               g) § 24a Abs. 3 zweiter Satz VAG,

               g) § 116 Abs. 3 zweiter Satz VAG 2016,

               h) § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster Satz VAG,

               h) § 248 Abs. 1 bis 5 VAG 2016,

                 i) § 83 Abs. 1 bis 4 VAG,

                 i) § 249 Abs. 1 zweiter Satz VAG 2016,

           2. den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung gemäß

           2. den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung gemäß

                a) bis c) ...

                a) bis c) ...

               d) § 79b Abs. 1 fünfter Satz und Abs. 2,

               d) § 79 Abs. 3 Z 3 VAG 2016,

                e) § 85a Abs. 1 und 2,

                e) § 248 Abs. 8 VAG 2016 oder

                f) § 86 Abs. 4 Z 1 VAG oder

 

           3. einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß

           3. einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß

                a) § 33b PKG,

                a) § 33b PKG,

               b) § 104 VAG,

               b) § 275 VAG 2016,

                c) § 104a VAG

                c) § 277 VAG 2016,

 

               d) § 278 bis § 280 VAG 2016,

 

                e) § 282 Abs. 2 VAG 2016,

 

                f) § 283 VAG 2016

nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden.

nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden.

Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1, 1a und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 29 Abs. 1, 3, 4 Z 3 und Abs. 11 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1, 1a und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 29 Abs. 1, 3, 4 Z 3 und Abs. 11 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 322 und § 329 VAG 2016 genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

(2) …

(2) …

§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 29 Abs. 1, 3, 4 Z 3 und Abs. 11 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 29 Abs. 1, 3, 4 Z 3 und Abs. 11 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 322 und § 329 VAG 2016 gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

(2) …

(2) …

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 329 VAG 2016, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(2) …

(2) …

§ 26. (1) bis (2) ...

§ 26. (1) bis (2) ...

(3) Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen:

(3) Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen:

           1. …

           1. …

           2. für den Rechnungskreis 2 gemäß § 117 VAG;

           2. für den Rechnungskreis 2 gemäß § 271 VAG 2016;

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

Die so ermittelten Einzelbeträge sind gemäß Abs. 4 den Kostenpflichtigen zur Zahlung vorzuschreiben.

Die so ermittelten Einzelbeträge sind gemäß Abs. 4 den Kostenpflichtigen zur Zahlung vorzuschreiben.

(4) bis (11) …

(4) bis (11) …

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 28. (1) bis (27) …

§ 28. (1) bis (27) …

 

(28) § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 4, 5 und 5b, § 22a Z 1 lit. g bis i, Z 2 und Z 3, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, § 22d Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen

Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen.

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen.

Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:

Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:

           1. …

           1. …

           2. inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.

           2. Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. XXX/2015, VAG 2016.

Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Instrumente

Instrumente

§ 2. (1) Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:

§ 2. (1) Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:

1. bis 2. ...

1. bis 2. ...

3. die Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmitteln (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) an Kreditinstitute und von Kapital gemäß § 73b VAG an Versicherungsunternehmen;

3. die Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmitteln (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) an Kreditinstitute und von Kapital gemäß § 169 VAG 2016 an Versicherungsunternehmen;

           4. bis 6. ...

           4. bis 6. ...

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Abwicklung

Abwicklung

§ 3. (1) bis (5) …

§ 3. (1) bis (5) …

(6) Im Fall eines auf dieses Bundesgesetz gestützten Beteiligungserwerbs an Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen gelten die Anforderungen an Eigentümer und deren Verpflichtungen nach § 20 BWG und § 11b VAG als erfüllt.

(6) Im Fall eines auf dieses Bundesgesetz gestützten Beteiligungserwerbs an Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen gelten die Anforderungen an Eigentümer und deren Verpflichtungen nach § 20 BWG und dem 6. Abschnitt des 1. Hauptstücks des VAG 2016 als erfüllt.

(7) …

(7) …

 

Inkrafttreten

§ 10. § 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 10. (1) § 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

(2) § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 15

Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer einer der folgenden Kategorien angehören:

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer einer der folgenden Kategorien angehören:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. beaufsichtigte Finanzinstitute, das sind insbesondere

           3. beaufsichtigte Finanzinstitute, das sind insbesondere

                a) bis c) ...

                a) bis c) …

               d) Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/49/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S 1, und im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen, ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1,

               d) Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 13 Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1,

                e) und f) …

                e) und f) …

           4. und 5. …

           4. und 5. …

(2) …

(2) …

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 12. (1) bis (3) ...

§ 12. (1) bis (3) ...

 

(4) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Firmenbuchgesetzes

§ 7. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

§ 7. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

           1. …

           1. …

           2. die Verschmelzung nach § 59 VAG, die Vermögensübertragung nach § 60 VAG und die Umwandlung nach § 61 VAG;

           2. die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. XXX/2015, und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;

           3. …

           3. …

§ 43. (1) bis (9) …

§ 43. (1) bis (9) …

 

(10) § 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 17

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

§ 89c. (1) bis (4) …

§ 89c. (1) bis (4) …

(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind

(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind

           1. bis 3. …

           1. bis 3…

           4. inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 VAG),

           4. Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7 und 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. XXX/2015,

           5. bis 9. … 

           5. bis 9. …

zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

(6) …

(6) …

§ 98.

§ 98.

(1) bis (19) …

(1) bis (19) …

 

(20) § 89c Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 18

Änderung der Gewerbeordnung 1994

§ 137g. (1) …

§ 137g. (1) …

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 137f Abs. 7 und 8 bestehen nicht bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973 S. 3 in der Fassung der Richtlinie 02/87/EG zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG über die Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002 S. 17 und bei der Rückversicherungsvermittlung.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 137f Abs. 7 und 8 bestehen nicht bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken im Sinne von Art. 13 Nr. 27 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

§ 338. (1) bis (7) …

§ 338. (1) bis (7) …

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die FMA arbeiten bei der Vollziehung der Bestimmungen über Versicherungsvermittlung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem BWG und dem VAG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.

(8). Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die FMA arbeiten bei der Vollziehung der Bestimmungen über Versicherungsvermittlung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem BWG und dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015, in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.

§ 382. (1) bis (64) …

§ 382. (1) bis (64) …

 

(65) § 137g Abs. 2 und § 338 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 19

Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 30. (1) bis (3) …

§ 30. (1) bis (3) …

(4) Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.

(4) Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 63. (1) bis (8) …

§ 63. (1) bis (8) …

 

(9) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 20

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

§ 1. (1) und (2) …

§ 1. (1) und (2) …

(3) Insolvenz-Entgelt gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch):

(3) Insolvenz-Entgelt gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch):

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 oder einem Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.

           6. für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4 oder 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. XXX/2015

 

§ 31. § 1 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 21

Änderung der Insolvenzordnung

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 243. (1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG zugelassen wurden, anzuwenden.

§ 243. (1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, zugelassen wurden, anzuwenden.

(2) …

(2) …

Internationale Zuständigkeit

Internationale Zuständigkeit

§ 244. (1) Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG in Österreich zugelassen sind.

§ 244. (1) Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß § 6 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015, in Österreich zugelassen sind.

(2) …

(2) …

Zustellung des Insolvenzediktes

Zustellung des Insolvenzediktes

§ 246. (1) Eine Ausfertigung des Insolvenzediktes ist unverzüglich auch der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zuzustellen. Die FMA hat bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörden (Art. 2 lit. h der Richtlinie 2001/17/EG) aller anderen EWR-Staaten, bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes unverzüglich die zuständigen Behörden (Art. 2 4. Teilstrich der Richtlinie 2001/24/EG) jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder eine Dienstleistung erbringt, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Wirkungen des Insolvenzverfahrens zu unterrichten. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb des EWR sind jedoch nur die zuständigen Behörden jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat, zu verständigen.

§ 246. (1) Eine Ausfertigung des Insolvenzediktes ist unverzüglich auch der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zuzustellen. Die FMA hat bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörden (Art. 13 Nr. 10 der Richtlinie 2009/138/EG) aller anderen EWR-Staaten, bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes unverzüglich die zuständigen Behörden (Art. 2 4. Teilstrich der Richtlinie 2001/24/EG) jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder eine Dienstleistung erbringt, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Wirkungen des Insolvenzverfahrens zu unterrichten. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb des EWR sind jedoch nur die zuständigen Behörden jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat, zu verständigen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 272. (1) bis (9) …

§ 272. (1) bis (9) …

 

(10) § 243 Abs. 1, § 244 Abs. 1 und § 246 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 22

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Veranlagungsvorschriften

Veranlagungsvorschriften

§ 171. Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

§ 171. Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

           1. …

           1. …

           2. Mindestens 5 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73c Abs. 1 VAG, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.

           2. Mindestens 5 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, Instrumente ohne Stimmrecht im Sinne des § 26a BWG oder nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 170 Abs. 1 Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 195. (1) bis (7) ...

§ 195. (1) bis (7) ...

 

(8) Die Veranlagungsvorschriften des § 171 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 sind hinsichtlich der Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 und Instrumente ohne Stimmrecht im Sinne des § 26a BWG bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 folgenden Tag anzuwenden.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 200. (1) bis (11) …

§ 200. (2) bis (11) …

 

(12) § 171 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 23

Änderung des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

Allgemeines

Allgemeines

§ 1. (1) bis (3) ...

§ 1. (1) bis (3) ...

(4) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, gelten für den Betrieb der Vertragsversicherung hinsichtlich der unter dieses Bundesgesetz fallenden Versicherungsverträge die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978.

(4) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, gelten für den Betrieb der Vertragsversicherung hinsichtlich der unter dieses Bundesgesetz fallenden Versicherungsverträge die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015.

(5) ...

(5) ...

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 5. (1) und (2) ...

§ 5. (1) und (2) ...

 

(3) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Befreiungen

Befreiungen

§ 5. 2. bis 7. ...

§ 5. 2. bis 7.

           8. Kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht unter Z 7 fallen, wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) 4 400 Euro jährlich nicht überstiegen haben.

            8 .Kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 5 Z 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. XXX/2015, die nicht unter Z 7 fallen, wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) 4 400 Euro jährlich nicht überstiegen haben.

           9. bis 14. ...

           9. bis 14. ...

Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen

Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen

§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist. Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht.

§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist. Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

§ 8. (1) und (2) ...

§ 8. (1) und (2) ...

(3) Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:

(3) Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:

           1. Ausschüttungen jeder Art – auf Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

           1. Ausschüttungen jeder Art

 

                  - auf Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2015 sowie

                  - auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.

                  - auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

(4) ...

(4) ...

Unternehmensgruppen

Unternehmensgruppen

§ 9. (1) und (2) ...

§ 9. (1) und (2) ...

(3) Gruppenträger können sein

(3) Gruppenträger können sein

                         - ...

                         - ...

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des VAG 2016,

                         - ...

                         - ...

                         - ...

                         - ...

                         - ...

                         - ...

Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.

Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.

(4) bis (10) ...

(4) bis (10) ...

Sondervorschriften für Privatstiftungen

Sondervorschriften für Privatstiftungen

§ 13. (1) bis (4) ...

§ 13. (1) bis (4) ...

(5) Für Privatstiftungen im Sinne des § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, und des § 61e des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, gelten die Abs. 1 bis 4 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

(5) Für Privatstiftungen im Sinne des § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, und des § 66 VAG 2016, gelten die Abs. 1 bis 4 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

           1. Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung gemäß § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes beziehungsweise § 61e des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des § 27a Abs. 6 des Sparkassengesetzes oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 61e Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse oder des umgewandelten Vereins endet mit dem Umwandlungsstichtag.

           1. Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung gemäß § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes beziehungsweise § 66 VAG 2016 gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des § 27a Abs. 6 des Sparkassengesetzes oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 66 Abs. 5 VAG 2016 aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse oder des umgewandelten Vereins endet mit dem Umwandlungsstichtag.

           2. Z 1 gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des § 6 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.

           2. Z 1 gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des § 6 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.

Kapitalerhöhungen führen nicht zu einem sonstigen Ausscheiden, wenn das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung vermindert wird. Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz führen dann nicht zu einem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung, wenn

Kapitalerhöhungen führen nicht zu einem sonstigen Ausscheiden, wenn das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung vermindert wird. Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz führen dann nicht zu einem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung, wenn

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(6) ...

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Versicherungstechnische Rückstellungen

Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 15. (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen sind insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Versicherungsaufsichtsgesetz oder in den dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben ist. Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist. Für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die nach Art der Lebensversicherung betriebene Unfallversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen unter Verwendung der der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 und 2 bzw. § 18d Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten oder mitgeteilten versicherungsmathematischen Grundlagen zu berechnen.

§ 15. (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen sind insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im VAG 2016 oder in den dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben ist. Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist. Für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die nach Art der Lebensversicherung betriebene Unfallversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen unter Verwendung der der Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 92 Abs. 1 bzw. § 102 Abs. 1 des VAG 2016 vorgelegten oder mitgeteilten versicherungsmathematischen Grundlagen zu berechnen.

(2) …

(2) …

(3) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 70% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.

(3) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§ 144 Abs. 3 D VII VAG 2016) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 70% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.

Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)

Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)

§ 17. (1) und (2) ...

§ 17. (1) und (2) ...

(3) Versicherungsunternehmen haben mindestens 20% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes

(3) Versicherungsunternehmen haben mindestens 20% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes

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zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b sowie für Versicherungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108h des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie für betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b sowie für Versicherungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108h des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie für betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016.

§ 26c. 1. bis 53. …

§ 26c. 1. bis 53. …

 

         54. § 5 Z 8, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 1 und 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 25

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Außergewöhnliche Risken

Außergewöhnliche Risken

§ 25. (1) …

§ 25. (1) …

(2) Als Versicherer darf nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das gemäß § 4 Abs. 1 VAG zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen ist oder diese im Dienstleistungsverkehr im Inland betreibt.

(2) Als Versicherer darf nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das gemäß § 6 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. XXX/2015, zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen ist oder diese im Dienstleistungsverkehr im Inland betreibt.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Pflichten des Versicherers

Pflichten des Versicherers

§ 29a. (1) Der Versicherer oder sein gemäß § 12a VAG bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird.

§ 29a. (1) Der Versicherer oder sein gemäß § 100 VAG 2016 bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Schadenregulierungsbeauftragter

Schadenregulierungsbeauftragter

§ 29b. (1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß § 12a VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.

§ 29b. (1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß § 100 VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.

(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 12a VAG erfüllt werden.

(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 100 VAG 2016 erfüllt werden.

Schadenregulierungsvertreter

Schadenregulierungsvertreter

§ 31. (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Art. 12a Abs. 4 der Richtlinie 88/357/EWG in der Fassung von Art. 6 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 8. November 1990, S 44) bestellt ist.

§ 31. (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Art. 152 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, bestellt ist.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 31a. (1) …

§ 31a. (1) …

(2) Das Register hat folgende Angaben zu enthalten:

(2) Das Register hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. ...

           3. das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist, und die für die anderen Vertragsstaaten gemäß § 12a VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

           3. das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist, und die für die anderen Vertragsstaaten gemäß § 100 VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

           4. …

           4. …

(3) …

(3) …

(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis eingelangten Anfrage Auskunft zu geben über

(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis eingelangten Anfrage Auskunft zu geben über

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. ...

           3. das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist, und die für die anderen Vertragsstaaten gemäß § 12a VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

           3. das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist, und die für die anderen Vertragsstaaten gemäß § 100 VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

           4. bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind,

           4. bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind,

                a) …

                a) …

               b) wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie des gemäß § 12a VAG für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten.

               b) wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie des gemäß § 100 VAG 2016 für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten.

(5) …

(5) …

(6) Die Versicherungsunternehmen haben dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen

(6) Die Versicherungsunternehmen haben dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten, die sie gemäß § 12a VAG für die einzelnen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt haben.

           4. Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten, die sie gemäß § 100 VAG 2016 für die einzelnen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt haben.

(7) …

(7) …

§ 37a. (1) bis (10) ...

§ 37a. (1) bis (10) ...

 

(11) § 25 Abs. 2, § 29a Abs. 1, § 29b Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 31a Abs. 2 Z 3, Abs. 4 Z 3 und Z 4 lit. b und Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 26

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die
Abfertigung

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die
Abfertigung

§ 39s. (Grundsatzbestimmung) (1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 39q Abs. 2 genannten Fällen,

§ 39s. (Grundsatzbestimmung) (1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 39q Abs. 2 genannten Fällen,

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. die Überweisung der gesamten Abfertigung

           4. die Überweisung der gesamten Abfertigung

                a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 18f des Versicherungsaufsichtgesetzes) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) oder

                a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) oder

               b) ...

               b) ...

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 284. (1) ...

§ 284. (1) ...

(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:

(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:

           1. bis 41. ...

           1. bis 41. ...

         42. Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013,

         42. Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015,

         43. bis 48. ...

         43. bis 48. ...

(3) ...

(3) ...

§ 285. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) bis (59) ...

§ 285. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) bis (59) ...

 

(60) § 39s Abs. 1 Z 4 lit. a und § 284 Abs. 2 Z 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 27

Änderung des Pensionskassengesetzes

Pensionskassenbeiträge

Pensionskassenbeiträge

§ 16. (1) bis (3) ...

§ 16. (1) bis (3) ...

(4) In eine Pensionskasse können auch Beträge aus einer anderen Pensionskasse, einer Einrichtung (§ 5 Z 4), einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder einer ausländischen Altersversorgungseinrichtung übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist.

(4) In eine Pensionskasse können auch Beträge aus einer anderen Pensionskasse, einer Einrichtung (§ 5 Z 4), einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015), einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder einer ausländischen Altersversorgungseinrichtung übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist.

Kündigung und Ausscheiden

Kündigung und Ausscheiden

§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4), eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten oder alle beitragsfrei gestellten Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.

§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4), eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 93 VAG 2016) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten oder alle beitragsfrei gestellten Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.

(2) ...

(2) ...

(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit Übertragungsbedarf besteht und eine Übertragung sichergestellt ist, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen zu übertragen.

(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit Übertragungsbedarf besteht und eine Übertragung sichergestellt ist, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 93 VAG 2016) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen zu übertragen.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Informationspflichten

Informationspflichten

§ 19b. (1) Die Pensionskasse hat einem Anwartschaftsberechtigten, Hinterbliebenen oder Versicherten (§ 18f VAG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 12 Abs. 7 oder § 12a Abs 2 dieses Bundesgesetzes oder § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 16 Abs. 1 WAG 2007 zu informieren. Die Pensionskasse hat über die Information und Entscheidung des Anwartschaftsberechtigten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.

§ 19b. (1) Die Pensionskasse hat einem Anwartschaftsberechtigten, Hinterbliebenen oder Versicherten (§ 93 VAG 2016) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 12 Abs. 7 oder § 12a Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 16 Abs. 1 WAG 2007 zu informieren. Die Pensionskasse hat über die Information und Entscheidung des Anwartschaftsberechtigten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 51. (1) bis (38) ...

§ 51. (1) bis (38) ...

 

(39) § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 1 und 3 und § 19b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 28

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

§ 22. (1) ...

§ 22. (1) ...

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit

           4. Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit

                a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach den §§ 59, 60, 61f VAG, nach § 27c SpG und nach dem EU-VerschG,

                a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach § 60 und § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. XXX/2015, nach § 27c SpG und nach dem EU-VerschG,

               b) Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach §§ 61, 61e VAG und nach § 27a SpG,

               b) Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach § 61 und § 66 VAG 2016 und nach § 27a SpG,

                c) ...

                c) ...

           5. bis 7. ...

           5. bis 7. ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 45. (1) bis (9) ...

§ 45. (1) bis (9) ...

 

(10) § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 29

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

§ 20a. (1) ...

§ 20a. (1) ...

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. Vergehen nach dem Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, PSG, BGBl. Nr. 694/1993, SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, und VAG, BGBl. Nr. 569/1978, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Verfahren nach dem BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, nach dem ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 und dem GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011.

           6. Vergehen nach dem Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, PSG, BGBl. Nr. 694/1993, SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, und Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Verfahren nach dem BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, nach dem ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 und dem GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011.

           7. bis 9. ...

           7. bis 9. ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 514. (1) bis (2X) ....

§ 514. (1) bis (2X) ....

 

(2X) § 20a Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 30

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

           3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und

           4. ...

           4. ...

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

           1. bis 27. ...

           1. bis 27. ...

 

         28. § 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes

Entschädigung bei Ausfall eines Haftpflichtversicherers

Entschädigung bei Ausfall eines Haftpflichtversicherers

§ 4. (1) und (2) ...

§ 4. (1) und (2) ...

(3) Der Fachverband hat im Fall des Abs. 1 Z 1 auch dann Entschädigung zu leisten, wenn mit einem Fahrzeug Schäden nicht im Inland verursacht wurden, das Risiko aber als im Inland belegen gilt (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978).

(3) Der Fachverband hat im Fall des Abs. 1 Z 1 auch dann Entschädigung zu leisten, wenn mit einem Fahrzeug Schäden nicht im Inland verursacht wurden, das Risiko aber als im Inland belegen gilt (§ 5 Z 20 lit. a sublit. Bb des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015).

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 19. (1) bis (4) ...

§ 19. (1) bis (4) ...

 

(5) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 32

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Steuersatz

Steuersatz

§ 6. (1) Die Steuer beträgt:

§ 6. (1) Die Steuer beträgt:

           1. ...

           1. ...

           2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,

           2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. XXX/2015, sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

           5. bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes

           5. bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 96 VAG 2016 oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes

                         - ...

                         - ...

                         - ...

                         - ...

       (1a) bis (3) ...

       (1a) bis (3) ...

Steuerschuldner

Steuerschuldner

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

(1a) Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (§ 14 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß § 1 Abs. 2 unterliegt, können einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und haben diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) bestellt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den Abschluß von Versicherungsverträgen gemäß dem ersten Satz unter Angabe aller für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben.

(1a) Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (§ 5 Z 13 VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß § 1 Abs. 2 unterliegt, können einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und haben diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den Abschluß von Versicherungsverträgen gemäß dem ersten Satz unter Angabe aller für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Vollziehung und Aufhebung bisher geltender Rechtsvorschriften

Vollziehung und Aufhebung bisher geltender Rechtsvorschriften

§ 12. (1) und (2) ...

§ 12. (1) und (2) ...

(3) 1. bis 24. ...

(3) 1. bis 24. ...

 

         25. § 6 Abs. 1 Z 2 und 5, § 7 Abs. 1a und § 12 Abs. 3 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 33

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 1c. Der Faktor Geschlecht darf – vorbehaltlich des § 18f Abs. 7 VAG – nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.

§ 1c. Der Faktor Geschlecht darf – vorbehaltlich des § 93 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. XXX/2015 – nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.

§ 5a. (1) bis (5) ...

§ 5a. (1) bis (5) ...

(6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der Informationspflichten nach den §§ 9a, 18b und 75 VAG unberührt.

(6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der Informationspflichten nach den gemäß § 252, § 253, § 254 und § 255 VAG 2016 unberührt.

(7) bis (11) ...

(7) bis (11) ...

§ 5b. (1) ...

§ 5b. (1) ...

(2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er

(2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form “Versicherungsagent” erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.

           3. die in den § 252, § 253 und § 255 VAG 2016 und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form “Versicherungsagent” erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 5c. (1) ...

§ 5c. (1) ...

(2) Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer

(2) Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer

           1. ...

           1. ...

           2. die in §§ 9a und 18b VAG sowie in den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit § 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und

           2. die in § 252, § 253 und § 255 VAG 2016 sowie in den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit § 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und

           3. ...

           3. ...

(3) ...

(3) ...

§ 11d. Nach den §§ 11a und 11b erhobene Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Geheimnisschutz des § 108a VAG mit der Maßgabe, dass das Vorliegen eines berechtigten privaten Interesses an der Weitergabe außerhalb der Fälle der §§ 11a und 11c ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten, die in Vorbereitung eines nicht zustande gekommenen Versicherungsvertrags erhoben wurden.

§ 11d. Nach den §§ 11a und 11b erhobene Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Geheimnisschutz des § 321 VAG 2016 mit der Maßgabe, dass das Vorliegen eines berechtigten privaten Interesses an der Weitergabe außerhalb der Fälle der §§ 11a und 11c ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten, die in Vorbereitung eines nicht zustande gekommenen Versicherungsvertrags erhoben wurden.

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung

§ 158j. (1) ...

§ 158j. (1) ...

(2) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (§ 12 Abs. 1 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

(2) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (§ 99 Abs. 1 Z 2 VAG 2016), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

§ 165a. (1) ...

§ 165a. (1) ...

(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs. 1 Z 1 VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.

(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 252 Abs. 1 Z 1 VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.

(2a) bis (3) ...

(2a) bis (3) ...

§ 191c. (1) bis (14) ...

§ 191c. (1) bis (14) ...

 

(15) § 1c, § 5a Abs. 6, § 5b Abs. 2 Z 3, § 5c Abs. 2 Z 2, § 11d, § 158j Abs. 2 und § 165a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 34

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Ausnahmen

Ausnahmen

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:

           1. Versicherungsunternehmen gemäß §§ 1 und 1a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, nach Maßgabe von Abs. 2;

           1. Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XXX/2015, nach Maßgabe von Abs. 2;

           2. bis 15. ...

           2. bis 15. ...

(2) Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 16 bis 25, 28, 34, 35, 38 bis 43, 46 und 48 bis 49, 91, 92 Abs. 9 und 10 und der §§ 94 bis 96 Anwendung; sofern diese Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in §§ 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 16 bis 25, 28, 34, 35, 38 bis 43, 46 und 48 bis 49, 91, 92 Abs. 9 und 10 und der §§ 94 bis 96 Anwendung; sofern diese Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG 2016 über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in §§ 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) ...

(3) ...

§ 11a. (1) bis (3) ...

§ 11a. (1) bis (3) ...

(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber

(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber

           1. ...

           1. ...

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinie 2013/36/EU, 85/611/EWG, 92/49/EWG, 2002/83/EG, 2004/39/EG oder 2005/68/EG unterliegt.

           2. nicht der Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, der Richtlinie 2009/95/EG oder der Richtlinie 2004/39/EG unterliegt.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 108. (1) bis (19) …

§ 108. (1) bis (19) …

 

(20) § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 11a Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.