384 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (362 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, BGBl. Nr. 959/1993, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden

Die Finanzausgleichspartner sind übereingekommen, die laufende Finanzausgleichsperiode um weitere zwei Jahre, sohin bis Ende 2016, zu verlängern. Mit dieser Verlängerung soll der nötige zeitliche Rahmen für Beratungen über eine grundsätzliche Reform geschaffen werden.

Vereinbart wurde auch, ergänzend zur für die Jahre 2012 bis 2014 befristeten Regelung, dass die Ertragsanteile der Länder anlässlich der Einrichtung von Landesverwaltungsgerichtshöfen und der Einführung der Transparenzdatenbank um 20 Millionen Euro jährlich zu Lasten des Bundes erhöht werden, auch in den Jahren 2015 und 2016 noch einmal einen Beitrag des Bundes von jeweils 10,0 Millionen Euro vorzusehen.

Im Sinne einer Rechtsbereinigung wird mit dieser Novelle auch die Regelung der Verteilungsschlüssel ins FAG übernommen, wodurch die diesbezüglichen Verordnungsermächtigungen entfallen können, und werden weiters die Bezeichnungen der Bundesminister an die aktuelle Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 angepasst sowie Redaktionsversehen bereinigt.

Die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots sowie über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen enthalten auch Zweckzuschüsse an die Länder, die auch in das FAG 2014 aufgenommen werden.

Da die Resteingänge an Gewerbesteuer mittlerweile ein vernachlässigbares Volumen erreicht haben, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Administration von allfälligen (positiven und negativen) Erträgen gegenüber den Gemeinden beendet werden.

Die in § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorgesehene Frist für die Einsichtsberechtigungen der Länder in Bundesdaten wird um ein Jahr vom 31. Dezember 2014 auf den 31. Dezember 2015 verschoben.

Mit der Ergänzung des § 35 Abs. 6 des Gebührengesetzes 1957 wird für die vom VfGH aufgehobene Bestimmung über den Kostenersatz an die Gemeinden für die Ausstellung gebührenbefreiter Reisepässe eine verfassungskonforme Nachfolgeregelung vorgesehen.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. November 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß die Abgeordneten Ing. Markus Vogl, Mag. Bruno Rossmann und Dr. Rainer Hable sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit

(dafür: S, V dagegen: F, G, N nicht anwesend: T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (362 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 11 26

                         Ing. Mag. Werner Groiß                                                        Gabriele Tamandl

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau