Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

A. Gebührenerleichterungen im Pflegschaftsverfahren, Entfall der Gebühren für Minderjährige

Ausgehend von der im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 festgeschriebenen Evaluierung der Gerichtsgebühren in Hinblick auf die Steigerung des Zugangs zum Recht sollen die hier vorgeschlagenen Änderungen den ersten wesentlichen Schritt darstellen. Im zentralen Fokus stehen in dieser ersten Phase wesentliche Gebührenerleichterungen im Pflegschaftsverfahren und der Entfall sämtlicher Gebühren für Minderjährige in familienrechtlichen Verfahren. Die allgemeinen Gebührenerleichterungen und -befreiungen betreffen insbesondere die Verfahren über die Personensorge (Verfahren über das Kontaktrecht sowie das Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht). Darüber hinaus soll der bereits bisher im Abstammungsverfahren und bei der Bestellung von Kinderbeistand und Familiengerichtshilfe eingeschlagene Weg, wonach der Minderjährige selbst von der Pflicht zur Gebührenentrichtung befreit war, weiter beschritten werden und zum gänzlichen Entfall der Gebührenpflicht für Minderjährige führen (Entfall der Gebühren in Verfahren über die Vermögensverwaltung Minderjähriger, in Exekutionsverfahren von Unterhaltsforderungen sowie in Verfahren über die Ehemündigkeit). Eine weitere Erleichterung soll die vorgeschlagene Novelle im Bereich der Bestellung eines Kinderbeistandes und der Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler bringen, indem die ersten Zeiträume (sechs bzw. fünf Monate), in welchen diese zusätzlichen Institute vom Pflegschaftsgericht hinzugezogen werden, nicht von der Gebühr erfasst werden.

Weitere Erleichterungen werden aufgrund sozialpolitischer Erwägungen vorgeschlagen: so soll die bisherige Gebührenbefreiung in Verfahren volljähriger Pflegebefohlener erweitert und nach deren Vorbild eine Gebührenbefreiung bei einvernehmlichen Scheidungen vorgesehen werden.

B. Beseitigung von Zweifelsfragen im Einbringungsverfahren

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz (VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013) wurde das Einbringungsrecht durch die Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit umfassend geändert. Es verblieben jedoch einige systematische Schwachstellen und Zweifelsfragen, die nun beseitigt werden sollen. Die Neufassung des § 1 GEG soll Unklarheiten darüber beseitigen, ob ein Geldbetrag von der Vorschreibungsbehörde einzubringen ist oder nicht. Auch das Zurückbehaltungsrecht (§ 5 GEG), die Rückzahlung von Gebühren und Kosten (§ 6c GEG), die Verjährungsbestimmungen (§ 8 GEG) und die Regelung der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen, die unter der Drohung einer Ersatzfreiheitsstrafe stehen, sollen in einigen Punkten neu geregelt werden. Die Erlassung eines Zahlungsauftrags wegen geringfügigen Betrags soll in Hinkunft zur Verwaltungserleichterung auch bei Beträgen bis 12 Euro (bisher nur bis 7 Euro) unterbleiben; bei Einbringung im Ausland bei Beträgen bis 60 Euro (bisher 47 Euro). Schließlich soll in § 9 GEG vorgesehen werden, dass Gebühren für verfahrenseinleitende Schriftsätze, die von Personen im Zustand der mangelnden Einsichts- und Urteilsfähigkeit eingebracht werden, auf Antrag nachgesehen werden können, und dass die Vollziehung des GEG durch die Justizverwaltungsbehörden kein Hindernis für Stundung und Nachlass von Geldstrafen durch das Gericht ist.

C. Schaffung der Voraussetzungen für die gemeinsame Entrichtung der Eintragungsgebühren mit der Grunderwerbsteuer

Vor der Grundbuchsgebühren-Novelle (GGN, BGBl. I Nr. 1/2013), die am 1. 1. 2013 in Kraft getreten ist, war vorgesehen, dass im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer die Gerichtsgebühren für die Eintragung des Eigentumsrechts („Eintragungsgebühren“) gleichzeitig mit der Grunderwerbsteuer beim zuständigen Finanzamt entrichtet werden können. Seit der GGN kam es zu einem Auseinanderfallen der Bemessungsgrundlagen für Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühren, wodurch auch die gemeinsame Entrichtung dieser beiden Abgaben nicht mehr möglich war. Mit der Novelle zum Grunderwerbsteuergesetz 2014 (BGBl. I Nr. 36/2014) wurde nun die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wieder näher an die Bemessung der Gerichtsgebühr herangeführt; zudem sieht § 12 GrEStG in der am 1. 1. 2015 in Kraft tretenden Fassung vor, dass sich die Selbstberechnungserklärung auch auf die Eintragungsgebühren bezieht, „soweit das GGG die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht“. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten. Der vorliegende Entwurf soll nun auch im GGG die Voraussetzungen für eine solche Einführung der gemeinsamen Entrichtung dieser beiden Abgaben im Verordnungsweg vorsehen. Sobald die genannten Verordnungen erlassen sind, wird die gemeinsame Anmeldung und Entrichtung zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung beitragen: So würden die Parteienvertreter die Angaben zur Bewertung der Liegenschaft in der Regel nur noch einmal, nämlich aus Anlass der Selbstberechnung, bekannt geben müssen. Diese Angaben sollen dann vom Finanzamt in elektronischer Form den Gerichten übermittelt werden (§ 12 GrEStG). Überdies könnten die Parteienvertreter die Abgaben in einer einzigen Zahlung entrichten. Die Gerichte würden ihrerseits davon entlastet werden, in jenen Fällen, in denen die Gebühren nicht durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, die Gebühren einzeln vorschreiben zu müssen.

 

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 7 Abs. 1 F-VG („Bundesabgaben“).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des GGG)

Zu Z 1, 28 und 34 (§ 2 Z 1 lit. h, TP 12 lit. g und Anmerkungen 6 und 7):

Als zentrale Neuregelung sollen keine Gerichtsgebühren für Anträge auf persönliche Kontakte und Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht mehr anfallen. Aus diesem Grund wird der Entfall der in der Tarifpost 12 lit. g geregelten Gebührenverpflichtung für diese Anträge vorgeschlagen. Von dieser Änderungen sollen sämtliche darauf bezugnehmenden Verweise (§ 2 Z lit. h) und Anmerkungen (Anmerkungen 6 und 7) erfasst sein.

Zu Z 2, 29, 30, 34 und 35 (§ 2 Z 1 lit. i, TP 12 lit. h und i und Anmerkungen 8 und 9):

Es wird vorgeschlagen, den ersten Zeitabschnitt der Tätigkeit eines Kinderbeistands (TP 12 lit. h; sechs Monate) und der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler (TP 12 lit. i; bisher drei, in Zukunft fünf Monate, siehe dazu unten) gebührenfrei zu gestalten. Die Gebührenpflicht soll dann erst nach Ablauf dieses Zeitraumes einsetzen, wenn der Kinderbeistand oder der Besuchsmittler über diese Dauer hinaus beschäftigt werden sollte.

Eines der mit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, verfolgten Ziele liegt in der Verbesserung der kindschaftsrechtlichen Gerichtsverfahren; dabei wurden dem Gericht mit dieser Novelle Möglichkeiten eingeräumt, in der ersten Phase nach der Trennung, die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler ist in diesem Zusammenhang von einer nachgehenden Elternarbeit geprägt und soll dazu beitragen, dass die Eltern dabei unterstützt werden, eigene Lösungen in ihrer Verantwortung für ihr Kind zu entwickeln. Die vorgeschlagene Änderung soll diese Ziele im Pflegschaftsverfahren bestmöglich unterstützten und ergänzen.

Den im Implementierungsprozess gesammelten Erfahrungen zur Arbeitsweise der Familiengerichtshilfe soll mit der Verlängerung des gebührenrechtlich relevanten und nunmehr gebührenfreien Zeitraumes von drei auf fünf Monate Rechnung getragen werden. Nur in verhältnismäßig wenigen Fällen wird in der Besuchsmittlung in dem aus gebührenrechtlicher Sicht dreimonatigen Abschnitt eine für alle Beteiligten befriedigende und dem Kindeswohl dienende Lösung erarbeitet. Dies führt in vielen Fällen zu einer Verlängerung der Besuchsmittlung und aufgrund der Orientierung an die gebührenrechtlichen Zeiträume vielfach zu einer Ausschöpfung der weiteren dreimonatigen und somit insgesamt sechsmonatigen Verfahrensdauer. Überwiegend wird aus fachlicher Sicht eine vier- bzw. fünfmonatige Verfahrensdauer erreicht, sodass die Verlängerung des ersten (gebührenfreien) Zeitraums insgesamt zu einer Verkürzung des Verfahrens im Sinne des Kindeswohls beitragen soll.

Zu Z 3, 4, 6 bis 8 und 13 (§ 2 Z 4, § 4 Abs. 7, § 26 Abs. 2, 4 und 4a und § 30 Abs. 2a):

Vor der Grundbuchsgebühren-Novelle (GGN, BGBl. I Nr. 1/2013), die am 1. 1. 2013 in Kraft getreten ist, war vorgesehen, dass im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer die Gerichtsgebühren für die Eintragung des Eigentumsrechts („Eintragungsgebühren“) gleichzeitig mit der Grunderwerbsteuer beim zuständigen Finanzamt entrichtet werden kann. Die damals zuständigen Finanzämter (heute ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel, FAGVG, bundesweit zuständig) überwiesen den einzelnen Gerichten den Teilbetrag, der auf die Eintragungsgebühren entfiel. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Anknüpfung an den dreifachen Einheitswert für verfassungswidrig erklärt hat (§ 26 GGG aF), war es notwendig, für die Zwecke der Gebührenbemessung eine eigene Bemessungsgrundlage einzuführen. Mit der GGN 2013 wurde der bisherige Gleichlauf von Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühren und auch die gemeinsame Entrichtung aufgegeben.

Mit der GrEStG-Novelle 2014 (BGBl. I Nr. 36/2014) wurde eine Bemessungsgrundlage eingeführt, die der Bemessung nach den Gerichtsgebühren ähnelt. Darüber hinaus bereitet § 12 GrEStG, der am 1. 1. 2015 in Kraft tritt, den Boden dafür, dass sich die Selbstberechnungserklärung in Zukunft wieder auch auf die Eintragungsgebühr bezieht, „soweit das GGG die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht“. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des BMF im Einvernehmen mit dem BMJ vorbehalten.

Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen nun die entsprechenden Regelungen im GGG nach dem Vorbild der Rechtslage vor der GGN getroffen werden. Der tatsächliche Zeitpunkt des Inkrafttretens der Möglichkeit zur Selbstberechnung soll aber einer Verordnung des Bundesministers für Justiz vorbehalten werden, damit zunächst die technischen und legistischen (Verordnung gemäß § 12 GrEStG) Vorkehrungen getroffen werden. Da zu erwarten ist, dass auch die Angabepflichten nach der Grundbuchsgebührenverordnung – GGV, BGBl. II Nr. 511/2013 (auf der Grundlage des § 26a Abs. 3 GGG), entsprechend adaptiert werden müssen (siehe dazu auch die vorgeschlagene Änderung in § 26 Abs. 2), ist es zweckmäßig, den Zeitpunkt der gemeinsamen Selbstberechnung gleichzeitig mit einer Novelle zur GGV zu bestimmen.

Kernpunkt der gemeinsamen Selbstberechnung ist die Fälligkeit gleichzeitig mit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4) sowie die gemeinsame Entrichtung beim FAGVG (§ 4 Abs. 7). Da bei einer Selbstberechnung der Kostenbeamte keine Vorschreibung der Gebühren vornimmt, erfolgt die Plausibilitätsprüfung der Bemessungsgrundlage erst aus Anlass der Gebührenrevision. Für diesen Fall muss sichergestellt werden, dass die Partei eine Mitwirkungspflicht trifft (§ 26 Abs. 4).

Der neue § 26 Abs. 4a soll den vor der GGN in § 26 Abs. 1a geregelten Fall erfassen, dass sich nachträglich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung herausstellt. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass der Fehlbetrag im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach Ablauf der Verjährungsfrist nachgefordert werden kann, wie dies der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich zur Vorgängerbestimmung des § 26 Abs. 1a ausgesprochen hat (VwGH 26. 6. 2014 Ro 2014/16/0034).

§ 30 Abs. 2a soll den idF vor der GGN bereits an dieser Stelle geregelten Fall erfassen, dass eine „Sprungeintragung“ vorgenommen wird, also ein Erwerbsvorgang, für den die Selbstberechnung auch hinsichtlich der Gerichtsgebühren vorgenommen wurde, letztendlich nicht verbüchert wird, sondern erst die Weiterveräußerung.

Zu Z 5 (§ 23):

Die vorgeschlagene Änderung dient einer weiteren redaktionellen Klarstellung in der Überschrift zu § 23 in Anlehnung an die mit dem BBG 2009 (BGBl. I Nr. 52/2009) vorgenommenen Änderungen. Gemäß Abs. 2 werden Vergleiche in Unterhaltssachen von der Gebühr nach Tarifpost 7 erfasst; gleichzeitig ist die Pflicht zur Tragung der Gebühr durch den (nunmehr nur mehr volljährigen) Pflegebefohlenen für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. b vorgesehen. Dies soll sich nunmehr auch aus der Überschrift ergeben.

Zu Z 9 (§ 26a Abs. 1):

Mit dieser Bestimmung soll der Zweifelsfall geregelt werden, zwischen welchen Personen bei einer Rechtserwerbskette, bei der nur der letzte Erwerber eingetragen wird („Sprungeintragung“), das Rechtsverhältnis vorliegen muss, das nach Abs. 1 begünstigt ist. Wie schon für die Begünstigung nach der Tarifpost 9 Anmerkung 6 GGG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 130/1997 wird auf das Verhältnis des Eintragungswerbers zum eingetragenen Vorberechtigten abgestellt. In diesem Sinne hat auch schon das Bundesverwaltungsgericht judiziert, dass der Begriff der „Übertragung" im Sinne des nach § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen ist, weshalb als „Übertragung" im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nur eine solche in Betracht kommt, die vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (vom bücherlichen Eigentümer) auf einen in der genannten Bestimmung angeführten Familienangehörigen erfolgt (BVwG 26. 4. 2014, W176 2002298-1 und 12. 5. 2014, W108 2002097-1).

Wenn also der Sohn von der Mutter erwirbt und die Liegenschaft einem Dritten verkauft, ist auf das Verhältnis zwischen Mutter und dem Dritten abzustellen, und die Begünstigung liegt nicht vor. Verkauft hingegen die Mutter an den Dritten und dieser an deren Sohn, so kann die Begünstigung in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich wird vorgeschlagen, auch jenen Fall zu begünstigen, in dem das begünstigte Verhältnis zwischen allen Erwerbern in der Erwerbskette vorliegt. Erwirbt etwa die Mutter von ihrem Kind eine Liegenschaft und verkauft sie diese dann an ihre Schwester, so wäre der Erwerb nicht begünstigt, weil ein Erwerb zwischen dem Kind und seiner Tante nicht begünstigt ist. Nachdem aber sowohl die Übertragung vom Kind an seine Mutter und von der Mutter an ihre Schwester begünstigt wäre, kommt die Begünstigung zum Tragen.

Zu Z 10 und 25 (§ 28 Z 8, TP 12 lit. b Z 2):

Mit dieser vorgeschlagenen Änderung sollen in Hinkunft in Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung nach §§ 82 ff AußStrG keine Gebühren mehr anfallen. Der Entfall der Gebühr betrifft in diesem Zusammenhang nicht nur den Minderjährigen, sondern sämtliche Antragsteller.

Die im Vergleich zu Verfahren über die Adoption hier nicht vorgeschlagene Unterscheidung zwischen Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung minderjähriger und volljähriger Beteiligter folgt zum einen aus der Sachlage, dass diese Verfahren der Feststellung eines Umstandes dienen, der notwendigerweise vor der Geburt eingetreten ist. Zum anderen wird hier auf die Verjährungshemmung des § 153 Abs. 2 ABGB Rücksicht genommen, die eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung nicht zu rechtfertigen vermag.

Zu Z 11, 12 und 14 (§ 30 Abs. 2, 3, 3a und 4):

Nachdem die bisherigen Bestimmungen über die Rückzahlung (Abs. 2 bis 3a) – der Sache nach verfahrensrechtliche Regeln – in das GEG übernommen werden sollen (siehe dort die Erläuterungen zu § 6c), verbleibt als Regelungsinhalt nur noch die materiellrechtliche Bestimmung des Erlöschens der Gerichtsgebühr, an die die Rückzahlung anknüpft.

Der neue Abs. 2 wird daher auf die bisherige Z 2 eingeschränkt, wobei sämtliche Fälle des endgültigen Unterbleibens durch die Behörde erfasst werden sollen, so z. B. wenn die Amtshandlung unmöglich ist, verweigert wird oder deshalb unterbleibt, weil der Antrag vorher zurückgezogen wurde.

Die bisher in Abs. 4 geregelte Verjährungsbestimmung geht im neuen § 8 Abs. 4 GEG auf, siehe die Erläuterungen dort.

Zu Z 15, 20, 32 und 33 (§ 31a, Anmerkung 7 zu TP 7, Anmerkungen 1, 3a und 3b zu TP 12):

Die in der neuen Anmerkung 3a vorgeschlagene Gebührenbefreiung orientiert sich an der Gebührenbefreiung der Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 und soll im Wesentlichen jene Fälle erfassen, in welchen wohl bislang Verfahrenshilfe zu bewilligen war. Die Höhe des Schwellenwertes der jährlichen Einkünfte soll in Übereinstimmung mit der Gebührenbefreiung nach der Anmerkung 8 der Tarifpost 7 derart gewählt werden, dass Bezieher einer Mindestsicherung von der Gebührenbefreiung erfasst werden. Aufgrund der gesetzlichen Gebührenbefreiung soll daher ein Verfahren über die Bewilligung und in der Folge auch Überprüfung der Verfahrenshilfe in Hinkunft nicht notwendig sein, was zu einer Entlastung der Parteien und der gerichtlichen Entscheidungsorgane von insbesondere auch administrativen Tätigkeiten führen wird.

Der Nachweis, ob die Voraussetzungen für die vorgeschlagene gesetzliche Gebührenbefreiung vorliegen, wird in vielen Fällen bei der Verhandlung über die einvernehmliche Scheidung im Rahmen der Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG erbracht werden können.

Liegen die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nur bei einer Person vor, so hat die andere Person den vollen Gebührenbetrag zu entrichten (§ 12 Abs. 2 GGG).

Zu Z 16 (TP 4):

Mit dieser Regelung wird vorgeschlagen, Minderjährige in Exekutionsverfahren zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderungen zu befreien. Da bei Minderjährigen in vielen Fällen ohnedies die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe vorliegen, wird durch diese Maßnahme nicht nur der/die Obsorgeberechtigte vom Stellen eines Verfahrenshilfeantrags befreit, sondern auch die Gerichte von Prüfung und Gewährung der Verfahrenshilfe.

Zu Z 17 (Anmerkung 1a zu TP 5):

Ausgehend von dem vorgeschlagenen Entfall der Gebührenpflicht für Minderjährige im Unterhaltsverfahren sollen in diesem Zusammenhang auch die Anmeldungen von Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren von der dafür vorgesehenen Gebühr befreit sein. Die Gebührenbefreiung umfasst auch die Anmeldung von Unterhaltsforderungen Minderjähriger bei Geltendmachung nach Eintritt ihrer Volljährigkeit.

Zu Z 18 und 19 (TP 7 lit. c Z 1 und 2):

Gegenstand der Gebühr nach Tarifpost 7 waren bislang Verfahren in Unterhaltssachen (TP 7 lit. a und lit. b) sowie Entscheidungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener nach § 132 AußStrG sowie über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach § 137 AußStrG.

Die Zahlungsverpflichtung der Gebühren betreffend Unterhaltssachen Minderjähriger trifft bislang bereits den Unterhaltsschuldner (§ 23 Abs. 1), sodass eine Gebührenbefreiung des Minderjährigen nicht gesondert vorgesehen werden muss (im Falle eines Rechtsmittelverfahrens siehe die vorgeschlagene Änderung der Anmerkung 7 zu TP 7). In den Fällen der TP 7 lit. c Z 1 und 2 bestand die Gebührenpflicht bislang gemäß § 23 Abs. 2 unabhängig davon, ob der Pflegebefohlene minderjährig war oder nicht. Im Einklang mit Art 27 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993) soll hierbei mit geeigneten Maßnahmen, nämlich mit der Gebührenfreiheit, dazu beigetragen werden, dass den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung des Rechts jedes Kindes auf einen seiner Entwicklung angemessenen Lebensstandard geholfen wird. Weder Entscheidungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen minderjähriger Pflegebefohlener noch über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung minderjähriger Pflegebefohlener im Rahmen der Vermögensverwaltung sollen daher der Gebührenpflicht unterliegen.

Zu Z 20 (Anmerkung 7 zu TP 7):

Die vorgeschlagene Gebührenbefreiung soll gewährleisten, dass den minderjährigen Pflegebefohlenen insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren nach Tarifpost 12a in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen keine Gebührenpflicht trifft.

Zu Z 21 (Anmerkung 7a zu TP 7):

In Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Regelung zu TP 4, wonach Minderjährige in Exekutionsverfahren zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderungen gebührenbefreit sind, soll ihre Gebührenbefreiung im Hinblick auf TP 12a auch Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen nach §§ 35 und 36 EO erfassen (Anmerkung 7a zu TP 7, siehe Exekutionsordnungs-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 69/2014).

Zu Z 22 und 23 (TP 7 Anm 8 und 9):

Die mit dem BBG 2009 (BGBl. I Nr. 52/2009) eingeführte Entscheidungsgebühr in der Tarifpost 7 lit c für Prüfverfahren soll aus den bisher ins Treffen geführten Gründen, nämlich dem immer höher werden Haftungsrisiko und dem mit der Überprüfung der immer diffiziler werdenden Vermögensgebühren verbundenen, steigenden Aufwand der Gerichte, beibehalten werden. Im Gegensatz zur Vermögensverwaltung Minderjähriger ist jene im Sachwalterschaftsverfahren aufgrund der jährlich notwendigen Überprüfung verhältnismäßig aufwändiger. Die Einnahmen aus dieser Gebührentarifpost sollen in die Förderung der Vereine im Sinne des § 1 VSPBG fließen und damit wesentlich zur Unterstützung der Vereinssachwalterschaften beitragen.

Im Bereich der im Rahmen des BBG 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) aufgenommenen Gebührenbefreiung in der Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 soll aus sozialen Erwägungen der Wert des „Sparguthabens“ von zuletzt 4.414 Euro (Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gebühren, BGBl. II Nr. 280/2013) auf 20.000 Euro angehoben werden. Der für die Gebührenbefreiung wesentliche Schwellenwert betreffend die jährlichen Einkünfte, zuletzt 13.244 Euro soll beibehalten werden und sich – wie schon bisher – am Bezug der Mindestpension orientieren. Die vorgeschlagene Änderung im Verweis auf §§ 229, 276 ABGB dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. An den in den EB (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP) dargelegten Erwägungen soll festgehalten werden.

Zu Z 24 und 26 (TP 12 lit. a Z 3, TP 12 lit. b Z 8):

Es wird vorgeschlagen, die Gebühr in jenen Verfahren über die Annahme an Kindesstatt entfallen zu lassen, in welchen die Annahme eines Minderjährigen Inhalt des Verfahrens ist. Im Zuge dieser Änderung sollen gleichermaßen die Auswirkungen im internationalen Kontext harmonisiert werden. Von der vorgeschlagenen Gebührenfreiheit von Verfahren über Adoptionen Minderjähriger werden nun auch Anerkennungsverfahren über ausländische Adoptionen Minderjähriger erfasst. Verfahren über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt (§§ 91a ff AußStrG) sollen nunmehr dem TP 12 lit. a Z 3 unterstellt werden und damit nur mehr die Hälfte der bisherigen Gebühr nach TP 12 lit. j betragen.

Zu Z 27 (TP 12 lit. c Z 1):

Die in der Praxis selten beantragte Erklärung über die Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG soll, da diese notwendigerweise Minderjährige betrifft, keine Gebührenpflicht auslösen.

Zu Z 31 (TP 12 lit. j):

Diese Adaptierung in der subsidiären Gebührentarifpost TP 12 lit. j dient zur Abrundung sämtlicher in der Tarifpost 12 vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Artikel 2 (Änderung des GEG)

Zu Z 1, 3, 5, 7, 11, 15, 18, 22, 23, 30 und 34:

Zur besseren Übersichtlichkeit soll das GEG in vier Abschnitte gegliedert werden. Im ersten Abschnitt finden sich allgemeine Bestimmungen und materielle Vorschriften, im zweiten Abschnitt das Vorschreibungsverfahren sowie Stundung und Nachlass, im dritten Abschnitt das Vollstreckungsverfahren, und im vierten Abschnitt schließlich die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Außerdem sollen Paragrafenüberschriften eingefügt werden.

Zu Z 2 (§ 1):

Im Eingangssatz des § 1 soll nicht mehr nur auf das „Gericht“ Bezug genommen werden, da Kosten und Gebühren auch bei Staatsanwaltschaften und beim Bundesministerium für Justiz anfallen können. Außerdem werden zur Einbringung nicht ordentliche Gerichte ieS tätig, sondern das Gericht als Justizverwaltungsbehörde (Vorschreibungsbehörde, siehe § 6).

Zu Z 2: Die von Strafgerichten verhängten Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen sollen aus der Z 2 herausgelöst und in die Z 3 aufgenommen werden, weil für diese Beträge in vielen Fällen Sondervorschriften in StGB und StPO bestehen. Mit dieser Neustrukturierung können solche Geldstrafen und Anordnungen leichter von den Verweisen in anderen Bestimmungen des GEG (etwa in § 8, § 9 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1) ausgenommen werden. Gleichzeitig soll der Begriff der „Geldstrafe“ erweitert werden, um – im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033) – klarzustellen, dass unter „Geldstrafen aller Art“ auch in anderen als in Strafverfahren verhängte Geldstrafen zu verstehen sind, etwa Beugestrafen nach § 355 EO, Zwangsstrafen nach § 24 FBG oder § 283 UGB, Disziplinarstrafen nach § 104 Abs. 1 lit. b oder § 159 lit. b RStDG (nicht jedoch Geldbußen nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), Geldbußen (§ 29 KartG) oder Zwangsgelder (§ 35 KartG) nach dem KartG sowie Ordnungsstrafen nach den Verfahrensgesetzen und nach § 87 GOG. Im Hinblick auf die seit 1. 9. 2010 bestehende Möglichkeit des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests soll festgelegt werden, dass dessen Kosten Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg sind.

Zu Z 3: Da die von Strafgerichten verhängten Geldstrafen aller Art sowie für verfallen erklärte Geldbeträge im Einbringungsverfahren in wesentlichen Punkten anders als sonstige Geldstrafen nach Z 2 zu behandeln sind (insbesondere bei der Verjährung, bei Stundung und Nachlass), sollen sie aus systematischen Gründen und zur Erleichterung von Verweisen in der Z 3 eigens genannt werden. Der Begriff „Geldstrafen aller Art“ umfasst auch Verbandsgeldbußen und Wertersatzstrafen nach dem FinStrG. Der Begriff „für verfallen erklärte Geldbeträge“ bezieht sich insbesondere auf die Geldbeträge nach § 20 Abs. 3 StGB, die gemäß § 409 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StPO nach dem GEG einzubringen sind.

Hingegen sollen die Kosten, die von ordentlichen Gerichten bestimmt werden, generell in Z 4 aufgenommen werden.

Zu Z 4: Die Kosten des Strafverfahrens werden ebenso wie die Kosten nach dem StVG von ordentlichen Gerichten bestimmt und werden daher in die Z 4 aufgenommen. Die Einbringung der Kosten des Disziplinarverfahrens der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist in § 68 DSt geregelt. Bei den Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe soll anstelle der bisherigen Formulierung „Zwangsstrafe (Zwangsmittel)“ der Ausdruck „Zwangs- oder Sicherungsmittel“ verwendet werden, um sämtliche Haftstrafen nach der EO zu erfassen, gleich ob sie als Beugehaft (§§ 48, 354, 360 ff. u. a. EO) oder Sicherungsmittel (§ 386 EO) verhängt wurden, und auch die nach § 79 Z 2 AußStrG verhängte Beugehaft. Für Mutwillensstrafen ist keine Ersatzfreiheitsstrafe (mehr) vorgesehen. Uneinbringliche Ordnungs(geld)strafen können aber nach der StPO in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden (§ 90 Abs. 2 StPO), auch kann eine Freiheitsstrafe im Rahmen der Sitzungspolizei verhängt werden (z. B. § 233 Abs. 3 StPO, § 199 Abs. 2 ZPO). Seit der EO-Novelle 1991 (BGBl. I Nr. 628/1991) ist gemäß § 366 EO der Vollzug der Haft nicht mehr vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen. Der darauf hinweisende Halbsatz kann daher entfallen.

Zu Z 5: Die Wendung in Z 5 „Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden“, hat in der Praxis zu Zweifeln geführt, ob die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung nach lit. g aus Amtsgeldern des Gerichts auszuzahlen sind. Dies ist nicht der Fall, da diese Kosten vorab vom Bund getragen werden. Es wird daher zur Klarstellung vorgeschlagen, auch auf sonst vom Bund vorläufig zu tragenden Kosten abzustellen.

Zu lit. c: Hiebei handelt es sich um eine redaktionelle Ergänzung, die die Regelung des § 42 Abs. 3 GebAG berücksichtigt.

Zu lit. f: Hier sollen auch die die Kosten nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. e und f ZPO, die vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt werden, angeführt werden.

Zu Z 6: Die Bestimmung des § 4 soll in den § 1 Z 6 übernommen werden. Allerdings wird die Voraussetzung des Begehrens nicht negativ formuliert („…abzusehen, wenn die zum Bezuge berechtigte Person oder Stelle darauf verzichtet“), sondern – wie es in der Praxis bereits üblich ist – ein positives Antragserfordernis für die gerichtliche Einbringung vorgesehen werden (siehe z. B. bereits OGH 11. 11. 1954, 2 Ob 723/54). Wurde im Gerichtsbeschluss die Zahlung „bei sonstiger (gerichtlicher) Einhebung“ aufgetragen, so kann der Sachverständige oder Gerichtskommissär das Einverständnis nicht mehr zurückziehen (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GEG E 13 und 14). Die Positivierung des Antragserfordernisses bereits im Einleitungssatz der Z 6 ermöglicht es, in lit. c jenen Halbsatz zu streichen, der auf ein „Ersuchen“ des Notars abstellt.

In der neuen lit. d soll der besseren Übersichtlichkeit halber der Hauptfall der Einbringung für dritte Personen, nämlich für Sachverständige und Dolmetscher nach § 42 Abs. 1 GebAG, auch im GEG erwähnt werden.

Zu Z 4 (§ 2):

Dazu sei auf die Erläuterungen zu § 1 Z 5 GEG verwiesen.

Zu Z 6 und 33 (§ 4 und § 14a):

Zur Aufhebung des bisherigen § 4 GEG sei auf die Erläuterungen zu § 1 Z 6 GEG verwiesen. An Stelle des bisherigen § 4 soll aus systematischen Gründen die Bestimmung des bisherigen § 14a GEG eingefügt werden.

Im Vergleich zum bisherigen Text des § 14a GEG soll durch die Einfügung „bei Bestellung eines Masseverwalters“ klargestellt werden, dass jede Beteiligung eines Masseverwalters zu einer Gebührenpflicht führt, also auch bei einer bloß teilweisen Eigenverwaltung. Die letzten drei Sätze in Abs. 3 können entfallen, da sich die Rekursfrist und die Stattgabe durch das Gericht bereits aus § 260 IO und die Möglichkeit der Beschlussberichtigung aus dem Verweis auf die ZPO in § 252 IO ergibt.

Zu Z 7 bis 9 (§ 5):

Zu Abs. 1: Zur besseren Übersicht soll der Fall der gerichtlichen Verwahrung vom Fall der nach der Sicherstellung und Beschlagnahme nach der StPO getrennt werden. Nach dem Wortlaut der bisherigen Regelung entsteht das Zurückbehaltungsrecht an den in Verwahrung genommenen Gegenständen „vor der Entscheidung über den Anspruch“, das Zurückbehaltungsrecht an den sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen „vor dem Entstehen der Zahlungspflicht“. Da diese Differenzierung nicht recht verständlich ist, aber offenbar in beiden Fällen dasselbe gemeint ist, soll nur noch auf das Entstehen der Zahlungspflicht abgestellt werden.

In der Rechtsprechung wird teilweise angenommen, der Begriff „Gegenstände“ bezeichne nur körperliche Sachen, nicht aber Bankguthaben und sonstige Forderungen. Um klarzustellen, dass dies nicht der Fall ist, wird vorgeschlagen, in Anlehnung an die in § 109 StPO verwendete Terminologie die Wendung „Gegenstände oder andere Vermögenswerte“ zu verwenden.

Zu Abs. 2: Diese Änderung stellt nur eine terminologische Modernisierung dar.

Zu Abs. 3: Mit dem ersten Satz dieser Bestimmung soll dafür gesorgt werden, dass die Einbringungsstelle von einem Zurückbehaltungsrecht auch Kenntnis erlangt. Der Begriff „Verwahrungsanordnung“ erfasst sowohl die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Sicherstellung (§ 110 Abs. 2 StPO) als auch einen vom Gericht gefassten Beschluss über eine Beschlagnahme (§ 115 Abs. 2 StPO) oder über eine gerichtliche Verwahrung (§ 3 Abs. 2 VerwEinzG) sowie die Verzeichnung der Verwahrnisse durch die Vollzugsanstalt nach § 41 StVG (diese mussten schon bisher Gerichte nach § 241 Abs. 3 Geo. verständigen). Diese Anordnung, der Beschluss oder das Verzeichnis sind der Vorschreibungsbehörde zu übermitteln, die sie zum Gebühren- und Kostenakt (§ 214 Geo.) zu nehmen hat. Damit nicht jede Verwahrungsanordnung der Vorschreibungsbehörde gesendet werden muss, soll die Übersendungspflicht auf diejenigen Fälle eingeschränkt werden, in denen mit dem Be- oder Entstehen eines zu sichernden Betrages (etwa Ersatz von Sachverständigengebühren oder Pauschalkostenbeitrag) gerechnet werden kann. Wird der Zahlungsauftrag rechtskräftig, so hat die Behörde nach § 218 Abs. 1 Geo. die Einbringungsstelle von den verwahrten Gegenständen zu verständigen.

Das Zurückbehaltungsrecht entsteht jedoch ex lege mit dem Zeitpunkt, in dem die Sachen tatsächlich in unmittelbare oder mittelbare Gewahrsame des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Vollzugsanstalt gelangt sind (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 5 GEG E 4); die Verständigung an die Behörde oder an den potentiell Zahlungspflichtigen hat also für das Entstehen des Zurückbehaltungsrechts keine Bedeutung.

Zu Abs. 4: Hier wird die eher „dislozierte“ Bestimmung des bisherigen § 10 eingefügt.

Zu Z 12 (§ 6a Abs. 3):

Aus systematischen Gründen wird die Anordnung der § 11 Abs. 3 und 4 an dieser Stelle geregelt. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, die bisher nicht valorisierten Grenzbeträge von 7 auf 12 Euro (für Kleinbeträge) und von 47 auf 60 Euro (für Zustellungen in das Ausland) anzuheben. Der geringste Gebührenbetrag, der mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden könnte, sind (mit Ausnahme möglicher Entscheidungsgebühren nach TP 7 lit. a GGG) die Eintragungsgebühren nach TP 10 I. lit. b GGG (8,40 Euro), die allerdings als „Restbeträge“ neben der bei einem Eintragungsgesuch ebenfalls fälligen Eingabegebühr angesehen werden können. Es kann daher nicht die Gefahr entstehen, dass Kleinbeträge überhaupt nicht entrichtet werden, weil sie ohnedies nicht einbringlich gemacht werden können.

Zu Z 13 (§ 6b Abs. 3):

Entsprechend der Änderung in § 1 soll der bisherige Verweis auf § 1 Z 2, nach dem Zahlungsaufträge, die der Einbringung von Geldstrafen dienen, nicht dem Vertreter zuzustellen sind, in Zukunft auf § 1 Z 3 lauten, sodass in Zukunft nur im Strafverfahren im engeren Sinn ergangene Zahlungsaufträge nicht dem Vertreter zuzustellen sind.

Zu Z 15 (§ 6c):

Die Verfahrensbestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 3a GGG über die Rückzahlung von Gerichtsgebühren, deren analoge Anwendung für Kosten auch schon bisher vertreten wurde, sollen in das GEG aufgenommen werden. Damit wird auch der Anspruch auf Rückzahlung von Justizverwaltungsgebühren, die nicht im GGG geregelt sind (etwa die Prüfungsgebühren nach § 28 Abs. 2 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes), umfasst (siehe zur bisher bestehenden Lücke etwa VwGH 30. 1. 2008, 2007/16/0187). Zusätzlich wird die Bestimmung auch auf die Beträge nach § 1 Z 2 und 3 (Strafen) erweitert, sodass nun alle Beträge mit Ausnahme jener nach § 1 Z 6 (die für Dritte eingebracht werden und über die der Bund daher nicht zu disponieren hat) zurückgezahlt werden können. Bei Strafen ist zu beachten, dass eine Rückzahlung nur in Betracht kommen wird, wenn etwa offenkundig doppelt eingezahlt wurde (Z 1) oder wenn aufgrund einer Entscheidung des Strafgerichts die Zahlungspflicht erlischt (Z 2).

§ 6c Abs. 1 Z 1 GEG entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 30 Abs. 2 Z 1 GGG, nimmt aber nicht mehr darauf Bezug, ob der Betrag ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurde, da auch Konstellationen denkbar sind, in denen aufgrund eines Zahlungsauftrags zu viel bezahlt wird (was bei der Vorschreibung zur ungeteilten Hand auch regelmäßig vorkommt). Andererseits soll – wie bisher – durch einen Rückzahlungsantrag ein bereits rechtskräftiger Zahlungsauftrag nicht mehr „ausgehebelt“ werden können; Einwendungen gegen die Richtigkeit eines rechtskräftigen Zahlungsauftrags können daher nur noch im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden.

Der Tatbestand des § 6c Abs. 1 Z 2 regelt die Rückzahlung wegen Erlöschens der Zahlungspflicht, korrespondierend zu den Fällen des § 30 Abs. 1 GGG über das Erlöschens einer Gebührenpflicht durch eine nachfolgende Entscheidung. Es kann sich dabei um eine Entscheidung im Grundverfahren handeln (z. B. wegen nachträglich gewährter Verfahrenshilfe), aber auch um das Erlöschen wegen Aufhebung des Zahlungsauftrags oder wegen Nachlasses oder Teilnachlasses im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG nach bereits erfolgter Gebührenzahlung. Über § 30 Abs. 1 GGG hinaus wird auch das Erlöschen nicht bloß einer Gebührenschuld, sondern auch der Zahlungspflicht einer Geldstrafe oder von Kosten wegen einer nachfolgenden Entscheidung im Grundverfahren erfasst.

Zu Z 16 und 17 (§ 8):

Zu Abs. 1: Diese Bestimmung soll in Zukunft nicht nur (wie bisher) die Verjährung von Kosten und Gebühren umfassen, sondern auch der Beträge nach § 1 Z 2. Ausgenommen sind allerdings die Beträge nach § 1 Z 3, für welche eigene Verjährungsbestimmungen bestehen (§ 59 StGB), und die Beträge nach § 1 Z 6, da diese für dritte Personen eingebracht werden. Die Verjährung des (nicht näher bestimmten) Anspruchs auf „Rückerstattung unrichtig berechneter Gebühren und Kosten“ soll aus dem ersten Satz herausgelöst und zusammen mit dem Rückzahlungsanspruch (bisher § 30 Abs. 4 GGG) in Abs. 4 eigens geregelt werden.

Zu Abs. 4: In § 8 Abs. 1 ist bisher der Anspruch auf „Rückerstattung unrichtig berechneter Gebühren und Kosten“ geregelt, in § 30 Abs. 4 GGG der Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren. Aufgrund der Übernahme weiter Teile des § 30 GGG in den neuen § 6c GEG genügt es, nur noch auf den Anspruch auf Rückzahlung aller Beträge nach dieser neuen Bestimmung zu verweisen. Dass die Verjährungsfrist des Rückzahlungsanspruchs nicht erst mit der Rechtskraft des Grundverfahrens zu laufen beginnt, sah § 30 Abs. 4 GGG bei Gebühren schon bisher vor. Gleichzeitig wird klargestellt, dass zur Unterbrechung der Verjährung die rechtzeitige Erhebung eines Rückzahlungsantrags genügt. Wurden Gebühren und Kosten aufgrund eines Zahlungsauftrages entrichtet, so muss zunächst entweder ein Rechtsmittel erhoben werden oder die Rechtskraft des Zahlungsauftrages beseitigt werden. Ergeht dann eine neue Entscheidung, so sind insofern Kosten und Gebühren nach dem Tatbestand des vorgeschlagenen § 6c Abs. 1 Z 2 GEG zurückzuzahlen.

Zu Z 19 (§ 9 Abs. 2):

Das Gerichtsgebührengesetz unterscheidet bei der Zahlungspflicht nicht danach, ob der Zahlungspflichtige im Zeitpunkt der gebührenauslösenden Prozesshandlung einsichts- und urteilsfähig war und das Verfahren deshalb nicht durchgeführt werden kann. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ist das unproblematisch, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige Verfahrenshilfe genießt, und dadurch von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit ist. Liegen die vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, hat der Zahlungspflichtige bei Obsiegen in der Regel einen Ersatzanspruch gegen die unterliegende Partei. Zu Problemen könnte es aber dann kommen, wenn eine nicht einsichts- und urteilsfähige Person einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz einbringt (der bereits in diesem Zeitpunkt die Fälligkeit der Gebühren begründet) und nicht auch gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag stellt oder ihr Verfahrenshilfeantrag in weiterer Folge etwa mangels Verbesserung oder wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wird. Die Gebührenpflicht fällt nämlich nicht weg, wenn im Nachhinein ein Verfahrenshilfeantrag gestellt wird oder – wenn sich die Person oder ihr gesetzlicher Vertreter der hohen Gebührenfolgen durch die Vorschreibung bewusst wird – den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zurückzieht. Selbst wenn die Person nachträglich vorbringt, gar nicht beabsichtigt zu haben, ein Verfahren einzuleiten, ist die Vorschreibungsbehörde an die Behandlung des Schriftstücks als verfahrenseinleitenden Schriftsatz durch das Gericht gebunden. Wenn diese Person daher in solchen Fällen mit ihrem Begehren nicht durchdringt oder die Klage zB mangels Rechtsanwaltsunterschrift (in Fällen der Anwaltspflicht) zurückgewiesen wird, kann es zu einer mitunter sehr hohen Gebührenbelastung für sie kommen. Um diese Situation zu entschärfen, wird vorgeschlagen, explizit für solche Fälle einen besonderen Grund für den Nachlass von Gerichtsgebühren im GEG vorzusehen. Der Grund der besonderen Härte liegt hier nämlich in der mangelnden Einsichts- und Urteilsfähigkeit an sich, die jedenfalls bewirkt, dass vor dem Einbringen des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes keine ausreichende Bewusstseinsbildung über die Gebührenfolgen vorliegt und sich die Person der Tragweite ihrer Entscheidung, nämlich die Abwägung ihrer Erfolgschancen mit möglichen Gebühren- und Kostenfolgen, im Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Handlung nicht hinreichend bewusst sein konnte. Damit die Behörde in diesen Fällen nicht die schwierige Vorfrage (in einem allenfalls sehr aufwändigen Inzidentalverfahren) selbst zu beurteilen hat, ob die betreffende Person im Zeitpunkt der Einbringung des Schriftsatzes einsichts- und urteilsfähig (prozessfähig) war, soll sich diese – unter bewährter Anknüpfung an den formalen äußeren Tatbestand – entweder aus dem Grundverfahren selbst ergeben (zB Zurückweisung der Klage wegen mangelnder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Minderjährigkeit) oder aus einem Sachwalterschaftsverfahren, in dem etwa im Gutachten des Sachverständigen ausgeführt ist, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht hinreichend einsichts- und urteilsfähig war, scherwiegende vermögensrechtliche Entscheidungen allein zu treffen.

Zu Z 20 (§ 9 Abs. 5):

Bisher waren nur „Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge“ von der Anwendung des § 9 Abs. 1 bis 4 ausgenommen. Aber auch für die für verfallen erklärten Beträge (Geldbeträge nach § 20 Abs. 3 StGB) und die Kosten des Strafverfahrens (§ 1 Z 3) gibt es Sondervorschriften für Stundung und Nachlass (z. B. § 391 StPO über die Kosten des Strafverfahrens, § 409a StPO über die Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB). Auch in diesen Fällen soll die Entscheidung über Stundung und Nachlass nicht im Justizverwaltungsweg, sondern durch das zuständige Gericht erfolgen, sodass die Beträge nach § 1 Z 3 des Entwurfs jedenfalls von der Anwendung des § 9 ausgenommen werden können.

In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich aus dem Fehlen von Bestimmungen über Stundung und Nachlass einer Geldstrafe in manchen Prozessordnungen (so etwa im Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG, bei Geldstrafen nach der EO oder im Geldbußenverfahren nach dem KartG) geschlossen, dass die Stundung und der Nachlass dieser Beträge gemäß § 9 Abs. 5 GEG ausgeschlossen sei (vgl etwa OGH 21.4.2005, 6 Ob 43/05z). Das ist aber nicht der Zweck des § 9 Abs. 5, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. Die analoge Anwendung etwa des § 409a StPO auch im Zwangsstrafenverfahren durch das Gericht soll durch diese Vorschrift nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat; im Fall der Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) ist das der Anstaltsleiter.

Zu Z 21 und 26 (§ 10, § 11a):

Der bisherige § 10 ist systematisch an unpassender Stelle eingeordnet, weshalb die Bestimmung in § 5 aufgenommen werden soll. An ihre Stelle soll der Inhalt des bisherigen § 11a treten.

Zu Z 24 und 25 (§ 11):

Zu Abs. 1: Der Einschub „samt der unberichtigten Verfahrenskosten“ soll klarstellen, dass auch ein allfälliger Zuspruch des Schriftsatzaufwands im Revisionsverfahren vor dem VwGH unmittelbar durch die Einbringungsstelle im Wege des Exekutionsverfahrens eingebracht werden kann.

Die bisherigen Abs. 3 und 4 (Bagatellbeträge) werden – was die Erlassung eines Zahlungsauftrags betrifft – in § 6a Abs. 3 zusammengefasst, und, was die Einbringung im engeren Sinn betrifft, in § 13 Abs. 1 erwähnt.

Zu Z 28 (§ 12 Abs. 1):

Da bei Beträgen nach § 1 Z 3 nicht die Einbringungsstelle von sich aus die Einbringung aussetzen kann, sondern das Strafgericht über Aufschub, Milderung, Neubemessung etc. (§§ 409a f. StPO) entscheidet, ist Abs. 1 auf die Strafbeträge nach § 1 Z 2 einzuschränken.

Zu Z 29 (§ 12 Abs. 2):

Da eine Ersatzfreiheitsstrafe nur für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzt wird (§ 19 Abs. 3 StGB), darf deren Vollzug erst nach erfolglosem Einbringungsversuch angeordnet werden. Die Einbringungsstelle hat demnach dem Gericht erster Instanz jene Informationen zu übermitteln, die dieses benötigt, um beurteilen zu können, ob die Weiterführung der Exekution erfolgversprechend ist. Es obliegt dann dem Gericht zu entscheiden, ob die Uneinbringlichkeit endgültig angenommen (und die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug gesetzt) werden kann.

Zu Z 31 und 32 (§ 13):

In dieser Bestimmung sollen die bisher in § 11 Abs. 3 und 4 geregelten Tatbestände zusammengefasst werden, soweit die Einbringung im engeren Sinn durch Exekution oder Anmeldung im Insolvenzverfahren betroffen ist. Außer von „Gebühren und Kosten“ soll in Zukunft auch von der Einbringung der Geldstrafen nach § 1 Z 2 abgesehen werden können (nicht jedoch von strafgerichtlichen Geldstrafen nach § 1 Z 3, deren Uneinbringlichkeit in der StPO geregelt ist).

Zu 35 (§ 18):

§ 18 kann entfallen, da § 79 Abs. 1 GOG ohnedies auch für Justizverwaltungssachen anordnet, dass Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Im Übrigen sind auch die Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr im Justizverwaltungsverfahren anzuwenden, sodass für Ausfertigungen im Einbringungsverfahren auch § 89c Abs. 3 GOG gilt.