Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten

§ 1. (1) Mit der Auflassung eines Bezirksgerichts gelten die Zivil- und Strafsachen, die bei dem aufgelassenen Bezirksgericht anhängig sind, als an das Bezirksgericht überwiesen, dem der Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts zufällt (aufnehmendes Bezirksgericht). Dies gilt auch für die Verwahrung der im Aktenlager befindlichen Akten eines aufgelassenen Bezirksgerichts und die damit zusammenhängenden Geschäfte.

(unverändert)

(2) Für Sachen, für die vor der Auflassung das aufgelassene Bezirksgericht zuständig gewesen wäre, ist nachher das aufnehmende Bezirksgericht zuständig.

(unverändert)

§ 2. (1) Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts auf mehrere aufnehmende Bezirksgerichte aufgeteilt, so richtet sich die Überweisung (§ 1 Abs. 1) oder die Zuständigkeit (§ 1 Abs. 2) danach, welches der aufnehmenden Bezirksgerichte zuständig wäre, wenn die neue Sprengeleinteilung schon vor der Auflassung bestanden hätte. Die Urkundensammlung eines aufgelassenen Bezirksgerichts fällt dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.

(unverändert)

(2) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1 nicht, an welches der aufnehmenden Bezirksgerichte die Sache als überwiesen gilt oder welches von ihnen für sie zuständig ist, so fällt sie dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.

(unverändert)

 

§ 2a. Hinsichtlich der in Graz auf Grund der Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark, BGBl. II Nr. 82/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 erfolgten Errichtung eines weiteren Bezirksgerichts (mit der Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-West‘) neben dem Bezirksgericht Graz (mit der neuen Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-Ost‘) gilt überdies Folgendes:

 

           1. Auf Verfahren, die beim Bezirksgericht Graz vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind, ist die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006 erfolgte Anpassung auch nach dem 31. Dezember 2006 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

 

           2. Auf Exekutionsverfahren ist jedoch die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006 auch dann anzuwenden, wenn diese mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 bereits anhängig waren.

 

           3. Weiters ist die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006 auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2007 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem zuständigen Gericht zu übertragen.

§ 3. Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts einem Bezirksgericht zugewiesen, das zum Sprengel eines anderen im selben Land gelegenen Gerichtshofs erster Instanz gehört, so scheidet er aus dem Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, dem er bisher zugehört hat, aus. Er wird Teil des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, dem das aufnehmende Bezirksgericht zugehört.

(unverändert)

§ 4. Für den Fall des Ausscheidens des Sprengels eines aufgelassenen Bezirksgerichts aus dem Sprengel seines bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz gilt folgendes:

(unverändert)

           1. Sind beim Gerichtshof erster Instanz Zivilsachen mit Beziehung auf den Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage anhängig, so verbleiben sie bei ihm.

(unverändert)

           2. Die Zuständigkeit des bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz für anhängige Sachen des Firmenbuchs und des die Unternehmen mit dem Sitz im Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts betreffen, geht auf den Gerichtshof erster Instanz über, dem der Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts nunmehr zugehört. Der bisher übergeordnete Gerichtshof erster Instanz hat solche Registersachen dem anderen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen und die Eintragungen im Firmenbuch die solche Unternehmen betreffen, dem anderen Gerichtshof erster Instanz zur Bildung der Register mitzuteilen.

(unverändert)

           3. Strafverfahren erster Instanz, die im Zeitpunkt der Auflassung beim bisher übergeordneten Gerichtshof erster Instanz anhängig sind, hat dieser Gerichtshof, ungeachtet des Ausscheidens des Sprengels des aufgelassenen Bezirksgerichts, weiterzuführen. Dem bisher übergeordneten Gerichtshof erster Instanz stehen auch alle Entscheidungen oder Verfügungen nach rechtskräftiger Beendigung solcher Verfahren und in allen Strafverfahren zu, die vor der Auflassung von ihm rechtskräftig beendet worden sind. Wird jedoch ein beendetes Verfahren des bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz nach der Auflassung erneuert (§§ 292, 359, 362, 363 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren nach dem § 3. In den Fällen des § 470 Z 3 und des § 475 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1960 kann der Gerichtshof erster Instanz die Sache auch an das nach dem § 3 aufnehmende Bezirksgericht verweisen. Unter dem Gerichtshof erster Instanz im Sinn dieser Zahl ist auch das Geschwornengericht am Sitz dieses Gerichtshofs zu verstehen.

           3. Strafverfahren erster Instanz, die im Zeitpunkt der Auflassung beim bisher übergeordneten Landesgericht anhängig sind, hat dieses Gericht, ungeachtet des Ausscheidens des Sprengels des aufgelassenen Bezirksgerichts, weiterzuführen. Dem bisher übergeordneten Landesgericht stehen auch alle Entscheidungen oder Verfügungen nach rechtskräftiger Beendigung solcher Verfahren und in allen Strafverfahren zu, die vor der Auflassung von ihm rechtskräftig beendet worden sind. Wird jedoch ein beendetes Verfahren des bisher übergeordneten Landesgerichts nach der Auflassung erneuert (§§ 292, 359, 362, 363 und 363a der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren nach dem § 3. In den Fällen des § 470 Z 3 und des § 475 Abs. 1 StPO kann das Landesgericht die Sache auch an das nach dem § 3 aufnehmende Bezirksgericht verweisen.

           4. Der bisher übergeordnete Gerichtshof erster Instanz bleibt zur Entscheidung über Rechtsmittel zuständig, die sich gegen eine Entscheidung eines aufgelassenen Bezirksgerichts richten, wenn die Akten vor der Auflassung bei ihm eingelangt sind.

(unverändert)

§ 5. Für den Fall des Ausscheidens eines Teiles des Sprengels eines aufgelassenen Bezirksgerichts aus dem Sprengel seines bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz ist der § 4 sinngemäß anzuwenden.

(unverändert)

§ 6. Bei der Zusammenlegung von Bezirksgerichten sind die §§ 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(unverändert)

 

§ 6a. (1) Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofs I. Instanz in Graz oder namentlich dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Graz-Ost zuständig.

 

(2) Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz in Linz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Linz zuständig.

 

§ 6b. § 2a, § 4 Z 3 und § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(unverändert)

Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz
(Artikel I des BGBl. I Nr. 60/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2005)

1. Abschnitt

Zusammenlegung der Bezirksgerichte in Graz

§ 1. Das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 mit dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz vereinigt, in dessen Amtsbezeichnung der Zusatz “für Zivilrechtssachen” entfällt.

 

(aufgehoben)

§ 2. Die Verordnung des Justizministeriums betreffend die Errichtung eines städtisch-delegierten Bezirksgerichtes für Strafsachen in Graz in Steiermark, RGBl. Nr. 200/1894, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(aufgehoben)

2. Abschnitt

Neuorganisation der Bezirksgerichte in Graz

 

(aufgehoben)

§ 3. In Graz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 ein weiteres Bezirksgericht errichtet, das die Amtsbezeichnung Bezirksgericht Graz-West erhält. Zugleich erhält das Bezirksgericht Graz die Amtsbezeichnung Bezirksgericht Graz-Ost. Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes I. Instanz in Graz oder namentlich dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Graz-Ost zuständig.

(aufgehoben)

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

(aufgehoben)

§ 4. Auf Verfahren, die beim Bezirksgericht Graz vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind, ist der 2. Abschnitt auch nach dem 31. Dezember 2006 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(aufgehoben)

§ 5. Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der 2. Abschnitt auch dann anzuwenden, wenn diese mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 bereits anhängig waren.

(aufgehoben)

§ 6. Weiters ist der 2. Abschnitt auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2007 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem zuständigen Gericht zu übertragen.

(aufgehoben)

§ 7. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 8 für den betreffenden Abschnitt genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

(aufgehoben)

§ 8. Der erste Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(aufgehoben)

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(aufgehoben)