Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil (Hauptgesichtspunkte)

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz werden, neben redaktionellen Anpassungen, insbesondere die im bisherigen Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz enthaltenen Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen sinngemäß in das für derartige Maßnahmen vorgesehene Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten transferiert. In Ermangelung verbleibender selbständiger Regelungsinhalte kann damit das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz aufgehoben werden.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 6
B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen, Justizpflege).

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten):

Das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz, BGBl. I Nr. 60/2004 Artikel I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2005 (vgl. RV 472 BlgNR 22. GP 2), enthält sowohl zuständigkeitsrechtliche als auch organisationsmäßige Regelungen. Letztere können, da sie ohnehin in den im Sinne des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B.G.Bl. Nr. 368 vom Jahr 1925, mit Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Steiermärkischen Landesregierung ergangenen Regelungen enthalten sind, entfallen.

Im Interesse der Rechtssicherheit erhalten bleiben sollen die erst mit 1. Jänner 2007 (also vor erst relativ kurzer Zeit) getroffenen Übergangs- und Zuständigkeitsbestimmungen, da diese insbesondere auch Bereiche der Personensorge (also den sensiblen Außerstreitbereich) betreffen, in denen gerichtliche Verfahren typischer Weise länger anhängig sein können, sowie überdies für solche Fallkonstellationen vorgesorgt werden muss, in denen bereits abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen werden müssen. Es liegt jedoch aus inhaltlichen und redaktionellen Gründen nahe, diese (Zuständigkeits-) Regelungen unmittelbar in jene Verfahrensnorm einzubeziehen, die solche Verfahrens- und Zuständkeitsfragen im Zusammenhang mit Organisationsmaßnahmen auf Bezirksgerichtsebene konkret regelt, nämlich in das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten.

Dabei übernimmt – ohne inhaltliche Änderungen – § 2a die Übergangsbestimmungen der §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz. § 6a Abs. 1 entspricht § 3 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz.

Nachdem (ähnlich wie in Graz) auch in Linz zwei Bezirksgerichte ihren Sitz haben (nämlich Linz und Urfahr) soll die entsprechende Zweifelsregelung für Fälle, in denen ein Bundesgesetz zuständigkeitsmäßig auf das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs I Instanz verweist, dementsprechend erweitert werden (siehe § 6a Abs. 2).

Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98, ist als Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, wiederverlautbart worden. § 4 Z 3 wurde an die geänderten Begrifflichkeiten in der StPO redaktionell angepasst.

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz):

Im Hinblick auf die Ausführungen zu Artikel 1 entfällt ein weiterer eigenständiger Regelungsinhalt des Bundesgesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz (BGBl. I Nr. 60/2004 Artikel I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2005), das damit aufgehoben werden kann.

In der Aufhebungsbestimung wird, indem ausdrücklich (nur) auf Artikel I des BGBl. I Nr. 60/2004 Bezug genommen wird, zum Ausdruck gebracht, dass sich die Aufhebung ausschließlich auf das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz selbst bezieht. Die mit Artikel II des BGBl. I Nr. 60/2004 verfügten Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988 bleiben selbstverständlich unberührt.

Überdies ist klarstellend festzuhalten, dass die mit § 2 des (nunmehr aufzuhebenden) Bundesgesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehobene Verordnung des Justizministeriums betreffend die Errichtung eines städtisch-delegierten Bezirksgerichtes für Strafsachen in Graz in Steiermark, RGBl. Nr. 200/1894, durch die Aufhebung von Artikel I des BGBl. I Nr. 60/2004 selbstverständlich nicht wieder in Kraft tritt.