Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Finanzausgleichspartner sind übereingekommen, die laufende Finanzausgleichsperiode um weitere zwei Jahre, sohin bis Ende 2016, zu verlängern. Mit dieser Verlängerung soll der nötige zeitliche Rahmen für Beratungen über eine grundsätzliche Reform geschaffen werden.

Vereinbart wurde auch, ergänzend zur für die Jahre 2012 bis 2014 befristeten Regelung, dass die Ertragsanteile der Länder anlässlich der Einrichtung von Landesverwaltungsgerichtshöfen und der Einführung der Transparenzdatenbank um 20 Millionen Euro jährlich zu Lasten des Bundes erhöht werden, auch in den Jahren 2015 und 2016 noch einmal einen Beitrag des Bundes von jeweils 10,0 Millionen Euro vorzusehen.

Im Sinne einer Rechtsbereinigung wird mit dieser Novelle auch die Regelung der Verteilungsschlüssel ins FAG übernommen, wodurch die diesbezüglichen Verordnungsermächtigungen entfallen können, und werden weiters die Bezeichnungen der Bundesminister an die aktuelle Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 angepasst sowie Redaktionsversehen bereinigt.

Die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots sowie über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen enthalten auch Zweckzuschüsse an die Länder, die auch in das FAG 2014 aufgenommen werden.

Da die Resteingänge an Gewerbesteuer mittlerweile ein vernachlässigbares Volumen erreicht haben, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Administration von allfälligen (positiven und negativen) Erträgen gegenüber den Gemeinden beendet werden.

Die in § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorgesehene Frist für die Einsichtsberechtigungen der Länder in Bundesdaten wird um ein Jahr vom 31. Dezember 2014 auf den 31. Dezember 2015 verschoben.

Mit der Ergänzung des § 35 Abs. 6 des Gebührengesetzes 1957 wird für die vom VfGH aufgehobene Bestimmung über den Kostenersatz an die Gemeinden für die Ausstellung gebührenbefreiter Reisepässe eine verfassungskonforme Nachfolgeregelung vorgesehen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes besteht in den §§ 2, 3, 5 bis 8, 12 und 13 F‑VG 1948 sowie in Art. 104 Abs. 2 B‑VG.

Besonderer Teil

Artikel 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Zur Z 1 (Titel, § 4 Abs. 8, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 FAG 2008) – Verlängerung des FAG 2008 bis Ende 2016:

Mit diesen Änderungen wird der zeitliche Geltungsbereich des FAG 2008 um zwei Jahre bis Ende 2016 verlängert.

Zu den Z 2, 4, 11 und 14 (Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und Abs. 7a FAG 2008) – Redaktionelle Bereinigungen:

Mit diesen Änderungen wird das Inhaltsverzeichnis um die bisherigen Änderungen ergänzt und werden Redaktionsfehler beseitigt.

Zur Z 5, 6, 8 bis 10, 12, 13, 15, 17, 23 und 24 (§ 5, § 9 Abs. 1, 7, 10 und 11, § 11 Abs. 1, 3 und 6, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1h und Abs. 5 bis 7 FAG 2008) – Rechtsbereinigung:

Das FAG 2008 enthält eine umfangreiche und detaillierte Verordnungsermächtigung für die Berechnung der Verteilungsschlüssel der gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 9 Abs. 1 und Abs. 7) sowie für die Berechnung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels (§ 9 Abs. 11), die aufgrund der seinerzeitigen Vereinbarung, dass die neuen Schlüssel aufgrund der Einrechnung von Transfers in die Ertragsanteile und der Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels auf Basis der Erfolgsdaten 2007 bzw. 2010 ermittelt werden, notwendig waren.

Im Sinne einer Rechtsbereinigung wird für die Jahre ab 2015 diese Verordnungsermächtigung durch den Inhalt der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014, BGBl. II Nr. 248/2011, ersetzt. Als Folge dieser Rechtsbereinigung sind einige Zitate anzupassen.

Zur Z 7 (§ 9 Abs. 6a FAG 2008) – Erhöhung der Ertragsanteile der Länder:

Für die Finanzierung der Umstellungskosten der Länder im Zusammenhang mit der Einrichtung von Landesverwaltungsgerichtshöfen sowie der Einführung der Transparenzdatenbank leistet der Bund zusätzlich zu den in den Jahren 2012-2014 insgesamt zur Verfügung gestellten 60 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 einen weiteren Beitrag in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.

Zur Z 16 (§ 23 Abs. 4a und 4b FAG 2008) – Zweckzuschüsse für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und frühe sprachliche Förderung:

Hinsichtlich der Motive, weitere, gegenüber den Vorjahren auch deutlich erhöhte Zweckzuschüsse an die Länder für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots sowie für die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu gewähren, wird auf die Regierungsvorlagen zu den entsprechenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG verwiesen.

Zur Z 3 und Z 18 bis 22 (§ 4 Abs. 1 und Abs. 7, § 24 Abs. 6 und 10 FAG 2008) – Anpassungen an das Bundesministeriengesetz 1986:

Aus Gründen der Klarheit werden die Ministerialbezeichnungen an die aktuelle Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 angepasst.

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Die für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen bis 31. Dezember 2014 befristete Beihilfenregelung wird bis 31. Dezember 2016 verlängert.

Artikel 3 und 4

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, BGBl. Nr. 959/1993, und Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001

Das Gewerbesteuergesetz 1953 wird für die Zeit ab 1. Jänner 1994 nicht mehr angewendet (Art. VII des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993). Resteingänge an Gemeinde-Gewerbesteuer werden aber weiterhin an die Gemeinden weitergeleitet bzw. allfällige Forderungen des Bundes an Gemeinden aus Gewerbesteuerübergenüssen gegen die Ertragsanteile der Gemeinde aufgerechnet. Da diese Zahlungen mittlerweile ein vernachlässigbares Volumen erreicht haben – das Aufkommen beträgt derzeit monatlich meist nur noch größenordnungsmäßig 1.000,- Euro bundesweit –, soll die Administration der gemeindeweisen Zahlungen und Aufrechnungen nunmehr aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung beendet werden. Allfällige ab dem 1. Dezember 2014 eingehende Resteingänge an Gemeinde-Gewerbesteuer – seien es positive oder negative – verbleiben demnach beim Bund.

Artikel 5

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Auf Wunsch der Länder wird die in § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzeses 2012 vorgesehene Frist für die Einsichtsberechtigungen der Länder in Bundesdaten um ein Jahr vom 31. Dezember 2014 auf den 31. Dezember 2015 verschoben. Die Einsichtsberechtigung auf personenbezogene Daten stellt ein wesentliches Grundelement der Transparenzdatenbank dar. Da die Evaluierung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank gemäß Art. 15 Abs. 5 der 15a-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, noch bis in das Jahr 2015 laufen wird, sollen auch die Einsichtsberechtigungen der Länder jedenfalls im Jahr 2015 noch bestehen.

Artikel 6

Änderung des Gebührengesetzes 1957

§ 35 Abs. 6 letzter Satz des Gebührengesetzes hat bis zu seiner Aufhebung durch den VfGH für die Gemeinden, jedoch ohne Wien, einen Kostenersatz für gebührenfrei ausgestellte Reisedokumente in Höhe der von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH in Rechnung gestellten Produktionskosten vorgesehen. Motiv für die Ausnahme für Wien war, dass ein Kostenersatz an Wien als Gemeinde für einen Mehraufwand, den sich zugleich Wien als Land erspart, nicht gerechtfertigt sei.

Mit Erkenntnis vom 11.12.2012, G 32/12-8, hat der Verfassungsgerichtshof jedoch diesen letzten Satz des § 35 Abs. 6 mit Wirkung vom 1.1.2014 aufgehoben, wobei die Aufhebung vom VfGH im Wesentlichen damit begründet wurde, dass es dem Finanzausgleichsgesetzgeber nicht freistehe, dann, wenn er Regelungen an rechtsstrukturelle Unterschiede anknüpft, Wien einmal als Land und ein andermal als Gemeinde zu betrachten.

Eine allfällige Neuregelung dieser Kostenersatzbestimmung muss daher aus verfassungsrechtlichen Gründen auch für Wien einen gleichwertigen Kostenersatz vorsehen. Ausgehend von einem Aufwand von durchschnittlich rd. 0,20 Euro je Einwohner p.a. für die Ausstellung gebührenbefreiter Reisepässe (dieser Wert stammt aus einer Umfrage bei den betroffenen Gemeinden aus dem Jahr 2013) würden sich aber bei einer ansonsten unveränderten Regelung die Mindereinnahmen des Bundes von vorher rd. 235.000,- Euro auf rd. 587.000,- Euro p.a., sohin um den Faktor 2,5, erhöhen.

Die vorgesehene, mit dem Österreichischen Städtebund abgestimmte, rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Neuregelung sieht zum einen vor, dass der Kostenersatz pauschal mit einem Betrag je Einwohner festgelegt wird, was eine deutliche Verwaltungsvereinfachung für die Gemeinden mit sich bringt, und zum anderen, dass der Kostenersatz für die Städte mit eigenem Statut mit einem Betrag von 0,12 Euro festgelegt und damit auch der Aufwand für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln pauschal abgegolten wird. Damit wird zwar kein voller Kostenersatz erreicht, allerdings ist zu bedenken, dass der Mehraufwand, den Statutarstädte aufgrund der Besorgung von Bezirksverwaltungsaufgaben zu tragen haben, schon grundsätzlich im Finanzausgleichsgesetz in Form höherer Ertragsanteile und Transfers (§ 9 Abs. 10, § 11 Abs. 7a und § 21 Abs. 11 FAG 2008) berücksichtigt ist. Letzteres gilt allerdings nicht für die Gemeinden Leoben und Schwechat, sodass deren Aufwand für die Ausstellung von Reisepässen mit einem höheren Wert abgegolten werden soll.