Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Beibehalten der bestehenden finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen für die Jahre 2015 und 2016

Die Finanzausgleichspartner sind übereingekommen, die laufende Finanzausgleichsperiode um weitere zwei Jahre, sohin bis Ende 2016, zu verlängern. Mit dieser Verlängerung soll der nötige zeitliche Rahmen für Beratungen über eine grundsätzliche Reform geschaffen werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Verlängerung des Finanzausgleichs bis Ende 2016

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Für die Finanzierung der Umstellungskosten der Länder im Zusammenhang mit der Einrichtung von Landesverwaltungsgerichtshöfen sowie der Einführung der Transparenzdatenbank leistet der Bund zusätzlich zu den in den Jahren 2012-2014 insgesamt zur Verfügung gestellten 60 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 einen weiteren Beitrag in Höhe von zusammen 20 Millionen Euro in Form einer Erhöhung der Anteile der Länder an der Umsatzsteuer.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑10.000

‑10.000

0

0

0

Nettofinanzierung Länder

10.000

10.000

0

0

0

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Sammel-Gesetz Verlängerung des Finanzausgleichs bis Ende 2016

 

Einbringende Stelle:

BMF

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Stärkung der Finanzkraft der Länder bzw. Gemeinden und Mitfinanzierung subnationaler Aufgabenerfüllung wie im Finanzausgleich vereinbart" für das Wirkungsziel "Nachhaltig geordnete öffentliche Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts" der Untergliederung 44 Finanzausgleich bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der Finanzausgleich regelt die finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden. Das Finanzausgleichsgesetz 2008 und dieses begleitende Bundesgesetze und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG treten mit Ablauf des Jahres 2014 außer Kraft. Der Finanzausgleich für die Jahre ab 2015 bedarf daher einer Regelung.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Für den Fall eines Außerkrafttretens des Finanzausgleichs ohne gesetzliche Neuregelung sieht § 25 Abs. 3 FAG 2008 vor, dass die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt werden und die Aufrollung der bis zur Neuregelung geleisteten Zahlungen dieser Neuregelung vorbehalten bleibt. Ungeachtet dieses Provisoriums würden aber im Falle des Außerkrafttretens des FAG 2008 einige, einen integrierenden Bestandteil des Finanzausgleichs bildende 15a-Vereinbarungen ebenfalls mit Ende des Jahres 2014 außer Kraft treten.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016

Evaluierungsunterlagen und -methode: Da der – verlängerte – Finanzausgleich bis Ende des Jahres 2016 gelten soll, steht der gesamte Finanzausgleich bei den Finanzausgleichsverhandlungen des Jahres 2016 zur Diskussion.

 

Ziele

 

Ziel 1: Beibehalten der bestehenden finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen für die Jahre 2015 und 2016

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Regelungen des Finanzausgleichs, insbesondere das Finanzausgleichsgesetz 2008 sowie dieses begleitende Vereinbarungen gemäß Art. 15a-B-VG, treten mit Ablauf des Jahres 2014 außer Kraft. Ein neuer Finanzausgleich müsste verhandelt werden und mit 1.1.2015 in Kraft treten..

Die für 2015 und 2016 verlängerten finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen werden von den Finanzausgleichspartnern eingehalten und korrekt vollzogen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verlängerung des Finanzausgleichs bis Ende 2016

Beschreibung der Maßnahme:

Der zeitliche Geltungsbereich der den Finanzausgleich regelnden Gesetze und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG wird dahingehend geändert, dass sie erst mit Ablauf des Jahres 2016 außer Kraft treten. Diese Verlängerung erfolgt in Form des ggstdl. Sammelgesetzes sowie einer gleichzeitig eingebrachten Sammel-15a-Vereinbarung.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Erträge

‑10.000

‑10.000

0

0

0

Nettoergebnis

‑10.000

‑10.000

0

0

0

 

Erträge: Die vorgesehene Erhöhung der Anteile der Länder an der Umsatzsteuer verringert die Nettoeinnahmen des Bundes in der UG 16 "Öffentliche Abgaben"

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Erlöse

10.000

10.000

0

0

0

Nettoergebnis

10.000

10.000

0

0

0

 

Erlöse: Diese Beträge stellen die vorgesehene Erhöhung der Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer dar.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2015

2016

2017

2018

2019

Erhöhung der USt-Anteile der Länder

Länder

1

10.000.000,00

10.000.000

10.000.000

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

10.000.000

10.000.000

 

 

 

 

 

Sonstige Mittelverwendungen und -aufbringungen

 

Bezeichnung

Beschreibung

Körperschaft

Wirksamkeit im Haushalt

2015

2016

2017

2018

2019

Erhöhung der USt-Anteile der Länder

Verringerung der Nettoeinnahmen des Bundes

Bund

Erträge (EH)

‑10.000.000

‑10.000.000

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen (EH)

 

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen (FH)

‑10.000.000

‑10.000.000

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen (FH)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zugang (VH)

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgang (VH)

 

 

 

 

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.